Leitsatz
- Das Prüfungsmonopol des Staatsgerichtshofs, das ihm durch Art. 132 HV übertragen worden ist, bezieht sich nur auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm; es erstreckt sich nicht auf den Fall, daß der Verstoß gegen eine unterhalb des Verfassungsrechts stehende Norm, der bereits die Ungültigkeit der Vorschrift zur Folge hat, unter Umständen zugleich eine unmittelbare Verletzung eines Verfassungsgrundsatzes darstellen kann.
- Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage genügt es nicht, daß das Vorlagegericht meint, es komme für seine Entscheidung auf die Gültigkeit der anzuwendenden Vorschrift an. Vielmehr hat es die rechtlichen Erwägungen darzulegen, nach denen es für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der betreffenden Vorschrift ankommt. Hierzu gehört auch die Darlegung, daß und gegebenenfalls mit welcher Begründung das Vorlagegericht bei Ungültigkeit der Norm zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Gültigkeit.
- Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist.
- Der Vorlageberechtigung geht die gerichtliche Ermittlungspflicht grundsätzlich vor. Eine Vorlage ist daher unzulässig, falls eine Beweisaufnahme oder weitere Sachaufklärung zu einem Ergebnis führen kann, bei dem über die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung nicht mehr entschieden zu werden braucht. Eine Ausnahme kann lediglich dann in Betracht gezogen werden, wenn die Vorlagefrage von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung für das Gemeinwohl ist und deshalb ihre Entscheidung dringlich ist oder wenn die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage durch den Staatsgerichtshof im Hinblick auf Parallelverfahren von allgemeiner Bedeutung ist. Tenor Die Vorlage ist unzulässig. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Art. 10 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes zur Eingliederung von Sonderverwaltungen (Eingliederungsgesetz) vom
- Juli 1977 (GVBl. I S. 319) in Verbindung mit der Zweiten Verordnung über die Organisation der Schulaufsicht vom
- Februar 1978 (GVBl. I S. 160) mit Art. 121 der Verfassung des Landes Hessen (HV) vereinbar ist, soweit durch Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes der Kultusminister ermächtigt worden ist, durch Rechtsverordnung Teile der spätestens am
- Januar 1980 in Kraft tretenden gesetzlichen Regelung zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft zu setzen, und er von dieser Ermächtigung für den Bereich der Stadt Frankfurt am Main Gebrauch gemacht hat. Randnummer 2 Art. 10 Abs. 4 des Eingliederungsgesetzes lautet: "Mit Ausnahme der in Art. 6 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. d enthaltenen Regelungen treten für die übrigen Staatlichen Schulämter die in Art. 6 und die in Art. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen über die Staatlichen Schulämter sowie die in Art. 8 und 9 enthaltenen dienstrechtlichen Bestimmungen, soweit sie von der Einrichtung Staatlicher Schulämter ausgehen, spätestens am
- Januar 1980 in Kraft. Der Kultusminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen früheren Zeitpunkt, auch für einzelne Staatliche Schulämter, zu bestimmen." Randnummer 3 Die auf Grund von Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes erlassene Zweite Verordnung über die Organisation der Schulaufsicht vom
- Februar 1978 enthält folgende Regelungen: "§ 1 Die im Eingliederungsgesetz in Art. 1 und in Art. 6 enthaltenen Bestimmungen über die Staatlichen Schulämter sowie die in Art. 8 und 9 enthaltenen dienstrechtlichen Bestimmungen, soweit sie von der Einrichtung Staatlicher Schulämter ausgehen, werden für den Bereich der Stadt Frankfurt am Main in Kraft gesetzt. § 2 Diese Verordnung tritt am
- April 1978 in Kraft." Randnummer 4 II. Die Geltung dieser Vorschriften hat Bedeutung in einem beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren - I/V L 1892/79 -. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaften, Bezirksverband Frankfurt, wendet sich darin gegen die Gültigkeit der vom
- bis
- Mai 1979 durchgeführten Wahl des Gesamtpersonalrats der Lehrer beim Staatlichen Schulamt Frankfurt am Main. Sie macht geltend, die Wahl leide an schweren Mängeln, die ihre Unwirksamkeit zur Folge hätten. So sei das Wahlausschreiben vom
- März 1979 zunächst nicht unterschrieben gewesen; ein weiteres an die örtlichen Wahlvorstände versandtes Schreiben vom
- April 1979 habe handschriftliche Korrekturen bzw. Anmerkungen enthalten und sei nicht als Entwurf gekennzeichnet worden. Ob das "Wahlausschreiben "durch Aushang an allen Schulen ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei, sei zweifelhaft. Jedenfalls habe das Wahlausschreiben nicht die gemäß § 36 der Wahlordnung zwingenden Hinweise enthalten; von den örtlichen Wahlvorständen sei der erforderliche Hinweis gemäß § 36 der Wahlordnung auch nicht (zusätzlich) ausgehängt worden. Damit fehle es an einem zwingenden Erfordernis für die Ordnungsmäßigkeit der Wahl. Sie sei schon deshalb anfechtbar und unwirksam. Darüber hinaus leide die Wahl an weiteren schweren Mängeln, die ebenfalls ihre Unwirksamkeit zur Folge hätten. So seien die Wahlergebnisse der Schulen GOS Bockenheim Süd 3, Adolf-Reichwein-Schule, Walter-Kolb-Schule und Hermann-Herzog-Schule nicht ordnungsgemäß übersandt bzw. ausgewertet worden. Stimmzettel der Angestellten der kaufmännischen Berufsschule 6 seien nicht dem Hauptwahlvorstand vorgelegt, sondern vom örtlichen Wahlvorstand ausgezählt worden und dann verschwunden. Gleichwohl habe der Hauptwahlvorstand das von dem örtlichen Wahlvorstand ermittelte Auszählungsergebnis ungeprüft übernommen. Bei den anderen genannten Schulen hätten Angestellte gewählt; 11 Stimmzettel seien aber verlorengegangen und unberücksichtigt geblieben. Eine Nachforschung nach dem Verbleib der Stimmzettel habe nicht stattgefunden. Auch bei der Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel sei der Wahlvorstand einigermaßen großzügig verfahren, indem er manche Stimmzettel mit nicht ordnungsgemäßer Kennzeichnung als gültig, andere wiederum als ungültig behandelt habe. Ferner seien die Referendare der Schulen nicht in die Wählerlisten eingetragen worden, wodurch auch das Stimmverhältnis der Beamten entscheidend unrichtig geworden sein könne. Die Nichtbeachtung der o.a. Stimmen habe mit Sicherheit auch das Wahlergebnis verfälscht, da sich im Hinblick auf die d' Hondt'sche Sitzverteilung ein geändertes Wahlergebnis bereits bei einer Stimmenverschiebung von nur fünf Stimmen bzw. einer noch geringfügigeren Stimmenverlagerung ergebe. Randnummer 5 Nach mündlicher Verhandlung hat die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am
- September 1979 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs darüber einzuholen, ob Art. 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Hessischen Eingliederungsgesetzes vom
- Juli 1977 in Verbindung mit der Zweiten Verordnung über die Organisation der Schulaufsicht vom
- Februar 1978 wegen Verstoßes gegen Art. 121 der Hessischen Verfassung nichtig sei. Randnummer 6 Zur Begründung des Vorlagebeschlusses hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt: Randnummer 7 Die Kammer halte die Ermächtigung des Kultusministers, das Gesetz für Teilbereiche, hier bezogen auf das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main, früher in Kraft zu setzen, für verfassungswidrig und deshalb für nichtig. Art. 121 HV , der inhaltlich Art. 82 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) entspreche, enthalte als Ausdruck der Gewaltenteilung den unumstößlichen Grundsatz, daß nur der Gesetzgeber, nicht aber ein anderes Staatsorgan, zur Inkraftsetzung des Gesetzes im Ganzen oder für Teile befugt sei, wie dies nach früherem Verfassungsrecht für zulässig erachtet worden sei. Die vom Bundesverfassungsgericht (Band 42 S. 263 ff.) zugelassene Ausnahme sei hier eindeutig nicht gegeben. Weder handele es sich bei dem Eingliederungsgesetz um ein Spezialgesetz im Sinne der vorgenannten Entscheidung, noch handele es sich bei Art. 10 dieses Gesetzes um eine gesetzlich festgelegte Bedingung, deren Vollzug der Landesminister nur festzustellen hätte. Vielmehr hänge das teilweise frühere Inkrafttreten des Gesetzes allein von einer vom Gesetzgeber nicht näher konkretisierten Entscheidung des Kultusministers ab, was unzulässig sei. Dies unterscheide die Regelung des Landesgesetzgebers gerade von der Regelung, über die das Bundesverfassungsgericht seinerzeit entschieden habe; denn dort seien die Voraussetzungen und Bedingungen eindeutig geregelt gewesen. Die subsidiäre Regelung des Art. 121 HV (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG) sei nicht anwendbar, da der Gesetzgeber den Tag des Inkrafttretens habe bestimmen wollen und auch bestimmt habe, so daß nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes für die übrigen Staatlichen Schulämter, darunter die Stadt Frankfurt, das Gesetz erst am
- Januar 1980 in Kraft trete. Das Tatbestandsmerkmal "spätestens", welches vor der Zeitbestimmung
- Januar 1980 eingefügt sei, habe nur Bedeutung im Zusammenhang mit Abs. 4 Satz 2 dieser Bestimmung. Wegen der Nichtigkeit des Abs. 4 Satz 2 könne daher dieses Tatbestandsmerkmal in Satz 1 ebenfalls keine Wirkungen entfalten, da sonst unklar wäre, wann denn das Gesetz vor dem
- Januar 1980 in Kraft getreten sein sollte. Ein gleichsam fortdauerndes Inkrafttreten gebe es nicht. Wegen der Nichtigkeit dieser Rechtsvorschriften sei ein Staatliches Schulamt als Hauptabteilung des Oberbürgermeisters in Frankfurt als Behörde der Landesverwaltung nicht zustande-gekommen, so daß die nach § 75 Abs. 3 HPVG durchgeführte Wahl vor dem
- Januar 1980 nicht habe stattfinden dürfen und deshalb nichtig sei. Randnummer 8 Das Gericht hat ferner ausgeführt, die im Tenor des Beschlusses genannten gesetzlichen Bestimmungen seien auch entscheidungserheblich, was immer dann der Fall sei, wenn die Frage streitig sei, ob ein Gesetz oder eine Verordnung überhaupt in Kraft getreten sei; denn die Gültigkeitsprüfung habe diese Entscheidung zur Voraussetzung. Die in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Juni 1979 - HPV TL 16/78 - unter Berufung auf die Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs vom
- Juli 1976 - P.St. 790 - vertretene Auffassung, es komme für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Gültigkeit des Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes nicht an, sei hier deshalb nicht einschlägig, weil die Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs von einem in Kraft getretenen Gesetz ausgegangen sei, woran es hier nach der Überzeugung der Kammer gerade fehle, Verstoße nämlich die gesetzliche Ermächtigung in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 gegen die Hessische Verfassung, dann sei sie und die darauf gestützte Zweite Verordnung vom
- Februar 1978 unwirksam mit der Rechtsfolge, daß eine gesetzliche Ermächtigung zur Einrichtung eines Staatlichen Schulamtes in Frankfurt vor dem
- Januar 1980 nicht existent sei, es also insoweit an einem überhaupt in Kraft getretenen Gesetz fehle. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses vom
- September 1979 Bezug genommen. Randnummer 10 Der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluß die Sache dem Staatsgerichtshof gemäß § 41 StGHG zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 11 III. Der Hessische Ministerpräsident hat beantragt, der Staatsgerichtshof möge feststellen: Die Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- September 1979 - I/V - L 1892/79 - ist unzulässig, hilfsweise: Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung von Sonderverwaltungen (Eingliederungsgesetz vom
- Juli 1977 - GVBl. I S. 319 -) ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Randnummer 12 Er hat ausgeführt: Randnummer 13 Die Vorlagefrage bedürfe der Einschränkung. Die vom Verwaltungsgericht für verfassungswidrig gehaltene Ermächtigung des Kultusministers, durch Rechtsverordnung einen vor dem
- Januar 1980 liegenden Zeitpunkt des Inkrafttretens der für die Staatlichen Schulämter einschlägigen Vorschriften des Eingliederungsgesetzes zu bestimmen, folge aus Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes . Auf diese Norm sei die Vorlagefrage zu beschränken. Der ebenfalls zur Prüfung gestellte Art. 10 Abs. 4 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes sei in seinem Bestand von der Gültigkeit des Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes nicht abhängig. Auch die verfassungsrechtliche Prüfung der Verordnung des Kultusministers vom
- Februar
- könne nicht verlangt werden. Die Gültigkeit dieser Verordnung hänge davon ab, ob der Kultusminister durch Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes wirksam ermächtigt worden sei. Die Frage der Gesetzmäßigkeit der Rechtsverordnung sei aber nicht verfassungsrechtlicher Natur; sie sei vom vorlegenden Gericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, sobald die Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Verfassungsmäßigkeit des Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes ergangen sei. Randnummer 14 Die Vorlage sei auch in der Einschränkung auf Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes unzulässig; denn das Verwaltungsgericht habe die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht in einer Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV , § 41 Abs. 3 StGHG genügenden Weise dargelegt. Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV setze voraus, daß es für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift ankomme. Das sei nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs dann der Fall, wenn das Gericht bei Gültigkeit der vorgelegten Norm anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit. Ob die Vorlagefrage entscheidungserheblich sei, habe der Staatsgerichtshof grundsätzlich nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts zu beurteilen, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sei. Der Vorlagebeschluß müsse jedoch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß und aus welchen Gründen das Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit. Diesen Anforderungen werde der Vorlagebeschluß nicht gerecht. Das vorlegende Gericht habe zwar ausreichend dargetan, daß und warum es die Ermächtigungsgrundlage des Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes für unvereinbar mit Art. 121 HV halte. Es fehlten aber die nach Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV , § 41 Abs. 3 StGHG erforderlichen Ausführungen, warum und mit welcher Begründung es bei Unwirksamkeit des Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes im Ausgangsverfahren zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle der Gültigkeit der Norm. Das Verwaltungsgericht hätte darlegen müssen, warum es die Wahl zum Gesamtpersonalrat beim Staatlichen Schulamt in Frankfurt am Main nicht schon wegen der von der antragstellenden Gewerkschaft gerügten Verstöße gegen das Personalvertretungsgesetz für ungültig halte. Erst wenn es aus diesen Gründen keine Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl hätte, könnte es auf die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommen. Das vorlegende Gericht könne sich für das Unterlassen einer erschöpfenden Erheblichkeitsprüfung auch nicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Contergan-Fall (BVerfGE 42, 263 ff.) berufen; denn in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall sei ausschließlich die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" in Betracht gekommen, dessen Inkrafttreten insgesamt streitig gewesen sei. Hier seien aber neben Vorschriften, deren Inkrafttreten das vorlegende Gericht bezweifele, Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes anzuwenden, die unzweifelhaft in Kraft seien. In einem solchen Fall könne eine verfassungsgerichtliche Prüfung der umstrittenen Normen nicht verlangt werden, wenn schon die Anwendung der in ihrer Geltung nicht bestrittenen Normen nach Auffassung des Gerichts zum gleichen Ergebnis, hier zur Ungültigkeit der Wahl, führe. Randnummer 15 Die Vorlage wäre im übrigen auch unbegründet, weil Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes mit Art. 121 HV vereinbar sei. Art. 121 HV sei Art. 71 WRV nachgebildet, der seinerseits Art. 2 Satz 2 der Reichsverfassung von 1871 zum Vorbild gehabt habe. Für Art. 2 Satz 3 der Reichsverfassung von 1871 sei unbestritten gewesen, daß das jeweilige Gesetz die Bestimmung des Anfangstermins einem besonderen Gesetz oder einer besonderen Verordnung habe vorbehalten können. Diese Staatspraxis sei unter der Weimarer Verfassung übernommen worden. Die Obernahme des Wortlautes des Art. 71 der Weimarer Reichsverfassung in Art. 121 HV lege nahe, daß damit auch das gleiche rechtliche Ergebnis gewollt gewesen sei. Randnummer 16 Der Grundsatz der Gewaltenteilung stehe einer Ermächtigung an den Verordnungsgeber zur Bestimmung des Zeitpunktes des Inkrafttretens eines Gesetzes nicht entgegen. Randnummer 17 Literatur und Rechtsprechung zu Art. 82 Abs. 2 GG könnten zur Auslegung des Art. 121 HV wegen der unterschiedlichen Wortfassung nur bedingt herangezogen werden. Auch für Art. 82 Abs. 2 GG werde jedoch angenommen, daß das Gesetz den Verordnungsgeber ermächtigen könne, den Zeitpunkt des Inkrafttretens festzulegen. Randnummer 18 Im konkreten Falle genüge die zur Prüfung gestellte Ermächtigung den Voraussetzungen, unter denen nach Art. 121 HV die Bestimmung des Zeitpunktes des Inkrafttretens eines Gesetzes dem Verordnungsgeber überlassen werden dürfe. Der Kultusminister sei an einen engen zeitlichen und sachlichen Rahmen gebunden gewesen, wie die Bestimmung des Anfangs- und Endtermins des Inkrafttretens sowie Sinn und Zweck der Bestimmung zeigten. Randnummer 19 IV. Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben keine besondere Stellungnahme abgegeben. Randnummer 20 Der Präsident des Hessischen Landtages hat erklärt, daß der Hessische Landtag nicht beabsichtige, sich zu diesem Verfahren zu äußern. Randnummer 21 V. Der Landesanwalt hält in Obereinstimmung mit dem Hessischen Ministerpräsidenten die Einschränkung der Vorlagefrage für geboten. Er sieht im übrigen die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ebenfalls als fraglich an, hält es jedoch für vertretbar, sie im vorliegenden Fall zu bejahen, weil die Rechtsprechung Ausnahmen von dem Grundsatz zulasse, daß das vorlegende Gericht eine erschöpfende Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen habe, und eine solche Ausnahme hier angenommen werden könne. Randnummer 22 Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes habe er erhebliche Bedenken, weil nach Art. 121 HV grundsätzlich der Gesetzgeber das Inkrafttreten eines Gesetzes zu bestimmen habe. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit könne nur in ganz besonderen Fällen eine Ausnahme von diesem Prinzip gerechtfertigt sein. Im Hinblick auf die Bedeutung der Bestimmung über das Inkrafttreten eines Gesetzes für den Normadressaten mache der Gesetzgeber es sich zu einfach, wenn er über diesen Teil den Verordnungsgeber bestimmen lasse. Auch sei dann eine gewisse Machtverschiebung zwischen Legislative und Exekutive unverkennbar. Offenbar bestehende Ungewißheiten des Gesetzgebers, ab wann wegen der noch zu klärenden Voraussetzungen eine neue Regelung gelten könne, sowie Ungewißheiten bezüglich der "Machbarkeit" der neuen Regelung würden im Falle der Ermächtigung der Exekutive zur Bestimmung des Inkrafttretens in Wahrheit auf den Normadressaten verlagert. Dieser könne sich nur sehr unzulänglich auf die neue Regelung einrichten, weil er den Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht kenne und von diesem möglicherweise recht kurzfristig erfahre. Bestehende Unklarheiten über die Schaffung der Voraussetzungen zum Inkrafttreten eines Gesetzes müsse deshalb der Gesetzgeber grundsätzlich selbst ausräumen, ehe er ein Gesetz beschließe. Außergewöhnliche Umstände, unter denen dem Gesetzgeber zugebilligt werden könnte, den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes durch die Exekutive bestimmen zu lassen, seien im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Randnummer 23 VI. Den Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist gemäß § 42 Abs. 2 StGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens hat keine Stellungnahme abgegeben; der beteiligte Gesamtpersonalrat beim Staatlichen Schulamt Frankfurt am Main hält unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landesanwalts Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes für verfassungswidrig. Randnummer 24 B. I. Die Vorlage ist unzulässig. Randnummer 25
- Nach Art. 133 , 132 HV trifft nur der Staatsgerichtshof die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz mit der Verfassung in Widerspruch steht. Hat ein gerichtliches Verfahren Anlaß zu dem Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gegeben, so muß es bei der im Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidung auf die Frage ankommen, ob das Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit ungültig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn das Gericht bei Gültigkeit der vorgelegten Norm anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit (Hess. StGH, Urteil vom
- Mai 1976 - P.St. 757 -, StAnz. 1976, 1134; Beschluß vom
- Juli 1976 - P.St. 790 -, StAnz. 1976, 1798; Urteil vom
- Dezember 1976 - P.St. 812 -, StAnz. 1977, 110 = ESVGH 27, 30 jeweils unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u. a. in BVerfGE 36, 258, 263 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 26
- Die Vorlagefrage bedarf zunächst der Einschränkung. Neben Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes stellt der Vorlagebeschluß auch Art. 10 Abs. 4 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes und die auf Grund der Ermächtigung in Art. 10 Abs. 4 Satz 2 erlassene Rechtsverordnung vom
- Februar 1978 zur verfassungsrechtlichen Überprüfung. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich indessen, daß Art. 10 Abs. 4 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes für sich allein aus der Sicht des vorlegenden Gerichts für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens unerheblich ist und nur Bedeutung hat, soweit er dem Verständnis des Satzes 2 der Vorschrift dient. Auch abgesehen von der Beurteilung des Verwaltungsgerichts wird Art. 10 Abs. 4 Satz 1 in seinem Bestand von der Gültigkeit oder Ungültigkeit des Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes nicht berührt. Zwar hat das vor dem Datum des
- Januar 1980 eingefügte Wort "spätestens" in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 des Eingliederungsgesetzes nur Bedeutung im Hinblick auf Art. 10 Abs. 4 Satz 2 und die darin enthaltene Ermächtigung; doch wäre jenes Wort bei Verfassungswidrigkeit des Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes ohne weiteres gegenstandslos. Randnummer 27 Auch die verfassungsrechtliche Prüfung der beanstandeten Verordnung des Kultusministers vom
- Februar 1978 kann nicht begehrt werden. Die Gültigkeit der Verordnung ist davon abhängig, ob der Kultusminister zu ihrem Erlaß durch Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes wirksam ermächtigt worden ist. Die Frage nach dem Vorhandensein einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung ist aber eine Frage ihrer Gesetzmäßigkeit, nicht jedoch zugleich ihrer Verfassungsmäßigkeit, wie auch sonst nicht jede Gesetzwidrigkeit einer Norm notwendig auch deren Verfassungswidrigkeit begründet. Das Verwaltungsgericht muß in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob Rechtsverordnungen die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung überschreiten. Das Prüfungsmonopol des Staatsgerichtshofs, das ihm durch Art. 132 HV übertragen worden ist, bezieht sich nur auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm; es erstreckt sich nicht auf den Fall, daß der Verstoß gegen eine unterhalb des Verfassungsrechts stehende Norm, der bereits die Ungültigkeit der Vorschrift zur Folge hat, unter Umständen zugleich eine mittelbare Verletzung eines Verfassungsgrundsatzes darstellen kann (Hess. Staatsgerichtshof, Beschluß vom
- März 1974 - P.St. 719 -, ESVGH 25, 25, 38 unter Hinweis auf StGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Oktober 1968, ESVGH 19, 133, 138; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluß vom
- November 1969, Bayerischer VGH n. F. 22, 136, 137; vgl. auch Barwinski in Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes Hessen, Kommentar. B II 2 a zu Art. 131 bis 133). Randnummer 28
- Das Vorlagegericht hat die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage auch in ihrer eingeschränkten Form nicht in einer Art. 133 Abs. 1 HV , § 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) genügenden Weise dargetan. Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit genügt es nicht, daß das Vorlagegericht meint, es komme für seine Entscheidung auf die Gültigkeit der anzuwendenden Vorschrift an. Vielmehr hat es die rechtlichen Erwägungen darzulegen, nach denen es für die von ihm getroffene Entscheidung auf die Gültigkeit der gesetzlichen Vorschriften ankommt (vgl. BVerfGE 22, 175 [177]; 25, 213 [214]). Randnummer 29 Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist. Bei offensichtlicher Unhaltbarkeit muß die Ansicht des vorlegenden Gerichts außer Betracht bleiben (Barwinski in Zinn-Stein, a. a. O., B II 7 zu Art. 131 - 133). Von diesem Grundsatz gehen das Bundesverfassungsgericht und - ihm folgend - der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. u. a. BVerfGE 7, 171 [175]; 13, 31 [35]; 22, 330 [341]; 24, 1 [14]; 38, 348 [356]; Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom
- Dezember 1968 - P.St. 512 und 520 -, StAnz. 1969, 33 = ESVGH 19, 140 = DÖV 1969, 634 = DVBl. 1970, 465 [L] = VerwRspr. Band 21, 1; Urteil vom
- Januar 1970 - P.St. 562 -, StAnz. 1970, 398; Beschluß vom
- März 1974 - P.St. 719 -; Beschluß vom
- Juli 1976 - P.St. 790 -, StAnz. 1976, 1798). Randnummer 30 Das vorlegende Verwaltungsgericht hat zwar näher ausgeführt, daß und warum es Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes für verfassungswidrig hält. Es hat jedoch nicht hinreichend dargetan, daß und gegebenenfalls mit welcher Begründung es bei Ungültigkeit des Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle der Gültigkeit dieser Norm. Dazu hätte es Ausführungen darüber bedurft, warum das vorlegende Gericht die Wahl zum Gesamtpersonalrat beim Staatlichen Schulamt in Frankfurt am Main nicht schon wegen der von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens gerügten Verstöße für ungültig hält. Die unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem sogenannten Contergan-Fall (BVerfGE 42, 263 ff., 281) vertretene Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts zur Frage der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist offensichtlich unhaltbar und daher für den Staatsgerichtshof nicht bindend. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der angegebenen Entscheidung die Auffassung vertreten, die Zulässigkeit einer Vorlage könne nicht zweifelhaft sein, wenn die Frage streitig sei, ob ein Gesetz in Obereinstimmung mit den Vorschriften der Verfassung in Kraft gesetzt worden sei und deshalb die für entscheidungserheblich angesehene Norm überhaupt bestehe. Jene Entscheidung betraf indessen zwei Fälle, deren rechtliche Beurteilung und Entscheidung allein und ausschließlich davon abhing, ob das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom
- Dezember 1971 verfassungswidrig ist oder nicht. Im Ausgangsfall des vorliegenden Verfahrens hingegen sind außer der von dem vorlegenden Gericht für verfassungswidrig gehaltenen Bestimmung des Eingliederungsgesetzes auch Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes einschlägig, deren Nichtbeachtung oder fehlerhafte Anwendung bei der Personalratswahl zu ihrer Ungültigkeit führen können. Bei einer solchen Sachlage kann eine verfassungsrechtliche Prüfung der umstrittenen Norm nur verlangt werden, wenn für das vorlegende Gericht feststeht, daß nicht schon die Außerachtlassung bzw. fehlerhafte Anwendung der in ihrer Geltung nicht bestrittenen Normen zum gleichen Ergebnis, hier also zur Feststellung der Ungültigkeit der Personalratswahl, führt. Der Vorlageberechtigung geht die gerichtliche Ermittlungspflicht grundsätzlich vor. Randnummer 31 Zwar hat der Staatsgerichtshof in dem durch Urteil vom
- Mai 1976 - P.St. 757 - (StAnz. 1976, 1134) entschiedenen Fall, in dem das seinerzeit vorlegende Gericht von einer erschöpfenden und lückenlosen Erheblichkeitsprüfung abgesehen hatte, die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 1 HV für gegeben erachtet mit der Begründung, die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Normen sei für das vorlegende Gericht eine Vorfrage, bei deren Verneinung es keiner Beweiserhebung mehr bedürfe. Hierbei hat es sich jedoch um einen Ausnahmefall gehandelt, der nicht die Verallgemeinerung zuläßt, daß ein Gericht immer dann, wenn es eine Norm für verfassungswidrig hält, auf die es seines Erachtens für die von ihm zu treffende Entscheidung je nach Sachlage ankommen kann, die Sache dem Verfassungsgericht vorlegen könne, um eine ansonsten notwendige weitere Sachaufklärung oder Beweisaufnahme zu ersparen. Randnummer 32 Der diesem Verfahren zugrunde liegende Ausgangsfall wäre zwar bei Nichtigkeit des Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes entscheidungsreif, während es bei Gültigkeit der Norm weiterer Sachaufklärung bzw. einer Beweiserhebung bedarf. Die Frage der Gültigkeit oder Nichtigkeit der Norm ist also in diesem Fall logisch vorrangig. Dies bedeutet indessen nicht, daß die Beantwortung der Frage nach der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm nicht ausgeklammert werden könnte, wenn und soweit es nach Klärung des Sachverhalts aus tatsächlichen Gründen oder (nicht verfassungsrechtlichen) Rechtsgründen auf die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit der Norm für das Entscheidungsergebnis nicht ankommt. Der Grundgedanke der Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit (vgl. bereits BVerfGE 11, 335) greift vielmehr grundsätzlich auch dann ein, wenn das vorlegende Gericht bei der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Bestimmung eine abschließende Entscheidung zu erlassen hätte, sich aber gleichwohl die Vorlage vermeiden ließe, falls eine Beweisaufnahme oder weitere Sachaufklärung zu einem Ergebnis führen kann, bei dem über die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung nicht mehr entschieden zu werden braucht. Dann ist nämlich die Vorlage zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht unerläßlich (BVerfGE 47, 146 ff., 154 ). Auch in einem solchen Fall ist daher vor einer Vorlage an den Staatsgerichtshof grundsätzlich zunächst Beweis zu erheben (BVerfGE 47, 146 ff., 156 ; vgl. auch BVerfGE 11, 330, 334 ff. ; 34, 118, 127; Maunz, Schmidt-Bleibtreu, Klein, Ulsamer, BVerfGG [Kommentar], RdNrn. 262 und 265 zu § 80; Schlitz-. berger, NJW 1963, 1901, 1903). Eine Ausnahme kann lediglich dann in Betracht gezogen werden, wenn die Vorlagefrage, auf die es für eine Entscheidung des vorlegenden Gerichts ankommt, von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung für das Gemeinwohl ist und deshalb ihre Entscheidung dringlich ist (BVerfGE 47, 146 ff., 157 ; 50, 108 ff., 113; Maunz, Schmidt-Bleibtreu, Klein, Ulsamer, a.a.O., RdNr. 266 zu § 80) oder wenn die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage durch den Staatsgerichtshof in Hinblick auf Parallelverfahren von allgemeiner Bedeutung ist (vgl. Hess. StGH, Urteil vom
- Dezember 1976 - P.St. 312 - unter B I. 3). Randnummer 33 Im vorliegenden Fall hat die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zwar zum Ausdruck gebracht, daß sie dem Begehren der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens stattgeben werde, wenn Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes verfassungswidrig sei, da dann mangels wirksamer gesetzlicher Ermächtigung das Staatliche Schulamt in Frankfurt am Main vor dem
- Januar 1980 nicht zustande gekommen sei und die Personalratswahl unter diesen Umständen nicht habe stattfinden dürfen. Das Gericht hat aber nicht dargelegt und bei dem gegenwärtigen Stand des Ausgangsverfahrens auch nicht darlegen können, daß es anders entscheiden, also den Antrag zurückweisen werde, wenn die von ihm für verfassungswidrig gehaltene Norm Bestand hätte. In diesem Fall müßte das vorlegende Gericht von der Existenz des Staatlichen Schulamts in Frankfurt am Main zur Zeit der Personalratswahl ausgehen und möglicherweise weiter aufklären, ob die vom
- bis
- Mai 1979 durchgeführte Wahl des Gesamtpersonalrats der Lehrer beim Staatlichen Schulamt in Frankfurt am Main wegen Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften oder aus anderen (nicht verfassungsrechtlichen) Gründen an Mängeln leidet, die eine stattgebende Endentscheidung rechtfertigen würden. Das vorlegende Gericht hat nicht einmal dargelegt, in welchem Umfang seines Erachtens bei Gültigkeit des Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes der Sachverhalt weiter aufzuklären und ob überhaupt und in welchem Umfang etwa Beweis zu erheben wäre. Es ist ferner weder dargetan noch ersichtlich, daß die Vorlagefrage, insbesondere nachdem der
- Januar 1980 als Endzeitpunkt für die Sonder-regelung des Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Eingliederungsgesetzes bald nach der Vorlage an den Staatsgerichtshof verstrichen ist, von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung für das Gemeinwohl oder im Hinblick auf Parallelverfahren wäre und deshalb ihre Entscheidung dringlich wäre, so daß eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen der Subsidiarität der Verfassungsrechtsprechung zugelassen werden könnte. Randnummer 34 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022098
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