Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen Leitsatz 1. Des Hessischen Oberstufengesetzes § 3 bis 6 verstoßen gegen Verf HE Art 55 S 1 in Verbindung mit
Art 56
Abs 5 , weil sie das durch die Verfassung des Landes Hessen gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht auf Auswahl der Bildungsgänge und Ausbildungsziele nicht mehr ausreichend ermöglichen. 2. Das elterliche Erziehungsrecht des Verf HE Art 55 Abs 1 in Verbindung mit
Art 56
Abs 5 geht über das Recht aus GG Art 6 Abs 2 hinaus, da der hessische Verfassungsgeber das Elternrecht auch auf den Inhalt der Schulausbildung erstreckt hat (Aufgabe StGH Wiesbaden, 1971-12-20, P St 608/637, StAnz HE, 1972, 112).
- Die hessische Verfassung verleiht den Eltern kollektiv und individuell aktive Mitwirkungsrechte und Bestimmungsrechte bei der Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele im Schulbereich.
- Das elterliche Erziehungsrecht aus Verf HE Art 55 S 1 in Verbindung mit
Art 56
Abs 5 ist durch die Neugestaltung des Geschichtsunterrichts im Oberstufengesetz § 4 Abs 3 verletzt, da Geschichte als Ergänzung des Faches Gemeinschaftskunde nicht mehr zwingend angeboten werden muß. Die Hessische Verfassung schützt in Verf HE Art 56 Abs 5 das Ziel der unverfälschten Kenntnisübermittlung historischen Geschehens. Ein solcher Geschichtsunterricht ist allein durch Gemeinschaftskunde nicht gewährleistet. Tenor
- Die §§ 3 bis 6 des Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom
- Juni 1977 (GVBl. I S. 284) verletzen das Grundrecht der antragstellenden Eltern aus Art. 55 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen .
- Im übrigen werden die Anträge abgelehnt.
- Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Das Land Hessen trägt die notwendigen Auslagen der Antragsteller. Gründe Randnummer 1 A I. Die Antragsteller rügen die Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung durch das Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom
- Juni 1977 (GVBl. I S. 284) – Oberstufengesetz –. Randnummer 2 Dieses Gesetz beruht auf der Vereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, die im Beschluß der Kultusminister vom
- Juli 1972 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1972, S. 771) – Vereinbarung – getroffen worden ist. Mit der Neugestaltung sollen Änderungen von Unterrichtsinhalten und Arbeitsformen an den Schulen ermöglicht und gleichzeitig gesichert werden, daß die Oberstufe ihre gemeinsame Gestaltung in den Ländern der Bundesrepublik behält (Vereinbarung II. 1., aaO, S. 779). Die Vereinbarung enthält Grundsätze für die inhaltliche Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe durch eine Änderung der Organisation der bisherigen Klassen 11 bis
- Anstelle der Jahrgangsklassen wird ein System von Grund- und Leistungskursen vorgeschlagen. Das Unterrichtsangebot wird nicht mehr nach Gymnasialtypen gegliedert; die Schüler sollen vielmehr im Pflicht- und im Wahlbereich in der Regel in 30 Wochenstunden im Verhältnis von etwa 2 : 1 unterrichtet werden. Der Pflichtbereich umfaßt das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld, das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld, das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld, Religionslehre und Sport. Die Fächer des Wahlbereichs stellen im Regelfall Teilgebiete aus den drei Aufgabenfeldern des Pflichtbereichs dar; damit soll eine Erweiterung des Fächerangebots in der Schule ermöglicht werden. Die im Verlauf der gymnasialen Oberstufe erbrachten Leistungen werden mit den herkömmlichen Noten (1 bis 6) bewertet. Die Umsetzung der in der Jahrgangsstufe 12/13 festgestellten Leistungsnoten in eine Gesamtqualifikation für das Abitur erfolgt mittels eines Punktsystems. Die allgemeine Hochschulreife wird nach der Abiturprüfung zuerkannt, wenn der Schüler in der Jahrgangsstufe 12/13 von den erreichbaren 900 Punkten mindestens 300 Punkte erzielt. Randnummer 3 Aufgrund dieser Vereinbarung erließ der Hessische Kultusminister Erlasse zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe, die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom
- August 1976 (Az.: VI TG 368/76, NJW 1976, 1856) nicht als eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe angesehen wurden. Daraufhin wurde das bis zum
- Juli 1977 befristete Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom
- Oktober 1976 (GVBl. I S. 433) – Vorschaltgesetz – verkündet. Die Verfassungsbeschwerden gegen dieses Gesetz blieben erfolglos (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom
- Dezember 1976 und
- Juni 1977, BVerfGE 43, 198 und 45, 400). Das Vorschaltgesetz wurde von dem Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe (aaO) mit Wirkung vom
- August 1977 abgelöst. Randnummer 4 Die Antragsteller behaupten, daß ihre durch die Hessische Verfassung garantierten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 55 Satz 1 durch die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt seien: Randnummer 5 § 1 Die gymnasiale Oberstufe umfaßt die Jahrgangsstufen 11 bis 13 der öffentlichen Gymnasien einschließlich der selbständigen Schulen dieser Stufen gemäß § 8 Abs. 10 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom
- Mai 1969 (GVBl. I S. 88), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1975 (GVBl. I S. 300), sowie die diesen entsprechenden Jahrgangsstufen an Gesamtschulen. Randnummer 6 § 3
(1)Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine Phase der Einführung in das Kurssystem in der Jahrgangsstufe 11 und das aus Grundkursen und Leistungskursen bestehende System in den Jahrgangsstufen 12 und 13. Die Einführungsphase ist so gestaltet, daß der Schüler auf die Arbeit in den nachfolgenden Jahrgangsstufen und die Wahl von Kursen und Fächern vorbereitet wird. Die Zulassung zu den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgt auf der Grundlage der insbesondere im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 gezeigten Leistungen, es sei denn, der Schüler rückt unmittelbar von der Jahrgangsstufe 10 auf. Randnummer 7
(2)In den Jahrgangsstufen 12 und 13 werden im Grundkurs zwei oder drei Unterrichtsstunden im Leistungskurs fünf oder sechs Unterrichtsstunden in der Woche erteilt. Die Kurse dauern jeweils ein halbes Schuljahr. Die Grundkurse vermitteln grundlegende Kenntnisse und Einsichten in die Stoffgebiete und die Methoden verschiedener Fächer. Sie sollen vor allem ein Mindestmaß allgemeinverbindlicher Orientierung absichern. Die Leistungskurse dienen in besonderer Weise der Einführung in die Methode wissenschaftlichen Arbeitens und vermitteln ein vertieftes Verständnis und erweiterte Spezialkenntnisse. Randnummer 8
(3)Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert mindestens zwei, höchstens vier Jahre; in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerer Unterrichtsversäumnis infolge vom Schüler nicht zu vertretender Umstände kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe auf Antrag durch die Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden. Randnummer 9
(4)Nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen der Jahrgangsstufe 12 und einer mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit kann der Schüler die Fachhochschulreife erwerben. Das Nähere regelt der Kultusminister durch Rechtsverordnung. Randnummer 10
(5)Die allgemeine Hochschulreife wird mit der erfolgreich abgelegten Abiturprüfung erworben. Randnummer 11 § 4 Randnummer 12
(1)Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfelder zusammengefaßt: Randnummer 13
- dem sprachlich-literarisch-künsterlischen Aufgabenfeld,
- dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
- dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld. Randnummer 14
(2)Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer: Randnummer 15
- Deutsch,
- Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Lateinisch, Griechisch),
- Kunst,
- Musik. Randnummer 16 Kurse in weiteren Fremdsprachen können von Schulen angeboten werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Randnummer 17
(3)Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer: Randnummer 18
- Gemeinschaftskunde,
- Wirtschaftswissenschaften,
- Sozialwissenschaften,
- Religionslehre. Randnummer 19 Gemeinschaftskunde ist Grundfach der politischen Bildung; in den Grund- und Leistungskursen sind historische, geographische, rechts-, wirtschafts- und sozialkundliche Aspekte angemessen zu berücksichtigen. Sind in Gemeinschaftskunde als Leistungsfach parallele Kurse möglich, kann darüber hinaus ein historischer, geographischer oder wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Schwerpunkt gesetzt werden. Zur Ergänzung der Gemeinschaftskunde können Grundkurse in den Fächern Geschichte, Erdkunde, Rechtskunde, Philosophie und Sozialkunde angeboten werden. Randnummer 20
(4)Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer: Randnummer 21
- Mathematik,
- Physik,
- Biologie,
- Chemie. Randnummer 22 § 5
(1)Leistungskurse können in folgenden Fächern (Leistungsfächern) angeboten werden: Randnummer 23
- Deutsch,
- Englisch,
- Französisch,
- Lateinisch,
- Griechisch,
- Gemeinschaftskunde,
- Evangelische Religionslehre,
- Katholische Religionslehre,
- Mathematik,
- Physik,
- Chemie,
- Biologie. Randnummer 24 In den Fächern Kunst, Musik, Russisch, sonstige Religionslehre, Sport, Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften kann der Kultusminister die Einrichtung von Leistungskursen an der einzelnen Schule zulassen. Randnummer 25
(2)Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebots der einzelnen Schule hängen von den personellen und sächlichen Möglichkeiten sowie der Zahl der Schüler ab. Religionslehre ist an allen Schulen anzubieten. Die Durchführung der für den Schüler verbindlichen Kurse hat Vorrang vor der Ausweitung des Fächerangebots. Randnummer 26
(3)Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch; es soll aber an jeder Schule in der Jahrgangsstufe 12 wenigstens ein Leistungskurs in einer Fremdsprache, Deutsch, Gemeinschaftskunde, Mathematik und einer Naturwissenschaft eingerichtet werden. Das in der Jahrgangsstufe 12 begonnene Leistungsfach muß der Schüler in der Jahrgangsstufe 13 fortführen können. Randnummer 27
(4)Der Kultusminister kann durch Rechtsverordnung weitere Unterrichtsfächer in das Unterrichtsangebot allgemein einführen und an der einzelnen Schule als Leistungsfach zulassen, wenn Randnummer 28
- für das Fach ein Curriculum vorliegt,
- das Fach einem der in § 4 Abs. 1 genannten Aufgabenfelder zuzuordnen ist,
- die in § 8 Abs. 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen gewährleistet sind. Randnummer 29
(5)Bei der Erprobung weiterer Unterrichtsfächer in Grundkursen und Leistungskursen oder neuer Organisationsformen, insbesondere mit berufsbezogenen Ausbildungsgängen, findet § 3 des Schulverwaltungsgesetzes Anwendung. Werden von den in Satz 1 genannten Maßnahmen die sich aus dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils des Schulverwaltungsgesetzes ergebenden Verpflichtungen des Schulträgers berührt, ist dieser vorher zu hören; § 20 des Schulverwaltungsgesetzes bleibt unberührt. Randnummer 30 § 6 Randnummer 31
(1)Beim Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 hat der Schüler aus dem Angebot seiner Schule zwei Leistungsfächer zu wählen. Eins der beiden Leistungsfächer muß entweder eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Im Leistungsfach hat der Schüler in jedem Halbjahr der Jahrgangsstufen 12 und 13 einen Leistungskurs zu besuchen, es sei denn, der Schüler hat vorzeitig das Abitur bestanden. Die Leistungskurse sollen inhaltlich und organisatorisch so aufeinander abgestimmt werden, daß der Schüler in den Leistungsfächern während der vier Halbjahre in einer Lerngruppe bleiben kann. Randnummer 32
(2)Im Bereich der Grundkurse hat der Schüler Auflagen zu erfüllen, die der Wahrung einer einheitlichen Grundbildung dienen. Insbesondere hat er mindestens jeweils zwei Kurse im Fach Deutsch, in einer Fremdsprache, in der er vor dem Eintritt in die gymnasiale Oberstufe unterrichtet worden ist, und im Fach Mathematik sowie jeweils vier Kurse im Fach Gemeinschaftskunde und in naturwissenschaftlichen Fächern zu besuchen, sofern er das Fach nicht als Leistungsfach gewählt hat. In den genannten Fächern muß der Schüler in der Jahrgangsstufe 12 in jedem Halbjahr an einem Kurs teilnehmen. In den Jahrgangsstufen 12 und 13 sind für ihn darüber hinaus mindestens zwei Kurse in der Regel in Kunst oder Musik und Kurse im Fach Sport verbindlich. Randnummer 33
(3)Wenn die Unterrichtsorganisation es zuläßt, kann einem Schüler gestattet werden, an Kursen einer anderen Schule in Fächern teilzunehmen, die an der von ihm besuchten Schule nicht angeboten werden. Randnummer 34 II. Am
- Juni 1978 haben die Antragsteller Grundrechtsklagen erhoben und beantragen: Randnummer 35 Der Staatsgerichtshof möge feststellen, die §§ 1, 3 bis 6 des Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom
- Juni 1977 (GVBl. I S. 284) verletzten die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 55 Satz 1, 2 Abs. 1 der Hessischen Verfassung. Randnummer 36 Die antragstellenden Eltern begründen ihr Begehren mit einer Verletzung ihres elterlichen Erziehungsrechts (Art. 55 Satz 1 Hessische Verfassung – HV). Durch das Oberstufengesetz werde das dem Elternrecht innewohnende Entscheidungsrecht bei der Wahl des Bildungsweges ihrer Kinder, der durch die Auswahl der Fächerkombination erfolge, nicht ausdrücklich gesichert. Die früh einsetzende Spezialisierung werde minderjährigen Schülern allein überlassen. Die frühere breite gymnasiale Allgemeinbildung werde durch eine völlige Umstrukturierung der Unterrichtsinhalte ersetzt, deren Ergebnis die Einengung der Wissensvermittlung sei. Alle Unterrichtsfächer seien ohne Rücksicht auf ihr bildungsmäßiges Gewicht nunmehr gleichwertig; damit gehe eine einheitliche allgemeine Grundbildung verloren. Das Kurssystem biete keine Kontinuität des Unterrichts; die Halbjahresthemen bauten nicht aufeinander auf. Das Gymnasium sei dagegen diejenige Schulform, die nach Durchlaufen der Klassen 5 bis 13 zur allgemeinen Hochschulreife führe. Durch die organisatorische Abtrennung der gymnasialen Oberstufe in selbständige Schulen und der gleichwohl erfolgenden formellen Gleichstellung des Abiturs werde zwar eine allgemeine Hochschulreife verbal zuerkannt; in Wirklichkeit sei sie aber ausgehöhlt und nicht mit dem früheren Abitur vergleichbar. Auch die Auflösung des Klassenverbandes sei ein Eingriff in ihr durch die Verfassung garantiertes Erziehungsrecht, da der Klassenverband einen selbständigen Erziehungsfaktor darstelle, der für das herkömmliche Gymnasium und die gymnasiale Bildung prägend sei. Seine Beseitigung widerspreche ihren Erziehungsvorstellungen. Die Beibehaltung des Klassenverbandes als ein entscheidendes Wesensmerkmal des Gymnasiums auch in der Oberstufe unterliege ebenso wie das herkömmliche Gymnasium der sich aus Art. 59 , 61 HV ergebenden verfassungsrechtlichen Bestandsgarantie. Randnummer 37 Ihr Grundrecht aus Art. 55 HV sei auch dadurch verletzt, daß das selbständige Fach Geschichte durch das Fach Gemeinschaftskunde verdrängt werde. Der Verfassungsgeber habe in Art. 56 Abs. 5 HV diesem Unterrichtsfach eine in mehrfacher Hinsicht herausragende Bedeutung gegeben, die erkennen lasse, daß er dieses Unterrichtsfach mit den beschriebenen Grundsätzen seines Lehrinhalts als einen unverzichtbaren Auftrag für die Unterrichtsgestaltung ansehe. Der Verfassungsgeber wolle mit seiner Präzisierung des Inhalts des Fachs Geschichte jeglichen politischen Mißbrauch dieses Lehrstoffes verhindern. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß die faktische Beseitigung des Geschichtsunterrichts durch dessen Integration in das Fach Gemeinschaftskunde ein Mißbrauch sei. Die Vereinigung mit den Fächern Erdkunde und Sozialkunde bedeute praktisch, daß Geschichte in den Dienst an der politischen Bildung gestellt werde, da das Oberstufengesetz in § 4 Abs. 3 bestimme, daß Gemeinschaftskunde das Grundfach der politischen Bildung sei. Ihrem Begehren stehe nicht der Beschluß vom
- Februar 1980 entgegen, mit dem das Bundesverfassungsgericht die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG verneint habe. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung schulrechtlicher Regelungen große Zurückhaltung auferlegen müsse, weil das Grundgesetz das allgemeine Schulwesen der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen habe. Das Grundrecht aus Art. 55 Satz 1 HV sei also weitergehend als das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Dies ergebe sich schon daraus, daß Art. 6 Abs. 2 im allgemeinen Grundrechtskatalog, Art. 55 dagegen im Abschnitt "Erziehung und Schule" aufgeführt sei. Randnummer 38 Die antragstellenden Schüler behaupten die Verletzung ihres Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 HV durch die im Antrag aufgeführten Bestimmungen des Oberstufengesetzes. Randnummer 39 Zu ihrem persönlichen Werdegang, insbesondere ihrer schulischen Ausbildung, machen sie im einzelnen folgende Angaben: Randnummer 40 ..., geboren am ..., besuchte im Zeitpunkt der Klageerhebung die Klasse 11 der ...-schule in ..., ein neusprachliches Gymnasium; sie bestand im Juni 1981 nach dem Besuch der
- Klasse dieser Schule das Abitur. Ihre Leistungsfächer waren Latein und Deutsch; als weiteres schriftliches Prüfungsfach hatte sie Gemeinschaftskunde gewählt. Sie ist in Chemie mündlich geprüft worden. Sie bedauert, daß sie Chemie wegen der geringen Anwärterzahl nicht als Leistungskurs nehmen konnte. Da sie Medizin studieren möchte, wäre für sie eine Ausbildung in Physik und Biologie wünschenswert gewesen. Den Physikgrundkurs habe sie nicht belegen können, weil er mit dem Lateinkurs parallel gelegen habe. Der Biologiekurs sei zeitgleich mit dem von ihr zu belegenden Alternativkurs für Chemie gewesen. Randnummer 41 Die am ... geborene ... besucht seit dem Schuljahr 1979/1980 die Oberstufe der ...-schule in ... (neusprachliches Gymnasium). Sie wird voraussichtlich im Frühjahr 1982 ihr Abitur ablegen. Als Leistungsfächer hat sie Chemie und Religion belegt; die Belegung des Faches Latein als Leistungsfach war wegen der ungenügenden Anwärterzahl nicht möglich. Randnummer 42 Die am ... geborene ... besucht seit Beginn des Schuljahres 1980/81 die Oberstufe der ...-Schule in .... Sie will 1984 ihr Abitur ablegen. Randnummer 43 Der am ... geborene ... besucht seit 1977 die ...-Schule in .... Er ist im Schuljahr 1981/82 Schüler der Klasse 9 an dieser Schule. Randnummer 44 Der am ... geborene ... besuchte von August 1976 bis Dezember 1979 die Oberstufe des ...-Gymnasiums in ... (humanistisches Gymnasium). Er bestand im Dezember 1979 das Abitur (Note: 1,5). Er ist seit April 1980 für zwei Jahre Zeitsoldat in der Bundeswehr. In der Oberstufe hatte er als Leistungsfächer Mathematik und Biologie gewählt. Sein drittes schriftliches Prüfungsfach war Deutsch. Mündlich ist er in Gemeinschaftskunde geprüft worden. Er sieht einen Nachteil darin, daß er in den Grundkursen nicht Französisch und Englisch belegen konnte. Randnummer 45 Die am ... geborene ... besuchte vom Schuljahresbeginn 1977/78 bis zum Sommer 1980 die Oberstufe der ...-Schule in .... Sie bestand ihr Abitur im Sommer 1980 mit der Note 3,
- Ihre Leistungsfächer waren Mathematik und Gemeinschaftskunde, ihr weiteres schriftliches Prüfungsfach Deutsch. Mündlich ist sie in Kunst geprüft worden. Sie wird seit 1980 in ... als Hotelkaufmann in einem Betrieb ausgebildet. Sie bemängelt, daß sie nicht Kurse in Mathematik und einer weiteren Naturwissenschaft (Physik oder Chemie) habe belegen können. Auch sei der Unterricht in Englisch nur eine ins Englische übertragene Sozialkunde gewesen. In Deutsch sei das Angebot in Literatur sehr gering gewesen. Randnummer 46 ..., geboren am ..., besucht vom Schuljahr 1981/82 an die Klasse 11 der ...-Schule in .... Randnummer 47 Der am ... geborene ... ist seit 1976 Schüler des ...-Gymnasiums in .... Er ist seit dem Schuljahr 1981/82 Schüler der Klasse 10 dieser Schule. Randnummer 48 ... ist am ... geboren. Er besuchte seit Beginn des Schuljahres 1981/82 die achte Klasse der ... schule in .... Randnummer 49 Die am ... geborene ... besuchte von August 1977 bis Juni 1980 die Oberstufe der ... Schule in .... Sie bestand im Juni 1980 das Abitur und ist zur Zeit Studentin an der Berufspädagogischen Akademie in ...; sie will Berufsschullehrerin werden. Im Studium hat sie festgestellt, daß ihr Vorkenntnisse in Chemie, die an der Schule üblicherweise vermittelt werden, fehlen. Ihre Leistungsfächer waren Biologie und Französisch, das dritte schriftliche Prüfungsfach Religion, mündlich ist sie in Musik geprüft worden. Für ihr Studium wäre es förderlich gewesen, wenn sie alle naturwissenschaftlichen Fächer in der Oberstufe hätte belegen können. Randnummer 50 Der am ... geborene ... besuchte von 1972 bis Juni 1981 das ...-Gymnasium in .... Er bestand im Juni 1981 sein Abitur. Seine Leistungsfächer waren Physik und Mathematik bzw. Physik und Englisch, das weitere schriftliche Prüfungsfach Gemeinschaftskunde. In Mathematik hat er sich als viertes Prüfungsfach mündlich prüfen lassen. Er will Raumfahrttechnik studieren. Randnummer 51 ..., geboren am ..., ist seit dem Schuljahresbeginn 1981/82 Schülerin der
- Klasse der ... Schule in .... Randnummer 52 Die am ... geborene ... ist seit 1973 Schülerin der ...-Schule in .... Seit Schuljahresbeginn 1980/81 ist sie Schülerin der Oberstufe dieser Schule. Ihre Leistungsfächer sind Englisch und Kunst, als Grundkurse hat sie Gemeinschaftskunde und Biologie gewählt. Sie hat noch kein bestimmtes Berufsziel. Randnummer 53 Der am ... geborene ... besucht seit August 1974 die ...-Schule (neusprachliches Gymnasium) in .... Seit dem Schuljahr 1980/81 ist er Schüler in der Oberstufe dieser Schule. Seine Leistungsfächer sind Französisch und Englisch. Er ist sehr an Geschichte interessiert und bedauert, daß er keinen reinen Geschichtsunterricht an seiner Schule erhalten kann. Randnummer 54 Die am ... geborene ... besucht seit dem
- August 1975 die ...-Schule (neusprachliches Gymnasium) in .... Seit Beginn des Schuljahres 1981/82 ist sie Schülerin der Oberstufe dieser Schule. Sie möchte Journalistin werden. Randnummer 55 ..., geboren am ..., trat am
- August 1971 in die ... schule (Gymnasium) in ... ein und bestand an dieser Schule im Juni 1980 ihr Abitur mit der Note 1,
- Ihre Leistungskurse waren Deutsch und Biologie, ihr drittes schriftliches Prüfungsfach Religion, mündlich wurde sie in Englisch geprüft. Ihr Berufsziel ist Diplom-Biologin. Randnummer 56 ..., geboren am ..., besuchte vom August 1972 bis zum Ende des Schuljahres 1978/79 die ... schule in .... Sein
- Schuljahr verbrachte er an einer High School in Amerika. Nach dem Besuch der ... schule in ... (
- und
- Klasse) bestand er im Juni 1981 an dieser Schule sein Abitur. Randnummer 57 ..., geboren am ..., besuchte vom
- August 1973 an ebenfalls die ... schule in ..., die im August 1976 in den gymnasialen Zweig der Gesamtschule überführt wurde. Mit dem Ende der
- Klasse schied sie aus der Gesamtschule aus und wechselte in das Internat in ... über. Mit dem Schuljahresbeginn 1981/82 besucht sie die
- Klasse dieser Internatsschule. Randnummer 58 Die antragstellenden Eltern ... führen zum Schulwechsel in die Internatsschule in ... aus, daß die schulischen Verhältnisse in ... nicht ihren Vorstellungen über Erziehung und Ausbildung entsprochen hätten. Auch hätten die Erfahrungen mit der Schulausbildung ihrer ältesten Tochter sie mitbestimmt, ihre jüngeren Kinder in das Internat nach ... zu geben. Randnummer 59 Der am ... geborene ... besucht seit 1979 die ...-Schule (Internat) in .... Er ist mit Schuljahresbeginn 1981/82 in die Oberstufe dieser Schule eingetreten. Randnummer 60 Die am ... geborene ... besucht seit dem
- August 1975 die ...-Schule (Gymnasium) in .... Seit August 1979 ist sie Schülerin der Oberstufe dieser Schule. Sie hat die von ihr belegten Fächer in der Oberstufe ohne Mithilfe ihrer Eltern ausgewählt. Zur Zeit hat sie Kurse in Englisch, Französisch, Deutsch, Kunst, Gemeinschaftskunde, Religion, Mathematik, Chemie, Biologie und Sport gewählt. Sie wird voraussichtlich nicht Sprachen, sondern möglicherweise Betriebswirtschaft oder Jura studieren. Randnummer 61 Die am ... geborene ... besuchte von 1973 bis 1979 das ... Gymnasium. Sie wechselte sodann in die
- Klasse der selbständigen Oberstufenschule in ... über und wird voraussichtlich im Sommer 1982 ihr Abitur ablegen. Ihre Leistungskurse sind Französisch und Gemeinschaftskunde. Die von ihr in der Oberstufe belegten Fächer hat sie ohne Mithilfe ihrer Eltern ausgewählt. Sie wird voraussichtlich einen Beruf erwählen, der eine Fremdsprachenausbildung erfordert. Randnummer 62 Der am ... geborene ... besuchte von 1973 an das ...-Gymnasium in .... An dieser Schule bestand er im Dezember 1978 das Abitur. Er studiert nach Ableistung seines Wehrdienstes Mathematik in ... an der TH. Randnummer 63 ..., geboren am ..., besuchte das ...-Gymnasium in ... von 1973 an. Er bestand im Dezember 1980 mit der Note 1,3 das Abitur. Randnummer 64 Er will Medizin studieren, hat jedoch noch keinen Studienplatz erhalten. Seine Leistungsfächer waren Englisch und Chemie, er wurde ferner schriftlich geprüft in Gemeinschaftskunde, sein mündliches Prüfungsfach war Deutsch. Randnummer 65 ..., geboren am ..., besucht seit 1974 das ...-Gymnasium in .... Seit Beginn des Schuljahres 1980/81 ist er Schüler der Oberstufe dieser Schule. Randnummer 66 Der am ... geborene ... besucht seit 1973 das Gymnasium ... in .... Er trat 1979 in die Oberstufe dieser Schule ein. Seine Leistungsfächer sind Latein und Deutsch, sein drittes schriftliches Prüfungsfach wird Biologie sein, mündlich wird er sich voraussichtlich in Gemeinschaftskunde prüfen lassen. Er meint, daß seine Ausbildung in Naturwissenschaften zu kurz gekommen sei. Randnummer 67 Der am ... geborene ... besuchte das ...-Gymnasium (humanistisches Gymnasium) in ... von August 1971 an. Er bestand im Dezember 1979 das Abitur an dieser Schule (Note 1,3). Er will Wirtschaftsjurist werden und daher voraussichtlich Jura studieren. Randnummer 68 ..., geboren am ..., besucht seit August 1975 das ...-Gymnasium in .... Mit Beginn des Schuljahres 1981/82 trat er in die Oberstufe dieser Schule ein. Randnummer 69 Der am ... geborene ... besuchte von 1977 bis 1980 die reformierte Oberstufe des ...-Gymnasiums in ... (humanistisches Gymnasium). Er bestand sein Abitur im Jahre 1980 mit der Note 1,
- Er will entweder Chemie oder Pharmazie studieren, zur Zeit ist er bei der Bundeswehr. Randnummer 70 ..., geboren am ..., besuchte das ...-Gymnasium von 1972 an. Er bestand sein Abitur an dieser Schule im Dezember 1980 mit der Note 1,
- Seine Leistungsfächer waren Mathematik und Gemeinschaftskunde. Schriftlich wurde er auch außerdem in Deutsch geprüft, sein mündliches Prüfungsfach war Religion. Er will Architekt werden und wird demnächst zur Bundeswehr eingezogen. Randnummer 71 Der am ... geborene ... besuchte vom
- August 1971 an das ...-Gymnasium, humanistisches Gymnasium, in .... Er war Schüler der Oberstufe dieser Schule von 1977 an. Er bestand das Abitur im Juni 1980 mit einem Notendurchschnitt von 2,
- Zur Zeit leistet er Wehrdienst bei der Bundeswehr. Er will Jura studieren. Randnummer 72 Die am ... geborene ... besuchte von 1974 an den Gymnasialzweig der additiven Gesamtschule in .... Sie wechselte 1978 an die selbständige Oberstufenschule in ... über und bestand im Juni 1981 ihr Abitur. Bei der Suche nach einem kaufmännischen Ausbildungsplatz stellte sie fest, daß ihre Allgemeinkenntnisse lückenhaft waren. Auf Empfehlung ihrer Tante hat sie einen Ausbildungsplatz in einem Versicherungsbetrieb erhalten. Randnummer 73 Der am ... geborene ... besucht seit August 1980 die gymnasiale Oberstufe der ...-Schule. Er hat als Leistungskurse Englisch und Gemeinschaftskunde belegt. Randnummer 74 ..., geboren am ..., besuchte von 1978 bis 1981 die Oberstufe des ...-Gymnasiums in .... Sie bemängelt, daß Deutsch, die erste Pflichtfremdsprache und Mathematik abwählbar seien. Ihr Abitur hat sie im Juni 1981 bestanden. Randnummer 75 ..., geboren am ..., besucht seit 1979 die Oberstufe der ... schule ... in .... Er will Journalist werden. Randnummer 76 ..., geboren am ..., besucht seit 1980 die Oberstufe der ... schule ... in .... Sie interessiert sich für Musik und bedauert, daß sie nicht Griechisch als Grundkurs wählen konnte. Randnummer 77 Übereinstimmend wird von den antragstellenden Schülern bemängelt, daß in der reformierten Oberstufe eine mangelnde Zusammenarbeit unter den Schülern festzustellen sei. Auch sei der einzelne Schüler isoliert. Durch die Einengung der Wissensvermittlung seien die zukünftigen Berufsmöglichkeiten eingeengt, insbesondere werde ein allgemeiner Überblick über Literatur und Geschichte vermißt. Es fehle auch an einer Kontinuität des Lernstoffs zwischen den Kursen der einzelnen Jahrgangsstufen. Die frühe Spezialisierung führe oft zu einer verfehlten Vorbereitung für den späteren Beruf. Anstelle eines breiten Wissens werden eine hohe Punktzahl angestrebt. Randnummer 78 III. Der Hessische Ministerpräsident beantragt, Randnummer 79 die Anträge teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 80 Er erwidert: Soweit die Grundrechtsklagen sich gegen § 1 Oberstufengesetz richteten, seien sie verspätet erhoben worden. Bereits das Gesetz zur Änderung der hessischen Schulgesetze vom
- März 1969 (GVBl. I S. 44) sehe durch die Einfügung eines § 5 c Abs. 10 in das Schulverwaltungsgesetz die selbständige Oberstufenschule als Regelschule vor. Diese Vorschrift sei mit unverändertem Wortlaut als § 11 Abs. 12 in die Neufassung des Schulverwaltungsgesetzes vom
- April 1978 (GVBl. I S. 232) übernommen worden. Die Jahresfrist einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Grundrechtsklage sei gegenüber dem Gesetz von 1969 abgelaufen. Diese Frist sei nicht dadurch neu in Lauf gesetzt worden, daß die selbständigen Oberstufenschulen durch § 1 Oberstufengesetz in die Reform der Oberstufe einbezogen worden seien. Im übrigen seien nur diejenigen Antragsteller klagebefugt gegen § 1 Oberstufengesetz, die selbständige Oberstufen besuchten bzw. besucht hätten oder Eltern von Schülern selbständiger Oberstufen seien bzw. gewesen seien. Randnummer 81 Der Staatsgerichtshof müsse bei seiner Entscheidung beachten, daß das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom
- Februar 1980 (BVerfGE 53, 185 ff. ) die parallel zu den beim Staatsgerichtshof eingelegten Grundrechtsklagen von weitgehend denselben Personen mit demselben Prozeßbevollmächtigten und den gleichen Argumenten erhobenen Verfassungsbeschwerden gegen das Oberstufengesetz verworfen habe. Das Bundesverfassungsgericht habe das Oberstufengesetz in der angeführten Entscheidung am Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gemessen und keinen Verstoß festgestellt. Die Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG binde den Staatsgerichtshof für die Auslegung des inhaltsgleichen Elternrechts aus Art. 55 Satz 1 HV . Wenn der Staatsgerichtshof von dieser Auslegung abweichen wolle, müsse er nach Art. 100 Abs. 3 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Die Bemerkung im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
- Januar 1974 (BVerfGE 36, 368 ff.), daß sich bei auseinandergehenden Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, die dieselbe Sache beträfen, letztlich die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durchsetze, lasse offen, wie das geschehen solle. Der Staatsgerichtshof habe aber in seinen Entscheidungen vom
- Juni 1971 – P.St. 602, 603, 604, 607 (StAnz. S. 1135 ff.) und vom
- Juli 1972 – P.St. 640 – (ESVGH 22, 209) für den Fall einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Anerkennung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 3 GG angedeutet. Auch verlange der Sinn des Art. 100 Abs. 3 GG die Erstreckung der Vorlagepflicht auf Abweichungen bei der Auslegung inhaltsgleicher Landesgrundrechte. Wenn die Landesgrundrechte in Übereinstimmung mit den Bundesgrundrechten bleiben sollten, müßten sie daher die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts übernehmen. Andernfalls sei eine Vorlage geboten. Randnummer 82 Die Bindung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne auch nicht mit dem Argument verneint werden, daß die Grundrechte aus Art. 55 Satz 1 HV und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht inhaltsgleich seien. Randnummer 83 Insbesondere könne aus Art. 59 und 61 sowie Art. 56 Abs. 5 HV keine Erweiterung des von Art. 55 Satz 1 HV garantierten Grundrechts der Eltern auf Wahl des Bildungsweges ihrer Kinder gegenüber dem Bundesgrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet werden. Art. 59 gewähre weder den Erziehungsberechtigten noch den Kindern ein Recht auf Unterhaltung oder Eröffnung bestimmter Schulen. Der Zugang zu den höheren Bildungseinrichtungen sei allein von den persönlichen Eigenschaften der Bewerber wie Eignung und Leistung abhängig zu machen. Der Verfassungsgeber habe nur gesellschaftliche Unterschiede bei der Schulbildung ausschließen wollen. Auch aus der besonderen Erwähnung des Geschichtsunterrichts in Art. 56 Abs. 5 HV könne keine Erweiterung des Elternrechts, etwa auf Wahl einer Schule, in der in der Oberstufe Geschichte als selbständiges Fach unterrichtet werde, abgeleitet werden. Dafür, daß die Verfassungsberatende Landesversammlung weder durch Art. 59 und 61 HV die Aufrechterhaltung des herkömmlichen dreigliedrigen Schulwesens noch durch Art. 56 HV das Unterrichtsfach Geschichte garantiere und daß Art. 55 Satz 1 HV den Eltern keineswegs ein Recht auf Bereitstellung eines bestimmten Bildungssystems einräumen sollte, werde Kultusminister a.D., Bundesverfassungsrichter a.D. Professor Dr. Erwin Stein als Zeuge benannt. Randnummer 84 Das Oberstufengesetz verletze aber auch nicht die angeführten Grundrechte der Antragsteller. Randnummer 85 Alle organisatorischen, bildungspolitischen und pädagogischen Fragen seien grundsätzlich einer verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Staatsgerichtshof könne erst einschreiten, wenn äußerste Grenzen der verfassungsrechtlich verankerten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verletzt worden seien. Diese Grenzen seien von den Regelungen des Oberstufengesetzes weder berührt noch überschritten worden. Randnummer 86 Das durch Art. 55 HV gewährleistete Recht der Eltern auf Bestimmung des Bildungsweges ihrer Kinder werde durch die Errichtung selbständiger Oberstufenschulen nicht beeinträchtigt. Kein Schüler sei verpflichtet, eine selbständige Oberstufenschule zu besuchen; es liege in der freien Entscheidung der Eltern, in welche weiterführende Schule sie ihr Kind schicken wollten. Ein sich aus den tatsächlichen Verhältnissen am Schulort etwa ergebender mittelbarer "Zwang" zum Besuch einer bestimmten Schule berühre das elterliche Bestimmungsrecht über den Bildungsgang der Kinder nicht, solange zumutbare Möglichkeiten zur Wahl einer anderen Schule oder zur Beeinflussung des Bildungsganges innerhalb einer Schule bestünden. Die Errichtung selbständiger Oberstufenschulen sei eine Frage der Schulorganisation, die zu dem grundsätzlich der elterlichen Bestimmung entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich gehöre. Ein Recht der Eltern, daß der Staat eine bestimmte, an ihren Wünschen orientierte Schulform zur Verfügung stellen müsse, bestehe nicht. Die selbständige Oberstufenschule genüge allen Anforderungen an ein differenziertes Bildungsangebot. In ihr werde Unterricht in den gleichen Fächern und unter gleichen Bedingungen angeboten, wie in den neugestalteten Oberstufen der Gymnasien. Die gegenüber den herkömmlichen Formen des Gymnasiums größeren Möglichkeiten zur Spezialisierung und Differenzierung erweiterten das von Art. 55 HV verbürgte Wahlrecht gegenüber dem überkommenen Zustand. Die Unzumutbarkeit des Besuchs einer selbständigen Oberstufenschule lasse sich auch nicht mit der Behauptung begründen, eine ausländische Universität erkenne das Abiturzeugnis dieser Schulform nicht an. Aus der Aufnahme von Schülern aus anderen Schulen und Schulformen lasse sich die Unzumutbarkeit des Besuchs einer solchen Schule ebenfalls nicht herleiten, zumal nur solche Schüler anderer Schulformen eintreten könnten, deren Eignung zum Wechsel in die gymnasiale Ausbildung feststehe. Randnummer 87 Das Vorbringen der Antragsteller, daß alle Fächer der reformierten Oberstufe als gleichwertig angesehen würden und daß ein verbindlicher Fächerkanon bei der neugeordneten gymnasialen Oberstufe fehle, entbehre der verfassungsrechtlichen Relevanz. Aufgrund der Saarbrücker Rahmenvereinbarung von 1960 sei das Ideal eines Universalabiturs aufgegeben worden. Nach dieser Vereinbarung sei die gymnasiale Oberstufe in sieben Zweige: mathematisch-naturwissenschaftlichen, neusprachlichen, altsprachlichen, wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, musischen Zweig und in einen Zweig mit sportlichem Schwerpunkt aufgegliedert worden. Jeder Zweig sei durch vier charakteristische Kernfächer, ein Wahlpflichtfach und ein musisches Fach gekennzeichnet gewesen; darüber hinaus sei der Unterricht in Gemeinschaftskunde, in Sport und in Religion verpflichtend gewesen. In der reformierten Oberstufe mit den bindenden Verpflichtungen hinsichtlich der Kurswahl lasse sich keine Abwertung der Allgemeinbildung als Folge der Reform feststellen. Während vor Inkrafttreten des Oberstufengesetzes der Schüler des mathematischnaturwissenschaftlichen Zweiges in den Jahrgangsstufen 12 und 13 in Deutsch, einer Fremdsprache, einem musischen Fach, Gemeinschaftskunde, Mathematik, Physik, Wahlpflichtfach (weitere Naturwissenschaft) und in Sport Unterricht gehabt habe, sei der Schüler der neugestalteten gymnasialen Oberstufe verpflichtet, Kurse aus folgenden Fächern in die Gesamtqualifikation einzubringen: Deutsch, Fremdsprache, musisches Fach, Gemeinschaftskunde, Mathematik und Naturwissenschaften. Außerdem müsse er mindestens acht Wochenstunden Sport betreiben. Dies entspreche vier zweistündigen Halbjahreskursen. Geändert habe sich lediglich der Umfang der Verpflichtung in einzelnen Fällen. Dadurch aber könne der Schüler besser als früher in eigener Verantwortlichkeit entsprechend seinen Interessen, Neigungen und Fähigkeiten Schwerpunkte in seiner schulischen Ausbildung setzen. Jeder Schüler müsse insgesamt 30 Kurse, davon acht Leistungskurse, in der Abiturprüfung nachweisen und in die Gesamtqualifikation einbringen. Wolle sich ein Schüler in den Naturwissenschaften spezialisieren und wähle die Leistungsfächer Chemie und Biologie, so müsse er unter den 22 Grundkursen acht Grundkurse aus dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld, wenigstens sechs Grundkurse aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und mindestens zwei Grundkurse im Fach Mathematik belegen. Er sei außerdem verpflichtet, an vier zweistündigen Kursen in Sport teilzunehmen, von denen er sich allerdings höchstens drei in der Gesamtqualifikation anrechnen lassen könne. Mache er davon Gebrauch, seien 19 der 22 Grundkurse bereits durch nicht-naturwissenschaftliche Fächer abgedeckt. Zur Verstärkung der genannten Leistungsfächer könnten also noch höchstens drei Grundkurse aus dem naturwissenschaftlichen Bereich eingebracht werden, davon nur zwei Grundkurse aus den beiden Leistungsfächern. Verzichte der Schüler darauf, sich die verbindlichen Sportkurse anrechnen zu lassen, könne er in entsprechendem Umfang zusätzliche Kurse belegen, z.B. Physik. Er müsse jedoch sein drittes und viertes Prüfungsfach auf jeden Fall aus den beiden übrigen Aufgabenfeldern wählen, damit bestimmungsgemäß alle Aufgabenfelder abgedeckt seien. Randnummer 88 Die aufgeführte Differenzierung bei der Auswahl der zu belegenden Kurse widerlege auch den Einwand, daß das neue Schulsystem die Allgemeinbildung zugunsten der verfrühten Spezialisierung vernachlässige. Auch hätten die bisher vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen ebenfalls nicht die Behauptung bestätigt, daß die neugeordnete gymnasiale Oberstufe zu einer verfrühten Spezialisierung und zu einer Verkürzung der Allgemeinbildung führe. Aus der Beobachtung der Leistungskurswahl in Hessen über mehrere Jahre lasse sich vielmehr entnehmen, daß zum einen vornehmlich die klassischen Hauptfächer und zum anderen die sogenannten schweren Nebenfächer des herkömmlichen Gymnasiums gewählt würden. Ein Wissensvergleich bei Studenten, die das Abitur an einem herkömmlichen Gymnasium abgelegt und solchen, die eine neugestaltete gymnasiale Oberstufe absolviert hätten, habe ergeben, daß diese Gruppen in gleichem Maße leistungsmotiviert seien und sich nicht in ihren Leistungen unterschieden. Randnummer 89 Die Ersetzung des Klassenverbandes durch das Kurssystem beeinträchtige ebenfalls nicht das Elternrecht. Diese Frage gehöre in den Bereich der Schulorganisation, der grundsätzlich der elterlichen Bestimmung entzogen sei. Eine unzumutbare Einschränkung der Wahl unter verschiedenen Bildungswegen liege nicht vor, da insoweit für diese Wahl die Organisation des Unterrichts ohne Einfluß sei. Etwaige erzieherische Nebenwirkungen bei Bestehen eines Klassenverbandes blieben außerhalb des durch Art. 55 HV geschützten Wahlrechts der Eltern. In Hessen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Bayern und Baden-Württemberg lägen Untersuchungs- und Tagungsergebnisse vor, die erkennen ließen, daß von den Schülern das Kurssystem und damit die Auflösung des Klassenverbandes eher positiv bewertet werde. Zwar werde die Kommunikation durchweg negativ beurteilt, als positiv werde jedoch empfunden, daß sich die Kontakte über den früheren Klassenverband hinaus erstreckten. Es sei völlig offen, ob die Auflösung des Klassenverbandes für die Persönlichkeitsentwicklung von 16- bis 19jährigen Schülern nachteilig sei, zumal die gymnasiale Oberstufe die letzte Schulstufe vor dem Übergang der Schüler in das Berufsleben oder an die Hochschule darstelle und in beiden Bereichen die Arbeit in wechselnden Gruppen zu den wesentlichen Strukturelementen gehöre. Randnummer 90 Durch das angefochtene Gesetz werde den Eltern auch nicht das Recht genommen, den Bildungsgang ihrer Kinder durch Wahl der Fächer zu bestimmen. Zwar sei das Elternrecht in § 6 Oberstufengesetz nicht ausdrücklich angesprochen. Die neugeordnete gymnasiale Oberstufe sei jedoch in das gesamte Schulrecht des Landes Hessen eingebettet, in dessen Kontext die gesetzlichen Regelungen zu sehen seien. Art. 55 Satz 1 HV überlagere ebenso wie Art. 6 Abs. 2 GG das gesamte Schulrecht. Demgemäß weise § 6 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsverordnung darauf hin, daß die Schule die Rechte der Erziehungsberechtigten noch minderjähriger Schüler bei der Wahl der Fächer zu beachten habe. Es sei sichergestellt, daß die Eltern entweder die Kurse selbst schriftlich auswählten oder die Wahl ihrer Kinder schriftlich genehmigten. Das elterliche Wahlrecht in der Jahrgangsstufe 12, in der viele Schüler noch minderjährig seien, habe teilweise Präzedenzwirkung für die Wahlmöglichkeiten der bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 13 volljährigen Schüler. Im übrigen handele es sich insoweit um eine Frage des Gesetzesvollzugs und nicht um den Bestand der angefochtenen Normen. Randnummer 91 Die gymnasiale Oberstufe sei nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und zahlreichen Schulversuchen in allen Ländern der Bundesrepublik neugestaltet worden. Entscheidende Anstöße zur Reform habe die Westdeutsche Rektorenkonferenz gegeben. Bei der Bewertung der einzelnen Beanstandungen der Antragsteller müsse berücksichtigt werden, daß trotz der langen Vorlaufzeit die Umstellung der Schulen auf das neue System nicht ohne Pannen habe bewältigt werden können. Die organisatorischen und pädagogischen Probleme, die mit durch diese Umstände verursacht worden seien, seien aber lösbar und weithin schon gelöst. Randnummer 92 Nach den von der Verfassungsrechtsprechung entwickelten Grundsätzen sei es eine politische und pädagogische Entscheidung, ob neben reformierten Oberstufen auch gymnasiale Oberstufen herkömmlicher Art angeboten werden sollten, oder ob der Kanon der Pflichtfächer in der reformierten Oberstufe erweitert werden solle. Randnummer 93 Es könne nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs sein, darüber zu entscheiden, ob mit dem Oberstufengesetz die zweckmäßigste Lösung gefunden worden sei. Auch wenn der Staatsgerichtshof das Oberstufengesetz oder einzelne seiner Bestimmungen für unvereinbar mit der Hessischen Verfassung halten sollte, müsse es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, welche Folgerungen er hieraus ziehe. Die Einrichtung einer Doppelgleisigkeit von reformierter und herkömmlicher Oberstufe hätte schwere Nachteile. Wenn beide Formen an einer Schule angeboten würden, sei es wegen der sinkenden Schülerzahl unmöglich, neben der neugestalteten gymnasialen Oberstufe ein differenzierendes Zweigsystem einzurichten. Aber selbst wenn nur eine Gruppe im Klassenverband unterrichtet werde, könne diese Einrichtung nicht für jeden Schülerjahrgang garantiert werden. Personell und sächlich entstünde größerer Aufwand. Durch den Unterricht in zwei verschiedenen Systemen an einer Schule würden Probleme und Spannungen auftreten. Wenn sich in einem Jahr besonders viele Eltern für das alte System entschieden, könnte im ungünstigsten Fall die reformierte Oberstufe nicht aufrechterhalten werden, so daß die Wahlmöglichkeit entfalle. Wenn die beiden Systeme in gesonderten Schulen angeboten würden, so sei zu beachten, daß die Kontinuität und Stabilität der Ausbildung in der gymnasialen Oberstufe nicht gewährleistet werden könnte. Auch sei diese Einrichtung nur in dicht besiedelten Gebieten möglich. Randnummer 94 Bei der Frage der Einführung eines erweiterten Kanons von Kernfächern müsse berücksichtigt werden, daß schon seit Jahrzehnten von einem für alle Oberschüler verbindlichen Kern nicht mehr gesprochen werden könne. Die Oberstufenschüler sollten neben einer allgemeinen Grundbildung in bestimmten Fächern eine Vertiefung im Hinblick auf vorwissenschaftliches Arbeiten erfahren. Dies sei bei der Festlegung des Kanons, der für alle Schüler in einem Klassenverband zu unterrichten sei, in der Praxis kaum zu verwirklichen. Im übrigen entstehe dann, wenn Schwerpunkte für alle verbindlich gesetzt würden, die Einheitsoberstufe. Die Möglichkeit für die Eltern, durch Auswahl den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, sei sodann geringer als im alten Zweigsystem. Randnummer 95 Der Hessische Ministerpräsident hat zu den persönlichen Angaben der Antragsteller Stellung genommen. Randnummer 96 Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf sein schriftliches Vorbringen verwiesen. Randnummer 97 IV. Der Landesanwalt beantragt, Randnummer 98 der Staatsgerichtshof möge feststellen, daß das Elternrecht der Antragsteller aus Art. 55 Satz 1 HV verletzt ist durch die §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom
- Juni 1977 (GVBl. I S. 284). Randnummer 99 Er trägt vor, er könne nach Auswertung der Anhörung der Antragsteller nicht mehr davon ausgehen, daß den Eltern nach Inkrafttreten des Oberstufengesetzes ein maßgeblicher Einfluß auf Bildungsweg und Bildungsziel ihrer Kinder in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 verblieben sei. Daraus ergäben sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die §§ 5 und 6 des Oberstufengesetzes. Diese Bedenken beruhten auf folgenden Oberlegungen: Den Eltern stehe das Recht zu, Bildungsweg und Bildungsziel ihrer Kinder zu bestimmen. Dabei werde in gewissen Grenzen sogar hingenommen, daß die von den Eltern getroffene Wahl nicht immer der für das Kind geeignete Bildungsweg sei. Die Hessische Verfassung habe in Art. 55 die umfassende Verantwortung der Eltern für die Erziehung ihrer Kinder besonders herausgestellt. Im Bereich der Schule träfen Erziehungsrecht der Eltern und das staatliche Erziehungsrecht aufeinander. Dem Staat obliege es, in ausreichender Zahl unterschiedliche Bildungsinhalte, Bildungswege und Bildungsziele zur Wahl zu stellen. Die Eltern hätten sodann für ihre Kinder die Auswahl zu treffen. Das müsse der Staat bei der Ausgestaltung des gesamten Schulwesens, auch der gymnasialen Oberstufe, beachten. Das Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe mache es möglich, Bildungsweg und Bildungsziel in der Oberstufe neu zu bestimmen. Neue Orientierungen bei Eintritt in die Oberstufe dürften aber die Kontinuität zu der bei der Schulwahl getroffenen Elternentscheidung nicht einfach abbrechen und die Verantwortung der Eltern für den weiteren Bildungsweg ihrer Kinder in den Hintergrund drängen. Das Oberstufengesetz weise die neue Bestimmung des Bildungsweges und der Bildungsziele allein den Schülern zu. Die verfassungsrechtlich nach Art. 55 HV gegebene Entscheidungsbefugnis der Eltern sei im Gesetz nicht erwähnt. Die Schüler könnten durch ihre alleinige Auswahlmöglichkeit bei Eintritt in ein Gymnasium von Eltern festgelegten Bildungsschwerpunkt weitgehend ausweichen und einen ganz anderen Bildungsweg einschlagen. Der Staat dürfe aber nicht so weit gehen, daß die Bestimmung des Bildungsweges und der Bildungsziele mit Beginn der Oberstufe den Eltern faktisch entzogen werde. Das Oberstufengesetz entfalte eine Eigendynamik, die der Gesetzgeber in ihrer Tragweite möglicherweise nicht vorhergesehen habe. Die völlig veränderten Lehr- und Lernbedingungen der neugestalteten Oberstufe, insbesondere das Kurssystem, das breite Angebot an Leistungsfächern in Verbindung mit dem neuen Punktsystem zur Leistungsbewertung, die Ungewißheit darüber, ob für alle zunächst angebotenen Fächer genügend Schüler Interesse zeigen, der Ausschluß zahlreicher Fächerkombinationen seien in ihrer Abhängigkeit und Wechselwirkung für die Eltern nur sehr schwer durchschaubar. Die Initiative werde bei dem Schüler liegen, der nach Erkundung und Bewertung der verschiedenen Möglichkeiten allein entscheide. Randnummer 100 Es sei unübersehbar, daß die vom Staat in der Oberstufe angebotene Vielfalt an Bildungsmöglichkeiten es dem Schüler außerordentlich leicht mache, den Weg des geringsten Widerstandes zu gehen. Um Spannungen mit nicht absehbaren Folgen zu vermeiden, müßten die Eltern in der Regel die Fächerauswahl hinnehmen, die ihr Kind wünsche, auch wenn das nach ihrer Einschätzung die Entwicklung ihres Kindes sehr ungünstig beeinflussen werde. Von einer Entscheidungsbefugnis der Eltern über Bildungsweg und Bildungsziel ihrer Kinder in der Oberstufe könne daher nicht mehr gesprochen werden. Es sei zwar richtig, daß sich das elterliche Erziehungsrecht in der Oberstufe in der Regel nur noch zwei Jahre nachhaltig auswirken könne. Es bestehe aber kein Anlaß, die Interpretation des Elternrechts aus Art. 55 HV der allgemeinen Minderung des elterlichen Einflusses in der Lebenswirklichkeit anzupassen und den Einfluß der Eltern bei der Fächerauswahl ihrer Kinder in der Oberstufe für utopisch und nicht durchsetzbar zu halten. Der maßgebliche erzieherische Einfluß der Eltern, konkretisiert als Bestimmungsrecht des Bildungsganges der Kinder in der Oberstufe, dürfe nicht mit Hilfe einer bestimmten Schulorganisation faktisch abgeschnitten werden. Die Oberstufe sei daher so zu gestalten, daß die Eltern ihre Rechte und ihre Pflichten aus Art. 55 HV mit einiger Erfolgsaussicht tatsächlich wahrnehmen könnten. Die §§ 5 und 6 des Oberstufengesetzes gewährleisteten eine solche Ausübung des Elternrechts nicht. Randnummer 101 Die Hessische Verfassung garantiere den Bestand des Unterrichtsfaches Geschichte nicht. Eine Einbindung des Stoffes des Fachs Geschichte in das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld verstoße nicht gegen Art. 56 HV . Andererseits werde bei der lehrplanmäßigen Ausgestaltung dieses Aufgabenfeldes in geeigneter Weise sicherzustellen sein, daß die von der Verfassung geforderte Vermittlung geschichtlicher Bildung im Sinne einer getreuen, unverfälschten Darstellung der Vergangenheit nicht völlig durch andere gesellschaftswissenschaftliche Schwerpunkte verdrängt werde. Nach den Anhörungen entspreche die schulische Wirklichkeit nicht immer dieser Forderung. Randnummer 102 B Der Antrag ist zulässig und zum Teil auch begründet. Randnummer 103 I.
- Nach Art. 131 Abs. 3 HV , §§ 45 ff. StGHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, in einem von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrecht verletzt worden zu sein. Die Antragsteller haben mit Art. 2 Abs. 1 und 55 HV Grundrechte bezeichnet, deren Verletzung sie rügen; sie haben ferner Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Verletzung der Grundrechte ergeben soll ( § 46 Abs. 1 StGHG ).
- Die Zulässigkeit ist auch insoweit gegeben, als die Grundrechtsklagen sich unmittelbar gegen ein Gesetz richten. Entgegen der Vorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG , nach der ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof grundsätzlich nur stattfindet, wenn der Antragsteller zuvor eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und binnen eines Monates seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft, erkennt der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Grundrechtsklage an, sofern ein Antragsteller durch die angegriffene Norm selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen wird, ohne daß eine Ausführungsnorm oder ein Vollziehungsakt hinzutreten müßte (vgl. Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom
- Januar 1970 – P.St. 539 –, StAnz. 1970, 342 = ESVGH 20, 206 = DÖV 1970, 243; Urteil vom
- Dezember 1971 – P.St. 608.637–, StAnz. 1972, 112 = DÖV 1972, 285; Beschluß vom
- April 1973 – P.St. 697 –, StAnz. 1973, 927 = ESVGH 23, 147 = DÖV 1973, 524 = DVBl. 1973, 334; Beschluß vom
- Mai 1979 – P.St. 839 –, ESVGH 29, 210). Die tatsächliche, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit ist hier gegeben. Am
- Juni 1978, dem Tag der Erhebung der Grundrechtsklagen, waren die antragstellenden Schüler entweder bereits in einer Oberstufe oder aber in einem Abschnitt einer Schulausbildung, der es erwarten läßt, daß sie diese Ausbildung mit der Oberstufe abschließen werden. Die tatsächliche gegenwärtige unmittelbare Beschwer ist auch nicht für die Antragsteller entfallen, die die Oberstufe bereits mit dem Abitur abgeschlossen haben. Für das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses genügt es, daß die direkte Belastung durch die angefochtene Norm sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher die Betroffenen nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs kaum erlangen konnten. Würde man in diesen Fällen das Rechtsschutzinteresse verneinen, so würde der Grundrechtsschutz in unzumutbarer Weise verkürzt (BVerfGE 9, 89
(93), 25, 256
(262), 33, 247
(257), 34, 165
(180)).
- Die Wahrung der Rechtssicherheit und die Tragweite der angestrebten Entscheidung erfordern, daß eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm nur innerhalb einer angemessenen Frist zulässig ist. Der Staatsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung diese Frist auf ein Jahr begrenzt (Urteil vom
- Juni 1971, P.St. 602, 603, 604, 608, StAnz. 1971, 1135; vom
- Dezember 1971, P.St. 608, 637, ESVGH 22, 4
(6)unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschlüsse vom 16. Juni 1971, P.St. 617, ESVGH Bd. 21, 193
(194); vom 12. Juli 1972, P.St. 640, ESVGH 22, 209
(210); vom
- Mai 1974, P.St. 730, ESVGH Bd. 25, 42 (43, 44); vom
- Dezember 1974, P.St. 728, ESVGH Bd. 25, 137
(139); vom
- Mai 1974, P.St. 736; vom
- Mai 1979, P.St. 839, ESVGH 29, 210
(211)). Das Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe ist nach § 11 am
- August 1977 in Kraft getreten; die Grundrechtsklagen sind am
- Juni 1978 beim Staatsgerichtshof eingegangen. Die Jahresfrist ist mithin gewahrt. Das gilt – entgegen der Auffassung des Hessischen Ministerpräsidenten – auch, soweit die Grundrechtsklagen sich gegen § 1 Oberstufengesetz richten. Zwar ist bereits durch das Gesetz zur Änderung der hessischen Schulgesetze vom
- März 1969 (GVBl. I S. 44) durch Einführung eines § 5 c Abs. 10 in das Schulverwaltungsgesetz die Möglichkeit geschaffen worden, die gymnasiale Oberstufe als selbständige Schulform zu errichten. In die letzte Neufassung des Schulverwaltungsgesetzes vom
- April 1978 (GVBl. I S. 232) ist diese Vorschrift mit unverändertem Wortlaut als § 11 Abs. 12 übernommen worden. Gleichwohl hält der Staatsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Landesanwalt die Grundrechtsklagen auch insoweit nicht für verspätet, denn die durch das angefochtene Gesetz vorgenommene Neuordnung der gymnasialen Oberstufe hat für die selbständigen Oberstufen derart veränderte inhaltliche und organisatorische Festlegungen getroffen, daß eine Vergleichbarkeit mit den seit 1969 im Land Hessen eingeführten Oberstufenschulen nicht mehr ohne weiteres gegeben ist. Randnummer 104 II.
- Die angegriffenen Bestimmungen des Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe verletzen die antragstellenden Eltern in ihrem Grundrecht aus Art. 55 Satz 1 HV . Randnummer 105 Dieser Feststellung steht nicht – wie der Hessische Ministerpräsident meint – die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, das im Beschluß vom
- Februar 1980 (BVerfGE 53, 185
(195)) verneint hat, daß die angeführten Vorschriften des Oberstufengesetzes die beschwerdeführenden Eltern in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG (Elternrecht) verletzen. Es trifft zwar zu, daß die Beschwerdeführer jener Verfassungsbeschwerden im wesentlichen mit den Antragstellern dieses Verfahrens identisch sind. Auch stimmen die gesetzlichen Vorschriften, die Grundrechte aus Art. 55 und Art. 2 Abs. 1 HV verletzen sollen, im wesentlichen mit den durch die Verfassungsbeschwerden angegriffenen überein. Die Grundrechte aus Art. 55 Satz 1 HV und aus Art. 6 Abs. 2 GG sind jedoch nicht inhaltsgleich. Der Staatsgerichtshof gibt seine bisherige gegenteilige Ansicht auf (Urteil vom
- Dezember 1971, P.St. 608.637 , StAnz. 1972, 112). Randnummer 106 Am inhaltlichen Vergleich der beiden Grundrechte ist der Staatsgerichtshof nicht dadurch gehindert, daß dem Bundesverfassungsgericht die Auslegung der Bundesgrundrechte obliegt (Art. 93 GG). Mit dem zu ziehenden Vergleich wird der Rechtsgehalt des Landesgrundrechts festgelegt. Das zu vergleichende Bundesgrundrecht ist hierbei nur ein Auslegungsmaßstab. Im Grundrechtsbereich stehen die Verfassungsräume von Bund und Ländern selbständig nebeneinander. Dies ist eine Folge des betont bundesstaatlich geprägten Aufbaues der Bundesrepublik Deutschland. Der Staatsgerichtshof ist deshalb in der Auslegung der Landesgrundrechte unabhängig (StGH, Beschluß vom
- Januar 1969, P.St. 497; Beschluß vom
- Januar 1971, P.St. 599; Beschluß vom
- Januar 1976, P.St. 796; Beschluß vom
- Oktober 1977, P.St. 835; BVerfGE 22, 267
(271); 36, 342 ff.; BayVerfGE 11, 11 (17, 18)). Randnummer 107 Das Verhältnis der Landesgrundrechte zu den Bundesgrundrechten wird durch Art. 142 GG geregelt, der bestimmt, daß die Vorschriften der Landesverfassung auch insoweit in Kraft bleiben, als sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis 18 des Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten. Bei der Entscheidung, wann ein Landesgrundrecht mit einem Bundesgrundrecht vereinbar ist, müssen die Normelemente der zu vergleichenden Rechtssätze getrennt gegenübergestellt werden. Die Normelemente eines Grundrechtssatzes sind: Der Rechtsgehalt selbst (der Anspruchsinhalt), die Beschränkungsmöglichkeiten des Rechts, die Festlegung des Grundrechtsträgers und die Festlegung des Grundrechtsadressaten (des Verpflichteten) (Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz, Kommentar, Erl. 13 zu Art. 142). Der Vergleich der so ermittelten Normelemente führt dann zu einer inhaltlichen Übereinstimmung, wenn der jeweils grundrechtlich geschützte Rechtsbereich durch das gleiche inhaltliche Merkmal, in der Regel durch den gleichen Beziehungspunkt innerhalb der allgemeinen individuellen Persönlichkeitssphäre, gekennzeichnet ist (Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, 1954, Erl. VII, 3 vor Art. 1; Bonner Kommentar, Erl. II 1 b, Erl. 3 a zu Art. 142). Randnummer 108 Gemäß Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Elternrecht, das die Kraft eines subjektiven öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Bindungswirkung hat, umfaßt zwei Normelemente. Unter "Pflege des Kindes" ist die allgemeine Sorge für die Person des Kindes, für sein körperliches Wohl und für seine geistige und charakterliche Entwicklung zu verstehen (Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, aaO, Erl. 24 zu Art. 6). "Erziehung", das zweite Element, betrifft die Ausbildung und Bildung durch Entfaltung der Fähigkeiten des Kindes. Dieses elterliche Erziehungsrecht, das sich auf alle billigenswerten Erziehungsziele und denkbaren Erziehungsmaßnahmen erstreckt, ist vom Bundesverfassungsgericht für den schulischen Bereich dahin abgegrenzt worden, daß die Eltern die Befugnis haben, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg frei zu wählen, und daß der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule diesem Elternrecht gleichgeordnet ist (BVerfGE 4, 52
(57); 7, 320
(323); 10, 59
(83); 24, 119 (135, 136); 31, 194 (204, 205); 34, 165
(183); 41, 88
(107); 45, 400
(415); 47, 46
(70)). Die Eltern wählen demnach in eigener Verantwortung die Schulausbildung für ihr Kind aus, die ihnen am besten für die Entwicklung und spätere Berufsausbildung geeignet erscheint. Dieses Wahlrecht bei der Auswahl des Bildungsweges zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen darf nicht mehr als zulässig begrenzt werden, ohne daß daraus ein Recht der Eltern abgeleitet werden kann, der Staat müsse eine bestimmte, an den Wünschen der Eltern orientierte Schulform zur Verfügung stellen (BVerfGE 34, 35 (184, 185); 53, 185
(196)). Damit sind die Normelemente des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG abgegrenzt, deren Grundrechtsträger die Eltern und deren Grundrechtsadressaten die Länder sind, denn das Grundgesetz hat das Schulwesen der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen (Art. 30, 70 ff., 91 a GG). Randnummer 109 Auch das Elternrecht aus Art. 55 Satz 1 HV ist ein eigenes, persönliches, originäres Recht der Eltern, das sowohl die Pflege als auch die Erziehung des Kindes umfaßt. Nach dieser Vorschrift ist die Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn und zu leiblicher, geistiger und seelischer Tüchtigkeit Recht und Pflicht der Eltern. Das Erziehungsrecht der Eltern dient dazu, die guten Eigenschaften im Kind so zu fördern, daß es sich zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit entfaltet (vgl. Drucksache der Verfassungsberatenden Landesversammlung Groß-Hessen, Stenographische Berichte, Ausführungen des Abgeordneten Euler, S. 149). Auch aus der Hessischen Verfassung ist allerdings für das elterliche Erziehungsrecht kein ausschließlicher Anspruch abzuleiten. Die Anerkennung des Elternrechts muß vielmehr dort ihre Grenze finden, wo zwingende Interessen der Allgemeinheit eine Einschränkung erfordern (Drucksachen der Verfassungsberatenden Landesversammlung Groß-Hessen, Stenographische Berichte, S. 149). Die Erziehungsaufgabe in der Schule ist mithin von Staat und Eltern gemeinsam zu erfüllen; denn Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV , der das Schulwesen zur Sache des Staates erklärt, hat andererseits kein staatliches Erziehungsmonopol für den schulischen Bereich geschaffen (Stein, 30 Jahre Hessische Verfassung, 1976, S. 234). Der Staat darf nicht die gesamte Schulausbildung durch einheitliche schulorganisatorische Maßnahmen regeln. Er muß ein Schulsystem bereitstellen, das den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung einräumt und den Eltern die Wahl zwischen den Bildungswegen freistellt. Auch für das Wahlrecht der Eltern nach der Hessischen Verfassung gilt, daß der Staat nicht nur eine Schulart einrichten darf, so daß das Wahlrecht der Eltern faktisch ausgeschlossen wird. Randnummer 110 Stimmen in den bisher aufgezeigten Normelementen Bundes- und Landesgrundrecht überein, so ist die nachfolgend dargestellte Abweichung so gravierend, daß sich daraus die inhaltliche Ungleichheit der beiden Grundrechte ergibt. Randnummer 111 Während sich im schulischen Bereich das Elternrecht nach dem Bundesgrundrecht mit der Ausübung des Wahlrechts unter den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen erschöpft, hat der hessische Verfassungsgeber das Elternrecht auch auf den Inhalt der Schulausbildung erstreckt. Bereits die Formulierung in Art. 55 Satz 1 HV , daß das Erziehungsrecht als Erziehungsziele: Gemeinsinn, leibliche, geistige und seelische Tüchtigkeit hat, beinhaltet, daß die Eltern in der Schule eine dem Ausbildungsgang entsprechende umfassende Allgemeinbildung ihrer Kinder verlangen können. Dieses Erziehungsziel wird durch Art. 56 Abs. 4 und Abs. 5 HV vertieft. Die Verfassungssätze, die nicht nur pädagogische Relevanz haben, richten sich sowohl an den Staat als Gestalter des Schulwesens als auch an die Eltern, die erziehungsberechtigt sind. Die Erziehung zur sittlichen Persönlichkeit, zur beruflichen Tüchtigkeit und zur politischen Verantwortung setzt eine breit gefächerte Unterrichtsgestaltung voraus, wozu auch ein uneingeschränkter Geschichtsunterricht gehört, der auf getreue, unverfälschte Darstellung der Vergangenheit gerichtet sein muß. Randnummer 112 Der Landesverfassungsrechtssatz gewährt mithin mehr als der Grundrechtssatz. Während das Grundgesetz in Art. 6 Abs. 2 den Eltern vor allem ein Abwehrrecht gegen familienfremde Einflüsse auf Pflege und Erziehung der Kinder gibt, verleiht ihnen das Landesgrundrecht kollektiv und individuell aktive Mitwirkungs- und Bestimmungsrechte bei der Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele im Schulbereich, der im übrigen zur ausschließlichen Kompetenz des Landesgesetzgebers gehört. Die Fortgeltung des Landesgrundrechts aus Art. 55 Satz 1 HV ist dennoch durch Art. 142 GG gewährleistet; denn das Erfordernis der Vereinbarkeit verlangt nicht, daß alle Normelemente der Grundrechte im Einklang stehen. Es genügt, wenn ein Mindeststandard gewährleistet ist; der Freiheitsgehalt eines Landesgrundrechts darf nicht geringer sein als der Freiheitsgehalt des vergleichbaren Bundesgrundrechts (Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, a.a.O., Erl. 14 zu Art. 142). Hier stimmen die beiden Grundrechte weitgehend überein, das Landesgrundrecht ist jedoch für das elterliche Erziehungsrecht im schulischen Bereich erweitert.
- Die antragstellenden Eltern stützen die Verletzung ihres Elternrechts auf die Einführung der gymnasialen Oberstufe in selbständigen Schulen, eine nicht mehr gewährleistete Allgemeinbildung ihrer Kinder infolge der Auflösung des Klassenverbandes in der gesamten gymnasialen Oberstufe und der mangelnden Festlegung eines verbindlichen Fächerkanons, auf die fehlende Sicherung des Elternrechts bei der Fächerwahl und auf die Beseitigung eines selbständigen Faches Geschichte. Damit und in den Ausführungen zur Begründung ihres Antrages machen sie geltend, daß anstelle der früheren vielfältigen gymnasialen Oberstufenausbildung nur noch ein Bildungsweg in diesem Schulabschnitt gegeben ist, der weitgehend ihrer Einflußnahme entzogen ist. Dem ist zuzustimmen. Randnummer 113 Das Oberstufengesetz verstößt gegen Art. 55 Satz 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 4 und Abs. 5 HV , weil es das durch die Verfassung des Landes Hessen gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht auf Auswahl der Bildungsgänge und Ausbildungsziele nicht mehr ausreichend ermöglicht. Die Schüler und ihre Eltern finden in allen drei organisatorischen Variationen der reformierten gymnasialen Oberstufe nur ein Modell: das Kurssystem, ohne Klassenverband und ohne verbindlichen Fächerkanon mit untereinander gleichwertigen Fächern. Daß innerhalb dieses Modells zahlreiche Kombinationsmöglichkeiten bestehen, daß nicht alle Schüler und ihre Eltern auf dieselben Fächer und Kurse beschränkt sind, sondern auswählen können, worauf das Bundesverfassungsgericht abgehoben hat (BVerfGE 53, 185 ff. ) vermag die von der Hessischen Verfassung geforderte, qualifizierte Wahlmöglichkeit nicht zu ersetzen, die bisher durch die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Schulformen gegeben war. Nunmehr können sie nur noch mehr oder minder beliebige Bausteine und Bruchstücke aus einem mehr oder minder breitgefächerten, vielleicht auch von örtlichen Gegebenheiten abhängigen Kursangebot auswählen. Randnummer 114 Das auf der Vereinbarung der Kultusminister vom
- Juli 1972, a.a.O., beruhende gesetzliche Ziel der einheitlichen Oberstufe ist verwirklicht (Vereinbarung, a.a.O., 2., 2.1, 2.2); denn § 1 Oberstufengesetz bestimmt ausdrücklich, daß die gymnasiale Oberstufe die Jahrgangsstufen 11 bis 13 aller öffentlichen Schulen umfaßt. Auch das Unterrichtsangebot in Grund- und Leistungskursen und nicht mehr im Klassenverband (§ 3 Abs. 1 und 2 Oberstufengesetz) entspricht voll der diesen Teil betreffenden Regelung in der Vereinbarung (a.a.O.,
- bis 6.4). Das gilt auch für die Zusammenfassung der Unterrichtsfächer – mit Ausnahme des Faches Sport – in drei Aufgabenfeldern, der Einbeziehung des Faches Geschichte in das Fach Gemeinschaftskunde im gesellschaftlichen Aufgabenfeld und der Einrichtung der Leistungs- und Grundkurse sowie der Zuordnung der Unterrichtsfächer in diese Kurse (§§ 4, 5 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1 Oberstufengesetz; Vereinbarung, a.a.O., 4 bis 7.10). Diese gesetzlich begründete innere Einheit der Oberstufe widerlegt auch die Erwiderung des Ministerpräsidenten, daß es in der freien Entscheidung der Eltern liege, in welche weiterführende Schule sie ihr Kind schicken wollten. Es ist zwar richtig, daß die Oberstufe nicht nur in selbständigen Schulen, sondern auch an anderen Gymnasien und Gesamtschulen angeboten wird. Abgesehen von der unterschiedlichen Bezeichnung der Schule ist aber keine Differenzierung dieses Bildungsweges gegeben.
- Die Grundrechtsverletzung dieses im wesentlichen einheitlichen Bildungsweges in der Oberstufe kann allerdings mit den antragstellenden Eltern nicht darin gesehen werden, daß sich für das herkömmliche Gymnasium eine verfassungsrechtliche Bestandsgarantie aus Art. 59 , 61 HV ergäbe. Der hessische Verfassungsgeber hat davon abgesehen, ein bestimmtes Schulsystem institutionell zu garantieren. Der Staat ist seinerseits aufgrund der ihm im schulischen Bereich übertragenen Organisationsgewalt berufen, Bildungswege zu gestalten, die den Anforderungen der modernen Gesellschaft entsprechen (StGH, Urteil vom
- Dezember 1971 – P.St. 608.637–, a.a.O.; BVerfGE 53, 185 ). Es ist ihm daher nicht verwehrt, auch für die Schulen entsprechende Reformen zu verwirklichen, in denen seit Jahrzehnten der Oberstufenunterricht erteilt wird. Randnummer 115 Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Schulformen muß der hessische Gesetzgeber jedoch die Vorschriften der Hessischen Verfassung beachten; denn das Grundgesetz hat das allgemeine Schulwesen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder belassen (Art. 30, 70 ff., 91 a GG; BVerfGE 53, 185 ff. ). Insoweit hat der hessische Verfassungsgeber Richtlinien in Art. 56 Abs. 4 und Abs. 5 vorgegeben, die verfassungsrechtlichen Rang haben und bei der Schulgesetzgebung zu erfüllen sind. Hiernach ist das Ziel der Erziehung, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, seine berufliche Tüchtigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit. Hiermit hat der Verfassungsgeber eine Synthese von überlieferten pädagogischen Erziehungszielen geschaffen, die unterschiedliche Schwerpunkte hatten: Ausbildung der Individualität, Wohl der Gemeinschaft, Anpassung an die bestehende Gemeinschaft, indem die Kulturgüter gepflegt und vermehrt werden, Orientierung an den sittlichen Grundwerten. Randnummer 116 Art. 56 Abs. 4 HV setzt als Gesamtziel die Verbindung der sozialen, kulturellen, politischen und religiösen Verantwortung des eigenen Lebens mit der Mitverantwortung gegenüber dem mitmenschlich-gesellschaftlichen und kulturell-geschichtlichen Leben (Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes Hessen, 1954, Anm. 10 zu Art. 56; Drucksachen der Verfassungsberatenden Landesversammlung, a.a.O., S. 217). Dieses Gesamtziel muß die Schule bis zum Ende der gewährten Ausbildung anstreben. Sie ist vornehmlich die Grundlage für die sich anschließende Berufsausbildung. Art und Dauer der Schulzeit richten sich grundsätzlich nach dem beabsichtigten Beruf: Die Haupt- und Realschüler wollen im allgemeinen nach einer Lehrzeit oder einer Fachschulausbildung in das Berufsleben eintreten, während die Oberstufenschüler nach Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife überwiegend studieren wollen. Die Oberstufe hat dabei nicht die Aufgabe, nur für bestimmte Studienzweige vorzubereiten, sondern sie muß – wie der Abschluß besagt – bestmögliche Grundlage für alle an den Universitäten angebotenen Ausbildungen sein. Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 55 Satz 1 HV erstreckt sich daher auch auf die Verwirklichung dieses Ziels. Nach dem erfolgreichen Besuch der reformierten Oberstufe wird zwar die allgemeine Hochschulreife zuerkannt. Diese gewährleistet auf Grund des Kurssystems mit weitgehend gleichwertigen Fächern und den anderen dargelegten Besonderheiten aber nicht durchweg mehr ein Bildungsniveau, das quantitativ und qualitativ geistige Tüchtigkeit im Sinne von Art. 55 HV für alle eröffneten Studienrichtungen vermittelt. Durch die Spezialisierung im Leistungs- und Grundkurssystem wird vielmehr in der Oberstufe vielfach nur Teilwissen erworben, das sich dem Fachwissen innerhalb der Berufsausbildung annähert. Diese Schulausbildung in der Oberstufe verletzt das elterliche Erziehungsrecht. Die Schule, auch die gymnasiale Oberstufe, stellt von ihrem inneren Prinzip gerade keine Universität oder Fachhochschule dar. Ähnliches ist aber bereits bei der verselbständigten Oberstufe der Fall. Unter der Bezeichnung "Allgemeine Hochschulreife" erlaubt das angegriffene Gesetz vielmehr in Wahrheit ein modifiziertes Fachabitur. Dem dadurch eröffneten Studium muß aber nicht eine darauf gerichtete Fächerwahl zugrunde liegen.
- Die Antragsteller sehen die mangelnde Vorbereitung auf die Hochschulausbildung in der frühen Spezialisierung mit der Folge einer Einengung der Wissensvermittlung. Sie weisen auf die fehlende Kontinuität des angebotenen Unterrichtsstoffes im Rahmen des Kurssystems hin; sie rügen die Gleichsetzung aller Unterrichtsfächer und die für alle Leistungen gleiche Bewertung nach einem Punktsystem. Sie meinen auch, daß der fehlende Klassenverband eine Ursache für die Bildungsverkürzung sei. Der Ministerpräsident begegnet diesen Rügen mit dem Hinweis auf das differenzierte Bildungsangebot im Oberstufengesetz, der umfänglichen Grundausbildung im Pflichtbereich, der Möglichkeit, bei der Wahl der einzelnen Kurse das Schwergewicht auf Allgemeinbildung zu legen. Dem Ministerpräsidenten ist zwar darin zu folgen, daß nach §§ 3, 4 und 5 Oberstufengesetz in diesem Schulabschnitt Unterricht in Fächern angeboten werden soll, die geeignet sind, eine umfassende Allgemeinbildung zur Vorbereitung eines Hochschulstudiums zu vermitteln. Die Teilnahmemöglichkeit ist jedoch nicht ebensoweit gespannt. Das Kurssystem mit seiner isolierten Halbjahresthematik der einzelnen Kurse sichert nicht einmal innerhalb eines jeden einzelnen Fachs einen kontinuierlichen Unterricht, erst recht keinen fachübergreifenden oder weiterführenden Unterricht und bei auffälliger Geringachtung des Unterrichts in der Muttersprache und der deutschen Literatur letztlich überhaupt kein abgestimmtes Bildungsprogramm. So wählt der Schüler in den Jahrgangsstufen 12 und 13 Grundkurse und zwei Leistungskurse (§ 3 Abs. 2 Oberstufengesetz). Bis zu 19 unterschiedliche Leistungskurse können an einer Schule angeboten werden (§ 5 Abs. 1 Oberstufengesetz). Das hängt von den personellen und sächlichen Möglichkeiten sowie der Zahl der Schüler ab (§ 5 Abs. 2 Oberstufengesetz). Der Hessische Kultusminister errechnet in Heft 5 seiner Schriftreihe "Bildungswege in Hessen" (Stand
- November 1980) 39 denkbare Kombinationen. Von dieser reichen Palette kann der Schüler nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang Gebrauch machen. Welche Kombinationen angeboten werden, hängt letztlich von der Ausstattung der Schule mit Lehrern und Räumen und von der Zahl und den Wünschen der Gesamtheit der der Jahrgangsstufe angehörenden Schüler ab. Ein umfassendes Bildungsangebot folgt auch nicht aus § 4 Oberstufengesetz, wonach die Oberstufe in drei Aufgabenfelder zusammengefaßt wird. Der Schüler wählt aus jedem dieser Aufgabenfelder ein oder zwei Fächer als Leistungs- oder Grundkurs aus. Damit deckt er in vorgeschriebenem Umfang die drei Aufgabenfelder ab. Das gewählte Fach vermittelt weder den Wissensstoff der nicht gewählten, aber ebenfalls zu diesem Aufgabenfeld gehörenden Fächer (z.B. Kunst anstatt Deutsch), noch ist ein einzelnes Aufgabenfeld als eigenständiger Bildungsweg anzusprechen. Die Aufgliederung des Unterrichtsstoffs in die drei Aufgabenfelder in der Oberstufe ist vielmehr das Gerüst für die von den Schülern in der Oberstufe auszuwählende Spezialisierung ihres Lernstoffs. Unter Verzicht auf die Vermittlung eines umfassenden, den Bildungsanforderungen der Art. 55 Satz 1 und Art. 56 Abs. 4 und 5 HV genügenden Wissensstoffes muß nun der Schüler aus- und abwählen, so daß er in der Jahrgangsstufe 13 nur noch Unterricht in den erwählten vier Prüfungsfächern, in Gemeinschaftskunde und Sport haben muß. Hierzu gehört das für Allgemeinbildung, Ausdrucksfähigkeit und Begriffsklarheit unerläßliche Fach Deutsch dann nicht, wenn es nicht als Grund- oder Leistungskurs gewählt worden ist; denn Deutsch muß in der Oberstufe nur in vier Halbjahren gewählt werden. Es ist daher denkbar, daß der Schüler in der Jahrgangsstufe 13 nur Unterricht in den Fächern Biologie, Gemeinschaftskunde, Englisch, Musik und Sport hat. Der hessische Verfassungsgeber garantiert aber in Art. 55 Satz 1 und Art. 56 Abs. 4 und Abs. 5 HV , daß an hessischen Schulen eine Allgemeinbildung vermittelt wird, die auch in der Oberstufe noch gewährleistet sein muß. Die Verpflichtung zum Deutschunterricht nur in zwei statt in allen drei Jahrgängen der Oberstufe und das hierzu beurteilende Kurssystem mit isolierter Halbjahresthematik ohne fächerübergreifenden oder wechselbezüglichen Unterricht sind zwei Merkmale dafür, daß die Unterrichtsgestaltung in der reformierten Oberstufe dem Verfassungsgebot, das dem staatlichen Schulträger auferlegt ist, widerspricht und das elterliche Erziehungsrecht verletzt. Die Erziehungsziele: Gemeinsinn, leibliche, geistige und seelische Tüchtigkeit, politische Verantwortung, verantwortlicher Dienst am Volk und an der Menschheit bedingen, daß dem Schüler der Oberstufe bei der Vermittlung eines verbindlichen, möglichst breit gefächerten Allgemeinwissens auch die Möglichkeit gegeben wird zum menschlichen Reifwerden, zur Erlernung der Achtung des anderen, zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Ansprüche des anderen und zum Erlernen, sich in die Gemeinschaft einzufügen, auch Pflichten zu übernehmen und nicht immer den für ihn leichtesten Weg zu gehen. Randnummer 117 Die neugestaltete gymnasiale Oberstufe mit ihrer starken Betonung des Erfolgs in den gewählten Schwerpunktfächern im Schulabschlußzeugnis motiviert dazu, wenn auch sicherlich nicht immer ausschlaggebend, statt auf die zu erlangende Ausbildung und Bildung vordergründig auf die Punktzahl der Gesamtqualifikation zu sehen. Dieser Gesichtspunkt wird den normalerweise bei Eintritt in die Oberstufe noch minderjährigen Schülern näherstehen als ihren Eltern. Sofern die Eltern überhaupt gefragt werden, was das Oberstufengesetz nicht ausdrücklich verlangt und was nicht immer der Fall ist, stehen sie vor den vom Landesanwalt eingehend beschriebenen Schwierigkeiten, ihre Vorstellungen mit denen ihres Kindes in Einklang zu bringen. Nicht nur der in diesem Alter schon starke Wille des Jugendlichen, sondern auch die Besorgnis, sich im Falle eines schulischen Mißerfolges, vielleicht auch nur des Verfehlens der Qualifikation für ein Numerus-clausus Fach, einem schwerwiegenden Vorwurf auszusetzen, wenn sie abweichende eigene Vorstellungen durchsetzen wollten, läßt den Eltern kaum eine andere Wahl, als letztlich die Entscheidung des Jugendlichen zu akzeptieren und damit selbst die Entscheidung aus der Hand zu geben.
- Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 55 Satz 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 4 und Abs. 5 HV ist ferner durch die Neugestaltung des Geschichtsunterrichts in § 4 Abs. 3 des Oberstufengesetzes verletzt. Geschichte muß nicht mehr, sondern kann als Ergänzung des Faches Gemeinschaftskunde angeboten werden. Gemeinschaftskunde dient nicht der Vermittlung der wesentlichen Zusammenhänge historischen Geschehens, sondern ist Grundfach der politischen Bildung, in dessen Grund- und Leistungskursen historische, geographische, rechts-, wirtschafts- und sozialkundliche Aspekte angemessen zu berücksichtigen sind. Zur Ergänzung können Grundkurse in Geschichte angeboten werden. Die Hessische Verfassung bestimmt dagegen in Art. 56 Abs. 5, daß der Geschichtsunterricht auf getreue, unverfälschte Darstellung der Vergangenheit gerichtet sein muß. Dabei sind in den Vordergrund zu stellen die großen Wohltäter der Menschheit, die Entwicklung von Staat, Wirtschaft, Zivilisation und Kultur, nicht aber Feldherren, Kriege und Schlachten (zur gesetzlichen Zielsetzung vgl. auch Euler, Drucksachen der Verfassungsberatenden Landesversammlung, a.a.O., S. 218). Politische Bildung, wie sie in dem Fach Gemeinschaftskunde unterrichtet werden soll, greift dagegen nur ergänzend auf historisches Geschehen zurück. Sie beschäftigt sich im wesentlichen mit den gesellschaftlichen Strukturen und ihren Veränderungen in der Neuzeit, aus denen Lehren für das politische Verhalten in der Gegenwart vermittelt werden sollen. Geschichtsunterricht, wie ihn die Hessische Verfassung verlangt, ist ein unentbehrlicher Teil des für die geistige Tüchtigkeit vorausgesetzten Allgemeinwissens und eine wichtige Grundlage staatsbürgerlicher Urteilsbildung. Das Verlangen nach möglichst objektivem Geschichtsunterricht ist vom hessischen Verfassungsgeber im Hinblick auf den tendenziösen Geschichtsunterricht im Dritten Reich begründet, der die heranwachsende Jugend in dieser Zeit einseitig beeinflußte und zugleich unterband, daß die Jugendlichen selbständig Schlußfolgerungen aus dem historischen Geschehen zogen und sodann ihre eigene und keine vorgefertigte politische Meinung bildeten. Randnummer 118 Dieses Ziel der unverfälschten Kenntnisübermittlung der wesentlichen Zusammenhänge des historischen Geschehens schützt Art. 56 Abs. 5 HV . Ein solcher Geschichtsunterricht ist daher durch Gemeinschaftskundeunterricht mit ausgewählten historischen Aspekten nicht gewährleistet. Randnummer 119 Dieses Auslegungsergebnis kann nicht durch den vom Hessischen Ministerpräsidenten angebotenen Zeugenbeweis widerlegt werden. Der Zeuge Professor Dr. Stein soll keine Tatsachen bekunden, sondern zum Inhalt der hier einschlägigen Verfassungsartikel aussagen. Die Auslegung der Grundrechte und Gebote der Hessischen Verfassung zur Entscheidung einer Grundrechtsklage ist aber Aufgabe des angerufenen Staatsgerichtshofs und kann nicht durch einen Zeugenbeweis ersetzt werden.
- Das elterliche Erziehungsrecht wird nicht durch § 1 des Oberstufengesetzes verletzt. Diese Vorschrift enthält eine schulorganisatorische Regelung, in die grundsätzlich das elterliche Erziehungsrecht nicht eingreifen kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob anders zu entscheiden wäre, wenn nur noch eine der in § 1 Oberstufengesetz genannten Schulformen für den Oberstufenunterricht angeboten würde. Die Angriffe der antragstellenden Eltern gegen § 1 Oberstufengesetz müssen daher erfolglos bleiben. Randnummer 120 III. Grundrechte der antragstellenden Schüler, auch soweit sie zwischenzeitlich die Schule verlassen haben, sind nicht verletzt. Randnummer 121 Die Schüler sehen sich in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 HV beeinträchtigt, der bestimmt, daß der Mensch frei ist und tun und lassen darf, was die Rechte anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt. Dieses Landesgrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit entspricht dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das Art. 2 Abs. 1 GG gewährt und anerkennt. Der Staatsgerichtshof hat im Urteil vom
- Dezember 1971, a.a.O., im Anschluß an Zinn-Stein (a.a.O. Art. 2 Anm. 1) die inhaltliche Übereinstimmung des Landesgrundrechts mit dem Bundesgrundrecht festgestellt. Auf junge Menschen angewandt, erscheint dieses Grundrecht als Recht auf eine in den verfassungsmäßigen Grenzen möglichst ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit und damit ihrer Anlagen und Befähigungen (BVerfG, Beschluß vom
- Juni 1977, Bd. 45, S. 417). Geht man davon aus, daß die Sicherung einer sozialgebundenen Entfaltungsfreiheit ebenso wie die Achtung und der Schutz der Menschenwürde nicht nur negative Freiheitsrechte, sondern Staatszwecke des freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaats sind, so liegt es nahe, im Recht von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf Entwicklung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte entsprechend ihrer Wesensart auch ein Recht auf Bildung beschlossen zu sehen (vgl. Heckel/Seipp, Schulrechtskunde,
- Aufl., 1976, Tz. 2.221, 24.111 und 24.121 mit weiteren Nachweisen; Deutscher Juristentag, Schule im Rechtsstaat Band I, Entwurf für ein Landesschulgesetz, München 1981, Abschnitt B und C jeweils
- Teil § 1; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- November 1974, BVerwGE 47, 201
(206)unter Hinweis auf Oppermann, Gutachten C zum 51. Deutschen Juristentag, München 1976, S. C 82 ff., und Ekkehard Stein, Das Recht des Kindes auf Selbstentfaltung in der Schule, Neuwied und Darmstadt 1967). Einfachgesetzlich ist ein solches Recht im Grundsatz anerkannt, seit im Jahre 1957 das Erste Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der sog. Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – bundesrechtlich in Kraft gesetzt worden ist. Art. 2 Satz 1 des Ersten Zusatzprotokolls lautet, daß das Recht auf Bildung niemandem verwehrt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch offengelassen, inwieweit das kindliche Entfaltungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG auch Elemente eines Rechts auf Bildung enthalte (BVerfGE 45, 400
(417)). Auch in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1980 (BVerfGE 53, 185
(203)) ist es darüber nicht hinausgegangen. Ein Recht auf Bildung könnte sich in einem Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und auf eine gewisse Freiheit der Bildung durch Rücksichtnahme auf die individuelle Entfaltung, sei es bei der Wahl zwischen Bildungsmöglichkeiten, sei es in der Einflußnahme bei der Darbietung des Lehrstoffes, äußern (E. Stein, a.a.O., insbes. S. 38 bis 52; auch Eiselstein , Staatliches Bildungsmonopol und Europäische Menschenrechtskonvention, in Birk/Dittmann/Erhardt (Hrsg.), Kulturverwaltungsrecht im Wandel, Stuttgart, München, Hannover 1981). Auch diese Ausprägung des Persönlichkeitsrechts würde jedoch im Schulverhältnis durch die dem Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG zustehende Gestaltungsfreiheit begrenzt. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge (Beschluß vom 26. Februar 1980, a.a.O.) verläuft die Abgrenzung etwa parallel zu der zwischen dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem Recht des Staates an der Schule gemäß Art. 7 Abs. 1 GG. Von seinem Standpunkt bei der Auslegung des Grundgesetzes aus hat das Bundesverfassungsgericht die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes von Schülern, die in Hessen die nach dem Oberstufengesetz eingerichtete reformierte Oberstufe besuchen, ebenso verneint wie die Verletzung ihrer Eltern in dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Randnummer 122 Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Staatsgerichtshof dann, wenn ein und dasselbe Grundrecht (BVerfGE 22, 267
(271)) betroffen ist, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten hat (BVerfGE 36, 342 (368, 369); Leibholz-Rink, Das Grundgesetz, Loseblattkommentar, Erläuterung zu Art. 142; Friesenhahn, Zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesverfassungsgerichtsbarkeit und Landesverfassungsgerichtsbarkeit im Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe 1976, S. 748 (794 ff. insbesondere 798)) und für den Fall, daß das Landesverfassungsgericht abweichen will, die erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 3 GG herbeiführen muß. Selbst wenn ein Recht auf Bildung aus Art. 2 Abs. 2 HV zugunsten der Schüler abgeleitet wird, kann insoweit keine Grundrechtsverletzung durch das Oberstufengesetz festgestellt werden. Die von den antragstellenden Schülern vorgetragenen, bei Prüfung der Grundrechtsverletzung der antragstellenden Eltern auch bestätigten Mängel der Bildungsplanung der gymnasialen Oberstufe erreichen für sie keine verfassungsrechtliche Relevanz. Aus Art. 2 Abs. 1 HV ist weder die für das Elternrecht gegebene Verfassungsgarantie auch für die Gestaltung des Unterrichtsinhalts, wie sie Art. 55 Satz 1 und Art. 56 Abs. 4 und 5 HV vorsehen, noch ein Anspruch auf eine bestimmte Ausbildung abzuleiten, so lange sich die gebotene Ausbildung in den vom Bundesverfassungsgericht aufgezeichneten Grenzen bewegt. Daher scheidet eine Verletzung der Grundrechte der Schüler aus. Soweit sie minderjährig sind, kommt ihnen regelmäßig der Rechtsreflex des Elternrechts in bezug auf die schulische Ausbildung zugute. Volljährige Schüler werden aber auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 HV beanspruchen können, daß die Ausbildung so, wie sie angelegt ist, zu Ende geführt wird. Randnummer 123 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022097