Leitsatz 1. Der Normenkontrollantrag gegen ein noch nicht verkündetes Gesetz wird jedenfalls mit dessen Verkündung zulässig. 2. Der Gang eines einmal in zulässiger Weise eingeleiteten abstrakten Normenkontrollverfahrens ist vom Fortbestand einzelner Zulässigkeitsvoraussetzungen unabhängig. 3. Ist die Hauptsache erledigt und fehlt ein Klarstellungsinteresse, welches eine Sachentscheidung gleichwohl rechtfertigen könnte, so ist das Verfahren einzustellen.
- a)Von der zur Prüfung gestellten Bestimmung des Haushaltsgesetzes 1987 in der Fassung vom 3. Juni 1986 sowie von dem dazugehörigen Haushaltsvermerk gehen wegen der im selben Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen des Nachtragshaushaltsgesetzes 1986 und 1987 keine Rechtswirkungen aus.
- b)Ein öffentliches Interesse an der Überprüfung außer Kraft getretener und rechtlich wirkungsloser Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit kann nicht aus der bloßen Möglichkeit künftiger, gleichartiger gesetzlicher Regelungen abgeleitet werden.
- c)Der Grundsatzcharakter einer verfassungsrechtlichen Frage reicht für die Herbeiführung einer Sachentscheidung im Normenkontrollverfahren nicht aus, wenn Rechtsnormen, über deren Verfassungsmäßigkeit die Entscheidung des Staatsgerichtshofs eine Aussage treffen könnte, weder vestehen noch abzusehen sind. Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Gegenstand des von 44 Abgeordneten des Hessischen Landtags mit Schriftsatz vom 4. Juni 1986 eingeleiteten Normenkontrollverfahrens ist die Frage, ob § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 1987 (Haushaltsgesetz 1987) in der Fassung vom 3. Juni 1986 (GVBl. I S. 141) - Haushaltsgesetz 1987 a. F. - und der Haushaltsvermerk bei Kap. 17 04 - 831 07 des durch dieses Gesetz festgestellten Haushaltsplans mit der Verfassung des Landes Hessen - HV - vereinbar sind. Die Antragsteller halten die genannten Bestimmungen für verfassungswidrig. Randnummer 2 § 16 Abs. 1 Satz 2 Haushaltsgesetz 1987 a. F. ergänzt die in § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ausgesprochene Ermächtigung des Ministers der Finanzen zur Aufnahme der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1987 vorgesehenen Kredite wie folgt: Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in dem Umfang, in dem nach dem Haushaltsvermerk bei Kap. 17 04 Titel 831 07 Ausgaben des Landes zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Wohnungsunternehmen geleistet werden. Randnummer 3 Der Haushaltsvermerk bei Kap. 17 04 Titel 831 07 lautet: Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses ganz oder teilweise die Geschäftsanteile der Neuen Heimat Hamburg GmbH und der Gesellschaft für Städtebau und Planung AG, Hamburg, an der Neuen Heimat Südwest GmbH, Frankfurt am Main, zu erwerben und in dem zur Finanzierung notwendigen Umfang Kredite aufzunehmen. Randnummer 4 Das Haushaltsgesetz 1987 a. F. sollte nach seinem § 20 am 1. Januar 198 in Kraft treten. Randnummer 5 Am 26. November 1986 beschloß der Landtag das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 1986 und zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 1987 (Nachtragshaushaltsgesetz 1986 und 1987). Das Gesetz wurde am 2. Dezember 1986 verkündet (GVBl. I S. 353). Es bestimmt in Art. 2 Nrn. 2 und 4 insbesondere, daß der in diesem Normenkontrollverfahren angegriffene § 16 Abs. 1 Satz 2 Haushaltsgesetz 1987 a. F. und der Haushaltsvermerk bei Kap. 17 04 - 831 07 gestrichen werden. Art. 2 des Gesetzes tritt nach dessen Art. 3 Nr. 2 am 1. Januar 1987 in Kraft. Randnummer 6 II. Die Antragsteller sind der Ansicht, daß die durch die angegriffenen Bestimmungen ausgesprochenen Ermächtigungen zur Leistung von Ausgaben und Aufnahme von Krediten mit Art. 139 und 141 HV nicht vereinbar und daher nichtig seien. Die völlige Unbestimmtheit der Höhe der Ausgabenermächtigung verstoße gegen die in Art. 139 Abs. 2 HV verankerte Pflicht zur vollständigen Veranschlagung aller Einnahmen und Ausgaben des Staates für jedes Rechnungsjahr. Die Unbestimmtheit der Höhe der Kreditermächtigung sei mit Art. 141 Satz 2 HV unvereinbar, der die Bestimmtheit von Ermächtigungen zur Kreditaufnahme verlange. Außerdem sei Art. 141 Satz 1 HV verletzt, weil weder ein außerordentlicher Bedarf im Sinne dieser Norm vorliege noch die Mittel für Ausgaben zu den danach allein zulässigen werbenden Zwecken beschafft werden sollten. Randnummer 7 Die Antragsteller meinen, daß die Streichung der angegriffenen Vorschriften durch das Nachtragshaushaltsgesetz 1986 und 1987 einer Entscheidung in der Hauptsache nicht entgegenstehe. In Anbetracht der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sowie der fortdauernden Auffassungsunterschiede über deren Beantwortung liege diese Entscheidung vielmehr im öffentlichen Interesse. Randnummer 8 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, wie folgt zu erkennen: § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 1987 (Haushaltsgesetz 1987) in der Fassung vom 3. Juni 1986 und der Haushaltsvermerk bei Kap. 17 04 - 831 07 des durch dieses Gesetz festgestellten Haushaltsplans, durch den der Minister der Finanzen ermächtigt wird, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses ganz oder teilweise die Geschäftsanteile der Neuen Heimat Hamburg GmbH und der Gesellschaft für Städtebau und Planung AG, Hamburg, an der Neuen Heimat Südwest GmbH, Frankfurt am Main, zu erwerben und in dem zur Finanzierung notwendigen Umfang Kredite aufzunehmen, sind mit Artikel 139 und Artikel 141 der Verfassung des Landes Hessen unvereinbar und deshalb nichtig. Randnummer 9 III. Der Hessische Ministerpräsident ist der Auffassung, daß der Normenkontrollantrag durch die Verabschiedung und Verkündung des Nachtragshaushaltsgesetzes 1986 und 1987 unzulässig geworden sei. Eine Norm, die Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung sein könne, bestehe seitdem nicht mehr. Jedenfalls aber fehle das für die Fortführung des Verfahrens erforderliche öffentliche Interesse. Eine gleichartige gesetzliche Regelung sei in überschaubarer Zukunft nicht zu erwarten. Randnummer 10 Die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bestimmungen waren nach Ansicht des Ministerpräsidenten verfassungsmäßig. Art. 139 HV lasse die unbezifferte Ausgabenermächtigung zu, da dies durch - von dem Ministerpräsidenten im einzelnen dargelegte - zwingende wirtschaftliche Gründe geboten gewesen sei. Die Kreditermächtigung sei bestimmbar gewesen, was nach Art. 141 HV genüge. Randnummer 11 IV. Der Landesanwalt vertritt den Standpunkt, daß der Normenkontrollantrag nicht nachträglich unzulässig geworden sein könne. Bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes habe sich das Verfahren jedoch in der Hauptsache erledigt. Randnummer 12 Nach Auffassung des Landesanwalts verstoßen die angegriffenen Bestimmungen gegen Art. 139 und 141 HV . Hinsichtlich der Ausgabenermächtigung fehlten Tatbestandselemente, die eine Obergrenze auch nur annähernd erkennbar machten. Politische Erfordernisse könnten die Ungenauigkeit der Ausgabenermächtigung nicht rechtfertigen, zumal die Ausgabenermächtigung in dieser Form für den Verhandlungspartner ohnehin nicht mehr als eine Absichtserklärung dargestellt habe. Aus ähnlichen Erwägungen sei auch gegen Art. 141 HV verstoßen worden. Die Kreditermächtigung sei nicht einmal bestimmbar. Randnummer 13 B I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Randnummer 14 Der Staatsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 131 HV , §§ 41 ff. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - auf Antrag über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze. Antragsberechtigt ist unter anderem ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags. Durch den Antrag der 44 Mitglieder des Hessischen Landtags ist das Normenkontrollverfahren zur Prüfung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Haushaltsgesetz 1987 a. F. und des Haushaltsvermerks bei Kap. 17 04 - 831 07 des durch dieses Gesetz festgestellten Haushaltsplans in zulässiger Weise eingeleitet worden. Randnummer 15 Das Haushaltsgesetz einschließlich des dadurch festgestellten Haushaltsplans stellt ein Gesetz im Sinne der Art. 131 Abs. 1 HV , §§ 41 ff. StGHG dar und bildet damit einen zulässigen Gegenstand der Normenkontrolle (vgl. Barwinski, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Stand September 1984, Art. 131 - 133 Anm. B I 2 a; BVerfGE 20, 56 [89 ff.]; 38, 121 [126]). Randnummer 16 Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht nicht entgegen, daß das Haushaltsgesetz 1987 a. F. nach seinem § 20 erst am 1. Januar 1987 in Kraft treten sollte. Sobald ein Gesetz verkündet worden ist, kann es im Normenkontrollverfahren überprüft werden (vgl. BVerfGE 1, 396 [410]). Das Haushaltsgesetz 1987 a. F. ist im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 11. Juni 1986 verkündet worden. Randnummer 17 Allerdings ist der Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 4. Juni 1986 bereits vor der Verkündung des angegriffenen Gesetzes gestellt worden. Er wurde jedoch mit dessen Verkündung am 11. Juni 1986 zulässig (vgl. BVerfGE 1, 396 [414]). Randnummer 18 Nachdem der Normenkontrollantrag einmal in zulässiger Weise gestellt worden war, konnte die Verabschiedung und Verkündung des Nachtragshaushaltsgesetzes 1986 und 1987 ihn nicht unzulässig machen. Das Normenkontrollverfahren ist ein objektives Verfahren, dessen Durchführung voraussetzt, daß ein zulässiger Normenkontrollantrag gestellt worden ist. Ist ein solcher Antrag indessen einmal gestellt, so ist das Verfahren vom weiteren Schicksal dieses Antrages unabhängig. Seine Fortführung wird nicht einmal dadurch gehindert, daß der Normenkontrollantrag von dem Antragsteller gänzlich zurückgenommen wird (vgl. BVerfGE 1, 396 [414]; 8, 183 [184]; 25, 308 f.; Söhn, in: Festg. BVerfG Bd. I, 1976, S. 292 ff., insbes. S. 309 f.; Ulsamer, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Stand Oktober 1985, § 76 Rdnr. 3). Um so weniger kann die Wirkung des Antrags davon abhängen, daß einzelne Voraussetzungen seiner Zulässigkeit möglicherweise entfallen, nachdem er einmal zulässigerweise gestellt worden ist. Randnummer 19 II. Das Verfahren ist einzustellen, weil es in der Hauptsache erledigt ist. Für eine Entscheidung in der Hauptsache fehlt das erforderliche Klarstellungsinteresse. Randnummer 20 1. Von den angegriffenen Bestimmungen gehen keine Rechtswirkungen aus. Randnummer 21 In dem Zeitpunkt, in dem § 16 Abs. 1 Satz 2 Haushaltsgesetz 1987 a. F. und der Haushaltsvermerk bei Kap. 17 04 - 831 07 hätten in Kraft treten sollen, können sie nicht wirksam werden, da die Bestimmungen des Nachtragshaushaltsgesetzes 1986 und 1987, durch welche sie gestrichen werden, in demselben Zeitpunkt in Kraft treten. Randnummer 22 Zur Zeit der Hauptverhandlung am 3. Dezember 1986 hat das Haushaltsgesetz 1987 a. F. allerdings insofern noch keine Änderung erfahren, als das Nachtragshaushaltsgesetz 1986 und 1987 ein Inkrafttreten seiner einschlägigen Bestimmungen erst am 1. Januar 1987 vorsieht. Sofern sich allein aus der Verkündung eines Gesetzes schon vor seinem Inkrafttreten rechtlich erhebliche "Vorwirkungen" sollten ergeben können, sind sie jedoch durch die Verkündung des Nachtragshaushaltsgesetzes ausgeräumt worden. Relevante Rechtswirkungen sind den angegriffenen Bestimmungen auch nicht deshalb verblieben, weil sich das Nachtragshaushaltsgesetz noch vor seinem Inkrafttreten mit der Wirkung ändern ließe, daß das Haushaltsgesetz 1987 a. F. am 1. Januar 1987 unverändert in Kraft treten könnte. Dafür, daß eine solche Änderung des Nachtragshaushaltsgesetzes, noch dazu in der kurzen Zeitspanne zwischen der Hauptverhandlung und dem vorgesehenen Inkrafttreten des Gesetzes, zu erwarten wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Randnummer 23 2. Ein öffentliches Interesse, welches eine Entscheidung in der Hauptsache gleichwohl rechtfertigen könnte, besteht nicht. Randnummer 24 Der Staatsgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 6. Juli 1984 - P.St. 1014 - zu der Frage geäußert, ob ein öffentliches Interesse an der Überprüfung außer Kraft getretener und rechtlich wirkungsloser Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit allein durch den Umstand begründet werden kann, daß künftig Gesetze eines mit den angegriffenen Normen identischen Inhalts erlassen werden könnten. Er hat dazu ausgeführt, daß eine Bejahung dieser Frage allenfalls dann zu erwägen wäre, wenn von einer künftigen, gleichartigen gesetzlichen Regelung im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit eine Gefahr für die Rechtsordnung des Landes Hessen auszugehen drohte, der andernfalls nicht mehr rechtzeitig begegnet werden könnte. Für eine solche Befürchtung hat der Staatsgerichtshof seinerzeit unter Hinweis auf die besondere Situation, die das Verfahren ausgelöst habe, keinen hinreichenden Anhalt gesehen. Randnummer 25 Ebensowenig kann in dem anhängigen Normenkontrollverfahren ein öffentliches Interesse aus einer Möglichkeit künftiger, gleichartiger gesetzlicher Regelungen abgeleitet werden. Für die Annahme, daß in absehbarer Zukunft eine auch nur im weitesten Sinne gleichartige gesetzliche Regelung zu erwarten wäre, gibt es keinen hinreichenden Anlaß. Es kann nicht als wahrscheinlich angesehen werden, daß sich ein Projekt von gleichartiger Bedeutung und finanzieller Tragweite mit einer gleichartigen Verhandlungssituation in überschaubarer Zeit wiederholen wird. Randnummer 26 Auch der Grundsatzcharakter einer verfassungsrechtlichen Frage reicht nicht aus, um eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs im Normenkontrollverfahren herbeizuführen, wenn, wie hier, Rechtsnormen, über deren Verfassungsmäßigkeit die Entscheidung des Staatsgerichtshofs eine Aussage treffen könnte, weder bestehen noch abzusehen sind. Randnummer 27 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Randnummer 28 Der Staatsgerichtshof hat die Entscheidung über die Kostenfolge in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung ohne jede auch nur überschlägige Beurteilung der Hauptsache getroffen (vgl. zuletzt StGH, P.St. 1014). Es kann nicht Sinn der Kostenentscheidung im Normenkontrollverfahren sein, die in der Hauptsache unterbleibende Entscheidung mittelbar und verkürzt gleichwohl zu treffen. Randnummer 29 Daß das Verfahren sich durch eine Änderung der angegriffenen Bestimmungen in der Hauptsache erledigt hat, genügt nicht, um eine Kostenentscheidung zugunsten der Antragsteller zu treffen, da die Erfolgsaussichten ihres Antrages offenbleiben mußten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022169