← Deutschland

Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1035 e.V. Beschluss 1. Das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung

Leitsatz

  1. Das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung geht dem Verbot der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung vor.
  2. Gegenüber dem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtlich selbständig (vgl. P.St. 862).
  3. Der Besuch einer weiterführenden Schule setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 59 Abs. 2 HV und des § 5 Abs. 2 Satz 2 SchulVG positiv die Feststellung der Eignung voraus. Tenor Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr wird auf 250,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Aufnahme in die Klasse... der... -Schule in.... Randnummer 2
  4. Die Antragstellerin besuchte seit ihrer Einschulung im August... die ...-Schule in... und wurde auf Wunsch ihrer Erziehungsberechtigten am
  5. April... in die Grund- und Hauptschule... umgeschult. Randnummer 3 Auf ihren Antrag vom
  6. Februar..., im Anschluß an die Klasse 4 in die... -Schule..., ein Gymnasium, aufgenommen zu werden, teilte ihr der Leiter der... -Schule durch Bescheid vom
  7. März mit, daß sie nach dem Beschluß der Klassenkonferenz 4 b der... -Schule für den Besuch eines Gymnasiums lediglich "bedingt geeignet" sei und daher die Aufnahme in ein Gymnasium von der erfolgreichen Teilnahme an einem zuvor zu besuchenden Probeunterricht abhänge. Randnummer 4 Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch der Antragstellerin blieb erfolglos; über die beim Verwaltungsgericht... gegen die ablehnenden Bescheide von ihr erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom
  8. Mai... beantragte die Antragstellerin ferner vor dem Verwaltungsgericht..., die Schulbehörde durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie unter Freistellung von der Teilnahmepflicht am Probeunterricht vorläufig in die... -Schule in... aufzunehmen. Randnummer 6 Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  9. Juni... (III/3 G 819/...) als unbegründet abgelehnt, weil die Antragstellerin einen Anspruch auf Übernahme in die... -Schule nicht glaubhaft gemacht habe. Randnummer 7 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluß vom
  10. August... (6 TG 1335/...) im wesentlichen mit der Begründung zurück, es bestünden keine hinreichenden Aussichten, daß die Klassenkonferenz nach einem - selbst unterstellten - Erfolg der Antragstellerin im Klageverfahren bei pflichtgemäßer Ausfüllung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums die Eignung der Antragstellerin für den Besuch eines Gymnasiums aussprechen werde. Randnummer 8 Mit ihrem beim Staatsgerichtshof am
  11. September... neben der Erhebung einer Grundrechtsklage eingeleiteten Eilverfahren verfolgt die Antragstellerin ihr bisheriges Begehren auf vorläufige Aufnahme in die... -Schule weiter. Randnummer 9 Sie beantragt, das Land Hessen im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 22 StGHG zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig in die... -Schule in... aufzunehmen. Randnummer 10 Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, aus der von der Klassenkonferenz getroffenen Feststellung ihrer "bedingten Eignung" zum Besuch eines Gymnasiums folge, daß sie jedenfalls nicht ungeeignet sei. Der Staat habe daher erst dann ein Recht, in ihren schulischen Werdegang einzugreifen, wenn feststehe, daß sie für den Besuch einer bestimmten Schulart ungeeignet sei. Solange eine eindeutige Entscheidung gegen ihre Eignung nicht getroffen sei, könne sie sich auf den Schutz des Art. 59 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen - HV - berufen. Der Staat habe ihren Entschluß, ein Gymnasium besuchen zu wollen, zu respektieren. Die diesem Entschluß entgegenstehenden Entscheidungen der Schulbehörden und Gerichte stellten einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 HV dar. Randnummer 11 Um eine weitere Verzögerung der Aufnahme des Schulunterrichts und den Eintritt damit verbundener nicht wieder auszugleichender Nachteile der Antragstellerin zu verhindern, sei der Erlaß einer einstweiligen Verfügung geboten. Randnummer 12
  12. Der Hessische Ministerpräsident sieht für den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung keinen Raum, weil eine Grundrechtsklage mit der Zielrichtung des im vorliegenden Verfahren gestellten Antrages unzulässig, zumindest offensichtlich unbegründet sei. Randnummer 13 Er hält eine - seiner Auffassung nach noch nicht erhobene, sondern erst noch mögliche - Grundrechtsklage schon für unzulässig, weil die Antragstellerin nicht dargetan habe, in welchen ihr zustehenden Grundrechten sie durch die angefochtenen Entscheidungen verletzt sein könnte. Randnummer 14 Art. 59 Abs. 2 HV gewähre weder den Eltern noch den Schülern ein subjektives öffentliches Recht auf Aufnahme in eine bestimmte öffentliche höhere Schule. Eine Auslegung des Antrages dahingehend, daß die Antragstellerin eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 2 Abs. 1 HV geltend machen wolle, komme - ungeachtet, ob aus dieser Verfassungsbestimmung überhaupt ein Recht auf Bildung hergeleitet werden könne - nicht in Betracht. Randnummer 15 Eine (etwaige) Grundrechtsklage sei jedenfalls offensichtlich unbegründet, weil der Hessische Verwaltungsgerichtshof weder grundrechtswidrige Rechtsvorschriften angewandt noch durch sein Auslegungsergebnis Grundrechte der Antrags teil er in verletzt habe. Randnummer 16
  13. Das Staatliche Schulamt für die Stadt... hat sich zu dem anhängigen Eilverfahren geäußert und die Auffassung vertreten, daß die von der Antragstellerin angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen von der Hessischen Verfassung gewährte Grundrechte nicht verletzten. Randnummer 17
  14. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 18 II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann keinen Erfolg haben. Randnummer 19 Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine drei Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn es zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Randnummer 20
  15. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 21 Die teilweise Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache hindert den Staatsgerichtshof nicht, über den vorliegenden Eilantrag in der Sache zu entscheiden. Randnummer 22 Wenn die einstweilige Verfügung erlassen wird, ist damit noch nicht darüber befunden, ob die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf der Verletzung eines der Antragstellerin von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts beruht, selbst wenn mit einem solchen Erlaß für einen bestimmten Zeitraum Fakten geschaffen werden, die durch eine Hauptsacheentscheidung für eben diesen Abschnitt nicht rückgängig gemacht werden können. Es liegt in der Natur der Sache, daß die vorläufige Regelung eines Zustandes gewisse Wirkungen äußert, die sich nachträglich nicht ungeschehen machen lassen. Entsprechendes gilt aber auch dann, wenn die einstweilige Verfügung nicht erlassen wird und der Staatsgerichtshof später entscheidet, daß die Nichtzulassung der Antragstellerin zum Besuch eines Gymnasiums Grundrechte der Antragstellerin verletzt habe. In einem solchen Falle geht das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung dem Verbot einer teilweisen Vorwegnahmeentscheidung vor, da bei nachträglicher Zulassung der Antragstellerin zum Besuch eines Gymnasiums der nicht auszugleichende Verlust möglicherweise eines ganzen Schuljahres einen ihr unzumutbaren Nachteil zur Folge hätte. Randnummer 23
  16. Der Antrag ist aber unbegründet. Randnummer 24 Bei der Prüfung, ob der Erlaß einer einstweiligen Verfügung geboten erscheint, hat der Staatsgerichtshof zunächst die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens summarisch zu prüfen und zu berücksichtigen. Randnummer 25 Erweist sich die neben dem Eilantrag erhobene Grundrechtsklage im Rahmen dieser summarischen Prüfung als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, ist auch dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung der Erfolg zu versagen, da dann kein Anlaß für eine Zwischenregelung besteht (StGH, Urteil vom 20.07.1983 - P.St. 1001 -, StAnz. 1983, 1610 und Urteil vom 19.01.1984 - P.St. 1013 -, StAnz. 1984, 481). Randnummer 26 So liegt der Fall hier: Randnummer 27 Die mit dem Vorbringen und der Begründung des Eilantrages erhobene Grundrechtsklage der Antragstellerin ist zwar zulässig, erscheint jedoch offenbar unbegründet. Randnummer 28 Der Zulässigkeit der Grundrechtsklage steht nicht schon entgegen, daß der Antragstellern das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren noch offensteht und sie diesen Rechtsweg nicht erschöpft hat. Gegenüber dem Hauptsacheverfahren ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtlich selbständig (StGH, Beschluß vom 23.05.1979 - P.St. 862 -, ESVGH 30, 1 ff.) und eine Grundrechtsklage gegen Akte der öffentlichen Gewalt nach Ergehen einer letztinstanzlichen Beschwerdeentscheidung zulässig, wenn einem Antragsteller anderenfalls "unwiederbringbare, im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichbare Nachteile" entstehen (BVerfGE 51, 130, 138 ; 53, 30, 52; 58, 257, 263). Aus den gleichen Erwägungen, mit denen der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht schon wegen der Vorwegnähme der Hauptsacheentscheidung als unzulässig angesehen worden ist, kann im vorliegenden Fall auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Grundrechtsklage nicht verlangt werden, zunächst das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren durchzuführen. Randnummer 29 Nach Art. 131 Abs. 3 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StGHG kann der Antrag auf Verteidigung der Grundrechte von jedermann gestellt werden, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Randnummer 30 Der Staatsgerichtshof kann es im Eilverfahren dahinstehen lassen, ob es sich bei Art. 59 Abs. 2 HV um ein im Grundrechtsklageverfahren zu verteidigendes Grundrecht handelt (verneint von Stein, in: Zinn-Stein, Kommentar zur Hessischen Verfassung, Art. 59 Anm. 9, offengelassen hat der Staatsgerichtshof die Grundrechtsqualität des Art. 59 Abs. 2 HV im Urteil vom 20.12.1971 - P.St. 608/637 -, StAnz. 1972, 112 = ESVGH 22, 4). Ebenso ist der Staatsgerichtshof nicht gehalten, hier die Frage zu beantworten, ob aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Sinne des Art. 2 Abs. 1 HV ein Recht des Schülers auf Bildung abgeleitet werden kann (offengelassen bereits im Urteil vom 30.12.1981 - P.St. 880 -, StAnz. 1982, 150 = ESVGH 32, 1; Beschlüsse vom 25.11.1982 - P.St. 929 -, StAnz. 1982, 2432 = ESVGH 33, 6 und - P.St. 930 -, StAnz. 1982, 2437 = ESVGH 33, 13). Randnummer 31 Selbst wenn man nach dem Gesamtvortrag der Antragstellerin eine solche Rüge der Verletzung des Rechts auf Bildung auch ohne ausdrückliche Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts, wie sie in § 46 Abs. 1 StGHG gefordert wird (vgl. zu dem Erfordernis der Darlegungs- und Bezeichnungspflicht StGH, Beschluß vom 30.10.1980 - P.St. 908 -, ESVGH 31, 161), annimmt und im Ergebnis zugunsten der Antragstellerin sowohl den Grundrechtscharakter des Art. 59 Abs. 2 und den des Art. 2 Abs. 1 HV im Sinne eines Rechts auf Bildung als auch die Geltendmachung der Verletzung des Art. 2 Abs. 1 HV unterstellt, beruht die letztinstanzliche Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht auf der Verletzung dieser Verfassungsbestimmungen. Randnummer 32 Eine solche Verletzung kann nur dann angenommen werden, wenn die Bescheide der Schulverwaltung entweder bereits auf Normen gestützt worden sind, die ihrerseits einer Prüfung am Maßstab der Hessischen Verfassung nicht standhalten, oder aber verfassungsmäßige Vorschriften im Einzelfall grundrechtsverletzend angewandt worden sind und der Hessische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidungen der Verwaltung letztinstanzlich nicht korrigiert hat. Randnummer 33 Keiner der genannten Gesichtspunkte läßt einen Grundrechtsverstoß erkennen. Randnummer 34 Mit der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht (Schulverwaltungsgesetz) - SchVG - in der Fassung vom
  17. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch das Gesetz über den Abschluß der Einführung der Förderstufe und zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes - Förderstufenabschlußgesetz - vom
  18. Juli 1985 (GVBl. I S. 98), nach der der Besuch einer weiterführenden Schule Eignung voraussetzt, ist der hessische Gesetzgeber der Anweisung des Verfassungsgebers aus Art. 59 Abs. 2 HV nachgekommen, keine anderen Voraussetzungen als gerade die der Eignung aufzustellen. Randnummer 35 Der Staatsgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das durch § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Übergänge innerhalb der allgemeinbildenden Schulen vom
  19. März 1983 (ABl. S. 293) geregelte Ausleseverfahren, nach welchem die Eignung eines Schülers festgestellt wird. Ihm ist es dabei verwehrt, die dort von der Klassenkonferenz getroffenen Feststellungen durch eigene zu ersetzen oder die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts nachzuprüfen. Insoweit sind die Möglichkeiten einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung von der Beurteilungsprärogative der Verwaltung unterstehenden Gesichtspunkten in noch größerem Maße eingeschränkt als die einer fachgerichtlichen Überprüfung und reduzieren sich auf solche Rechtsanwendungsfehler bei der Entscheidung, die eine unrichtige Anschauung über die in Betracht kommenden Grundrechte der Hessischen Verfassung oder sachfremde und damit willkürliche Bewertungsmaßstäbe erkennen lassen. Randnummer 36 Solche Fehler sind im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der die Feststellung der Eignung der Antragstellerin betreffenden Entscheidung weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 37 Soweit die Antragstellerin aus der für sie getroffenen Feststellung einer "bedingten Eignung" die Schlußfolgerung zieht, damit stehe jedenfalls nicht fest, daß sie für den Besuch der von ihr angestrebten Schulart ungeeignet sei, mißdeutet sie zunächst den Begriff der bedingten Eignung, den das Staatliche Schulamt zutreffend dahin erläutert, daß er kein positives Element enthält, sondern der Ausdruck dessen ist, daß eine Eignung vorläufig nicht eindeutig festgestellt werden konnte. Die Folgerung der Antragstellerin, daß bei dieser Sachlage die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg ihren Eltern, nicht jedoch dem Staat obliege, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Besuch einer weiterführenden Schule setzt nach dem eindeutigen und nach der Verfassung unbedenklichen Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG positiv die Feststellung der Eignung voraus. Daher kann der Staat einem Schüler den Besuch einer weiterführenden Schule solange versagen, bis seine Eignung positiv feststeht, ohne damit Grundrechte des Schülers oder dessen Eltern zu verletzen. Regelungen, die wie die Teilnahme an einem Probeunterricht die Chancen eines Schülers, dessen Eignung nach dem Gutachten der Konferenz noch nicht positiv feststeht, erhöhen, können wegen ihres den zunächst nur "bedingt geeigneten" Schüler begünstigenden Charakters erst recht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Randnummer 38 Die verfassungsrechtliche Beurteilung des Gebots positiver Feststellung der Eignung als zwingender Voraussetzung für die von der Antragstellerin begehrte Aufnahme in ein Gymnasium führt auch nicht dazu, die Antragstellerin, falls sie - wie sie jetzt erstmals behauptet - krankheitshalber am Besuch des Probeunterrichts zum Haupttermin und zu einem Ersatztermin jeweils verhindert war, ohne weiteres den Schülern gleichzustellen, die den Probeunterricht erfolgreich besucht haben. Randnummer 39 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022150

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.