Normenkontrolle gegen das Kreditgesetz und Bürgschaftsgesetz 1984 Leitsatz 1. Der Gang eines einmal eingeleiteten abstrakten Normenkontrollverfahrens richtet sich allein nach dem öffentlichen Interesse; die Entscheidung über die Einstellung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist von einem entsprechenden Antrag der Antragsteller nicht abhängig (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes - P St 850 - ). 2. Den zur Prüfung gestellten Bestimmungen des seit der Verkündung des Haushaltsgesetzes 1984 am 1984-06-19 nicht mehr geltenden Kreditgesetzes und Bürgschaftsgesetzes kommt keine Rechtswirkung mehr zu. 3. Allein der Umstand, daß künftige Gesetze mit Kreditgesetz und Bürgschaftsgesetz § 1 Abs 1 und § 3 Abs 1 identischen Inhalts erlassen werden könnten, vermag das öffentliche Interesse an der Überprüfung der außer Kraft getretenen und rechtlich wirkungslosen Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit nicht zu begründen. 4. Eine lediglich vorbeugende, allenfalls in unbestimmbarer Zukunft erheblich werdende Entscheidung hat sich der Staatsgerichtshof zu versagen. Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Gegenstand des Verfahrens sind die Fragen, ob Randnummer 2
- a)die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten, zur Übernahme von Garantien und Bürgschaften, zur Schaffung von Stellen für Auszubildende und von Leerstellen im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 1984 - kurz: Kredit- und Bürgschaftsgesetz 1984 - vom 21. Dezember 1983 (GVB1. I S. 167) ausgesprochenen Kreditermächtigungen und Randnummer 3
- b)der in § 3 Abs. 1 des Kredit- und Bürgschaftsgesetzes 1984 geregelte Zustimmungsvorbehalt des Haushaltsausschusses für die dem Minister der Finanzen eingeräumte Ermächtigung zur Übernahme von Garantien und Bürgschaften Randnummer 4 mit der Hessischen Verfassung - HV - vereinbar sind bzw. waren. Randnummer 5 Während nach § 1 Abs. 1 des Kredit- und Bürgschaftsgesetzes 1984 der Finanzminister ermächtigt wird, im Haushaltsjahr 1984 zur Deckung von Ausgaben Geldmittel im Wege des Kredits bis zur Höhe von 1,5 Milliarden Deutsche Mark zu beschaffen, bedarf der Finanzminister zur Ausübung der ihm nach § 3 Abs. 1 des Kredit- und Bürgschaftsgesetzes eingeräumten Ermächtigung zur Übernahme von Garantien und Bürgschaften bis zum Betrage von 250 Millionen Deutsche Mark jeweils der Zustimmung des Haushaltsausschusses. Randnummer 6 Nach seinem § 7 gilt das Kredit- und Bürgschaftsgesetz 1984 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 1984. Randnummer 7 Im Zeitpunkt des Erlasses des Kredit- und Bürgschaftsgesetzes 1984 war das Haushaltsgesetz 1983 noch nicht verabschiedet; es wurde am 31. Januar 1984 verkündet. Das Gesetz zur Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 1984 - Haushaltsgesetz 1984 - vom 7. Juni 1984 (GVBl. I S. 145) ist am 19. Juni 1984 verkündet worden. Nach § 19 dieses Gesetzes werden die nach den §§ 1 und 3 des Kredit- und Bürgschaftsgesetzes 1984 aufgenommenen Kredite und übernommenen Bürgschaften und Garantien auf die Ermächtigungsrahmen nach den §§ 16 bis 18 des Haushaltsgesetzes 1984 angerechnet. Randnummer 8 II. 1. Die Antragsteller, 44 der CDU-Fraktion angehörende Mitglieder des Hessischen Landtags, haben am 21. Dezember 1983 die Normenkontrollklage erhoben. Nach Änderungen und Ergänzungen stellen sie nunmehr den Antrag, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten, zur Übernahme von Garantien und Bürgschaften, zur Schaffung von Stellen für Auszubildende und Leerstellen im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 1984 (Kredit- und Bürgschaftsgesetz 1984) vom 21. Dezember 1983 (GVB1. I S. 167) und § 3 Abs. 1 des Kredit- und Bürgschaftsgesetzes 1984, soweit diese Vorschrift die Zustimmung des Haushaltsausschusses zur Übernahme einer Garantie oder Bürgschaft durch den Minister der Finanzen verlangt, für unvereinbar mit der Verfassung zu erklären. Randnummer 9 Die Antragsteller sehen in der Kreditermächtigung durch das Kredit- und Bürgschaftsgesetz 1984 vor Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 1984 einen Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze des Art. 139 HV , wonach alle Einnahmen und Ausgaben des Staates für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und auf den vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein förmliches Gesetz festgestellten Haushalt gebracht werden müssen, während in etatloser Zeit ausschließlich das Nothaushaltsrecht des Art. 140 HV gelte, das Kreditermächtigungen durch das Parlament nicht zulasse. Randnummer 10 Die in § 3 Abs. 1 des Kredit- und Bürgschaftsgesetzes vorgesehene Bindung des Finanzministers an die Zustimmung des Haushaltsausschusses verstößt nach Auffassung der Antragsteller gegen das Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung. Randnummer 11 Durch das Haushaltsgesetz 1984 sei das öffentliche Interesse an einer Entscheidung nicht entfallen. Randnummer 12 2. Der Hessische Ministerpräsident sieht die Verfassungsgrundlage für das Kredit- und Bürgschaftsgesetz 1984 in Art. 141 HV Danach seien Kreditermächtigungen durch das Parlament nicht an einen festgestellten Haushalt gebunden; sie könnten auch neben der Kreditermächtigung der Landesregierung während der Zeit des Nothaushaltsrechts nach Art. 140 HV erteilt werden. Randnummer 13 Nach dem Außerkrafttreten des Kredit- und Bürgschaftsgesetzes 1984 mit der Verkündung des Haushaltsgesetzes 1984, das die nach dem Kredit- und Bürgschaftsgesetz aufgenommenen Kredite auf den Kreditrahmen des Haushaltsgesetzes 1984 anrechnet, und dem Verzicht des Gesetzgebers auf einen Zustimmungsvorbehalt in diesem Gesetz hält der Hessische Ministerpräsident das öffentliche Interesse an der Fortführung des Verfahrens nicht mehr für gegeben, weil den zur Prüfung gestellten Bestimmungen keine Rechtswirkung mehr zukomme. Randnummer 14 3. Der Präsident des Hessischen Landtags schließt sich in seiner die Meinung der Mehrheit des Landtags wiedergebenden Äußerung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 des Kredit- und Bürgschaftsgesetzes der Auffassung des Hessischen Ministerpräsidenten und der des Landesanwalts an. Randnummer 15 Den Zustimmungsvorbehalt des Haushaltsausschusses nach § 3 Abs. 1 des Kredit- und Bürgschaftsgesetzes hält er einer verfassungskonformen Auslegung für zugänglich, weil der moderne Haushaltsprozeß ein System elastischen Zusammenspiels zwischen Legislative und Exekutive mit gegenseitigen Kontrollen und Hemmungen vorsehe und daher nicht jede Einflußnahme des Parlaments auf die Regierung das Gewaltenteilungsprinzip verletze. Randnummer 16 Das öffentliche Interesse an einer Entscheidung sieht er trotz des Erlasses des Haushaltsgesetzes 1984 als fortbestehend an. Der Vorsitzende des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtages hat in der Hauptverhandlung das öffentliche Interesse nur an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 des Kredit- und Bürgschaftsgesetzes bejaht. Randnummer 17 4. Der Landesanwalt hat sich dem Normenkontrollverfahren angeschlossen. Er hält ein Kreditermächtigungsgesetz in etatloser Zeit grundsätzlich für verfassungsrechtlich vertretbar, allerdings wegen der Bindung des Kreditrahmens an das Investitionsvolumen des gesamten Rechnungsjahres nur für eine Übergangszeit von etwa 6 Monaten, in der sich der Gesetzgeber noch an dem Investitionsrahmen des vorausgegangenen Rechnungsjahres hinreichend orientieren könne. Randnummer 18 Das Zustimmungserfordernis für einzelne Garantie- und Bürgschaftsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 des Kredit- und Bürgschaftsgesetzes greift nach Auffassung des Landesanwalts in den Kernbereich der Exekutive ein, höhlt die Eigenverantwortlichkeit der Regierung aus, mindert deren parlamentarische Verantwortlichkeit und verletzt daher den Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung. Randnummer 19 Er bejaht das öffentliche Interesse an einer Entscheidung. Randnummer 20 B I. Der Staatsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 131 HV , §§ 41 ff des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - auf Antrag über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze. Antragsberechtigt ist unter anderem ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags. Randnummer 21 Durch den Antrag der 44 Mitglieder des Hessischen Landtags ist das Normenkontrollverfahren zur Prüfung der Verfassungmäßigkeit der §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Kredit- und Bürgschaftsgesetzes 1984 in zulässiger Weise eingeleitet worden. Randnummer 22 II. Das Verfahren ist einzustellen, weil es in der Hauptsache erledigt ist. Randnummer 23 1. Die Entscheidung über die Einstellung ist von einem entsprechenden Antrag der Antragsteller des Verfahrens nicht abhängig. Gegenstand des abstrakten Normenkontrollverfahrens ist nicht der Antrag, der das Verfahren ausgelöst hat, sondern die - durch den Antrag bezeichnete - Frage der Vereinbarkeit der zur Prüfung gestellten Norm mit der Verfassung. Der Gang des einmal eingeleiteten Verfahrens richtet sich demnach allein nach dem öffentlichen Interesse. Dieser vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 30. Juli 1952, BVerfGE 1, 396
(414)) entwickelten und in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom
- September 1958 und vom
- März 1969, BVerfGE 8, 183 und 25, 308) vertretenen Rechtsauffassung ist der Staatsgerichtshof auch für die Normenkontrolle nach der Hessischen Verfassung gefolgt (StGH, Beschluß vom
- März 1980 - P.St. 850). Daran hält er fest. Randnummer 24
- Ein öffentliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens besteht nicht. Randnummer 25 Das Kredit- und Bürgschaftsgesetz 1984 gilt seit der Verkündung des Haushaltsgesetzes 1984 am
- Juni 1984 nicht mehr. Seitdem kommt den zur Prüfung gestellten Bestimmungen keine Rechtswirkung mehr zu. Randnummer 26 Nach § 1 Abs. 1 des Kredit- und Bürgschaftsgesetzes aufgenommene Kredite und nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes übernommene Garantien und Bürgschaften sind in den Rahmen des mit Wirkung vom
- Januar 1984 geltenden Haushaltsgesetzes einbezogen worden und unterliegen als Teil dieses Rahmens der Haushaltskontrolle. Randnummer 27 Auch der Zustimmungsvorbehalt für den Haushaltsausschuß ist seit Verkündung des Haushaltsgesetzes 1984 aufgehoben und findet sich in diesem Gesetz nicht wieder. Randnummer 28 Die Rechtsposition der Kreditgeber sowie die der Garantie- und Bürgschaftsnehmer wird von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage für den Finanzminister als Kreditnehmer oder als Garantie- oder Bürgschaftsgeber nicht berührt. Randnummer 29
- Auch ungeachtet der Beseitigung der Rechtswirkungen der zur Prüfung gestellten Normen besteht kein öffentliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens und an einer Sachentscheidung über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der außer Kraft getretenen §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Kredit- und Bürgschaftsgesetzes
- Randnummer 30 Der Umstand allein, daß künftige Gesetze mit § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Kredit- und Bürgschaftsgesetzes identischen Inhalts erlassen werden könnten, vermag das öffentliche Interesse, das nicht gleichzusetzen ist mit den Interessen der Antragsteller oder der anderen Verfahrensbeteiligten, an der Überprüfung der außer Kraft getretenen und rechtlich wirkungslosen Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit nicht zu begründen. Dies zu bejahen wäre für den Staatsgerichtshof allenfalls dann zu erwägen, wenn von einer künftigen, gleichartigen gesetzlichen Regelung im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit eine Gefahr für die Rechtsordnung des Landes Hessen auszugehen drohte, der andernfalls nicht mehr rechtzeitig begegnet werden könnte. Für eine solche Befürchtung besteht angesichts der besonderen Situation, die das vorliegende Verfahren ausgelöst hat, kein hinreichender Anhalt. Randnummer 31 Eine lediglich vorbeugende, allenfalls in unbestimmbarer Zukunft erheblich werdende Entscheidung, die doch nur die Bedeutung eines Rechtsgutachtens hätte, hat sich der Staatsgerichtshof schon deswegen zu versagen, weil die Vergleichbarkeit der staatsrechtlichen und politischen Verhältnisse, in die künftige Kreditermächtigungsgesetze eingebunden wären, mit denen während der Geltung des Kredit- und Bürgschaftsgesetzes 1984 zweifelhaft und nicht vorhersehbar ist. Randnummer 32 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Randnummer 33 Der Staatsgerichtshof hat die Entscheidung über die Kostenfolge seitheriger Rechtsprechung folgend (StGH, Beschlüsse vom
- März 1980 - P.St. 850 und vom
- Dezember 1983 - P.St. 994) ohne jede auch nur überschlägige Beurteilung der Hauptsache getroffen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022131