Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen die 17.
§ 12
des hessischen Schulverwaltungsgesetzes - flächendeckende Förderstufe Leitsatz Der Staatsgerichtshof hat es abgelehnt, im Wege der einstweiligen Verfügung die Einrichtung der Förderstufe im Schwalm-Eder-Kreis vorläufig, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zurückzustellen, soweit sie durch die 17.
§ 12des Schulverwaltungsgesetzes in weiteren Schulbezirken eingerichtet werden soll.
Tenor Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe Randnummer 1 A I. Im ...-Kreis ist die Organisation des Schulwesens zur Zeit unterschiedlich geregelt. Durch entsprechende Rechtsverordnungen der Hessischen Landesregierung ist im früheren Kreis... - den Städten..., ... und ... und den Gemeinden..., ..., ... und ... - seit 1975 und im Hauptschulbezirk... seit 1981 die obligatorische flächendeckende zweijährige Förderstufe nach Abschluß der Grundschule für alle Schüler eingerichtet; hingegen gehen die Schüler aus den übrigen Gemeinden des Kreises zu Beginn des 5. Schuljahres je nach Begabung und Neigung in ein Gymnasium, eine Realschule, eine Hauptschule oder auch in eine freiwillige Förderstufe - letztere sind an den Gesamtschulen in ..., ... und ... eingerichtet - über. Randnummer 2 Durch die am 03. Mai 1983 von der Hessischen Landesregierung erlassene 17.
§ 12des Schulverwaltungsgesetzes (GVBl.
I Seite 69) ist nach vorheriger Zustimmung des Kreiselternbeirats und des Kreistags mit Wirkung vom 01. August 1983 im ...-Kreis in allen für Hauptschulen gebildeten Schulbezirken die Förderstufe eingerichtet worden. Dies bedeutet, daß ab dem Beginn des Schuljahres 1983/84 sämtliche im ...-Kreis wohnhaften Grundschulabgänger die Förderstufe zu besuchen haben, soweit sie nicht auf weiterführende Schulen außerhalb des Kreisgebietes oder entsprechende Privatschulen überwechseln. Randnummer 3 II. Gegen diese Verordnung haben die antragstellenden Eltern die sämtlich Kinder haben, die zum Ende des Schuljahres 1982/83 die Grundschule abschließen, Grundrechtsklage beim Hessischen Staatsgerichtshof (P.St. 1002) wegen Verletzung ihres Elternrechts gemäß den Artikeln 55 und 56 der Hessischen Verfassung erhoben. Randnummer 4 In dem hier zur Entscheidung stehenden Verfahren beantragen die Antragsteller, im Wege der einstweiligen Verfügung die Einrichtung der Förderstufe im ...-Kreis vorläufig, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zurückzustellen, soweit sie durch die 17.
§ 12des Schulverwaltungsgesetzes in weiteren Schulbezirken eingerichtet werden soll.
Randnummer 5 Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Die obligatorische flächendeckende Förderstufe sei inhaltlich seit dem sie grundsätzlich anerkennenden Urteil des Staatsgerichtshofs vom
- Dezember 1971 (P.St. 608, 637) dadurch wesentlich verändert worden, daß im Kursunterricht häufig nur noch in zwei und nicht mehr in drei Anspruchsebenen unterrichtet werde. Ihre Einführung im gesamten... - Kreis verletze das Elternrecht der Antragsteller auf freie Schulwahl für ihre Kinder. Die Förderstufe sei pädagogisch und politisch umstritten; in ihr würden wegen der Rücksichtnahme auf schwächer begabte überdurchschnittlich befähigte Kinder nicht hinreichend gefördert. Mit Rücksicht auf das Elternrecht dürfe daher die Förderstufe Eltern, die sie für ihre Kinder nicht wünschten, nicht aufgezwungen werden. Randnummer 6 Im übrigen sei eine lediglich geschäftsführende Landesregierung, wie sie zur Zeit in Hessen amtiere, nicht befugt, derartige einschneidende Veränderungen anzuordnen, da sie lediglich die laufenden Geschäfte weiterzuführen habe. Ferner widerspreche die Einführung der flächendeckenden Förderstufe nach heute herrschender Rechtsauffassung auch dem "Vorbehalt des Gesetzes", da ihre Ausgestaltung im einzelnen, insbesondere die Aufteilung zwischen Kern- und Kursunterricht, nicht hinreichend gesetzlich geregelt sei. Randnummer 7 Da mit einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs in der Hauptsache nicht bis zum Inkrafttreten der Verordnung am
- August 1983 zu rechnen sei, sei der Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung geboten, um irreparable, zumindest unzumutbare Nachteile von den betroffenen Kindern abzuwenden. Diese Kinder müßten nämlich, wenn sie ab dem
- August 1983 zwangsweise die Förderstufe zu besuchen hätten, binnen verhältnismäßig kurzer Zeit, wahrscheinlich innerhalb eines Jahres, erneut mit allen dabei auftretenden Schwierigkeiten und Nachteilen die Schule wechseln, wenn der Grundrechtsklage gegen die Einführung der flächendeckenden Förderstufe stattgegeben werde. Randnummer 8 Die Einführung der flächendeckenden Förderstufe im ...-Kreis sei im übrigen auch nicht dringlich. Randnummer 9 III. Der Hessische Ministerpräsident beantragt die Zurückweisung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Randnummer 10 Er ist der Auffassung, daß die Rechtskraft des Urteils des Staatsgerichtshofs von
- Dezember 1971, durch das die Grundrechtsklagen gegen die Einführung der flächendeckenden Förderstufe im früheren Kreis Hanau abgewiesen wurden, der erneuten Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der obligatorischen Förderstufe, deren Inhalt und Ausgestaltung seitdem gleichgeblieben seien, entgegenstünde. Eine geschäftsführende Landesregierung sei auch zur weiteren Einführung der flächendeckenden Förderstufe durch Verordnung berechtigt, da sie die gleichen Befugnisse habe wie eine Regierung, die über das Vertrauen des Landtags verfüge. Weiterhin sei auch die Förderstufe im Schulverwaltungsgesetz, in dem ihre flächendeckende Einführung zwingend vorgeschrieben sei, sobald die personellen und sachlichen Voraussetzungen vorlägen, hinreichend umschrieben; der "Vorbehalt des Gesetzes" sei daher gewahrt. Die Grundrechtsklage der Antragsteller gegen dis Einführung der flächendeckenden Förderstufe im gesamten... - Kreis sei daher offensichtlich unbegründet. Für die beantragte einstweilige Verfügung bestehe daher schon deshalb kein Anlaß. Randnummer 11 Abgesehen hiervon seien im Falle des Erlasses der beantragten einstweiligen Verfügung die Nachteile für die betroffenen Kinder größer als die Vorteile. Die Schulverwaltung des ...-Kreises habe sich im Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit der angegriffenen Verordnung seit Monaten auf die Einführung der flächendeckenden Förderstufe eingestellt und die entsprechenden personellen und sachlichen Vorbereitungen getroffen. Eine Übernahme der Grundschulabgänger in die weiterführenden Schulen sei daher nicht eingeleitet und vorbereitet worden. Dies müsse im Falle des Erlasses der beantragten einstweiligen Verfügung kurzfristig nachgeholt werden und würde den für den
- August 1983 vorgesehenen Unterrichtsbeginn im
- Schuljahr um etwa sechs Wochen verzögern. Ein vorübergehender Unterricht in der Förderstufe würde die Kinder der Antragsteller im Falle ihres Erfolgs in der Hauptsache auch nicht unzumutbar belasten. Sie könnten dann entweder nach der Hälfte oder am Ende des
- Schuljahres in weiterführende Schulen übergehen; im übrigen werde der Unterricht in den verschiedenen Schulformen nach denselben Rahmenplänen gegeben. Randnummer 12 IV. Der Kreisausschuß des ...-Kreises schließt sich dem Antrag und den Ausführungen des Ministerpräsidenten an. Randnummer 13 V. Der Landesanwalt schließt sich dem Antrag der Antragsteller an und beantragt ebenfalls, im Wege der einstweiligen Verfügung die Einrichtung der Förderstufe im... -Kreis insoweit zurückzustellen, als sie dort durch die 17.
§ 12des Schulverwaltungsgesetzes in weiteren Schulbezirken eingeführt werden solle.
Randnummer 14 Er hält den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung deshalb für geboten, weil die geschäftsführende Hessische Landesregierung zum Erlaß der angegriffenen Verordnung nicht befugt gewesen sei. Eine geschäftsführende Regierung könne und dürfe lediglich "unaufschiebbare Exekutivmaßnahmen" vornehmen; dazu gehöre der Erlaß der beanstandeten Verordnung nicht. Randnummer 15 B I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Randnummer 16 Nach § 22 Absatz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfalle einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine drei Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn es zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Randnummer 17 Die Bestimmung des § 22 StGHG gilt für alle Verfahrensarten vor dem Staatsgerichtshof, also auch für die Grundrechtsklageverfahren im Sinne der §§ 45 ff. StGHG (ständige Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs, zum Beispiel Beschluß vom 02. August 1972 - P.St. 692, 693 - ESVGH 22, 215
(217)). Auch das Bundesverfassungsgericht wendet die entsprechende Vorschrift des § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) in ständiger Rechtsprechung auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren an (zuletzt Urteil vom 13.04.1983 im sogenannten Volkszählungsverfahren, NJW 1983, 1307 ). Von den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens ist, wie dargelegt, Grundrechtsklage gegen die angegriffene Verordnung über die Einführung der flächendeckenden Förderstufe im ...-Kreis erhoben worden. Randnummer 18 Unerheblich ist auch, daß die beanstandete Verordnung zwar bereits verkündet, jedoch noch nicht in Kraft getreten ist; in einem derartigen Fall kann der Staatsgerichtshof den Vollzug einer in ihrer Verfassungsmäßigkeit umstrittenen Rechtsnorm bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten, aussetzen (StGH, P.St. 692, 693). Randnummer 19 II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht begründet. Randnummer 20 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter anderem BVerfGE 12, 276
(279); 16, 220
(227); 31, 381
(386)), der sich der Staatsgerichtshof angeschlossen hat (P.St. 692, 693, a.a.O.), ist bei der Prüfung, ob der Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines Verfassungsstreits im öffentlichen Interesse geboten ist, wegen der in der Regel weittragenden Folgen einer derartigen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. An dieser Auffassung hält der Staatsgerichtshof fest. Randnummer 21 2. Bei der Entscheidung über den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung haben die Gründe, welche die Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung anführen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da in diesem Verfahren die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen nicht Gegenstand der Prüfung ist und sein kann (so auch BVerfGE 7, 367
(371); 29, 120
(123)). Randnummer 22 Auch dieser Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts hat sich der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 02. August 1972 (P.St. 692, 693 a.a.O.) angeschlossen. Randnummer 23 Anders wäre die Sachlage jedoch dann zu beurteilen, wenn die dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegende Grundrechtsklage von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, da dann kein Anlaß für eine vorläufige Zwischenregelung bestünde (so auch BVerfGE 7, 367
(371); 34, 341
(342); BVerfG in NJW 1983, 1307 ). Dies läßt sich aber im vorliegenden Fall zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellen. Die durch den Vortrag der Antragsteller im Hauptverfahren aufgeworfenen Fragen, insbesondere, ob die obligatorische Förderstufe in ihrer jetzigen Ausgestaltung das Elternrecht verletze, ob eine lediglich geschäftsführende Landesregierung zur flächendeckenden Einführung der Förderstufe durch Verordnung befugt sei und ob die gesetzliche Regelung der Förderstufe in Hessen in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung dem "Vorbehalt des Gesetzes" entspreche, bedürfen einer sorgfältigen Prüfung. Randnummer 24 3. Maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist daher die Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Verfügung nicht erginge, die Grundrechtsklage aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Verfügung erlassen würde, der Grundrechtsklage aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre (so auch BVerfGE 29, 120
(123); 34, 341
(343)mit weiteren Nachweisen; StGH in P.St. 692, 693 a.a.O.). Randnummer 25
- a)Im Fall der Ablehnung der beantragten einstweiligen Verfügung wären die Antragsteller gezwungen, ihre Kinder, die in diesem Jahr die Grundschule durchlaufen haben, ab dem Beginn des kommenden Schuljahres, also ab Anfang August 1983, an dem Unterricht der Förderstufe teilnehmen zu lassen, falls sie nicht trotz der damit verbundenen Erschwernisse auf weiterführende Schulen außerhalb des ...-Kreises oder entsprechende Privatschulen ausweichen. Sollten die Antragsteller später in der Hauptsache obsiegen, so müßten in dem Teil des ...-Kreises, in dem die Förderstufe bisher nicht flächendeckend eingeführt ist, wieder Klassen der weiterführenden Schulen für das 5. und 6. Schuljahr errichtet werden, auf die Antragsteller ihre Kinder dann - eventuell beim Übergang vom 5. zum 6. Schuljahr - schicken könnten. Die wieder einzurichtenden Anfangsklassen der weiterführenden Schulen hätten zunächst - für die vorzeitig von der Förderstufe zu ihnen überwechselnden Schüler - auf dem bisherigen Unterricht der Förderstufe aufzubauen. Die betroffenen Schüler müßten sich innerhalb des für die Förderstufe vorgesehenen Zeitraums einem Schulwechsel unterziehen, der zwar nach Abschluß der Förderstufe sowieso auf sie zugekommen wäre, jedoch beim unmittelbaren Übergang von der Grundschule zu einer weiterführenden Schule hätte vermieden werden können. Randnummer 26
- b)Im Fall des Erlasses der beantragten einstweiligen Verfügung müßte die Einführung der obligatorischen... flächendeckenden Förderstufe in dem Teil des ...-Kreises, in dem sie bisher nicht besteht, zunächst unterbleiben; die Schüler, die die Grundschule abgeschlossen haben, müßten auf die Hauptschule, eine Realschule, ein Gymnasium oder die freiwillige Förderstufe einer Gesamtschule übergehen. Die Schulverwaltung im ...-Kreis hat sich im Vertrauen auf die bisherige Entwicklung und die Rechtswirksamkeit der angegriffenen 17. Verordnung zu § 12 des Schulverwaltungsgesetzes auf die vollständige Einführung der flächendeckenden Förderstufe eingestellt; Vorbereitungen für den Übergang der Grundschulabgänger auf weiterführende Schulen sind nicht getroffen worden. Im Fall des Erlasses der beantragten einstweiligen Verfügung müßten nach der insoweit maßgeblichen "Verordnung über die Übergänge innerhalb der allgemeinbildenden Schulen" des Hessischen Kultusministers vom 10. März 1983 (Amtsblatt Seite 293) die Eltern der betroffenen Grundschulabgänger zu Elternversammlungen eingeladen und dort über die Bildungsangebote der weiterführenden Schulen umfassend unterrichtet werden. Anschließend hätten die Eltern, die ihre Kinder nicht die Hauptschule besuchen lassen wollen, sie über die Grundschule beim Leiter der gewünschten Schule anzumelden; auf Wunsch wären die Eltern vorher von den Leitern oder Lehrern der abgebenden oder aufnehmenden Schule zu beraten. Anschließend wären die Schüler, die für ein Gymnasium oder eine Realschule angemeldet werden, von der Lehrerkonferenz der Grundschule auf ihre Eignung für die angestrebte Schule zu beurteilen. Würde diese Eignung nur bedingt bejaht, so hätten sich die betroffenen Schüler einem grundsätzlich fünftägigen Probeunterricht zu unterziehen, ehe über ihre Aufnahme in die gewünschte weiterführende Schule entschieden würde (§§ 1 - 6 der genannten Verordnung). Randnummer 27 Mag auch der vom Schulamt des ...-Kreises für die Vorbereitung und Durchführung dieser Maßnahmen für erforderlich gehaltene Zeitraum von insgesamt etwa zwei Monaten abkürzbar sein, so würde doch im Falle des Erlasses der einstweiligen Verfügung ein ordnungsgemäßer Unterricht an den weiterführenden Schulen nicht nach Ende der Sommerferien am 04. August, sondern erst erheblich später aufgenommen werden können. Randnummer 28 Würde dann die Grundrechtsklage nach Erlaß der einstweiligen Verfügung später abgewiesen, so müßten die Anfangsklassen der weiterführenden Schulen nach ergangener Entscheidung, eventuell am Ende des Schuljahres 1983/84, wieder geschlossen und die sie besuchenden Schüler in die dann obligatorische, zeitlich aber für sie entsprechend verkürzte Förderstufe überführt werden. Randnummer 29
- c)Aus dem Umstand, daß der Kreiselternbeirat und auch der Kreistag des ...-Kreises der Einführung der flächendeckenden Förderstufe zugestimmt und außerdem nach Angaben der Kreisverwaltung über 2000 Erziehungsberechtigte eine entsprechende Petition an den Landkreis gerichtet haben, kann geschlossen werden, daß ein erheblicher Teil der Eltern die Einführung der Förderstufe auch in den Teilen des ...-Kreises wünscht, in denen sie bisher nicht flächendeckend besteht. Randnummer 30 Diesem Elternwunsch könnte beim Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung zumindest zunächst nicht voll entsprochen werden. Es erscheint nicht sicher, daß die vorhandenen freiwilligen Förderstufen an Gesamtschulen dem offenbar bestehenden Bedürfnis voll gerecht werden könnten; die zusätzliche Einrichtung freiwilliger Förderstufen dürfte für das Schuljahr 1983/84 organisatorisch nicht mehr möglich sein. Randnummer 31
- d)Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß die den Antragstellern und ihren betroffenen Kindern im Fall, daß die einstweilige Verfügung nicht erlassen würde und die Antragsteller später in der Hauptsache Erfolg haben sollten, entstehenden Nachteile zumindest nicht allzu schwerwiegend sind. Die Kinder der Antragsteller müßten eine begrenzte Zeit, eventuell ein Schuljahr, die Förderstufe besuchen, in der sie nach den gleichen Rahmenplänen wie in den weiterführenden Schulen unterrichtet würden. Sie könnten nach Erlaß einer für sie günstigen Entscheidung in der Hauptsache in eine weiterführende Schule - ihre Eignung vorausgesetzt (§ 3 der Verordnung des Kultusministers vom 10. März 1983) - nach Wahl der Antragsteller übergehen. Dabei hätte der Unterricht in der weiterführenden Schule, da er insoweit ausschließlich bisher die Förderstufe besuchende Schüler betreffen würde, auf dem dort gegebenen Unterricht aufzubauen, wodurch Übergangsschwierigkeiten nicht mehr als bei einem sonstigen Schulwechsel auftreten dürften. Randnummer 32 Die Nachteile der Antragsteller bzw. ihrer Kinder wären auch nicht größer als die für diejenigen Schüler, deren Eltern einen Übergang von der Grundschule in die Förderstufe anstreben, wenn deren Wunsch im Fall des Erlasses der einstweiligen Verfugung nicht entsprochen werden könnte. Auch diese Schüler müßten dann zunächst eine nicht gewollte Schulform besuchen und könnten, falls die Antragsteller in der Hauptsache unterliegen sollten, erst mit zeitlicher Verzögerung auf die gewünschte Schulart übergehen. Randnummer 33 Schon allein aufgrund dieser Abwägung ist der Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung nicht geboten. Randnummer 34
- e)Dazu kommt noch, daß bei Erlaß der einstweiligen Verfügung der Unterricht an den einzurichtenden Anfangsklassen der weiterführenden Schulen wegen der dann erforderlichen Vorbereitungs- und Obergangsmaßnahmen nicht am 04. August 1983 zum Schuljahresbeginn aufgenommen werden könnte, sondern sich um einen nicht unerheblichen Zeitraum verzögern würde. Dies würde, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, einen erheblichen Nachteil für alle betroffenen Schüler bedeuten und daher dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abhaltung des Schulunterrichts entgegenstehen. Randnummer 35 Es kann dahingestellt bleiben, ob es nicht zweckmäßiger gewesen wäre, die Entscheidung über die Einführung der flächendeckenden Förderstufe im gesamten ...-Kreis so rechtzeitig zu treffen, daß sie vom Staatsgerichtshof auf Antrag betroffener und mit ihr nicht einverstandener Eltern vor ihrem Inkrafttreten verfassungsrechtlich hätte überprüft werden können. Wenn man hierin ein Versäumnis sehen sollte, so darf dieses jedoch nicht zu Nachteilen für die betroffenen Kinder führen. Randnummer 36 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist daher zurückzuweisen. Randnummer 37 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022117