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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 902 Beschluss Grundrechtsklage - Prüfungskompetenz - Staatsgerichtshof - Bundesrecht - Beschwerdebefugnis -

Grundrechtsklage - Prüfungskompetenz - Staatsgerichtshof - Bundesrecht - Beschwerdebefugnis - Darlegung Leitsatz

  1. Zur Darlegung der Grundrechtsverletzung gemäß StGHG HE § 46 Abs 1 .
  2. Hessische Landesbehörden sind bei der Anwendung von Bundesrecht - dazu gehört auch die Durchführung auf Bundesrecht beruhender Entscheidungen hessischer Gerichte - an die Hessische Verfassung nicht gebunden. Insoweit fehlt auch eine Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs.
  3. Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte sind höchstpersönlicher Natur. Die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen durch Dritte im Wege der Grundrechtsklage ist ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung). Tatbestand Randnummer 1 I. Der Antragsteller wurde durch Urteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Darmstadt vom
  4. Juni 1975 - 33 Ks 4/74 - wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu einer lebenslagen Freiheitsstrafe verurteilt. Er verbüßt diese Strafe in der Justizvollzugsanstalt B. . Randnummer 2 II.
  5. Mit einem als "Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Schreiben vom
  6. Mai 1979, ergänzt mit Schreiben vom
  7. August 1979 und
  8. November 1979, hat sich der Antragsteller an den Staatsgerichtshof gewandt. Er macht geltend, die Vollzugsanstalt führe - zum Teil seit Jahren - rechtskräftige Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen sowie des Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, die er in Verfahren nach den §§ 109ff Strafvollzugsgesetz erwirkt habe oder die auf ihn anzuwenden seien, nicht aus oder bescheide Anträge nach § 108 Abs 1 Satz 1 StVollzG nicht und versperre ihm damit den Rechtsweg aus den §§ 109ff StVollzG. Dadurch verletze sie zugleich zentrale Rechte, die ihm das Strafvollzugsgesetz einräume. Im einzelnen handele es sich um die Verfahren 2 StVK 418/77, 2 StVK 444/77, 2 StVK 835/77, 2 StVK 790/78 LG Lahn/Gießen, 3 Ws 544/78, 3 Ws 977/78 und 3 Ws 480/79 OLG Frankfurt am Main. Insbesondere sei das Willkürverbot aus Art 1 HV verletzt, weil der Leiter der Justizvollzugsanstalt B. Gerichtsbeschlüsse, die von anderen Gefangenen erwirkt worden seien, grundsätzlich durchführe. Durch die Nichtdurchführung der Gerichtsbeschlüsse in den genannten Verfahren werde er zu Duldungen gezwungen, die seine Rechte beeinträchtigten, und gegen die offensichtlichen Verletzungen seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt stehe ihm kein Rechtsweg offen, weil ihm die Gerichte ja Rechtsschutz gewährt hätten, die Verwaltung ihrer Pflicht, Gerichtsbeschlüsse zu befolgen, jedoch nicht nachkomme. Durch die Verletzung der dem Leiter der Justizvollzugsanstalt B. obliegenden Amtspflicht, Gerichtsbeschlüsse durchzuführen, werde er rechtlos gestellt, weil ein Rechtsschutz zur Vollstreckung solcher Gerichtsentscheidungen nirgends vorgesehen sei. Randnummer 3 Dadurch sei seine Würde verletzt, das Postgeheimnis bezgl seiner Person werde durch die unzulässige Zensur seiner Post verfassungswidrig beschränkt, über die ausgesprochene gerichtliche Strafe hinaus würden ihm verfassungswidrige Beschränkungen seiner Freiheit auferlegt. Randnummer 4 Im einzelnen bezeichnet der Antragsteller die Art 1 , 2 Abs 2 und 3, 3 , 12 , 21 Abs 1 S 1 , 22 Abs 2 , 24 , 26 , 30 , 33 , 63 , 102 , 103 Abs 1 , 104 Abs 1 S 1 , 108 S 1 , 136 Abs 1 S 1 und 2 HV als verletzt. Randnummer 5 Seine Verfassungsbeschwerde sei auch begründet, weil die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgehe. Denn der Leiter der Justizvollzugsanstalt B. bescheide grundsätzlich ihm unangenehme Anträge, dh auch Anträge vieler hundert anderer Gefangener in der Anstalt, nicht. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt, umfassende Sachaufklärung durch Erforschung der materiellen Wahrheit zu betreiben, von der Justizverwaltung Auskunft erteilen und vor allem Urkunden über ihre Behauptungen vorlegen zu lassen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen, eine einstweilige Verfügung zu erlassen und auch hierzu eine Hauptverhandlung anzuberaumen, ihm das Armenrecht zu gewähren und ihm einen Rechtsbeistand beizuordnen. Randnummer 7
  9. Wegen angeblicher Nichtbeachtung von Entscheidungen der zuständigen Strafvollstreckungskammer - darunter der auch im vorliegenden Verfahren herangezogenen Beschlüsse vom
  10. Juli - 2 StVK 418/77 - und
  11. Dezember 1977 - 2 StVK 835/77 LG Gießen - durch die Justizvollzugsanstalt hat der Antragsteller auch das Bundesverfassungsgericht angerufen. Durch Beschluß vom
  12. April 1979 - 2 BvR 696/78 - hat der beim Bundesverfassungsgericht nach § 93a Bundesverfassungsgerichtsgesetz gebildete Ausschuß die Verfassungsbeschwerde als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen. Randnummer 8 III.
  13. Der Hessische Ministerpräsident hält die Anträge für offensichtlich unzulässig. Für eine verfassungsrechtliche Prüfung der vom Antragsteller genannten Beschwerdepunkte fehle entweder das Rechtsschutzbedürfnis oder die notwendige Erschöpfung des Rechtsweges. Randnummer 9 Soweit der Antragsteller die Nichtbescheidung von Eingaben oder die Nichterfüllung von Auflagen der Strafvollstreckungskammer rüge, fehle es zum Teil an einer gegenwärtigen Beschwer, weil die Justizvollzugsanstalt diese Eingaben entweder beschieden habe oder nicht habe bescheiden können und die von der Strafvollstreckungskammer aufgegebenen Verpflichtungen erfüllt seien. Randnummer 10 Soweit der Antragsteller rüge, die Justizvollzugsanstalt habe den Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom
  14. August 1977 - 2 StVK 444/77 - nicht beachtet, sie verstoße gegen zwei in anderer Sache ergangene Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und sie habe seine zwischen dem
  15. März 1977 und
  16. November 1978 vorgelegten Eingaben nicht beschieden, habe der Antragsteller entgegen der zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzung des § 48 Abs 3 S 1 StGHG den Rechtsweg nicht erschöpft. Randnummer 11 Schließlich sei der Antrag auch deshalb unzulässig, weil dem Staatsgerichtshof die Prüfungskompetenz fehle. Denn es handele sich um die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht, nämlich von Vorschriften des StVollzG, so daß dem Staatsgerichtshof die Nachprüfung versagt sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Leiter der Justizvollzugsanstalt willkürlich gehandelt und sich damit außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt, in Wahrheit also gar kein Bundesrecht zugrunde gelegt habe. Randnummer 12 Im übrigen, meint der Hessische Ministerpräsident, wären die Anträge auch unbegründet. Der Antragsteller wolle erreichen, daß die Justizvollzugsanstalt die von ihm erstrittenen Entscheidungen beachte und die ihr auferlegten Verpflichtungen erfülle. Ein solches Begehren könne aber nicht auf ein Grundrecht gestützt werden. Es gebe keine gesetzliche Vorschrift, wie eine von der Strafvollstreckungskammer festgelegte Verpflichtung, die Eingabe eines Gefangenen zu bescheiden, gegenüber der Vollzugsanstalt durchzusetzen sei. Das Fehlen von Vorschriften über die Vollstreckung verstoße auch nicht gegen ein Verfassungsgebot. Ein allgemeines Grundrecht auf Erteilung eines Bescheides, das unabhängig von der speziellen gesetzlichen Regelung eingreifen könnte, kenne die Hessische Verfassung nicht. Ein solcher grundrechtlich verbürgter Anspruch sei nur im Zusammenhang mit dem Petitionsrecht des Art 16 HV gewährt. Im vorliegenden Verfahren handele es sich aber nicht um Petitionen, sondern um Eingaben, die nach den Regeln eines Spezialgesetzes zu behandeln seien, so daß der Antragsteller auf die einfach-gesetzliche Regelung verwiesen sei. Die von ihm für den behaupteten grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides angeführten Grundrechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen der Hessischen Verfassung seien offensichtlich nicht einschlägig. Randnummer 13
  17. Der Antragsteller ist den Ausführungen des Ministerpräsidenten entgegengetreten. Zum Teil hat er die Behauptung, ihm seien inzwischen die geforderten Bescheide erteilt worden, bestritten, zum Teil hat er dies eingeräumt, aber darauf hingewiesen, daß sie zuvor jedenfalls über Jahre bzw viele Monate hinweg nicht erteilt worden seien. Er hat ferner mit Schriftsatz vom
  18. August 1980 die Grundrechtsklage erweitert und geltend gemacht, der Leiter der Justizvollzugsanstalt sei auch den die Bescheidung bzw Neubescheidung verpflichtenden Beschlüssen des Landgerichts Gießen - 1 StK - VollZ 1387/79 und 1 StK VollZ 37/80 - grundlos seit fast 4 Monaten nicht nachgekommen. Randnummer 14 IV. Der Landesanwalt hält den Antrag für unzulässig. Randnummer 15 Die vom Antragsteller beantragten Maßnahmen und Unterlassungen beträfen die Auslegung und Anwendung des Strafvollzugsgesetzes und damit Bundesrecht. Dem Staatsgerichtshof fehle deshalb die Kompetenz zur Prüfung der Frage, ob Grundrechte der Hessischen Verfassung verletzt worden seien. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Anstaltsleiter überhaupt kein Recht angewendet und dadurch den Antragsteller willkürlich behandelt habe. Die Unterlagen zeigten, daß die Anstaltsleitung alles getan habe, um die Eingaben des Antragstellers in angemessener Frist zu bescheiden. Die Vielzahl, die schnelle Folge und die Gegenstände der Eingaben ließen indessen erkennen, daß der Antragsteller selbst zur Unübersichtlichkeit mancher Vorgänge, die mit Verzögerungen bearbeitet worden seien, entscheidend beigetragen habe. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, daß die Anstaltsleitung nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes neue umfangreiche Aufgaben, wie zB die Erstellung eines Vollzugsplanes für jeden Gefangenen, nicht sofort in allen Fällen habe erfüllen können. Von einer willkürlichen Verfahrensweise der Anstaltsleitung, die außerhalb jeder Anwendung des Bundesrechts läge, könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Randnummer 16 V. Die Akten 2 StVK 418/77, 444/77, 741/77, 835/77 und 790/78 LG Gießen waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Anträge können keinen Erfolg haben. Sie sind unzulässig. Randnummer 18
  19. Zwar kann nach Art 131 Abs 3 der Verfassung des Landes Hessen - HV - iV mit §§ 45ff des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - den Staatsgerichtshof jedermann anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Hessischen Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Eine Verletzung von Rechten, die die Hessische Verfassung gewährt, hat der Antragsteller aber nicht schlüssig vorgetragen. Er hat zwar eine Reihe von Artikeln der Hessischen Verfassung bezeichnet, die angeblich durch das Verhalten der Vollzugsanstalt ihm gegenüber verletzt sein sollen. Diese Bezeichnung ist aber rein verbal - plakativ und wird durch den jeweils mitgeteilten Sachverhalt nicht gedeckt oder ausgefüllt. Vielmehr gewährt die Rechte, deren Verletzung der Antragsteller behauptet, nicht die Hessische Verfassung, sondern das Strafvollzugsgesetz. Damit erweist sich einmal der (Hauptantrag) Antrag des Antragstellers als unzulässig, weil entgegen seiner - vorgegebenen oder wirklichen - Überzeugung ein Verstoß gegen die Hessische Verfassung nicht einmal schlüssig vorgetragen ist, sondern nur ein solcher gegen das Strafvollzugsgesetz. Sodann fehlt es zugleich aber auch an der Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes. Denn das Strafvollzugsgesetz ist Bundesrecht; alle Entscheidungen, auf die sich der Antragsteller stützt, sind in einem bundesgesetzlich geregelten Verfahren ergangen und beruhen inhaltlich auf Bundesrecht. Eine Überprüfung solcher Entscheidungen an den Maßstäben des Landesverfassungsrechts ist aber gemäß Art 31 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (zuletzt im Beschluß vom
  20. März 1980 - PSt 920 -) unzulässig. Es kommt hinzu, daß hinsichtlich der Verfahren 2 StVK 418/77 und 2 StVK 835/77 LG Gießen bereits - ablehnende - Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergangen sind. Randnummer 19 Selbst wenn man aber das Vorbringen des Antragstellers in dem Sinne versteht, daß sich seine Rügen allein gegen die Nichtdurchführung für ihn günstiger gerichtlicher Anordnungen und die Vollzugsbehörde, also eine hessische Landesbehörde richten, kann gleichwohl dieser Sachverhalt nicht gewissermaßen auf einem "Umweg" der Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs unterworfen werden. Da Bundesrecht dem Landesrecht nach Art 31 GG im Range vorgeht, sind die Landesbehörden bei der Anwendung von Bundesrecht - dazu gehören naturgemäß auch die auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen der Gerichte des Landes Hessen - an die Hessische Verfassung nicht gebunden. Wenn das Strafvollzugsgesetz die Vollstreckung von Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nicht geregelt hat und dadurch dem Antragsteller seiner Ansicht nach Nachteile entstehen, so handelt es sich - wenn überhaupt - um einen Mangel einer bundesgesetzlichen Regelung, zu dessen Prüfung der Staatsgerichtshof nicht befugt ist. Randnummer 20
  21. Dem Antragsteller fehlt auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil er entgegen seiner Behauptung auf seine Eingaben einen Bescheid schon erhalten hat. Daran ändert auch die Replik des Antragstellers nichts. Wenn der Antragsteller behauptet, er habe keine Zeit, bestimmte Schriftstücke wiederholt einzureichen, so wird darin die Unrichtigkeit, ja Unwahrhaftigkeit seiner Argumentation besonders deutlich. Denn seine uferlose Produktion von Eingaben, Schriftstücken und Beschwerden beweist, daß Zeit gewiß nicht das ist, was ihm fehlt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung kann auch nicht sein, die Leitung einer Vollzugsanstalt durch einen einzelnen Gefangenen lahmlegen zu lassen, der erkennbar deswegen auf einem angeblichen, jedenfalls rein formellen Rechtsstandpunkt beharrt und diese Position ausnutzt und mißbraucht. Randnummer 21
  22. Ferner weist der Landesanwalt mit Recht darauf hin, daß die zum Teil sicher sehr weitgehenden Pflichten, die das Strafvollzugsgesetz den Landesjustizverwaltungen oder den einzelnen Anstalten auferlegt, nicht alle gleichzeitig erfüllt werden konnten und können. Eine Erledigung nach und nach und in diesem Rahmen eine gewisse Verzögerung muß der Antragsteller vielmehr in Kauf nehmen und ist ihm auch zuzumuten. Jedenfalls kann in diesem Zusammenhang von Willkür und davon, daß der Leiter der Vollzugsanstalt gar kein Bundesrecht angewandt habe, offensichtlich keine Rede sein. Randnummer 22
  23. Soweit der Antragsteller rügt, daß Rechte anderer verletzt würden, ist sein Vortrag einmal widersprüchlich. Während er nämlich auf der einen Seite behauptet, daß der Leiter der Justizvollzugsanstalt B. Gerichtsbeschlüsse, die von anderen Gefangenen erwirkt worden seien, grundsätzlich durchführe (S 4 unten seines Schreibens vom
  24. Mai 1979), trägt er andererseits vor, daß der Leiter der Justizvollzugsanstalt auch auf Anträge vieler hundert anderer Gefangener keinen Bescheid erteile, nämlich dann, wenn sie ihm unangenehm seien (S 7 Mitte aaO). Zum anderen fehlt ihm insoweit die spezifisch verfassungsrechtliche Beschwerdebefugnis gemäß § 45 Abs 2 StGHG . Denn Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte, deren Verletzung vor dem Staatsgerichtshof geltend gemacht werden kann, sind höchstpersönlicher Natur. Die Grundrechtsklage ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Verteidigung dieser Rechte. Das schließt die Geltendmachung durch Dritte aus. Die Beschwerdebefugnis muß vielmehr dem persönlichen Geltungsbereich des in Betracht kommenden Grundrechts oder dem verteidigten Rechtsstatus folgen (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, zuletzt in den Beschlüssen vom
  25. Juni 1980, PSt 878, 905 und 906). Randnummer 23
  26. Soweit schließlich der Antragsteller rügt, die Vollzugsanstalt bescheide seine Anträge nach § 108 StVollzG zum Teil nicht und hindere ihn dadurch an der Beschreitung des Rechtsweges nach §§ 109ff StVollzG, ist die Grundrechtsklage schon mangels Erschöpfung des Rechtswegs nicht zulässig ( § 48 Abs 3 StGHG ). Der Antragsteller verkennt offenbar, daß die Vollzugsanstalt ihn an der Beschreitung des Rechtswegs nicht hindern kann, weil er bei längerer Untätigkeit der Behörde gemäß § 133 StVollzG unmittelbar den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen kann. Randnummer 24
  27. Erweisen sich somit die Anträge als unzulässig, besteht weder Raum für eine einstweilige Verfügung noch für die Bewilligung des Armenrechts oder die Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022085

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