Leitsatz
- Im Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte nach Art. 131 Abs. 3 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StGHG ist antragsberechtigt nur, wer selbst Inhaber des angeblich verletzten Grundrechts oder grundrechtsähnlichen Rechts ist. Durch diesen besonderen Bezug zum Grundrecht und die Abhängigkeit von dem jeweiligen Rechtsbegehren unterscheidet sich die allgemeine subjektive Beschwerdebefugnis im Grundrechtsklageverfahren von der Parteifähigkeit im Zivilprozess und in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die im wesentlichen grundsätzlich nur von der materiellen Rechtsfähigkeit abhängen.
- Die Beschwerdebefugnis muss dem persönlichen Geltungsbereich des in Betracht kommenden Grundrechts oder dem verteidigten Rechtsstatus folgen.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auf Grundrechte grundsätzlich nicht berufen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn ausnahmsweise die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist. Das setzt voraus, dass subjektive Rechte der Hessischen Verfassung dem Eigenbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts angehören oder doch in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.
- Art. 56 Abs. 6 HV gewährt ein Grundrecht, das als Individualgrundrecht ausgestaltet und nur den Personen zugeordnet ist, denen nach den Normen des Privatrechts die Erziehungsbefugnis zusteht. Der Landeselternbeirat ist nicht Träger des Grundrechts aus Art. 56 Abs. 6 HV
- Im Verfahren über eine Grundrechtsklage gibt es keine Prozessstandschaft. Tenor Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 1.000,– DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller wendet sich gegen den gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirat in der Fassung vom
- Mai 1969 (GVBl. I S. 109) (kurz: Elternmitbestimmungsgesetz) – zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- Juli 1977 (GVBl. I S. 319) – gefaßten Beschluß der Landesregierung vom
- Juni 1978, durch den das Kabinett der im Erlaßwege erfolgten Inkraftsetzung der "Empfehlungen zur pädagogischen Weiterentwicklung von Haupt- und Realschulen, die gemäß § 11
(7)Schulverwaltungsgesetz in der Fassung vom
- April 1978 (GVBl. I S. 231) organisatorisch verbunden sind" vom
- Juni 1978 (ABl. S. 550) – im folgenden kurz: Empfehlungen – zustimmte sowie gegen den Erlaß des Kultusministers vom
- Juni 1978 selbst. Randnummer 2 Der Antragsteller ist eine zur Unterstützung von Schule, Elternhaus und Berufsausbildungsstätten bei der Erziehung und Bildung der Jugend und zur Gewährleistung des Mitbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten gemäß Art. 56 Abs. 6 der Verfassung des Landes Hessen– HV – geschaffene, auf Landesebene tätige Einrichtung (§ 1 Abs. 1 Elternmitbestimmungsgesetz), deren Befugnisse und Aufgaben in § 21 ff. des Elternmitbestimmungsgesetzes näher geregelt sind. Gemäß § 22 Nr. 1 dieses Gesetzes bedürfen der Zustimmung des Landeselternbeirats "allgemeine Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungswege, insbesondere in Bildungsplänen und Prüfungsordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen der Schulen im Sinne des § 1 gestalten". § 23 Elternmitbestimmungsgesetz hat folgenden Wortlaut: Randnummer 3
(1)Zustimmungspflichtige Maßnahmen sind zwischen dem Kultusminister und dem Landeselternbeirat mit dem Ziele einer Verständigung zu erörtern. Diese Erörterung soll im Rahmen des Landesschulbeirats stattfinden, es sei denn, daß der Minister oder der Landeselternbeirat es anders wünscht. Bei Einverständnis der Beteiligten kann von einer Erörterung abgesehen werden. Randnummer 4
(2)Verweigert der Landeselternbeirat seine Zustimmung, so ist dieser Beschluß schriftlich zu begründen. Eine erneute Erörterung hierüber nach Abs. 1 ist erst nach Ablauf von sechs Wochen zulässig. Wird die Zustimmung wiederum verweigert, entscheidet der Minister endgültig. Hat der Landeselternbeirat den zweiten ablehnenden Beschluß mit mehr als Zweidrittel der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder gefaßt, so kann der Minister eine gegenteilige Entscheidung nur mit Zustimmung der Landesregierung treffen. Randnummer 5 Im Juni 1976 übersandte der Kultusminister dem Antragsteller den Entwurf der Empfehlungen mit der Bitte um Zustimmung. Am
- April 1977 beriet der Antragsteller in Gegenwart eines Vertreters des Kultusministeriums über die Empfehlung, nachdem zuvor bereits der Hauptpersonalrat der Lehrer und weitere von der Gestaltung des Unterrichtswesens betroffene gesellschaftliche Gruppen sowie die Kirchen zu dem Entwurf Stellung genommen hatten. Am
- Mai 1977 teilte der Antragsteller dem Kultusminister mit, es bestehe, wie die Beratung gezeigt habe, für die vorgesehene Regelung keine Notwendigkeit und er betrachte, da der Vertreter des Ministeriums den Entwurf daraufhin zurückgezogen habe, die Sache als erledigt. Dieser Auffassung widersprach der Kultusminister mit Schreiben vom
- Juni 1977, in dem er ausführte, der Entwurf sei nicht zurückgezogen. Daraufhin beriet der Antragsteller in seiner Sitzung am 17./
- Februar 1978 erneut in Gegenwart des zuständigen Abteilungsleiters des Kultusministeriums über den in einigen Punkten unwesentlich geänderten Entwurf der Empfehlungen und verweigerte mit mehr als zwei Dritteln der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder seine Zustimmung. Dieses Ergebnis teilte er dem Kultusminister mit Schreiben vom
- März 1978 mit. Randnummer 6 Der Kultusminister führte daraufhin gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 Elternmitbestimmungsgesetz am
- Juni 1978 die zustimmende Entscheidung der Landesregierung zum Inkrafttreten der Empfehlungen herbei und setzte diese durch Erlaß vom gleichen Tage (ABl. S. 550) in Kraft. Randnummer 7 II. Mit dem am
- Mai 1979 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Er beantragt festzustellen,
- der gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 Elternmitbestimmungsgesetz vom
- Mai 1969 (GVBl. I S. 273) in der Fassung vom
- Dezember 1975 (GVBl. I S. 459) getroffene Beschluß der Landesregierung sowie die darauf beruhende Rechtsverordnung des Kultusministers vom
- Juli 1978 (ABl. S. 550) über die "Empfehlungen zur pädagogischen Weiterbildung von Haupt- und Realschulen, die gemäß § 8 Abs. 6 SchVG organisatorisch verbunden sind", sind mit Art. 56 Abs. 6 Hessische Verfassung nicht vereinbar und daher rechtsunwirksam;
- hilfsweise, ob und gegebenenfalls in welcher Auslegung die Lösung eines Konfliktes (= Nichtübereinstimmung) zwischen Landeselternbeirat und Kultusminister bzw. Landesregierung mit Art. 56 Abs. 6 der Hessischen Verfassung vereinbar ist. Randnummer 8 Zur Begründung führt der Antragsteller unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in dem Verfahren P.St. 878 aus, er nehme als gesetzliche Elternvertretung auf Landesebene das Grundrecht der Elternmitbestimmung gemäß Art. 56 Abs. 6 HV gegenüber dem Land Hessen wahr. Als Träger dieses Grundrechts sei er durch die Verfahrensweise bei der Einführung der Empfehlungen dadurch verletzt, daß der Kultusminister von der in § 23 Abs. 2 Satz 4 Elternmitbestimmungsgesetz vorgesehen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, das qualifizierte ablehnende Votum des Landeselternbeirats durch den angegriffenen Beschluß der Landesregierung außer Kraft zu setzen und die umstrittenen Empfehlungen ohne die Zustimmung des Landeselternbeirats in Kraft zu setzen. Darin liege eine Verletzung des Grundrechts der Elternmitbestimmung aus Art. 56 Abs. 6 HV . Bei den beanstandeten Empfehlungen handele es sich um Regelungen, durch die die Unterrichtsinhalte in Haupt- und Realschulen gestaltet bzw. im Sinne einer Integration beider Schulformen weiterentwickelt werden sollten. Es handele sich also um eine Maßnahme der "Gestaltung des Unterrichtswesens" im Sinne von Art. 56 Abs. 6 HV und um "Allgemeine Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungswege" im Sinne des § 22 Elternmitbestimmungsgesetz, so daß seine Zustimmung notwendig gewesen sei. Die in § 23 Abs. 2 Satz 4 Elternmitbestimmungsgesetz geregelte Konfliktlösung zwischen Elternvertretung und Staat sei mit dem Grundrecht der Elternmitbestimmung nicht vereinbar. "Mitbestimmen" bedeute nicht, daß sich der Mitbestimmende gegenüber seinem Partner gegen dessen Willen durchsetzen dürfe. Andererseits sage der Begriff aber auch nicht, daß er selbst überstimmt werden könne. Der Mitbestimmung wohne also der Zug zum "Patt" inne. Daraus folge allerdings die Notwendigkeit, solche Patt- oder Konfliktsituationen aufzulösen. In weiten Bereichen der Mitbestimmung in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung seien verschiedene Regelungen für derartige Konfliktlösungen vorgesehen (z. B. § 87 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Betriebsverfassungsgesetz 1972; § 71 Bundespersonalvertretungsgesetz). Diese Modelle einer praktizierten Mitbestimmung ließen erkennen, daß Mitbestimmung den Zwang zur Einigung enthalte, nicht jedoch das Überstimmtwerden des einen durch den anderen. Das gelte umso mehr für den Bereich der Erziehung in der Schule, die sich sowohl auf seiten der Eltern als auch des Staates nur an der einen Persönlichkeit des Kindes vollziehen könne und daher ein größtmögliches Zusammenwirken von Eltern und Staat erfordere. Randnummer 9 Diesem Grundgedanken trage § 23 Abs. 2 Satz 3 und 4 insofern nicht Rechnung, als dem Kultusminister bzw. der Landesregierung der sogenannte Stichentscheid zugewiesen werde. Der vorliegende Fall zeige, daß auf diese Weise das Mitbestimmungsrecht zur Farce werden könne. Der Kultusminister sei von seinem anfänglichen Entwurf nicht abgerückt und Änderungsvorstellungen des Landeselternbeirats nicht zugänglich gewesen, dessen Bedenken sich vor allem gegen die – zumindest tendenziell – gewollte Integration zweier selbständiger Schulformen gerichtet hätten. Mitbestimmung bedeute, daß die Gestaltung der Unterrichtsinhalte nur gleichgeordnet durch den Staat und die Elternvertretung erfolgen könne. Die Einschränkung des staatlichen Erziehungsauftrags durch ein gleichrangiges Elternmitbestimmungsrecht berühre im übrigen auch nicht die parlamentarische Verantwortlichkeit der Exekutive. Randnummer 10 Für den Fall der Abweisung des Hauptantrags bleibe hilfsweise zu prüfen, ob gleichwohl eine andere Art der Konfliktlösung als die des Stichentscheids in Betracht zu ziehen sei. Dabei stehe die Überlegung im Vordergrund, daß es einem in seinen Vorstellungen von vornherein festgelegten Kultusminister möglich sei, alle im Gesetz vorgesehenen, mit dem Ziel der Verständigung zu führenden Erörterungen als eine Formsache zu betrachten, die der Durchsetzung seines Wollens nicht entgegenstehe. Randnummer 11 III. Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag in mehrfacher Hinsicht für unzulässig. Randnummer 12 Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in dem Verfahren P. St. 878 ist er der Ansicht, der Antragsteller sei im Verfahren nach Art. 131 Abs. 1 und 3 HV , § 45 Abs. 2 StGHG nicht parteifähig. Antragsberechtigt und damit parteifähig im Verfahren nach § 45 Abs. 2 StGHG könne nur sein, wer grundrechtsfähig sei. Die Fähigkeit, Inhaber eines Grundrechts zu sein, müsse sich gerade auf das Grundrecht beziehen, dessen Verletzung geltend gemacht werde. Als verletztes Grundrecht komme ausschließlich Art. 56 Abs. 6 HV in Betracht, das den Erziehungsberechtigten in Ergänzung ihres Grundrechts aus Art. 55 HV ein prozedurales Teilhaberecht vermittle. Dieses könne nur nach Maßgabe besonderer Regeln von ihnen gemeinsam wahrgenommen werden. Gleichwohl sei das Recht des Art. 56 Abs. 6 HV als Individualgrundrecht ausgestaltet und stehe ausschließlich den Erziehungsberechtigten zu, deren Kinder in Hessen die Schule besuchten. Der Antragsteller sei aber kein Erziehungsberechtigter im Sinne des § 56 Abs. 6 HV. Randnummer 13 Parteifähigkeit setze weiter die Fähigkeit voraus, Träger von subjektiven Rechten zu sein, die vor Gericht geltend gemacht werden könnten. Das Elternmitbestimmungsgesetz habe den Antragsteller aber nicht als Träger subjektiver Rechte ausgebildet und ihm solche Rechte verliehen, sondern ihn als Organ dem Kultusminister zugeordnet und mit bestimmten Kompetenzen ausgestattet, die vom Gesetzgeber nicht in den Rang subjektiver Rechte erhoben worden seien. Der Antragsteller sei demnach nur ein nach Maßgabe des einfachen Gesetzes gewähltes Gremium, das mit bestimmten Kompetenzen ausgestattet zwar in Sachfragen weisungsunabhängig, aber öffentlich finanziert und kontrolliert Aufgaben im Bereich des öffentlichen Schulwesens wahrnehme und das deswegen in erster Linie als eine Einrichtung der Ordnung des Schulwesens anzusehen sei. Ein Gremium, das nach Aufgabenstellung und Organisation in den "staatlichen Behördenapparat" eingebunden sei, könne aber nicht zugleich Träger eines gegen den Staat gerichteten Individualgrundrechts sein. Randnummer 14 Dem Antragsteller stehe das Recht aus Art. 56 Abs. 6 HV auch nicht Kraft einer Geltungserstreckung dieses Individualgrundrechts auf juristische Personen oder andere Organisationsformen zu. Der Antragsteller sei zum einen keine juristische Person, zum anderen sei ihm auch keine Rechtsposition verliehen, die ihn ungeachtet fehlender Rechtsfähigkeit ausnahmsweise zum Träger des Grundrechts aus Art. 56 Abs. 6 HV machen könnte. Der Annahme einer derartigen Rechtsposition stehe schon entgegen, daß der Antragsteller eine öffentliche Aufgabe erfülle. Wenn schon juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht Grundrechtsträger sein könnten, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnähmen, liege diese Einschränkung noch näher, wenn dem Träger einer öffentlichen Aufgabe keine eigene Rechtsfähigkeit eingeräumt sei. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, daß seine Funktionen einen Bereich grundrechtlich geschützter gesellschaftlicher Betätigung beträfen und deshalb öffentlich-rechtlich organisiert seien, um die geordnete Wahrnehmung elterlicher Mitbestimmung auf Landesebene zu ermöglichen. Randnummer 15 Der Grundrechtsträgerschaft des Antragstellers stehe ferner die ihm durch das Elternmitbestimmungsgesetz eingeräumte Ausschließlichkeitsstellung entgegen, die sich aus dem zwangsverbandähnlichen Zusammenschluß des Eltern ergebe. Das Recht des Art. 56 Abs. 6 HV sei im übrigen kein materielles Grundrecht sondern ein Recht des "status activus processualis". Randnummer 16 Dem Antragsteller könne auch nicht deshalb Parteifähigkeit zukommen, weil er nach den Interessen- und Legitimationszusammenhängen Träger zusammengefaßter individueller Rechte sei, die den im Staat verkörperten Interessen entgegengesetzt seien oder weil er sich zum "grundrechtsgefährdenden" Staat im gleichen Verhältnis der Gewaltunterworfenheit befinde wie der "grundrechtsgefährdete" Bürger. Solche Argumentationen könnten hier nicht herangezogen werden, weil die gesetzlich geregelte Mitbestimmung die Erziehungsberechtigten in den Prozeß der Staatswillensbildung einbeziehe. Zwar könne der Erziehungsberechtigte zur Wahrnehmung des ihm gewährleisteten Rechts auf Mitbestimmung, sofern es sich auf die Landesebene erstrecke, auf Einrichtungen wie die des Antragstellers – oder andere Vertretungen – angewiesen sein. Zur Verteidigung seiner Rechte gegen verfassungswidrige Verletzungen durch den Staat sei der Erziehungsberechtigte hingegen auf solche Einrichtungen nicht angewiesen, da er das Recht habe, in einem solchen Fall selbst den Staatsgerichtshof anzurufen. Insoweit bedürfe er eines Sachwalters seines Rechts nicht. Randnummer 17 Schließlich könne auch der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden, er sei Träger des Grundrechts aus Art. 56 Abs. 6 HV , weil die Repräsentation der Erziehungsberechtigten durch Vertretungen notwendig, im Elternmitbestimmungsgesetz vorgesehen und demokratisch legitimiert sei. Es handele sich hier um den mißlungenen Versuch des Antragstellers, darzutun, daß es sich nicht um eine bei der Verteidigung von Grundrechten unzulässige Prozeßstandschaft, sondern um eine qualitativ andere Form der Wahrnehmung von Grundrechten Dritter handele. Vollends ungeeignet sei der Antragsteller als Träger des Erziehungsrechts der Eltern aus Art. 55 HV . Das Elternrecht sei als Individualrecht weder übertragbar noch der Ausübung durch Mehrheitsbildung zugänglich. Beides aber wäre unvermeidlich, sollte Mitwirkung auf Landesebene ermöglicht werden. Zu fragen bliebe dann nach dem Recht der Eltern, die in der Minderheit blieben. Daß ihnen die Verwirklichung ihrer Erziehungsvorstellungen versagt bleibe, sei nicht mit der Erwägung zu rechtfertigen, daß sie in der Wahrnehmung ihres Grundrechts durch die kollidierenden Grundrechte anders denkender Personen beschränkt seien, sondern nur mit der Erwägung, daß die Entfaltungsmöglichkeiten des Menschen in einer Gemeinschaftseinrichtung wie der Schule nur beschränkt verwirklicht werden könnten. Den Ausgleich könne nur der Gesetzgeber bewirken, nicht aber die Mehrheitsentscheidung eines Vertretungsorgans. Randnummer 18 Der Antragsteller sei auch nicht teilrechtsfähig und beteiligtenfähig im Sinne des § 61 VwGO; denn hierfür fehle es an der Zuerkennung subjektiver Rechte durch das Elternmitbestimmungsgesetz, Selbst wenn man aber von der Zuerkennung subjektiver Rechte durch das Elternmitbestimmungsgesetz ausgehe, wären dies immer nur Rechte, die das einfache Gesetz, nicht aber die Hessische Verfassung eingeräumt hätte. Aus welchem Rechtsgrund aber aus der Inhaberschaft eines subjektiven Rechts des einfachen Gesetzesrechtes die Inhaberschaft eines Grundrechts folgen solle, vermöge der Antragsteller nicht darzulegen. Randnummer 19 Die Grundrechtsklage sei weiter deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht schlüssig behaupte, gegenwärtig in einem Grundrecht verletzt zu sein. Soweit juristischen Personen oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts Grundrechte zustünden, könnten sie diese nur in den Grenzen der ihnen durch einfaches Gesetz zugewiesenen Kompetenz ausüben. Wenn man daher dem Antragsteller überhaupt die Berufung auf Grundrechtezugestehen würde, könnte sich der Schutz nur auf das Recht zur Wahrnehmung der zuerkannten Kompetenzen beziehen, die nicht verletzt seien. Randnummer 20 Soweit der Antragsteller rüge, daß die von ihm erklärte Verweigerung der Zustimmung nach § 23 Abs. 2 Elternmitbestimmungsgesetz keine absolute Sperrwirkung habe, mache er keine Verletzung seiner Kompetenzen geltend, sondern begehre deren Erweiterung und bezweifele zugleich die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, das ihn geschaffen und mit Kompetenzen ausgestattet habe. Die Rüge, daß diese Kompetenzen nicht dem Gebot des Art. 56 Abs. 6 HV genügten, stehe aber nicht dem Antragsteller, sondern nur den von diesem Grundrecht nicht begünstigten Erziehungsberechtigten zu. Randnummer 21 Soweit sich der Antrag zu
- gegen den zustimmenden Beschluß der Landesregierung richte, sei die Grundrechtsklage auch deswegen unzulässig, weil dieser Beschluß nur regierungsinterne Bedeutung und keine Außenwirkung habe. Randnummer 22 Soweit der Antragsteller Bedenken gegen eine angeblich gewollte Integration zweier selbständiger Schulformen ins Feld führe und die angeblich sich aus Art. 59 und 61 HV ergebende Problematik anspreche, seien die zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 StGHG nicht erfüllt. Es fehle an der Darlegung der Tatsachen, aus denen sich eine Grundrechtsverletzung ergeben solle. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern der Inhalt der Empfehlungen das Grundrecht des Art. 56 Abs. 6 HV , der den Erziehungsberechtigten nur eine verfahrensmäßige Beteiligung einräume, berühren könnte. Randnummer 23 Die Grundrechtsklage sei auch unbegründet. Randnummer 24 Entgegen der Auffassung des Antragstellers handele es sich bei den Empfehlungen des Kultusministers nicht um eine Rechtsverordnung, sondern um einen Erlaß. Mit ihm knüpfe der Kultusminister an seinen Erlaß vom
- Mai 1976 – Stundentafel für die Mittelstufe (Klassen 5 bis 10) – (ABl. 301) mit dem Ziel an, die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Schulformen weiter zu erleichtern und zu sichern. Dieser Erlaß enthalte nur Verwaltungsvorschriften, durch die der Kultusminister das Erreichen dieses Zieles für die nach § 11 Abs. 7 Schulverwaltungsgesetz organisatorisch verbundenen Haupt- und Realschulen steuere. Soweit in dem Erlaß auch organisatorische Bestimmungen getroffen seien, sei – falls sich die Mitbestimmung nach Art. 56 Abs. 6 HV überhaupt auf zentrale Maßnahmen erstrecke – ein Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen, weil dieses sich nicht auf diejenigen Akte der Schulverwaltung erstrecke, die die persönlichen und sachlichen Grundlagen für einen geordneten Schulunterricht schüfen. Randnummer 25 § 23 Abs. 2 Satz 4 Elternmitbestimmungsgesetz sei im übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Bestimmung könne am Maßstab des Art. 56 Abs. 6 HV nur gemessen werden, wenn dieses Grundrecht eine Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten auch an den das Unterrichtswesen gestaltenden Entscheidungen und Maßnahmen verbürge, die der Kultusminister mit Wirkung für das ganze Land treffe. Das sei jedoch entgegen der in der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom
- Februar 1958 – P.St. 230 – vertretenen Auffassung nicht der Fall. Randnummer 26 Ein Recht auf gleichberechtigte Mitentscheidung des Antragstellers bei Verwaltungsanordnungen oder gar Rechtsverordnungen des Kultusministers lasse sich aus Art. 56 Abs. 6 HV keinesfalls begründen. Gegen diese Annahme spreche neben der Entstehungsgeschichte auch ein Vergleich mit anderen Bestimmungen der Hessischen Verfassung, in denen der Begriff "Mitbestimmung" mit dem Zusatz "gleichberechtigt" ( Art. 37 Abs. 2 HV ) oder "gleich" ( Art. 38 Abs. 3 HV ) versehen sei. Die Strukturprinzipien der Hessischen Verfassung schlössen überdies die Ausstattung des Antragstellers mit einem gleichberechtigten Mitentscheidungsrecht aus, weil es den Kultusminister und die Landesregierung der parlamentarischen Verantwortlichkeit entziehen würde und sowohl mit dem Grundsatz der Staatlichkeit und Gesetzmäßigkeit des Schulwesens ( Art. 56 Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 HV ) als auch mit dem demokratisch-repräsentativen Aufbau der Staatsgewalt ( Art. 70 , 71 , 101 , 102 , 114 HV ) und dem Homogenitätsgebot (Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1, 65, 20 GG) unvereinbar sei. Randnummer 27 Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, daß er als Repräsentant einer gesellschaftlichen Gruppe deren eigene Angelegenheiten wahrnehme und deshalb nicht durch das Prinzip der parlamentarischen Verantwortung in seinen Rechten eingeschränkt werden könne. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Stellungnahme des Hessischen Ministerpräsidenten verwiesen. Randnummer 29 IV. Der Landesanwalt stimmt der vom Hessischen Ministerpräsidenten – Staatskanzlei – vertretenen Auffassung zu, daß der Antrag unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Randnummer 30 Unter Bezugnahme auf seine schriftsätzliche Äußerung in dem Verfahren P.St. 878 ist er der Ansicht, dem Antragsteller fehle für eine Grundrechtsklage die Beschwerdebefugnis ( § 45 Abs. 2 StGHG ). Er sei nicht Träger des Mitbestimmungsgrundrechts aus Art. 56 Abs. 6 HV , dessen Verletzung er geltend mache. Dieses Individualgrundrecht stehe nur den einzelnen Erziehungsberechtigten zu. Eine Grundrechtsinhaberschaft des Antragstellers könne auch nicht aus der Überlegung folgen, daß das Mitbestimmungsrecht aus Art. 56 Abs. 6 HV nur durch einen gesetzlichen Organisationsverbund der gesamten Elternschaft landesweit wirksam darstellbar sei und daher auch der Organisation selbst zustehen müsse. Solche korporativen Daseins- und Betätigungsrechte kenne das deutsche Verfassungsrecht nur für Koalitionen (Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 29 Abs. 2 HV ). Einen vergleichbaren Rechtsstatus könne ein vom einfachen Gesetzgeber geschaffenes Mitbestimmungsorgan im Bereich des staatlichen Unterrichtswesens nicht haben. Randnummer 31 Der Antragsteller habe auch keine grundrechtsähnliche Befugnis, das Individualgrundrecht der Erziehungsberechtigten im eigenen Namen wahrzunehmen oder zu verteidigen. Existenz, Status und Kompetenzen des Antragstellers seien verfassungsrechtlich weder ausgeformt noch gewährleistet. Er sei eine vom einfachen Gesetzgeber gebildete, mit einzelnen Befugnissen im Rahmen des staatlichen Schulwesens ausgestattete und der staatlichen Schulverwaltung zugeordnete Einrichtung, die im Wege der einfachen Gesetzgebung veränderbar und durch andere Organisationsformen der Elternmitbestimmung ersetzbar sei. Zwar treffe den staatlichen Gesetzgeber auf Grund von Art. 56 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 7 HV eine Verpflichtung, geeignete Organisationsformen bereitzustellen, in denen die mitbestimmungsberechtigten Eltern gemeinsam ihren Willen bilden und gegenüber den für die Gestaltung des Unterrichtswesens verantwortlichen staatlichen Stellen "mitbestimmend" äußern könnten. Ob das Mitbestimmungsrecht sich auf die von den zentralen Verwaltungsstellen erlassenen Richtlinien erstrecke oder seinen sachlichen Schwerpunkt nur in der Kooperation aller Beteiligten an der einzelnen Schule habe, könne hier dahinstehen. Allein entscheidend sei, daß sich aus Art. 56 Abs. 6 HV keine grundrechtsähnliche Befugnis einer landesweit organisierten Vertretung der Elternschaft entnehmen lasse, auf Grund dieses Mitbestimmungsrecht eine bestimmte Ausgestaltung ihrer Kompetenzen im eigenen Namen fordern zu können. Randnummer 32 Der Antragsteller sei auch nicht auf Grund einer durch Wahlen legitimierten "Repräsentation" befugt, als Sachwalter des Mitbestimmungsgrundrechts aller Erziehungsberechtigten aufzutreten und dieses im eigenen Namen geltend zu machen. Die Verleihung einer solchen Stellung durch den Landesgesetzgeber an den Antragsteller würde im Gegenteil das Individualgrundrecht der Erziehungsberechtigten aus Art. 56 Abs. 6 HV verletzen; denn die Konstruktion einer "treuhänderischen" Grundrechtsausübung für die "repräsentierten" Eltern hätte zur Folge, daß Beschlüsse des Landeselternbeirates auch den Eltern zugerechnet werden müßten, die sich bei seiner Bildung nicht beteiligt hätten oder bei seiner Willensbildung majorisiert worden seien. Grundrechte als höchstpersönliche Rechte könnten überdies nicht durch gesetzlichen Organisationsakt zur treuhänderischen Wahrnehmung auf eine durch Wahlen gebildete Einrichtung übertragen werden; denn dabei würde es sich um eine Abart der Prozeßstandschaft handeln, die im verfassungsrechtlichen Verfahren ausgeschlossen sei. Randnummer 33 Nach Art. 56 Abs. 6 HV müsse es den Erziehungsberechtigten überlassen bleiben, ihr Mitbestimmungsrecht selbst und im eigenen Namen geltend zu machen. Bei der vom Antragsteller beanspruchten Grundrechtsausübung kraft "demokratisch legitimierter" Repräsentation handele es sich in Wirklichkeit um den mißlungenen Versuch, eine Form der verfassungsgerichtlich unzulässigen Prozeßstandschaft durch eine Scheinlegitimation zu verdecken. Der Antragsteller habe schließlich die Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsähnlicher Rechte nicht schlüssig gerügt. Er erstrebe mit seiner Klage eine Ausweitung seiner einfachgesetzlichen Mitwirkungskompetenzen zu einer absoluten Vetoposition, die durch Beschluß der demokratisch legitimierten und kontrollierten Regierung nicht mehr überwindbar wäre, sondern in einem entscheidungslosen Einigungszwang enden müßte. Allein die Eltern als Grundrechtsträger könnten geltend machen, daß ihr Mitbestimmungsrecht aus Art. 56 Abs. 6 HV dem staatlichen Erziehungsauftrag gleichrangig sei und nicht durch Regierungsbeschluß überstimmt werden dürfe. Randnummer 34 Der angefochtene Beschluß der Landesregierung habe im übrigen nur regierungsinterne Wirkung. Er selbst tangiere keine Rechte des Antragstellers und könne daher nicht Gegenstand der Kontrolle im Verfahren der Grundrechtsklage sein. Randnummer 35 Eine Befassung mit dem Hilfsantrag sei dem Staatsgerichtshof verwehrt. Denn damit begehre der Antragsteller die Erstattung eines verfassungspolitischen Gutachtens mit dem Ziel, dem Gesetzgeber zu einer Revision der in § 23 Abs. 2 Satz 4 des Elternmitbestimmungsgesetzes gefundenen Konfliktlösung zu veranlassen. Daß dies nicht zu den Aufgaben des Staatsgerichtshofs gehöre, sei evident. Randnummer 36 Die Grundrechtsklage sei auch unbegründet, wie der Hessische Ministerpräsident mit zutreffender Begründung vorgetragen habe. Randnummer 37 V. Die Akten P.St. 878 des Staatsgerichtshofs sind beigezogen worden und waren Gegenstand der Beratung. Randnummer 38 VI. Die Anträge können keinen Erfolg haben; sie sind unzulässig.
- Nach Art. 131 Abs. 3 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StGHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist daher im Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte nur antragsberechtigt, wer selbst Inhaber des angeblich verletzten Grundrechts oder grundrechtsähnlichen Rechts ist (vgl. Hessischer Staatsgerichtshof, Beschluß vom
- Oktober 1977 – P.St. 835 –; ebenso zu § 90 BVerfGG: BVerfGE 39, 302
(312)unter Hinweis auf BVerfGE 3, 383
(391); 6, 273
(277); 12, 6
(8); 21, 362
(367); vgl. auch Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, Band II, Erläuterung B IV 18 zu Art. 131 bis 133). Durch diesen besonderen Bezug zum Grundrecht und die Abhängigkeit von dem jeweiligen Rechtsbegehren unterscheidet sich die allgemeine subjektive Beschwerdebefugnis im Grundrechtsklageverfahren von der Parteifähigkeit im Zivilprozeß und in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die im wesentlichen grundsätzlich nur von der materiellen Rechtsfähigkeit abhängt (vgl. §§ 50 ZPO, 61 Nr. 1 VwGO, 70 SSG, 57 FGO; vgl. auch Hessischer Staatsgerichtshof, Beschluß vom
- Oktober 1977 – P.St. 835 –). Die vom Antragsteller unter Berufung auf die in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei einem Repräsentationsorgan der Elternschaft erfolgte Anerkennung der Parteifähigkeit vertretene Ansicht, seine Parteifähigkeit sei auch im verfassungsgerichtlichen Grundrechtsklageverfahren ohne weiteres gegeben, geht deshalb fehl. Der Antragsteller verkennt insoweit die Unterschiedlichkeit der Anknüpfungspunkte für die allgemeine subjektive Beschwerdebefugnis im Grundrechtsklageverfahren einerseits und für die Parteifähigkeit in anderen gerichtlichen Verfahren andererseits.
- Art. 56 Abs. 6 HV , dessen Verletzung der Antragsteller in dem vorliegenden Grundrechtsklageverfahren geltend macht, gewährt zwar ein Grundrecht. Das ist in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs wie auch im verfassungsrechtlichen Schrifttum seit langem anerkannt (vgl. StGH, Urteil vom
- Februar 1958 – P. St. 230 –, StAnz. S. 311
(313); Urteil vom
- Oktober 1971 – P.St. 608.637 –; Zinn/Stein, a.a.O., Band I, Anm. 11 zu Art. 56). In seiner Entscheidung vom
- Februar 1958 – P.St. 230 – hat der Staatsgerichtshof dazu folgendes ausgeführt: Randnummer 39 "Daß es sich ... um ein Grundrecht handelt, ergibt sich formell daraus, daß die Bestimmung des Art. 56 Abs. 6 dem Grundrechtsteil der Hessischen Verfassung angehört, und materiell aus der Bedeutung, die diesem Recht zukommt. Zwar wird nicht jede öffentlich-rechtliche Befugnis, die in dem Grundrechtsteil der Verfassung jemandem zugesprochen wird, ohne weiteres als ein Grundrecht anzusehen sein. Wenn jedoch dem einzelnen in einer Bestimmung des Grundrechtsteils Befugnisse von besonderer Bedeutung gewährt werden, dann handelt es sich um ein Grundrecht. Das trifft auf das Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten nach Art. 56 Abs. 6 HV zu. Die Ziele und Wege der Bildung im Schulwesen festzulegen, war nach dem überlieferten deutschen Schulrecht ausschließlich Sache des Staates. Wenn nunmehr die Hessische Verfassung den Erziehungsberechtigten insoweit ein Mitbestimmungsrecht gewährt, so ist dies eine so bedeutsame Änderung im Schulwesen, daß eine dahingehende Befugnis als Grundrecht gewertet werden muß." Randnummer 40 Dem Antragsteller fehlt indessen die spezifisch verfassungsrechtliche Beschwerdebefugnis gemäß § 45 Abs. 2 StGHG ; denn er ist weder allein noch neben den Erziehungsberechtigten Träger des Grundrechts aus Art. 56 Abs. 6 HV . Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte sind höchstpersönlicher Natur. Die Grundrechtsklage ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Verteidigung dieser Rechte. Die Beschwerdebefugnis muß daher dem persönlichen Geltungsbereich des in Betracht kommenden Grundrechts oder dem verteidigten Rechtsstatus folgen. Das schließt zwar nicht aus, daß etwa auch juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereinigungen Träger von Grundrechten sein können, soweit bestimmte Grundrechte ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (vgl. StGH, Beschluß vom
- April 1973 – P.St. 697 –, StAnz. 1973, 927
(929)= ESVGH 23, 147 = DÖV 1973, 524; Beschluß vom
- Oktober 1977 – P.St. 835 –, vgl. auch Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, RdNrn. 25, 28, 29 zu § 90). Juristische Personen des öffentlichen Rechts hingegen können sich auf Grundrechte grundsätzlich nicht berufen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn ausnahmsweise die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (StGH, Beschluß vom
- April 1973 – P.St. 697 –; BVerfGE 31, 314
(322); BVerfGE 39, 302
(313)). Das setzt aber voraus, daß subjektive Rechte der Hessischen Verfassung dem Eigenbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts angehören oder doch in einem untrennbaren Zusammenhang mit ihr stehen. Für andere Einrichtungen oder Organisationsformen, die ihrer Existenz und ihren Tätigkeitsbereichen nach dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, muß dies erst recht gelten.
- Der Antragsteller ist entgegen seiner Auffassung nicht Träger des Grundrechts aus Art. 56 Abs. 6 HV , dessen Verletzung er mit der Grundrechtsklage geltend macht. Schon aus dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung läßt sich für eine solche Annahme nichts herleiten. Nach Art. 56 Abs. 6 HV haben die "Erziehungsberechtigten" das Recht, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen, soweit die Grundsätze der Absätze 2 bis 5 nicht verletzt werden. Der Kreis der Berechtigten ist – wie der Staatsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom
- Februar 1958, P.St. 230, zum Ausdruck gebracht hat – schon in dieser Formulierung so weit festgelegt, daß er sich durch Heranziehung der Bestimmungen des Privatrechts über die Berechtigung zur Erziehung eindeutig bestimmen läßt. Berechtigte sind hiernach in erster Linie die Eltern; ihnen obliegt das Recht und die Pflicht zur Erziehung des Kindes als Teil der Personensorge (§§ 1626 ff., 1631 Abs. 1 BGB; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Daß der Antragsteller nicht Erziehungsberechtigter im Sinne dieser Vorschriften ist, ist offenkundig. Randnummer 41 Auch von seinem Sinn und Zweck her vermag Art. 56 Abs. 6 HV nicht die Annahme zu rechtfertigen, der Antragsteller sei (allein oder neben den kraft Privatrechts zur Erziehung Befugten) Träger des in dieser Bestimmung verankerten Grundrechts. Es ist zwar zutreffend, daß das Mitbestimmungsrecht, soweit es sich um Maßnahmen der zentralen Unterrichtsverwaltung handelt, wohl nur durch ein Vertretungsorgan der Erziehungsberechtigten auf Landesebene wahrgenommen werden kann. Das hat der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom
- Februar 1958 – P.St. 230 zum Ausdruck gebracht. Aus der Erwägung heraus, daß das Mitbestimmungsrecht aus Art. 56 Abs. 6 HV nur durch einen wie immer gearteten Organisationsverbund der gesamten Elternschaft auf Landesebene wirksam darstellbar ist, kann indessen nicht die Schlußfolgerung hergeleitet werden, diese Organisation sei auch Träger dieses Teilhabegrundrechts. Art. 56 Abs. 6 HV ist ersichtlich als Individualgrundrecht ausgestaltet, das nur den Personen zugeordnet ist, denen nach den Normen des Privatrechts die Erziehungsbefugnis zusteht. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Verfassungsnorm wäre eine andere Auslegung allenfalls dann vertretbar bzw. sachlich geboten, wenn die Eltern, bzw. die Personen, denen nach den Vorschriften des Privatrechts die Erziehungsbefugnis zusteht, einer etwaigen Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 56 Abs. 6 HV anderenfalls nicht wirksam begegnen könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn die Erziehungsberechtigten können selbst, sofern sie in ihrem Mitbestimmungsrecht aus Art. 56 Abs. 6 HV beeinträchtigt oder verletzt sind, den Staatsgerichtshof anrufen und die Grundrechtsverletzung rügen.
- Der Antragsteller ist auch nicht aus anderen Rechtsgründen befugt, das Individualgrundrecht der Erziehungsberechtigten aus Art. 56 Abs. 6 HV im eigenen Namen wahrzunehmen und etwaige Verletzungen dieses Grundrechts im Wege der Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof geltend zu machen. Der Antragsteller ist zwar eine Einrichtung, die der hessische Landesgesetzgeber in Ausfüllung des Art. 56 Abs. 7 Satz 1 HV unter anderem dazu geschaffen hat, das Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten gemäß Art. 56 Abs. 6 der Verfassung des Landes Hessen zu gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 1 des Elternmitbestimmungsgesetzes); er ist zu diesem Zweck mit gewissen Befugnissen ausgestattet worden. Ob es sich bei diesen Befugnissen um subjektive Rechte handelt oder nicht, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß Existenz, Status und Kompetenz des Antragstellers durch die Verfassung selbst weder näher ausgestaltet noch gewährleistet sind. Die Einrichtung des Landeselternbeirats und die ihm verliehenen Befugnisse im Rahmen des staatlichen Schulwesens sind im Wege der einfachen Gesetzgebung geschaffen worden und könnten auf demselben Wege jederzeit durch andere Formen der Elternmitbestimmung ersetzt werden. Es ist deshalb ausgeschlossen, daß sich in einer solchen Einrichtung, die weder ihre Existenz noch ihre Kompetenzen unmittelbar aus der Verfassung ableiten kann, die Berechtigung zur Ausübung des Individualgrundrechts der Erziehungsberechtigten aus Art. 56 Abs. 6 HV gewissermaßen verselbständigt, zumal dafür – wie oben bereits ausgeführt wurde – unter dem Gesichtspunkt eines effektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Beeinträchtigungen des den Erziehungsberechtigten zustehenden Mitbestimmungsgrundrechts kein Bedürfnis besteht, weil die Erziehungsberechtigten selbst in der Lage sind, sich gegen Grundrechtsverletzungen angemessen zur Wehr zu setzen.
- Die Beschwerdebefugnis des Antragstellers gemäß § 45 Abs. 2 StGHG läßt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, daß er kraft seiner durch Wahl nach § 21 des Elternmitbestimmungsgesetzes gegebenen "demokratischen Legitimation" zur "Repräsentation" der Erziehungsberechtigten bei der Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts befugt sei. Ungeachtet dessen, daß sich für diese Annahme weder aus der Hessischen Verfassung noch dem Elternmitbestimmungsgesetz etwas herleiten läßt und abgesehen davon, daß gerade das Elternrecht seinem Wesen nach individuelles Recht ist, das sich nicht kollektiv ausüben läßt (vgl. Starck, DÖV 1979, 269 ff.
(275)), ist die Konstruktion einer gewissermaßen treuhänderischen Ausübung von Individualgrundrechten dem deutschen Verfassungsrecht wesensfremd. Die Grundrechte sind höchstpersönliche Rechte und zum Schutze der persönlichen Freiheit geschaffen; sie sind weder ihrem Inhalt noch in ihrer Ausübung durch Gesetz oder Rechtsgeschäft übertragbar (StGH, Beschluß vom
- April 1973 – P.St. 697 –, vgl. auch Beschluß vom
- Oktober 1977 – P.St. 835). Die Grundrechtsklage ist ein Rechtsbehelf zur Verteidigung dieser Rechte. Deshalb kann es im Verfahren über eine Grundrechtsklage auch keine Prozeßstandschaft geben (StGH, Beschluß vom
- April 1973 – P.St. 697 – mit weiteren Nachweisen). Nichts anderes wäre es aber der Sache nach, wollte man dem Antragsteller eine Verteidigung des Individualgrundrechts aus Art. 56 Abs. 6 HV vor dem Landesverfassungsgericht zugestehen. Eine Einrichtung wie der Antragsteller, die ihre Entscheidungen auf Grund von Abstimmungen nach dem Mehrheitsprinzip trifft, ist zur Wahrnehmung bzw. Verteidigung eines Individualgrundrechts schlechthin ungeeignet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG als Individualgrundrecht nicht durch Mehrheitsbildung ausgeübt werden (BVerfGE 47, 46 ff.
(76)). Entsprechendes gilt auch für das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 55 HV und das Mitbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten nach Art. 56 Abs. 6 HV . Wäre das Mitbestimmungsgrundrecht der Ausübung durch einen mehrheitlich beschließenden kollektiven Organisationsträger zugänglich, so hätte das die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu billigende Konsequenz, daß einer Minderheit von Grundrechtsträgern ein Grundrechtsverzicht zugunsten einer Mehrheit oktroyiert werden könnte, weil der Landeselternbeirat zwangsverbandähnlich konstruiert ist und es einen einheitlichen Elternwillen nicht gibt. Darauf hat insbesondere der Landesanwalt zutreffend hingewiesen. Nur die Erziehungsberechtigten selbst können daher im Wege der Grundrechtsklage die Verletzung ihres Mitbestimmungsrechts gemäß Art. 56 Abs. 6 HV bzw. die Verkürzung ihres Mitbestimmungsrechts durch eine in Ausfüllung des Art. 56 Abs. 7 Satz 1 HV ergangene gesetzliche Mitbestimmungsregelung rügen.
- Die Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsähnlicher Rechte hat der Antragsteller nicht schlüssig dargetan. Es kann deshalb hier dahinstehen, ob und gegebenenfalls auf welche Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte sich eine durch einfaches Landesgesetz zur Unterstützung von Schule, Elternhaus und Berufsausbildungsstätten bei der Erziehung und Bildung der Jugend und zur Gewährleistung des Mitbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten geschaffene Einrichtung überhaupt berufen könnte.
- Soweit sich die Grundrechtsklage gegen den Beschluß der Landesregierung vom
- Juni 1978 richtet, ist sie auch deshalb unzulässig, weil jener Beschluß lediglich regierungsinterne Bedeutung hat. Er richtet sich nicht an den Antragsteller, sondern ermächtigt den Kultusminister, eine nach außen wirkende Maßnahme – hier die Inkraftsetzung der Empfehlungen im Erlaßwege – zu treffen. Der Beschluß selbst greift daher weder in die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten noch in die Rechtssphäre des Antragstellers ein. Eine derartige regierungsinterne Zustimmung unterliegt nicht der allgemeinen verfassungsgerichtlichen Kontrolle durch den Staatsgerichtshof. Nur Rechtsnormen, wie Gesetze und Verordnungen, die den Grundrechtsträger tatsächlich selbst, gegenwärtig und unmittelbar, nicht erst mit Hilfe eines Vollziehungsaktes, in einem Grundrecht verletzen, können nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs mit der Grundrechtsklage unmittelbar angegriffen werden (vgl. etwa StGH, Beschluß vom
- Oktober 1977 – P. St. 835 –).
- Auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags ist die Grundrechtsklage unzulässig. Der Antragsteller begehrt damit letztlich eine gutachtliche Stellungnahme des Staatsgerichtshofs unter Ausschöpfung aller Denkmöglichkeiten und Hypothesen darüber, ob und in welcher Form die Lösung des "Konfliktes" zwischen ihm und dem Kultusminister bzw. der Landesregierung mit Art. 56 Abs. 6 HV vereinbar ist. Die Erstattung eines solchen "Gutachtens" gehört nicht zu den Aufgaben des Staatsgerichtshofs. Randnummer 42 VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022084