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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 924 Beschluss Zur Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen eine den Strafvollzug betreffenden Gerichtsentsc

Zur Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen eine den Strafvollzug betreffenden Gerichtsentscheidung Leitsatz

  1. Die Monatsfrist des StGHG HE § 48 Abs 3 S 1 ist eine Ausschlußfrist. Bei ihrer - auch unverschuldeten - Versäumung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
  2. Hessische Landesbehörden sind bei der Anwendung von Bundesrecht im Hinblick auf dessen Vorrang vor dem Landesrecht an die Hessische Verfassung nicht gebunden. Insoweit fehlt auch eine Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller verbüßt zur Zeit in hessischen Justizvollzugsanstalten eine längere Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Landshut vom
  3. August 1979 (KLs 6 Js 4005/77), in die verschiedene von hessischen Gerichten verhängte Einzelstrafen - unter anderem eine zunächst teilweise vollstreckte Freiheitsstrafe wegen Betruges aus dem Urteil des Landgerichts Hanau vom
  4. März 1978 (KLs 3 Js 5748/77) unter Bildung einer Gesamtstrafe einbezogen worden sind. Während der Vollstreckung der vom Landgericht Hanau verhängten Freiheitsstrafe beantragte der Antragsteller Anfang des Jahres 1979 mehrfach die Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 45 StVollstrO im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand, der eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich mache. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau lehnte seine Anträge mit Bescheid vom
  5. März 1979 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde durch Bescheid des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom
  6. Mai 1979 verworfen. Der Antragsteller stellte daraufhin gemäß §§ 23ff EGGVG bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte durch Beschluß vom
  7. März 1980 (4 VAs 17/79) fest, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung prozessual überholt und damit gegenstandslos geworden sei. Der Senat sei zur Anordnung einer Unterbrechung der Strafvollstreckung nicht mehr zuständig; denn die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hanau, deren Vollstreckung nach den Anträgen des Verurteilten habe unterbrochen werden sollen, sei durch Einbeziehung in die nunmehr vollstreckte Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Landshut vom
  8. August 1979 weggefallen und die - auch für die Anordnung der Unterbrechung der Strafvollstreckung - zuständige Vollstreckungsbehörde sei nunmehr die Staatsanwaltschaft Landshut. Im Hinblick auf ein vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingeholtes Gutachten unterbrach die Staatsanwaltschaft Landshut im Juni 1980 die Strafvollstreckung und überstellte den Antragsteller mit seinem Einverständnis zur ärztlichen Behandlung in eine psychiatrische Klinik in G. . Die Unterbrechung der Strafvollstreckung wurde jedoch mit Wirkung vom
  9. August 1980 von der Staatsanwaltschaft Landshut widerrufen und der Antragsteller erneut in Haft genommen, nachdem er sein Einverständnis zur Behandlung in der G. Klinik zurückgezogen hatte. Seit dem
  10. Dezember 1980 befand sich der Antragsteller im sogenannten offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt IV (G.-R.-Haus) in F. am Main. Inzwischen ist die Einweisung in den offenen Vollzug jedoch durch Verfügung des Leiters der Justizvollzugsanstalt F. am Main IV vom
  11. Februar 1981 widerrufen und der Antragsteller wieder in den geschlossenen Vollzug überstellt worden. Randnummer 2 II. Mit einer am
  12. Mai 1980 bei der Geschäftsstelle eingegangenen, als "Klage" bezeichneten Eingabe vom
  13. Mai 1980 hat sich der Antragsteller an den Staatsgerichtshof gewandt. Unter Berufung auf das auf Veranlassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erstellte psychiatrische Gutachten des Dr W. vom
  14. Februar 1980, in dem unter anderem ausgeführt wird, daß ärztlicherseits ausreichende Gründe für eine Vollzugsuntauglichkeit und eine Haftunterbrechung gegeben seien und wegen tiefgreifender Persönlichkeitsstörungen eine mehrmonatige klinisch-stationäre Behandlung notwendig und angezeigt sei, macht der Antragsteller geltend, daß er trotz bestehenden Krankheitszustandes und trotz gutachtlich bestätigter Haftuntauglichkeit weiterhin in hessischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert sei und weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Haftfortdauer zu befürchten seien. Er rügt die Verletzung des Grundgesetzes, der Hessischen Verfassung, des Strafvollzugsgesetzes und der Bestimmungen des Strafgesetzbuches und führt unter anderem aus, die fortgesetzte Inhaftierung verstoße gegen die Menschenwürde, gegen sein Recht auf körperliche Unversehrtheit und gegen die Verbote seelischer und körperlicher Folter. Ein inzwischen etwa fortgefallenes Rechtsschutzinteresse sei jedenfalls durch seine erneute Inhaftierung am
  15. August 1980 wieder aufgelebt. Auch nach seiner Überstellung in den sogenannten offenen Vollzug dauere die Rechtsbeeinträchtigung an. Er sei für sechs Monate einer sogenannten Hausfunktion zugeteilt worden, in der er sich als Hausarbeiter mit dem Reinigen der Räume, dem Leeren der Mülleimer usw zu beschäftigen habe. Außerdem sei er auf die Verbüßung der Endstrafe zum
  16. August 1982 eingestuft worden, während der Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt B. eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe am
  17. Mai 1981 vorgesehen habe. Darin liege eine von den beteiligten Justizbehörden ganz bewußt betriebene seelische Folter. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß die Inhaftierung und die damit verbundenen Anordnungen und Handlungen der Behörden verfassungswidrig seien, sowie die sofortige Haftentlassung wegen Haftunfähigkeit und zur Durchführung der ausweislich des Gutachtens erforderlichen stationären bzw ambulanten fachärztlichen Behandlung. Randnummer 3 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Antragsteller eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 4 III. Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage für unzulässig, weil jedenfalls durch die gewährte Unterbrechung der Strafvollstreckung das Rechtsschutzinteresse nicht mehr gegeben und im übrigen die Grundrechtsklage auch wegen verspäteter Erhebung unzulässig sei. Randnummer 5 IV. Die Akten 4 VAs 17/79 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Randnummer 6 V. Die Anträge können keinen Erfolg haben; sie sind unzulässig. Soweit der Antragsteller die Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner Inhaftierung und seine sofortige Entlassung aus der Strafhaft begehrt, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, daß der Antragsteller die bei Erhebung einer Grundrechtsklage gemäß § 48 Abs 3 StGHG zu wahrende Monatsfrist seit Bekanntgabe der letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung nicht eingehalten hat. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  18. März 1980 - 4 VAs 17/79 - war der Rechtsweg erschöpft; denn diese Entscheidung konnte gemäß § 29 EGGVG nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden. Aus den beigezogenen Akten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ergibt sich, daß der formlos übersandte Beschluß vom
  19. März 1980 dem Antragsteller spätestens am
  20. April 1980 bekannt war. Er selbst hat nämlich in einem Schreiben vom
  21. April 1980 an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Bl 122 dA 4 VAs 17/79) den Empfang des Beschlusses ausdrücklich bestätigt. Durch die am
  22. Mai 1980 erhobene Grundrechtsklage ist daher die Monatsfrist nach § 48 Abs 3 StGHG nicht gewahrt worden. Diese Frist ist eine Ausschlußfrist, bei deren Versäumung nach einhelliger verfassungsrechtlicher Auffassung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Entgegen der Meinung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob die verspätete Erhebung der Grundrechtsklage auf einem - eigenen oder zurechenbaren - Verschulden des Antragstellers oder auf von ihm nicht zu vertretenden Umständen beruht (so Hess StGH in ständiger Rechtsprechung, vgl Beschluß vom
  23. Juli 1976 - P St 793 - unter Hinweis auf Hess StGH, Beschluß vom
  24. September 1958 - P St 267 -, ESVGH Band 11/II S 22 (L) und Beschluß vom
  25. Juni 1967 - P St 467 -; zuletzt Hess StGH, Beschluß vom
  26. September 1979 - P St 884, 885 -; Zinn-Stein, Hessische Verfassung, Kommentar, 1963ff, Art 131 bis 133 HV, Erläuterung B IV 19 1; BVerfGE 4, 309 (314/315) und 28, 243

(256); Leibholz-Rinck, BVerfGG, Rechtsprechungskommentar, 1968, § 94 RdNr 1). Randnummer 7 Soweit sich das Begehren des Antragstellers auf seine erneute Inhaftierung seit dem
  1. August 1980 bezieht, folgt die Unzulässigkeit des Antrags schon daraus, daß der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Abgesehen davon, daß die Zulässigkeitsvoraussetzungen sämtlich bereits bei Erhebung einer Grundrechtsklage gegeben sein müssen und nicht eine Grundrechtsklage gewissermaßen in die Zulässigkeit erst hineinwachsen kann, wie es bei anderen Verfahren der Fall ist, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller dargetan worden, daß er gegen den Widerruf der Unterbrechung der Strafvollstreckung den Rechtsweg beschritten oder gar erschöpft hätte. Der Staatsgerichtshof entscheidet jedoch nur, wenn der Antragsteller zuvor die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat ( § 48 Abs 3 Satz 1 StGHG ). Randnummer 8 Das Begehren des Antragstellers ist ferner deswegen unzulässig, weil bereits zur Zeit der Erhebung der Grundrechtsklage hessische Behörden für die vom Antragsteller beantragte Unterbrechung der Strafvollstreckung nicht mehr zuständig waren. Zuständige Vollstreckungsbehörde war vielmehr zu diesem Zeitpunkt bereits die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Landshut, also eine bayerische Behörde, die der Jurisdiktion des Staatsgerichtshofs nicht unterliegt und deren Tätigkeit nicht an der Verfassung des Landes Hessen gemessen werden kann. Die Tatsache, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in hessischen Justizvollzugsanstalten erfolgt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen fehlt den Leitern der Justizvollzugsanstalten die Befugnis zu einer Unterbrechung der Strafvollstreckung gemäß § 45 StVollstrO, zum anderen ist der gesamte Strafvollzug bundesrechtlich geregelt. Bundesrecht kann jedoch nicht am Maßstab der Hessischen Verfassung gemessen werden, weil es gemäß Art 31 GG dem Landesrecht - auch dem Landesverfassungsrecht - im Range vorgeht (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl etwa Beschluß vom
  2. April 1978 - P St 861 -; zuletzt Beschluß vom
  3. Oktober 1980 - P St 925 -). Wenn auch hessische Landesbehörden auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen den Strafvollzug durchführen und in diesem Rahmen bestimmte Maßnahmen einleiten und Anordnungen treffen können, so sind doch die Landesbehörden bei der Anwendung von Bundesrecht im Hinblick auf dessen Vorrang vor dem Landesrecht an die Hessische Verfassung nicht gebunden. Eine Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs fehlt insoweit (Hess StGH, Beschluß vom
  4. September 1980 - P St 902 -). Randnummer 9 Was schließlich die von dem Antragsteller im Schriftsatz vom
  5. September 1980 erhobenen Vorwürfe gegen den Leiter der Justizvollzugsanstalt B. angeht, hat der Antragsteller weder eine Grundrechtsverletzung schlüssig dargetan, noch hat er gegen die Maßnahmen des Leiters der Justizvollzugsanstalt den Rechtsweg beschritten oder gar erschöpft (§§ 109ff StVollzG). Das gleiche gilt, soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, daß ihm im offenen Vollzug bestimmte hausinterne Arbeiten übertragen wurden bzw die Verbüßung der vollen Strafe für ihn vorgesehen wurde. Auch insoweit ist weder eine Grundrechtsverletzung schlüssig dargetan ( § 46 Abs 1 StGHG ), noch der Rechtsweg vom Antragsteller erschöpft worden. Mit diesem Vorbringen kann sich daher der Staatsgerichtshof nicht befassen. Randnummer 10 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022094

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