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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1005 Beschluss Zur Verfassungsmäßigkeit des Sexualkundeunterrichts in der Schule ohne Befreiungsvorbehalt -

Obsah (4)§ 3Art. 56Art. 1Art. 55

Zur Verfassungsmäßigkeit des Sexualkundeunterrichts in der Schule ohne Befreiungsvorbehalt - geschlechtliche Erziehung in Elternhaus und Schule - Gesetzesvorbehalt Leitsatz 1. Die Geschlechtserziehung

der Hessischen Verfassung auch insoweit vereinbar, als sie einen Befreiungsvorbehalt für die Teilnahme am Sexualkundeunterricht nicht enthält. 1.1 Ein Anspruch auf Befreiung von der Teilnahme am Sexualkundeunterricht ist aus Verf HE Art 55 S 1 auch unter Beachtung der im "Oberstufenurteil" des Staatsgerichtshofs getroffenen Auslegung dieser Verfassungsbestimmung nicht herzuleiten. 1.2 SchulVwG HE § 3 Abs 4 entspricht dem in Verf HE Art 56 Abs 3 geforderten Grundsatz der Duldsamkeit. 1.3 Das in Verf HE Art 56 Abs 4 festgeschriebene Erziehungsziel, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, wird in SchulVwG HE § 3 Abs 4

der Forderung nach Entwicklung von Verständnis für menschliche und soziale Partnerschaft auch vom einfachen Gesetzgeber verfolgt. 1.4 SchulVwG HE § 3 kommt dem in Verf HE Art 56 Abs 7 aufgestellten Gebot nach, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß in der Schule die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen. Diese Verfassungsbestimmung stellt die Teilnahme von Kindern am Schulunterricht auch unter Berufung auf religiöse und weltanschauliche Grundsätze nicht ins Belieben der Eltern; die Ausnahmevorschrift für den Religionsunterricht ( Verf HE Art 58 ) kann nicht ausdehnend ausgelegt werden. 1.5 Die Vorschriften über den Sexualkundeunterricht in den hessischen Schulen greifen nicht in den Wesensgehalt der Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit im Sinne der Verf HE Art 9 ein; allein die Behandlung auch religiöser und weltanschaulicher Bewertungen in einzelnen Fächern rechtfertigt keine Befreiung von solchem Unterricht. 1.6 Durch die Wahrung der von der Verfassung gebotenen Grundsätze im Schulverwaltungsgesetz sowie in den dazu ergangenen Rahmenplänen und Richtlinien werden auch die Kinder in ihren Grundrechten aus Verf HE Art 2 und 3 (freie Entfaltung der Persönlichkeit und Würde des Menschen) nicht verletzt. 1.7 Aus der unterschiedlichen Verpflichtung der Lehrer zur Erteilung bestimmter Unterrichtsfächer und der Kinder zur Teilnahme am Unterricht ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes im Sinne der Verf HE Art 1 eine Befreiung der Kinder vom Sexualkundeunterricht nicht zu verlangen.

  1. Der Gesetzgeber hat in SchulVwG HE § 3 Abs 4 eine dem Vorbehalt des Gesetzes genügende parlamentarische Leitentscheidung über die Einführung der Sexualerziehung in den Schulen selbst getroffen. Verfahrensgang vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof,
  2. Juni 1983, VI OE 47/82 vorgehend VG Frankfurt,
  3. Mai 1982, V/2 E 767/81 Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr wird auf 600,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 A Die Grundrechtsklage richtet sich gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) vom
  4. Juni 1983 und die ihm zugrunde liegenden Bescheide des staatlichen Schulamts in Bad H v.d.H., durch die den Antragstellern zu 1) die beantragte Befreiung der Antragsteller zu 2) vom Sexualkundeunterricht in der Schule versagt wurde. I. Randnummer 2
  5. In Hessen wurde die Sexualerziehung in der Schule durch die "Richtlinien für die geschlechtliche Erziehung in den hessischen Schulen" vom
  6. November 1967 (ABl. S. 921) eingeführt. Dort heißt es unter anderem: "Erziehung zum geordneten geschlechtlichen Verhalten ist Teil der Gesamterziehung. Sie trägt bei zur Persönlichkeitsbildung, zur gesunden Entwicklung des Einzelnen und zu seiner Einordnung in die Gesellschaft. Geschlechtliche Erziehung ist in erster Linie Aufgabe der Eltern. Aber auch die Schule hat aufgrund ihres eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrages die Verpflichtung, bei der geschlechtlichen Erziehung der Kinder und der Jugendlichen

zuwirken. Deshalb haben Lehrer und Erzieher grundsätzlich das Recht, sexuelle Fragen in der Schule zu behandeln. Während sich die geschlechtliche Erziehung im Elternhaus als individuelle Erziehung vollzieht, handelt es sich bei der Geschlechtserziehung in der Schule in der Regel um Erziehung in der Klassengemeinschaft oder in Gruppen. Diese Erziehung kann erst zur vollen Wirkung kommen, wenn sie auf der individuellen Erziehung aufbaut, sie fortsetzt, ergänzt. Die Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule auf dem Gebiet der geschlechtlichen Erziehung ist deshalb eine dringende Notwendigkeit." Randnummer 3

  1. Am
  2. Oktober 1968 beschloß die Ständige Konferenz der Kultusminister "Empfehlungen zur Sexualerziehung in den Schulen" (Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik,
  3. Aufl.Bd. 1 Beschluß Nr. 659), in denen Aufgabe und Durchführung dieser Erziehung im wesentlichen wie folgt umschrieben werden: "... Sexualerziehung ist in erster Linie die Aufgabe der Eltern. Die Schule ist aufgrund ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages verpflichtet, bei dieser Aufgabe

zuwirken. ..." Randnummer 4 3. Aufgrund eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.1974 (NJW 1975, 1180 ) erklärte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.12.1977 (BVerfGE 47,46) die in diesem damaligen Verfahren angegriffenen Regelungen hamburgischer Schulgesetze insoweit für

dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig, als sie die Einführung der Sexualerziehung nach den Richtlinien der Freien und Hansestadt Hamburg vom Jahre 1970 der Schulbehörde überließen; im übrigen hielt es die Sexualerziehung in den Schulen grundsätzlich für verfassungskonform. Randnummer 5

  1. Das hessische Gesetz über die Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht (Schulverwaltungsgesetz -- SchVG --) vom
  2. Juni 1961 (GVBl. Seite 87) i.d.F. der Bekanntmachung vom
  3. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Mai 1982 (GVBl. I Seite 99), regelt in § 3 Abs. 4 -- eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 und § 1 b des Gesetzes zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes vom
  5. März 1978 (GVBl. I Seite 153) -- die Sexualerziehung. Diese Vorschrift lautet: § 3 Unterrichtsfächer, Lernbereich, Aufgabenfelder

(1)-
(3).
(4)Sexualerziehung erfolgt fächerübergreifend im Unterricht mehrerer Fächer. Durch die Sexualerziehung, die als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben der Schule gehört, sollen die Schüler

den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut gemacht werden

dem Ziel, sie in die Lage zu versetzen, Verständnis für die menschliche und soziale Partnerschaft, insbesondere in Ehe und Familie, zu entwickeln und das Verantwortungsbewußtsein zu stärken. Bei der Sexualerziehung ist gebotene Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den vielfältigen unterschiedlichen Wertvorstellungen in diesem Bereich zu beachten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden. Die Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.

(5)--
(7)... Randnummer 6
  1. Durch die Erste Verordnung über Rahmenpläne gemäß § 2 Abs. 3 SchVG vom
  2. April 1978 (ABl. S. 233) ordnete der hessische Kultusminister die Weitergeltung der Richtlinien von 1967

der Maßgabe an, daß die Erziehungsberechtigten über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung, der dabei benutzten Literatur und über besondere Unterrichts- und Schulveranstaltungen in diesem Bereich sowie über die Hinzuziehung von Ärzten und Psychologen rechtzeitig zu unterrichten sind.

der Zweiten Verordnung über Rahmenpläne vom gleichen Tage (a.a.O.) wurden zur Erprobung in den Klassen 5 -- 10 der allgemeinen Schulen die Rahmenrichtlinien Sekundarstufe I: Biologie, Ausgabe März 1978, freigegeben. Inzwischen gilt die Einundachtzigste Verordnung über Rahmenpläne vom

  1. August 1983 (ABl. S. 629). Durch sie wurden der neugefaßte Rahmenplan und die neugefaßten Richtlinien für die Sexualerziehung vom
  2. Mai 1983 für verbindlich erklärt. II. Randnummer 7
  3. Die Antragsteller zu 1 sind die Eltern der minderjährigen Antragsteller zu
  4. Diese besuchten bis zum
  5. Juli 1981 die Grundschule in K. Im Schuljahr 1981/82 wurde die damals 12-jährige Tochter der Antragsteller zu 1 in die Klasse 5 der Förderstufe einer schulformbezogenen Gesamtschule in K aufgenommen; der damals 11-jährige Sohn der Antragsteller zu 1 besuchte während dieser Zeit die Sexta eines privaten Gymnasiums in Kö. Den Antrag der Eltern vom
  6. Januar 1980 auf Freistellung ihrer Kinder vom Sexualkundeunterricht wies der Landrat des H-Kreises (Staatliches Schulamt)

Bescheid vom

  1. Februar 1980 unter Hinweis auf § 3 Abs. 4 SchVG zurück. Der dagegen von den Antragstellern zu 1 eingelegte Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie ein vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Az. V/2 G 2414/80) angestrengtes Eilverfahren. Daraufhin erhoben die Antragsteller zu 1 und zu 2 am
  2. März 1981 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt,

der sie ihr Ziel einer Freistellung der Kinder vom Sexualkundeunterricht weiterverfolgten; nach Ablauf des Schuljahres 1980/81 paßten sie ihre Anträge den geänderten schulischen Verhältnissen an.

Urteil vom 25. Mai 1982 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Az.: V/2 E 767/81) die Klage ab. Soweit es die Klage für zulässig erachtete, sei sie unbegründet, da § 3 Abs. 4 SchVG eine Teilbefreiung vom Sexualkundeunterricht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht vorsehe. Weder lasse sich dem Grundgesetz ein Vorrang des Erziehungsrechts der Eltern gegenüber dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates entnehmen, noch könne ein Befreiungsanspruch aus Art. 55 oder Art. 2 Abs. 1 HV hergeleitet werden. Ebensowenig würden Grundrechte der Antragsteller zu 2 verletzt. Die Berufung gegen diese Entscheidung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof

Urteil vom 13. Juni 1983 (VI OE 47/82) zurück, weil die Antragsteller zu 1 und zu 2 weder einen Anspruch auf Befreiung vom Sexualkundeunterricht hätten (insbesondere Nichtteilnahme an bestimmtem Unterricht, Nichtverwendung besonders bezeichneter Bücher oder Teile von ihnen) noch

ihrem weiteren Begehren durchdringen könnten. Der hessische Gesetzgeber habe

§ 3Abs. 4 Sch

VG die sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.1977 zur Sexualerziehung in der Schule (a.a.O.) ergebenden Anforderungen an eine verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung des Sexualkundeunterrichts, die aus dem Spannungsverhältnis von Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz -- GG --) und staatlichem Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) resultierten, in grundsätzlich zulässiger Weise normiert. Die Frage der Notwendigkeit einer Befreiungsmöglichkeit bei fächerübergreifender Sexualerziehung, wie sie auch in Hessen festgelegt sei, habe das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich verneint (a.a.O., S. 77 f.); dies vor allem im Hinblick auf die dadurch bedingte erhebliche Erschwerung der Sexualerziehung und die sich aus der Fächerbreite ergebenden positiven Aspekte, die darauf beruhten, daß das Thema Sexualität unter verschiedenen fachspezifischen Blickwinkeln und von verschiedenen Lehrpersonen behandelt werden könne. Im übrigen habe das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 4 SchVG auch in seinem Beschluß vom 30.11.1979 (1 BvR 872/78) ebenso ausdrücklich bejaht wie der Staatsgerichtshof in seinem Beschluß vom 1.4.1978 (-- P.St. 883 -- StAnz. 1981, 1656). Die Verfassung des Landes Hessen enthalte ebenfalls keine Vorschriften, die eine Befreiungsmöglichkeit von dem Unterricht erforderlich machten oder denen die Regelung des § 3 Abs. 4 SchVG nicht entspräche. Zwar habe der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 30.12.1981 (P.St. 880 -- StAnz. 1982, 150) zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe festgestellt, daß die Grundrechte aus Art. 55 Satz 1 HV und Art. 6 Abs. 2 GG nicht inhaltsgleich seien, sondern daß das Elternrecht nach der Hessischen Verfassung weitergehe und sich auch auf den Inhalt der Schulausbildung erstrecke; doch ließen sich den Art. 55, 56 Abs. 1 -- 6 HV besondere Anforderungen an die Ausgestaltung der Sexualerziehung nicht entnehmen. Vielmehr habe der Gesetzgeber die

wirkungsrechte der Eltern bei der Festlegung der Unterrichtsziele in § 3 Abs. 4 Satz 4 SchVG durch die Pflicht zu ihrer Unterrichtung über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung berücksichtigt; dadurch werde eine hinreichende Einflußnahme der einzelnen Eltern auch auf die Unterrichtsinhalte ermöglicht. Auch aus Art. 56 Abs. 7 HV lasse sich ein Befreiungsanspruch der Antragsteller nicht herleiten. Diese Norm erfasse an sich nur die Garantie verschiedener Schularten. Doch werde ihr auch zu entnehmen sein, daß innerhalb der besuchten Schulen gleich welcher Art die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze, nach denen die Eltern ihre Kinder erzogen haben wollten, nicht verletzt würden. Die Schranken des Spannungsfeldes zwischen elterlichen und staatlichen Interessen, auch religiöser oder weltanschaulicher Art, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Sexualkundeentscheidung aufgestellt habe, würden von § 3 Abs. 4 SchVG beachtet. Schließlich werde auch das Persönlichkeitsrecht der Antragsteller zu 2 aus Art. 2 Abs. 1 HV durch Verneinung eines Befreiungsanspruchs nicht verletzt; § 3 Abs. 4 SchVG habe von der Möglichkeit, die in Art. 2 HV enthaltenen Grenzen durch staatliches Gestaltungsrecht zu bestimmen, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hält den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Darstellung der materiellen Lernziele im einzelnen für gewahrt und die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 4 SchVG, insbesondere das der altersgemäßen Durchführung, im Einzelfall für beachtet. Das dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller am 1. Juli 1983 zugestellte Urteil wurde rechtskräftig. Randnummer 8 2.

am 28. Juli 1983 bei dem Staatsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 13.6.1983 und die ihm zugrunde liegenden, die Anträge auf Befreiung vom Sexualkundeunterricht ablehnenden Bescheide des Staatlichen Schulamts in Bad H vom 6.2.1980 und 17.2.1981 Grundrechtsklage erhoben,

der sie die Verletzung der Grundrechte aus Art. 1, 3, 9, 55 i.V.

Art. 56Abs.

3, 4 und 7 HV rügen. Sie beantragen, der Staatsgerichtshof möge erkennen: 1. Die versagte Befreiung vom Sexualkundeunterricht verletzt die Grundrechte der Eltern aus Art. 55 i.V.

Art. 56Abs.

3, 4 und 7 HV sowie die Grundrechte der Eltern und Schüler aus Art. 1 , Art. 3 und Art. 9 HV ; 2. hilfsweise: Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 13.6.1983 -- VI OE 47/82 -- wird für kraftlos erklärt und die Sache zur erneuten Verhandlung an den VGH zurückverwiesen. Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, die Sexualerziehung in der Schule führe zu einem "Hineinzerren des intimsten leib-seelischen Bereichs des Menschen in die Zwangsöffentlichkeit der Schulklasse

der Folge, daß das natürliche Schamgefühl verletzt werde und die geistig-seelische sowie sittliche Entwicklung der Kinder Schaden leide". Darin sehen sie einen Angriff auf ihren christlichen Glauben und ihre religiösen Wertvorstellungen und in der Verweigerung, die Schüler von dem Sexualkundeunterricht zu befreien, zugleich eine Verletzung ihrer Grundrechte. Die Antragsteller wenden sich nicht dagegen, daß überhaupt Sexualkundeunterricht in der Schule erteilt wird, sondern allein dagegen, daß ihnen nicht die aus religiösen Gründen gewünschte Befreiung zuteil werde. Die Verletzung des Elternrechts liege formal darin, daß das Schulverwaltungsgesetz, vornehmlich § 3 Abs.4, keine Befreiungsvorschrift enthalte. Dies sei aber nach Art. 56 Abs. 7 HV notwendig. Art. 9 HV gebe ihnen auch das Recht, strenge religiöse Wertvorstellungen zu haben. Diese habe weder die Schule noch der Gesetzgeber zu bewerten; der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe dieses Recht

der Verneinung des geltend gemachten Befreiungsanspruches verkannt.

der Versagung des Befreiungsanspruchs werde auch das Toleranzgebot des Art. 56 Abs. 3 HV verletzt. Die Antragsteller sind der Auffassung, wenn sie nichts dagegen hätten, daß andere Kinder den Sexualkundeunterricht erhielten, so dürften sie ihrerseits erwarten, daß gegenüber ihren Kindern ihre religiösen Glaubens- und Wertvorstellungen Beachtung fänden. Die Verletzung des Toleranzgebotes stelle gleichzeitig auch eine solche des Elternrechts aus Art. 55 HV dar. Der Verwaltungsgerichtshof sei auch nicht näher darauf eingegangen, daß der Widerspruchsbescheid vom 17.2.1983 die gerügte Verletzung des natürlichen Schamgefühls nicht nur in Kauf nehme, sondern dessen "Tabuisierung" als krankhafte Verzerrung darstelle und somit seine Verletzung zum Ziel der Sexualkundeerziehung erkläre. Damit würden in unzulässiger Weise die religiös-sittlichen Erziehungs- und Wertvorstellungen der Antragsteller in negativer Weise bewertet und ihr elterliches Erziehungsrecht verletzt. Überdies erkenne das Urteil das weitergehende Elternrecht nach der Hessischen Verfassung zwar verbal an, habe aber letztlich doch die hier nicht maßgeblichen Beurteilungsmaßstäbe des Grundgesetzes aus dem Sexualkunde-Urteil des Bundesverfassungsgerichts angewendet. Die dargelegte Verletzung des Schamgefühls beeinträchtige die Antragsteller auch in ihrem Grundrecht auf Glaubensfreiheit ( Art. 9 HV ). Die Antragsteller dürften glauben und -- in Verbindung

Art. 56

Abs.3 und 7 HV -- auch Toleranz und Respekt für diesen Glauben erwarten, der sie lehre, daß die Sexualerziehung sündhaft, unsittlich, verwerflich und schädlich sei. Dem Staat stehe es nicht zu, diesen Glauben zu bewerten. Entsprechendes gelte für die Gewissensfreiheit ( Art. 9 HV ). Ferner stelle die Nichtbeachtung des natürlichen Schamgefühls eine Verletzung der Würde des Menschen ( Art. 3 HV ) dar. Schließlich liege auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ( Art. 1 HV ) unter dem Gesichtspunkt vor, daß die Lehrer an den hessischen Schulen das Recht hätten, die Erteilung des Sexualkundeunterrichts zu verweigern, die Kinder dagegen an diesem Unterricht teilnehmen müßten. III. Randnummer 9 Der Hessische Ministerpräsident hält den Hauptantrag für unzulässig, den Hilfsantrag für zulässig, aber unbegründet. Sowohl der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende § 3 Abs. 4 SchVG stehe

der Hessischen Verfassung im Einklang als auch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes selbst. Randnummer 10

  1. § 3 Abs. 4 SchVG genüge den Anforderungen, die an eine parlamentarische Leitentscheidung zu stellen seien und werde durch die Einundachtzigste Verordnung über Rahmenpläne vom
  2. August 1983 hinreichend konkretisiert. Bestimmungen der Hessischen Verfassung, die den Gesetzgeber verpflichteten, die Befreiung vom Sexualkundeunterricht zuzulassen, seien nicht ersichtlich. a) Aus dem Elternrecht im Sinne des Art. 55 Satz 1 HV lasse sich eine solche Verpflichtung nicht ableiten. Diesem Grundrecht stünden sowohl der staatliche Erziehungsauftrag nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV gleichwertig gegenüber als auch die Grundrechte anderer Eltern. Bei der Abgrenzung von staatlichem und elterlichem Erziehungsrecht sei abzuwägen, welcher der beiden Rechtspositionen jeweils das stärkere Gewicht zukomme. Aus dem staatlichen Erziehungsrecht folge das Recht -- und die Pflicht -- des Staates, Sexualkunde als Unterrichtsgegenstand anzubieten. Sie diene einmal dem Erziehungsziel, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden ( Art. 56 Abs. 4 HV ). Sexualität weise aber andererseits auch in vielfacher Hinsicht gesellschaftliche Bezüge auf (BVerfGE 47, 72), sie sei in weit höherem Maße als früher für die Allgemeinheit relevant geworden. Es könne dem Staat nicht verwehrt werden, Fragen von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung zum Gegenstand des staatlichen Unterrichts zu machen. Hinzu komme, daß es auch eine legitime Aufgabe des Staates sei, Kinder vor sexuellen Gefahren zu warnen oder zu bewahren. Das Elternrecht verpflichte den Staat, bei der Erteilung vom Sexualkundeunterricht aber zugleich auf den Gesamtplan der Eltern für die Erziehung ihres Kindes Rücksicht zu nehmen. Das begründe jedoch kein individuelles, aktives

wirkungsrecht der Eltern bei der Ausgestaltung des Sexualkundeunterrichts. Es scheitere schon an den praktischen Erfordernissen des Unterrichts. Es sei faktisch unmöglich, in der Schule allen Elternwünschen Rechnung zu tragen und sie bei der Aufstellung der Erziehungsziele und des Lehrplans sowie bei der Gestaltung des Unterrichts zu berücksichtigen (BVerfGE 47, 76). Aus diesen Gründen sei aber auch eine Befreiung von Schülern vom fächerübergreifenden Sexualkundeunterricht nicht möglich. Bei der Erteilung des Sexualkundeunterrichts in dieser Form sei das Thema Sexualität in den sonstigen Unterrichtsstoff eingebunden und werde nicht isoliert besprochen. Eine Trennung des Unterrichts in sexualkundliche und sonstige Teile wäre undurchführbar und auch sinnwidrig. Der weitergehende Umfang des Elternrechts nach der Hessischen Verfassung gegenüber dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht sei für diese Frage ohne Bedeutung.

  1. b)Art. 56 Abs. 7 Satz 2 HV gebiete dem Gesetzgeber nicht, § 3 Abs. 4 SchVG durch eine Regelung über die Befreiung vom Sexualkundeunterricht zu ergänzen. Nach Wortlaut und Sinn verpflichte diese Verfassungsvorschrift den Gesetzgeber, dafür Sorge zu tragen, daß in jeder Schule gleich welcher Form die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen, nicht verletzt werden. Eine solche Verletzung werde aber durch § 3 Abs. 4 SchVG und die zu seiner Ausführung ergangenen Regelungen ausgeschlossen. Die Antragsteller überdehnten Art. 56 Abs. 7 Satz 2 HV , wenn sie daraus eine Verpflichtung des Staates ableiteten, Schüler vom Unterricht zu befreien, wenn und soweit diese oder ihre Eltern sich durch Gegenstand oder Form des Unterrichts in ihren religiösen oder weltanschaulichen Grundsätzen verletzt fühlten; der Gesetzgeber sei nur zu Vorkehrungen gegen Beeinträchtigungen dieser Grundsätze verpflichtet. Ein absoluter Schutz könne allerdings weder verlangt werden, noch sei er möglich. Es genüge, wenn Vorkehrungen getroffen seien, die bei Beachtung und richtiger Anwendung eine Verletzung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen ausschlössen. Andernfalls wäre ein geordnetes öffentliches Schulwesen nicht möglich.
  2. c)Das Toleranzgebot des Art. 56 Abs. 3 HV sei von § 3 Abs. 4 Satz 3 SchVG übernommen worden. Darin sei ausdrücklich die Verpflichtung der Schule festgelegt, Offenheit und Toleranz gegenüber den vielfältigen unterschiedlichen Wertvorstellungen auf dem Gebiet der Sexualerziehung zu wahren.
  3. d)Dem Ziel des Art. 56 Abs. 4 HV , den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, werde durch § 3 Abs. 4 Satz 2 SchVG Rechnung getragen.
  4. e)Das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit ( Art. 9 HV ) könne ebenfalls einen Befreiungsanspruch nicht rechtfertigen. Glaubens- und Gewissensentscheidungen seien nicht schrankenlos; ihre Schranken ergäben sich allein aus der Verfassung und seien nach Maßgabe ihrer Wertordnung unter Berücksichtigung der Einheit des verfassungsrechtlichen Wertsystems zu ziehen. Unter Berücksichtigung kollidierender Rechte anderer Grundrechtsinhaber müßten es die Antragsteller in einer pluralistischen Gesellschaft hinnehmen, daß die Kinder im öffentlichen Schulwesen in gewissem Umfang

anderen weltanschaulichen und religiösen Vorstellungen als den von ihnen für richtig gehaltenen konfrontiert würden. Dieser Konfrontation könne nicht durch einen Befreiungsanspruch ausgewichen werden. Bei Zulassung von Befreiungsansprüchen im öffentlichen Schulwesen entstünde zudem ein unübersehbarer Wirrwarr individueller Befreiungstatbestände. Gerade für den Sexualkundeunterricht könne ein Befreiungsanspruch nicht gewährleistet werden, weil dieser Unterricht in Hessen fächerübergreifend erteilt werde. Außer den faktischen Schranken stehe der uneingeschränkten Geltendmachung der Glaubens- und Gewissensfreiheit aber auch die Befugnis des Staates entgegen, in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele zu verfolgen. f) Wieso Teilnahme am fächerübergreifenden Sexualkundeunterricht eine Verletzung der Menschenwürde ( Art. 3 HV ) darstellen solle, sei nicht erkennbar. Nach Auffassung der Antragsteller liege die Verletzung der Menschenwürde in der Nichtbeachtung des Schamgefühls, ohne daß dies näher konkretisiert werde. Angesichts der von § 3 Abs. 4 Satz 3 SchVG vorgeschriebenen Zurückhaltung,

der Sexualkundeunterricht zu erteilen sei, könne auf solche Bedenken ein Freistellungsanspruch nicht gestützt werden. g) Schließlich könne die Befreiung vom Sexualkundeunterricht auch nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz ( Art. 1 HV ) verlangt werden, weil die Pflichten von Lehrern und Schülern nicht

einander vergleichbar seien. Randnummer 11 2. Der Verwaltungsgerichtshof habe bei seiner Entscheidung diese verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht verkannt. Dem angegriffenen Urteil lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, daß das Gericht von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Betracht kommenden Grundrechte, insbesondere vom Umfang des Schutzbereiches des Elternrechts, ausgegangen sei. IV. Randnummer 12 Der Landesanwalt hat sich der Stellungnahme des Hessischen Ministerpräsidenten angeschlossen. Randnummer 13 Grundrechte der Antragsteller würden durch das angegriffene Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht verletzt. Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung vom Sexualkundeunterricht lasse sich auch aus Art. 55 Abs. 1 in Verbindung

Art. 56Abs.

7 HV nicht herleiten. Die Darlegungen des Gerichts über die Abgrenzung des staatlichen und elterlichen Erziehungsrechts seien zutreffend. Das staatliche Erziehungsrecht umfasse auch das Angebot eines fächerübergreifenden Sexualkundeunterrichts. Art. 56 Abs. 7 Satz 2 HV verpflichte den Staat zwar zur besonderen Rücksichtnahme auf die religiösen und weltanschaulichen Wertvorstellungen der Eltern. Dieses Gebot würde jedoch überdehnt, wollte man einen Anspruch auf Befreiung vom fächerübergreifenden Sexualkundeunterricht anerkennen. Dieser Unterricht müsse deshalb so erteilt werden, daß alle religiösen und weltanschaulichen Wertvorstellungen respektiert würden, ohne daß eine bestimmte Wertvorstellung dominierend wirke. In einem so gestalteten Unterricht liege keine Verletzung der christlichen Glaubensgrundsätze derjenigen Eltern, die für ihre Kinder überhaupt keinen staatlichen Sexualkundeunterricht wünschten. Daß dieses aus Art. 56 Abs. 7 HV abzuleitende Gebot der Rücksichtnahme auf die Erziehungsgrundsätze der Eltern durch die hessischen Regelungen über den fächerübergreifenden Sexualkundeunterricht verletzt werde, sei nicht erkennbar. V. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.6.1983 Bezug genommen. Die Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main V/2 G 2414/80 sowie V/2 E 767/81 (=VGH VI OE 47/82) sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. B I. Randnummer 15 1. Die Grundrechtsklage ist nur

ihrem Hilfsantrag, der sich gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.6.1983 richtet, zulässig. Randnummer 16 2. Die

dem Hauptantrag darüber hinaus begehrte Feststellung, die Versagung der Befreiung vom Sexualkundeunterricht verletze Grundrechte der Eltern aus Art. 55 i.V.

Art. 56Abs.

3, 4 und 7 HV sowie die Grundrechte der Eltern und Schüler aus Art. 1 , 3 und 9 HV , kann der Staatsgerichtshof dagegen nicht treffen.

diesem Antrag wenden sich die Antragsteller gegen die dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vorangegangenen Verwaltungsentscheidungen. Diese kann der Staatsgerichtshof jedoch nicht unmittelbar auf etwaige Grundrechtsverletzungen überprüfen. Denn zulässiger Gegenstand einer Grundrechtsklage ist nach Erschöpfung des Rechtsweges gemäß §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 2 StGHG allein die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts, soweit es sich dabei um ein Gericht des Landes Hessen handelt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluß vom 25.7.1984 -- P.St. 997 -- StAnz.1984/S. 1585

weiteren Nachweisen). Randnummer 17 3. Die Grundrechtsklage ist

dem Hilfsantrag zulässig, obwohl die Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gemäß § 132 Abs. 3 VwGO an das Bundesverwaltungsgericht nicht eingelegt haben. Zwar zwingt in der Regel das Gebot, den Rechtsweg zu erschöpfen ( § 48 Abs. 3 StGHG ), dazu, von den Möglichkeiten des ordentlichen Verfahrens auch dann Gebrauch zu machen, wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels

ungewissem Ausgang erst erstritten werden muß. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen (vgl. StGH -- P.St. 997 -- a.a.O.). Das ist hier der Fall, weil eine solche Beschwerde

Sicherheit keinen Erfolg gehabt hätte. Randnummer 18 4. Die Antragsteller haben fristgerecht Grundrechtsklage erhoben und gemäß § 46 Abs. 1 StGHG

Art. 1, 3 , 9 , 55 und 56 Abs.

3 , 4 und 7 HV Grundrechte bezeichnet und Tatsachen dargelegt, aus denen sich die Verletzung dieser Grundrechte ergeben soll. II. Randnummer 19 Die insoweit zulässige Grundrechtsklage ist jedoch offenbar unbegründet. Über sie konnte daher gemäß § 21 Abs. 1 StGHG durch Beschluß entschieden werden. Randnummer 20 1. Die Antragsteller wenden sich nicht gegen Sexualkundeunterricht überhaupt, sondern nur dagegen, daß die Kinder Ka. und Ma. ohne Befreiungsmöglichkeit an ihm teilnehmen müssen. Der Umfang der Prüfung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs durch den Staatsgerichtshof reduziert sich

hin auf die Frage, ob die obligatorische Teilnahme am Sexualkundeunterricht ohne Befreiungsmöglichkeit der Hessischen Verfassung entspricht oder die Antragsteller in einem ihnen von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrecht verletzt. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist dieser Unterricht selbst und die Form, in der er hier erteilt wird, nämlich fächerübergreifend und ohne Befreiungsmöglichkeit,

dem Grundgesetz, insbesondere den Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 vereinbar und verletzt Grundrechte von Eltern oder Schülern nicht (BVerfGE 47, 46 ff). Es bleibt danach vornehmlich die Frage, ob das -- gegenüber dem Grundgesetz weitergehende-Elternrecht nach der Hessischen Verfassung (StGH, Urteil vom 30.12.1981, P.St. 880, StAnz. 1982, 150), insbesondere nach Art. 55, 56, zu einem anderen Ergebnis führt. Diese Frage ist zu verneinen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.6.1983 bei der Anwendung und Auslegung des § 3 Abs. 4 SchVG den Antragstellern von der Hessischen Verfassung gewährte Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte nicht verletzt. Weder beruht diese Entscheidung auf einem Landesgesetz, das selbst gegen ein durch die Hessische Verfassung gewährtes Grundrecht der Antragsteller verstößt, noch hat das Gericht eine verfassungsgemäße Vorschrift durch seine Auslegung verfassungswidrig angewendet. Randnummer 21 2. Die maßgebliche Bestimmung des § 3 Abs. 4 SchVG verletzt Grundrechte der Antragsteller nicht und ist auch im übrigen

der Hessischen Verfassung vereinbar. Das gilt auch für die dazu ergangenen Richtlinien und den Rahmenplan. Gemäß Art. 55 Satz 1 HV ist die Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn und zu leiblicher, geistiger und seelischer Tüchtigkeit Recht und Pflicht der Eltern. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck dieser Vorschrift bezieht sich das Elternrecht auf die gesamte Pflege und Erziehung innerhalb und außerhalb der Familie einschließlich des schulischen Bereichs und dient der Bestimmung des Lebensweges des jungen Menschen (StGH, Urteil vom 4.4.1984 -- P.St. 1002 -- StAnz. 1984, 825). Den Antragstellern ist zuzugeben, daß die geschlechtliche Erziehung in erster Linie Angelegenheit des Elternhauses ist, weil die notwendigen Gespräche und Erörterungen über die die Sexualität betreffenden Fragen und Probleme am besten und natürlichsten in der geschützten und geborgenen Sphäre des Elternhauses und der Familie geführt werden können. Die Sexualerziehung wird damit vom eben umschriebenen Begriff der "Pflege" für die Person des Kindes umfaßt und ist insgesamt dem elterlichen Erziehungsrecht im Sinne des Art. 55 Satz 1 HV zuzuordnen. Neben diesem elterlichen Erziehungsrecht steht im schulischen Bereich das aus Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV folgende staatliche Gestaltungsrecht prinzipiell gleich- und nicht nachrangig (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. z.B. Beschluß vom 25.11.1982 -- P.St. 929 -- StAnz. 1982, 2432 = ESVGH 33, 6). Zu dem der Regelungsbefugnis des Staates unterstehenden Gestaltungsrecht gehört neben den schulorganisatorischen Maßnahmen der Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildung und der Unterrichtsziele. Der Staat übernimmt damit gleichzeitig und grundsätzlich unabhängig von den Eltern die Aufgabe, in der Schule neben der bloßen Vermittlung eines Grundstocks von Wissen und Können die Kinder durch gemeinsamen Schulbesuch in das soziale Leben hineinwachsen zu lassen und damit den Sinn für Gemeinschaftswerte zu wecken und diese zu pflegen. Die Geschlechtserziehung ist Bestandteil der auf Eltern und Staat verteilten Gesamterziehung und kann somit auch eine von der Schule wahrzunehmende Aufgabe werden. Die Schule kann deshalb einen so wichtigen Bereich des menschlichen Lebens, insbesondere auch kindlicher Vorstellungen, Träume, Sehnsüchte, Ängste und Probleme, der Neugier der Jugendlichen und der Gespräche darüber, behandeln. In dem dadurch zwangsläufig begründeten Spannungsverhältnisses zwischen staatlicher und elterlicher Erziehungskompetenz findet grundsätzlich das jeweilige Recht dort seine Grenzen, wo entweder der rein schulische oder umgekehrt der rein elterlich-häusliche Bereich beginnt. Auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung ergibt sich dabei ein breiter Sektor, in dem sich die Erziehungsaufträge der Eltern und/des Staates überschneiden. Dem muß die Regelung der Sexualerziehung in der Schule gerecht werden. Danach ist § 3 Abs. 4 SchVG

dem elterlichen Erziehungsrecht im Sinne des Art. 55 Satz 1 HV jedenfalls vereinbar, soweit dem Staat überhaupt die Möglichkeit eingeräumt wird, Themen der Sexualität des Menschen in der Schule als Unterrichtsgegenstand zu behandeln. Das gilt zunächst für die sachliche Wissensvermittlung als Teil des nicht aufspaltbaren Unterrichts- und Bildungsauftrags der Schule. Dadurch wird das Elternrecht des Art. 55 HV nicht verletzt. Die darüber hinausgehende Behandlung sexueller Fragen und vor allem ihre Bewertung weist wegen ihres privaten und intimen Charakters eine größere Sachnähe zum elterlichen Bereich auf. Die auf diesem diffizilen Gebiet vorzunehmende Festlegung der erzieherischen Grundpositionen ist zunächst Sache der Eltern. Deren Wertentscheidung muß die Schule achten. Jeder Indoktrination der Schüler hat sie sich zu enthalten. Sie ist deshalb hier noch stärker als schon im Bereich der sachlichen Information, der Gefahrenabwehr und des pädagogischen Geleits nur zu einer behutsamen geschlechtlichen Unterweisung befugt. Dabei hat sie auf das natürliche Schamgefühl der Kinder die größtmögliche Rücksicht zu nehmen und die erzieherischen Grundvorstellungen der Eltern angemessen zu achten. Allerdings ist eine auf die -- naturgemäß unterschiedlichen -- individuellen Vorstellungen eines jeden Erziehungsberechtigten zugeschnittene Unterrichtsplanung und -gestaltung weder schulorganisatorisch (sächlich und persönlich) noch pädagogisch denk- oder durchsetzbar. Den damit gegebenen verfassungsrechtlichen Erfordernissen wird § 3 Abs. 4 SchVG gerecht. Der in dieser gesetzlichen Regelung abgesteckte Rahmen, innerhalb dessen Sexualerziehung in der Schule betrieben werden darf, ist

Art. 55Satz 1 HV vereinbar.

Durch die Forderung nach "altersgemäßem Vertrautmachen"

den Fragen der Sexualität hat der Gesetzgeber, soweit es ihm überhaupt möglich ist, der Gefahr vorgebeugt, daß die Schule die Kinder in allem und jedem unterrichtet und daß damit ein verfassungsrechtlich bedenkliches Übermaß an Information den erzieherischen Vorstellungen der Eltern zuwiderläuft. Durch die vom Gesetzgeber verlangte rechtzeitige Unterrichtung der Erziehungsberechtigten über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung wird es den Eltern ermöglicht, ihre eigenen Auffassungen und Überzeugungen über diejenigen Themen, die in der Schule behandelt werden sollen, vorzutragen, zu erläutern und dafür einzutreten sowie andererseits auf ihre Kinder einzuwirken und so den ihnen nach der Hessischen Verfassung vorrangig zustehenden Teil der Sexualerziehung -- das individuelle, über die bloße Wissensvermittlung hinausgehende Erziehungsrecht -- zur Geltung zu bringen.

dem Gebot der Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber den vielfältigen unterschiedlichen Wertvorstellungen in diesem Bereich wird der Schule jeder Versuch einer Indoktrinierung der Schüler untersagt. Zugleich räumt der Gesetzgeber der Vielfalt divergierender Bildungsvorstellungen in einem pluralistischen Gemeinwesen den Vorzug vor einseitigen Anschauungen ein. Randnummer 22

  1. Der Einführung des Sexualkundeunterrichts in der Schule und seiner Ausgestaltung in § 3 Abs. 4 SchVG sowie dem Rahmenplan und den Richtlinien dazu steht das weitergehende Elternrecht nach der Hessischen Verfassung gegenüber dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht (StGH, Urteil vom 30.12.1981 -- P.St. 880 -- StAnz. 1982, 150 = ESVGH 32, 1) nicht entgegen. Nach der "Oberstufen-Entscheidung" ist das Elternrecht aus Art. 55 HV zwar weiter und umfassender als das nach Art. 6 GG. Es ist aber deshalb doch nicht etwa unbegrenzt und beseitigt nicht das staatliche Gestaltungsrecht im Bereich der Schule aus Art. 56 HV . Auch die Antragsteller haben nicht näher dargelegt, inwiefern dieses Urteil Einfluß auf den hier zu entscheidenden Fall haben sollte oder könnte. Insbesondere läßt sich ein Anspruch auf Befreiung vom Sexualkundeunterricht aus dieser Entscheidung nicht herleiten. Randnummer 23
  2. § 3 Abs. 4 SchVG ebenso wie der Rahmenplan und die Richtlinien für die Sexualerziehung dazu sind auch

Art. 56Abs.

3 HV vereinbar. Nach dieser Vorschrift muß Grundsatz eines jeden Unterrichts die Duldsamkeit sein. Der Lehrer hat religiöse und weltanschauliche Auffassungen sachlich darzulegen und dabei auf die Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen. Diesem Toleranzgebot entsprechen die genannten Bestimmungen. Nur die Vereinbarkeit dieser Regelung, auf die sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs stützt,

der Hessischen Verfassung ist Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung. Zu kontrollieren, ob, und darauf hinzuwirken, daß der unterrichtende Lehrer diese von Verfassungs und Gesetzes wegen gezogenen Grenzen einhält, ist zunächst Aufgabe der zuständigen Schulaufsichtsbehörde; die bloße Möglichkeit individueller Verstöße gegen das Toleranzgebot bei der Unterrichtsgestaltung kann eine generelle, vom Gesetzgeber einzuräumende Befreiung von der Teilnahme am Sexualkundeunterricht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gebieten. Randnummer 24 5. Art. 56 Abs. 4 HV verfolgt als Erziehungsziel, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden. Die Geschlechtlichkeit gehört zu den wichtigen menschlichen Lebensbereichen. Die Vermittlung von Kenntnissen in sachlicher Art und Weise verhindert, daß das Informationsinteresse der Kinder fehlgeleitet wird. Das beabsichtigt der Gesetzgeber in § 3 Abs. 4 SchVG

der Forderung nach Entwicklung von Verständnis für menschliche und soziale Partnerschaft und Stärkung des Verantwortungsbewußtseins im Sexualkundeunterricht. Ein Anspruch auf Befreiung von einem Unterricht, der dieses Ziel verfolgt, läßt sich auf Art. 56 Abs. 4 HV nicht stützen. Randnummer 25

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist auch in seinen Ausführungen zu Art. 56 Abs. 7 Satz 2 HV nicht zu beanstanden. Diese Bestimmung soll nicht dazu dienen, "Angehörigen jeder Sekte oder Weltanschauungsgemeinschaft einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer religiösen oder weltanschaulichen Grundsätze zu gewähren" (Zinn/Stein, Die Verfassung des Landes Hessen,
  2. Band 1954, Anmerkung 12 a zu Artikel 56). Der Aufforderung in Art. 56 Abs. 7 Satz 2 HV durch Gesetz Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß in der Schule die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen, ist § 3 Abs. 4 SchVG durch die dort aufgestellten, oben bereits erörterten Grundsätze in ausreichendem Maße nachgekommen. Faktischen "Auswüchsen", etwa durch Fehlleistungen einzelner Lehrer, kann das Gesetz ohnehin nicht allumfassend vorbeugen. Das gilt nicht nur für den Sexualkundeunterricht

seinen spezifischen Besonderheiten und Verflechtungen, sondern letzten Endes für jede Art von Unterrichtung und die damit einhergehende Möglichkeit einer "Fehlleitung" und "Fehlorientierung"; es ist zudem keine Frage des Verfassungsrechts. Wollte man für alle diese Fälle einen absoluten Schutz durch einen gesetzlich eingeräumten Befreiungsvorbehalt garantieren, würde damit im Ergebnis die Schulpflicht schlechthin unterlaufen und die Teilnahme am Schulunterricht auf freiwilliger Basis ins Belieben der Eltern gestellt. Eine Befreiung vom Unterricht in Sexualerziehung unter Berufung auf das Gewissen könnte nicht auf diesen Bereich und diese Begründung beschränkt bleiben, sondern müßte präjudizierende Wirkung haben. Die Verfassungsbestimmung des Art. 56 Abs. 7 Satz 2 HV darf aber nicht dazu führen, daß sich letzten Endes Eltern aus dem Unterrichtsangebot der Schule das aussuchen, was ihnen paßt und womit sie einverstanden sind, und die Teilnahme ihrer Kinder an anderem Unterricht ablehnen. Dies wäre nicht nur verfassungsrechtlich nicht geboten, sondern ist umgekehrt kraft Verfassung ausgeschlossen ( Art. 56 Abs. 1 Satz 1 HV ). Eine Ausnahme gilt nur für den Religionsunterricht ( Art. 58 HV ). Sie kann, ungeachtet aller Berührungspunkte und Überschneidungen zwischen den beiden Unterrichtsgebieten -- die indessen auch

anderen Fächern bestehen --, nicht ausdehnend ausgelegt werden. Randnummer 26 7. § 3 Abs. 4 SchVG und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs widersprechen auch nicht Art. 9 HV . Einmal sind gegenüber dieser Bestimmung die Art. 55 ff. HV spezielle Regelungen. Sodann greifen die Vorschriften über den Sexualkundeunterricht in den hessischen Schulen schon deshalb in den Wesensgehalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Eltern nicht ein, weil

der Einbettung und Einbeziehung der Sexualerziehung in andere Fächer gerade nicht alle denkbaren Formen religiöser und weltanschaulicher Ansichten oder Differenzen isoliert im Vordergrund stehen und eine Offenbarung der eigenen Überzeugung und Gewissensentscheidung nicht verlangt wird (vgl. zum Umfang der Garantie dieses Grundrechts StGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 -- P.St. 388 -- StAnz. 1965, 1394 = ESVGH 16, 1). Die bloße Berührung einzelner Schulfächer

religiösen oder weltanschaulichen Bewertungen von Lebensvorgängen kann unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht zu einer Befreiung von solche Fragen behandelndem Unterricht führen, nur um sich der Erörterung diffiziler, dem einen oder anderen vielleicht unangenehmer Themen und jedweder Konfrontation

Andersdenkenden zu entziehen. Randnummer 27 8. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 2 HV halten der verfassungsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. § 3 Abs. 4 SchVG und die dazu erlassenen Rahmenpläne und Richtlinien verstoßen nicht gegen die Art. 2 , 3 HV und verletzen die Antragsteller zu 2) nicht in einem ihnen durch diese Vorschriften gewährten Grundrecht. Aus dem Recht ... des Staates, Sexualkundeunterricht (und zwar Wissensvermittlung und darüber hinausgehende Sexualerziehung) in der Schule überhaupt zu erteilen, aus der Bedeutung dieses Lebensgebietes und aus seinem engen, unlösbaren Zusammenhang

anderen Lebens- und Wissensbereichen folgt, daß die Erteilung dieses Unterrichts überhaupt die Schulkinder weder in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit noch in ihrer Würde beeinträchtigt. Für Art. 2 Abs. 1 in Verbindung

Art. 1Abs. 1 GG hat dies das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 21.12.1977 entschieden (BVerf

GE 47, 46 ff., 69 ff., 73 ff.). Aus der Verfassung des Landes Hessen, insbesondere den Art. 2 und 3 ergibt sich nichts, was weiterreichte oder davon abwiche. Die Würde der Kinder könnte danach nur durch eine Verletzung ihres Schamgefühls berührt werden, die über die bloße Tatsache, daß solcher Unterricht überhaupt erteilt wird, hinausginge. Das aber haben der Gesetzgeber in § 3 Abs. 4 SchVG und der Hessische Kultusminister in den Rahmenplänen und Richtlinien zur Sexualerziehung insbesondere

der Forderung, die gebotene Zurückhaltung zu wahren und das natürliche Schamgefühl der Kinder zu achten, in dem staatlicher Regelung überhaupt möglichen Rahmen und Umfang ausgeschlossen. Randnummer 28 9. Die antragstellenden Eltern können schließlich die Befreiung ihrer Kinder vom Sexualkundeunterricht nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz im Sinne des Art. 1 HV verlangen. Als Ausdruck des Willkürverbots muß der Gesetzgeber bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken gleichliegende oder vergleichbare Sachverhalte

denselben Rechtsfolgen regeln (StGH, Urteil vom 25. Mai 1983 -- P.St. 933 -- StAnz. 1983, 1302 = ESVGH 34,1). Die dienstrechtliche Frage, inwieweit einzelne Lehrer dazu verpflichtet werden können, bestimmte Fächer zu unterrichten, entzieht sich einem verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Willkür gebotenen Vergleich

der Teilnahmepflicht der Schüler an einzelnen Unterrichtsfächern. III. Randnummer 29 1. Der danach materiell verfassungsrechtlich zulässige Sexualkundeunterricht verletzt auch nicht deshalb die Antragsteller in ihrem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 55 Satz 1 HV , weil er einer ausreichenden gesetzlichen Regelung entbehrte. Einführung und Ausgestaltung der Sexualerziehung in der Schule stehen im Einklang

dem Prinzip des Gesetzesvorbehalts ( Art. 2 Abs. 2 HV ). Die Frage, inwieweit im Bereich der Schulangelegenheiten eine Regelung allein durch Gesetz der verfassungsrechtlichen Lage entspricht, ist vom Staatsgerichtshof im Anschluß an das Bundesverfassungsgericht wiederholt (zuletzt im Urteil vom 4.4.1984, P.St. 1002 -- a.a.O.) dahingehend beantwortet worden, daß das "Rechtsstaats- und Demokratieprinzip als integrierende Bestandteile der Hessischen Verfassung den Gesetzgeber verpflichten, die grundlegenden Entscheidungen im Schulwesen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen." Das ist in § 3 Abs. 4 SchVG geschehen. Daß und wie Sexualkunde in der Schule unterrichtet werden soll, ist damit durch eine eigene parlamentarische Leitentscheidung positiv beantwortet und die inhaltliche Ausgestaltung ebenfalls

verfassungsrechtlich ausreichender Bestimmtheit beschrieben (fächerübergreifendes Unterrichtsprinzip; Gebot der Zurückhaltung, Toleranz und Offenheit; altersgemäßes Vertrautmachen; Verbot der Indoktrinierung; Pflicht zur Information der Eltern). Der Hessische Kultusminister hat gemäß § 2 Abs. 3 SchVG durch Rahmenplan und Richtlinien die einzelnen Modalitäten der Sexualerziehung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise konkretisiert, indem er die inzwischen mehrfach ergänzten "Richtlinien für die geschlechtliche Erziehung in den hessischen Schulen" für verbindlich erklärt und die "Rahmenrichtlinien Sekundarstufe 1: Biologie, Ausgabe März 1978" freigegeben hat (zum Gebot der Konkretisierung des § 3 Abs. 4 SchVG vgl. StGH, Beschluß vom 1.4.1981 -- P.St. 883 -- StAnz. 1981, 1659 = ESVGH 31, 171 und Bundesverfassungsgericht, unveröffentlichter Nichtannahmebeschluß vom 30.11.1979 -- 1 BvR 872/78 --). Randnummer 30 2. Die Antragsteller können vor dem Staatsgerichtshof auch nicht

ihrem Einwand durchdringen, der Verwaltungsgerichtshof sei auf eine das Elternrecht verletzende Formulierung in der Begründung des Widerspruchsbescheids nicht eingegangen und habe damit das Elternrecht selbst verkannt. Durch Rechtsausführungen in den Gründen einer angefochtenen Entscheidung kann ein Antragsteller

Ausnahme hier nicht vorliegender krasser Formulierungen (vgl. BVerfGE 6,7,9/10; 8, 222, 225; 28, 151, 159) nicht unmittelbar betroffen und daher nicht in seinen Grundrechten verletzt sein (BVerfGE 8, a.a.O.; 13, 132, 152f; 21, 99, 101; zum Ganzen: Jakobs, Verfassungsbeschwerde gegen die Art der Begründung gerichtlicher Entscheidungen, JZ 1971, 279 ff.); das gleiche gilt -- ganz unabhängig von der Frage, ob Vortrag und Auslegung der Antragsteller zutreffen --, erst recht, wenn, wie hier, die gerügte Formulierung nicht in der angegriffenen Entscheidung selbst, sondern nur in einer dieser zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidung verwandt worden und von den Instanzgerichten unberücksichtigt geblieben ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022142

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