Unzulässigkeit der Grundrechtsklage vor Rechtserschöpfung Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen das am
- Juli 1980 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 8 Ca 103/80 -, durch das seine wegen vorzeitiger Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Aushilfsangestellter bei dem Finanzamt B. H. erhobene Klage gegen das Land Hessen abgewiesen worden ist. In jenem Verfahren verfolgte der Antragsteller zunächst das Ziel seiner Weiterbeschäftigung; zuletzt beantragte er die Verurteilung des beklagten Landes zur Lohnfortzahlung bis zum
- Juni 1980, zur Erstellung eines sich auch auf Führung und Leistung erstreckenden Zeugnisses sowie die Feststellung, daß das beklagte Land des Vertragsbruchs schuldig sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage wegen fehlender Prozeßfähigkeit des Antragstellers als unzulässig ab. Auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Randnummer 2 Gegen dieses ihm am
- November 1980 zugestellte Urteil legte der Antragsteller am
- November 1980 Berufung ein, die durch den mit einem weiteren Rechtsmittel nicht mehr anfechtbaren Beschluß des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
- Februar 1981 (9 Sa 1157/80) als unzulässig verworfen wurde; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen. Randnummer 3 Mit seiner am
- Dezember 1980 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Eingabe beantragt der Antragsteller sinngemäß die Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils wegen Verletzung von Landesrecht und Bundesrecht. Er macht unter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen in einem an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO vom
- Dezember 1980 geltend, das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main verletze das Rechtsbindungsgebot des Art 20 Abs 3 des Grundgesetzes und seine Persönlichkeitsrechte im Sinne der Art 1 und 3 Grundgesetz. Die Entscheidung verletze ferner wegen der darin enthaltenen Behauptungen zur fehlenden Prozeßfähigkeit Landesverfassungsrecht, Gewohnheitsrecht und sonstiges ungeschriebenes Recht. Randnummer 4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt des Antragsschriftsatzes und der weiteren Schriftsätze des Antragstellers vom
- und
- Dezember 1980 und vom
- und
- Januar 1981 - jeweils nebst Anlagen - Bezug genommen. Randnummer 5 II. Der Landesanwalt hält das Begehren für unzulässig, da der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten zur Zeit der Erhebung der Grundrechtsklage nicht erschöpft gewesen und die angegriffene Entscheidung überdies in einem bundesgesetzlich geregelten Verfahren ergangen sei und auf Bundesrecht beruhe, so daß dem Staatsgerichtshof die Prüfungskompetenz fehle. Randnummer 6 III. Der als Grundrechtsklage anzusehende Antrag kann keinen Erfolg haben; er ist unzulässig. Randnummer 7
- Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller in Anbetracht der Ausführungen in dem angegriffenen Urteil zur Frage der Prozeßfähigkeit und im Hinblick auf die bei Würdigung seines Vorbringens in dem vorliegenden Verfahren aufgetretenen Zweifel an seiner Prozeßfähigkeit eine Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof überhaupt wirksam erheben kann. Wegen der besonderen Eigenart des verfassungsgerichtlichen Verfahrens der Grundrechtsklage können jedenfalls die entsprechenden Bestimmungen anderer Verfahrensgesetze, die hinsichtlich der Prozeßfähigkeit an die Geschäftsfähigkeit anknüpfen, nicht ohne weiteres entsprechend angewendet werden, weil die Fähigkeit zur Erhebung der Grundrechtsklage von der Ausgestaltung der einzelnen Grundrechte abhängt (vgl Hess StGH, Beschluß vom
- September 1975 - P St 774, 775 -; Beschluß vom
- April 1976 - P St 785 -; Beschluß vom
- September 1980 - P St 915 -; vgl auch BVerfGE 19, 93
(100)). Dahinstehen kann auch, ob der Antragsteller eine Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung hinreichend dargetan hat ( § 46 Abs 1 StGHG ). Denn die Grundrechtsklage ist jedenfalls aus anderen Gründen unzulässig. Randnummer 8
- Zwar kann in Hessen gemäß Art 131 HV , §§ 45ff StGHG jedermann wegen Verletzung von durch die Hessische Verfassung gewährten Grundrechten den Staatsgerichtshof anrufen. Der Staatsgerichtshof kann jedoch nur in der Sache entscheiden, wenn der Antragsteller zuvor eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft ( § 48 Abs 3 StGHG ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat am
- November 1980 gegen das ihm am
- November 1980 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt, die durch den mit einem weiteren Rechtsmittel nicht mehr anfechtbaren Beschluß vom
- Februar 1981 verworfen wurde. Am
- Dezember 1980, als der Antragsteller den Staatsgerichtshof anrief, war daher der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten noch nicht erschöpft und damit seine Grundrechtsklage unzulässig. Entsprechend der eindeutigen Formulierung des § 48 Abs 3 StGHG wird eine Grundrechtsklage auch nicht nachträglich zulässig, wenn eine mit ihr angegriffene gerichtliche Entscheidung erst im Verlauf des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof rechtskräftig wird (so auch Beschluß des Hessischen Staatsgerichtshofs vom
- April 1981 (P St 924)). Randnummer 9
- Im übrigen ist die angegriffene Entscheidung in einem bundesgesetzlich (nämlich durch das Arbeitsgerichtsgesetz und die durch es grundsätzlich für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften der Zivilprozeßordnung) geregelten Verfahren ergangen und beruht auch inhaltlich auf Bundesrecht, weil die Klageabweisung auf das Fehlen der Prozeßfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung gestützt worden ist. Solche Entscheidungen können jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nicht auf die Verletzung von Grundrechten der Verfassung des Landes Hessen überprüft werden, weil Bundesrecht nach Art 31 des Grundgesetzes dem Landesrecht, auch dem Landesverfassungsrecht, im Range vorgeht. Dem Staatsgerichtshof fehlt insoweit die Prüfungsbefugnis (vgl zuletzt Beschluß vom
- April 1981 - P St 924 -). Randnummer 10
- Dem vom Antragsteller im Schriftsatz vom
- Dezember 1980 gestellten Antrag auf Verweisung der Sache an das Landgericht Frankfurt am Main konnte nicht entsprochen werden, da es dafür an einer Rechtsgrundlage fehlt (vgl §§ 48 , 49 StGHG ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022096