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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 883 Beschluss Zur Zulässigkeit der Grundrechtsklage gegen ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung Art 131 Verf

Obsah (4)§ 2§ 3§ 6§ 23

Zur Zulässigkeit

Grundrechtsklage gegen ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung Leitsatz 1. Eine unmittelbare gegen ein Gesetz gerichtete Grundrechtsklage ist nur zulässig, wenn

Antragsteller durch die angegriffene Norm selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen wird, ohne daß eine Ausführungsnorm oder ein Vollziehungsakt hinzutreten müßte (ständige Rechtsprechung des StGH). 2. Bedarf eine gesetzliche Bestimmung zu ihrer Konkretisierung bzw Ausfüllung einer Rechtsverordnung, so kann

Staatsgerichtshof nur im Rahmen einer zulässigen Grundrechtsklage gegen die konkretisierende bzw ausfüllende Rechtsverordnung die Frage prüfen, ob nicht anstelle des Verordnungsgebers

Gesetzgeber selbst die dem Verordnungsgeber überlassene Regelung hätte treffen müssen. 3. Bei SchulVwG HE von 1978-03-17 idF von 1978-04-04 § 2 Abs 1, § 3 Abs 2, 3, 4 und 6 (GVBl, I S, 232) handelt es sich um Ermächtigungsnormen, die - für sich allein betrachtet - auch im Falle ihrer Rechtsfehlerhaftigkeit in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Bürgers nicht unmittelbar eingreifen können. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragsteller - Schüler hessischer Schulen und ihre Eltern - machen mit

vorliegenden, am 10. August 1978 erhobenen Grundrechtsklage die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs 1, § 3 Absätze 2, 3, 4 und 6, § 6 Abs 4 und § 23 Absätze 3 und 4 des Gesetzes über die Unterhaltung und Verwaltung

öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht (Schulverwaltungsgesetz - SchVG -) in

Fassung vom 4. April 1978 (GVBl I S 232) geltend. Sie rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art 55 Satz 1, Art 1 und Art 2 Abs 1

Verfassung des Landes Hessen (HV) durch die beanstandeten Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes und beantragen zu erkennen, 1.

§ 2

Abs 1,

§ 3

Abs 2, 3, 4 und 6,

§ 6

Abs 4 und

§ 23Abs 3 und 4 des hessischen Schulverwaltungsgesetzes vom 17.

März 1978 (GVBl I S 153) in

Fassung vom 4. April 1978 (GVBl I S 232) sind mit

Hessischen Verfassung unvereinbar und daher nichtig; 2. hilfsweise, ob und gegebenenfalls in welcher Auslegung das Schulverwaltungsgesetz mit

Hessischen Verfassung vereinbar ist. Randnummer 2 Zur Begründung führen die Antragsteller aus: Die Ermächtigung des Kultusministers in § 2 Abs 1 SchVG zum Erlaß von Rahmenplänen mißachte den Gesetzesvorbehalt, denn die Vorschrift entziehe die Festlegung

allgemeinen und

fachlichen Lernziele dem Gesetzesvorbehalt und überlasse

Exekutive, was in den Rahmenplänen geregelt werden solle.

Ermächtigung in § 2 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 SchVG fehle außerdem die notwendige Bestimmtheit, die gemäß Art 80 des Grundgesetzes (GG), Art 107 , 108 HV in Bezug auf Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Verordnungsermächtigung zu fordern sei; denn

Gesetzgeber habe lediglich zum Ausdruck gebracht, daß

Kultusminister etwas regeln soll, ohne durch eine parlamentarische Leitentscheidung festzulegen, was, wie und in welchem Umfange geregelt werden solle. § 2 Abs 1 SchVG verletze ihre Grundrechte aus Art 55 Satz 1, Art 2 Satz 1 und Art 1 HV ferner dadurch, daß Rahmenpläne in

Regel schulstufenbezogen zu erstellen seien.

Gleichheitsgrundsatz erfordere jedoch, daß die Schulformen (Hauptschule, Realschule, Gymnasium und schulformbezogene Gesamtschule) schulformbezogene Rahmenpläne erhielten und nur die nach Schulstufen gegliederte integrierte Gesamtschule schulstufenbezogene Rahmenpläne bekomme. Die Schulstufenbezogenheit

Rahmenpläne verstoße außerdem gegen Art 59 , 61 HV , die eine Bestandsgarantie für die herkömmlichen Schulformen enthielten. § 3 Abs 2 SchVG verletze das Erziehungsrecht

Eltern und das Persönlichkeitsrecht

Schüler, weil es sich um eine Blankettnorm handele. Die Zusammenfassung von Unterrichtsfächern sei nicht hinreichend bestimmt. Die erwähnten Grundrechte

Antragsteller, würden auch dadurch verletzt, daß durch § 3 Abs 3 SchVG das selbständige Fach "Geschichte", dem nach Art 56 Abs 5 HV in mehrfacher Hinsicht eine herausragende Bedeutung zukomme, durch den Lernbereich "Gesellschaftslehre" bzw durch die Integration in diesen verdrängt werde. Auch die Regelung

"fächerübergreifenden" Sexualerziehung in § 3 Abs 4 SchVG verletze ihre Grundrechte, weil

Gesetzgeber es unterlassen habe festzulegen, welche Fächer übergreifend in den Sexualunterricht einzubeziehen seien. Die gesetzliche Regelung sei insoweit auch deswegen nicht hinreichend bestimmt, weil sie keine Wahlmöglichkeit oder Befreiungsmöglichkeit enthalte. § 3 Abs 6 SchVG mißachte hinsichtlich

Ermächtigung des Kultusministers, die Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer festzulegen, den sogenannten Gesetzesvorbehalt und sei überdies zu unbestimmt. Die Vorschrift verletze vornehmlich das Erziehungsrecht

Eltern, soweit sie bei Durchführung von Schulversuchen oder Einrichtung von Versuchsschulen oder Modellschulen den Anspruch auf Fortführung von Regelschulen sowie den Anspruch auf den kontinuierlichen Besuch einer Regelschule ausschließe (Verbot des Ausweichens). Das Recht

Eltern auf Bestimmung des Bildungsweges ihrer Kinder und auf freie Schulwahl werde dadurch beeinträchtigt. Schließlich würden sie durch § 23 Abs 3 und 4 SchVG in ihren Grundrechten aus Art 55 Satz 1 bzw Art 2 Abs 1 HV verletzt, soweit

Zwang

Schulträger zu einer einheitlichen Schulentwicklungsplanung die Pluralität des Bildungsangebotes und die damit verbundene Wahlfreiheit

Eltern ausschließe oder einschränke. Randnummer 3 Wegen

weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Antragsschriftsatzes vom 8. August 1978 nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 4 II.

Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Randnummer 5 Eine unmittelbar gegen gesetzliche Bestimmungen gerichtete Grundrechtsklage sei nach

Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, wenn die betreffende Rechtsnorm ein Grundrecht des Antragstellers gegenwärtig und unmittelbar verletze, ohne daß eine Ausführungsnorm oder ein Vollziehungsakt hinzutreten müßte. An

Unmittelbarkeit und Gegenwärtigkeit fehle es, wenn es zur Durchführung des Gesetzes rechtsnotwendig oder nach

tatsächlichen Verwaltungspraxis noch eines Vollzugsaktes

Exekutive bedürfe,

Bürger gegen diesen Vollzugsakt den Rechtsweg beschreiten und in diesem Verfahren die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes mit zur Prüfung stellen könne. Die hier beanstandeten Vorschriften enthielten zumeist solche Ermächtigungen ohne unmittelbare und gegenwärtige Auswirkung auf die Antragsteller. So werde

Kultusminister durch § 2 Abs 1 SchVG ermächtigt, Rahmenpläne zu erlassen, die nach § 2 Abs 3 SchVG durch Rechtsverordnung zur Erprobung freizugeben oder für verbindlich zu erklären seien. Nur eine auf diese Ermächtigung gestützte Rechtsverordnung könne daher Grundrechte

Antragsteller verletzen. Die Ermächtigung des § 2 Abs 1 SchVG führe auch nicht dadurch zu unmittelbaren Auswirkungen auf die Antragsteller, daß die Rahmenpläne in

Regel "schulstufenbezogen" zu erlassen seien, da diese inhaltliche Konkretisierung

Ermächtigungsnorm allenfalls mittelbar über einen einzelnen Rahmenplan den grundrechtlich geschützen Lebensbereich

Antragsteller berühren könne. Das Wesentlichkeitsprinzip und die Forderung nach Bestimmtheit

Ermächtigung seien keine Grundrechte. Auf die Nichtbeachtung dieser Prinzipien könne eine Grundrechtsklage nicht gestützt werden. § 3 Abs 2 und Abs 6 SchVG enthielten Ermächtigungen an die Exekutive, bestimmte Festlegungen wie die Zusammenfassung von Unterrichtsfächern und die Bestimmung von Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern und Wahlfächern im Vollzug des Gesetzes zu treffen. Erst die auf Grund dieser Ermächtigung ergehenden Rechtsverordnungen könnten unmittelbare Wirkungen gegenüber den Antragstellern zeitigen und damit Gegenstand einer zulässigen Grundrechtsklage sein. Gleiches gelte für § 3 Abs 3 SchVG. Eine Rechtsverordnung, durch die die Unterrichtsfächer Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde zu einem Lernbereich oder zu einem einheitlichen Fach zusammengefaßt und dafür Richtlinien statuiert worden wären, sei bisher nicht ergangen. Die Antragsteller könnten sich mit

Grundrechtsklage aber allenfalls gegen eine solche Rechtsverordnung wenden. Auch § 3 Abs 4 SchVG bedürfe

Konkretisierung durch eine Rechtsverordnung. Diese Rechtsverordnung sei am

  1. April 1978 ergangen; sie habe die Richtlinien für die geschlechtliche Erziehung in den hessischen Schulen vom
  2. November 1967 für verbindlich erklärt, nach denen die Sexualerziehung in erster Linie in den Fächern Sozialkunde, Biologie, Deutsch und Religion erfolgen soll. Weder die Verordnung noch die Richtlinien seien von den Antragstellern angegriffen worden. § 6 Abs 4 SchVG ermächtige zwar nicht zum Erlaß einer Rechtsverordnung. Die Vorschrift müsse jedoch im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Einleitung eines Schulversuchs und über die Umwandlung oder Neueinrichtung einer Versuchsschule oder Modellschule gesehen werden. Diese Maßnahmen setzten entsprechende Akte

Schulleitung und des Schulträgers voraus, die nach § 6 Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Satz 2 SchVG

Zustimmung des Kultusministers bedürften. Erst diese Vollziehungsakte

Exekutive konkretisierten die Regelung des § 6 Abs 4 SchVG gegenüber dem Bürger. Von ihr seien auch nur diejenigen Schüler und

en Eltern betroffen, an

en Schule ein Schulversuch durchgeführt werde,

die Folgen des § 6 Abs 4 SchVG auslöse. § 23 Abs 3 und 4 SchVG beträfen nur das Verhältnis zwischen den Gemeinden und Kreisen als Schulträger und dem Land. Sie könnten allenfalls das Recht

Schulträger auf Selbstverwaltung berühren, blieben aber außerhalb des Grundrechtsbereichs

Antragsteller. Selbst ein Schulentwicklungsplan,

auf Grund dieser Vorschriften aufgestellt würde, könnte nicht unmittelbar in die Grundrechte

Antragsteller eingreifen. Randnummer 6

Antrag sei überdies offensichtlich unbegründet; die in den angefochtenen Bestimmungen des Schulverwaltungsgesetzes enthaltenen Ermächtigungen beachteten den Gesetzesvorbehalt unter Berücksichtigung

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und seien auch genügend bestimmt. Randnummer 7 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Hessischen Ministerpräsidenten - Staatskanzlei - vom 20. August 1979 verwiesen. Randnummer 8 III.

Landesanwalt hält die Grundrechtsklage aus den vom Hessischen Ministerpräsidenten vorgetragenen Erwägungen für unzulässig, jedenfalls aber für offensichtlich unbegründet. Randnummer 9 IV. Die von den Antragstellern in gleicher Sache zum Bundesverfassungsgericht erhobenen Verfassungsbeschwerden sind durch Beschluß des Ausschusses gemäß § 93a BVerfGG vom 30. November 1979 - 1 BvR 872/78 - als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen worden. Randnummer 10 V. Die Anträge sind unzulässig. Randnummer 11 1. Zwar erkennt

Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung über § 48 Abs 3 Satz 1 StGHG hinaus, nach dem ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof grundsätzlich nur stattfindet, wenn

Antragsteller zuvor eine Entscheidung des höchsten in

Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft, die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Grundrechtsklage an. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß

Antragsteller durch die angegriffene Norm selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen wird, ohne daß eine Ausführungsnorm oder ein Vollziehungsakt hinzutreten müßte (vgl ua StGH, Urteil vom

  1. Januar 1970 - P St 539 -, StAnz 1970, 342 = ESVGH 20, 206 = DÖV 1970, 243 = DVBl 1970, 524 (L); Urteil vom
  2. Dezember 1971 - P St 608.637 -, StAnz 1972, 112 = DÖV 1972, 285; Beschluß vom
  3. April 1973 - P St 697 -, StAnz 1973, 927 = ESVGH 23, 147 = DÖV 1973, 524 = DVBl 1973, 334; zuletzt Beschluß vom
  4. Mai 1979 - P St 839 -, ESVGH 29, 210). An einer solchen gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit

Antragsteller fehlt es hier indessen; denn die angegriffenen Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes bedürfen zumeist zu ihrer Durchführung noch eines Aktes

Exekutive (Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt) und berühren daher die Rechtssphäre

Antragsteller noch nicht unmittelbar bzw die unmittelbare Betroffenheit

Antragsteller fehlt aus anderen Gründen. Randnummer 12 2. Bei § 2 Abs 1, § 3 Absätzen 2, 3, 4 und 6 SchVG handelt es sich um Ermächtigungsnormen, die - für sich allein betrachtet - auch im Falle ihrer Rechtsfehlerhaftigkeit in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Bürgers nicht unmittelbar eingreifen können (vgl BVerfGE 17, 381

(384); 30, 1
(17); 41, 65
(88)). Randnummer 13 Durch § 2 Abs 1 SchVG wird

Kultusminister ermächtigt, Rahmenpläne zu erlassen. Diese sind gemäß § 2 Abs 3 SchVG durch Rechtsverordnung zur Erprobung freizugeben oder für verbindlich zu erklären. Nur eine in Ausfüllung

gesetzlichen Ermächtigung ergehende Rechtsverordnung könnte gegebenenfalls die Antragsteller in ihren Grundrechten verletzen und zum Gegenstand einer Grundrechtsklage gemacht werden (vgl StGH, Beschluß vom 2. April 1979 - P St 870 -, ESVGH 29, 207). Randnummer 14 § 3 Absätze 2 und 6 SchVG, wonach Unterrichtsfächer zusammengefaßt werden können bzw dem Kultusminister die Befugnis zur Festlegung von Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern bzw Wahlfächern eingeräumt wird, bedürfen ebenso wie § 3 Abs 3 SchVG, nach dem die Unterrichtsfächer Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde im Lernbereich Gesellschaftslehre zusammengefaßt werden sollen,

Konkretisierung durch Rechtsverordnungen. Da diese Vorschriften sämtlich die Antragsteller nicht unmittelbar und gegenwärtig betreffen, scheidet eine Prüfung

Frage aus, ob die darin enthaltenen Ermächtigungen gegen den Gesetzesvorbehalt oder das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verstoßen. Randnummer 15 Auch § 3 Abs 4 SchVG bedarf

Konkretisierung durch eine Rechtsverordnung. Das gilt insbesondere hinsichtlich

Frage, auf welche Weise und in welchen Unterrichtsfächern die fächerübergreifende Sexualerziehung erfolgen soll. Nur im Rahmen einer zulässigen Grundrechtsklage gegen eine den § 3 Abs 4 SchVG ausfüllende Rechtsverordnung könnte daher

Staatsgerichtshof gegebenenfalls die Frage prüfen, ob nicht

Verordnungsgeber sondern

Gesetzgeber selbst die Unterrichtsfächer hätte festlegen müssen, in denen Sexualerziehung erfolgen soll. Ungeachtet dessen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 3 . November 1979 - 1 BvR 872/78 - zutreffend darauf hingewiesen, daß § 3 Abs 4 SchVG den in seiner Sexualkundeentscheidung (BVerfGE 47, 46ff) aufgestellten Anforderungen an eine hinreichend bestimmte parlamentarische Leitentscheidung genüge. Randnummer 16 3. § 6 Abs 4 SchVG regelt die Rechtsfolgen

Durchführung eines Schulversuchs. Er enthält keine Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung; eine solche ist auch zur Konkretisierung

Vorschrift nicht erforderlich.

Hessische Ministerpräsident hat die Auffassung vertreten, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Durchführung eines Schulversuchs und die Umwandlung oder Neueinrichtung einer Versuchsschule oder Modellschule zu sehende Vorschrift werde gegenüber dem Bürger erst durch entsprechende - gemäß § 6 Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Satz 2 SchVG zustimmungsbedürftige - Vollzugsakte

Schulleitung oder

Schulträger konkretisiert und nur die davon unmittelbar betroffenen Eltern oder Schüler könnten nach Erschöpfung des Rechtswegs den Staatsgerichtshof anrufen. Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, mag dahinstehen. Auch wenn man nämlich davon ausgeht, daß solche Schüler und

en Erziehungsberechtigte, die eine Schule besuchen, an

ein Schulversuch durchgeführt wird, unmittelbar von § 6 Abs 4 SchVG betroffen sein können, führt das nicht zu einer insoweit positiven Beurteilung

Zulässigkeit

Grundrechtsklage. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß die antragstellenden Schüler oder ein Teil von ihnen Schulen besuchen, an denen Schulversuch durchgeführt werden. Randnummer 17 4. § 23 Abs 3 SchVG enthält Weisungen an die Schulträger im Zusammenhang mit

Schulentwicklungsplanung; § 23 Abs 4 SchVG enthält einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Kultusministers. Beide Vorschriften betreffen offenkundig nur das Verhältnis zwischen dem Land Hessen und den Gemeinden bzw Kreisen als Schulträgern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch

Grundrechtsbereich

Antragsteller unmittelbar und gegenwärtig beeinträchtigt sein könnte. Randnummer 18 5. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Grundrechtsklage unzulässig.

Sache nach begehren die Antragsteller damit im Ergebnis eine umfassende gutachtliche Prüfung und Stellungnahme zur Frage

Vereinbarkeit des gesamten Schulverwaltungsgesetzes mit

Verfassung des Landes Hessen. Einem solchen Antrag fehlt es zum einen an

notwendigen Bestimmtheit; zum anderen gehört die Abgabe einer

artigen Stellungnahme nicht zu den Aufgaben des Staatsgerichtshofs. Randnummer 19 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022092

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