Zur Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen eine den Strafvollzug betreffenden Gerichtsentscheidung Leitsatz
(256); Leibholz-Rinck, BVerfGG, Rechtsprechungskommentar, 1968, § 94 RdNr 1). Randnummer 7 Soweit sich das Begehren des Antragstellers auf seine erneute Inhaftierung seit dem
- August 1980 bezieht, folgt die Unzulässigkeit des Antrags schon daraus, daß der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Abgesehen davon, daß die Zulässigkeitsvoraussetzungen sämtlich bereits bei Erhebung einer Grundrechtsklage gegeben sein müssen und nicht eine Grundrechtsklage gewissermaßen in die Zulässigkeit erst hineinwachsen kann, wie es bei anderen Verfahren der Fall ist, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller dargetan worden, daß er gegen den Widerruf der Unterbrechung der Strafvollstreckung den Rechtsweg beschritten oder gar erschöpft hätte. Der Staatsgerichtshof entscheidet jedoch nur, wenn der Antragsteller zuvor die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat ( § 48 Abs 3 Satz 1 StGHG ). Randnummer 8 Das Begehren des Antragstellers ist ferner deswegen unzulässig, weil bereits zur Zeit der Erhebung der Grundrechtsklage hessische Behörden für die vom Antragsteller beantragte Unterbrechung der Strafvollstreckung nicht mehr zuständig waren. Zuständige Vollstreckungsbehörde war vielmehr zu diesem Zeitpunkt bereits die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Landshut, also eine bayerische Behörde, die der Jurisdiktion des Staatsgerichtshofs nicht unterliegt und deren Tätigkeit nicht an der Verfassung des Landes Hessen gemessen werden kann. Die Tatsache, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in hessischen Justizvollzugsanstalten erfolgt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen fehlt den Leitern der Justizvollzugsanstalten die Befugnis zu einer Unterbrechung der Strafvollstreckung gemäß § 45 StVollstrO, zum anderen ist der gesamte Strafvollzug bundesrechtlich geregelt. Bundesrecht kann jedoch nicht am Maßstab der Hessischen Verfassung gemessen werden, weil es gemäß Art 31 GG dem Landesrecht - auch dem Landesverfassungsrecht - im Range vorgeht (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl etwa Beschluß vom
- April 1978 - P St 861 -; zuletzt Beschluß vom
- Oktober 1980 - P St 925 -). Wenn auch hessische Landesbehörden auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen den Strafvollzug durchführen und in diesem Rahmen bestimmte Maßnahmen einleiten und Anordnungen treffen können, so sind doch die Landesbehörden bei der Anwendung von Bundesrecht im Hinblick auf dessen Vorrang vor dem Landesrecht an die Hessische Verfassung nicht gebunden. Eine Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs fehlt insoweit (Hess StGH, Beschluß vom
- September 1980 - P St 902 -). Randnummer 9 Was schließlich die von dem Antragsteller im Schriftsatz vom
- September 1980 erhobenen Vorwürfe gegen den Leiter der Justizvollzugsanstalt B. angeht, hat der Antragsteller weder eine Grundrechtsverletzung schlüssig dargetan, noch hat er gegen die Maßnahmen des Leiters der Justizvollzugsanstalt den Rechtsweg beschritten oder gar erschöpft (§§ 109ff StVollzG). Das gleiche gilt, soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, daß ihm im offenen Vollzug bestimmte hausinterne Arbeiten übertragen wurden bzw die Verbüßung der vollen Strafe für ihn vorgesehen wurde. Auch insoweit ist weder eine Grundrechtsverletzung schlüssig dargetan ( § 46 Abs 1 StGHG ), noch der Rechtsweg vom Antragsteller erschöpft worden. Mit diesem Vorbringen kann sich daher der Staatsgerichtshof nicht befassen. Randnummer 10 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022094