(11)erreicht. Sie haben in ihrem Antrag die Bestimmungen der Verfassung, aus denen sie Bedenken gegen die Gültigkeit der angegriffenen Rechtsverordnung herleiten, bezeichnet ( § 41 Abs. 3 StGHG ). Schließlich haben sie ordnungsgemäß einen Bevollmächtigten bestellt ( § 17 Abs. 4 StGHG ). Randnummer 37 Der Normenkontrollantrag ist auch weder offensichtlich unbegründet noch offensichtlich begründet. Die im Hauptsacheverfahren aufgeworfenen Fragen, insbesondere ob die angegriffene Einrichtungsverordnung vom 31. Januar 1986 als solche verfassungswidrig ist - etwa weil weitere Verordnungen zur Ausgestaltung der Förderstufe noch nicht vorliegen, die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlaß der Einrichtungsverordnung noch nicht erfüllt sind, das angenommene Regel-Ausnahme-Verhältnis in Art. 1 § 2 FStAG verletzt oder das Elternrecht auf freie Wahl zwischen obligatorischer Förderstufe und herkömmlichen Schulen außerhalb des Schulbezirks beeinträchtigt ist - Randnummer 38 oder ob gegen die Einrichtungsverordnung verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verfassungswidrigkeit des zugrunde liegenden Förderstufen-Abschlußgesetzes bestehen - etwa weil das Abschlußgesetz die Förderstufe nicht ausreichend rechtlich ausgestaltet, keine ausreichende äußere Differenzierung des Unterrichts (insbesondere im Fach Deutsch) vorsieht, die Formen der inneren Differenzierung nicht näher regelt, das Elternwahlrecht beeinträchtigt und die notwendige Bindegliedfunktion der Förderstufe nicht genügend zur Geltung bringt -, Randnummer 39 alle diese Fragen bedürfen, soweit sie verfassungsrechtlich erheblich sind, einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung. Randnummer 40 3. Nach alledem hat der Staatsgerichtshof für seine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Verfügung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Verfügung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe. Randnummer 41
- a)Im Fall der Ablehnung der einstweiligen Verfügung wären die durch die Einrichtungsverordnung vom 31. Januar 1986 betroffenen Eltern verpflichtet, ihre Kinder nach Abschluß der Klasse 4 der Grundschule zum t. August 1986 am Unterricht in der Förderstufe (Jahrgangsstufe 5) ihres jeweiligen Schulbezirks teilnehmen zu lassen, falls sie nicht - was nach richtiger Auslegung des Art. 4 Nr. 1 FStAG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 des Schulpflichtgesetzes - SchPflG - in der bisherigen Fassung rechtlich noch möglich wäre - auf weiterführende öffentliche Schulen außerhalb ihres Schulbezirks (im Land Hessen oder in anderen Bundesländern) oder auf Privatschulen auswichen. Daß die neu eingerichteten Förderstufen zu diesem Zeitpunkt ihren Unterricht aufnehmen würden, ist nicht zweifelhaft, selbst wenn, wie von den Antragstellern behauptet, bis dahin nicht überall sämtliche organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen bis ins letzte erfüllt sein sollten. Randnummer 42 Was die von den Antragstellern für den Fall der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Verordnung befürchtete nachteilige "Wechselbad"-Wirkung betrifft, so geht der Staatsgerichtshof - anders als noch in der Entscheidung vom 20. Juli 1983, P.St. 1001 - nicht davon aus, daß eine solche eintreten würde. Zwar erschiene es pädagogisch nicht von vornherein sinnlos, Schüler, die zunächst eine Beobachtungsphase im Klassenverband zu Beginn der Förderstufe hinter sich gebracht haben, in Klassen 5 oder 6 des gegliederten Schulsystems umzusetzen. Indessen wird bei realistischer Einschätzung der Situation kaum damit gerechnet werden können, daß im Falle der Ablehnung einer einstweiligen Verfügung und späterer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Einrichtungsverordnung noch rechtzeitig für den hier betroffenen Schülerjahrgang solche Klassen 5 und 6 im gegliederten Schulsystem reorganisiert werden würden. Es ist daher anzunehmen, daß die einmal in das Förderstufensystem eingegliederten Schüler dort bis zum Ende (also bis einschließlich Jahrgangsstufe 6) verbleiben würden. Randnummer 43 Der Nichterlaß der begehrten einstweiligen Verfügung könnte aber im wesentlichen folgende Nachteile nach sich ziehen: Randnummer 44 Zum ersten hätten die die Förderstufe ablehnenden Eltern voraussichtlich nur in unzulänglichem Umfange die Möglichkeit, ihr bereits erwähntes Wahlrecht tatsächlich auszuüben. Denn da zum 1. August 1986 75 vom Hundert der Angehörigen des in Frage kommenden Schülerjahrgangs für den Besuch der Klasse 5 der Förderstufe vorgesehen sind, würde - neben den Privatschulen - das Angebot an außerhalb des eigenen Schulbezirks in noch zumutbarer Entfernung liegenden weiterführenden öffentlichen Schulen relativ gering sein, so daß in vielen Fällen der an sich gewünschte Besuch einer solchen weiterführenden Schule nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblicher Erschwernisse (überlange Schulwege, finanzielle und zeitliche Mehrbelastung) möglich sein würde. Die gegen ihren Willen die Förderstufe besuchenden Schüler müßten zudem - wie bereits dargelegt -bis zum Abschluß der Jahrgangsstufe 6 in diesem Schulsystem verbleiben und für die ganze Zeit auf das von ihnen bevorzugte Schulsystem herkömmlicher Art endgültig verzichten, was ebenfalls einen Nachteil darstellen würde. In diesem Zusammenhang ist indessen an die Tatsache zu erinnern, daß die Zulässigkeit der flächendeckenden obligatorischen Förderstufe als solche vom Staatsgerichtshof in zwei Entscheidungen bejaht worden ist und auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen wird, daß der Streit in der Hauptsache sich also um die Ausgestaltung des Förderstufensystems in bestimmten einzelnen Punkten dreht, die für den Fall der Verfassungswidrigkeit einer Neuregelung zugänglich sind. Randnummer 45 Ein weiterer Nachteil kann darin liegen, daß das erwähnte Wahlrecht der Eltern irreversibel beeinträchtigt wird, weil diese mangels vollständiger rechtlicher Ausgestaltung der Förderstufe - die Verordnungen des Hessischen Kultusministers über die Förderstufe, über die Fremdsprachenfolge, über die Stundentafel und über den Übergang der Förderstufen-Schüler in die weiterführenden Schulen sowie der Erlaß über die Zusammenarbeit von Schulen im Schulverbund werden möglicherweise erst nach Beginn des Schuljahrs 1986/87 in Kraft treten können -nicht hinreichend voraussehen konnten, wie sich der Unterricht dort im einzelnen darstellen würde, und sie deshalb womöglich auch keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Wahl zwischen der Förderstufe und herkömmlichen Schulen hatten. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, daß in §§ 12 und 55 SchVG in der Fassung des Förderstufen-Abschlußgesetzes sich Regelungen über die Verteilung von Kern- und Kursunterricht, Bestimmung der ersten Fremdsprache, Beginn und Ausmaß einer äußeren Differenzierung und Umstufungen finden und daß derzeit nach dem Vortrag des Hessischen Ministerpräsidenten weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Förderstufe angewendet werden (vgl. die Richtlinien für die Förderstufe vom 14.03.72, soweit sie dem Abschlußgesetz nicht zuwiderlaufen; Stundentafel vom 28.05.76; Verordnung über schriftliche Arbeiten vom 03.07.78; Verordnung über den Übergang von Schülern aus der Förderstufe vom 18.05.81). Hingewiesen wird ferner auf die tatsächliche Verwaltungsübung, wonach der Kultusminister im Benehmen mit den jeweiligen Schulträgern je nach Bedarf durch Einzelerlaß gem. § 12 Abs. 7 SchVG n.F. Latein oder Französisch als erste Fremdsprache an bestimmten Förderstufen zuläßt und für den Besuch dieser "offenen" Förderstufen außerhalb des eigenen Schulbezirks die notwendigen Gestattungen nach § 19 SchPflG erteilt werden. Randnummer 46 Ein weiterer Nachteil bei Ablehnung der einstweiligen Verfügung und späterem Erfolg des Normenkontrollantrags in der Hauptsache Wäre die Tatsache, daß die Schüler in den neu eingerichteten Förderstufen dann einen zumindest in Teilen verfassungswidrigen und damit unzulässigen Unterricht erhalten hätten, und zwar auch für den Fall, daß in der Hauptsache lediglich eine Appell-Entscheidung (Erklärung der angegriffenen Rechtsnorm für verfassungswidrig ohne gleichzeitige Nichtigerklärung) ergehen würde. In diesem Zusammenhang wird zu fragen sein, welche Bedeutung dem Umstand, zukommt, daß während der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache (voraussichtlich Ende dieses oder Anfang nächsten Jahres) die Schüler der Jahrgangsstufe 5 der neuen Förderstufen sich nach deren Konzeption ohnehin in einer Übergangs- und Beobachtungsphase im Klassenverband befinden (vgl. zu einer ähnlichen Lage beim Streit über die Reform der gymnasialen Oberstufe in Hessen: BVerfGE 43, 198 [201 f.]). Randnummer 47 Die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung könnte schließlich auch die nachteilige Folge eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot nach sich ziehen, da diejenigen Schüler, die bereits zum 1. August 1986 die obligatorische Förderstufe besuchen müßten, ungleich gegenüber denjenigen Schülern behandelt würden, bei denen diese Verpflichtung erst zum 1. August 1987 besteht. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß das Bundesverfassungsgericht die schrittweise Einführung der obligatorischen Förderstufe im Land Hessen nach den gegebenen Möglichkeiten als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet hat (vgl. BVerfGE 34, 165 [195 f.]). Randnummer 48
- b)Den dargestellten Nachteilen für den Fall der Ablehnung der begehrten einstweiligen Verfügung und der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Einrichtungsverordnung sind im wesentlichen folgende Nachteile für den Fall des Erlasses der einstweiligen Verfügung und der späteren Erfolglosigkeit des Normenkontrollantrags gegenüberzustellen: Randnummer 49 Da die Rechtswirkungen der Einrichtungsverordnung vom 31. Januar 1986 bei Erlaß einer einstweiligen Verfügung vorläufig nicht eintreten würden, wären zum 1. August 1986 keine neuen Förderstufen eingerichtet. Die Eltern der betreffenden Schüler hätten wie bisher das Recht, zwischen ("freiwilligen") Förderstufen und weiterführenden Schulen des gegliederten Systems einschließlich der Privatschulen innerhalb - sofern vorhanden - und außerhalb des eigenen Schulträgerbereichs zu wählen. Randnummer 50 Auch für diesen Fall, in dem ein Teil der Schüler ab 1. August 1986 eine Klasse 5 herkömmlicher Art besuchen würde, geht der Staatsgerichtshof davon aus, daß die betreffenden Schüler bei späterer Erklärung der Einrichtungsverordnung für verfassungsmäßig in dem einmal gewählten Schulsystem verbleiben würden, da es pädagogisch verfehlt und von der Konzeption der Förderstufe her unsinnig wäre, Schüler der Klasse 5 des gegliederten Systems in eine Jahrgangsstufe 6 der Förderstufe umzusetzen. Auch in diesem Fall würde demnach der Nachteil eines "Wechselbades" nicht eintreten. Randnummer 51 Vom Organisatorischen her könnte sich bei Erlaß einer einstweiligen Verfügung ein Nachteil - auch wenn der Hessische Ministerpräsident das rechtzeitige Umschalten auf das traditionelle Schulsystem als "wohl noch leistbar" bezeichnet hat - insofern ergeben, als vor allem die Entscheidung der Eltern für die für ihr Kind geeignete Klasse 5 in dem dafür vorgesehenen Verfahren (Elternversammlung und -beratung in der Grundschule, Anmeldung über die Grundschule nach Beurteilung des Schülers durch die zuständige Lehrerkonferenz der Grundschule, Probeunterricht bei Beurteilung als "bedingt geeignet" etc.) angesichts der fortgeschrittenen Zeit und der zu berücksichtigenden Schulferien in unangemessener Eile zu geschehen haben würde und zumindest für die ersten Wochen des neuen Schuljahres mit einem störungsfreien Unterricht nicht gerechnet werden könnte. Randnummer 52 Würde durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung die Bereitstellung von Förderstufen am jeweiligen Wohnort selbst verhindert, so würde sich als weiterer Nachteil ergeben, daß zahlreiche Eltern, die die Förderstufe wünschen, nur eine eingeschränkte Wahlmöglichkeit hätten. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß neben den zu reorganisierenden Klassen 5 und 6 im gegliederten Schulsystem weitere (freiwillig zu besuchende) Förderstufen zusätzlich zu den bereits vorhandenen eingerichtet werden würden. Häufig würde daher eine Förderstufe mangels ausreichenden Angebots in zumutbarer Entfernung nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblicher Erschwernisse gewählt werden können. Randnummer 53 Als Nachteil würde sich ferner auch der Umstand erweisen. daß die Kinder derjenigen "förderstufenwilligen" Eltern, die eine Förderstufe mangels ausreichenden Angebots in noch zumutbarer Entfernung nicht wählen könnten, zwar im gegliederten. System einen verfassungsrechtlich unbedenklichen Unterricht erhalten, jedoch endgültig der gewünschten spezifischen Förderung in dem von ihnen bevorzugten Schulsystem verlustig gehen würden. Randnummer 54 Ein Nachteil würde bei Erlaß einer einstweiligen Verfügung und späterem Mißerfolg des Normenkontrollantrags zudem darin bestehen, daß die vom Gesetzgeber des Förderstufen-Abschlußgesetzes beabsichtigte zügige (vgl. Art. 1 § 2 FStAG) Fortführung einer bestimmten Bildungs- und Schulreform gerade auch in den Bereichen derjenigen Schulträger, die dies seit geraumer Zeit versuchen, dabei aber mehrfach durch Gerichtsentscheidungen aufgehalten worden sind, erneut und mit negativen Begleiterscheinungen jedenfalls vorübergehend unterbrochen werden würde. Zu diesen negativen Begleiterscheinungen würde zählen, daß ein großer Teil der Elternschaft auf der Grundlage des Gesetzes nach eingehender Beratung durch die Schulbehörden während der letzten Zeit seine Dispositionen getroffen hat und nun unter starkem Zeitdruck im Zusammenwirken mit den verschiedensten schulischen Gremien sich neu entscheiden müßte. Zu den erwähnten negativen Begleiterscheinungen einer vorläufigen Aussetzung des Vollzugs der Einrichtungsverordnung bei späterer Erfolglosigkeit des Normenkontrollantrags würde schließlich zählen, daß gleichwohl ein ganz erheblicher Teil der Schüler des Jahrgangs, der im Lande Hessen am 1. August 1986 die 5. Jahrgangsstufe erreichen wird, sich auf genau derselben rechtlichen Grundlage in der Förderstufe unterrichten lassen müßte, während ein Teil der entsprechenden Schüler der von der Einrichtungsverordnung betroffenen sieben Schulträgerbereiche entgegen der Gesetzeslage von der Verpflichtung zum Besuch der Förderstufe freigestellt sein würde. Randnummer 55 4. Nach Abwägung der vorstehend beschriebenen möglichen Folgen und Nachteile hat sich eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Staatsgerichtshofs (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 StGHG ), die eine vorläufige Regelung im öffentlichen Interesse für notwendig erachtet hätte, nicht ergeben. Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten "anderen wichtigen Gründe" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 StGHG , die nach Auffassung der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Öffentlichen Interesse hätten geboten erscheinen lassen. Randnummer 56 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nach alledem zurückzuweisen. Randnummer 57 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022155