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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1023 Urteil I.1. HPVG § 55 Abs 4 S 5 in der Fassung vom 1979-01-02 (GVBl 1979 I S 2), zuletzt geändert durch

Obsah (17)§ 60§ 110§ 55Art. 130Art. 131Art. 37§ 17§ 42§ 77Art. 70Art. 71Art. 101Art. 102Art. 137§ 90Art. 20Art. 28

Gesetz vom 1985-03-06 (GVBl 1985 I S 57), ist, 1.1 soweit Gegenstände behandelt werden, die die Mitteilung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten einschließen, mit den HV Art 2 und 3 u

HPVG § 60b Abs 5 herbeigeführt werden kann, bezüglich folgender Gesetzestatbestände: 1.1 HPVG § 57a Abs 1 insoweit, als der Personalrat beim Erlaß von Verwaltungsanordnungen für die personellen Angelegenheiten der Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis Vb BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt, 1.2 HPVG § 60 Abs 3 insoweit, als der Personalrat Maßnahmen in personellen Angelegenheiten im Sinne des HPVG § 64 Abs 1 Nr 2 für Angestellte, die in hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis Vb BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, beantragen kann, 1.3 HPVG § 60e insoweit, als der Personalrat durch die Geltendmachung verschiedener Beteiligungstatbestände unabhängig voneinander auch in organisatorischen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten oder in Personalangelegenheiten der Beamten oder derjenigen Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis Vb BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt, 1.4 HPVG § 61 Abs 1 Nr 17 Ziff 1 insoweit, als der Personalrat über Tatbestände automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten mitbestimmt, 1.5 HPVG § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst a insoweit, als der Personalrat bei der Einstellung derjenigen Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis Vb BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt, 1.6 HPVG § 64 Abs 2 Nr 3 und Nr 4 insoweit, als der Personalrat über Beurteilungsrichtlinien und über den Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl jeweils betreffend Angestellte, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis Vb BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten mitbestimmt, 1.7 HPVG § 66 Abs 1 und Abs 5 . 2. HPVG § 60 Abs 4 S 2 ist hinsichtlich folgender Gesetzestatbestände mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar: 1.1 HPVG § 61 Abs 1 Nr 2 und Nr 3 , 1.2 HPVG § 60e und HPVG § 64 Abs 2 im übrigen, 1.3 HPVG § 57a, soweit er Verwaltungsanordnungen in personellen Angelegenheiten im übrigen betrifft, 1.4 HPVG § 60 Abs 3 im übrigen

Maßgabe dieser Entscheidung zu den HPVG §§ 60e, 64 und 66, 1.5 HPVG § 61 Abs 1 Nr 17 Ziff 2 ,

Maßgabe der Entscheidungsgründe. III. HPVG § 57 Abs 3 S 1 bis S 3, § 73 Abs 2, § 91 Abs 2 und § 92 Abs 2 , letzterer insoweit, als er eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft zu einem Antrag beim Verwaltungsgericht berechtigt, sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Tenor I. 1. § 55 Abs. 4 Satz 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes - HPVG - in der Fassung vom 2. Januar 1979 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. - 1979 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1985 (GVBl. 1985 I S. 57), ist,

  1. a)soweit Gegenstände behandelt werden, die die Mitteilung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten einschließen, mit den Artikeln 2 und 3 der Verfassung des Landes Hessen - HV - und,
  2. b)soweit Anordnungen behandelt werden, durch die die Alarmbereitschaft und der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt werden, mit Art. 135 HV unvereinbar und nichtig. 2. Im übrigen ist die Vorschrift mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. II. 1. § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG ist mit den Artikeln 70, 71, 102, 137 und 138 HV unvereinbar und nichtig, soweit im Nichteinigungsfall der Beschluß der Einigungsstelle die Beteiligten bindet, ohne daß eine endgültige Entscheidung

§ 60b Abs.

5 HPVG herbeigeführt werden kann, bezüglich folgender Gesetzestatbestände:

  1. a)§ 57 a Abs. 1 HPVG insoweit, als der Personalrat beim Erlaß von Verwaltungsanordnungen für die personellen Angelegenheiten der Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt,
  2. b)§ 60 Abs. 3 HPVG insoweit, als der Personalrat Maßnahmen in personellen Angelegenheiten im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 HPVG für Angestellte, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, beantragen kann,
  3. c)§ 60 e HPVG insoweit, als der Personalrat durch die Geltendmachung verschiedener Beteiligungstatbestände unabhängig voneinander auch in organisatorischen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten oder in Personalangelegenheiten der Beamten oder derjenigen Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt,
  4. d)§ 61 Abs. 1 Nr. 17 HPVG insoweit, als der Personalrat über Tatbestände automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten mitbestimmt (1. Spiegelstrich),
  5. e)§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG insoweit, als der Personalrat bei der Einstellung derjenigen Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt,
  6. f)§ 64 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 HPVG insoweit, als der Personalrat über Beurteilungsrichtlinien und über den Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl jeweils betreffend Angestellte, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt,
  7. g)§ 66 Abs. 1 und 5 HPVG . 2. § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG ist hinsichtlich folgender Gesetzestatbestände mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar:
  8. a)§ 61 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 HPVG ,
  9. b)§ 60 e und § 64 Abs. 2 HPVG im übrigen,
  10. c)§ 57 a HPVG, soweit er Verwaltungsanordnungen in personellen Angelegenheiten im übrigen betrifft,
  11. d)§ 60 Abs. 3 HPVG im übrigen

Maßgabe dieser Entscheidung zu den §§ 60 e, 64 und 66 HPVG , e) § 61 Abs. 1 Nr. 17, 2. Spiegelstrich, HPVG,

Maßgabe der Entscheidungsgründe. III. § 57 Abs. 3 Satz 1 bis 3, § 73 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 HPVG , letzterer insoweit, als er eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft zu einem Antrag beim Verwaltungsgericht berechtigt, sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. IV. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Seite Gliederung A Tatbestand 10 I.Verfahrensgegenstand und Wortlaut der angegriffenen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes 10 1.Gegenstand des Verfahrens 10 2.Wortlaut der Bestimmungen 11 II.Verfahrensbeteiligte 18 III.Vortrag des Landesanwalts 19 1.zu seiner Antragsbefugnis 19 2.zur Sache 19 IV.Vortrag des Hessischen Ministerpräsidenten 25 1.zur Antragsbefugnis des Landesanwalts 25 2.zur Sache 27 V.Vortrag der Landtagsabgeordneten 27 VI.Vortrag der Gruppe der Stimmberechtigten 30 VII.Hinweis auf Schriftsätze, Anlagen, Anhörungen und Beweisaufnahme 33 B Entscheidungsgründe 34 I.Zulässigkeit des Normenkontrollantrags 34 1.Antragsbefugnis des Landesanwalts 34 2.Verjährung und Verwirkung 39 II.Zulässigkeit der Anschließungen 42 1.Anschließungsbefugnis 42 2.Statthaftigkeit einer Anschließung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle 42 3.Statthaftigkeit einer Anschließung mit einem dem Antrag entgegengesetzten Ziel 44 4.Förmliche Voraussetzungen für eine 45 Verfahrensbeteiligung 45 III.Materiellrechtliche Grundlagen 49 1.Inhalt und Reichweite des Hessischen Personalvertretungsgesetzes 49 2.Volkssouveränität ( Artikel 70 , 71 HV ), parlamentarische Verantwortlichkeit ( Artikel 101 , 102 HV ) und Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden ( Artikel 137 HV ) 51

  1. Artikel 37 HV und das Sozialstaatsprinzip 58 4.Zusammenfassung 68 IV.Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes mit der Verfassung des Landes Hessen 69 1.Bedeutung des § 60 b HPVG 69
  2. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG 74
  3. § 64 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 HPVG 80 4.§ 57 a Abs. 1 HPVG 86
  4. § 66 Abs. 1 und 5 HPVG 91
  5. § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG 94
  6. § 61 Abs. 1 Nr. 3 HPVG 96 8.§ 61 Abs. 1 Nr. 17,
  7. Spiegelstrich, HPVG 99 9.§ 61 Abs. 1 Nr. 17,
  8. Spiegelstrich, HPVG 104 10.§ 60 e HPVG 106
  9. § 60 Abs. 3 HPVG 108
  10. § 57 Abs. 3 Satz 1 bis 3 HPVG 112
  11. § 55 Abs. 4 Satz 5 HPVG 114
  12. § 73 Abs. 2 HPVG 123
  13. § 91 Abs. 2 HPVG 128
  14. § 92 Abs. 2 HPVG 132 V.Kostenentscheidung 135 Randnummer 2 A I.
  15. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die vom Landesanwalt mit Schriftsatz vom
  16. September 1984 zur Entscheidung gestellte Frage, ob § 55 Abs. 4 Satz 5, § 57 Abs. 3 Satz 1 bis 3, § 57 a, § 60 Abs. 3, § 60 e, § 61 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 17, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2, § 66 Abs. 1 und 5, § 73 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes - HPVG - in der Fassung, die dieses Gesetz durch das "Gesetz zur Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und des Hessischen Richtergesetzes" vom
  17. Juli 1984 (GVBl. I S. 181) erhalten hat, mit der Verfassung des Landes Hessen - HV - vereinbar sind; er hält sie für verfassungswidrig. Randnummer 3 Das Hessische Personalvertretungsgesetz stammt in seiner ursprünglichen Fassung vom
  18. Dezember 1959 (GVBl. S. 83) und ist letztmals in der Fassung vom
  19. Januar 1979 (GVBl. I S. 2) als Ganzes veröffentlicht worden; durch das genannte Gesetz vom
  20. Juli 1984, das

seinem Art. 4 am

  1. Oktober 1984 in Kraft getreten ist, ist es nicht unerheblich geändert worden. Randnummer 4 Dem Änderungsgesetz lagen je ein Gesetzentwurf der Fraktion der Grünen vom
  2. Oktober 1983 (LT-Drucks. 11/83) und der SPD-Fraktion vom
  3. Januar 1984 (LT-Drucks. 11/496) zugrunde, zu denen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens verschiedene Institutionen und Organisationen angehört worden sind. Randnummer 5 Die verabschiedete Fassung des Änderungsgesetzes vom
  4. Juli 1984 beruht auf der Empfehlung des federführenden Landtagsausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes (Lt-Drucks. 11/1577). Randnummer 6
  5. Die Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, deren Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung der Landesanwalt beim Staatsgerichtshof beantragt hat, und die teilweise auch Gegenstand von vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden einiger hessischer. Städte und Landkreise sowie eines von der Bundesregierung eingeleiteten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sind, haben einschließlich der mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden und zu ihrem Verständnis erforderlichen Vorschriften der §§ 55 Abs. 4 Satz 1 bis 4 und Satz 6, 60 Abs. 1 und 2, 60 a, 60 b Abs. 1 bis 5 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b bis g HPVG folgenden Wortlaut: Randnummer 7 § 55 Randnummer 8

(1)...
(3)... Randnummer 9
(4)Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten. In diesen Besprechungen hat der Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebes, Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsüberprüfung, Maßnahmen der Rationalisierung, Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden, behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. An diesen Sitzungen können Beauftragte der im Personalrat der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sowie Vertreter des jeweiligen Arbeitgeberverbandes oder kommunalen Spitzenverbandes teilnehmen. An den Besprechungen nehmen der Jugendvertreter und der Vertrauensmann der Schwerbehinderten teil. Randnummer 10 § 57 Randnummer 11
(1)...
(2)... Randnummer 12
(3)Bei Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, wird eines der Mitglieder der Prüfungskommission vom Personalrat benannt; dieses muß zumindest die gleiche oder eine entsprechende Qualifikation besitzen, wie sie durch die Prüfung festgestellt werden soll. Bei Aufnahmetests oder Auswahlen, denen sich Bewerber für eine Einstellung oder eine Ausbildung zu unterziehen haben, gehört dem Prüfungsgremium ein vom Personalrat benannter Vertreter an. Bei Auswahlverfahren zur Besetzung eines Amtes mit Funktionsbezeichnung nimmt ein Vertreter des Personalrats am Auswahlverfahren teil, bei dem die Beteiligung liegt. Diese Regelung findet keine Anwendung bei Prüfungen sowie bei Aufnahmetests und Auswahlen, die durch Rechtsvorschrift geregelt sind. Randnummer 13 § 57 a Randnummer 14
(1)Der Personalrat hat mitzubestimmen, wenn eine Dienststelle Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs erlassen will, sofern nicht

§ 110

des Hessischen Beamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind. Der Personalrat hat mitzuwirken, wenn eine Dienststelle Verwaltungsanordnungen für innerdienstliche organisatorische Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs oder in personellen Angelegenheiten der Beamten erlassen will. Randnummer 15

(2)Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über den Geschäftsbereich einer Mittelbehörde oder einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, haben die Stufenvertretungen der bei der Vorbereitung beteiligten Dienstbehörden

Abs. 1 mitzubestimmen. Randnummer 16 § 60 Randnummer 17

(1)Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie

rechtzeitiger und eingehender Erörterung gemäß § 55 Abs. 4 seiner vorherigen Zustimmung. Randnummer 18

(2)Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt

rechtzeitiger und eingehender Erörterung seine Zustimmung. Auf die Erörterung kann in beiderseitigem Einvernehmen verzichtet werden. Der Beschluß des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen

Antrag-Stellung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich begründet verweigert. Randnummer 19

(3)Der Personalrat kann in allen Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen, insbesondere in sozialen Angelegenheiten im Sinne des § 61, in personellen Angelegenheiten im Sinne des § 64 (mit Ausnahme der Höher- und Rückgruppierungen bei Angestellten und Arbeitern) sowie in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des § 66. Er hat seine Anträge dem Leiter der Dienststelle schriftlich zu unterbreiten; sie sind

§ 55Abs.

4 zu erörtern. Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Entscheidung innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Kann der Leiter der Dienststelle aus zureichendem Grund die Frist nicht einhalten, so ist dem Personalrat innerhalb dieser Frist ein Zwischenbescheid zu erteilen; die endgültige Entscheidung muß innerhalb von vier weiteren Wochen erfolgen. Soweit der Dienststellenleiter eine alleinige Entscheidungsbefugnis besitzt, gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn er nicht innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert. Randnummer 20 § 60 a Randnummer 21

(1)Kommt

§ 60

zwischen dem Leiter einer

geordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die übergeordnete Dienststelle hat die Angelegenheit der Stufenvertretung innerhalb von vier Wochen vorzulegen. Randnummer 22

(2)Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann ihr Dienststellenleiter oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat innerhalb von vier Wochen den Hauptpersonalrat mit der Angelegenheit zu befassen. Kommt zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Randnummer 23
(3)Ist die übergeordnete Dienststelle eine oberste Dienstbehörde und kommt zwischen ihr und dem Hauptpersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Randnummer 24
(4)Kommt

§ 60

zwischen dem Leiter einer Dienststelle, die oberste Dienstbehörde ist, und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Personalrat innerhalb von zwei Wochen den Hauptpersonalrat mit der Angelegenheit befassen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Besteht kein Hauptpersonalrat, so tritt an seine Stelle der Personalrat. Randnummer 25

(5)Kommt

§ 60

bei Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat innerhalb von vier Wochen den Gesamtpersonalrat mit der Angelegenheit zu befassen. Kommt zwischen der obersten Dienstbehörde oder ihren Vertretern und dem Gesamtpersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann die oberste Dienstbehörde oder der Gesamtpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Besteht kein Gesamtpersonalrat, so tritt an seine Stelle der Personalrat. Randnummer 26 § 60 b Randnummer 27

(1)Die Einigungsstelle wird von Fall zu Fall bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Je drei Beisitzer werden von der obersten Dienstbehörde und der zur Anrufung der Einigungsstelle berechtigten Personalvertretung bestellt. Der Vorsitzende wird von den Beisitzern bestellt, Kommt eine Einigung über seine Person nicht zustande, so bestellt ihn der Vorsitzende der Landespersonalkommission. Randnummer 28
(2)Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung (Abs. 1) ist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Randnummer 29
(3)Die Einigungsstelle entscheidet

mündlicher Verhandlung durch Beschluß. Die Entscheidung soll innerhalb von zwei Monaten,

dem ein Beteiligter die Einigungsstelle angerufen hat, ergehen. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt. Er muß sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Benennt eine Seite keine Beisitzer oder bleiben Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzer allein. Randnummer 30

(4)Der Beschluß ist zu begründen, vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Er bindet die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Abs. 3 enthält. Beschlüsse der Einigungsstelle führt der Dienststellenleiter durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. Randnummer 31
(5)In Personalangelegenheiten der Beamten (§ 64) und bei der Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs (§ 66 Abs. 1) kann die oberste Dienstbehörde oder die zuständige Personalvertretung (Abs. 1) binnen eines Monats

Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle Randnummer 32

  1. in der Landesverwaltung die Entscheidung der Landesregierung, für Beamte des Landtags die Entscheidung des Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags und für Beamte des Rechnungshofs die Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofs im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags, Randnummer 33
  2. bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Entscheidung des in der Verfassung vorgesehenen obersten Organs (Vertretungskörperschaft) oder eines von ihm gebildeten Ausschusses Randnummer 34 beantragen. Diese Entscheidung ist endgültig. Randnummer 35 In Angelegenheiten der dienstordnungsmäßigen Angestellten verbleibt es bei der Regelung der Abs. 1 bis
  3. Randnummer 36

(6)...
(7)... Randnummer 37 § 60 e Randnummer 38 Die in diesem Gesetz aufgeführten Beteiligungstatbestände stehen selbständig nebeneinander und können unabhängig voneinander geltend gemacht werden. Randnummer 39 § 61 Randnummer 40
(1)Der Personalrat hat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen, insbesondere über Randnummer 41
  1. ... Randnummer 42
  2. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, Randnummer 43
  3. Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Vertrauens- und Betriebsärzten, Randnummer 44
  4. ... -
  5. ... Randnummer 45
  6. Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung Randnummer 46 - von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten, Randnummer 47 - von sonstigen technischen Einrichtungen, soweit diese dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Randnummer 48
(2)...
(3)... Randnummer 49 § 64 Randnummer 50
(1)Der Personalrat bestimmt mit Randnummer 51 1. ... Randnummer 52 2. in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei Randnummer 53
  1. a)Einstellung, Randnummer 54
  2. b)Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung, Randnummer 55
  3. c)Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, Randnummer 56
  4. d)Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, Randnummer 57
  5. e)Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, Randnummer 58
  6. f)Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, Randnummer 59
  7. g)ordentlicher Kündigung. Randnummer 60
(2)Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über Randnummer 61
  1. Inhalt von Personalfragebogen, Randnummer 62
  2. Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen, Randnummer 63
  3. Beurteilungsrichtlinien, Randnummer 64
  4. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Randnummer 65
(3)... Randnummer 66 § 66 Randnummer 67
(1)Der Personalrat hat mitzubestimmen bei Einführung neuer Arbeitsmethoden, Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs, Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen, Einführung von technischen Rationalisierungsmaßnahmen, die den Wegfall von Planstellen oder Stellen zur Folge haben, sowie Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden. Bei der Einführung technischer Rationalisierungsmaßnahmen sind dem Personalrat zugleich die personellen, gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen umfassend darzulegen. Dies gilt auch bei probe- und versuchsweiser Einführung neuer Techniken und Verfahren. Randnummer 68
(2)...
(3)...
(4)... Randnummer 69
(5)Beabsichtigt der Leiter der Dienststelle in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Personalrats

Abs. 1 unterliegen, einen Gutachter gegen Entgelt zu beauftragen, so hat bei der Auswahl des Gutachters vor der Vergabe des Gutachtens der Personalrat mitzubestimmen. Randnummer 70 § 73 Randnummer 71

(1)... Randnummer 72
(2)Beabsichtigte Maßnahmen in sozialen Angelegenheiten im Rahmen vollzugspolizeilicher Einsätze sind dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen und mit ihm zu beraten. Randnummer 73
(3)... Randnummer 74 § 91 Randnummer 75
(1)... Randnummer 76
(2)Zur Durchführung seiner Aufgaben ist dem Personalrat in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu gewähren. Randnummer 77 § 92 Randnummer 78
(1)... Randnummer 79
(2)Der Personalrat oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Dienststellenleiters gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Verwaltungsgericht beantragen, dem Dienststellenleiter zur Sicherung der Rechte

diesem Gesetz aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Randnummer 80

(3)... Randnummer 81 II.
  1. Der Hessische Ministerpräsident ist dem Normenkontrollantrag des Landesanwalts entgegengetreten. Randnummer 82
  2. Mit Schriftsatz vom
  3. Januar 1985 haben sich 42 Abgeordnete der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) im Hessischen Landtag dem Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof angeschlossen, um ebenfalls dem Antrag des Landesanwalts entgegenzutreten. Randnummer 83
  4. Am
  5. Februar 1985 sind beim Staatsgerichtshof 354 Ordner mit 121.750 Erklärungen von Personen, die sich als in Hessen stimmberechtigt bezeichnet haben und vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) betreut werden, eingegangen; die genannten Personen haben sämtlich erklärt, sich dem Normenkontrollverfahren mit dem Ziel anzuschließen, den Antrag des Landesanwalts zurückzuweisen. Randnummer 84 III.
  6. Der Landesanwalt ist - der Hessische Ministerpräsident und die dem Verfahren bei getretenen Verfahrensbeteiligten bestreiten ihm dieses Recht - der Auffassung, daß er berechtigt sei, ein abstraktes Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof zu beantragen. Dieses sein Recht ergebe sich aus § 17 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 41 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Der einfache Gesetzgeber sei auch

Art. 130Abs.

1 Satz 2 HV befugt gewesen, ihm, dem Landesanwalt, ein Antragsrecht im abstrakten Normenkontrollverfahren einzuräumen. Die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 Nr. 6 StGHG sei auch seit dessen Inkrafttreten - annähernd 37 Jahre vor der Stellung des nunmehr zu bescheidenden Antrages - nie in Zweifel gezogen worden. Auch der Staatsgerichtshof habe in vier Entscheidungen (Urteil vom 08.07.49 - P.St. 22 -, vom 06.01.50 - P.St. 29 -, vom 24.04.64 - P.St. 378 - und vom 06.01.71 - P.St. 589 -) seine genannte Antragsbefugnis für verfassungsmäßig angesehen. Randnummer 85 2.

der Auffassung des Landesanwalts verletzen die als Verfahrensgegenstand bezeichneten angegriffenen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes durch die in ihnen festgelegte Mitbestimmung der Personalräte mit verbindlicher Entscheidung durch eine paritätisch besetzte, unabhängige Einigungsstelle im Streitfall und die sonst in ihnen vorgesehenen, vom Landesanwalt angegriffenen Beteiligungsrechte der Personalräte und Gewerkschaften die Verfassungsgrundsätze der Volkssouveränität ( Artikel 70 , 71 HV ), der Repräsentation des Willens des Gesamtvolkes durch verfassungsmäßig bestellte Organe ( Art. 71 HV ), der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Landesregierung ( Art. 102 HV ), der Selbstverwaltung der Gemeinden ( Art. 137 HV ) und hinsichtlich § 91 Abs. 2 HPVG den aus dem Persönlichkeitsrecht abzuleitenden Schutz der persönlichen Daten ( Art. 3 HV ). Randnummer 86

  1. a)Die im Antrag des Landesanwalts genannten Beteiligungen der Personalräte und der Beauftragten der Gewerkschaften seien Beteiligungen an der Ausübung von Staatsgewalt im Sinne der Artikel 70 , 71 HV oder an der Organisation der Exekutivgewalt im Rahmen von deren verfassungsmäßigen Aufgaben. Auch für die Verfassung des Landes Hessen gelte der vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Grundsatz, daß jedes mit staatlichen Aufgaben betraute Organ und jeder Amtsleiter eine demokratische Legitimation vom Volk brauche. Deshalb sei eine "ununterbrochene Legitimationskette" vom Volk zum Amtsträger notwendig. Die Einigungsstellen im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes stünden außerhalb dieser verfassungsrechtlich gebotenen Legitimationskette, so daß ihren Letztentscheidungsrechten enge Grenzen gesetzt seien. Randnummer 87 Eine zweite verfassungsrechtliche Grenze der Mitbestimmung ergebe sich aus Art. 102 HV , nämlich der Verantwortlichkeit des Ministerpräsidenten für die Richtlinien der Regierungspolitik und der Minister für den jeweiligen Geschäftsbereich gegenüber dem Landtag. Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. April 1959 (BVerfGE 9, 268 ff.) geht der Landesanwalt davon aus, daß der Gesetzgeber bei Regierungsaufgaben von erheblichem politischem Gewicht die letzte Entscheidung nicht Stellen übertragen dürfe, die - wie die Einigungsstellen - von Regierung und Parlament unabhängig seien. Randnummer 88 Die meisten vom Landesanwalt angegriffenen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes verletzten auch das Recht der Selbstverwaltung der Gemeinden. Bei der Entscheidung über die Auswahl der von Beschäftigten der Gemeinden wahrzunehmenden Aufgaben und bei der Entscheidung über wesentliche Fragen der Organisation der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit müsse deshalb die letzte Entscheidung bei den von allen Gemeindebürgern gewählten oder legitimierten Vertretungskörperschaften (Gemeindevertretung, Magistrat) liegen. Mitbestimmungsregelungen dürften das von allen Gemeindebürgern legitimierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nicht einschränken. Randnummer 89
  2. b)Eine besondere Rechtfertigung für die erweiterten Mitbestimmungsrechte in den vom Landesanwalt zur Prüfung gestellten Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes habe der Gesetzgeber offenbar in Art. 37 HV gesehen. Diese Verfassungsnorm schreibe jedoch lediglich vor, daß auch in Behörden unter Mitwirkung der Gewerkschaften gemeinsame Betriebsvertretungen zu wählen seien. Wie weit die Mitbestimmung dieser Betriebsvertretungen reichen solle, sei dagegen weder in Art. 37 Abs. 1 HV noch an anderer Stelle der Verfassung des Landes Hessen geregelt. Insbesondere sei Art. 37 Abs. 2 HV kein Maßstab für die Mitbestimmung in Behörden, da dort - im Gegensatz zu Abs. 1 - nur die Betriebe erwähnt seien. Ebensowenig wie aus dem Grundgesetz ließen sich aus der Verfassung des Landes Hessen unmittelbar verpflichtende Anforderungen an die Ausgestaltung der Mitbestimmung der Personalvertretungen herleiten. Das insbesondere in den Artikeln 27 , 28 und 30 HV zum Ausdruck kommende Sozialstaatsprinzip gebe dem Gesetzgeber eine allgemeine Leitlinie, die auch bei der Ausgestaltung des Personalvertretungsrechts zu berücksichtigen sei. Die Verfassung des Landes Hessen stelle aber die Berücksichtigung der sozialen Belange der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes keineswegs höher als z.B. die an den Interessen des Gesamtvolkes orientierten Anforderungen an die Öffentliche Verwaltung. So sei zu berücksichtigen, daß jede Form der Beteiligung die Entscheidungsgewalt der Regierung beeinträchtige, mindestens verzögere, wenn im Nichteinigungsfall ein mehrstufiges Beteiligungsverfahren vorgesehen werde. Damit verbunden sei zwangsläufig eine Reduzierung der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung. Randnummer 90 Wenn auch die Dienststellenleiter der öffentlichen Verwaltung mit privaten Arbeitgebern nicht vergleichbar seien, so solle damit keineswegs in Abrede gestellt werden, daß es auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung und Betriebe Interessengegensätze zwischen den Beschäftigten und den Leitungen der Verwaltungen und öffentlichen Unternehmungen gebe. Trotz des vom Landesanwalt betonten Vorrangs der Verantwortlichkeit der verfassungsgemäß bestellten Organe sei davon auszugehen, daß die Wahrung der sozialen Interessen der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung durch die Einrichtung von Personalvertretungen verfassungsrechtlich geboten und insoweit, nicht aber in personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, die volle Mitbestimmung verfassungsrechtlich zulässig sei. Randnummer 91
  3. c)Auf der Grundlage seiner dargelegten allgemeinen Auffassung hat sich der Landesanwalt weiterhin im einzelnen zu der seiner Ansicht

gegebenen Verfassungswidrigkeit der von ihm angegriffenen Gesetzesbestimmungen geäußert. Randnummer 92 Der Landesanwalt beantragt, wie folgt zu erkennen: Randnummer 93 Es sind mit den Artikeln 70, 71, 102, 137 und - im Falle des Antrages zur Nr. 10 - mit Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen unvereinbar und nichtig: Randnummer 94 1. § 55 Abs. 4 Satz 5 HPVG , soweit Beauftragte der im Personalrat der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft sowie Vertreter des jeweiligen Arbeitgeberverbandes oder kommunalen Spitzenverbandes an den Sitzungen teilnehmen können; Randnummer 95 2.

  1. a)§ 57 Abs. 3 Satz 1 HPVG , soweit ein Mitglied der Prüfungskommission vom Personalrat benannt wird; Randnummer 96
  2. b)§ 57 Abs. 3 Satz 2 HPVG , soweit bei Aufnahmetests oder Auswahlen, denen sich Bewerber für eine Einstellung oder eine Ausbildung zu unterziehen haben, dem Prüfungsgremium ein vom Personalrat benannter Vertreter mit vollem Stimmrecht angehört; Randnummer 97
  3. c)§ 57 Abs. 3 Satz 3 HPVG , soweit bei Auswahlverfahren zur Besetzung eines Amtes mit Funktionsbezeichnung ein Vertreter des Personalrats mit vollem Stimmrecht am Auswahlverfahren teilnimmt; Randnummer 98 3. § 57 a HPVG, soweit dem Personalrat bei Verwaltungsanordnungen für die personellen Angelegenheiten der Beschäftigten ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird und im Nichteinigungsfall

§ 60b Abs.

4 Satz 2 HPVG von der Einigungsstelle mit bindender Wirkung für die Beteiligten endgültig entschieden werden kann; Randnummer 99 4. § 60 Abs. 3 HPVG , soweit dem Personalrat in personellen Angelegenheiten im Sinne des § 64 HPVG sowie in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des § 66 HPVG ein Initiativrecht eingeräumt wird und im Nichteinigungsfall

§ 60b Abs.

4 Satz 2 HPVG von der Einigungsstelle mit bindender Wirkung für die Beteiligten endgültig entschieden werden kann; Randnummer 100

  1. § 60 e HPVG, soweit die Beteiligungstatbestände des Hessischen Personalvertretungsgesetzes unabhängig voneinander geltend gemacht werden können und dadurch Mitwirkungsrechte zu Mitbestimmungsrechten ausgeweitet werden; Randnummer 101
  2. a) § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG , soweit Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs der Mitbestimmung und im Nichteinigungsfall

§ 60b Abs.

4 Satz 2 HPVG der endgültigen Entscheidung der Einigungsstelle unterworfen werden; Randnummer 102 b) § 61 Abs. 1 Nr. 3 HPVG , soweit die Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten und die Abberufung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Sicherheitsbeauftragten sowie der Vertrauens- und Betriebsärzte der Mitbestimmung und im Nichteinigungsfall

§ 60b Abs.

4 Satz 2 HPVG der endgültigen Entscheidung der Einigungsstelle unterworfen werden; Randnummer 103

  1. c)§ 61 Abs. 1 Nr. 17 HPVG , soweit dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird in Verbindung mit der endgültigen Entscheidung der Einigungsstelle im Nichteinigungsfall für die Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung Randnummer 104 - von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten, Randnummer 105 - von sonstigen technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen; Randnummer 106 7.
  2. a)§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG , soweit die Einstellung von Angestellten, die mit einem beträchtlichen Maß an Selbständigkeit hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und einer Vergütungsgruppe von BAT V b bis I angehören, der Mitbestimmung und im Nichteinigungsfall

§ 60b Abs.

4 Satz 2 HPVG der endgültigen Entscheidung der Einigungsstelle unterworfen wird; Randnummer 107 b) § 64 Abs. 2 HPVG , soweit dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird und im Nichteinigungsfall

§ 60b Abs.

4 Satz 2 HPVG von der Einigungsstelle mit bindender Wirkung für die Beteiligten endgültig entschieden werden kann; Randnummer 108 8. a) § 66 Abs. 1 HPVG , soweit dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird und im Nichteinigungsfall

§ 60b Abs.

4 Satz 2 HPVG die Einigungsstelle mit bindender Wirkung für die Beteiligten endgültig entscheiden kann; Randnummer 109 b) § 66 Abs. 5 HPVG , soweit dem Personalrat bei der Auswahl des Gutachters vor der Vergabe des Gutachtens ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird und im Nichteinigungsfall

§ 60b Abs.

4 Satz 2 HPVG die Einigungsstelle mit bindender Wirkung für die Beteiligten endgültig entscheiden kann; Randnummer 110

  1. § 73 Abs. 2 HPVG , soweit die für den Polizeieinsatz verantwortliche Stelle verpflichtet ist, rechtzeitig vor jedem vollzugspolizeilichen Einsatz beabsichtigte Maßnahmen in sozialen Angelegenheiten mit dem Personalrat zu beraten; Randnummer 111
  2. § 91 Abs. 2 HPVG , soweit dem Personalrat ganz allgemein "zur Durchführung seiner Aufgaben" oder ohne Zustimmung der Betroffenen Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zu gewähren ist; Randnummer 112
  3. § 92 HPVG , soweit das Antragsrecht einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingeräumt wird. Randnummer 113 IV. Der Hessische Ministerpräsident beantragt, den Antrag des Landesanwalts zurückzuweisen. Randnummer 114
  4. Er hält den Antrag des Landesanwalts für unzulässig, weil dieser

der Hessischen Verfassung nicht befugt sei, ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle vor dem Staatsgerichtshof einzuleiten. Eine solche Befugnis ergebe sich entgegen dem Wortlaut nicht aus § 17 Abs. 2 Nr. 6 StGHG , da der einfache Gesetzgeber den von der Verfassung insoweit vorgegebenen Rahmen nicht habe überschreiten können. Zwar habe der Staatsgerichtshof die Antragsbefugnis des Landesanwalts auch in einem abstrakten Normenkontrollverfahren bereits einmal bejaht, dabei aber - ebenso wie in einigen anderen Verfahren, denen sich der Landesanwalt mit eigenen, von dem Begehren der ursprünglichen Antragsteller abweichenden Anträgen angeschlossen habe - nur auf die Bestimmungen über das Antragsrecht des Landesanwalts im Gesetz über den Staatsgerichtshof abgestellt, ohne zu prüfen, ob nicht die Regelung der Antragsrechte in Art. 131 HV zu einer einschränkenden Auslegung dieser Bestimmungen nötige. Randnummer 115 Die Befugnis, den Staatsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen anzurufen, sei in Art. 131 Abs. 2 HV abschließend geregelt; der Landesanwalt sei dort nicht aufgeführt. Seine Antragsberechtigung könne auch nicht aus Art. 131 Abs. 1 letzter Halbsatz HV hergeleitet werden. Zwar werde der einfache Gesetzgeber darin ermächtigt, dem Staatsgerichtshof weitere Aufgaben durch Gesetz zuzuweisen und in Verbindung mit solchen zusätzlichen Aufgaben auch die Befugnis zur Anrufung des Staatsgerichtshofs zu regeln; eine solche zusätzliche Regelung sei bisher aber nur bei der Bestimmung des Staatsgerichtshofes zur Beschwerdeinstanz im Verfahren über die Zulassung und die Feststellung des Zustandekommens eines Volksbegehrens getroffen worden. Im übrigen müsse es bei der in Art. 131 Abs. 2 HV vorgenommenen Bestimmung der Antragsberechtigten bleiben. Randnummer 116 Der geschlossene Kreis der

Art. 131Abs.

2 HV Antragsberechtigten sei durch die Bestimmung in Art. 130 Abs. 1 Satz 2 HV , daß beim Staatsgerichtshof ein "öffentlicher Kläger" bestellt wird, nicht erweitert worden. Ebensowenig ermächtige diese Bestimmung den Gesetzgeber, dem öffentlichen Kläger durch einfachgesetzliche Regelung eine dem Antragsrecht

Art. 131Abs.

2 HV entsprechende Befugnis zuzuerkennen. Randnummer 117 Weder die Bezeichnung als "öffentlicher Kläger" noch seine Zuordnung zum Staatsgerichtshof ließen Rückschlüsse auf den rechtlichen Status sowie auf die Kompetenzen des Landesanwalts zu. Randnummer 118 Die zwar nicht eindeutige Entstehungsgeschichte des Art. 130 Abs. 1 Satz 2 HV spreche - was der Ministerpräsident im einzelnen näher ausführt - insgesamt ebenfalls gegen die Auslegung, aus der Zuordnung des öffentlichen Klägers zum Staatsgerichtshof ihm eigene Antragsrechte, wie sie den in Art. 131 Abs. 2 HV genannten Verfassungsorganen zustehen, zuzubilligen. Randnummer 119

  1. Zur Sache hat sich der Hessische Ministerpräsident schriftlich nicht geäußert. In der Hauptverhandlung ist er den Angriffen des Landesanwalts gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Überprüfung gestellten Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes zum Teil entgegengetreten; im übrigen hat er keine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 120 V. Die Landtagsabgeordneten, die sich dem Verfahren angeschlossen haben, beantragen, den Antrag des Landesanwalts zurückzuweisen. Randnummer 121 Sie halten ihn aus den vom Hessischen Ministerpräsidenten angegebenen Gründen für unzulässig und in der Sache das Hessische Personalvertretungsgesetz in seiner gegenwärtigen Fassung für verfassungsgemäß. Randnummer 122
  2. Die Beteiligung von Personalräten und Beauftragten der Gewerkschaften nehme dem Volk nichts von der bei ihm liegenden Staatsgewalt ( Art. 70 HV ) und greife auch nicht in das Verfahren des unmittelbaren oder mittelbaren Volkshandelns ein ( Art. 71 HV ), denn durch die Beteiligungsrechte

dem Hessischen Personalvertretungsgesetz werde weder Staatsgewalt ausgeübt, noch könne durch sie eine Volksabstimmung oder der Beschluß eines verfassungsmäßig bestellten Organs berührt werden. Die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung bzw. die Kontrolle des Parlaments könne sich nur auf das Amt beziehen, nicht auf die Rechtsbeziehungen der Amtswalter zum Dienstherrn. Eine Begrenzung der Personalhoheit im Interesse der betroffenen Bediensteten berühre die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung für ihre Personalverwaltung ebensowenig wie die Begrenzung der Exekutivgewalt durch die Grundrechte. Randnummer 123

  1. Selbst wenn man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bremischen Personalvertretungsgesetz von 1959 (BVerfGE 9, 268 ff.) auch für das Hessische Personalvertretungsgesetz für einschlägig halte, lasse sich aus ihr zur Stützung der vom Landesanwalt vertretenen Auffassung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmungen nichts herleiten. In dieser Entscheidung sei lediglich ausgeführt, daß es Regierungsaufgaben gebe, die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf Stellen übertragen werden dürften, die von Regierung und Parlament unabhängig seien. Insbesondere sei es nicht richtig, wenn der Landesanwalt jegliche Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe durch die Verwaltung als Regierungsaufgabe auffasse. Es sei jedenfalls nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Personalräte an Regierungsaufgaben zu beteiligen, denn in § 1 HPVG sei lediglich angeordnet, daß bei den Verwaltungen und Behörden, nicht dagegen auf Regierungsebene, Beteiligungen bestehen sollten. Randnummer 124 Auf die Außentätigkeit der Behörden dürften die Personalräte keinen Einfluß nehmen; ihre Befugnisse beschränkten sich vielmehr auf die innerdienstlichen Angelegenheiten. In aller Regel stünden ihnen nur Abwehrrechte zu; die ausnahmsweise eingeräumten Initiativrechte könnten ebenfalls nur im Rahmen gesetzlicher Regelungen ausgeübt werden. Randnummer 125 Parlamentarische Verantwortung als dem Verfassungsrecht zuzuordnender Begriff könne sich nur im Innenbereich zwischen dem Chef der Exekutive und dem Parlament abspielen. Unklar sei der vom Landesanwalt verwendete Begriff "unabhängig von Regierung und Parlament". Die Einigungsstellen seien zwar nicht in der gleichen Weise vom Parlament abhängig wie die Landesregierung, sei seien aber durchaus nicht unabhängig; so seien sie einerseits den geltenden Rechtsvorschriften und dem Haushaltsplan und andererseits der gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Randnummer 126
  2. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden könne noch viel weniger als die Parlamentsdominanz über die Regierungsaufgaben betroffen sein. Art. 137 Abs. 1 HV weise den Gemeinden die Trägerschaft für die gesamte örtliche Verwaltung zu; damit sei aber nur eine Verwaltungsbefugnis erteilt worden, die nichts mit einer Regierungsbefugnis oder einer exekutivischen Gewaltausübung zu tun habe. So wie sich Selbstverwaltung und Staatsverwaltung hinsichtlich ihrer

außen wirkenden Tätigkeit den gleichen Kautelen unterwerfen müßten, so könne durch Gesetz auch ihre innere Ordnung festgelegt werden. Das gelte insbesondere, wenn - wie in Hessen -diese Festlegung grundrechtlich geboten sei. Randnummer 127 Ein solches Grundrecht ergebe sich aus Art. 37 HV , zu dessen näherer Bestimmung das Hessische Personalvertretungsgesetz erlassen worden sei. Art. 37 HV stelle sich als spezialgrundrechtlicher Ausdruck der Menschenwürde in der Sozialordnung dar. Abs. 2 dieser Verfassungsnorm umfasse auch die Mitbestimmung in den Behörden. Randnummer 128

  1. Schließlich sei das vom Landesanwalt herangezogene Argument einer Verzögerung des Entscheidungsprozesses in der Verwaltung durch Beteiligungsrechte der Personalvertretungen angesichts der bisherigen Bewährung des neuen Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Praxis nicht stichhaltig. Randnummer 129
  2. Auf der Grundlage dieser allgemeinen Ausführungen haben sich die Abgeordneten auch im einzelnen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Landesanwalt angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen geäußert und diese jeweils bejaht. Randnummer 130 VI. Die Vertreter der Gruppe der Stimmberechtigten, die sich dem Verfahren angeschlossen hat, beantragen, den Antrag des Landesanwalts zurückzuweisen. Randnummer 131 Sie halten ihn ebenfalls aus den vom Hessischen Ministerpräsidenten genannten Gründen für unzulässig, soweit er sich gegen solche Bestimmungen richtet, die nicht durch die Novelle geändert oder eingefügt worden sind, für "verwirkt" und in der Sache die angegriffenen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes für mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Sie treten der Auffassung des Landesanwalts im wesentlichen mit folgender Begründung entgegen: Randnummer 132
  3. Der Staat müsse sich in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber und Dienstherr genauso behandeln lassen wie der privatrechtlich organisierte Arbeitgeber. Selbst wenn, was verneint werde, überhaupt eine Kollision der verfassungsrechtlichen Grundwerte - Mitbestimmung des Personalrats und Entscheidungszuständigkeit der Einigungsstelle einerseits mit dem Prinzip demokratischer Legitimation verfassungsmäßig bestellter Organe andererseits -in Betracht käme, müsse

dem Konkordanzprinzip eine Abwägung im Einzelfan vorgenommen werden. Randnummer 133 Auf eine solche Abwägung komme es jedoch nicht an, weil die Mitbestimmung des Personalrats in personellen und organisatorischen Angelegenheiten und die in einzelnen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vorgesehene verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle entgegen der Auffassung des Landesanwalts keine "Beteiligung an der Ausübung von Staatsgewalt" seien. Diese Annahme des Landesanwalts beruhe auf einer Verkennung von Sinn, Wesen und Aufgabenstellung der Personalvertretung im öffentlichen Dienst und auf der fehlsamen Ausgangsposition, Personalräte seien grundsätzlich "systemwidrige Fremdkörper", die "als Vertretung privater Interessen" den "Einsatz von Staatsgewalt" steuerten. Randnummer 134 Das Beteiligungsrecht der Personalvertretung vollziehe sich, was der Landesanwalt übersehe, im Innenverhältnis zum öffentlichen Dienstherrn; die Regelung und Gestaltung der sozialen und organisatorischen Arbeitsbedingungen durch die Personalvertretungen ziele dagegen nicht auf eine Mitwirkung und Mitbestimmung bei der Ausübung der Staatsgewalt im Außenverhältnis zum Bürger ab. Die Teilhabe an Funktionen der inneren Verwaltung dürfe nicht mit der Teilnahme an Funktionen der Staatsgewalt gleichgesetzt werden. Insbesondere könne der Bereich des Regierungshandelns nicht in der vom Landesanwalt vorgenommenen Auslegung verstanden werden, daß alle Regierungsaufgaben von erheblichem politischen Gewicht und damit der vollen Mitbestimmung nicht zugänglich seien, also auch solche Entscheidungen, die unmittelbar oder mittelbar den sozialen Schutz- und Sicherungsbereich der öffentlichen Bediensteten und damit deren Selbstbestimmungsrecht durch Personalvertretungen beträfen und berührten. Für eine solche Auslegung könne sich der Landesanwalt nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bremischen Personalvertretungsgesetz berufen; vielmehr habe sich das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung einer generellen Aussage zur Frage, welche Angelegenheiten von solchem politischen Gewicht seien, daß sie der Regierungsverantwortung nicht entzogen werden dürften, enthalten. Randnummer 135 2. Soweit der Landesanwalt in den Beteiligungsrechten der Personalvertretungen eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden erblicke, sei auch dieser Einwand unbegründet. Randnummer 136 Beschränkungen des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden seien solange verfassungsgemäß, als sie dessen Kernbereich unangetastet ließen. Weder die Personal- noch die Organisationshoheit als Elemente des Selbstverwaltungsrechts seien durch das Hessische Personalvertretungsgesetz in verfassungsrechtliche Grenzen übersteigendem Maße berührt. Die im Hessischen Personalvertretungsgesetz angeführten Mitbestimmungstatbestände im Organisationsbereich stellten sich als gesetzlich vorgesehene und damit zulässige immanente Begrenzung im Innenverhältnis dar. Die Regelung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes im Bereich der personellen Angelegenheiten halte sich ebenfalls innerhalb der Zulässigkeitsgrenze, die schon durch den verfassungsunmittelbaren Gesetzgebungsauftrag des Art. 135 HV , für "alle Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltung" ein den Verwaltungserfordernissen entsprechendes einheitliches Dienstrecht zu schaffen, legitimiert sei. Randnummer 137 3. Im übrigen habe der Landesgesetzgeber bei der Novellierung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in Ausübung des Verfassungsauftrages

Art. 37

HV von seinem Recht Gebrauch gemacht, die gleichberechtigte Mitbestimmung der Beamten, Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, jedenfalls in wichtigen Teilbereichen, festzuschreiben. Auch die Gruppe der Stimmberechtigten vertritt die Auffassung, daß Art. 37 Abs. 2 HV sowohl

seinem Wortlaut als auch

seiner verfassungssystematischen Stellung und unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte mit Unternehmern private und Öffentliche Arbeitgeber meine. Randnummer 138

  1. Die Bevollmächtigten der Gruppe der Stimmberechtigten haben sich ebenfalls im einzelnen mit der Verfassungsmäßigkeit der vom Landesanwalt angegriffenen Bestimmungen befaßt und sie jeweils bejaht. Randnummer 139 VII.
  2. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Landesanwalts, des Hessischen Ministerpräsidenten und der beigetretenen Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich der von ihnen vorgelegten Rechtsgutachten verwiesen. Randnummer 140
  3. Der Vorsitzende und der Berichterstatter des Landtagsausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes, die Landtagsabgeordneten ... und ... hatten Gelegenheit, sich vor und in der Hauptverhandlung zu äußern. Randnummer 141
  4. In der Hauptverhandlung ist Regierungsdirektor ... von der Behörde des Hessischen Datenschutzbeauftragten aufgrund eines Beweisbeschlusses des Staatsgerichtshofs als Sachverständiger zu mit der Mitbestimmung der Personalvertretung zusammenhängenden Fragen des Datenschutzes gehört worden. Randnummer 142 B I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Randnummer 143
  5. Der Landesanwalt ist befugt, diesen Antrag zu stellen. Er gehört

§ 17Abs. 2 Nr. 6 St

GHG zu dem Kreis der Antragsberechtigten, die ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor dem Staatsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 1 HV , § 41 Abs. 1 StGHG einleiten können. Randnummer 144 Die Ermächtigung zum Erlaß des Gesetzes über den Staatsgerichtshof einschließlich der Regelung der Antragsbefugnis für einzelne Verfahrensarten, soweit sie nicht die Verfassung selbst festlegt, findet sich in Art. 130 Abs. 4 HV . Ihm zufolge bestimmt das Gesetz das Nähere unter anderem über das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof. Randnummer 145 a) Die Antragsbefugnis des Landesanwalts steht im Einklang mit der Verfassung des Landes Hessen. Randnummer 146 Art. 131 Abs. 1 HV nennt - nicht abschließend - eine Reihe von Verfahrensarten. Abs. 2 der Vorschrift führt eine Anzahl von Antragsberechtigten auf, ohne sie den vorher genannten Verfahren zuzuordnen. Der Landesanwalt ist nicht unter ihnen. Er wird aber in Art. 130 Abs. 1 Satz 2 HV genannt. Dort ist bestimmt, daß beim Staatsgerichtshof ein öffentlicher Kläger bestellt wird. Art. 131 Abs. 3 HV schließlich behält dem Gesetz vor zu bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen jedermann das Recht hat, den Staatsgerichtshof anzurufen. Randnummer 147 Das Gesetz über den Staatsgerichtshof erkennt nicht nur dem Landesanwalt, sondern über den Wortlaut der Verfassung hinaus je

Verfahrensart weiteren möglichen Beteiligten: dem Präsidenten eines höchsten Gerichts (für das vorlegende Gericht), einer Verwaltungsbehörde und auch jedermann Antragsbefugnis zu. Die Verfassung regelt die Antragsbefugnis für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht abschließend. Es genügt, wenn die Antragsbefugnis im Verfahrensgesetz für den Staatsgerichtshof aufgrund hinreichender Ermächtigung vorgesehen ist. Daß diese Voraussetzung für den Landesanwalt gegeben ist, hat der Staatsgerichtshof in einem früheren Fall einer abstrakten Normenkontrolle (Urteil vom 08.07.49 - P.St. 22 -, VerwRspr. 2, S. 20 [21]), im übrigen auch in den Entscheidungen vom 6. Januar 1950 (- P.St, 29 -), vom 24. April 1964 (- P.St. 378 -, StAnz. 1964, S. 676 [677]) und vom 6. Januar 1971 (- P.St. 589 -, StAnz. 1971, S. 205 [208]) angenommen. Randnummer 148 Weder kann und muß § 17 Abs. 2 Nr. 6 StGHG , der den Landesanwalt als Antragsberechtigten aufführt, einschränkend verfassungskonform ausgelegt werden - wofür er

den allgemein anerkannten Auslegungsregeln auch keinen Anhalt bietet -, noch umreißt die Verfassung selbst Stellung und Befugnisse des Landesanwalts etwa so eng, daß sich die allgemein gehaltene Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber zur Ausgestaltung des Verfahrens auf diese Befugnis nicht bezöge und die Zuerkennung einer Antragsbefugnis an den Landesanwalt nicht deckte. Randnummer 149 Aus dem Begriff des öffentlichen Klägers in Art. 130 Abs. 1 Satz 2 HV kann nicht gefolgert werden, dieser Kläger habe nur die Funktion eines Anklagevertreters in Verfahren der Minister- und Richteranklage ( Artikel 115 , 127 HV ) haben sollen. Die Entstehungsgeschichte des Art. 130 Abs. 1 Satz 2 HV spricht für das Gegenteil: Die Überlegungen des Abgeordneten Dr. Stein, "daß es zu irgendwelchen Streitigkeiten kommen kann, ohne daß einer der Antragsteller, die in Art. 130 genannt werden, eingreifen möchte, während es doch vielleicht im öffentlichen Interesse liegt, daß eingegriffen wird" (vgl. Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Verfassungsausschusses der Verfassungsberatenden Landesversammlung Groß-Hessen, Abt. III a, S. 196), treffen die Eigenart des abstrakten Normenkontrollverfahrens, für dessen Einleitung kein besonderes (subjektives) Rechtsschutzbedürfnis

zuweisen ist, sondern ein objektives Klarstellungsinteresse an der Gültigkeit einer Norm genügt. Dieses Verfahren unterscheidet sich von den übrigen Verfahrensarten, die entweder "Strafcharakter" (Minister- und Richteranklage), "subjektiven Rechtsschutzcharakter" (Grundrechtsklage) oder "kontradiktorischen Charakter" (Verfassungsstreitigkeiten) haben. Folgerichtig hat der Abgeordnete Dr. Kanka diese Gedanken, die zwar zwischenzeitlich in der Diskussion im Verfassungsausschuß nicht vertieft wurden, andererseits auch keinen Widerspruch erfuhren, erneut aufgegriffen und die Änderung der ursprünglichen Fassung vom "öffentlichen Ankläger" zu "öffentlicher Kläger" nicht nur aus redaktionellen Überlegungen vorgeschlagen, sondern mit dem Sachargument, "daß vor den Staatsgerichtshof auch Rechtsstreitigkeiten kommen können, in deren Zusammenhang von einer Anklage nicht so gut gesprochen werden kann, wie bei der Ministeranklage usw.. Es gibt auch Angelegenheiten, bei denen es keinen Ankläger gibt (Stenographische Berichte, a.a.O., S. 241)." Randnummer 150 Eine Beschränkung der Aufgaben des Landesanwalts hinsichtlich der abstrakten Normenkontrolle folgt auch nicht aus Art. 131 Abs. 2 HV . Diese wegen der Ermächtigung unter anderem zur Ausdehnung der Antragsbefugnis auf jedermann ( Art. 131 Abs. 3 HV ) nicht abschließende Vorschrift, die den Landesanwalt nicht nennt, bezieht sich auf den vorausgehenden Abs. 1. Dieser wiederum befaßt sich nicht nur mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, sondern betrifft die gesamte Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs. Hätte man das Recht zur Einleitung aller Verfahren den in Art. 131 Abs. 2 HV Genannten einräumen, dem öffentlichen (An-)Kläger aber vorenthalten wollen, so hätte es angesichts der dann übrig bleibenden Aufgaben und Befugnisse des Landesanwalts nicht nur der Änderung seiner Bezeichnung in "öffentlicher Kläger" nicht bedurft, eine solche Formulierung hätte sich geradezu verboten. Eine solche Auslegung des Art. 131 HV würde ein Mißverhältnis nicht nur zwischen der verfassungsmäßigen Bezeichnung des öffentlichen Klägers und dem geringen Umfang seiner Aufgaben, sondern auch zwischen diesem und der zugelassenen Ausdehnung der Antragsbefugnis auf jedermann schaffen. Randnummer 151 b) Die Antragsbefugnis des Landesanwalts im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist vielmehr die Ausprägung einer im Kern bereits verfassungsrechtlich vorgegebenen Stellung. Dieser Kern erschließt sich aus dem Begriff des öffentlichen Klägers und aus dem Regelungszusammenhang, in dem Art. 130 Abs. 1 Satz 2 HV steht, der bestimmt, daß ein öffentlicher Kläger beim Staatsgerichtshof bestellt wird. Randnummer 152 Dem Begriff Kläger wird nur eine Regelung gerecht, die, wenn nicht in allen, so doch in wesentlichen dafür geeigneten Verfahrensarten ein Klage- oder Antragsrecht und nicht nur Befugnisse zur Anschließung oder Stellungnahme gewährt. Die Begriffe Klage und Kläger sind in der Rechtstradition so ausgeformt, daß sie eine andere Deutung nicht zulassen. Dementsprechend haben Schröder/Reh in ihrem unveröffentlichten "Gutachten und Vorschlag für eine Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof" vom Mai 1976 ausgeführt (dort S. 41), daß die Bestellung eines öffentlichen Klägers beim Staatsgerichtshof keinen Sinn hätte, wenn dieser nicht auch öffentlich klagen, das heißt, Anträge beim Staatsgerichtshof stellen könnte. Randnummer 153 Unterstützt wird diese Überlegung durch eine Betrachtung des Verhältnisses des öffentlichen Klägers zum Staatsgerichtshof, bei dem er bestellt ist. Der Staatsgerichtshof wird auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind teils Betroffene, teils Staatsorgane, Amtsträger und auch politische Kräfte. Dieser Kreis der Antragsberechtigten wird vervollständigt durch die Figur des dem Verfassungsorgan Staatsgerichtshof zugeordneten öffentlichen Klägers, der ohne persönliche Betroffenheit, ohne Eingliederung in die Behördenhierarchie und abgehoben vom landespolitischen Kräftefeld kraft seines eigenen öffentlichen Amtes und - mit Ausnahme weniger gesetzlicher Fälle von Weisungsgebundenheit -

seiner unabhängigen Beurteilung des Gemeinwohls durch seine Antragstellung oder Beteiligung an Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zur Wahrung und richtigen Anwendung der Verfassung beitragen soll. Randnummer 154 Der öffentliche Kläger ist deshalb keine Randfigur, sondern nächst dem Staatsgerichtshof eine zentrale Institution des hessischen Verfassungsprozesses. Der einfache Gesetzgeber ist bei Ausführung des Verfassungsauftrags, das Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofs und das Verfahren vor ihm zu regeln, an diese Vorgabe gebunden. Im Hinblick auf den Gegenstand und die Bedeutung der abstrakten Normenkontrolle ist ausgeschlossen, daß er dem öffentlichen Kläger gerade für diese Verfahrensart die Antragsbefugnis vorenthalten könnte. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes über den Staatsgerichtshof zeigen, daß der erste

der Annahme der Hessischen Verfassung gewählte Landtag diesem Verfassungsauftrag in dem hier interessierenden Punkt

kommen wollte und

gekommen ist (vgl. Hessischer Landtag, I. Wahlperiode, Drucksache Abt. I, Nr. 118, S. 125/137 und S. 127/140). Randnummer 155

  1. Der Antrag des Landesanwalts ist auch nicht unzulässig, soweit er sich gegen solche Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes richtet, die nicht durch die Novelle vom
  2. Juli 1984 geändert oder eingefügt worden sind, sondern schon vorher in Kraft waren. Randnummer 156 a) Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ist weder durch Bestimmungen der Verfassung des Landes Hessen noch durch Vorschriften des Gesetzes über den Staatsgerichtshof an eine Frist gebunden. Mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz (§ 23 Abs. 4 VerfGHG) sehen auch die übrigen Landesgesetze über die Verfassungsgerichte und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Frist für die Einleitung einer abstrakten Normenkontrolle nicht vor. Randnummer 157 Das Staatsgerichtshofsgesetz schreibt für nur einen Rechtsbehelf eine Frist vor. Grundrechtsklagen gegen Entscheidungen eines höchsten (hessischen) Gerichts müssen gemäß § 48 Abs. 3 StGHG binnen eines Monats seit Zustellung der angegriffenen Entscheidung erhoben werden. Der Staatsgerichtshof hat im Urteil vom
  3. Dezember 1971 ( P.St. 608/637 , StAnz. 1972 S. 112 [117] = ESVGH 22, 4 [6] "Erstes Förderstufenurteil") ausgeführt, daß auch die der abstrakten Normenkontrolle von ihrem Gegenstand her nahestehende Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm nur innerhalb einer angemessenen Frist

deren Inkrafttreten zulässig ist. Er hat diese Frist seitdem in ständiger Rechtsprechung (hier beispielhaft Beschluß vom 29.05.74 - P.St. 730 -, ESVGH 25, 42 [43 f.]) auf ein Jahr begrenzt, weil insbesondere Gründe der Rechtssicherheit und der Tragweite der begehrten Entscheidung dies erfordern. Im Vergleich mit der abstrakten Normenkontrolle ist jedoch bei verwandter Zielsetzung die verschiedene Ausgangslage zu beachten. Wer eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm erhebt, handelt in Verteidigung ihm von der Verfassung gewährter Grundrechte. Grundsätzlich kann und muß ihm zugemutet werden, innerhalb eines Jahres zu erkennen, ob er in der Tat in seinen Grundrechten verletzt worden ist, und sich zu entschließen, ob er dagegen klagen will. Randnummer 158 Antragsteller der abstrakten Normenkontrolle handeln dagegen aus einem vom Einzelinteresse unterschiedenen objektiven Klarstellungsinteresse; es ist möglich, daß sich Gründe für ein solches Interesse innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Norm nicht, wohl aber später ergeben (vgl. dazu Schröder/Reh, Gutachten S. 88 f.). Es besteht somit weder eine Regelungslücke noch eine der Gründrechtsklage vergleichbare Situation. Randnummer 159 b) Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht der von den Bevollmächtigten der Gruppe der Stimmberechtigten geltend gemachte Einwand der prozessualen Verwirkung entgegen. Randnummer 160 Bei Prüfung einer solchen Verwirkung geht es um die Frage, ob zu einem längeren Zeitablauf besondere Umstände treten, die eine Inanspruchnahme des Gerichtsschutzes als treuwidrig erscheinen lassen und deshalb eine Sachentscheidung ausschließen. Randnummer 161 Die prozessuale Verwirkung ist für das Privatrecht vor allem im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. November 1961 (BAGE 11, 353 = NJW 1962, S. 463) erörtert worden. Randnummer 162

der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Klagebefugnis verwirkt, sofern zu einem gewissen Zeitablauf weitere Umstände treten, aus denen sich für die andere Partei ein selbständiger prozessualer, sich also gerade auf die Klageerhebung erstreckender Vertrauenstatbestand ergibt, und die Bedeutung des Vertrauens Schutzes für den Gegner in einem Maße überwiegt, daß ein Interesse des andern Teils an der sachlichen Prüfung der von ihm dem Gericht unterbreiteten Angelegenheit zurückzutreten hat. Der im materiellen Recht entwickelte Verwirkungstatbestand führt bei einer auch in der sonstigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 48, 354) und in der Literatur (Baumgärtel, Die Verwirkung prozessualer Befugnisse im Bereich der ZPO und des FGG, ZZP 69, S. 423) anerkannten Übertragung auf die prozessuale Ebene zu Folgerungen, die den bekannten materiellrechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung entsprechen: Eine Partei muß während einer längeren Zeit ein Verhalten gezeigt haben, das die Gegenpartei zu der Annahme berechtigt, jene wolle ihre prozessuale Befugnis nicht mehr ausüben. Die Gegenpartei muß sich hierauf eingerichtet haben, und eine gleichwohl noch erfolgende Geltendmachung der prozessualen Befugnis muß für sie unzumutbar sein. Randnummer 163 Wegen der besonderen Struktur der abstrakten Normenkontrolle als eines objektiven Verfahrens fehlt bei ihr grundsätzlich eine für die Verwirkung charakteristische Beziehung zwischen den am Verfahren etwa Beteiligten, in der sich der Gedanke von Treu und Glauben mit der Folge eines Vertrauensschutzes verwirklichen ließe. Die zufällige Besonderheit des vorliegenden Verfahrens, daß sich ihm zwei Gruppen mit einer dem Antrag entgegengesetzten - das angegriffene Gesetz verteidigenden - Zielrichtung angeschlossen haben, vermag an der Eigenart der Normenkontrolle als eines objektiven Verfahrens nichts zu ändern. Eine Verwirkung wegen zögerlicher Stellung eines Normenkontrollantrags gibt es auch nicht im Verhältnis des Antragstellers zum Gericht. Randnummer 164 II. Die Anschließungen an das Verfahren sind zulässig. Randnummer 165

  1. Sowohl die Gruppe der 42 Abgeordneten der SPD-Fraktion im Hessischen Landtag als auch die vom DGB betreute Gruppe von Stimmberechtigten gehören zu den in § 17 Abs. 2 StGHG genannten Antragsberechtigten, die sich gemäß § 41 Abs. 2 StGHG dem Verfahren anschließen können. Die Gruppe der Abgeordneten umfaßt mehr als ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags (vgl. § 1 des Gesetzes über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen i.d.F. vom
  2. November 1982, GVBl. 1982 I S. 248: 110 Abgeordnete), die Gruppe der Stimmberechtigten, auf die unten näher einzugehen ist, mehr als ein Hundertstel der Stimmberechtigten des Landesvolks (vgl. die Bekanntmachung des amtlichen Wahlergebnisses der Landtagswahl vom
  3. September 1983, StAnz. 1983, S. 1976: 40.757). Randnummer 166
  4. Die Anschließung ist im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle statthaft. Sie ist in § 41 Abs. 2 StGHG auf der Grundlage von Art. 131 Abs. 1 und 2, Art. 132 HV ausdrücklich vorgesehen. Randnummer 167 Die Möglichkeit der Anschließung ist auch mit dem Charakter der abstrakten Normenkontrolle vereinbar. Zwar ist die abstrakte Normenkontrolle als objektives Verfahren zum Schutze der Verfassung ausgestaltet. Der Antragsteller gibt durch seinen Antrag nur den Anstoß zu der Prüfung, ob ein bestimmter Rechtssatz gültig oder ungültig ist. Der weitere Gang des Verfahrens liegt allein in Händen des Gerichts. Dies bedeutet, daß selbst die Rücknahme des Normenkontrollantrags nicht ohne weiteres das Verfahren beendet. Es bedarf dann einer Entscheidung des Gerichts, ob das Verfahren eingestellt oder fortgeführt wird. Die Praxis der Verfassungsgerichte geht dahin, das Verfahren einzustellen, wenn kein öffentliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens besteht (so z.B. BVerfGE 8, 183 [184]; 25, 308 [309]; vgl. zuletzt StGH, Urteil vom 06.07.84 - P.St. 1014 -, StAnz. 1984, S. 1454 [1455]). Randnummer 168

§ 42St

GHG ist im Normenkontrollverfahren zunächst den Mitgliedern der Landesregierung sowie dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter des Landtagsausschusses, die mit den Vorarbeiten für das Gesetz oder die Verordnung befaßt waren, vor der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine ähnliche Vorschrift findet sich in § 77 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Februar 1971 (BGBl. I S. 10).

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 307 [312]; 3, 45 [48 f.]) werden die Verfassungsorgane, denen

§ 77BVerf

GG Gelegenheit zur Äußerung gegeben ist, weder durch diese Vorschrift noch durch die Abgabe einer Äußerung zu Beteiligten des Verfahrens'. Ihr Recht erschöpft sich in der Abgabe der Äußerung.

Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies auch für diejenigen Verfassungsorgane, die gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes - GG - (insoweit entsprechend Art. 131 Abs. 2 HV ), § 76 BVerfGG (insoweit entsprechend § 17 Abs. 2 StGHG ) selbst antragsberechtigt sind. Einen Beitritt zum Verfahren kennt das Bundesverfahrensrecht der abstrakten Normenkontrolle nicht. Diese bundesgesetzliche Ausgestaltung der abstrakten Normenkontrolle ist jedoch entgegen der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom

  1. Dezember 1984 (BVerfGE 68, 346 [349 ff.]) geäußerten Auffassung nicht die zwingende Folge der Natur des Verfahrens. Dessen Offizialcharakter schließt nicht aus, daß es Beteiligte, wenn auch mit eingeschränkten Verfahrensrechten, geben kann. Ob jemand gesetzlich anzuhören ist (so § 77 BVerfGG) oder von Amts wegen angehört werden kann oder ob er als Beteiligter. selbst vortragen, Akten einsehen und mindestens Anregungen geben, möglicherweise auch Verfahrensanträge stellen kann, ist ein nur gradueller Unterschied. Randnummer 169
  2. Die Anschließung ist auch mit einem dem Antrag des Antragstellers, hier des Landesanwalts, entgegengesetzten Ziel zulässig. Randnummer 170 Hierfür ist zunächst wichtig, daß das Normenkontrollverfahren

hessischem Recht auch mit dem Ziel der Feststellung der Gültigkeit einer Norm beantragt werden kann (so zum Beispiel StGH, Urteil vom 15.07.70 - P.St. 548/563 -, StAnz. 1970, S. 1669 = ESVGH 21, 1). Das entspricht auch dem Bundesverfassungsprozeßrecht, unterscheidet sich aber insoweit vom bundesrechtlich geregelten Normenkontrollverfahren vor den Oberverwaltungsgerichten. § 76 Nr. 2 BVerfGG stellt für die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens mit positiver Zielrichtung besondere Voraussetzungen auf, die sich so im hessischen Recht nicht finden. Ob man auch

Landesrecht an die Einleitung eines Verfahrens mit diesem Ziel besondere Anforderungen stellen muß, kann hier offenbleiben, weil nicht über einen verfahrenseinleitenden Antrag, sondern über Anschließungserklärungen zu befinden ist. Für diese Anschließungserklärungen mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der angezweifelten Normen bedarf es keiner besonderen Voraussetzungen. Zudem wäre ein hinreichender Grund für Verfahrensbeitritte mit dem Ziel der Verteidigung der Normen schon in dem Antrag auf Nichtigerklärung, der das Verfahren eingeleitet hat, zu sehen. Randnummer 171 Kann grundsätzlich ein Normenkontrollverfahren mit dem Ziel der Feststellung der Gültigkeit der Norm betrieben werden, so gibt es auch kein Hindernis für eine Anschließung mit diesem Ziel. Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 StGHG deckt eine solche Prozeßhandlung; für eine einschränkende Auslegung ergibt sich weder aus der Natur des Verfahrens noch im Hinblick auf die sehr unterschiedlichen Möglichkeiten und Formen der Beteiligung Dritter am Verfahren

den für die Fachgerichte geltenden Prozeßordnungen ein hinreichender Grund. Der Staatsgerichtshof hat eine solche Anschließung des Landesanwalts im Urteil vom 24. April 1964 (- P.St. 378 -, StAnz. 1964, S. 676 [677]), für zulässig gehalten. Randnummer 172 4. Die beiden sich anschließenden Gruppen haben die förmlichen Voraussetzungen für eine Beteiligung am Verfahren erfüllt. Randnummer 173

  1. a)Die SPD-Landtagsabgeordneten haben zwar ihre Anschließungsschrift und den folgenden Schriftsatz unter dem Briefkopf der Fraktion eingereicht, obwohl sich nicht alle Fraktionsmitglieder beteiligt haben und die Fraktion als solche auch nicht gesetzlich als Antragsberechtigte vorgesehen ist. Sie haben die Gruppe jedoch im übrigen zutreffend bezeichnet und die vorgeschriebenen Bevollmächtigten bestellt. Randnummer 174
  2. b)Die Gruppe der vom DGB betreuten Stimmberechtigten hat erstmals von der in der Verfassung des Landes Hessen und im Gesetz über den Staatsgerichtshof vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich als Teil des Staatsvolks, und zwar in Form der Anschließung, an einem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zu beteiligen. Randnummer 175 Anders als das Verfahren betreffend Volksbegehren und Volksentscheid ist die Beteiligung einer Gruppe von Stimmberechtigten am Verfassungsprozeß nicht im einzelnen gesetzlich geregelt. § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StGHG begnügen sich damit, in Übereinstimmung mit Art. 131 Abs. 2 HV eine Mindestzahl vorzuschreiben, zu bestimmen, wie diese Zahl in jeder Wahlperiode zu ermitteln ist, und vorzusehen, daß der Antrag an den Staatsgerichtshof, in dem zugleich Bevollmächtigte zu benennen sind', vor einer amtlichen Stelle eigenhändig zu unterzeichnen ist. Bei dieser Rechtslage haben die Hessischen Minister der Justiz und des Innern durch gemeinsamen Runderlaß vom 7. Januar 1985 (StAnz. 1985, S. 107 = JMBl. 1985, S. 48), der sich an die hessischen Landesbehörden und deren

geordnete Stellen wendet, Hinweise und Anweisungen zur Behandlung von Ansuchen um Bestätigung der Unterzeichnung der Anträge an den Staatsgerichtshof gegeben. Freilich bindet in der Beurteilung der Formrichtigkeit nur das Gesetz selbst den Staatsgerichtshof. Randnummer 176 Der Umfang der Beteiligung am Antrag der Stimmberechtigten und das von ihrer Organisation gehandhabte Verfahren machen es entbehrlich, in diesem Zusammenhang auf alle möglichen Zweifelsfragen einzugehen, die sich im Hinblick auf die knappe gesetzliche Regelung stellen können. Randnummer 177 Die Gruppe der Stimmberechtigten hat einheitlich einen Vordruck verwandt, der den Antrag des Landesanwalts wiedergibt und die Erklärung enthält, sich dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof mit dem Ziel anschließen zu wollen, diesen Antrag zurückzuweisen. Es folgen die Angaben der Bevollmächtigten, sodann die zur Person des Antragstellers, nämlich Name, Geburtsdatum, Anschrift, die mit Ja oder Nein zu versehende Erklärung, ob der Hauptwohnsitz seit mehr als drei Monaten in Hessen bestehe, Datum und Unterschrift. Hieran schließt sich die Bescheinigung der amtlichen Stelle, daß die vorgenannte entweder bekannte oder durch Personalausweis oder Reisepaß ausgewiesene Person die obige Anschlußerklärung eigenhändig vor ihr unterzeichnet habe. Randnummer 178 121.750 Erklärungen dieser Art sind am 15. Februar 1985 dem Staatsgerichtshof in 354 Ordnern überreicht worden, weitere etwa 500 einzeln bei der Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs eingegangen. Die Ordner Nrn. 1 bis 189 enthalten Erklärungen, die

politischen Gemeinden und innerhalb dieser alphabetisch geordnet sind; ferner sind ihnen Namenslisten vorgeheftet. Weitere Ordner enthalten teils nur

Gemeinden geordnete, teils ungeordnete Erklärungen. Bei einem Teil ist das Wahl recht bescheinigt. Randnummer 179 Der Präsident des Staatsgerichtshofs hat durch die Geschäftsstelle die geordnet übergebenen Erklärungen unter verschiedenen Gesichtspunkten prüfen lassen, deren Beachtung den Schluß zuläßt, daß mindestens die gesetzlich geforderte Zahl von Stimmbürgern die Anschlußerklärung formgerecht abgegeben hat. Die Erklärungen wurden, da die Staatsangehörigkeit nicht angegeben war, daraufhin angesehen, ob nicht etwa wegen des Namens damit zu rechnen war, daß der Betreffende nicht Deutscher war, ferner, ob der Erklärende spätestens am 15. Februar 1967 geboren war, in Hessen wohnte und bejaht hatte, seinen Wohnsitz länger als drei Monate in Hessen zu haben, und die Erklärung unterschrieben hatte. Die Bestätigung der amtlichen Stelle wurde auf die Angaben zur Identitätsfeststellung und darauf überprüft, ob neben der Unterschrift des Amtsträgers das Dienstsiegel verwandt worden war. Erklärungen, die diesen Kriterien nicht entsprachen oder zu Zweifeln Anlaß gaben, wurden aussortiert. Außerdem wurden vorsorglich außer Bestätigungen der Notare zunächst nur solche von Landesbehörden

dem vorgenannten gemeinsamen Runderlaß berücksichtigt. Von 63.691 überprüften Erklärungen in 181 Ordnern genügten 58.061 dem genannten Maßstab. Randnummer 180 Der Staatsgerichtshof ist aufgrund dieses vorläufigen Prüfungsergebnisses zu dem Schluß gelangt, daß der verbleibende Rest an Unsicherheit im Hinblick auf das Wahlrecht der Mitglieder der Gruppe der Stimmberechtigten so gering ist, daß im Wege des Freibeweises jedenfalls die Erfüllung der gesetzlichen Mindestzahl angenommen werden kann. Auch die für diesen Personenkreis vorliegenden amtlichen Bestätigungen geben keinen Grund zu weiteren Einschränkungen. Sie genügen der Formvorschrift des § 17 Abs. 3 StGHG . Amtliche Stellen in ihrem Sinne sind die Notare, die gemäß § 1 der Bundesnotarordnung - BNotO - vom

  1. Februar 1961 (BGBl. I S. 98) als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bestellt werden. Amtliche Stellen sind auch die Ortsgerichte, die als Hilfsbehörden der Justiz ( § 2 des Ortsgerichtsgesetzes - OGG - i.d.F. vom
  2. April 1980, GVBl. I S. 113) tätig werden und deren Vorsteher zuständig sind, Unterschriften öffentlich zu beglaubigen (§ 13 OGG). Darüber hinaus kann als amtliche Stelle im Sinne des § 17 Abs.
  3. StGHG - insoweit grundsätzlich entsprechend dem Behördenbegriff der §§ 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - des Bundes vom
  4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) und des Landes Hessen - HVwVfG - vom
  5. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454) - jede Stelle angesehen werden, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt., wenn sie ein Siegel führt. In diesem Falle kann davon ausgegangen werden, daß die organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, um die Unterschrift unter den Antrag, wie in § 17 Abs. 3 StGHG vorgesehen, ordnungsgemäß bestätigen zu können. Angesichts der großen Zahl geprüfter Bestätigungen seitens solcher amtlicher Stellen außer den Notaren und Ortsgerichten, die im Runderlaß genannt sind, also zur unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung

Landesrecht zählen, braucht hier nicht abschließend erörtert zu werden, ob und wie weit gegebenenfalls darüber hinaus vor anderen Stellen Erklärungen von Stimmberechtigten abgegeben werden können. Randnummer 181

alledem hat der Staatsgerichtshof die Prüfung mit diesem Ergebnis bewenden lassen. Er hat dabei erwogen, daß die Beteiligung der Gruppe von Stimmberechtigten in staatsbürgerlicher Funktion als Teil des Staatsvolks, der den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt und auf der Grundlage eines für alle gleichen formalisierten Antragstatbestandes allein durch seine Bevollmächtigten handelt, sich von der Beteiligung einzelner, auch in Fällen anderer rechtlicher Verbundenheit, an sonstigen Gerichtsverfahren so weitgehend unterscheidet, daß nicht jedes Gruppenmitglied für sich gesehen als Beteiligter am Verfassungsprozeß anzusehen ist. Deshalb muß auch nicht für jeden einzelnen geprüft und geklärt werden, ob gerade seine Erklärung ungeachtet der übrigen vorliegenden formgerecht und wirksam ist. Randnummer 182 III. Der vorliegende Verfassungsstreit wird durch die folgenden grundlegenden Erwägungen gekennzeichnet: Randnummer 183 1. Das Hessische Personalvertretungsgesetz räumt jedenfalls

seiner Änderung durch das Gesetz vom 11. Juli 1984 den Personalvertretungen des öffentlichen Dienstes und zum Teil den Tarifvereinigungen Befugnisse ein, die in ihrer Häufung und Ausgestaltung weiter reichen als diejenigen, die in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der anderen Bundesländer festgelegt sind. Der Personalrat hat danach zum einen, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag erfolgt, in den sozialen Angelegenheiten der Mitarbeiter mitzubestimmen ( § 61 HPVG ), weiterhin in den Personalangelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter ( § 64 HPVG ), soweit nicht § 65 HPVG bestimmte leitende Bedienstete ausnimmt, und schließlich gemäß § 66 HPVG in den dort genannten organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. In allen diesen Fällen bedürfen von der Behördenleitung beabsichtigte Maßnahmen

rechtzeitiger und eingehender Erörterung der vorherigen Zustimmung des Personalrats ( § 60 Abs. 1 HPVG ). In allen diesen Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, hat der Personalrat auch ein Initiativrecht und kann gemäß § 60 Abs. 3 HPVG Maßnahmen beantragen; die entsprechenden Anträge gelten im Rahmen der Zuständigkeit des Behördenleiters als von ihm gebilligt, wenn er nicht spätestens binnen 8 Wochen schriftlich seine Zustimmung verweigert. Kommt zwischen dem Behördenleiter und dem Personalrat, dessen Ermessen durch den Gesetzeswortlaut nicht eingeschränkt wird, keine Einigung zustande, so kann

§ 60

a HPVG bei

geordneten Behörden der Leiter der übergeordneten Behörde und die bei ihm bestehende Stufenvertretung bis zum Leiter der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat auf Antrag des Behördenleiters oder des Personalrats mit der Angelegenheit befaßt werden. Kommt zwischen dem Leiter der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat keine Einigung zustande, so kann von jedem von beiden binnen zwei Wochen die von Fall zu Fall zu bildende, paritätisch besetzte - je drei von jeder Seite zu benennende Beisitzer und ein unparteiischer Vorsitzender - Einigungsstelle angerufen werden, die

§ 60b Abs.

4 Satz 2 HPVG für die Beteiligten bindend entscheidet. Lediglich in Personalangelegenheiten der Beamten und bei der Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs kann

§ 60b Abs.

5 HPVG die oberste Dienstbehörde oder die zuständige Personalvertretung binnen eines Monats

Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle in der Landesverwaltung die Entscheidung der Landesregierung, bei Beamten des Landtags bzw. des Rechnungshofs die Entscheidung von dessen Präsidenten und bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Entscheidung des in der Verfassung vorgesehenen obersten Organs (Vertretungskörperschaft) oder eines von ihm gebildeten Ausschusses beantragen, die dann endgültig ist. Randnummer 184 Über die reinen Mitbestimmungstatbestände hinaus enthält das Hessische Personalvertretungsgesetz weitere Regelungen, mit denen die Stellung der Beschäftigten bzw. ihrer Vertretungen gestärkt werden soll, wie zum Beispiel das Recht des Personalrats, ein Mitglied von Prüfungskommissionen zu benennen und in öffentlichrechtlichen Banken, Sparkassen und Versicherungen in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen sowie das Recht von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder kommunaler Spitzenverbände, an den Besprechungen zwischen dem Behördenleiter und dem Personalrat sowie Personalratssitzungen auch ohne Einladung teilzunehmen. Randnummer 185 2. Diese gesetzlichen Regelungen hält der Landesanwalt, soweit er sie mit dem hier zu bescheidenden Normenkontrollantrag angegriffen hat, für mit der Verfassung des Landes Hessen nicht vereinbar, da durch sie insoweit die Grundsätze der Volkssouveränität ( Artikel 70 , 71 HV ), der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Landesregierung ( Art. 102 HV ) und des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden ( Art. 137 HV ) und im Falle des § 91 Abs. 2 HPVG das allgemeine Persönlichkeitsrecht ( Art. 3 HV ) verletzt und dadurch die verfassungsrechtlichen Grenzen des Mitbestimmungsrechts in der öffentlichen Verwaltung überschritten seien. Hierzu ist grundsätzlich von folgendem auszugehen: Randnummer 186 a)

Art. 70

HV liegt die Staatsgewalt unveräußerlich beim Volk, das sie

Art. 71

HV entweder unmittelbar durch Volksabstimmung (Volkswahl, Volksbegehren und Volksentscheid) oder mittelbar durch die verfassungsgemäß bestellten Staatsorgane ausübt. Dieser Grundsatz ist ein Ausdruck des demokratischen Prinzips. Neben dem Volks selbst sind nur verfassungsgemäß bestellte Organe zur Ausübung der Staatsgewalt befugt; verfassungsmäßig bestellte Organe sind aber in einem demokratisch organisierten Staat nur solche, die eine Legitimation besitzen, die sich auf die Gesamtheit der Bürger und damit das Volk, das Inhaber und Träger der Staatsgewalt ist, zurückführen läßt (so auch BVerfGE 38, 258 [271]; 47, 253 [272]). Diese Legitimation kann naturgemäß auch und wird in der Regel mittelbar sein, da das Staatsvolk von seinen die Staatsgewalt ausübenden Organen lediglich den Landtag ( Art. 75 HV ) unmittelbar wählt; dieser bestellt die Landesregierung ( Art. 101 HV ), und sie ernennt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die die Staatsgewalt zu wesentlichen Teilen in ihrem Auftrag ausübenden Landesbeamten ( Art. 108 HV ), soweit sie dieses Recht nicht auf einzelne ihrer Mitglieder oder andere Stellen, deren Inhaber aber naturgemäß auch verfassungsmäßig berufen sein müssen, übertragen hat. Randnummer 187 Der Grundsatz der demokratischen Legitimation gilt auch für die Gemeinden, Gemeindeverbände und, von Besonderheiten wie etwa denen der entsprechend organisierten Religionsgesellschaften abgesehen, die sonstigen rechtsfähigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie sind kraft ihres öffentlichrechtlichen Status aufgrund hoheitlichen Gründungsaktes und unter staatlicher Aufsicht grundsätzlich zu hoheitlichem Handeln befugt. Sie üben infolgedessen öffentliche Gewalt und damit Staatsgewalt im weiteren Sinne aus (so für die Gemeinden BVerfGE 8, 122 [132]). Hierzu müssen sie

Art. 70HV vom Volke legitimiert sein.

Für die Gemeinden und Gemeindeverbände ist das Erfordernis demokratischer Legitimation zusätzlich aus Art. 138 Abs. 1 HV zu entnehmen, wonach ihre hauptamtlichen Leiter von den gewählten Vertretern zu wählen sind. Dies steht zudem im Einklang mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Randnummer 188 Über eine derartige, auf die Gesamtheit der Wahlbürger und damit das Volk als Inhaber und Träger der Staatsgewalt zurückzuführende Legitimation verfügen die Personalvertretungen im öffentlichen Dienst nicht. Sie werden entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes ausschließlich von den Beschäftigten der Behörden und öffentlichrechtlich organisierten Betriebe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewählt. Randnummer 189 Ihre Legitimationsbasis - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und nicht das Gesamtvolk - ist daher eine andere und zudem schmaler als die der verfassungsmäßig berufenen Staats- und Kommunalorgane. Randnummer 190 Die Personalräte haben auch nicht in erster Linie das Allgemeininteresse, nämlich das des Gesamtvolkes, sondern vor allem die Belange ihrer Wähler, nämlich der öffentlich Bediensteten, zu vertreten. Randnummer 191 Hieraus folgt, daß auch die Legitimationsbasis der Einigungsstelle, die

§ 60b HPVG - außer in den Fällen des Abs.

5 dieser Vorschrift - bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat verbindlich zu entscheiden hat, schmaler ist als die der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der öffentlichen Gewalt. Denn von den sieben Mitgliedern einer Einigungsstelle werden jeweils drei von beiden Seiten - zum Beispiel also drei von dem am Streitfall beteiligten Hauptpersonalrat, der ausschließlich durch die Beschäftigten des Bereichs der obersten Dienstbehörde gewählt und legitimiert ist - bestellt, während der unparteiische Vorsitzende entweder von den Beisitzern oder im Falle, daß diese sich nicht einigen können, vom Vorsitzenden der Landespersonalkommission berufen wird. Demnach haben jedenfalls drei der sieben Mitglieder einer Einigungsstelle, da ihre Bestellung auf dem Vertrauen der Personalvertretung und damit indirekt dem der Bediensteten eines Verwaltungsbereichs beruht, eine andere und weniger breite Legitimation als die verfassungsmäßig berufenen Vertreter des Landes bzw. der sonst beteiligten öffentlichrechtlichen Körperschaft, die sich

der Art ihrer Berufung in ihr Amt auf das Vertrauen der Gesamtbürgerschaft stützen können. Randnummer 192 b)

Art. 101

HV wird der Ministerpräsident vom Landtag gewählt; die von ihm ernannten Minister können ihr Amt erst ausüben, wenn der Landtag der Landesregierung das Vertrauen ausgesprochen hat.

Art. 102

HV sind der Ministerpräsident und auch der einzelne Minister für den ihm anvertrauten Geschäftszweig, den er im Rahmen der Gesamtverantwortung der Landesregierung und der Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten selbständig zu leiten hat, dem Landtag verantwortlich (Prinzip der parlamentarischen Verantwortlichkeit). Randnummer 193 Um dieser ihrer Verantwortung

kommen zu können, müssen die Landesregierung und im Rahmen ihrer selbständigen Kompetenz auch ihre Mitglieder die Befugnisse haben und auch behalten, die erforderlich sind, damit sie selbständig und dem Landtag verantwortlich ihre Funktion erfüllen können. Letztere besteht - abgesehen von bestimmten durch Verfassung oder Gesetz übertragenen Zuständigkeiten -grundsätzlich darin, "in Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung und von ihr getragen, der gesamten Staatstätigkeit eine bestimmte Richtung zu geben und für die Einhaltung dieser Linie durch die ihr unterstellten Instanzen zu sorgen" (BVerfGE 9, 268 [281]). Die Verantwortlichkeit der Landesregierung gegenüber dem Landtag setzt demnach ihre selbständige politische Entscheidunggewalt voraus, "denn Verantwortung kann nicht tragen, wer in seiner Entscheidung inhaltlich im vollem Umfang an die Willensentscheidung eines anderen gebunden ist" (Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10.03.51, BayVerfGHE 4, 30 [47]). Randnummer 194 Aus diesem Grundsatz der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Landesregierung und daraus, daß sie nur für das verantwortlich sein kann, was sie auch zu entscheiden hat, ergibt sich jedoch nicht, daß die Regierung - abgesehen von der faktischen Unmöglichkeit der Regelung jeder Detailfrage durch sie - die rechtliche Möglichkeit haben muß, jede Entscheidung auf dem Gebiet der Staatsverwaltung selbst zu treffen oder für sie Weisungen bzw. Richtlinien zu geben. Es ist durchaus zulässig, Verwaltungsentscheidungen im staatlichen Bereich durch gesetzliche oder sonstige Regelungen aus dem Aufgabenbereich und der Entscheidungsbefugnis der Landesregierung herauszunehmen und zum Beispiel unabhängigen Ausschüssen zu übertragen, sofern es nicht erforderlich ist, daß die Regierung diese Entscheidungen selbst treffen oder maßgeblich beeinflussen können muß, um die Richtung der Staatstätigkeit zu bestimmen und für deren Einhaltung durch den ihr unterstellten Verwaltungsapparat zu sorgen und hierfür gegenüber dem Parlament die Verantwortung übernehmen zu können. Hierbei kann es sich

den dargelegten Grundsätzen jedoch nur um Staatsgeschäfte minderer politischer Wichtigkeit und Bedeutung handeln. "Wohl aber gibt es Regierungsaufgaben, die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf Stellen übertragen werden können, die von Regierung und Parlament unabhängig sind; andernfalls würde es der Regierung unmöglich gemacht, die von ihr geforderte Verantwortung zu tragen, da auf diese Weise unkontrollierte und niemand verantwortliche Stellen Einfluß auf die Staatsverwaltung gewinnen würden" (BVerfGE 9, 268 [282]). Diesem vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27. April 1959 über die Verfassungsmäßigkeit einzelner Bestimmungen des Bremer Personalvertretungsgesetzes ausgesprochenen Grundsatz schließt sich der Staatsgerichtshof ausdrücklich an. Randnummer 195 Der Grundsatz der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung und die daraus zu ziehende Konsequenz, daß die Regierung nur für solche Angelegenheiten dem Parlament verantwortlich sein kann, die sie selbst zu entscheiden hat, gilt - ebenso wie der der demokratischen Legitimation -jedenfalls im Kern über Art. 138 Abs. 1 HV auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände. Randnummer 196 Ähnlich wie der Ministerpräsident und jeder einzelne Minister

Art. 102

HV für sein Handeln dem Landtag gegenüber verantwortlich ist, sind die Exekutivorgane der Gemeinden und Gemeindeverbände

dem Sinn der genannten Verfassungsnorm grundsätzlich den jeweiligen Vertretungskörperschaften für ihre Verwaltungsmaßnahmen verantwortlich. Randnummer 197 c)

Art. 137

HV sind die Gemeinden in ihrem Gebiet mit eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten Örtlichen öffentlichen Verwaltung. Sie können jede öffentliche Aufgabe übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen ist; die gleiche Stellung haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Gemeindeverbände. Beiden - den Gemeinden und Gemeindeverbänden - wird das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten vom Staat garantiert. Randnummer 198 Die Gewährleistung des Rechts der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten durch die Gemeinden und Gemeindeverbände betrifft unter anderem ihre Organisationsgewalt und ihre Personalhoheit. Randnummer 199 Die Organisationsgewalt umschließt dabei die organisatorischen Maßnahmen, durch die die kommunalen Organe und Behörden gebildet oder verändert sowie deren Zuständigkeiten festgelegt werden; dazu gehört beispielsweise auch die Errichtung, Veränderung oder Schließung von kommunalen Eigenbetrieben, sonstigen Anstalten und Zweckverbänden sowie die kommunale Mitwirkung bei der Gründung und Leitung privatrechtlicher Gesellschaften und Gemeinschaften. Organisationsgewalt bedeutet Zuständigkeit zur Errichtung, Erhaltung und Umgestaltung des kommunalen Apparats und zur Zuweisung der gemeindlichen und Kreisverwaltungskompetenzen an Organe, Dienststellen und ausgegliederte Einrichtungen einschließlich der Organisation der inneren Kontrollen. Randnummer 200 Die kommunale Organisationsgewalt ist jedoch nicht uneingeschränkt. In allen Bundesländern wird das Bedürfnis gesehen, die Kommunalverfassung

einheitlichen Grundsätzen festzulegen; dieses Prinzip hat in Hessen seinen Ausdruck in der Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Landkreisordnung gefunden. Mit dem Grundsatz der Garantie des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist eine Einschränkung der Organisationshoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände jedoch nur insoweit vereinbar, wie übergeordnete öffentliche Interessen wie das erwähnte legitime Bestreben der Länder

einer landesweiten Einheitlichkeit der kommunalen Organisationsstruktur dies rechtfertigen (so auch von Zezschwitz, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Art. 137 Erl. VII, 3 b). Randnummer 201 Die Personalhoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände ist ebenfalls ein wichtiger Teil der kommunalen Selbstverwaltung und gehört zu ihrem Kernbereich. Sie umschließt die Befugnis, das Personalwesen eigenverantwortlich zu gestalten, die in den kommunalen Haushalts- und Stellenplänen ausgewiesenen Beamten-, Angestellten- und Arbeiterstellen

eigenem Ermessen zu besetzen sowie Beförderungen und Entlassungen auszusprechen. Der Gesetzgeber des Bundes bzw. des Landes darf insoweit nur Regelungen treffen, die im übergeordneten Interesse der Allgemeinheit erforderlich sind, vor allem auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts. Randnummer 202 3. Die der SPD-Fraktion angehörenden Abgeordneten des Hessischen Landtags und die Vertreter der Gruppe von Stimmberechtigten, die sich dem Verfahren angeschlossen haben, stützen ihre Ansicht, die Personalräte im öffentlichen Dienst seien zu einer gleichberechtigten Mitbestimmung in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten berufen, woraus sich die Verfassungsmäßigkeit der vom Landesanwalt angegriffenen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes ergebe, vor allem auf Art. 37 HV und das Sozialstaatsprinzip. Randnummer 203 Des weiteren sei die Beteiligung der Personalräte, da sie lediglich im Innenverhältnis zum Dienststellenleiter und nicht

außen zum Ausdruck komme, keine Ausübung von Staatsgewalt; schließlich sei die Begrenzung der personellen und sonstigen Entscheidungsbefugnisse der Verwaltungsspitze durch die Mitbestimmung der Personalvertretung ebenso zu sehen wie die Einschränkung der Exekutivgewalt durch die Grundrechte. Randnummer 204 Hierzu ist festzustellen: Randnummer 205 a)

Art. 37Abs.

1 HV erhalten Angestellte, Arbeiter und Beamte in allen Betrieben und Behörden unter Mitwirkung der Gewerkschaften gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind.

Art. 37Abs.

2 HV sind diese Betriebs Vertretungen dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen des Betriebs mitzubestimmen; das Nähere ist durch Gesetz zu regeln. Randnummer 206 In Ausführung des Art. 37 HV erging am

  1. Mai 1948 das Betriebsrätegesetz für das Land Hessen - BRG - (GVBl. 1948 S. 117 und 1950 S. 49), das das Personalvertretungsrecht für alle Behörden und alle Betriebe der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft regelte. Das Betriebsverfassungsgesetz des Bundes - BetrVG - vom
  2. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681) - inzwischen ersetzt durch das Betriebsverfassungsgesetz vom
  3. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) - ordnete dann die Betriebsverfassung einschließlich der Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse der Betriebsräte für alle privatrechtlich organisierten Betriebe bundeseinheitlich. Gemäß § 88 BetrVG 1952 - jetzt § 130 BetrVG 1972 - fand und findet das Betriebsverfassungsgesetz des Bundes keine Anwendung auf die Betriebe und Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;

§ 90Betr

VG 1952 traten mit seinem Inkrafttreten die landesrechtlichen Vorschriften über das Betriebsräterecht, soweit sie sich auf privatrechtlich organisierte Betriebe bezogen, außer Kraft. Randnummer 207 Am

  1. August 1955 erging dann das Personalvertretungsgesetz des Bundes - BPersVG - (BGBl. I S. 477), das in seinem zweiten Teil (§§ 82 bis 94) Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts enthielt. Durch das Hessische Personalvertretungsgesetz vom
  2. Dezember 1959 (GVBl. S. 83), das in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Januar 1979 (GVBl. I S. 1) mit den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen weiterhin in Kraft und teilweise Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde das Personalvertretungsrecht für die Verwaltungen und Betriebe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Gerichte des Landes neu geordnet; § 100 des Gesetzes hob das Betriebsrätegesetz vom
  4. Mai 1948, soweit es noch in Kraft war, ausdrücklich auf. Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom
  5. März 1974 (BGBl. I S. 693) ersetzte zwischenzeitlich das erwähnte Personalvertretungsgesetz des Bundes vom
  6. August 1955; es enthält - ebenso wie sein Vorgänger -in seinen §§ 95 bis 106 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts. Randnummer 208 b) Art. 37 Abs. 1 HV ist, jedenfalls soweit er sich auf Behörden und Betriebe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bezieht, weiterhin in Geltung. Das Grundgesetz enthält keine Bestimmungen über das Personalvertretungsrecht; es gibt dem Bund lediglich durch Art. 75 Nr. 1 GG die Möglichkeit, für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen - wozu auch das Personalvertretungsrecht gehört (so auch BVerfGE 7, 120 [127]; Maunz, in: Maunz-Dürig-Herzog, Komm. z. GG, Art. 75 Rdnr. 27) - Rahmenvorschriften zu erlassen. Hiervon hat der Bund, wie dargelegt, durch die §§ 95 bis 106 BPersVG Gebrauch gemacht. Randnummer 209 Die genannten Rahmenbestimmungen stehen auch mit Art. 37 Abs. 1 HV nicht in Widerspruch. Auch diese Rahmenbestimmungen sehen in § 95 BPersVG vor, daß in den Verwaltungen und Betrieben der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten der Länder Personalvertretungen zu bilden sind; in § 98 BPersVG ist bestimmt, daß die Personalvertretungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen sind und Beamte, Angestellte und Arbeiter ihre jeweiligen Vertreter in getrennten Wahlgängen bestimmen, wenn nicht jede der genannten Beschäftigungsgruppen die gemeinsame Wahl beschließt. Aus der letztgenannten Vorschrift ergibt sich im Zusammenhang mit § 95 BPersVG eindeutig, daß das Bundespersonalvertretungsgesetz auch für die Behörden und Betriebe der Länder und der anderen dort genannten öffentlichrechtlichen Körperschaften ebenso wie Art. 37 Abs. 1 HV gemeinsame Personalvertretungen der verschiedenen Beschäftigtengruppen des öffentlichen Dienstes - Beamte, Angestellte und Arbeiter - vorsieht. Randnummer 210 Auch die Bestimmungen über die Personalratswahl sind in den beiden Vorschriften - § 98 BPersVG und Art. 37 Abs. 1 HV - gleich, wenn auch § 98 BPersVG nicht ausdrücklich eine allgemeine, gleiche und freie Wahl fordert, sondern offensichtlich als selbstverständlich unterstellt, daß alle Mitarbeiter der Behörden und Betriebe wahlberechtigt sind, ihre Stimmen das gleiche Gewicht haben und die wahlberechtigten Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Stimmabgabe gezwungen oder in unzulässiger Weise beeinflußt werden dürfen. Randnummer 211 Ist aber Art. 37 Abs. 1 HV hinsichtlich der Verwaltungen und Betriebe der öffentlichen Hand mit den Rahmenbestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Landesgesetzgebung inhaltsgleich, so ist er insoweit trotz des Vorrangs des Bundesrechts vor Landesrecht (Art. 31 GG) in Kraft geblieben. Die lange Zeit streitige Frage

dem Weitergelten von mit Bundesrecht übereinstimmendem Landesverfassungsrecht - umfangreiche

weise des Meinungsstandes aus Literatur und Rechtsprechung im Vorlagebeschluß des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 18. Juli 1969 (DVBl. 1969, S. 740 [742]) - ist spätestens seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1974 (BVerfGE 36, 342 [357 ff.]) dahingehend klargestellt, daß Landesverfassungsrecht jedenfalls dann weitergilt, wenn es mit Bundesrecht übereinstimmt (a.A. noch StGH, Beschluß vom 21.08.53 - P.St. 143 -, ESVGH 11/II, 15 Nr. 27 [L]; Beschluß vom 20.10.65 - P.St. 425 -; Beschluß vom 07.08.68 - P.St. 518 -, offengelassen im Urteil vom 15.07. 70 - P.St. 548/563 -, StAnz. 1970, S. 1669 [1673] = ESVGH 21, 1 [2 f.] = DVBl. 1971, S. 66 [67]; wie hier dann im Urteil vom 28.11.73 - P.St. 653 -, StAnz. 1973, S. 2322 [2326] = ESVGH 24, 1 [5]; vgl. auch Maunz, a.a.O., Art. 31 GG Rdnr. 14 und Art. 142 GG Rdnr. 10). Randnummer 212

  1. c)Art. 37 Abs. 2 HV , wonach die Betriebsvertretungen dazu berufen sind, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen des Betriebes mitzubestimmen, ist weder auf Behörden noch auf Betriebe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anwendbar. Randnummer 213
  2. aa)Art. 37 Abs. 1 HV bestimmt, daß Betriebsvertretungen in allen "Betrieben und Behörden" einzurichten sind; Art. 37 Abs. 2 HV legt fest, daß die Betriebsvertretungen gleichberechtigt mit den Unternehmern in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen des "Betriebs" mitzubestimmen haben. Diese unterschiedliche Wortwahl in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Absätzen desselben Verfassungsartikels spricht dafür, daß damit ein unterschiedlicher Geltungsbereich gewollt war und zum Ausdruck gebracht werden sollte. Dadurch, daß der Verfassungsgesetzgeber in Art. 37 Abs. 1 Betriebe und Behörden nebeneinander stellt, zeigt er, daß er sie als etwas Unterschiedliches ansieht und nicht die eine genannte Organisationseinheit, nämlich die Behörde, als Untergruppe der anderen, nämlich des Betriebs. Wenn nun derselbe Verfassungsgesetzgeber in Art. 37 Abs. 2, also unmittelbar

Art. 37Abs.

1, nur von Betrieben spricht, in denen die gleichberechtigte Mitbestimmung der Betriebsvertretungen zum Zuge kommen soll, so folgt

der Überzeugung des Staatsgerichtshofs hieraus zwingend, daß die Mitbestimmungsregelung des Art. 37 Abs. 2, die allerdings noch gesetzlich näher ausgestaltet werden sollte und zu ihrer praktischen Anwendbarkeit auch mußte, sich nur auf Betriebe und nicht auf Behörden beziehen sollte. Hätte die Mitbestimmungsregelung des Art. 37 Abs. 2 HV sich auch auf die Behörden des Landes und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehen sollen, so hätten die Behörden

dem Sprachgebrauch des Art. 37 Abs. 1 auch im Abs. 2 dieser Vorschrift gesondert genannt werden müssen (a.A. für den im wesentlichen der hessischen Verfassungsnorm wortgleichen Art. 47 Abs. 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen der Bremische Staatsgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.57 - St 1/1956 -, ZBR 1957, S. 234 [235 f.] mit der auch von den dissentierenden Richtern - ZBR a.a.O., S. 238 - nicht geteilten Begründung, die Nichterwähnung der Personalvertretung bei Behörden in Abs. 2 stelle eine

dem Aufbau dieses Verfassungsartikels ohne weiteres verständliche verkürzte Ausdrucksweise dar). Wären hingegen die Behörden, wie die Vertreter der Gruppe von Stimmberechtigten, die sich dem Verfahren angeschlossen hat, meinen, als eine Untergruppe der Betriebe im Sinne des Art. 37 Abs. 2 HV anzusehen, so wäre ihre - der Behörden - gesonderte Aufführung in Art. 37 Abs. 1 überflüssig und irreführend und daher nicht verständlich. Randnummer 214 Demgegenüber kann auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen, daß § 9 Abs. 1 des Betriebsrätegesetzes des Reiches vom 4. Februar 1920 (RGBl. 1920 S. 147) als Betriebe im Sinne des Gesetzes alle "Betriebe, Geschäfte und Verwaltungen des öffentlichen und privaten Rechts" definierte; der Sprachgebrauch der Hessischen Verfassung ist eben, wie dargelegt, ein anderer. Randnummer 215 Dafür, daß Behörden - öffentlichrechtlich organisierte Einrichtungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Durchführung von nichtwirtschaftlichen öffentlichen Aufgaben - nicht unter Art. 37 Abs. 2 HV fallen sollten, spricht auch die Formulierung, daß die Betriebsvertretungen in den Betrieben gleichberechtigt mit den Unternehmern u.a. in wirtschaftlichen Fragen mitbestimmen sollen. Als Unternehmer wird im allgemeinen angesehen, wer ein Unternehmen, das sich mit wirtschaftlichen Aufgaben zum Zweck der Erfolgserzielung, z.B. Gewinn- oder Rentabilitätsmaximierung, befaßt, leitet oder beherrscht; in Behörden kann es daher keinen Unternehmer im allgemein üblichen Sprachgebrauch geben, und in ihnen kommt auch eine Mitbestimmung in wirtschaftlichen Fragen von ihrer - der Behörden - Funktion und Aufgabenstellung her nicht in Frage. Randnummer 216 bb) Auch Betriebe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die von diesen in öffentlichrechtlicher Organisationsform und nicht in Form einer Gesellschaft des privaten Rechts geführt werden, fallen nicht unter Art. 37 Abs. 2 HV . Zwar haben auch öffentlichrechtlich organisierte Betriebe abweichend von Behörden wirtschaftliche Tendenzen und sind auf entsprechende Wertschöpfungen gerichtet; ihre öffentlichrechtliche Form ist jedoch in der Regel gewählt worden, um Bedürfnisse der Allgemeinheit, insbesondere auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge, wie z.B. im Verkehrswesen und bei der Energieversorgung, und damit 'öffentliche Aufgaben zu erfüllen (vgl. dazu auch Püttner, Zur Mitbestimmung in öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen, DVBl. 1984, S. 165 ff.). Erwerbswirtschaftliche Überlegungen, insbesondere die Absicht der Gewinnerzielung, spielen demnach für sie trotz der in der Regel angestrebten Kostendeckung keine maßgebliche Rolle; die öffentlichrechtlichen Betriebe stehen daher ihren Aufgaben und ihren angestrebten Betriebsergebnissen

trotz ihrer grundsätzlich wirtschaftlichen Tendenz Behörden - die ebenfalls öffentliche Aufgaben, wenn auch nichtwirtschaftlicher Art, zu erfüllen haben - näher als ihrem Wesen

auf Gewinnerzielung gerichteten privaten Unternehmen. Die Träger derart öffentlichrechtlich organisierter Betriebe, sei es nun das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, sei es eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts, können daher nicht als Unternehmer im Sinne des Art. 37 Abs. 2 HV angesehen werden, so daß eine Anwendung dieser Vorschrift auf öffentlichrechtlich organisierte Betriebe nicht möglich ist. Randnummer 217 Auch Art. 29 Abs. 1 HV kann nicht zur Stützung der These dienen, daß neben Art. 37 Abs. 1 HV auch Abs. 2 der Vorschrift für Behörden und öffentlichrechtlich organisierte Betriebe gelte und auch deren Organe unter den Unternehmerbegriff fasse. Wie immer Art. 29 Abs. 1 HV gemeint gewesen sein mag, kann er wegen der im Art. 135 HV gebotenen Rücksicht auf die Erfordernisse der Verwaltung jedenfalls nicht als Anweisung zur Schaffung völlig inhaltsgleichen Rechts für Arbeiter, Angestellte und Beamte verstanden werden, auch nicht hinsichtlich der Mitbestimmung am Arbeitsplatz. Art. 29 Abs. 2 HV verlangt auch nicht, den dort verwendeten Begriff Unternehmung im gleichen Sinne zu verstehen wie den Begriff Unternehmer in Art. 37 Abs. 2 HV . Selbst äußerlich identische Begriffe können in ein und derselben Verfassung je

ihrem Sinnzusammenhang unterschiedliche Inhalte haben. Dies gilt erst recht für Begriffe, die sich - wie Unternehmer und Unternehmung schon ihrem Wortlaut

nicht decken. Randnummer 218 Zeitgeschichtlich ist bei Würdigung des Anliegens der Verfassung des Landes Hessen, eine gleichberechtigte Mitbestimmung der Arbeitnehmer einzuführen, zu beachten, daß die Mitbestimmung zu einem wesentlichen Teil als Ausgleich für die Zusammenballung - privater - wirtschaftlicher Macht gedacht und

dem Kriege gegen ein Wiedererstarken des Großkapitals, nicht aber gegen wirtschaftliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand gerichtet war. Randnummer 219 d)

Art. 20Abs.

1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat;

Art. 28Abs.

1 GG muß auch die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Die vor dem Grundgesetz verabschiedete Verfassung des Landes Hessen legt, ohne das Land Hessen wörtlich als Sozialstaat zu bezeichnen, in zahlreichen Einzelbestimmungen, insbesondere im Abschnitt III ihres ersten Hauptteils "Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten" ( Artikel 27 - 47 HV ) ein klares Bekenntnis zum sozialen Gedanken und zur sozialen Verpflichtung des Staates, der gesellschaftlichen Institutionen und Organisationen und der Bürger ab (so auch Barwinski, in: Zinn/Stein, a.a.O., vor Art. 27 Erl. II 1); der Sozialstaatsgedanke ist daher der Verfassung des Landes Hessen immanent. Randnummer 220 Wie dargelegt, ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 HV die Verpflichtung des Staates, in allen Behörden und Betrieben der öffentlichen Hand Personalvertretungen einzurichten; da Art. 37 Abs. 2 HV auf die genannten Behörden und Betriebe nicht anwendbar ist, enthält die Verfassung des Landes Hessen ausdrücklich keine Bestimmungen über Aufgaben und Befugnisse dieser Personalvertretungen. Aus dem Sinn der Verfassung, insbesondere dem ihr innewohnenden Sozialstaatsprinzip, läßt sich - andernfalls ergäbe die Anordnung der Einrichtung von Personalvertretungen auch keinen Sinn - folgern, daß die Personalräte im öffentlichen Dienst jedenfalls an der Regelung der personellen und sozialen Angelegenheiten der dort Beschäftigten zu beteiligen sind; dem Sozialstaatsprinzip läßt sich jedoch schon infolge seiner in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannten Unbestimmtheit (vgl. insoweit Herzog, in: Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. 20 unter VIII, B. Rdnrn. 18 - 28 und die dort genannten weiteren

weise) keine konkrete Abgrenzung von Zuständigkeiten und Rechten der Personalvertretungen entnehmen. Randnummer 221 e) Dem Verfassungsgrundsatz, daß die Staatsgewalt nur vom Volk selbst oder seinen verfassungsmäßig berufenen Organen ausgeübt werden kann, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, bei der Mitbestimmung der Personalvertretungen handele es sich um keine Ausübung von Staatsgewalt, da die Mitbestimmung lediglich im Innenverhältnis zum Dienststellenleiter ausgeübt werde. Auch die Organisation des Dienstbetriebes ist Ausübung der Staatsgewalt. Es kommt insoweit nicht allein auf den Formalakt

außen, wie zum Beispiel im Personalbereich den Ausspruch oder die Vornahme von Einstellungen, Beförderungen oder Entlassungen an, sondern um die diesen Akten zugrundeliegenden Entschließungen, da diese die wirklichen Entscheidungen darstellen; wenn diese Entscheidungen mitbestimmungspflichtig sind, so ist insoweit die Regierung bzw. das sonst für die zu treffende Maßnahme zuständige Staatsorgan nicht frei in ihrer bzw. in seiner Entscheidung (so auch BVerfGE 9, 268 [283]). Randnummer 222 Die Mitbestimmung der Personalvertretungen kann auch nicht mit der Ausübung von verfassungsmäßig garantierten Grundrechten auf eine Ebene gestellt werden, denn eine gleichberechtigte Mitbestimmung der Personalvertretungen im öffentlichen Dienst ist eben, wie oben unter B III 3 b dargelegt, infolge der Nichtanwendbarkeit des Art. 37 Abs. 2 HV im öffentlichen Dienst verfassungsrechtlich nicht garantiert. Randnummer 223 4. Zusammenfassend läßt sich daher zu dem verfassungsrechtlichen Rahmen, den das Land Hessen bei der Festlegung von Aufgaben und Befugnissen der Personalräte, im öffentlichen Dienst zu beachten hat, folgendes feststellen: Randnummer 224 a)

Art. 37Abs.

1 HV sind in den Behörden und Betrieben des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts Personalvertretungen einzurichten, denen zumindest eine angemessene Mitwirkung in den personellen und sozialen Angelegenheiten der dort beschäftigten Personen einzuräumen ist. Da Absatz 2 des Artikels 37 HV auf die genannten Behörden und Betriebe nicht anwendbar ist und auch das Sozialstaatsprinzip dies nicht verlangt, ist eine gleichberechtigte Mitbestimmung zusammen mit den Leitungen der Exekutive der jeweiligen öffentlichrechtlichen Körperschaft für die Personalvertretungen im öffentlichen Dienst von Verfassungs wegen nicht geboten. Randnummer 225

  1. b)Aus den in der Hessischen Verfassung in den Artikeln 70, 71, 102, 137 und 138 festgelegten Grundsätzen der Volkssouveränität, der parlamentarischen Verantwortlichkeit und des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden folgt, daß die verfassungsmäßig berufenen obersten Exekutivorgane des Landes, der Gemeinden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Recht und die Möglichkeit haben müssen, die Angelegenheiten, die für die Organisation und die Leitung und Steuerung der betreffenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wesentlich sind, selbständig und gegenüber der zuständigen, aus Wahlen hervorgegangenen Vertretungskörperschaft verantwortlich zu entscheiden. Insoweit ist eine gleichberechtigte Mitbestimmung der Personalvertretungen des öffentlichen Dienstes verfassungsrechtlich nicht zulässig. Randnummer 226 IV. Die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit der Verfassung des Landes Hessen teils vereinbar, teils unvereinbar und nichtig. Randnummer 227 1. Für die Regelung der Mitbestimmung im ganzen und auch für den mit dem Normenkontrollantrag zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Teil hat § 60 b HPVG mit seinen Vorschriften über das Verfahren vor der Einigungsstelle für den Fall, daß zwischen Personalrat und Behördenleiter ( § 60 HPVG ) und im eventuell anschließenden Stufenverfahren (§ 60 a HPVG) keine Einigung erzielt wird, wesentliche Bedeutung. Randnummer 228
  2. a)Während eine Reihe von Bestimmungen die Tatbestände personeller, sozialer, organisatorischer und wirtschaftlicher Angelegenheiten bezeichnet, in denen der Personalrat mitzubestimmen hat, ergeben sich die rechtlichen Folgen aus den Verfahrensvorschriften der §§

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