Leitsatz
- Der Staatsgerichtshof hält an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest, dass die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen eine ablehnende Gnadenentscheidung erhobenen Grundrechtsklage nicht an der fehlenden Erschöpfung des - nach wie vor umstrittenen - Rechtsweges scheitert.
- Dass die Ablehnung eines Gnadenerweises nach außen nicht begründet wird, stellt keine Grundrechtsverletzung, insbesondere keine Verletzung der Menschenwürde nach Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen dar. Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 500,– DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der jetzt ... jährige Antragsteller ist durch Urteil der
- großen Strafkammer des Landgerichts ... als Jugendkammer vom
- Januar 1982 (...) wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tatmehrheit mit versuchtem Totschlag durch Unterlassen zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil wurde unmittelbar nach der Verkündung durch allseitigen Rechtsmittelverzicht rechtskräftig. Am folgenden Tag beantragte der Antragsteller durch seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung im Gnadenwege. Zur Begründung führte er an, seine persönlichen Verhältnisse nach der Straftat hätten sich derart positiv verändert, daß gewährleistet sei, daß er künftig ein straffreies Leben führen werde. Schon die erlittene, etwa einjährige Untersuchungshaft habe positive erzieherische Auswirkungen auf ihn gehabt. Er habe in der Haftanstalt seine Lehre als ... beendet und mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Nach seiner Haftentlassung habe ihn seine Familie wieder aufgenommen; er habe auch eine Arbeitsstelle als ... gefunden. Dieser erfolgreiche berufliche und persönlichfamiliäre Werdegang würde im Falle einer Strafverbüßung unterbrochen und schlimmstenfalls gänzlich zunichte gemacht. Randnummer 2 Mit Erlaß vom
- Juli 1982 (...) lehnte der Hessische Minister der Justiz "nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände einen Gnadenerweis im gegenwärtigen Zeitpunkt ab." Von dieser Entscheidung wurde der Antragsteller durch ein am
- Juli 1982 abgesandtes Schreiben der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... in Kenntnis gesetzt. Randnummer 3 II. Gegen diese ablehnende Gnadenentscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am
- Juli 1982 beim Hessischen Staatsgerichtshof eingegangenen Grundrechtsklage. Er ist der Auffassung, die Ablehnung des Gnadengesuches, die nicht begründet worden sei, erscheine ungerechtfertigt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Landgericht hätten sich ausdrücklich für einen Gnadenerweis ausgesprochen, wobei sowohl der Staatsanwaltschaft wie dem Landgericht die Person des Verurteilten bekannt gewesen sei und sie deshalb ein unmittelbares Urteil über dessen Gnadenwürdigkeit hätten abgeben können. Es sei deshalb nicht verständlich und entspreche auch nicht den üblichen Gepflogenheiten, bei Empfehlung des Gnadenerweises durch Landgericht und Staatsanwaltschaft diesen ohne weitere Begründung abzulehnen. Im übrigen bezieht sich der Antragsteller auf den Inhalt seines Gnadengesuchs. Randnummer 4 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 5 die ablehnende Gnadenentscheidung des Hessischen Ministers der Justiz vom
- Juli 1982 zu überprüfen und den erbetenen Gnadenerweis auszusprechen. Randnummer 6 III. Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig, da der Antragsteller entgegen § 46 StGHG das angeblich verletzte Grundrecht der Hessischen Verfassung nicht bezeichnet und auch keine Tatsachen dargelegt habe, aus denen sich die Verletzung eines Grundrechts ergeben könne. Randnummer 7 Lege man jedoch das Vorbringen des Antragstellers dahin aus, er wolle damit eine Verletzung des von Artikel 1 HV gewährleisteten Gleichheitssatzes behaupten, so sei die Klage jedenfalls unbegründet. Aus der Gnadenakte des Hessischen Ministers der Justiz sei zu entnehmen, daß die Gesichtspunkte, die für und gegen eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe sprächen, sorgfältig gegeneinander abgewogen worden seien. Es seien also keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Behandlung des Gnadengesuches des Antragstellers gegeben, und nur diese hätte den Gleichheitssatz des Artikels 1 HV verletzt. Auch die Menschenwürde des Antragstellers sei durch die getroffene Entscheidung nicht verletzt, insbesondere nicht dadurch, daß diese Entscheidung nicht begründet worden sei. Dies sei üblich und entspreche der Gnadenordnung. Randnummer 8 IV. Der Landesanwalt schließt sich der vom Hessischen Ministerpräsidenten vertretenen Auffassung an. Randnummer 9 V. Die Gnadenakten sind beigezogen worden. Randnummer 10 VI. Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
- Der Staatsgerichtshof hält es seit seinem Urteil vom
- November 1973 – P.St. 653 – (StAnz. 1973, 2322 = NJW 1974, 791) für zulässig, gegen einen ablehnenden Gnadenbescheid unmittelbar Grundrechtsklage zu erheben, weil dem Bürger in diesen Fällen die Erschöpfung des allgemeinen Rechtsweges nicht zuzumuten ist, solange die Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit von ablehnenden Gnadenbescheiden in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten ist. An dieser Rechtsprechung hält der Staatsgerichtshof auch weiterhin fest, obwohl das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom
- Oktober 1975 (BVerwGE 49, 221) entschieden hat, daß nach § 23 EGGVG der Strafsenat des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts sachlich zuständig sei, über die Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit ablehnender Gnadenbescheide zu entscheiden. Die zuständigen Oberlandesgerichte einschließlich des hier zuständigen Oberlandesgerichts Frankfurt am Main haben sich indessen in ständiger Rechtsprechung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
- April 1969 (BVerfGE 25, 352 ) gebunden gehalten, daß es keinen Rechtsweg gegen ablehnende Gnadenbescheide gebe. Angesichts dieser umstrittenen Rechtslage konnte es dem Antragsteller nicht zugemutet werden, vor Anrufung des Staatsgerichtshofs den Rechtsweg zum Oberlandesgericht zu beschreiten (vgl. StGH, Beschluß vom
- April 1978 – P.St. 851 – und Beschluß vom
- November 1979 – P.St. 900 –). Zudem hat der Staatsgerichtshof in seinem erwähnten Urteil vom
- November 1973 ausdrücklich betont, daß es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Grundrechtsklage gegen einen negativen Gnadenakt nicht um dessen allgemeine rechtliche Überprüfung, sondern lediglich um seine spezielle verfassungsrechtliche Kontrolle auf Grundrechtsverletzungen geht.
- Bestehen schon erhebliche Zweifel daran, ob der Antragsteller in einer den Erfordernissen des § 46 Absatz 1 StGHG entsprechenden Weise schlüssig dargelegt hat, daß seine Grundrechte durch die Ablehnung des begehrten Gnadenerweises verletzt worden seien, so ist jedenfalls die Grundrechtsklage offensichtlich unbegründet. Die allein in Frage kommenden Grundrechte des Antragstellers auf Gleichbehandlung ( Artikel 1 HV ) und auf Wahrung seiner Menschenwürde ( Artikel 3 HV ) sind durch die Versagung des begehrten Gnadenerweises nicht beeinträchtigt worden. a) Der Gleichheitssatz ( Artikel 1 HV ) wird bei der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung von Gnadenentscheidungen vor allem als Willkürverbot bedeutsam. Wie den Gnadenakten des Hessischen Ministers der Justiz zu entnehmen ist, hat er die Gesichtspunkte, die für und gegen eine Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe sprechen, gegeneinander abgewogen. Hierbei ist auch die persönliche und wirtschaftliche Situation des Antragstellers mit berücksichtigt worden. Sachfremde Überlegungen bei dieser Abwägung sind nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere für den die ablehnende Entscheidung mittragenden Gedankengang, alle für den Verurteilten sprechenden Umstände seien bereits bei der Strafzumessung im Urteil berücksichtigt worden und eine weitere Milderung durch einen Gnadenerweis sei auch mit dem Sühnegedanken und dem Erziehungszweck der wegen der Schwere der Schuld erforderlichen Jugendstrafe nicht zu vereinbaren. Demgegenüber kann es nicht von entscheidender Bedeutung sein, daß der Vorsitzende des erkennenden Gerichts und der in der Hauptverhandlung aufgetretene Staatsanwalt – nicht die Staatsanwaltschaft beim Landgericht ... als Behörde – sich für eine Begnadigung des Antragstellers ausgesprochen haben. Der Hessische Minister der Justiz ist bei seiner Gnadenentscheidung an die Auffassungen der genannten Amtsträger nicht gebunden; der Umstand, daß seine Entscheidung nach Abwägung aller entsprechenden Gesichtspunkte anders ausgefallen ist, kann sie nicht willkürlich und damit verfassungswidrig machen. b) Daß die Ablehnung eines Gnadenerweises nach außen nicht begründet wird, stellt ebenfalls keine Grundrechtsverletzung, insbesondere keine Verletzung der Menschenwürde des Antragstellers nach Artikel 3 HV , dar. Jede Gnadenentscheidung, mag sie positiv oder negativ ergehen, hängt von vielschichtigen Erwägungen ab, die in all ihren Verästelungen nie vollständig dargestellt werden können. Das hat zur Folge, daß jede Benennung von Gründen zwangsläufig unvollständig sein muß, ja, daß sogar die Gewichte der einzelnen Teilgründe unzulässig verschoben werden könnten, wenn nur ein Teil dieser Gründe dargelegt, ein anderer Teil aber nicht genannt würde. Dies hat der Staatsgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom
- November 1973 – P.St. 653 – und vom
- November 1979 – P.St. 900 – zum Ausdruck gebracht. Randnummer 11 Die Menschenwürde des Antragstellers ist bei der Behandlung und Bescheidung des Gnadengesuchs auch sonst nicht verletzt worden. Dafür bieten die Gnadenakten keinerlei Anhaltspunkte. Das Gnadengesuch ist gemäß den einschlägigen Vorschriften der Hessischen Gnadenordnung behandelt worden.
- Nach alledem ist der ablehnende Gnadenbescheid des Hessischen Ministers der Justiz vom
- Juli 1982 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022113
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