← Deutschland

Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1017 Beschluss 1. Der Staatsgerichtshof hält an seiner in ständiger Rechtsprechung (grundlegend im Urteil vo

Leitsatz

  1. Der Staatsgerichtshof hält an seiner in ständiger Rechtsprechung (grundlegend im Urteil vom 28.11.1973 - P.St. 653 -) vertretenen Auffassung fest, daß die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen eine ablehnende Gnadenentscheidung erhobenen Grundrechtsklage nicht an der fehlenden Erschöpfung des - nach wie vor umstrittenen - Rechtsweges scheitert.
  2. Der Verurteilte hat weder ein Recht noch einen Anspruch auf Gnade.
  3. Die Verletzung von Grundrechten durch die Versagung von Gnadenerweisen ist nur in Extremfällen denkbar und möglich.
  4. An die Darlegung von Tatsachen, aus denen sich der Mißbrauch oder die Verletzung eines Grundrechts ergeben sollen, sind hohe Anforderungen zu stellen. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr wird auf 250,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 A Der jetzt... Jahre alte Antragsteller verbüßt aufgrund des Urteils des Landgerichts - Schwurgerichts - ... vom
  5. Juli 1957 - ... - eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Das Urteil ist nach Verwerfung der Revision durch den Bundesgerichtshof seit
  6. Januar 1958 rechtskräftig. Randnummer 2 Neben einer Vielzahl von - sämtlich erfolglos gebliebenen - Wiederaufnahmeanträgen stellte der Antragsteller in der Vergangenheit zwei Gnadengesuche, die der Hessische Ministerpräsident am
  7. Dezember 1972 und am
  8. März 1975 ablehnte. Die Grundrechtsklage des Antragstellers gegen die letztgenannte Entscheidung wies der Staatsgerichtshof (StGH) durch Beschluß vom
  9. Juli 1976 - P.St. 787 - als unzulässig zurück. Randnummer 3 Am
  10. September 1978 reichte der Antragsteller ein drittes Gnadengesuch beim Hessischen Minister der Justiz ein. Dessen Behandlung verzögerte sich durch die Bearbeitung zweier Wiederaufnahmeanträge, die am
  11. November 1978 durch das Landgericht... und am
  12. August 1980 durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts... verworfen wurden. Unmittelbar danach erhob der Antragsteller drei Grundrechtsklagen, mit denen er eine Verurteilung des Hessischen Ministerpräsidenten wegen Verzögerung einer Gnadenentscheidung, eine Wiederaufnahme des beim StGH anhängig gewesenen Grundrechtsklageverfahrens P.St. 787 - sowie eine weitere Verurteilung des Hessischen Ministerpräsidenten wegen Versagung eines Gnadenaktes beantragte. Die drei Anträge wurden vom StGH verbunden und am
  13. Oktober 1980 als unzulässig zurückgewiesen - P.St. 911, 912,
  14. Randnummer 4 Nachdem die Bearbeitung des Gnadengesuchs vom
  15. September 1978 wegen der Durchführung eines Verfahrens nach § 57a StGB, das mit der Ablehnung der vorzeitigen Entlassung (Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts... vom
  16. Mai 1983, bestätigt durch Entscheidung des Oberlandesgerichts... vom
  17. Juli 1983) geendet hatte, erneut unterbrochen war, lehnte der Hessische Ministerpräsident mit Erlaß vom
  18. Januar 1984 den Gnadenerweis ab. Randnummer 5 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Grundrechtsklage des Antragstellers. Er sieht sich in seinen Grundrechten verletzt, weil statt des Ministerpräsidenten der Justizminister zur Bescheidung des Gnadengesuches zuständig gewesen sei, weil es seine Menschenwürde verletze, wenn das Urteil weiter vollstreckt werde, da er trotz Haftunfähigkeit weiter inhaftiert sei, und weil er insofern ungleich behandelt werde, als andere zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte bereits begnadigt seien. Im übrigen bestreitet der Antragsteller die Richtigkeit des gegen ihn ergangenen Strafurteils. Randnummer 6 Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag nur insoweit für zulässig, als die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes behauptet wird; ansonsten genüge die Antragsbegründung nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 46 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGH). Randnummer 7 Die Auffassung, statt des Ministerpräsidenten habe der Justizminister entscheiden müssen, sei nicht grundrechtsrelevant. Inwiefern die weitere Vollstreckung des gegen den Antragsteller ergangenen Strafurteils dessen Würde verletze, sei nicht zu erkennen. Bezüglich der behaupteten Haftunfähigkeit habe der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft. Randnummer 8 Jedenfalls aber sind die Anträge nach Meinung des Ministerpräsidenten offensichtlich unbegründet. Randnummer 9 Sein Begnadigungsrecht ergebe sich aus Art. 109 der Verfassung des Landes Hessen (HV) ; von der Möglichkeit der Übertragung habe er keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 10 Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könne der Antragsteller nicht daraus herleiten, daß andere zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte bereits entlassen seien, weil jeder Gnadenfall einmalig und eines Vergleichs mit anderen grundsätzlich nicht zugänglich sei. Im übrigen werde der Gleichheitssatz bei verfassungsgerichtlicher Nachprüfung von Gnadenentscheidungen nur als Willkürverbot bedeutsam. Von Willkür aber könne im Falle des Antragstellers nicht die Rede sein, nachdem zwei im Rahmen des Gnadenverfahrens eingeholte Gutachten das Fortbestehen der Gefährlichkeit des Antragstellers bejaht hätten. Randnummer 11 Angriffe gegen das Urteil des Schwurgerichts gingen schon deshalb fehl, weil der StGH dieses in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Urteil nicht nachprüfen könne. Randnummer 12 B I. Die Klage ist unzulässig. Randnummer 13 Zwar scheitert die Zulässigkeit nicht schon daran, daß der Antragsteller die Grundrechtsklage unmittelbar gegen die ablehnende Gnadenentscheidung erhoben hat, ohne zuvor den Rechtsweg zu erschöpfen. In ständiger Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof (grundlegend im Urteil vom 28.11.73 - P.St. 653 -, StAnz. 1973, 2322 = ESVGH 24, 1; zuletzt im Beschluß vom 24.11.82 - P.St. 983 -) es als unzumutbar angesehen, den Rechtsweg zu erschöpfen, weil ein solcher nach wie vor umstritten ist (vgl. zum Streitstand BVerwGE 49, 221, 223). An dieser Rechtsauffassung hält der Staatsgerichtshof fest. Randnummer 14 Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage scheitert indessen daran, daß der Kläger Tatsachen, die die Grundrechtsverletzung begründen sollen, nicht in dem bei Gnadensachen erforderlichen Umfang vorgebracht hat. Randnummer 15 Dabei hält der Staatsgerichtshof an seiner im Urteil vom
  19. November 1973 (a.a.O.) dargelegten und seitdem ständig vertretenen Auffassung fest, daß die Ablehnung eines Gnadenerweises Grundrechte verletzen kann und daher grundsätzlich verfassungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Randnummer 16 Es besteht zwar allgemein Einigkeit darüber, daß der Verurteilte keinen Anspruch auf Gnade hat (vgl. statt vieler Schätzler, NJW 1975, 1249, 1252; ders., in: Handbuch des Gnadenrechts, 1976, S. 80, Anm. 8.2.4); andererseits kann in einem demokratischen Rechtsstaat kein Staatsorgan die ihm eingeräumte - wenn auch auf vielseitigen Erwägungen beruhende, verschiedenen Zielen dienende - außerordentliche Rechtsmacht ohne Schranken ausüben (so im Ergebnis auch die 4 dissentierenden Richter in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 25,325 ff. insbes. S. 363 ff.). Wenn auch diese Grenzen der Ausübung des Gnadenrechts schwerlich abschließend beschrieben werden können, so darf jedenfalls das Begnadigungsrecht nicht unter verfassungsrechtlich zu mißbilligenden Gesichtspunkten ausgeübt werden. Randnummer 17 Nach der Natur der Gnade als der Gewährung außerrechtlicher Milde durch den Verzicht auf den Strafvollzug und angesichts der Beschränkung der Befugnis zu ihrer Erteilung auf den Ministerpräsidenten als Staatsorgan ist die Verletzung von Grundrechten durch die Versagung von Gnadenerweisen indessen nur in Extremfällen denkbar und möglich. Randnummer 18 Angesichts dieser besonderen rechtlichen Situation müssen an die Darlegung der Tatsachen, die eine Grundrechtsverletzung begründen sollen, hohe Anforderungen gestellt werden. Dabei muß von der durch die Rechtskraft eines Strafurteils ohnehin eintretenden Grundrechtsbeschränkung ausgegangen werden. Eine Grundrechtsklage gegen einen negativen Gnadenbescheid kann mit Angriffen auf das rechtskräftige Urteil grundsätzlich nicht begründet werden. Randnummer 19 II. Die Ausführungen des Klägers genügen diesen Anforderungen nicht. Randnummer 20
  20. Die Ausübung des Gnadenrechts gerade durch den Hessischen Ministerpräsidenten ist in Art. 109 Abs. 1 Satz 1 HV geregelt. Daß dieser im Falle des Antragstellers nicht von der ihm in Art. 109 Abs. 1 Satz 2 HV eingeräumten Befugnis einer Übertragung dieses Rechts auf andere Stellen, namentlich auf den Hessischen Minister der Justiz, Gebrauch gemacht hat, schließt schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers die Möglichkeit eines Grundrechtsverstoßes unter Zuständigkeitsgesichtspunkten allein wegen der in der Verfassung selbst vorgesehenen Inanspruchnahme des Begnadigungsrechts durch den Hessischen Ministerpräsidenten nachgerade aus. Randnummer 21
  21. Die Beurteilung der Frage nach der vom Antragsteller behaupteten Haftunfähigkeit ist einem gesonderten Rechtsweg nach den §§ 109 ff. des Strafvollzugsgesetzes vorbehalten, den der Antragsteller nicht erschöpft hat. Der Staatsgerichtshof kann daher darüber im Rahmen einer Grundrechtsklage gegen eine davon unabhängig getroffene Gnadenentscheidung nicht befinden, § 48 Abs. 3 StGHG (StGH, Beschluß vom 30.10.80 - P.St. 911, 912, 922). Randnummer 22
  22. Mit seinen Ausführungen zur Verletzung seiner Würde durch fortdauernden Strafvollzug vermag der Antragsteller eine Grundrechtsverletzung nicht darzutun, denn der Entzug der Freiheit des Antragstellers mit seinen belastenden Begleiterscheinungen beruht darauf, daß er durch rechtskräftiges Urteil zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, Art. 21 HV . Randnummer 23
  23. Auf die Meinung des Antragstellers, von der negativen Gnadenentscheidung als einer willkürlichen Maßnahme betroffen zu sein, deutet allein die Behauptung hin, vier andere, namentlich aufgeführte, zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte seien nach kürzeren Haftzeiten, als er sie aufzuweisen habe, begnadigt worden. Randnummer 24 Ungeachtet des Mangels, daß der Antragsteller keine Einzelheiten der anderen vier Fälle mitgeteilt hat, ist grundsätzlich festzustellen, daß der Vergleichbarkeit von Begnadigungsfällen enge Grenzen gesetzt sind. Dies ist dadurch bedingt, daß den Verurteilungen - auch aufgrund desselben Straftatbestandes - selten ähnliche und niemals identische Sachverhalte zugrundeliegen, und die Verschiedenheit der Persönlichkeitsstruktur der Verurteilten, deren unterschiedliche Entwicklung während der Haft und die Abweichungen in ihren kriminalpsychologischen Zukunftsprognosen kaum je eine Grundlage für eine vergleichende Beurteilung abzugeben vermögen. Randnummer 25 Danach ist im Rahmen eines Gnadenverfahrens die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und die Feststellung der Willkür bei Ausübung der Gnadenbefugnis nur dann vorstellbar, wenn im Gegensatz zum Gnadengesuchsteller andere zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte nach bestimmter Zeit und nach Maßgabe lediglich formaler Voraussetzungen begnadigt würden, ohne daß für die Andersbehandlung des Gesuchstellers einsichtige Gründe erkennbar wären. Randnummer 26 Davon kann nach seiner Darlegung im Falle des Antragstellers nicht die Rede sein. Randnummer 27 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022165

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.