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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 911, P.St. 912, P.St. 922 Beschluss Grundrechtsklage bei Nichtbescheidung eines Gnadengesuchs - Wiederaufnah

Grundrechtsklage bei Nichtbescheidung eines Gnadengesuchs - Wiederaufnahme des Verfahrens Leitsatz

  1. Zur Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen die Nichtbescheidung eines Gnadengesuchs.
  2. Zur Wiederaufnahme eines vor dem Staatsgerichtshof betriebenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 I. Der jetzt 52-jährige Antragsteller ist durch Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Frankfurt am Main vom
  3. Juli 1957 - 42 Ks 1/57 - wegen Mordes - begangen am
  4. Juli 1956 an einem zehnjährigen Jungen - zu lebenslangem Zuchthaus (jetzt Freiheitsstrafe) verurteilt worden; dieses Urteil wurde am
  5. Januar 1958 durch Verwerfung der Revision des damaligen Angeklagten und jetzigen Antragstellers rechtskräftig. Der Antragsteller verbüßt seitdem die gegen ihn verhängte Strafe. In den Jahren 1959 bis 1975 beantragte der Antragsteller 16-mal die Wiederaufnahme des gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens; sämtliche Anträge wurden als unzulässig verworfen. Ebenso blieben zwei vom Antragsteller in den Jahren 1972 und 1974 eingereichte Gnadengesuche erfolglos; sie wurden vom Hessischen Ministerpräsidenten am
  6. November 1972 und am
  7. Mai 1975 abgelehnt. Gegen die letztgenannte ablehnende Entscheidung hatte der Antragsteller im Jahre 1975 - P St 787 - Grundrechtsklage beim Hessischen Staatsgerichtshof erhoben; diese wurde durch Beschluß vom
  8. Juli 1976 als unzulässig zurückgewiesen, da der Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen habe, daß der Hessische Ministerpräsident durch die erfolgte Ablehnung des Gnadengesuchs seine - des Antragstellers - Grundrechte verletzt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der genannten Entscheidung verwiesen. Randnummer 2 Auch ein erneuter Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers gegen das Urteil des Frankfurter Schwurgerichts wurde durch Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom
  9. November 1978 (3 Js 29106/78 - 11 Ks) verworfen. Randnummer 3 Am
  10. September 1978 reichte der Antragsteller ein erneutes Gnadengesuch beim hessischen Justizministerium ein. Dieses leitete es der Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main zur Vorbereitung der Gnadenentscheidung zu. Am
  11. Oktober 1979 beantragte der Antragsteller abermals die Wiederaufnahme seines mit dem Urteil vom
  12. Juli 1957 rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens. Im Hinblick auf diesen Wiederaufnahmeantrag wurde von der Staatsanwaltschaft Frankfurt - das Einverständnis des Antragstellers wurde aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Äußerung angenommen - die Bearbeitung des Gnadengesuches, insbesondere die in diesem Verfahren beabsichtigte psychiatrische Begutachtung des Antragstellers zunächst zurückgestellt. Am
  13. Dezember 1979 verwarf das Landgericht Wiesbaden (7 Js 22700/79) den Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers. Die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main am
  14. August 1980 (1 Ws 28/80) verworfen worden. Das Gnadengesuch wird nunmehr von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main als zuständiger Gnadenbehörde bearbeitet; die Gnadenakten sind bisher dem zur Entscheidung über das Gnadengesuch zuständigen Hessischen Ministerpräsidenten nicht vorgelegt worden. Randnummer 4 II. Mit am
  15. und
  16. August 1979 und am
  17. Mai 1980 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller drei Grundrechtsklagen - P St 911, 912 und 922 - erhoben, mit denen er eine Verurteilung des Hessischen Ministerpräsidenten wegen Ablehnung bzw Verzögerung einer Gnadenentscheidung - P St 911 -, eine Wiederaufnahme des beim Staatsgerichtshof anhängig gewesenen Grundrechtsklageverfahrens P St 787 - P St 912 - sowie eine weitere Verurteilung des Hessischen Ministerpräsidenten wegen "grundrechtsbeugender Versagung eines Gnadenaktes und grundrechtsbeugender Vollstreckung der Todesstrafe" - P St 922 - beantragt. Randnummer 5 Zur Begründung trägt der Antragsteller vor: Randnummer 6
  18. der Hessische Ministerpräsident verhindere durch Nichtbearbeitung des Gnadengesuchs des Antragstellers vom
  19. September 1978 eine schnelle Sachentscheidung und setze dadurch den Antragsteller weiteren "Haftfolterungen" aus - P St 911 -, Randnummer 7
  20. im Grundrechtsverfahren P St 787 habe der Hessische Ministerpräsident sowohl den Antragsteller als auch den Hessischen Staatsgerichtshof "durch Vorführung falscher Beweismittel" getäuscht und sich dadurch des Prozeßbetrugs schuldig gemacht, auf dem die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung des Staatsgerichtshofs beruhe - P St 912 -, Randnummer 8
  21. die Ablehnung der Begnadigung des Antragstellers durch den Hessischen Ministerpräsidenten sei verfassungswidrig, da das der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe des Antragstellers zugrunde liegende Urteil vom
  22. Juli 1957 sowohl aus prozessualen als materiellrechtlichen Gründen grob fehlerhaft, rechtswidrig und nichtig sei; die weitere Strafvollstreckung gegenüber ihm - dem Antragsteller -, der aus gesundheitlichen Gründen haftunfähig sei, erfolge zu dem Zweck, gegen ihn "die Todesstrafe zu vollstrecken". Außerdem sei bereits eine erhebliche Anzahl anderer Straftäter, die zeitlich nach dem Antragsteller zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden seien, begnadigt worden - P St 922 -. Weiterhin beantragt der Antragsteller, im Wege der einstweiligen Verfügung die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über seine Haftfähigkeit anzuordnen und schließlich, ihm Professor Dr D., F., als Rechtsbeistand beizuordnen. Randnummer 9 III.
  23. Der Hessische Ministerpräsident, der die Verbindung der Grundrechtsklagen P St 911, 912 und 922 zur gemeinsamen Entscheidung anregt, hält die Anträge für unzulässig. Der Antragsteller habe weder die verletzten Grundrechte bezeichnet noch unter Angabe von Beweismitteln Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Verletzung oder der Mißbrauch eines Grundrechts ergeben könne. Der Antragsteller ergehe sich stattdessen in abstrusen Unterstellungen. In Wahrheit versuche der Antragsteller die ihn zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilende Entscheidung des Schwurgerichts beim Landgericht Frankfurt am Main vom
  24. Juli 1957 anzugreifen und zu Fall zu bringen, um seine Freilassung aus der Strafhaft zu erreichen. Eine Überprüfung dieses Urteils sei aber nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs; dieser sei kein Rechtsmittelgericht, das die tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Würdigung im bundesrechtlichen geregelten Strafverfahren nachprüfen könne. Randnummer 10
  25. Ob ein Wiederaufnahmeverfahren gegen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs zulässig sei, habe dieser in einem früher vom Antragsteller betriebenen Verfahren offengelassen und ausgeführt, daß sie - die Wiederaufnahme - allenfalls in Betracht käme, wenn eine der Voraussetzungen des § 359 StPO gegeben sei. Diese habe der Antragsteller aber nicht dargetan, insbesondere keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beigebracht, die eine andere Entscheidung des Staatsgerichtshofs bewirken könnten. Randnummer 11
  26. Eine Verzögerung des Gnadengesuchs des Antragstellers vom
  27. September 1978 durch den Hessischen Ministerpräsidenten liege nicht vor. Das genannte Gesuch sei nicht beim Ministerpräsidenten gestellt und werde von ihm bisher auch nicht bearbeitet; es sei ihm bis zur Anrufung des Staatsgerichtshofs im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht bekannt gewesen. Im übrigen könne der Staatsgerichtshof nur eine ablehnende Gnadenentscheidung verfassungsrechtlich überprüfen; vor Abschluß des Gnadenverfahrens habe er keine Prüfungskompetenz. Das Ziel des Antragstellers, eine schnelle Behandlung seines Gnadengesuchs zu erreichen, könne daher nicht Gegenstand einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs sein. Für das Vorbringen des Antragstellers, andere nach ihm zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte seien bereits begnadigt worden, bestehe einmal wegen des noch laufenden Gnadenverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis; außerdem sei wegen der Einmaligkeit jeden Gnadenfalles und der Vielzahl der jeweils abzuwägenden Gründe kein Vergleichsmaßstab gegeben. Hilfsweise hält der Hessische Ministerpräsident das Vorbringen des Antragstellers für unbegründet. Randnummer 12 IV. Der Landesanwalt hält die Anträge für unzulässig; er schließt sich den vom Hessischen Ministerpräsidenten vorgetragenen Darlegungen an. Entscheidungsgründe Randnummer 13 V.
  28. Die drei vom Antragsteller anhängig gemachten Grundrechtsklagen P St 911, 912 und 922 sind gemäß §§ 14 StGHG, 4 StPO miteinander zu verbinden, da zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang - der Antragsteller erstrebt mit ihnen sämtlich seine baldige Entlassung aus der Strafhaft - besteht. Die Anträge des Antragstellers können keinen Erfolg haben; sie sind unzulässig. Randnummer 14
  29. Seit seinem Urteil vom
  30. November 1973 - P St 653 - (StAnz 1973, 2322 = ESVGH 24, 1 = DÖV 74, 128 = NJW 1974, 791) hält es der Staatsgerichtshof für zulässig, gegen einen ablehnenden Gnadenbescheid unmittelbar Grundrechtsklage zu erheben, weil dem Bürger in diesen Fällen die Erschöpfung des allgemeinen Rechtswegs nicht zuzumuten ist, solange die Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit von ablehnenden Gnadenbescheiden in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten ist. An dieser Rechtsprechung hält der Staatsgerichtshof auch weiterhin fest, obwohl das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom
  31. Oktober 1975 (BVerwGE 49, 221) entschieden hat, daß nach § 23 EGGVG der Strafsenat des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts sachlich zuständig ist, über die Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit ablehnender Gnadenbescheide zu entscheiden. Die zuständigen Oberlandesgerichte einschließlich des hier zuständigen Oberlandesgerichts Frankfurt am Main haben sich indessen in ständiger Rechtsprechung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  32. April 1969 (BVerfGE 25, 352 ) gebunden gehalten, nach der kein Rechtsweg gegen ablehnende Gnadenbescheide eröffnet ist. Angesichts dieser Rechtslage konnte es dem Antragsteller nicht zugemutet werden, vor Anrufung des Staatsgerichtshofs den Rechtsweg zum Oberlandesgericht zu beschreiten (vgl StGH, Beschlüsse vom
  33. April 1978 - P St 851 - und vom
  34. September 1979 - P St 886 -). Befugt ist demnach der Staatsgerichtshof lediglich zur speziellen verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer ablehnenden Gnadenentscheidung auf Grundrechtsverletzungen. An dieser negativen Gnadenentscheidung fehlt es jedoch hier, da der Hessische Ministerpräsident das letzte, am
  35. September 1978 eingereichte Gnadengesuch des Antragstellers bisher nicht beschieden hat. Es fehlt also an einer vom Antragsteller angreifbaren und vom Staatsgerichtshof verfassungsgerichtlich überprüfbaren Entscheidung. Anders könnte die Rechtslage lediglich dann beurteilt werden, wenn der Hessische Ministerpräsident das genannte Gnadengesuch des Antragstellers - wie dieser meint - ohne vertretbaren Grund trotz Entscheidungsreife nicht binnen angemessener Frist beschieden hätte, da jeder Verurteilte Anspruch auf eine sachbezogene Gnadenentscheidung hat (so StGH, Urteil vom
  36. November 1973 - P St 653 - unter Hinweis auf die abweichende Entscheidung in BVerfGE 25, 352

(365), zuletzt Beschluß vom
  1. September 1979 - P St 886 -), zumal eine Nichtbescheidung eines Gnadengesuchs unter den genannten Umständen im Ergebnis einer Ablehnung gleichkäme. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Gnadengesuch des Antragstellers vom
  2. September 1978 ist bisher noch nicht entscheidungsreif, da weder die erforderlichen Stellungnahmen der in das Gnadenverfahren einzuschaltenden Stellen vorliegen noch die im gegebenen Fall für erforderlich gehaltene psychiatrische Untersuchung des Antragstellers erfolgt ist; das genannte Gnadengesuch ist demgemäß dem Hessischen Ministerpräsidenten bisher noch nicht zur Entscheidung vorgelegt worden. Randnummer 15
  3. Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des vom Antragsteller seinerzeit betriebenen Verfahrens P St 787 liegen nicht vor. Das Gesetz über den Staatsgerichtshof enthält zwar keine Bestimmungen über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Der Staatsgerichtshof hat im Beschluß vom
  4. September 1972 - P St 669 - über einen schon einmal vom Antragsteller gestellten Antrag auf Wiederaufnahme eines vor dem Staatsgerichtshof betriebenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens jedoch ausdrücklich offengelassen, ob und unter welchen Umständen die Wiederaufnahme zulässig ist und festgestellt, daß eine Wiederaufnahme, wenn überhaupt, nach § 14 Abs 1 StGHG nur in Betracht kommen kann, wenn eine der Voraussetzungen des § 359 StPO erkennbar wäre. Die in § 359 StPO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens sind jedoch vom Antragsteller nicht erfüllt. Insbesondere sind von ihm keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beigebracht (§ 359 Nr 5 StPO), die eine andere Entscheidung des Staatsgerichtshofs bewirken könnten. Der Antragsteller hat auch nicht konkret vorgetragen, durch welche Handlungen oder Äußerungen der Hessische Ministerpräsident den Staatsgerichtshof im Verfahren - P St 787 - getäuscht und irregeführt und dadurch zu einer unrichtigen Entscheidung veranlaßt haben soll. Randnummer 16
  5. Die Grundrechtsklage - P St 922 - wendet sich erneut gegen die bisher nicht erfolgte Begnadigung des Antragstellers und bezieht sich daher ebenfalls auf sein noch laufendes, bisher nicht entschiedenes Gnadenverfahren. Der Streitgegenstand ist daher mit dem der Grundrechtsklage - P St 911 - identisch; das insoweit unter V 2 Gesagte gilt daher auch für sie. Im übrigen kann der Antragsteller keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes daraus herleiten, daß nach ihm zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte andere Straftäter bereits inzwischen begnadigt worden sind; wie der Hessische Ministerpräsident zu Recht ausführt, ist jeder Gnadenfall einmalig und in Anbetracht der Vielzahl der Gründe, die für und gegen eine Begnadigung sprechen können, ist ein Vergleich nicht möglich. Die von ihm behauptete angebliche Haftunfähigkeit des Antragstellers vermag der Staatsgerichtshof ebenfalls nicht zu überprüfen. Nach Mitteilung des Hessischen Ministers der Justiz hat eine amtsärztliche Untersuchung ergeben, daß der Antragsteller vollzugstauglich sei und die im Justizvollzug - nämlich im Zentralkrankenhaus bei der Justizvollzugsanstalt Kassel - vorhandenen ärztlichen Einrichtungen seien für seine Untersuchung und Behandlung voll ausreichend; er - der Antragsteller - habe jedoch die ihm angebotene stationäre Behandlung in Kassel abgelehnt und gegenüber der Vollzugsbehörde erklärt, es gehe ihm in der Justizvollzugsanstalt S. "ausreichend gut". Hält der Antragsteller abweichend hiervon seine Haftentlassung wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß §§ 45, 46 der Strafvollstreckungsordnung vom
  6. Juli 1971 (JMBl S 606), zuletzt geändert durch Runderlaß vom
  7. Juli 1979 (JMBl S 528), für geboten, so stünde ihm, falls ein entsprechender Antrag von ihm abgelehnt würde, der Rechtsweg nach den §§ 109ff des Strafvollzugsgesetzes offen; solange dieser Rechtsweg nicht ausgeschöpft ist, kann der Staatsgerichtshof nicht angerufen werden ( § 48 Abs 3 StGHG ). Die vom Antragsteller gegen das Urteil des Frankfurter Schwurgerichts vom
  8. Juli 1957 erneut gerichteten Angriffe und Anwürfe gehen schon deshalb fehl, weil dieses rechtskräftige, in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene und vom Bundesgerichtshof bestätigte Urteil vom Hessischen Staatsgerichtshof nicht überprüft werden kann. Randnummer 17
  9. Da die vom Antragsteller erhobenen und verbundenen Grundrechtsklagen P St 911, 912 und 922 sämtlich unzulässig sind, kann die vom Antragsteller beantragte Beiordnung eines Rechtsbeistandes und der Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht kommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022089

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