Grundrechtsklage - Beschwerdebefugnis - Individualgrundrecht - Prozeßstandschaft - Regierungsinterne Zustimmungsakte Leitsatz
- Zur Beschwerdebefugnis im Grundrechtsklageverfahren: Juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere ihrer Existenz oder ihren Tätigkeitsbereichen nach dem öffentlichen Recht zuzuordnende Einrichtungen oder Organisationen können - soweit sie sich ausnahmsweise auf Grundrechte berufen können - Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte für ihre "Mitglieder" nicht geltend machen.
- Träger des Grundrechts aus Verf HE Art 56 Abs 6 sind allein die Eltern bzw die kraft Privatrechts zur Erziehung Befugten.
- Eine durch den einfachen Gesetzgeber geschaffene mit gewissen Befugnissen im Rahmen des staatlichen Schulwesens ausgestattete, zwangsverbandsähnlich konstruierte Einrichtung ist zur Wahrnehmung des Individualgrundrechts aus Verf HE Art 56 Abs 6 ungeeignet.
- Im Verfahren über die Grundrechtsklage gibt es keine Prozeßstandschaft.
- Regierungsinterne Entschließungen ohne unmittelbare Außenwirkung können mangels Rechtsnormcharakter nicht zum Gegenstand einer Grundrechtsklage gemacht werden. Tatbestand Randnummer 1 I. Der Antragsteller wendet sich gegen den gemäß § 23 Abs 2 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom
- Mai 1969 (GVBl I S 109) - zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- Juli 1977 (GVBl I S 319) - gefaßten Beschluß der Landesregierung vom
- September 1977, durch den die Landesregierung der Freigabe der "Rahmenrichtlinien Biologie" für die landesweite verbindliche Erprobung durch den Kultusminister zustimmte, und gegen die daraufhin vom Hessischen Kultusminister erlassene "Zweite Verordnung über Rahmenpläne vom
- April 1978" (ABl S 232), durch die die Rahmenrichtlinien Sekundarstufe I: Biologie, Ausgabe März 1978, zur Erprobung in den Klassen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen freigegeben wurden. Randnummer 2 Der Antragsteller ist eine zur Unterstützung von Schule, Elternhaus und Berufsausbildungsstätten bei der Erziehung und Bildung der Jugend und zur Gewährleistung des Mitbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten gemäß Art 56 Abs 6 der Verfassung des Landes Hessen geschaffene, auf Landesebene tätige Einrichtung (§ 1 Abs 1 Elternmitbestimmungsgesetz), deren Befugnisse und Aufgaben in §§ 21ff des Elternmitbestimmungsgesetzes näher geregelt sind. Gemäß § 22 Nr 1 dieses Gesetzes bedürfen der Zustimmung des Landeselternbeirats "allgemeine Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungswege, insbesondere in Bildungsplänen und Prüfungsordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen der Schulen im Sinne des § 1 gestalten". § 23 Elternmitbestimmungsgesetz hat folgenden Wortlaut:
(1)Zustimmungspflichtige Maßnahmen sind zwischen dem Kultusminister und dem Landeselternbeirat mit dem Ziele einer Verständigung zu erörtern. Diese Erörterung soll im Rahmen des Landesschulbeirats stattfinden, es sei denn, daß der Minister oder der Landeselternbeirat es anders wünscht. Bei Einverständnis der Beteiligten kann von einer Erörterung abgesehen werden.
(2)Verweigert der Landeselternbeirat seine Zustimmung, so ist dieser Beschluß schriftlich zu begründen. Eine erneute Erörterung hierüber nach Abs 1 ist erst nach Ablauf von sechs Wochen zulässig. Wird die Zustimmung wiederum verweigert, entscheidet der Minister endgültig. Hat der Landeselternbeirat den zweiten ablehnenden Beschluß mit mehr als Zweidrittel der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder gefaßt, so kann der Minister eine gegenteilige Entscheidung nur mit Zustimmung der Landesregierung treffen. Randnummer 3 Im Jahre 1975 wurde ein Entwurf der "Rahmenrichtlinien Sekundarstufe I: Biologie" erarbeitet und am
- Dezember 1975 durch den vom Hessischen Kultusminister berufenen Rahmenrichtlinienbeirat, dem auch ein Mitglied des Antragstellers angehörte, beraten. Der Rahmenrichtlinienbeirat erhob gegen die verbindliche Erprobung keine grundsätzlichen Einwände, schlug jedoch einzelne Änderungen vor. Diese Vorschläge wurden bei der Überarbeitung berücksichtigt und die Änderungen am
- April 1976 dem Antragsteller mit der Bitte um Zustimmung zu dem Entwurf zugeleitet. Da die Amtszeit der damaligen Mitglieder des Antragstellers Ende Mai 1976 ablief und ein notwendiger Konsens unter den Mitgliedern des Antragstellers nicht zustande kam, erfolgte seinerzeit eine Verabschiedung des Entwurfs durch den Antragsteller nicht. Nach erfolgter Neuwahl der Mitglieder des Antragstellers leitete dieser zur Vorbereitung seiner Beratung und Entscheidung den Entwurf für die Rahmenrichtlinien Biologie zunächst den Elternbeiräten und der Elternschaft zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zu. Am
- März 1977 verweigerte der Antragsteller nach vorausgehender Beratung, an der neben dem Fachreferenten und dem zuständigen Abteilungsleiter des Kultusministeriums auch zwei Mitglieder der dem Hessischen Institut für Bildungsplanung und Schulentwicklung zugeordneten Rahmenrichtlinien-Fachgruppe Biologie Sekundarstufe I teilnahmen, mit mehr als zwei Dritteln der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder die Zustimmung zu dem Rahmenrichtlinienentwurf Biologie Sekundarstufe I (Abstimmungsergebnis: 2 dafür, 10 dagegen, 1 Enthaltung). Mit Schreiben vom
- April 1977, auf dessen Inhalt verwiesen wird, begründete der Antragsteller gemäß § 23 Abs 2 Satz 1 Elternmitbestimmungsgesetz seine ablehnende Entscheidung dem Kultusminister gegenüber und kündigte die erneute Erörterung der Rahmenrichtlinien für den
- Mai 1977 an. Der Kultusminister übersandte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom
- Mai 1977 eine Stellungnahme der Rahmenrichtlinien-Fachgruppe Biologie Sekundarstufe I zu den geltend gemachten Ablehnungsgründen mit der Bitte, sie in die weitere Beratung mit einzubeziehen. Ferner übermittelte Professor Dr K. dem Antragsteller und auch dem Kultusminister eine gutachtliche Stellungnahme, die sich mit den Rahmenrichtlinien und den ihm bekanntgewordenen Ablehnungsgründen des Antragstellers befaßte. Randnummer 4 In seiner Sitzung am
- Mai 1977 beriet der Antragsteller erneut über den unverändert gebliebenen Rahmenrichtlinienentwurf und verweigerte wiederum mit mehr als zwei Dritteln der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder die Zustimmung (Abstimmungsergebnis: 3 dafür, 11 dagegen; keine Enthaltung). Randnummer 5 Der Kultusminister führte daraufhin gemäß § 23 Abs 2 Satz 3 Elternmitbestimmungsgesetz eine Entscheidung der Landesregierung herbei. Diese faßte am
- September 1977 folgenden Beschluß: "Die Landesregierung stimmt gemäß § 23 Abs 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom
- Mai 1969 (GVBl I S 109), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 1977 (GVBl I S 319), zu, daß der Kultusminister die Rahmenrichtlinien Biologie für die landesweite verbindliche Erprobung freigibt, obwohl der Entwurf dieser Richtlinien vom Landeselternbeirat im zweiten Beschluß mit mehr als Zweidrittel der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder abgelehnt worden ist. Die Freigabe zur Erprobung soll erst nach Inkrafttreten des vorgesehenen Gesetzes zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes erfolgen". Randnummer 6 Durch die "Zweite Verordnung über Rahmenpläne vom
- April 1978" des Hessischen Kultusministers (ABl 233) erfolgte die Freigabe der umstrittenen Rahmenrichtlinien zur Erprobung vom
- Februar 1979 an. Randnummer 7 II. Mit der am
- Juni 1978 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Eingabe hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Er beantragt:
- Der gemäß § 23 Abs 2 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten vom
- Mai 1969 (GVBl I S 273) in der Fassung vom
- Dezember 1975 (GVBl I S 459) getroffene Beschluß der Landesregierung vom September 1977 sowie die Rechtsverordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinien Biologie in der Sekundarstufe I vom
- April 1978 (ABl S 233) sind mit Art 56 Abs 6 der Hessischen Verfassung unvereinbar und daher nichtig;
- hilfsweise: ob und gegebenenfalls in welcher Auslegung die Lösung eines Konfliktes zwischen Landeselternbeirat und Kultusminister bzw Landesregierung mit Art 56 Abs 6 der Hessischen Verfassung vereinbar ist. Randnummer 8 Zur Begründung führt der Antragsteller aus, er nehme als gesetzliche Elternvertretung auf Landesebene das in Art 56 Abs 6 der Hessischen Verfassung - HV - verankerte Recht auf Mitbestimmung bei der Gestaltung des Unterrichtswesens gegenüber dem Land Hessen wahr. Das gemäß Art 56 Abs 7 HV erlassene Elternmitbestimmungsgesetz regele in § 23 die Wahrnehmung dieser Rechte gegenüber der Exekutive. Seine Legitimation als Vertretung aller Erziehungsberechtigter im Lande Hessen könne er letztlich aus einem gemischten System von Urwahl und Wahlmännerprinzip bzw Delegiertenprinzip ableiten, welches eindeutig demokratischen Grundsätzen entspreche. Die Wahl zu den Elternvertretungen diene in erster Linie der Verwirklichung eines Grundrechts, welches, um praxiswirksam zu werden, der Repräsentation bedürfe. Er sei mithin Träger des Grundrechts der Elternmitbestimmung gemäß Art 56 Abs 6 HV . In diesem Grundrecht sei er durch die Verfahrensweise bei der probeweisen Einführung der Rahmenrichtlinien Biologie Sekundarstufe I (kurz: RRL Biologie) dadurch verletzt, daß der Kultusminister von der in § 23 Abs 2 Satz 4 Elternmitbestimmungsgesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, das qualifizierte ablehnende Votum des Landeselternbeirats durch den angegriffenen Beschluß der Landesregierung außer Kraft zu setzen und die umstrittenen Rahmenrichtlinien ohne die Zustimmung des Landeselternbeirats durch die ebenfalls beanstandete Rechtsverordnung zur Erprobung freizugeben. Es komme hinzu, daß die Rechtsverordnung auf die Rahmenrichtlinien "Ausgabe März 1978" verweise, die dem Landeselternbeirat nicht vorgelegen habe, worin eo ipso eine Verletzung des Grundrechts aus Art 56 Abs 6 HV liege. Inzidenter gehe es ihm bei der Grundrechtsklage um die in § 23 Abs 2 Satz 4 Elternmitbestimmungsgesetz enthaltene verfassungswidrige einseitige Konfliktlösung zu Lasten des Landeselternbeirats, also letztlich um die verfassungsrechtliche Streitfrage, ob eine Zweidrittelmehrheits-Entscheidung des Landeselternbeirats als Träger des Grundrechts der Elternmitbestimmung durch die politische Entscheidung der parlamentarisch verantwortlichen Landesregierung außer Kraft gesetzt werden könne (Antrag zu 1.) oder ob die Grundrechtsqualität der Elternmitbestimmung zumindest zu einer anderen Konfliktlösung als derjenigen durch eine politische Entscheidung seitens der Landesregierung zwinge (Antrag zu 2.). Randnummer 9 Als Träger des Grundrechts gemäß Art 56 Abs 6 HV sei er auch aktiv legitimiert, denn er mache eigenes Recht im eigenen Namen und nicht die Rechte anderer oder stellvertretend für andere geltend. Das Gesetz sehe eine Repräsentation durch Elternvertretungen auf verschiedenen Ebenen zur Verwirklichung des Grundrechts vor. Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei für Schulelternbeiräte sowohl die Notwendigkeit einer solchen Repräsentation wie auch die aktive Parteifähigkeit bei der Inanspruchnahme eigener Rechte anerkannt worden. Dies müsse gleichermaßen für ihn gelten. Randnummer 10 Auch in der Sache selbst müsse die Grundrechtsklage Erfolg haben. Die in § 23 Abs 2 Satz 4 Elternmitbestimmungsgesetz geregelte Konfliktlösung zwischen Elternvertretung und Staat sei mit dem Grundrecht der Elternmitbestimmung nicht vereinbar, deshalb sei auch die aus dieser Konfliktlösung hervorgegangene Rechtsverordnung über die Einführung der umstrittenen Rahmenrichtlinien Biologie nichtig. "Mitbestimmen" bedeute von der Wortinterpretation her nicht, daß sich der Mitbestimmende gegenüber seinem Partner gegen dessen Willen durchsetzen dürfe. Andererseits sage der Begriff aber auch nicht, daß er selbst überstimmt werden könne. Der Mitbestimmung wohne also der Zug zum "Patt" hin inne. Daraus folge allerdings die Notwendigkeit, solche Pattsituationen oder Konfliktsituationen aufzulösen. In weiten Bereichen der Mitbestimmung in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung seien verschiedene Regelungen für derartige Konfliktlösungen vorgesehen (zB § 87 Abs 2 in Verbindung mit § 76 Betriebsverfassungsgesetz 1972; § 71 Bundespersonalvertretungsgesetz). Diese Modelle einer praktizierten Mitbestimmung ließen erkennen, daß Mitbestimmung den Zwang zur Einigung beinhalte, nicht jedoch das Überstimmtwerden des einen durch den anderen. Das gelte umsomehr für den Bereich der Erziehung in der Schule, die sich sowohl auf Seiten der Eltern als auch des Staates nur an der einen Persönlichkeit des Kindes vollziehen könne und daher ein größtmögliches Zusammenwirken von Eltern und Staat erfordere. Randnummer 11 Diesem Grundgedanken trage § 23 Abs 2 Satz 3 und 4 insofern nicht Rechnung, als dem Kultusminister bzw der Landesregierung der sogenannte Stichentscheid zugewiesen werde. Gerade der vorliegende Fall zeige, daß auf diese Weise das Mitbestimmungsrecht zur Farce werden könne: Der Kultusminister habe die strittigen Rahmenrichtlinien Biologie unverändert zur weiteren Beratung durch den Landeselternbeirat vorlegen können in der sicheren Gewißheit, daß er seine Konzeption trotz aller sachlichen Einwände eben doch durchzusetzen in der Lage sei. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, durch die der im individuellen Bereich der Erziehung früher vorgesehene sogenannte Stichentscheid des Vaters für verfassungswidrig erklärt worden sei, sei unter anderem ausgeführt worden, daß die gemeinsame unteilbare Verantwortung gegenüber dem Kinde in Verbindung mit dem Gleichberechtigungsverbot zu einer vollen Gleichordnung von Vater und Mutter führe und daß im Nichteinigungsfalle die Anrufung einer neutralen Instanz, nämlich des Vormundschaftsrichters, verfassungskonform sei (NJW 1969, 1483). Diese Grundgedanken des individuellen Elternrechts seien auf den Bereich des kollektiven Elternrechts übertragbar; dies auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht im Förderstufenurteil ausgeführt habe, daß der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule und das elterliche Erziehungsrecht (Art 6 Abs 2 Satz 2 GG) sich gleichgeordnet gegenüberstünden und keines dem anderen übergeordnet oder untergeordnet sei (BVerfGE 34, 165, 183 ). Auch Art 56 Abs 6 HV enthalte eine Wertung zwischen Elternmitbestimmung und staatlichem Erziehungsauftrag: Das Mitbestimmungsrecht der Eltern dürfe nämlich expressis verbis die in den vorangehenden Absätzen 2 bis 5 enthaltenen Unterrichtsgrundsätze und Erziehungsgrundsätze nicht verletzen. Wohl aber dürfe das Mitbestimmungsrecht der Eltern den Art 56 Abs 1 HV einschränken, aus dem sich das Recht des Staates auf Gestaltung des Schulwesens und der staatliche Erziehungsauftrag ergäben. Nehme man hinzu, daß "mitbestimmen" nicht "überstimmt werden" heißen könne, so lasse sich daraus nur die Schlußfolgerung ziehen, daß die Gestaltung der Unterrichtsinhalte nur gleichgeordnet durch den Staat und die Elternvertretung erfolgen könne. Dieses habe der Verfassungsgeber von 1946 offensichtlich unter dem Eindruck der Erfahrungen aus den Jahren 1933 bis 1945 auch gewollt. Da ein sogenannter Stichentscheid durch den Staat ausscheide, obliege es dem Gesetzgeber, eine Lösung des Konfliktfalles herbeizuführen, wobei die sogenannte Einigungsstelle als eine Möglichkeit in Betracht kommen könne. Die Einschränkung des staatlichen Erziehungsauftrags durch ein gleichrangiges Elternmitbestimmungsrecht berühre im übrigen auch nicht die parlamentarische Verantwortlichkeit der Exekutive. Randnummer 12 Für den Fall der Abweisung des Hauptantrags bleibe hilfsweise zu prüfen, ob gleichwohl eine andere Art der Konfliktlösung als die des Stichentscheides in Betracht zu ziehen sei. Dabei stehe die Überlegung im Vordergrund, daß es einem in seinen Vorstellungen von vornherein festgelegten Kultusminister möglich sei, alle im Gesetz vorgesehenen, mit dem Ziel der Verständigung zu führenden Erörterungen als eine Formsache zu betrachten, die der Durchsetzung seines Wollens nicht entgegenstehe. Randnummer 13 III. Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag in mehrfacher Hinsicht für unzulässig. Randnummer 14 Der Antragsteller sei im Verfahren nach Art 131 Abs 1 und 3 HV , § 45 Abs 2 StGHG nicht parteifähig. Antragsberechtigt und damit parteifähig im Verfahren nach § 45 Abs 2 StGHG könne nur sein, wer grundrechtsfähig sei. Die Fähigkeit, Inhaber eines Grundrechts zu sein, müsse sich gerade auf das Grundrecht beziehen, dessen Verletzung geltend gemacht werde. Als verletztes Grundrecht komme ausschließlich Art 56 Abs 6 HV in Betracht, das den Erziehungsberechtigten in Ergänzung ihres Grundrechts aus Art 55 HV ein prozedurales Teilhaberecht vermittle. Dieses könne nur nach Maßgabe besonderer Regeln von ihnen gemeinsam wahrgenommen werden. Gleichwohl sei das Recht des Art 56 Abs 6 HV als Individualgrundrecht ausgestaltet und stehe ausschließlich den Erziehungsberechtigten zu, deren Kinder in Hessen die Schule besuchten. Der Antragsteller sei aber kein Erziehungsberechtigter im Sinne des Art 56 Abs 6 HV . Randnummer 15 Parteifähigkeit setze weiter die Fähigkeit voraus, Träger von subjektiven Rechten zu sein, die vor Gericht geltend gemacht werden könnten. Das Elternmitbestimmungsgesetz habe den Antragsteller aber nicht als Träger subjektiver Rechte ausgebildet und ihm solche Rechte verliehen, sondern ihn als Organ dem Kultusminister zugeordnet und mit bestimmten Kompetenzen ausgestattet, die vom Gesetzgeber nicht in den Rang subjektiver Rechte erhoben worden seien. Der Antragsteller sei demnach nur ein nach Maßgabe des einfachen Gesetzes gewähltes Gremium, das mit bestimmten Kompetenzen ausgestattet zwar in Sachfragen weisungsunabhängig, aber öffentlich finanziert und kontrolliert Aufgaben im Bereich des öffentlichen Schulwesens wahrnehme und das deswegen in erster Linie als eine Einrichtung der Ordnung des Schulwesens anzusehen sei. Ein Gremium, das nach Aufgabenstellung und Organisation in den "staatlichen Behördenapparat" eingebunden sei, könne aber nicht zugleich Träger eines gegen den Staat gerichteten Individualgrundrechts sein. Randnummer 16 Dem Antragsteller stehe das Recht aus Art 56 Abs 6 HV auch nicht kraft einer Geltungserstreckung dieses Individualgrundrechts auf juristische Personen oder andere Organisationsformen zu. Der Antragsteller sei zum einen keine juristische Person, zum anderen sei ihm auch keine Rechtsposition verliehen, die ihn ungeachtet fehlender Rechtsfähigkeit ausnahmsweise zum Träger des Grundrechts aus Art 56 Abs 6 HV machen könnte. Der Annahme einer derartigen Rechtsposition stehe schon entgegen, daß der Antragsteller eine öffentliche Aufgabe erfülle. Wenn schon juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht Grundrechtsträger sein könnten, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnähmen, liege diese Einschränkung noch näher, wenn dem Träger einer öffentlichen Aufgabe keine eigene Rechtsfähigkeit eingeräumt sei. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, daß seine Funktionen einen Bereich grundrechtlich geschützter gesellschaftlicher Betätigung beträfen und nur deshalb öffentlich-rechtlich organisiert seien, um die geordnete Wahrnehmung elterlicher Mitbestimmung auf Landesebene zu ermöglichen. Randnummer 17 Der Grundrechtsträgerschaft des Antragstellers stehe ferner die ihm durch das Elternmitbestimmungsgesetz eingeräumte Ausschließlichkeitsstellung entgegen, die sich aus dem zwangsverbandähnlichen Zusammenschluß der Eltern ergebe. Randnummer 18 Dem Antragsteller könne auch nicht etwa deshalb Parteifähigkeit zukommen, weil er nach den Interessenzusammenhängen und Legitimationszusammenhängen Träger zusammengefaßter individueller Rechte sei, die den im Staat verkörperten Interessen entgegengesetzt seien oder weil er sich zum "grundrechtsgefährdenden" Staat im gleichen Verhältnis der Gewaltunterworfenheit befinde wie der "grundrechtsgefährdete" Bürger. Solche Argumentationen könnten hier nicht herangezogen werden, weil die gesetzlich geregelte Mitbestimmung die Erziehungsberechtigten in den Prozeß der Staatswillensbildung einbeziehe. Zwar könne der Erziehungsberechtigte zur Wahrnehmung des ihm gewährleisteten Rechts auf Mitbestimmung, sofern es sich auf die Landesebene erstrecke, auf Einrichtungen wie die des Antragstellers - oder andere Vertretungen - angewiesen sein. Zur Verteidigung seiner Rechte gegen verfassungswidrige Verletzungen durch den Staat sei der Erziehungsberechtigte hingegen auf solche Einrichtungen nicht angewiesen, da er das Recht habe, in einem solchen Fall selbst den Staatsgerichtshof anzurufen. Insoweit bedürfe er eines Sachwalters seines Rechts nicht. Randnummer 19 Schließlich könne auch der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden, er sei Träger des Grundrechts aus Art 56 Abs 6 HV , weil die Repräsentation der Erziehungsberechtigten durch Vertretungen notwendig, im Elternmitbestimmungsgesetz vorgesehen und demokratisch legitimiert sei. Es handele sich hier um den mißlungenen Versuch des Antragstellers, dazutun, daß es sich nicht um eine bei der Verteidigung von Grundrechten unzulässige Prozeßstandschaft, sondern um eine qualitativ andere Form der Wahrnehmung von Grundrechten Dritter handele. Randnummer 20 Vollends ungeeignet sei der Antragsteller als Träger des Erziehungsrechts der Eltern aus Art 55 HV . Das Elternrecht sei als Individualrecht weder übertragbar noch der Ausübung durch Mehrheitsbildung zugänglich. Beides aber wäre unvermeidlich, sollte Mitwirkung auf Landesebene ermöglicht werden. Zu fragen bliebe dann nach dem Recht der Eltern, die in der Minderheit blieben. Daß ihnen die Verwirklichung ihrer Erziehungsvorstellungen versagt bleibe, sei nicht mit der Erwägung zu rechtfertigen, daß sie in der Wahrnehmung ihres Grundrechts durch die kollidierenden Grundrechte anders denkender Personen beschränkt seien, sondern nur mit der Erwägung, daß die Entfaltungsmöglichkeiten des Menschen in einer Gemeinschaftseinrichtung wie der Schule nur beschränkt verwirklicht werden könnten. Den Ausgleich könne nur der Gesetzgeber bewirken, nicht aber die Mehrheitsentscheidung eines Vertretungsorgans. Randnummer 21 Der Antragsteller sei auch nicht teilrechtsfähig und beteiligtenfähig im Sinne des § 61 VwGO; denn hierfür fehle es an der Zuerkennung subjektiver Rechte durch das Elternmitbestimmungsgesetz. Selbst wenn man aber von der Zuerkennung subjektiver Rechte durch das Elternmitbestimmungsgesetz ausgehe, wären dies immer nur Rechte, die das einfache Gesetz, nicht aber die Hessische Verfassung eingeräumt hätte. Aus welchem Rechtsgrund aber aus der Inhaberschaft eines subjektiven Rechts des einfachen Gesetzesrechtes die Inhaberschaft eines Grundrechts folgen solle, vermöge der Antragsteller nicht darzulegen. Randnummer 22 Die Grundrechtsklage sei weiter deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht schlüssig behaupte, gegenwärtig in einem Grundrecht verletzt zu sein. Soweit juristischen Personen oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts Grundrechte zustünden, könnten sie diese nur in den Grenzen der ihnen durch einfaches Gesetz zugewiesenen Kompetenz ausüben. Wenn man daher dem Antragsteller überhaupt die Berufung auf Grundrechte zugestehen würde, könnte sich der Schutz nur auf das Recht zur Wahrnehmung der zuerkannten Kompetenzen beziehen, die nicht verletzt seien. Randnummer 23 Soweit der Antragsteller rüge, daß die von ihm erklärte Verweigerung der Zustimmung nach § 23 Abs 2 Elternmitbestimmungsgesetz keine absolute Sperrwirkung habe, mache er keine Verletzung seiner Kompetenzen geltend, sondern begehre deren Erweiterung und bezweifele zugleich die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, das ihn geschaffen und mit Kompetenzen ausgestattet habe. Die Rüge, daß diese Kompetenzen nicht dem Gebot des Art 56 Abs 6 HV genügten, stehe aber nicht dem Antragsteller, sondern nur den von diesem Grundrecht begünstigten Erziehungsberechtigten zu. Randnummer 24 Soweit sich der Antrag zu
- gegen den Beschluß der Landesregierung vom
- September 1977 richte, sei die Grundrechtsklage auch deswegen unzulässig, weil dieser Beschluß nur regierungsinterne Bedeutung und keine Außenwirkung habe. Die Grundrechtsklage sei schließlich hinsichtlich des Hilfsantrages zu
- unzulässig, weil der Antragsteller vom Staatsgerichtshof eine Gutachten begehre. Randnummer 25 Die Grundrechtsklage sei auch unbegründet. Randnummer 26 Die Verfassungsmäßigkeit von § 23 Abs 2 Satz 4 Elternmitbestimmungsgesetz könne am Maßstab des Art 56 Abs 6 HV nur gemessen werden, wenn dieses Grundrecht eine Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten auch an den das Unterrichtswesen gestaltenden Entscheidungen und Maßnahmen verbürge, die der Kultusminister mit Wirkung für das ganze Land treffe. Das sei jedoch entgegen der in der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom
- Februar 1958 - PSt 230 - vertretenen Auffassung nicht der Fall. Randnummer 27 Die Rüge des Antragstellers, er sei beim Erlaß einer Rechtsverordnung durch den Kultusminister nicht ausreichend beteiligt worden, gehe fehl. Selbst wenn die Ausdehnung des Mitbestimmungsrechts nach Art 56 Abs 6 HV auf Landesebene bejaht würde, sei eine Erstreckung auf den Erlaß von Rechtsverordnungen nicht denkbar. Randnummer 28 Ein Recht auf gleichberechtigte Mitentscheidung des Antragstellers bei Verwaltungsanordnungen oder gar Rechtsverordnungen des Kultusministers lasse sich aus Art 56 Abs 6 HV keinesfalls begründen. Gegen diese Annahme spreche neben der Entstehungsgeschichte auch ein Vergleich mit anderen Bestimmungen der Hessischen Verfassung, in denen der Begriff "Mitbestimmung" mit dem Zusatz "gleichberechtigt" ( Art 37 Abs 2 HV ) oder "gleich" ( Art 38 Abs 3 HV ) versehen sei. Randnummer 29 Die Strukturprinzipien der Hessischen Verfassung schlössen überdies die Ausstattung des Antragstellers mit einem gleichberechtigten Mitentscheidungsrecht aus, weil es den Kultusminister und die Landesregierung der parlamentarischen Verantwortlichkeit entziehen würde und sowohl mit dem Grundsatz der Staatlichkeit und Gesetzmäßigkeit des Schulwesens ( Art 56 Abs 1 und Abs 7 Satz 1 HV ) als auch mit dem demokratisch-repräsentativen Aufbau der Staatsgewalt ( Art 70 , 71 , 101 , 102 , 114 HV ) und dem Homogenitätsgebot (Art 28 Abs 1 in Verbindung mit Art 7 Abs 1, 65, 20 GG) unvereinbar sei. Randnummer 30 Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, daß er als Repräsentant einer gesellschaftlichen Gruppe deren eigene Angelegenheiten wahrnehme und deshalb nicht durch das Prinzip der parlamentarischen Verantwortung in seinen Rechten eingeschränkt werden könne. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Stellungnahme des Hessischen Ministerpräsidenten vom
- August 1979 verwiesen. Randnummer 32 IV. Der Landesanwalt hält die Anträge ebenfalls in mehrfacher Hinsicht für unzulässig. Randnummer 33 Der Antragsteller sei für eine Grundrechtsklage nicht beschwerdebefugt ( § 45 Abs 2 StGHG ). Er sei nicht Träger des Mitbestimmungsgrundrechts aus Art 56 Abs 6 HV , dessen Verletzung er geltend mache. Dieses Individualgrundrecht stehe nur den einzelnen Erziehungsberechtigten zu. Eine Grundrechtsinhaberschaft des Antragstellers könne auch nicht aus der Überlegung folgen, daß das Mitbestimmungsrecht aus Art 56 Abs 6 HV nur durch einen gesetzlichen Organisationsverbund der gesamten Elternschaft landesweit wirksam darstellbar sei und daher auch der Organisation selbst zustehen müsse. Solche korporativen Daseinsrechte und Betätigungsrechte kenne das deutsche Verfassungsrecht nur für die Koalitionen (Art 9 Abs 3 GG, Art 29 Abs 2 HV ). Einen vergleichbaren Rechtsstatus könne ein vom einfachen Gesetzgeber geschaffenes Mitbestimmungsorgan im Bereich des staatlichen Unterrichtswesens nicht haben. Randnummer 34 Der Antragsteller habe auch keine grundrechtsähnliche Befugnis, das Individualgrundrecht der Erziehungsberechtigten im eigenen Namen wahrzunehmen oder zu verteidigen. Existenz, Status und Kompetenzen des Antragstellers seien verfassungsrechtlich weder ausgeformt noch gewährleistet. Er sei eine vom einfachen Gesetzgeber gebildete, mit einzelnen Befugnissen im Rahmen des staatlichen Schulwesens ausgestattete und der staatlichen Schulverwaltung zugeordnete Einrichtung, die im Wege der einfachen Gesetzgebung veränderbar und durch andere Organisationsformen der Elternmitbestimmung ersetzbar sei. Zwar treffe den staatlichen Gesetzgeber auf Grund von Art 56 Abs 6 in Verbindung mit Abs 7 HV eine Verpflichtung, geeignete Organisationsformen bereitzustellen, in denen die mitbestimmungsberechtigten Eltern gemeinsam ihren Willen bilden und gegenüber den für die Gestaltung des Unterrichtswesens verantwortlichen staatlichen Stellen "mitbestimmend" äußern könnten. Ob das Mitbestimmungsrecht sich auf die von den zentralen Verwaltungsstellen erlassenen Richtlinien erstrecke oder seinen sachlichen Schwerpunkt nur in der Kooperation aller Beteiligten an der einzelnen Schule habe, könne hier dahinstehen. Allein entscheidend sei, daß sich aus Art 56 Abs 6 HV keine grundrechtsähnliche Befugnis einer landesweit organisierten Vertretung der Elternschaft entnehmen lasse, auf Grund dieses Mitbestimmungsrechts eine bestimmte Ausgestaltung ihrer Kompetenzen im eigenen Namen fordern zu können. Randnummer 35 Der Antragsteller sei auch nicht auf Grund einer durch Wahlen legitimierten "Repräsentation" befugt, als Sachwalter des Mitbestimmungsgrundrechts aller Erziehungsberechtigten aufzutreten und dieses im eigenen Namen geltend zu machen. Die Verleihung einer solchen Stellung durch den Landesgesetzgeber an den Antragsteller würde im Gegenteil das Individualgrundrecht der Erziehungsberechtigten aus Art 56 Abs 6 HV verletzen; denn die Konstruktion einer "treuhänderischen" Grundrechtsausübung für die "repräsentierten" Eltern hätte zur Folge, daß Beschlüsse des Landeselternbeirates auch den Eltern zugerechnet werden müßten, die sich bei seiner Bildung nicht beteiligt hätten oder bei seiner Willensbildung majorisiert worden seien. Grundrechte als höchstpersönliche Rechte könnten überdies nicht durch gesetzlichen Organisationsakt zur treuhänderischen Wahrnehmung auf eine durch Wahlen gebildete Einrichtung übertragen werden; denn dabei würde es sich um eine Abart der Prozeßstandschaft handeln, die im verfassungsrechtlichen Verfahren ausgeschlossen sei. Randnummer 36 Nach Art 56 Abs 6 HV müsse es den Erziehungsberechtigten überlassen bleiben, ihr Mitbestimmungsrecht selbst und im eigenen Namen geltend zu machen. Bei der vom Antragsteller beanspruchten Grundrechtsausübung kraft "demokratisch legitimierter" Repräsentation handele es sich in Wirklichkeit um den mißlungenen Versuch, eine Form der verfassungsgerichtlich unzulässigen Prozeßstandschaft durch eine Scheinlegitimation zu verdecken. Der Antragsteller habe schließlich die Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsähnlicher Rechte nicht schlüssig gerügt. Er erstrebe mit seiner Klage eine Ausweitung seiner einfachgesetzlichen Mitwirkungskompetenzen zu einer absoluten Vetoposition, die durch Beschluß der demokratisch legitimierten und kontrollierten Regierung nicht mehr überwindbar wäre, sondern in einem entscheidungslosen Einigungszwang enden müßte. Allein die Eltern als Grundrechtsträger könnten geltend machen, daß ihr Mitbestimmungsrecht aus Art 56 Abs 6 HV dem staatlichen Erziehungsauftrag gleichrangig sei und nicht durch Regierungsbeschluß überstimmt werden dürfe. Randnummer 37 Der angefochtene Beschluß der Landesregierung vom
- September 1977 habe im übrigen nur regierungsinterne Wirkung. Er selbst tangiere keine Rechte des Antragstellers und könne daher nicht Gegenstand der Kontrolle im Verfahren der Grundrechtsklage sein. Randnummer 38 Eine Befassung mit dem Hilfsantrag sei dem Staatsgerichtshof verwehrt. Denn damit begehre der Antragsteller die Erstattung eines verfassungspolitischen Gutachtens mit dem Ziel, dem Gesetzgeber zu einer Revision der in § 23 Abs 2 Satz 4 des Elternmitbestimmungsgesetzes gefundenen Konfliktlösung zu veranlassen. Daß dies nicht zu den Aufgaben des Staatsgerichtshofs gehöre, sei evident. Randnummer 39 Die Grundrechtsklage sei auch unbegründet, wie der Hessische Ministerpräsident mit zutreffender Begründung vorgetragen habe. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die Anträge können keinen Erfolg haben; sie sind unzulässig. Randnummer 41
- Nach Art 131 Abs 3 HV in Verbindung mit § 45 Abs 2 StGHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist daher im Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte nur antragsberechtigt, wer selbst Inhaber des angeblich verletzten Grundrechts oder grundrechtsähnlichen Rechts ist (vgl Hessischer Staatsgerichtshof, Beschluß vom
- Oktober 1977 - PSt 835 -; ebenso zu § 90 BVerfGG: BVerfGE 39, 302
(312)unter Hinweis auf BVerfGE 3, 383
(391); 6, 273
(277); 12, 6
(8); 21, 362
(367); vgl auch Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, Band II, Erläuterung B IV 18 zu Art 131 bis 133). Durch diesen besonderen Bezug zum Grundrecht und die Abhängigkeit von dem jeweiligen Rechtsbegehren unterscheidet sich die allgemeine subjektive Beschwerdebefugnis im Grundrechtsklageverfahren von der Parteifähigkeit im Zivilprozeß und in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die im wesentlichen grundsätzlich nur von der materiellen Rechtsfähigkeit abhängt (vgl §§ 50 ZPO, 61 Nr 1 VwGO, 70 SSG, 57 FGO; vgl auch Hessischer Staatsgerichtshof, Beschluß vom
- Oktober 1977 - PSt 835 -). Die vom Antragsteller unter Berufung auf die in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei einem Repräsentationsorgan der Elternschaft erfolgte Anerkennung der Parteifähigkeit vertretene Ansicht, seine Parteifähigkeit sei auch im verfassungsgerichtlichen Grundrechtsklageverfahren ohne weiteres gegeben, geht deshalb fehl. Der Antragsteller verkennt insoweit die Unterschiedlichkeit der Anknüpfungspunkte für die allgemeine subjektive Beschwerdebefugnis im Grundrechtsklageverfahren einerseits und für die Parteifähigkeit in anderen gerichtlichen Verfahren andererseits. Randnummer 42
- Art 56 Abs 6 HV , dessen Verletzung der Antragsteller in dem vorliegenden Grundrechtsklageverfahren geltend macht, gewährt zwar ein Grundrecht. Das ist in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshof wie auch im verfassungsrechtlichen Schrifttum seit langem anerkannt (vgl StGH, Urteil vom
- Februar 1958 - P St 230 -, StAnz S 311
(313); Urteil vom
- Oktober 1971 - P St 608.637 -; Zinn/Stein, aaO, Band I, Anm 11 zu Art 56). In seiner Entscheidung vom
- Februar 1958 - P St 230 - hat der Staatsgerichtshof dazu folgendes ausgeführt: "Daß es sich ... um ein Grundrecht handelt, ergibt sich formell daraus, daß die Bestimmung des Art 56 Abs 6 dem Grundrechtsteil der Hessischen Verfassung angehört, und materiell aus der Bedeutung, die diesem Recht zukommt. Zwar wird nicht jede öffentlich-rechtliche Befugnis, die in dem Grundrechtsteil der Verfassung jemandem zugesprochen wird, ohne weiteres als ein Grundrecht anzusehen sein. Wenn jedoch dem einzelnen in einer Bestimmung des Grundrechtsteils Befugnisse von besonderer Bedeutung gewährt werden, dann handelt es sich um ein Grundrecht. Das trifft auf das Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten nach Art 56 Abs 6 HV zu. Die Ziele und Wege der Bildung im Schulwesen festzulegen, war nach dem überlieferten deutschen Schulrecht ausschließlich Sache des Staates. Wenn nunmehr die Hessische Verfassung den Erziehungsberechtigten insoweit ein Mitbestimmungsrecht gewährt, so ist dies eine so bedeutsame Änderung im Schulwesen, daß eine dahingehende Befugnis als Grundrecht gewertet werden muß". Randnummer 43 Dem Antragsteller fehlt indessen die spezifisch verfassungsrechtliche Beschwerdebefugnis gemäß § 45 Abs 2 StGHG ; denn er ist weder allein noch neben den Erziehungsberechtigten Träger des Grundrechts aus Art 56 Abs 6 HV . Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte sind höchstpersönlicher Natur. Die Grundrechtsklage ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Verteidigung dieser Rechte. Die Beschwerdebefugnis muß daher dem persönlichen Geltungsbereich des in Betracht kommenden Grundrechts oder dem verteidigten Rechtsstatus folgen. Das schließt zwar nicht aus, daß etwa auch juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereinigungen Träger von Grundrechten sein können, soweit bestimmte Grundrechte ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (vgl StGH, Beschluß vom
- April 1973 - P St 697 -, StAnz 1973, 927
(929)= ESVGH 23, 147 = DÖV 1973, 524; Beschluß vom
- Oktober 1977 - P St 835 -, vgl auch Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, RdNrn 25, 28, 29 zu § 90). Juristische Personen des öffentlichen Rechts hingegen können sich auf Grundrechte grundsätzlich nicht berufen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn ausnahmsweise die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (StGH, Beschluß vom
- April 1973 - P St 697 -; BVerfGE 31, 314
(322); BverfGE 39, 302
(313)). Das setzt aber voraus, daß subjektive Rechte der Hessischen Verfassung dem Eigenbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts angehören oder doch in einem untrennbaren Zusammenhang mit ihr stehen. Für andere Einrichtungen oder Organisationsformen, die ihrer Existenz und ihren Tätigkeitsbereichen nach dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, muß dies erst recht gelten. Randnummer 44
- Der Antragsteller ist entgegen seiner Auffassung nicht Träger des Grundrechts aus Art 56 Abs 6 HV , dessen Verletzung er mit der Grundrechtsklage geltend macht. Schon aus dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung läßt sich für eine solche Annahme nichts herleiten. Nach Art 56 Abs 6 HV haben die "Erziehungsberechtigten" das Recht, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen, soweit die Grundsätze der Absätze 2 bis 5 nicht verletzt werden. Der Kreis der Berechtigten ist - wie der Staatsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom
- Februar 1958, P St 230, zum Ausdruck gebracht hat - schon in dieser Formulierung so weit festgelegt, daß er sich durch Heranziehung der Bestimmungen des Privatrechts über die Berechtigung zur Erziehung eindeutig bestimmen läßt. Berechtigte sind hiernach in erster Linie die Eltern; ihnen obliegt das Recht und die Pflicht zur Erziehung des Kindes als Teil der Personensorge (§§ 1626ff, 1631 Abs 1 BGB; vgl auch Art 6 Abs 2 Satz 1 GG). Daß der Antragsteller nicht Erziehungsberechtigter im Sinne dieser Vorschriften ist, ist offenkundig. Randnummer 45 Auch von seinem Sinn und Zweck her vermag Art 56 Abs 6 HV nicht die Annahme zu rechtfertigen, der Antragsteller sei (allein oder neben den kraft Privatrechts zur Erziehung Befugten) Träger des in dieser Bestimmung verankerten Grundrechts. Es ist zwar zutreffend, daß das Mitbestimmungsrecht, soweit es sich um Maßnahmen der zentralen Unterrichtsverwaltung handelt, wohl nur durch ein Vertretungsorgan der Erziehungsberechtigten auf Landesebene wahrgenommen werden kann. Das hat der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom
- Februar 1958 - P St 230 zum Ausdruck gebracht. Aus der Erwägung heraus, daß das Mitbestimmungsrecht aus Art 56 Abs 6 HV nur durch einen wie immer gearteten Organisationsverbund der gesamten Elternschaft auf Landesebene wirksam darstellbar ist, kann indessen nicht die Schlußfolgerung hergeleitet werden, diese Organisation sei auch Träger dieses Teilhabegrundrechts. Art 56 Abs 6 HV ist ersichtlich als Individualgrundrecht ausgestaltet, das nur den Personen zugeordnet ist, denen nach den Normen des Privatrechts die Erziehungsbefugnis zusteht. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Verfassungsnorm wäre eine andere Auslegung allenfalls dann vertretbar bzw sachlich geboten, wenn die Eltern, bzw die Personen, denen nach den Vorschriften des Privatrechts die Erziehungsbefugnis zusteht, einer etwaigen Verletzung ihres Grundrechts aus Art 56 Abs 6 HV anderenfalls nicht wirksam begegnen könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall, den die Erziehungsberechtigten können selbst, sofern sie in ihrem Mitbestimmungsrecht aus Art 56 Abs 6 HV beeinträchtigt oder verletzt sind, den Staatsgerichtshof anrufen und die Grundrechtsverletzung rügen. Randnummer 46
- Der Antragsteller ist auch nicht aus anderen Rechtsgründen befugt, das Individualgrundrecht der Erziehungsberechtigten aus Art 56 Abs 6 HV im eigenen Namen wahrzunehmen und etwaige Verletzungen dieses Grundrechts im Wege der Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof geltend zu machen. Der Antragsteller ist zwar eine Einrichtung, die der hessische Landesgesetzgeber in Ausfüllung des Art 56 Abs 7 Satz 1 HV unter anderem dazu geschaffen hat, das Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten gemäß Art 56 Abs 6 der Verfassung des Landes Hessen zu gewährleisten (vgl § 1 Abs 1 des Elternmitbestimmungsgesetzes); er ist zu diesem Zweck mit gewissen Befugnissen ausgestattet worden. Ob es sich bei diesen Befugnissen um subjektive Rechte handelt oder nicht, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß Existenz, Status und Kompetenz des Antragstellers durch die Verfassung selbst weder näher ausgestaltet noch gewährleistet sind. Die Einrichtung des Landeselternbeirats und die ihm verliehenen Befugnisse im Rahmen des staatlichen Schulwesens sind im Wege der einfachen Gesetzgebung geschaffen worden und könnten auf demselben Wege jederzeit durch andere Formen der Elternmitbestimmung ersetzt werden. Es ist deshalb ausgeschlossen, daß sich in einer solchen Einrichtung, die weder ihre Existenz noch ihre Kompetenzen unmittelbar aus der Verfassung ableiten kann, die Berechtigung zur Ausübung des Individualgrundrechts der Erziehungsberechtigten aus Art 56 Abs 6 HV gewissermaßen verselbständigt, zumal dafür - wie oben bereits ausgeführt wurde - unter dem Gesichtspunkt eines effektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Beeinträchtigungen des den Erziehungsberechtigten zustehenden Mitbestimmungsgrundrechts kein Bedürfnis besteht, weil die Erziehungsberechtigten selbst in der Lage sind, sich gegen Grundrechtsverletzungen angemessen zur Wehr zu setzen. Randnummer 47
- Die Beschwerdebefugnis des Antragstellers gemäß § 45 Abs 2 StGHG läßt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, daß er kraft seiner durch Wahl nach § 21 des Elternmitbestimmungsgesetzes gegebenen "demokratischen Legitimation" zur "Repräsentation" der Erziehungsberechtigten bei der Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts befugt sei. Ungeachtet dessen, daß sich für diese Annahme weder aus der Hessischen Verfassung noch dem Elternmitbestimmungsgesetz etwas herleiten läßt und abgesehen davon, daß gerade das Elternrecht seinem Wesen nach individuelles Recht ist, das sich nicht kollektiv ausüben läßt (vgl Starck, DÖV 1979, 269ff
(275)), ist die Konstruktion einer gewissermaßen treuhänderischen Ausübung von Individualgrundrechten dem deutschen Verfassungsrecht wesensfremd. Die Grundrechte sind höchstpersönliche Rechte und zum Schutze der persönlichen Freiheit geschaffen; sie sind weder ihrem Inhalt nach noch in ihrer Ausübung durch Gesetz oder Rechtsgeschäft übertragbar (StGH, Beschluß vom
- April 1973 - P St 697 -, vgl auch Beschluß vom
- Oktober 1977 - P St 835). Die Grundrechtsklage ist ein Rechtsbehelf zur Verteidigung dieser Rechte. Deshalb kann es im Verfahren über eine Grundrechtsklage auch keine Prozeßstandschaft geben (StGH, Beschluß vom
- April 1973 - P St 697 - mit weiteren Nachweisen). Nichts anderes wäre es aber der Sache nach, wollte man dem Antragsteller eine Verteidigung des Individualgrundrechts aus Art 56 Abs 6 HV vor dem Landesverfassungsgericht zugestehen. Eine Einrichtung wie der Antragsteller, die ihre Entscheidungen auf Grund von Abstimmungen nach dem Mehrheitsprinzip trifft, ist zur Wahrnehmung bzw Verteidigung eines Individualgrundrechts schlechthin ungeeignet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann das elterliche Erziehungsrecht aus Art 6 Abs 2 GG als Individualgrundrecht nicht durch Mehrheitsbildung ausgeübt werden (BVerfGE 47, 46ff
(76)). Entsprechendes gilt auch für das elterliche Erziehungsrecht nach Art 55 HV und das Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten nach Art 56 Abs 6 HV . Wäre das Mitbestimmungsgrundrecht der Ausübung durch einen mehrheitlich beschließenden kollektiven Organisationsträger zugänglich, so hätte das die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu billigende Konsequenz, daß einer Minderheit von Grundrechtsträgern ein Grundrechtsverzicht zugunsten einer Mehrheit oktroyiert werden könnte, weil der Landeselternbeirat zwangsverbandähnlich konstruiert ist und es einen einheitlichen Elternwillen nicht gibt. Darauf hat insbesondere der Landesanwalt zutreffend hingewiesen. Nur die Erziehungsberechtigten selbst können daher im Wege der Grundrechtsklage die Verletzung ihres Mitbestimmungsrechts gemäß Art 56 Abs 6 HV bzw die Verkürzung ihres Mitbestimmungsrechts durch eine in Ausfüllung des Art 56 Abs 7 Satz 1 HV ergangene gesetzliche Mitbestimmungsregelung rügen. Randnummer 48
- Die Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsähnlicher Rechte hat der Antragsteller nicht schlüssig dargetan. Es kann deshalb hier dahinstehen, ob und gegebenenfalls auf welche Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte sich eine durch einfaches Landesgesetz zur Unterstützung von Schule, Elternhaus und Berufsausbildungsstätten bei der Erziehung und Bildung der Jugend und zur Gewährleistung des Mitbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten geschaffene Einrichtung überhaupt berufen könnte. Randnummer 49
- Soweit sich die Grundrechtsklage gegen den Beschluß der Landesregierung vom
- September 1977 richtet, ist sie auch deshalb unzulässig, weil jener Beschluß lediglich regierungsinterne Bedeutung hat. Er richtet sich nicht an den Antragsteller, sondern ermächtigt den Kultusminister, eine nach außen wirkende Maßnahme - hier die probeweise Freigabe der Rahmenrichtlinien Biologie - zu treffen. Der Beschluß selbst greift daher weder in die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten noch in die Rechtssphäre des Antragstellers ein. Eine derartige regierungsinterne Zustimmung unterliegt nicht der allgemeinen verfassungsgerichtlichen Kontrolle durch den Staatsgerichtshof. Randnummer 50 Nur Rechtsnormen, wie Gesetze und Verordnungen, die den Grundrechtsträger tatsächlich selbst, gegenwärtig und unmittelbar, nicht erst mit Hilfe eines Vollziehungsaktes, in einem Grundrecht verletzen, können nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs mit der Grundrechtsklage unmittelbar angegriffen werden (vgl etwa StGH, Beschluß vom
- Oktober 1977 - P St 835 -). Randnummer 51
- Auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags ist die Grundrechtsklage unzulässig. Der Antragsteller begehrt damit letztlich eine gutachtliche Stellungnahme des Staatsgerichtshofs unter Ausschöpfung aller Denkmöglichkeiten und Hypothesen darüber, ob und in welcher Form die Lösung des "Konfliktes" zwischen ihm und dem Kultusminister bzw der Landesregierung mit Art 56 Abs 6 HV vereinbar ist. Die Erstattung eines solchen "Gutachtens" gehört nicht zu den Aufgaben des Staatsgerichtshofs. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022083