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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1043 e.V. Urteil 1. Zu den Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Verfügung nicht erginge (d.h

Leitsatz

  1. Zu den Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Verfügung nicht erginge (d.h. Einführung der Förderstufe in den in der Einrichtungsverordnung genannten Schulaufsichtsbereichen bereits vom
  2. August 1986), der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Verfügung erlassen würde (d.h. keine Einrichtung neuer Förderstufen zum
  3. August 1986 -), dem Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe.
  4. Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, wenn sich nach Folgenabwägung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Staatsgerichtshofs, die eine vorläufige Regelung im öffentlichen Interesse für notwendig erachtet, nicht ergibt ( § 22 Abs. 1 Satz 2 StGHG ). Tenor Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe Randnummer 1 A I. Der Hessische Kultusminister hat durch Verordnung vom
  5. Januar 1986 (GVBl. I S. 79) die Einrichtung der Förderstufe vom
  6. August 1986 an in folgenden Gemeinden, Landkreisen oder Teilen von ihnen angeordnet: Randnummer 2
  7. in der Stadt Kassel, Randnummer 3
  8. im Lahn-Dill-Kreis in den Städten Dillenburg, Haiger und Herborn und in den Gemeinden Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Eschenburg, Greifenstein, Mittenaar, Siegbach und Sinn, Randnummer 4
  9. in der Universitätsstadt Marburg, Randnummer 5
  10. im Landkreis Marburg-Biedenkopf, Randnummer 6
  11. im Werra-Meißner-Kreis in den Städten Eschwege, Sontra, Waldkappel und Wanfried und in den Gemeinden Berkatal, Herleshausen, Meinhard, Meißner, Ringgau, Wehretal und Weißenborn, Randnummer 7
  12. im Wetteraukreis und Randnummer 8
  13. in der Landeshauptstadt Wiesbaden. Randnummer 9 Die Verordnung beruht auf Art. 1 § 2 des Gesetzes über den Abschluß der Einführung der Förderstufe und zur Änderung des Schul Verwaltungsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes - Förderstufen-Abschlußgesetz (FStAG) - vom
  14. Juli 1985 (GVBl. I S. 98). Während Art. 1 § 1 Abs. 1 FStAG bestimmt, daß vom
  15. August 1987 an die Förderstufe beginnend mit der fünften Jahrgangsstufe einheitliche Organisationsform der Schuljahrgänge 5 und 6 der öffentlichen Schulen wird, schreibt Art. 1 § 2 FStAG vor, daß, wenn in einzelnen Gemeinden, Landkreisen oder Teilen von ihnen die Voraussetzungen zur Einführung der Förderstufe vor dem
  16. August 1987 gegeben sind, der Kultusminister im Benehmen mit dem Schul träger durch Rechts Verordnung anordnet, daß die Förderstufe mit Beginn des folgenden Schuljahres eingerichtet wird. Randnummer 10 Das Förderstufen-Abschlußgesetz ist Gegenstand zweier Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof, die durch Antrag einer Gruppe von 44 der CDU angehörigen Landtagsabgeordneten vom
  17. Oktober 1985 (P.St. 1036) sowie durch Antrag einer Gruppe von Stimmberechtigten des hessischen Volkes vom
  18. Dezember 1985 (P.St. 1040) eingeleitet worden sind. Randnummer 11 Die Gruppe der CDU-Landtagsabgeordneten hat außerdem mit einem am
  19. Februar 1986 beim Staatsgerichtshof eingereichten weiteren Normenkontrollantrag die eingangs erwähnte Verordnung zur Einrichtung der Förderstufe vom
  20. Januar 1986 angegriffen. Im Zusammenhang damit beantragt sie, im Wege der einstweiligen Verfügung die aufgrund der Rechts Verordnung des Hessischen Kultusministers vom 31.01.86 (GVBl. I S. 79) beabsichtigte Einführung der flächendeckenden Förderstufe zum
  21. August 1986 in den dort näher bezeichneten 7 Stadt- und Landkreisen bzw. Teilen von ihnen vorläufig, längstens bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs in der Hauptsache zurückzustellen, Randnummer 12 hilfsweise, eine vorläufige Regelung dahin zu treffen, daß die flächendeckende Förderstufe in den durch die Rechtsverordnung betroffenen Stadt- und Landkreisen bzw. Teilen von ihnen solange nicht eingeführt wird, bis der Staatsgerichtshof in der Hauptsache bzw. über die Verfassungsmäßigkeit des Förderstufen-Abschlußgesetzes entschieden hat. Randnummer 13 Unter Berufung auf ihren Vortrag in dem Normenkontrollverfahren betreffend das Förderstufen-Abschlußgesetz - P.St. 1036 -, das sie - jedenfalls als Rechtsgrundlage für die neu einzurichtenden Förderstufen - im wesentlichen deshalb für verfassungswidrig halten, weil im Ergebnis die bisherige Klasse 5 der weiterführenden Schulen als Grundschule fortgeführt werde, die Klasse 6 - insbesondere im Fach Deutsch - ebenfalls nur unzureichend differenzierten Unterricht biete, die Förderstufe nach dem Abschlußgesetz inhaltlich nicht die vom Staatsgerichtshof im Förderstufen-Urteil vom
  22. April 1984 geforderte Funktion eines Bindeglieds zu Hauptschule, Realschule und Gymnasium erfülle und jedenfalls das Recht auf freie Schulwahl durch das Abschlußgesetz mehr als verfassungsrechtlich hinnehmbar eingeschränkt werde, vertreten die Antragsteller die Auffassung, daß schon deswegen auch die Verordnung zur Einrichtung der Förderstufe vom
  23. Januar 1986 verfassungswidrig sei. Die Verfassungswidrigkeit dieser Verordnung folge jedenfalls für die Zeit bis zum
  24. August 1987 aber auch daraus, daß die zugrunde liegende Ermächtigungsnorm des Art. 1 § 2 FStAG gegen die Verfassung verstoße. Denn mit der Einführung der flächendeckenden Förderstufe in den genannten sieben Schulträgerbereichen werde nach der dann geltenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Schulpflichtgesetzes neuer Fassung ein Ausweichen der in diesen Bereichen wohnenden Schüler auf herkömmliche weiterführende Schulen außerhalb ihrer Schulbezirke in verfassungswidriger Weise unmöglich gemacht. Randnummer 14 Wegen der Einrichtung der Förderstufe bereits zum
  25. August 1986 sei es dringend geboten, den Vollzug der - verfassungswidrigen - Verordnung vom
  26. Januar 1986 möglichst schnell auszusetzen, damit die betroffenen Eltern ihre Kinder noch rechtzeitig für die Klasse 5 der von ihnen gewählten weiterführenden Schulen anmelden könnten und so die Erteilung verfassungsrechtlich zulässigen Unterrichts vom
  27. August 1986 an gewährleistet sei. Randnummer 15 Die nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs bei offenem Verfahrensausgang in der Hauptsache vorzunehmende Nachteilsabwägung spreche für den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung. Würde diese nämlich nicht ergehen, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber während des Schuljahres 1986/87 durch den Staatsgerichtshof positiv beschieden, so würden sich für die durch die Verordnung vom
  28. Januar 1986 betroffenen Eltern und Schüler folgende schwere Nachteile ergeben: Randnummer 16 Zunächst müßten die Schüler ab
  29. August 1986 grundsätzlich die Förderstufe ihres Bezirks besuchen. Hierbei würde ihnen ein verfassungsrechtlich unzulässiger Unterricht unter anderem deswegen erteilt werden, weil die neugestaltete Förderstufe mangels Differenzierung in der Klasse 5 in Abweichung von den im Förderstufen-Urteil des Staatsgerichtshofs vom
  30. April 1984 (P.St. 1002) umschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht garantiere, daß die Schüler den Anschluß an die weiterführenden Schulen als Hauptschüler, als Realschüler oder als Gymnasiasten "ohne Verzögerung" erreichten. Ein Nachteil liege auch darin, daß das Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungsweges ihrer Kinder unter verschiedenen Gesichtspunkten zu weitgehend und irreversibel eingeschränkt würde. Angesichts der Vielzahl der Möglichkeiten in der Ausgestaltung des Förderstufenunterrichts könnten die Eltern, die ihre Kinder zum
  31. August 1986 in die Förderstufe zu schicken hätten, keine tatsächliche und rechtliche Klarheit darüber gewinnen, welche Unterrichtsinhalte an der für sie jeweils maßgebenden Förderstufenschule zu erwarten seien. Hier herrschten im Hinblick auf die Bindung an bestimmte Schulbezirke Zufall, Beliebigkeit und Willkür. Sollte aufgrund der gesetzlichen Obergangsvorschriften ein Ausweichen der durch die Verordnung vom
  32. Januar 1986 betroffenen Schüler auch auf weiterführende Schulen herkömmlicher Art außerhalb des eigenen Förderstufenbezirks doch rechtlich zulässig sein, so würde das Elternwahlrecht jedenfalls dadurch eingeschränkt, daß mit dem Besuch einer auswärtigen Schule zusätzliche finanzielle und zeitliche Belastungen verbunden wären. Randnummer 17 All diesen Nachteilen für den Fall der Ablehnung der begehrten einstweiligen Verfügung und der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Förderstufen-Abschlußgesetzes bzw. der Rechts Verordnung vom
  33. Januar 1986 stünden - so meinen die Antragsteller - keine vergleichbaren nachteiligen Folgen gegenüber, wenn die einstweilige Verfügung erlassen, in der Hauptsache jedoch die Verfassungsmäßigkeit der Förderstufeneinrichtung festgestellt werden würde. Der Besuch der Klasse 5 herkömmlicher Schulen sei verfassungsrechtlich unbedenklich und die Verschiebung der Einführung der Förderstufe in den von der Rechts Verordnung betroffenen Schulaufsichtsbereichen um ein Jahr unbedeutend, zumal der Gesetzgeber den Zeitraum für die landesweit flächendeckende Einführung der Förderstufe ohnehin bis zum
  34. August 1987 bemessen habe. Randnummer 18 Abgesehen von dieser Nachteilsabwägung gebe es auch noch "andere wichtige Gründe" im Sinne des § 22 StGHG , die im öffentlichen Interesse den Erlaß einer einstweiligen Verfügung geboten erscheinen ließen. Das Rechtssetzungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen, denn es fehlten derzeit verschiedene Verordnungen zur näheren Ausgestaltung der Förderstufe, die voraussichtlich erst nach Beginn des Schuljahres 1986/87 vorlägen. Auch habe es bei Erlaß der angegriffenen Einrichtungsverordnung noch keine rechtswirksamen Schulbezirkssatzungen der Schulträger gegeben. Ferner seien noch immer nicht die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Einführung der Förderstufe in den betroffenen Schulträgerbereichen zum
  35. August 1986 erfüllt. Andere wichtige Gründe für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung seien darin zu sehen, daß der Hessische Kultusminister mit seiner Einrichtungsverordnung vom 31.01.86 dem Regel-Ausnahme-Tatbestand des Art. 1 § 2 FStAG nicht Rechnung getragen und zudem das Gleichheitsgebot im Verhältnis zwischen den von der Verordnung betroffenen Schülern und den Schülern, die erst 1987 die Förderstufe besuchen müßten, verletzt habe. Randnummer 19 II. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung angeschlossen. Er hält eine vorläufige Regelung für geboten. Denn der Normenkontrollantrag in der Hauptsache sei offensichtlich begründet. Die betroffenen Eltern würden durch die Einrichtungsverordnung vom 31.01.86 in ihrem Erziehungsrecht (insbesondere in ihrem elterlichen Wahlrecht) aus Art. 55 HV verletzt, weil sie wegen des derzeit noch bestehenden Defizits an rechtlicher Ausgestaltung der Förderstufe keine echte Wahl zwischen dieser Schulform und herkömmlichen Schulen (außerhalb des eigenen Schulbezirks,) treffen könnten. Offensichtlich sei außerdem, daß das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot - dies gelte insbesondere für Klassen mit hohem Ausländeranteil - dadurch verletzt werde, daß das Förderstufen-Abschlußgesetz auch im Fach Deutsch jede äußere Differenzierung ausschieße und die Möglichkeiten der inneren Differenzierung nicht näher festgelegt habe. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Förderstufen-Abschlußgesetzes bestünden ferner deswegen Bedenken, weil auch im übrigen eine der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs Rechnung tragende begabungsgerechte Differenzierung nicht vorgesehen sei und durch die strikte Pflicht zum Besuch der Förderstufe des Wohngebiets des Schülers einerseits die - vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich verlangte - Möglichkeit eines Ausweichens auf herkömmliche weiterführende Schulen in anderen Bundesländern verwehrt und andererseits auch ein Wahlrecht hinsichtlich der verschiedenen Förderstufen im eigenen Schulträgerbereich, die in der Unterrichtsgestaltung voraussichtlich erhebliche Unterschiede aufweisen würden, ausgeschlossen werde. Randnummer 20 Jedenfalls gebiete aber auch das Ergebnis einer Nachteilsabwägung den Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Denn die Nachteile im Gefolge einer Ablehnung der einstweiligen Verfügung wögen weitaus schwerer als diejenigen, die bei gegenteiliger Entscheidung zu erwarten wären. Randnummer 21 So werde es auch bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge kaum zu einer erneuten Einrichtung der Klassen 5 und 6 an den weiterführenden Schulen kommen mit der Folge, daß die von der Rechts Verordnung betroffenen Eltern endgültig auf einen Unterricht verzichten müßten, der ihrem Recht auf begabungsgerechte Förderung ihrer Kinder entspreche. Die Wahlmöglichkeit zum Besuch weiterführender Schulen in anderen Bundesländern oder - bei etwaiger Lockerung der Bindung an die Förderstufe des Wohnbezirks - zum Besuch anderer Förderstufen ginge ebenfalls für ein ganzes Schuljahr nicht nachholbar verloren. Zudem müßten bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge Form, Inhalte und Ziele des Unterrichts in den Schuljahren 5 und 6 stärker auf die drei weiterführenden Schulformen des herkömmlichen Systems und auf eine wirkungsvollere Förderung sowohl der leistungsschwächeren als auch der leistungsstärkeren Schüler ausgerichtet werden. Die am
  36. August 1986 die Klasse 5 besuchenden Schüler würden bei einer solchen Neukonzeption zwei unterschiedlich ausgestaltete Förderstufen in den Schuljahrgängen 5 und 6 erleben, was einer Förderung eher hinderlich wäre. Eine solche Veränderung der gesamten Unterrichtskonzeption würde zwangsläufig auch zu einer anderen personellen Zusammensetzung der Kursgruppen führen. Diese zweimalige Veränderung in zwei Jahren hätte eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sozialen Integration der Schüler eines Jahrgangs zur Folge. Randnummer 22 Im übrigen ergäbe sich bei Ablehnung der einstweiligen Verfügung eine Ungleichbehandlung zwischen den von der Rechtsverordnung vom
  37. Januar 1986 betroffenen Schülern und denjenigen, für die die obligatorische Förderstufe erst zum
  38. August 1987 eingeführt werde. Randnummer 23 Wenn dagegen die begehrte einstweilige Verfügung erlassen würde, den Normenkontrollanträgen in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe, wären die Nachteile gering. Am
  39. August 1986 könnten die Schüler des
  40. Schuljahrgangs auf weiterführende Schulen übergehen und dort in jedem Falle auch die Klasse 6 besuchen. Für förderstufenwillige Schüler stünden fakultative Förderstufen zur Verfügung. Daß in den von der Einrichtungsverordnung betroffenen Bereichen die obligatorische Förderstufe erst ein Jahr später als geplant eingeführt würde, wiege nicht schwer, weil die Vorschrift des Art. 1 § 2 FStAG über die Einführung der Förderstufe vor dem
  41. August 1987 ohnehin Ausnahmecharakter habe. Randnummer 24 III. Der Hessische Ministerpräsident hat sich in diesem Eilverfahren wie folgt geäußert: Randnummer 25 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung müsse abgelehnt werden, denn der Normenkontrollantrag in der Hauptsache sei offensichtlich unbegründet. Randnummer 26 Aus dem Fehlen bestimmter Ausführungsvorschriften könne nicht die Verfassungswidrigkeit der Einrichtungsverordnung vom
  42. Januar 1986 hergeleitet werden. Das Wahlrecht der betroffenen Eltern sei nicht verletzt, denn der künftige Unterricht in den Förderstufen sei rechtlich ausreichend geregelt, organisatorisch genügend vorbereitet und daher bereits jetzt in den für eine Schulwahl wichtigen Punkten durchschaubar. Alle wesentlichen Entscheidungen über die Ausgestaltung der Förderstufen ergäben sich aus dem Förderstufen-Abschlußgesetz und verschiedenen älteren noch in Kraft befindlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Die in Vorbereitung befindlichen neuen Rechts Verordnungen würden verfassungsrechtlich nicht gefordert und seien für die Schulpraxis jedenfalls derzeit noch entbehrlich. Sie würden im Übrigen dann zur rechten Zeit vorliegen. Randnummer 27 Aber auch eine Nachteilsabwägung, so meint der Hessische Ministerpräsident weiter, müsse zur Ablehnung des Eilantrags führen. Es dürften nicht nur die Interessen der Förderstufengegner berücksichtigt, sondern es müßten auch sonstige Belange - wie etwa das Allgemeininteresse am Vollzug demokratisch zustande gekommener Rechtsnormen und insbesondere die Interessen der großen Zahl der die Förderstufe bejahenden Bürger -beachtet werden. Bei der Abwägung sei im übrigen die von den Antragstellern selbst nicht in Frage gestellte Grundentscheidung, die sich in mehreren Urteilen des Staatsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts finde, zu berücksichtigen. Danach werde die Entscheidung im Hauptsachverfahren P.St. 1036 allenfalls zu gewissen inhaltlichen Änderungen führen, ohne daß der Bestand der Förderstufe als solcher in Frage gestellt werden könne. Randnummer 28 Wenn keine einstweilige Verfügung erlassen würde, müßten die betroffenen Schüler - unbeschadet bestimmter Wahlmöglichkeiten -zunächst die jeweilige Förderstufe besuchen. Sollte der Antrag in der Hauptsache Erfolg haben, so wären die Nachteile für die Betroffenen bei dieser Lösung gering, da es sich bei dem entscheidenden Jahr bis zur dann etwa erforderlichen gesetzlichen Neuregelung um das
  43. Förderstufenjahr handele, in dem Fragen der Differenzierung eine weitaus geringere Rolle spielten als im
  44. Schuljahr. Randnummer 29 Wenn die begehrte einstweilige Verfügung dagegen erginge, so könnten zwar die betroffenen Eltern im Rahmen der dann gegebenen Möglichkeiten entscheiden, welche weiterführende Schule ihre Kinder besuchen sollten. Insgesamt wäre - obwohl es hierbei an vielen Schulen zu Schwierigkeiten kommen könnte -eine organisatorische und personelle Umstellung bis zum
  45. August 1986 von der Schulverwaltung mit Unterstützung der Eltern noch zu leisten, wenn der Staatsgerichtshof bald entscheide. Allerdings müßten die Eltern bei der Auswahl der weiterführenden Schulen unter einem erheblichen Zeitdruck und in unangemessener Hast handeln und müßten in Kauf nehmen, daß in vielen Schulen zumindest in den ersten Wochen der Unterricht beeinträchtigt wäre. Zudem würde vielen Schülern, die die Förderstufe wünschten, diese Schulform endgültig und - bei unterstelltem Mißerfolg des Normenkontrollantrags - ex post betrachtet zu Unrecht vorenthalten. Randnummer 30 B I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Randnummer 31 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine drei Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn es zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Randnummer 32 Die Bestimmung des § 22 StGHG gilt für alle Arten von Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, also auch für ein Normenkontrollverfahren gem. §§ 41 ff. StGHG , wie es hier von den Antragstellern gegen die Einrichtungsverordnung des Hessischen Kultusministers vom
  46. Januar 1986 angestrengt worden ist. Randnummer 33 II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bleibt jedoch erfolglos. Randnummer 34
  47. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs in Übereinstimmung mit derjenigen des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines Verfassungsrechtsstreits wegen der in der Regel weittragenden Folgen einer derartigen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen (StGH, Urteil vom 19.01.84, P.St. 1014, StAnz. 1984, S. 1454 m.w.N.). Besonders wichtige Gründe des Gemeinwohls müssen vorliegen, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 198 [200]). Das gilt auch, wenn es sich zwar nicht um ein Gesetz im formellen Sinne, wohl aber - wie hier - um eine Rechtsverordnung handelt, die die Anwendbarkeit einer gesetzlichen Regelung (hier über die obligatorische Förderstufe) in einem Landesteil zur Folge hat (vgl. zu einem entsprechenden Fall das Urteil des StGH vom 20.07.83, P.St. 1001, StAnz. 1983, S. 1610 = ESVGH 34, 8). Randnummer 35
  48. Für die Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung sind die von den Antragstellern für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung vorgebrachten Gesichtspunkte grundsätzlich ohne Bedeutung. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Normenkontrollantrag in der Hauptsache von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, da dann keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung bestünde (vgl. Urteil des StGH vom 20.07.83, P.St.
  49. a.a.O.). Umgekehrt könnte eine einstweilige Verfügung geboten sein, wenn sich der Normenkontrollantrag bereits bei summarischer Überprüfung als offensichtlich begründet erwiese. Keiner dieser Fälle liegt hier indessen vor. Randnummer 36 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens kann gem. Art. 132 der Verfassung des Landes Hessen - HV -, § 42 StGHG auch eine Rechtsverordnung sein. Die Antragsteller sind gem. § 17 Abs. 2 Nr. 3 StGHG antragsberechtigt, da ihre Zahl ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags

(11)erreicht. Sie haben in ihrem Antrag die Bestimmungen der Verfassung, aus denen sie Bedenken gegen die Gültigkeit der angegriffenen Rechtsverordnung herleiten, bezeichnet ( § 41 Abs. 3 StGHG ). Schließlich haben sie ordnungsgemäß einen Bevollmächtigten bestellt ( § 17 Abs. 4 StGHG ). Randnummer 37 Der Normenkontrollantrag ist auch weder offensichtlich unbegründet noch offensichtlich begründet. Die im Hauptsacheverfahren aufgeworfenen Fragen, insbesondere ob die angegriffene Einrichtungsverordnung vom 31. Januar 1986 als solche verfassungswidrig ist - etwa weil weitere Verordnungen zur Ausgestaltung der Förderstufe noch nicht vorliegen, die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlaß der Einrichtungsverordnung noch nicht erfüllt sind, das angenommene Regel-Ausnahme-Verhältnis in Art. 1 § 2 FStAG verletzt oder das Elternrecht auf freie Wahl zwischen obligatorischer Förderstufe und herkömmlichen Schulen außerhalb des Schulbezirks beeinträchtigt ist - Randnummer 38 oder ob gegen die Einrichtungsverordnung verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verfassungswidrigkeit des zugrunde liegenden Förderstufen-Abschlußgesetzes bestehen - etwa weil das Abschlußgesetz die Förderstufe nicht ausreichend rechtlich ausgestaltet, keine ausreichende äußere Differenzierung des Unterrichts (insbesondere im Fach Deutsch) vorsieht, die Formen der inneren Differenzierung nicht näher regelt, das Elternwahlrecht beeinträchtigt und die notwendige Bindegliedfunktion der Förderstufe nicht genügend zur Geltung bringt -, Randnummer 39 alle diese Fragen bedürfen, soweit sie verfassungsrechtlich erheblich sind, einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung. Randnummer 40 3. Nach alledem hat der Staatsgerichtshof für seine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Verfügung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Verfügung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe. Randnummer 41
  1. a)Im Fall der Ablehnung der einstweiligen Verfügung wären die durch die Einrichtungsverordnung vom 31. Januar 1986 betroffenen Eltern verpflichtet, ihre Kinder nach Abschluß der Klasse 4 der Grundschule zum t. August 1986 am Unterricht in der Förderstufe (Jahrgangsstufe 5) ihres jeweiligen Schulbezirks teilnehmen zu lassen, falls sie nicht - was nach richtiger Auslegung des Art. 4 Nr. 1 FStAG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 des Schulpflichtgesetzes - SchPflG - in der bisherigen Fassung rechtlich noch möglich wäre - auf weiterführende öffentliche Schulen außerhalb ihres Schulbezirks (im Land Hessen oder in anderen Bundesländern) oder auf Privatschulen auswichen. Daß die neu eingerichteten Förderstufen zu diesem Zeitpunkt ihren Unterricht aufnehmen würden, ist nicht zweifelhaft, selbst wenn, wie von den Antragstellern behauptet, bis dahin nicht überall sämtliche organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen bis ins letzte erfüllt sein sollten. Randnummer 42 Was die von den Antragstellern für den Fall der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Verordnung befürchtete nachteilige "Wechselbad"-Wirkung betrifft, so geht der Staatsgerichtshof - anders als noch in der Entscheidung vom 20. Juli 1983, P.St. 1001 - nicht davon aus, daß eine solche eintreten würde. Zwar erschiene es pädagogisch nicht von vornherein sinnlos, Schüler, die zunächst eine Beobachtungsphase im Klassenverband zu Beginn der Förderstufe hinter sich gebracht haben, in Klassen 5 oder 6 des gegliederten Schulsystems umzusetzen. Indessen wird bei realistischer Einschätzung der Situation kaum damit gerechnet werden können, daß im Falle der Ablehnung einer einstweiligen Verfügung und späterer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Einrichtungsverordnung noch rechtzeitig für den hier betroffenen Schülerjahrgang solche Klassen 5 und 6 im gegliederten Schulsystem reorganisiert werden würden. Es ist daher anzunehmen, daß die einmal in das Förderstufensystem eingegliederten Schüler dort bis zum Ende (also bis einschließlich Jahrgangsstufe 6) verbleiben würden. Randnummer 43 Der Nichterlaß der begehrten einstweiligen Verfügung könnte aber im wesentlichen folgende Nachteile nach sich ziehen: Randnummer 44 Zum ersten hätten die die Förderstufe ablehnenden Eltern voraussichtlich nur in unzulänglichem Umfange die Möglichkeit, ihr bereits erwähntes Wahlrecht tatsächlich auszuüben. Denn da zum 1. August 1986 75 vom Hundert der Angehörigen des in Frage kommenden Schülerjahrgangs für den Besuch der Klasse 5 der Förderstufe vorgesehen sind, würde - neben den Privatschulen - das Angebot an außerhalb des eigenen Schulbezirks in noch zumutbarer Entfernung liegenden weiterführenden öffentlichen Schulen relativ gering sein, so daß in vielen Fällen der an sich gewünschte Besuch einer solchen weiterführenden Schule nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblicher Erschwernisse (überlange Schulwege, finanzielle und zeitliche Mehrbelastung) möglich sein würde. Die gegen ihren Willen die Förderstufe besuchenden Schüler müßten zudem - wie bereits dargelegt -bis zum Abschluß der Jahrgangsstufe 6 in diesem Schulsystem verbleiben und für die ganze Zeit auf das von ihnen bevorzugte Schulsystem herkömmlicher Art endgültig verzichten, was ebenfalls einen Nachteil darstellen würde. In diesem Zusammenhang ist indessen an die Tatsache zu erinnern, daß die Zulässigkeit der flächendeckenden obligatorischen Förderstufe als solche vom Staatsgerichtshof in zwei Entscheidungen bejaht worden ist und auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen wird, daß der Streit in der Hauptsache sich also um die Ausgestaltung des Förderstufensystems in bestimmten einzelnen Punkten dreht, die für den Fall der Verfassungswidrigkeit einer Neuregelung zugänglich sind. Randnummer 45 Ein weiterer Nachteil kann darin liegen, daß das erwähnte Wahlrecht der Eltern irreversibel beeinträchtigt wird, weil diese mangels vollständiger rechtlicher Ausgestaltung der Förderstufe - die Verordnungen des Hessischen Kultusministers über die Förderstufe, über die Fremdsprachenfolge, über die Stundentafel und über den Übergang der Förderstufen-Schüler in die weiterführenden Schulen sowie der Erlaß über die Zusammenarbeit von Schulen im Schulverbund werden möglicherweise erst nach Beginn des Schuljahrs 1986/87 in Kraft treten können -nicht hinreichend voraussehen konnten, wie sich der Unterricht dort im einzelnen darstellen würde, und sie deshalb womöglich auch keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Wahl zwischen der Förderstufe und herkömmlichen Schulen hatten. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, daß in §§ 12 und 55 SchVG in der Fassung des Förderstufen-Abschlußgesetzes sich Regelungen über die Verteilung von Kern- und Kursunterricht, Bestimmung der ersten Fremdsprache, Beginn und Ausmaß einer äußeren Differenzierung und Umstufungen finden und daß derzeit nach dem Vortrag des Hessischen Ministerpräsidenten weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Förderstufe angewendet werden (vgl. die Richtlinien für die Förderstufe vom 14.03.72, soweit sie dem Abschlußgesetz nicht zuwiderlaufen; Stundentafel vom 28.05.76; Verordnung über schriftliche Arbeiten vom 03.07.78; Verordnung über den Übergang von Schülern aus der Förderstufe vom 18.05.81). Hingewiesen wird ferner auf die tatsächliche Verwaltungsübung, wonach der Kultusminister im Benehmen mit den jeweiligen Schulträgern je nach Bedarf durch Einzelerlaß gem. § 12 Abs. 7 SchVG n.F. Latein oder Französisch als erste Fremdsprache an bestimmten Förderstufen zuläßt und für den Besuch dieser "offenen" Förderstufen außerhalb des eigenen Schulbezirks die notwendigen Gestattungen nach § 19 SchPflG erteilt werden. Randnummer 46 Ein weiterer Nachteil bei Ablehnung der einstweiligen Verfügung und späterem Erfolg des Normenkontrollantrags in der Hauptsache Wäre die Tatsache, daß die Schüler in den neu eingerichteten Förderstufen dann einen zumindest in Teilen verfassungswidrigen und damit unzulässigen Unterricht erhalten hätten, und zwar auch für den Fall, daß in der Hauptsache lediglich eine Appell-Entscheidung (Erklärung der angegriffenen Rechtsnorm für verfassungswidrig ohne gleichzeitige Nichtigerklärung) ergehen würde. In diesem Zusammenhang wird zu fragen sein, welche Bedeutung dem Umstand, zukommt, daß während der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache (voraussichtlich Ende dieses oder Anfang nächsten Jahres) die Schüler der Jahrgangsstufe 5 der neuen Förderstufen sich nach deren Konzeption ohnehin in einer Übergangs- und Beobachtungsphase im Klassenverband befinden (vgl. zu einer ähnlichen Lage beim Streit über die Reform der gymnasialen Oberstufe in Hessen: BVerfGE 43, 198 [201 f.]). Randnummer 47 Die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung könnte schließlich auch die nachteilige Folge eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot nach sich ziehen, da diejenigen Schüler, die bereits zum 1. August 1986 die obligatorische Förderstufe besuchen müßten, ungleich gegenüber denjenigen Schülern behandelt würden, bei denen diese Verpflichtung erst zum 1. August 1987 besteht. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß das Bundesverfassungsgericht die schrittweise Einführung der obligatorischen Förderstufe im Land Hessen nach den gegebenen Möglichkeiten als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet hat (vgl. BVerfGE 34, 165 [195 f.]). Randnummer 48
  2. b)Den dargestellten Nachteilen für den Fall der Ablehnung der begehrten einstweiligen Verfügung und der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Einrichtungsverordnung sind im wesentlichen folgende Nachteile für den Fall des Erlasses der einstweiligen Verfügung und der späteren Erfolglosigkeit des Normenkontrollantrags gegenüberzustellen: Randnummer 49 Da die Rechtswirkungen der Einrichtungsverordnung vom 31. Januar 1986 bei Erlaß einer einstweiligen Verfügung vorläufig nicht eintreten würden, wären zum 1. August 1986 keine neuen Förderstufen eingerichtet. Die Eltern der betreffenden Schüler hätten wie bisher das Recht, zwischen ("freiwilligen") Förderstufen und weiterführenden Schulen des gegliederten Systems einschließlich der Privatschulen innerhalb - sofern vorhanden - und außerhalb des eigenen Schulträgerbereichs zu wählen. Randnummer 50 Auch für diesen Fall, in dem ein Teil der Schüler ab 1. August 1986 eine Klasse 5 herkömmlicher Art besuchen würde, geht der Staatsgerichtshof davon aus, daß die betreffenden Schüler bei späterer Erklärung der Einrichtungsverordnung für verfassungsmäßig in dem einmal gewählten Schulsystem verbleiben würden, da es pädagogisch verfehlt und von der Konzeption der Förderstufe her unsinnig wäre, Schüler der Klasse 5 des gegliederten Systems in eine Jahrgangsstufe 6 der Förderstufe umzusetzen. Auch in diesem Fall würde demnach der Nachteil eines "Wechselbades" nicht eintreten. Randnummer 51 Vom Organisatorischen her könnte sich bei Erlaß einer einstweiligen Verfügung ein Nachteil - auch wenn der Hessische Ministerpräsident das rechtzeitige Umschalten auf das traditionelle Schulsystem als "wohl noch leistbar" bezeichnet hat - insofern ergeben, als vor allem die Entscheidung der Eltern für die für ihr Kind geeignete Klasse 5 in dem dafür vorgesehenen Verfahren (Elternversammlung und -beratung in der Grundschule, Anmeldung über die Grundschule nach Beurteilung des Schülers durch die zuständige Lehrerkonferenz der Grundschule, Probeunterricht bei Beurteilung als "bedingt geeignet" etc.) angesichts der fortgeschrittenen Zeit und der zu berücksichtigenden Schulferien in unangemessener Eile zu geschehen haben würde und zumindest für die ersten Wochen des neuen Schuljahres mit einem störungsfreien Unterricht nicht gerechnet werden könnte. Randnummer 52 Würde durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung die Bereitstellung von Förderstufen am jeweiligen Wohnort selbst verhindert, so würde sich als weiterer Nachteil ergeben, daß zahlreiche Eltern, die die Förderstufe wünschen, nur eine eingeschränkte Wahlmöglichkeit hätten. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß neben den zu reorganisierenden Klassen 5 und 6 im gegliederten Schulsystem weitere (freiwillig zu besuchende) Förderstufen zusätzlich zu den bereits vorhandenen eingerichtet werden würden. Häufig würde daher eine Förderstufe mangels ausreichenden Angebots in zumutbarer Entfernung nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblicher Erschwernisse gewählt werden können. Randnummer 53 Als Nachteil würde sich ferner auch der Umstand erweisen. daß die Kinder derjenigen "förderstufenwilligen" Eltern, die eine Förderstufe mangels ausreichenden Angebots in noch zumutbarer Entfernung nicht wählen könnten, zwar im gegliederten. System einen verfassungsrechtlich unbedenklichen Unterricht erhalten, jedoch endgültig der gewünschten spezifischen Förderung in dem von ihnen bevorzugten Schulsystem verlustig gehen würden. Randnummer 54 Ein Nachteil würde bei Erlaß einer einstweiligen Verfügung und späterem Mißerfolg des Normenkontrollantrags zudem darin bestehen, daß die vom Gesetzgeber des Förderstufen-Abschlußgesetzes beabsichtigte zügige (vgl. Art. 1 § 2 FStAG) Fortführung einer bestimmten Bildungs- und Schulreform gerade auch in den Bereichen derjenigen Schulträger, die dies seit geraumer Zeit versuchen, dabei aber mehrfach durch Gerichtsentscheidungen aufgehalten worden sind, erneut und mit negativen Begleiterscheinungen jedenfalls vorübergehend unterbrochen werden würde. Zu diesen negativen Begleiterscheinungen würde zählen, daß ein großer Teil der Elternschaft auf der Grundlage des Gesetzes nach eingehender Beratung durch die Schulbehörden während der letzten Zeit seine Dispositionen getroffen hat und nun unter starkem Zeitdruck im Zusammenwirken mit den verschiedensten schulischen Gremien sich neu entscheiden müßte. Zu den erwähnten negativen Begleiterscheinungen einer vorläufigen Aussetzung des Vollzugs der Einrichtungsverordnung bei späterer Erfolglosigkeit des Normenkontrollantrags würde schließlich zählen, daß gleichwohl ein ganz erheblicher Teil der Schüler des Jahrgangs, der im Lande Hessen am 1. August 1986 die 5. Jahrgangsstufe erreichen wird, sich auf genau derselben rechtlichen Grundlage in der Förderstufe unterrichten lassen müßte, während ein Teil der entsprechenden Schüler der von der Einrichtungsverordnung betroffenen sieben Schulträgerbereiche entgegen der Gesetzeslage von der Verpflichtung zum Besuch der Förderstufe freigestellt sein würde. Randnummer 55 4. Nach Abwägung der vorstehend beschriebenen möglichen Folgen und Nachteile hat sich eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Staatsgerichtshofs (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 StGHG ), die eine vorläufige Regelung im öffentlichen Interesse für notwendig erachtet hätte, nicht ergeben. Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten "anderen wichtigen Gründe" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 StGHG , die nach Auffassung der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Öffentlichen Interesse hätten geboten erscheinen lassen. Randnummer 56 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nach alledem zurückzuweisen. Randnummer 57 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022155

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