Umwandlung eines Gymnasiums in eine Sekundarstufenschule 1 Leitsatz 1. Zu den Abgrenzungsproblemen zwischen staatlicher und elterlicher Erziehungskompetenz.
- a)Ein positives elterliches Bestimmungsrecht im Sinne eines Anspruchs auf Einrichtung oder Aufrechterhaltung bestimmter Schulformen läßt sich aus Art. 55 S. 1 HV grundsätzlich nicht ableiten.
- b)Die Verfassung weist dem Staat in schulorganisatorischer Hinsicht einen weiten Gestaltungsspielraum zu.
- c)Die Pflicht des Staates, ein vielgestaltiges Schulsystem im Hinblick auf das Wahlrecht der Eltern zur Verfügung zu stellen, bedeutet keine Status quo Garantie zugunsten der überkommenen schulorganisatorischen Strukturen. 2. Die Ausübung des Elternrechts wird im Bereich der Schule nicht nur durch das staatliche Gestaltungsrecht begrenzt,sondern auch durch die kollidierenden Grundrechte andersdenkender Eltern, deren Kinder ebenfalls die betreffende Schule besuchen bzw. besuchen wollen. 3. Nach Hessischem Verfassungsrecht ist grundsätzlich der Staat zur Entscheidung darüber berufen, welches Schulsystem er aufgrund der ihm für den schulischen Bereich übertragenen Organisationsgewalt einrichten will. 4. Zu den Anforderungen an das Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes bei Organisationsänderungen im Schulbereich. Gründe Randnummer 1 A Mit ihrer Grundrechtsklage behaupten die Antragsteller, dass die Umwandlung eines bis zum Abitur führenden Gymnasiums in eine ausschließlich die Klassen 5 bis 10 im gymnasialen Bereich umfassende Sekundarstufe I Grundrechte der hiervon betroffenen Schüler und deren Eltern verletzt. Randnummer 2 I. Die langfristige Zielplanung der Schulentwicklung im Bereich der Stadt Kassel ist dargestellt im Rahmenplan als Teil 1 des Schulentwicklungsplans der Stadt Kassel, der am 7. Februar 1972 von der Stadtverordnetenversammlung verabschiedet worden ist und derzeit in der Fassung der zweiten Fortschreibung vom 17. März 1980 gilt. Hierzu hat die Stadt Kassel neuerdings einen "Ergänzenden Bericht und statistische Materialien zum Schulentwicklungsplan der Stadt Kassel" (Stand 1. September 1981) vorgelegt. Aus dem Rahmenplan hat die Stadt Kassel gemäß ihrer Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und Schulaufsicht (Schulverwaltungsgesetz - SchVG) vom 28. Juni 1961 (GVBl. I S. 87) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1982 (GVBl. I S. 99), als Teil 2 des Schulentwicklungsplans einen Durchführungsplan entwickelt, der derzeit der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorliegt. Über die gemäß § 23 Abs. 4 SchVG erforderliche Zustimmung des Kultusministers zu den Teilen 1 und 2 des Schulentwicklungsplans ist noch nicht entschieden. Nach dieser Schulentwicklungsplanung soll es im Bereich der Stadt Kassel für den Sekundarbereich II künftig drei selbständige Oberstufenschulen mit einer Jahrgangsbreite von ca. 200 Schülern geben. Das altsprachliche Bildungsangebot soll durch ein Gymnasium herkömmlicher Art erbracht werden. Über den zum 1 August 1991 geplanten Abbau der Oberstufen an den verbleibenden zwei Gymnasien soll am 1. August 1986 nach Maßgabe der Entwicklung der Schülerzahlen endgültig entschieden werden. Die übrigen Gymnasien - einschließlich der Heinrich-Schütz- Schule - sollen zu Mittelstufenschulen umgewandelt werden. Diese Änderung der Schulorganisation wird vom Schulträger im Wesentlichen mit der Notwendigkeit einer Vergrößerung der Jahrgangsbreiten in der gymnasialen Mittelstufe zur Ermöglichung der Durchführung eines hinreichend differenzierten Kurssystems in der gymnasialen Oberstufe begründet. Randnummer 3 In Ausführung ihres Rahmenplans fasste die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel am 24. Februar 1975 folgenden Beschluss: Randnummer 4 "1. Die Heinrich-Schütz-Schule ist schrittweise in eine Sekundarstufenschule I (Mittelstufenschule Klasse 5 bis 10) im gymnasialen Bereich umzuwandeln. Randnummer 5 2. Die bis zum Schuljahr 1974/75 aufgenommenen Klassen bleiben bis zum Abschluss der Klasse 13 in der Heinrich-Schütz-Schule. Randnummer 6 3. Alle ab dem Schuljahr 1975/76 aufzunehmenden Schüler der Klasse 5 können die Heinrich-Schütz-Schule bis zum Abschluss der Klasse 10 besuchen. Randnummer 7 4. Mit Beginn des Schuljahres 1983/84 (1. August 1983) wird der Abbau der Oberstufe beendet sein. Die Heinrich-Schütz-Schule wird dann als Sekundarstufenschule I geführt." Randnummer 8 Der Hessische Kultusminister stimmte dieser Organisationsänderung mit Erlass vom 31. Dezember 1980 zu. Randnummer 9 Die von den Antragstellern gegen diesen Beschluss eingelegten Rechtsmittel blieben im Wesentlichen ohne Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies mit Urteil vom 23. Juni 1980 - VI OE 90/77 - die Berufung der Antragsteller und anderer Personen gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Dezember 1977 - III E 514/76 - im Wesentlichen zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Zwar sei im Schulverwaltungsgesetz eine ausschließlich im gymnasialen Bereich bestehende Sekundarstufenschule nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch sehe § 11 Abs. 12 SchVG die Einrichtung von selbständigen Oberstufengymnasien vor. Da zur Durchführung des durch die Oberstufenreform eingeführten differenzierten Kurssystems mit einem möglichst breiten fachlichen Spektrum eine erhebliche Vermehrung der Schülerzahlen sowohl in der Ober- wie in der Mittelstufe erforderlich sei und dies auf räumlich und organisatorische Schwierigkeiten im Rahmen der herkömmlichen gymnasialen Schulstruktur stoße, entsprächen der Einrichtung selbständiger Oberstufengymnasien verselbständigte Sekundarstufenschulen I. Einem Schulträger, die die organisatorischen Voraussetzungen für einen der Neuordnung der Oberstufe entsprechenden Unterricht schaffen wolle, jedoch keine umfassende Einrichtung von Gesamtschulen beabsichtige, müsse es möglich sein, selbständige Sekundarstufenschulen der Klassen 5 bis 10 im Gymnasialbereich zu errichten. Diese Auslegung des § 11 SchVG verstoße nicht gegen das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 55 Satz 1 HV . Dieses Recht gewährleiste den Eltern lediglich die Auswahl unter den vom Staat zur Verfügung gestellten Schularten, schränke jedoch die ihm durch Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV übertragene schulische Organisationsgewalt nicht dahin ein, dass die überkommene Struktur des Schulwesens beizubehalten wäre. Schließlich habe der Schulträger ermessensfehlerfrei ein öffentliches Interesse im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3 SchVG an der Umwandlung der Heinrich-Schütz-Schule in eine Sekundarstufenschule I bejahen dürfen, da die hohen Schülerzahlen der modernen Oberstufe die räumliche und organisatorische Trennung der Oberstufe von der Sekundarstufe I praktisch erforderten. Randnummer 10 Das Bundesverwaltungsgericht wies die von den Antragstellern gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 14. Oktober 1980 - 7 B 181.80 - zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Zwar gehöre zu den wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen, die der gesetzlichen Regelung bedürften, auch die organisatorische Gliederung des Schulwesens. Die Auslegung des § 11 SchVG durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, die in dem Berufungsurteil nach dem Zusammenhang der gesamten die Schulorganisation regelnden gesetzlichen Vorschriften als "zwangsläufig" bezeichnet werde, genüge den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Die Notwendigkeit der Auslegung des Gesetzes nehme dem Gesetz nicht die vom Rechtsstaatsprinzip geforderte Bestimmtheit. Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch unrichtige Auslegung komme in Betracht, wenn sie offenbar willkürlich wäre. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Im Übrigen gebe das Bundesverfassungsrecht Eltern und Schülern keinen Anspruch auf Fortführung des herkömmlichen Gymnasiums, dessen Schulform weder grundgesetzlich garantiert noch bundeseinheitlich festgelegt sei. Nach den Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs führe die streitige organisatorische Umgestaltung der Heinrich-Schütz-Schule nicht zu einer erheblichen Veränderung der Unterrichtsinhalte, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die verfassungsrechtlichen Grenzen, die der Gesetzgeber bei der Einführung neuer Schulformen beachten müsse, nicht überschritten seien. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 31. Oktober 1980 zugestellt. Randnummer 11 Mit Urteil vom 30. Dezember 1981 - P.St. 880 - ESVGH 32, 1 - hat der Staatsgerichtshof die §§ 3 bis 6 des Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe (Oberstufengesetz) vom 21. Juni 1977 (GVBl. I S 284) für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin hat der Landtag in Art. 1 des Gesetzes über die gymnasiale Oberstufe und zur Änderung anderer Vorschriften vom 11. Juni 1982 (GVBl. I S. 140) das Oberstufengesetz neu gefasst. Randnummer 12 II. Mit ihrer am 1. Dezember 1980, einem Montag, erhobenen Grundrechtsklage wenden sich die antragstellenden Eltern und ihre ... geborene Tochter, die mit Beginn des Schuljahres 1975/76 in die Klasse 5 der Heinrich-Schütz-Schule aufgenommen worden war und seit Beginn des Schuljahres 1981/82 die Jacob-Grimm-Schule - ein Oberstufengymnasium - besucht, gegen die Umwandlung dieses herkömmlichen, neunzügigen Gymnasiums in eine Sekundarstufenschule I. Die Antragsteller machen geltend, durch die Umwandlung der Heinrich-Schütz-Schule in eine Mittelstufenschule und den mit dem Wegfall der Oberstufe verbundenen notwendigen Schulwechsel der antragstellenden Schülerin seien sie in ihren Grundrechten aus Art. 1 , 2 und 55 Satz 1 HV . Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Randnummer 13 Der Verwaltungsgerichtshof habe in dem angegriffenen Urteil verkannt, dass das herkömmliche Gymnasium mit den Klassen 5 bis 13 in seinem Bestand verfassungsrechtlich geschützt sei. Dies folge aus der ausdrücklichen Erwähnung "Höhere Schule" in Art. 59 Abs. 1, 2 und Art. 61 HV . Die Tatsache, dass der Verfassungsgeber nicht Begriffe allgemeiner schulorganisatorischer Art, sondern bestimmte Schulformbezeichnungen benutzt habe, verleihe den dort genannten Schulformen - darunter auch dem herkömmlichen Gymnasium - eine verfassungsrechtliche Bestandsgarantie. Der Verfassungsgeber sei von der geschichtlich gewachsenen, für ihn faktisch festliegenden Schulorganisation des gegliederten Schulwesens und dessen Weiterexistenz ausgegangen. Auf dieser Grundlage sei auch die Zustimmung des Hessischen Ministerpräsidenten zum sogenannten Hamburger Abkommen vom 28. Oktober 1964 (ABl. HKM 1965 S. 848) zu verstehen, in dem das Gymnasium als der Schulorganismus der Klassen 5/7 bis 13 festgelegt sei. Die Wahrung der "Einheit des deutschen Schulwesens" habe im übrigen der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 SchVG anerkannt. Randnummer 14 Die Festschreibung des gegliederten Schulsystems einschließlich des herkömmlichen Gymnasiums in den Landesverfassungen von Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland verstärke im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Einheit des deutschen Schulwesens die verfassungsrechtliche Relevanz des gegliederten Schulwesens im Rahmen der Hessischen Verfassung. Randnummer 15 Selbst wenn aber eine verfassungsrechtliche Bestandgarantie der Schulform des herkömmlichen Gymnasiums nicht gegeben wäre, sei der Schulträger verpflichtet, ein vielgestaltiges Schulsystem zur Verfügung zu stellen, damit das elterliche Wahlrecht nicht faktisch ausgeschlossen werde. Diese Pflicht ergebe sich im Übrigen auch aus § 23 SchVG. Die Stadt Kassel als Schulträger verstoße gegen das Recht der Eltern auf freie Schulwahl, indem sie ihr Schulsystem einheitlich auf ein horizontales System mit Stufenschulen der Klassen 5 und 6 (Förderstufe), 7 bis 70 (Sekundarstufe I) und 11 bis 13(selbständige Oberstufenschulen) umstelle. Randnummer 16 Ferner sei der vom Staatsgerichtshof im Oberstufenurteil vom 30. Dezember 1981 herangezogene Gesichtspunkt der Kontinuität der Erziehung nicht nur für den Unterrichtsinhalt, sondern auch für die Frage der Organisationsstruktur von entscheidender Bedeutung. Es unterliege keinem Zweifel, dass das herkömmliche Gymnasium mit den Klassen 5 bis 13 eine kontinuierliche Erziehung bis hin zur allgemeinen Hochschulreife besser verwirkliche als das Stufenschulsystem mit dem ihm immanenten Schulwechsel und den damit verbundenen Anpassungs- und Neuorientierungsproblemen. Dieser Kontinuitätsgesichtspunkt habe im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtliche Relevanz. Randnummer 17 Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletze außerdem den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Dieser Grundsatz mache es notwendig, dass die organisatorische Grundstruktur der Schule, Schularten und Bildungsgänge vom Gesetzgeber selbst festgelegt werden müssten. Dementsprechend habe der Gesetzgeber in den §§ 11, 23 SchVG die Schulformen in Hessen abschließend geregelt. Hiernach sei eine Sekundarstufenschule I ausschließlich in Form einer additiven Gesamtschule, nicht jedoch in Form einer Sekundarstufenschule I, die - wie im vorliegenden Fall - allein den gymnasialen Bereich umfasst, vorgesehen. Aus dem diesbezüglichen Schweigen des Gesetzgebers sei zu schließen, dass er diesen Schultyp nicht gewollt habe. Im Übrigen sei eine ausdrückliche gesetzliche Regelung auch deshalb notwendig, da nicht auszuschließen sei, dass diese Änderung der Schulorganisation zu einer Veränderung der Unterrichtsinhalte führe. Es sei auch - insbesondere im Hinblick auf Art. 63 HV - nicht angängig, die fehlende gesetzliche Grundlage dieses Schultyps durch eine entsprechende Auslegung zu ersetzen. Im Rechtsstaat sei in Bezug auf eine Behörde wie die Schule, die auch Pflichten auferlege, zumindest die Einrichtung des jeweiligen Behördentyps in ausdrücklicher Form durch eine Rechtsnorm erforderlich. Randnummer 18 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verletze Art. 55 Satz 1 HV , da die antragstellenden Eltern im Rahmen der ihnen zustehenden Wahlfreiheit für ihre Tochter ein herkömmliches Gymnasium als Bildungsweg gewählt hätten. Ferner verstoße sie gegen das Grundrecht der antragstellenden Schülerin auf Bildung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit ( Art. 2 HV ). Schließlich werde hierdurch der Gleichheitsgrundsatz ( Art. 1 HV ) verletzt, da die Antragstellerin gegenüber denjenigen ungleich behandelt würden, deren gewählte Schulformen im Gesetz ausdrücklich festgelegt seien. Randnummer 19 Die Antragsteller beantragen, der Staatsgerichtshof möge wie folgt erkennen: Randnummer 20 Die zum Schuljahresbeginn 1981/82 (ab 1. August 1982) vorgesehene Umwandlung des herkömmlichen Gymnasiums "Heinrich-Schütz-Schule" in Kassel in eine Sekundarstufenschule I (Mittelstufenschule mit den Klassen 5 bis 10) ist - unbeschadet der Zustimmung des Hessischen Kulturministers - mit der Hessischen Verfassung unvereinbar und somit rechtsunwirksam. Randnummer 21 III. Der Hessische Ministerpräsident äußert Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Grundrechtsklage im Hinblick auf § 46 Abs. 1 StGHG . Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lasse eine vom Staatsgerichtshof allein nachprüfbare spezifische Verfassungsverletzung nicht erkennen. Randnummer 22 Fragen der Schulorganisation wie die Festlegung der Schulformen gehörten zu dem grundsätzlich der elterlichen Bestimmung entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich. Die Eltern hätten keinen Anspruch darauf, dass der Staat eine bestimmte, an ihren Wünschen orientierte Schulform zur Verfügung stelle. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen liege dort, wo das Wahl- und Bestimmungsrecht der Eltern praktisch obsolet werde. Dies sei hier nicht der Fall. Bei der Umwandlung der Heinrich-Schütz-Schule handele es sich um eine schulorganisatorische Maßnahme, durch die die Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen Schulformen im Bereich der Stadt Kassel nicht eingeschränkt werde, und die auch nicht zu einer erheblichen Veränderung der bisherigen Unterrichtsinhalte führe. In der Heinrich-Schütz-Schule werde weiterhin Gymnasialunterricht erteilt. Bei erfolgreichem Abschluss der Klasse 10 könne die Gymnasialausbildung an einem der Oberstufengymnasien im Bereich der Stadt Kassel in zumutbarer Weise fortgesetzt werden. Randnummer 23 Die Umwandlung der Heinrich-Schütz-Schule stehe nicht im Widerspruch zum Hamburger Abkommen, da die äußere Organisation der Schulform des Gymnasiums dort nicht geregelt sei. Zudem sei ein Abweichen von diesem Abkommen ohne verfassungsrechtliche Relevanz. Randnummer 24 Durch das angegriffene Urteil werde Art. 55 Satz 1 HV nicht verletzt. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit selbständiger Sekundarstufenschulen I unter anderem damit begründet habe, dass zum einen § 11 Abs. 12 SchVG die Errichtung selbständiger Oberstufenschulen zulasse und zum anderen die Einführung eines stark differenzierten Kurssystems mit einem breiten fachlichen Spektrum durch das Oberstufengesetz vom 21. Jun i1977 größere Jahrgangsbreiten erfordere. Zwar seien die §§ 3 bis 6 des Oberstufengesetzes vom Staatsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt worden. Die angegriffene Entscheidung beruhe indessen nicht auf diesen Bestimmungen. Zum einen sei Streitgegenstand der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24. Februar 1975 gewesen. Zu diesem für die angegriffene Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt sei das Oberstufengesetz noch nicht in Kraft gewesen. Der Hinweis auf das durch das Oberstufengesetz eingeführte differenzierte Kurssystem habe lediglich der Unterstützung seiner aus § 11 Abs. 12 SchVG gewonnenen Erkenntnis der Zulässigkeit gymnasialer Mittelstufenschulen gedient. Die angegriffene Entscheidung beruhe auch deswegen nicht auf den verfassungswidrigen Bestimmungen des Oberstufengesetzes vom 21. Juni 1977, weil der Staatsgerichtshof § 1, der die Bildung selbständiger Oberstufenschulen bestätige, und § 2, der ein System zur Wahl von Fächern und Kursen voraussetze, nicht beanstandet habe. Schließlich hätte der Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung er Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 30. Dezember 1981 zu keinem anderen Ergebnis kommen können, da die Errichtung selbständiger Oberstufenschulen zulässig und vom Schulträger willkürfrei vorgenommen worden sei, so dass die Beschränkung der übrigen Gymnasien auf die Sekundarstufe I hieraus zwangsläufig folge. Randnummer 25 Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof für die Umwandlung der Heinrich-Schütz-Schule ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 SchVG zu Recht anerkannt. Die größere Oberstufe erweitere auf Grund der damit verbundenen besseren Möglichkeiten der Unterrichtsorganisation und des fachspezifischen Lehrereinsatzes zugunsten der Schüler ihre Möglichkeiten bei der Wahl und Kombination von Fächern entsprechend ihren Begabungen und Interessen. Abgesehen davon seien derartige bildungspolitische, pädagogische und didaktische Entscheidung grundsätzlich der verfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Dies gelte auch für die Frage, ob das herkömmliche Gymnasium die Kontinuität der Erziehung eher gewährleiste als ein Stufenschulsystem. Weder das Grundgesetz noch die Hessische Verfassung enthielten einen Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen. Die in der Hessischen Verfassung enthaltenen Erziehungs- und Bildungsziele könnten in unterschiedlichen Schulsystemen verwirklicht werden. Aus Art. 59 , 61 HV könne eine institutionelle Garantie des überkommenen Schulsystems nicht abgeleitet werden. Die Aufzählung der verschiedenen Schulformen solle lediglich klarstellen, dass in allen weiterführenden öffentlichen Bildungseinrichtungen des Landes Schulgeldfreiheit bestehe und allein die Eignung des Schülers Zugangsvoraussetzung sein dürfe. Art. 59 HV müsse zudem im Zusammenhang mit Art. 156 Abs. 2 Satz 3 HV gesehen werden, der eine Garantie der seinerzeit bestehenden Schulformen ausschließe und gerade den Willen des Verfassungsgebers zur Schulreform zeige. Auch aus dem Gesichtspunkt der Einheit des deutschen Schulwesens könne ein verfassungsrechtlicher Bestandsschutz des herkömmlichen Gymnasiums nicht abgeleitet werden, da den Ländern eine weitgehende eigenständige Gestaltungsfreiheit bei der Festlegung der Schulorganisation zukomme. Randnummer 26 Weder die von den Antragstellern beanstandete Organisationsmaßnahme noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verstießen gegen das Willkürverbot des Art. 1 HV . Vielmehr sei die Umwandlung der Heinrich-Schütz-Schule Bestandteil einer auf lange Sicht angelegten Schulentwicklungsplanung des Schulträgers, wonach in den einzelnen Schulbereichen jeweils mehrere Schulen der gymnasialen Mittelstufe einer Oberstufenschule zugeordnet würden. Randnummer 27 Schließlich sei auch das Recht der antragstellenden Schülerin auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit nicht verletzt. Vielmehr könne diesem Gesichtspunkt bei einem Besuch einer Oberstufenschule in noch stärkerem Maße Rechnung getragen werden. Randnummer 28 IV. Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage für zulässig und begründet. Er beantragt, Randnummer 29 das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 1980 für kraftlos zu erklären, soweit in diesem Urteil die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung er Stadt Kassel vom 24. Februar 1974 abgewiesen worden ist, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Randnummer 30 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Randnummer 31 Das Gericht habe in seiner Entscheidung bei der Auslegung und Anwendung der von ihm herangezogenen Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes das Grundrecht aus Art. 55 Satz 1 HV verletzt, da es von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung über den Inhalt des Elternrechts ausgegangen sei. Der Verwaltungsgerichtshof leite aus dem Oberstufengesetz das Erfordernis der organisatorischen Trennung von Sekundarstufe I und Oberstufe und daraus wiederum die Zulässigkeit einer verselbständigten Sekundarstufe I und auch das öffentliche Bedürfnis im Sinne von § 23 Abs. 1 SchVG für eine derartige Umwandlung im Hinblick darauf ab, dass anders das im Oberstufengesetz vorgesehene stark differenzierte Kurssystem mit seinen vielfältigen Wahlmöglichkeiten nicht verwirklicht werden könne. Diese, seine Entscheidung tragenden Gründe beruhten auf der Annahme der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des in den §§ 3 bis 6 des Oberstufengesetzes vorgesehenen Kurssystems. Demgegenüber habe der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. Dezember 1981 - P.St. 880 - festgestellt, dass gerade die Differenziertheit des Kurssystems mit weitgehend gleichwertigen Fächern und isolierter Halbjahressystematik das Elternrecht aus Art. 55 Satz 1 HV verletze. Das die Kontinuität des Unterrichts nicht gewährleistende Bausteinprinzip des Oberstufengesetzes, das der Verwaltungsgerichtshof zum Maßstab seiner Prüfung gemacht habe, führe - wie der Staatsgerichtshof dargelegt habe - zu dem nicht verfassungsgemäßen Bildungsinhalt des Unterrichts an der Oberstufe. Weiterhin sei davon auszugehen, dass eine generelle Trennung von Mittelstufe und Oberstufe das elterliche Erziehungsrecht verletze, da hierbei die vom Staatsgerichtshof geforderte qualitative Wahlmöglichkeit der Eltern zwischen verschiedenen Schulformen nicht mehr gewährleistet sei. Da der Verwaltungsgerichtshof gerade aus den das Elternrecht verletzenden Elementen der reformierten Oberstufe die Zulässigkeit und Notwendigkeit der angegriffenen schulorganisatorischen Maßnahmen abgeleitet habe, sei das Urteil im streitbefangenen Umfang für kraftlos zu erklären und an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Eine verfassungskonforme Bedürfnisprüfung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SchVG sei bislang nicht vorgenommen worden und könne im Grundrechtsklageverfahren auch nicht nachgeholt werden. Über diese einfachrechtlichen Fragen müsse der Verwaltungsgerichtshof entscheiden. Randnummer 32 V. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten III E 514/76 des Verwaltungsgerichts Kassel Bezug genommen. Randnummer 33 B Die zulässige Grundrechtsklage ist offenbar unbegründet. Die Antragsteller werden durch die angegriffene Entscheidung nicht in ihren Grundrechten verletzt. Randnummer 34 I. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage kann die Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof im Hinblick auf die funktionsspezifische Aufgabenverteilung zwischen Verfassungsgericht und Fachgerichten nur in engen Grenzen überprüfen. Als Verfassungsgericht des Landes Hessen ist der Staatsgerichtshof kein Rechtsmittelgericht, das eine zusätzliche, in den Verfahrensordnungen der allgemeinen Gerichte nicht vorgesehene Instanz darstellt. Es ist nicht seine Aufgabe, Gerichtsentscheidungen allgemein auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die Vertretbarkeit der Beweiswürdigung, die Auslegung des einfachen Rechts oder dessen Anwendung auf den Einzelfall nachzuprüfen. Der Staatsgerichtshof kann vielmehr im Grundrechtsklageverfahren vielmehr nur nachprüfen, ob das höchste in der Sache zuständige Gericht des Landes Hessen bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte des Antragstellers verletzt hat, indem es zum Beispiel verfassungswidrige Rechtsvorschriften angewandt oder nicht erkannt hat, dass es sich um die Anwendung eines Grundrechts oder um die Abwägung widerstreitender Grundrechtsbereiche handelt oder indem es bei seiner Entscheidung von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches ausgegangen ist oder das Ergebnis seiner Auslegung Grundrechte verletzt oder indem es gar willkürlich gehandelt hat und die angegriffene Entscheidung darauf beruht (vgl. StGH, Urteil vom 3. Juli 1968 - P.St. 470 -, ESVGH 19, 7 [9]; Beschluss vom 26. März 1980 - P.St. 920 -; Beschluss vom 3. September 1980 - P.St. 916 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 15, 219 [221 f.]; 18, 85 [92 f.]). Randnummer 35 Die Anwendung dieser Grundsätze auf die angefochtene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs lässt keinen von den Antragstellern gerügten Grundrechtsverstoß erkennen. Randnummer 36
- a)Nach Art. 55 Satz 1 HV haben die Eltern das Recht und die Pflicht, die Jugend zu Gemeinsinn und leiblicher, geistiger und seelischer Tüchtigkeit zu erziehen. Dieses elterliche Erziehungsrecht erstreckt sich auch auf die außerfamiliäre, insbesondere die schulische Erziehung. Allerdings wird dieses Grundrecht im Bereich des Schulwesens in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisung in Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV ist das Schulwesen Sache des Staates. Ebenso wenig wie Art. 55 Satz 1 HV eine ausschließliche Erziehungskompetenz der Eltern begründet, liegt Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV die Vorstellung einer unbeschränkten staatlichen Schulhoheit zugrunde. Vielmehr sind im schulischen Bereich staatliches Gestaltungsrecht und elterliches Erziehungsrecht prinzipiell gleichrangig (StGH, Urteil vom 20. Dezember 1971 - P.St. 608.637 -, ESVGH 22, 4 [7]; Urteil vom 30. Dezember 1981 - P.St. 880 -, ESVGH 32, 1 [8]; vgl. auch BVerfGE 34, 165 [183]; 41, 29 [44]). Es stellt sich daher bei der Lösung konkreter Abgrenzungsprobleme zwischen staatlicher und elterlicher Erziehungskompetenz die Aufgabe, unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Einheit der Verfassung des Prinzips praktischer Konkordanz beide Verfassungsrechtsgüter einander so zuzuordnen, dass sie eine möglichst große Wirkung entfalten können. Welcher der beiden Rechtspositionen jeweils im Einzelfall das stärkere Gericht zukommt, bemisst sich nach der Bedeutung der zu beurteilenden Maßnahme für die Erfüllung des allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag in der staatlichen Gemeinschaft bzw. für die Persönlichkeitsentfaltung des Kindes entsprechend den individuellen Erziehungszielen, dem Gesamtplan der Eltern für die Erziehung ihres Kindes (vgl. hierzu Evers, Die Befugnis des Staates zur Festlegung von Erziehungszielen in der pluralistischen Gesellschaft, 1979, S. 69 ff.; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1976 RdNr. 144f.). Nach diesen Zuordnungsmaßstäben unterliegen die organisatorische Gliederung und die strukturellen Festlegungen des Schulsystem vorrangig dem staatlichen Gestaltungsrecht (StGH, Urteil vom 20. Dezember 1971, a.a.O., S. 7f.; Urteil vom 30. Dezember 1981, a.a.O., S. 8; vgl. auch BVerfGE 34, 165 [182]; 45, 400 [415]; 53, 185 [196] ; vgl. auch BVerwGE 6, 101 [104]; 18, 38 [39]; siehe ferner Evers, a.a.O., S. 55, 70, 72 f.). Randnummer 37 Die Ausübung des Elternrechts wird im Bereich der Schule indessen nicht nur durch das staatliche Gestaltungsrecht begrenzt, sondern auch durch die kollidierenden Grundrechte andersdenkender Eltern, deren Kinder ebenfalls die betreffende Schule besuchen wollen (vgl. hierzu BVerfGE 28, 243 [260 f.]; 41, 29 [50]; 47, 46 [76]). Denn das Grundrecht aus Art. 55 Satz 1 HV ist ein Individualgrundrecht, das jedem Elternteil einzeln zusteht und von allen Grundrechtsträgern mit gleicher Berechtigung ausgeübt werden kann. In Anbetracht der in einem pluralistischen Gemeinwesen erfahrungsgemäß gerade im Bildungsbereich vorhandenen Vielfalt divergierender Bildungsvorstellungen und Bildungswünsche der Eltern ist es für den Staat faktisch unmöglich, angesichts seiner begrenzten finanziellen, räumlichen und personellen Möglichkeit im schulischen Bereich allen Elternwünschen gleichermaßen gerecht zu werden. Da sich der staatliche Erziehungsauftrag auf alle Kinder erstreckt, kann der Staat seine Aufgabe nur durch eine verhältnismäßige Berücksichtigung der Einzelinteressen erfüllen (vgl. BVerfGE 34, 185 [189]). In einem demokratischen Gemeinwesen wie dem von der Hessischen Verfassung konstituierten wäre es nicht legitim, wenn einzelne Eltern oder organisierte Gruppen von Eltern unter Berufung auf Art. 55 Satz 1 HV jeweils ihre spezifischen Vorstellungen zur Schulorganisation oder zum Unterrichtsinhalt einseitig durchsetzen könnten. Denn dies ginge notwendig auf Kosten der übrigen Eltern mit abweichenden Vorstellungen, verhinderte eine konzeptionell geschlossene staatliche Bildungsplanung und wäre deshalb mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar. Randnummer 38 Nach allem lässt sich aus Art. 55 Satz 1 HV ein positives elterliches Bestimmungsrecht im Sinne eines Anspruchs auf Einrichtung oder Aufrechterhaltung bestimmter Schulformen grundsätzlich nicht ableiten. Die Verfassung weist dem Staat in schulorganisatorischer Hinsicht einen weiten Gestaltungsspielraum zu, der es ihm ermöglichen soll, ein Schulsystem bereitzustellen, das gleichermaßen den jeweiligen personellen, räumlichen und finanziellen Möglichkeiten, der Entwicklung der Schülerzahlen, den Erkenntnissen der Bildungsforschung, dem Postulat der Herstellung von Chancengleichheit wie auch den verschiedenartigen Bildungswünschen von Eltern und Schülern angemessen Rechnung trägt. Das Erziehungsrecht der Eltern ist infolgedessen im schulorganisatorischen Bereich auf die Befugnis beschränkt, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule zu bestimmen, indem sie unter den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen grundsätzlich frei auswählen können (StGH, Urteil vom 20. Dezember 1971, a.a.O., S. 8; Urteil vom 30. Dezember 1981, a.a.O., S. 8 f.; vgl. auch BVerfGE 34, 165 [184 f.]; BVerwGE 5, 153 [155 ff.]; 18, 40 [42]). Randnummer 39
- b)Wenn auch der Staat somit nicht zur Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung bestimmter Schulformen verpflichtet ist, ist seine Gestaltungsfreiheit gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 HV in diesem Bereich gleichwohl nicht unbeschränkt. Damit das Wahlrecht der Eltern und das Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Schul- und Bildungsbereich wirksam ausgeübt werden können, ist der Staat verpflichtet, ein differenziertes Schulsystem zu schaffen und zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern entsprechend ihren Fähigkeiten die den Anforderungen der modernen Gesellschaft gemäßen Bildungsmöglichkeiten eröffnet (StGH, Urteil vom 20. Dezember 1971, a.a.O., S. 9; StGH, Urteil vom 30. Dezember 1981, a.a.O., S. 8; vgl. BVerfGE 53, 185 [196]; ständige Rechtsprechung). Dies setzt ein vielfältiges Bildungsangebot voraus, das die unterschiedlichen Anschauungen in Erziehungsfragen angemessen berücksichtigt, den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung bietet sowie zur Herstellung gleicher Bildungschancen beiträgt. Bei der organisatorischen Gestaltung des Schulsystems, insbesondere dem Zusammenwirken der verschiedenen Schulformen im Sinne von §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 1 SchVG darf das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen nicht mehr als zulässig begrenzt werden (vgl. StGH, Urteil vom 30. Dezember 1981, a.a.O., S. 8; s. auch BVerfGE 53, 185 [196], und ständige Rechtsprechung). Diese Grenzen wären erreicht, wenn eine substantielle Wahlmöglichkeit unter den anzubietenden, nach Bildungsweg und Bildungsziel zu differenzierenden Schulformen nicht mehr gegeben wäre (vgl. hierzu Starck, DÖV 1979, S. 269 [275]; Eiselt, DÖV 1979, S. 845 [847 f., 850]; Fehnemann, AöR 105, S. 529 [542]). Das ist jedoch durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24. Februar 1975 nicht geschehen, denn die Möglichkeit einer gymnasialen Ausbildung bis zum Abitur ist durch ihn nur verändert, aber nicht entzogen worden. Randnummer 40
- c)Die aufgezeigte, auch für schulorganisatorische Maßnahmen geltende verfassungsrechtliche Grenze ist jedenfalls noch nicht überschritten, wenn ein herkömmliches Gymnasium durch Abtrennung der Oberstufe als Sekundarstufe I weitergeführt wird, sofern die gymnasiale Ausbildung in zumutbarer Weise an einer Oberstufenschule oder der Oberstufe eines herkömmlichen Gymnasiums fortgeführt werden kann. Die Pflicht des Staates, ein vielgestaltiges Schulsystem im Hinblick auf das Wahlrecht der Eltern zur Verfügung zu stellen, bedeutet entgegen der Ansicht der Antragsteller keine Status-quo-Garantie zugunsten der überkommenen schulorganisatorischen Strukturen. Randnummer 41 Das Wahlrecht der Eltern aus Art. 55 Satz 1 HV wird auch im Hinblick auf Art. 59 und 61 HV nicht dadurch verletzt, dass die Heinrich-Schütz-Schule in eine gymnasiale Sekundarstufenschule I umgewandelt worden ist. Randnummer 42 Der Hessische Verfassungsgeber hat davon abgesehen, ein bestimmtes Schulsystem institutionell zu garantieren (StGH, Urteil vom 20. Dezember 1971, a.a.O., S. 9; Urteil vom 30. Dezember 1981, a.a.O., S. 411). Nach hessischem Verfassungsrecht ist grundsätzlich der Staat zur Entscheidung darüber berufen, welches Schulsystem er auf Grund der ihm für den schulischen Bereich übertragenen Organisationsgewalt einrichten will ( Art. 56 Abs. 1 Satz 2, 156 Abs. 2 Satz 3 HV ). Er ist dabei nicht durch das Elternrecht in seiner Gestaltungsfreiheit dahin eingeengt, die überkommene organisatorische Struktur des Schulwesens beizubehalten (StGH, Urteil vom 20. Dezember 1971, a.a.O., S. 9). Randnummer 43 Es kann dahingestellt bleiben, ob in anderen Landesverfassungen bestimmte Schulformen oder das gegliederte Schulwesen allgemein verfassungsrechtlich in einer bestimmten Gestalt festgeschrieben sind (vgl. Frowein, Das Verfassungsgebot des gegliederten Schulwesens in Nordrhein-Westfalen, in: Festschrift für Ipsen, 1977, S. 31 ff.; Oppermann, a.a.O., C 56/57 mit Anm. 127). Für die Auslegung der Hessischen Verfassung ist dies entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht unter dem von ihnen herangezogenen Gesichtspunkt der "Einheit des deutschen Schulwesens" maßgebend. Randnummer 44
- d)Ein Verstoß gegen Art. 55 Satz 1 HV ist auch nicht darin zu sehen, dass mit der Verselbständigung der gymnasialen Oberstufe für die betreffenden Schüler ein zusätzlicher Schulwechsel verbunden ist. Die Kontinuität der schulischen Ausbildung mag zwar unter pädagogischen Gesichtspunkten von Bedeutung sein. Diesem Aspekt kommt indessen bei Schulorganisationsmaßnahmen im Spannungsfeld von elterlichem Erziehungs- und staatlichem Gestaltungsrecht keine eigenständige verfassungsrechtliche Relevanz zu, sofern die Grenzen des Willkürverbots eingehalten sind (vgl. BVerfGE 53, 85 [197]). Randnummer 45
- e)Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verstößt auch nicht gegen das Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes ( Art. 2 Abs. 2 HV ). Die Antragsteller machen zu Unrecht geltend, die streitige Organisationsänderung entbehre der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Randnummer 46 Mit einem Gesetzesvorbehalt fordert die Verfassung eine verstärkte Legitimationsgrundlage, die zur unmittelbaren parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung als Verwaltungsspitze hinzutritt und dafür zugleich den Kontrollmaßstab liefert (Walter Schmidt, Gesetzesvollziehung durch Rechtssetzung, Untersuchungen zu den Verwaltungsvorschriften und zur "Selbstbindung" der Verwaltung, 1969, S. 32; vgl. auch StGH, Urteil vom 15. Juli 1970 - P.St. 548, 563 -, ESVGH 21, 1 [12 ff.]). Randnummer 47 Das Bundesverfassungsgericht hat sich bisher in fünf Entscheidungen speziell mit dem Vorbehalt des Gesetzes im Schulwesen befasst (BVerfGE 34, 165 [192 f.] - Hessische Förderstufe -; 41, 251 [259 f.] - Speyer-Kolleg -; 45, 400 [417 f.] - Hessische Oberstufenreform -; 47, 46 [76] - Sexualkunde -; 58, 257 [268 f.] - Hessische Versetzungsbestimmungen -). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass im Rahmen einer demokratisch-parlamentarischen Staatsverfassung die Entscheidung aller grundsätzlichen Fragen, die den Bürger betreffen, durch Gesetz erfolgen muss. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip, die auch integrierende Bestandteile der Hessischen Verfassung sind (vgl. StGH, Urteil vom 7. Juli 1977 - P.St. 783 -, ESVGH 27, 193 [194 f.]; Beschluss vom 30. Oktober 1980 - P.St. 908 -, ESVGH 31, 161 [165]) verpflichten den Gesetzgeber, die grundlegenden Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Exekutive - der Schulverwaltung - zu überlassen. Wesentlich sind in der Regel die Bestimmungen, die für die Verwirklichung der Grundrechte maßgebend sind (vgl. kritisch hierzu Kisker, Anm. zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1981 [BVerfGE 85, 257], DVBl. 1982, 886). Das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Grundrechtsrelevanz im Schulverhältnis eine wesentliche Rolle spielt und folgert daraus, dass die Grenzen zwischen dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) und dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie den Persönlichkeitsrechten des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) oft flüssig und schwer auszumachen seien. Daher sei eine Markierung für die Ausübung dieser Grundrechte vielfach von maßgebender Bedeutung und deshalb Aufgabe des Gesetzgebers (BVerfGE 58, 257 [269]). Dem entspricht es, dass nach den Empfehlungen des 51. Deutschen Juristentages die organisatorische Grundstruktur der Schule, Schularten und Bildungsgang durch den Gesetzgeber selbst geregelt werden sollen (Schule im Rechtsstaat, Veröffentlichungen des Deutschen Juristentages, Bd. I 1981). Randnummer 48 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen, dass das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber verpflichte, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (BVerwGE 47, 201 [203] - 5-Tage-Woche -; 56, 155 [157] - Nichtversetzung -; 57, 360 [363] - Sexualkunde -). Randnummer 49 Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24. Februar 1975, die Heinricht-Schütz-Schule in Kassel schrittweise in eine Sekundarstufenschule I (Mittelstufenschule Klassen 5 bis 10) im gymnasialen Bereich umzuwandeln, ist eine schulorganisatorische Maßnahme getroffen worden. Randnummer 50 Den Antragstellern kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass diesem Beschluss die erforderliche gesetzliche Grundlage fehle. Zwar trifft es zu, dass § 11 SchVG weder in der Fassung 1978 noch in der Neufassung 1982 ausdrücklich die Beschränkung eines Gymnasiums auf die Sekundarstufe I vorsieht. § 23 Abs. 1 SchVG verpflichtet und berechtigt aber den Schulträger unter anderem, Gymnasien zu errichten und fortzuführen. Hiernach ist dem Schulträger allein auferlegt, Gymnasien einzurichten und zu erhalten. Es ist ihm aber nicht zugleich vorgegeben worden, die gymnasiale Ausbildung nur in einer neunklassigen Schule anzubieten. Dem widerspricht auch die Regelung des § 11 Abs. 12 SchVG 1978 (§ 11 Abs. 13 SchVG 1982), der bestimmt, dass die gymnasiale Oberstufe als selbständige Schule errichtet werden kann. Mithin hat der hessische Gesetzgeber in den angeführten Bestimmungen eine genügende Markierung des staatlichen Gestaltungsrechts für die gymnasiale Schulausbildung getroffen, die zugleich insoweit auch die Grenze für das elterliche Wahlrecht bildet. Randnummer 51
- f)Entgegen der vom Landesanwalt vertretenen Auffassung beruht auch die angefochtene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht auf den Bestimmungen des Oberstufengesetzes, deren Verfassungswidrigkeit der Staatsgerichtshof im Urteil vom 30. Dezember 1981 - P.St. 880 -, a.a.O., festgestellt hat. In diesem Urteil sind vielmehr die im Oberstufengesetz 1977 enthaltenen strukturellen schulorganisatorischen Regelungen für mit Art. 55 Satz 1 HV vereinbar gehalten worden. Auch hat der Staatsgerichtshof gegen das Kurssystem schlechthin als neuartige Form der Oberstufe keine generellen verfassungsrechtlichen Einwände erhoben (vgl. amtlicher Leitsatz Nr. 6), sondern lediglich dessen konkrete inhaltliche Ausgestaltung in den §§ 3 bis 6 des Oberstufengesetzes 1977 für verfassungswidrig erklärt. Randnummer 52 II. Für die antragstellende Schülerin kann ebenfalls keine Grundrechtsverletzung festgestellt werden, denn ihr Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist durch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht betroffen. Die Antragstellerin zu 2. hat zwar nach der 10. Klasse die Schule wechseln müssen. Sie hat aber nicht vorgetragen, dass sie dadurch in ihrer Ausbildung einen beeinträchtigenden Nachteil erfahren hat. Randnummer 53 Art. 2 Abs. 1 HV gewährleistet dem Kind ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Anlagen und Befähigung (StGH, Urteil vom 30. Dezember 1981, ESVGH 32, 1 [15]; vgl. auch BVerfGE 45, 400 [417]; 53, 185 [203]). Der Staatsgerichtshof hat bislang die Frage offengelassen, ob aus diesem Recht des Kindes auf Entwicklung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte ein Recht auf Bildung abzuleiten ist. Diese Frage bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Persönlichkeitsrecht unterliegt in dieser oder jeder anderen Ausprägung gleichermaßen den in Art. 2 Abs. 1 HV enthaltenen Grenzen. Im schulischen Bereich würde ein derartiges Recht auf Bildung - ähnlich wie das elterliche Erziehungsrecht - durch das staatliche Gestaltungsrecht gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV begrenzt werden (vgl. StGH, Urteil vom 30. Dezember 1981, a.a.O., S. 15; s. auch BVerfGE 45, 400 [417]; 53, 185 [203]). In den umschriebenen Grenzen ist der Staat frei in der Ausgestaltung des von ihm zur Verfügung zu stellenden Schulsystems. Randnummer 54 Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg die Verletzung des Gleichheitsrechts ( Art. 1 HV ). Sie fühlen sich im Vergleich zu denjenigen, deren gewählte Schulform ausdrücklich im Gesetz festgelegt ist, ungleich behandelt. Entgegen ihrer Auffassung ist die von ihnen beanstandete Schulorganisationsform, wie dargelegt, gesetzlich ebenfalls vorgesehen. Randnummer 55 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022115
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