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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1045 Beschluss 1. Eine Vorlage an den Staatsgerichtshof im Wege der konkreten Normenkontrolle ist nur zuläss

Leitsatz 1. Eine Vorlage an den Staatsgerichtshof im Wege der konkreten Normenkontrolle ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht in einer den Anforderungen des Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV , § 41 Ab

§ 7Abs.

1 Nr. 1 a und b in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 a und b des Gesetzes über die Auflösung der Land- und Forstwirtschaftskammern Hessen-Nassau und Kurhessen und die Mitwirkung des Berufsstandes bei der Förderung der Landwirtschaft in der Fassung vom

  1. April 1974 (GVBl. I S. 228, 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 1982 (GVBl. I S. 145), und § 6 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 und 2 der Wahlordnung für die Wahl der Orts- und Kreislandwirte und der Gebiets- und Landesagrarausschüsse vom
  3. Januar 1984 (GVBl. I S. 105) mit Artikel 1 der Verfassung des Landes Hessen (HV) vereinbar sind, soweit nach diesen Vorschriften zur Wahl der Mitglieder des Gebietsagrarausschusses in der Gruppe der Landwirte nur männliche Betriebsinhaber oder mithelfende männliche Familienangehörige und in der Gruppe der Landfrauen nur weibliche Betriebsinhaber oder mithelfende weibliche Familienangehörige berechtigt sind und die beiden Wählergruppen durch eine unterschiedliche Anzahl von Mitgliedern im Gebietsagrarausschuß vertreten werden. Randnummer 2 Die maßgebenden Bestimmungen lauten: Randnummer 3 § 7 Abs. 1 des Gesetzes: "Bei den Landwirtschaftsämtern werden Gebietsagrarausschüsse gebildet. Sie setzen sich wie folgt zusammen:
  4. Gewählte Mitglieder a) fünf Landwirte b) drei Landfrauen c) vier landwirtschaftliche Arbeitnehmer." Randnummer 4 Nr. 2 dieser Vorschrift befaßt sich mit der Benennung von acht weiteren Mitgliedern der Gebietsagrarausschüsse durch landwirtschaftliche Organisationen. Randnummer 5 § 10 Abs. 1 und 3 des Gesetzes: "

(1)Die zu wählenden Mitglieder des Gebietsagrarausschusses (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) werden in freier, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl auf sechs Jahre gewählt. (...) Die Wahl erfolgt in Wahlbezirken. Für jede Gruppe der zu wählenden Mitglieder sind Wahlvorschläge aufzustellen. Wahlvorschläge können von den landwirtschaftlichen berufsständischen Organisationen, von den Gewerkschaften, den Landfrauenverbänden und von Wählergemeinschaften eingereicht werden (...).
(3)Jeder Wähler wählt in seiner Gruppe." Randnummer 6 § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes: "
(1)Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag ... 3. im Geltungsbereich des Gesetzes seit mindestens drei Monaten ununterbrochen seinen Wohnsitz hat und in einem landwirtschaftlichen Betrieb ab 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, bei Sonderkulturen 0,2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche
  1. a)als männlicher Betriebsinhaber oder als mithelfender männlicher Familienangehöriger,
  2. b)als weiblicher Betriebsinhaber oder als mithelfender weiblicher Familienangehöriger oder
  3. c)als Arbeitnehmer tätig ist." Randnummer 7 § 6 Abs. 1 S. 4 der Wahlordnung: "Eingetragen werden 1. in das Verzeichnis der Landwirte: männliche Betriebsinhaber und männliche mithelfende Familienangehörige, wenn sie überwiegend im Betrieb tätig sind; 2. in das Verzeichnis der Landfrauen: weibliche Betriebsinhaber und weibliche mithelfende Familienangehörige, wenn sie überwiegend im Betrieb tätig sind; 3. in das Verzeichnis der Arbeitnehmer: alle übrigen Wahlberechtigten." Randnummer 8 II. Die Landwirt in ... - im folgenden als Klägerin bezeichnet -, die das Hofgut... in... - ... betreibt, wendet sich in dem beim Verwaltungsgericht Darmstadt anhängigen Verwaltungsstreitverfahren V/2 E 2436/84 gegen die Gültigkeit der am 7. Oktober 1984 durchgeführten Wahlen zum Gebietsagrarausschuß des Wahlbezirks .... Randnummer 9 Das zur Vorbereitung dieser Wahl erstellte Wählerverzeichnis, in das die Klägerin in der Gruppe der Landfrauen eingetragen worden war, lag vom 10. bis 14. September 1984 in ... öffentlich aus. In der entsprechenden amtlichen Bekanntmachung in den "... Nachrichten" vom 7. September 1984 wies die Gemeinde ... darauf hin, daß Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses spätestens bis zum Ablauf der Auslegungsfrist beim Gemeindevorstand eingelegt werden müßten. Die Klägerin legte innerhalb dieser Frist keinen Einspruch gegen ihre Eintragung im Wählerverzeichnis der Landfrauen ein. Sie wählte am 7. Oktober 1984 in dieser Gruppe. Randnummer 10 Das in öffentlicher Sitzung des Wahlausschusses des Wahlbezirks ... am 16. November 1984 festgestellte Ergebnis der Wahl des Gebietsagrarausschusses wurde im Amtsblatt für den ... Nr. 37 vom 28. November 1984 veröffentlicht. Randnummer 11 Bereits mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 1. November 1984 hatte die Klägerin Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl mit der Begründung erhoben, sie hätte als selbständige Landwirtin, die keinem Landfrauenverband angehöre, in der Gruppe der Landwirte zur Wahl zugelassen werden müssen. Ihr Ausschluß aus dieser Gruppe stelle einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) dar. Randnummer 12 Das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung wies mit Bescheid vom 29. November 1984 den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück; es hielt ihre Einstufung als Landfrau (weibliche Betriebsinhaberin) aufgrund der gesetzlichen Regelung der Gruppenwahl, die nicht willkürlich, sondern bewußt vorgesehen worden sei, für dem Gesetz entsprechend und zutreffend. Randnummer 13 Gegen diesen der Klägerin am 3. Dezember 1984 zugestellten Bescheid richtet sich ihre am 31. Dezember 1984 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangene Klage, mit der sie die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl des Gebietsagrarausschusses des Wahlbezirks des... begehrt. Die Klägerin ist der Ansicht, bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes hätte sie zur Wahl in der Gruppe der Landwirte und nicht der Landfrauen zugelassen werden müssen. Sie sei jedoch trotz ihrer mündlichen Beanstandung bei der Wahl gezwungen worden, in der Gruppe der Landfrauen zu wählen. Diese Verfahrensweise verstoße gegen das Verbot der Differenzierung allein aufgrund des Geschlechts. Randnummer 14 Das im Ausgangsverfahren beklagte Land Hessen hält die Durchführung der Wahl für gesetzeskonform und macht darüber hinaus geltend, die Klägerin habe die Einspruchsfrist gegen ihre dem Gesetz entsprechende Eintragung in die Liste der Landfrauen versäumt. Weder die Abgrenzung der Gruppen der Landwirte und und Landfrauen noch die Festsetzung einer unterschiedlichen Zahl von Vertretern beider Gruppen im Gebietsagrarausschuß durch das Gesetz seien verfassungsrechtlich zu beanstanden, da aufgrund der auch heute noch praktizierten traditionellen Arbeitsteilung in der Landwirtschaft unabhängig von den Besitzverhältnissen eine unterschiedliche Interessenlage der Geschlechter bestehe. Randnummer 15 III. Die V. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat ohne mündliche Verhandlung am 12. Februar 1986 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen darüber herbeizuführen,

es mit Art. 1 HV vereinbar ist, daß landwirtschaftliche Betriebsinhaber und mithelfende Familienangehörige in zwei nach den Geschlechtern getrennten Gruppen eine jeweils unterschiedliche Anzahl von Vertretern in den jeweiligen Gebietsagrarausschuß wählen. Zur Begründung des Vorlagebeschlusses wird ausgeführt: Randnummer 16

  1. Die dem Staatsgerichtshof vorgelegte Frage sei für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich. Im Falle der Gültigkeit der zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschriften könne kein erheblicher Wahlfehler festgestellt werden. Die Eingruppierung der Klägerin in die Gruppe der Landfrauen und ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis der Landfrauen entspreche den Bestimmungen von Gesetz und Wahlordnung. Die Regelung in § 10 Abs. 1 und 3 des Gesetzes könne auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes sinnvoll nur dahingehend ausgelegt werden, daß bei den Wahlberechtigten ebenso wie bei den gewählten Mitgliedern zwischen Landwirten, Landfrauen und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern unterschieden werde. In § 11 Abs. 1 Nr. 3 enthalte das Gesetz eine inhaltsklare, keiner Auslegung mehr zugängliche Charakterisierung der einzelnen Wählergruppen, die in § 6 Abs. 1 S. 4 WahlO bestätigt werde. Randnummer 17 Bei einer Ungültigkeit der im Vorlagebeschluß aufgeführten Bestimmungen wegen Verstoßes gegen die Hessische Verfassung werde die Klage wegen des in der Anwendung verfassungswidriger Wahlrechtsvorschriften liegenden, bereits im Einspruchsverfahren gerügten Wahlfehlers hingegen Erfolg haben. Eine Wahl habe die Rechtsnatur eines Staatsaktes und unterliege dem Verfassungsgebot der Recht- und Gesetzmäßigkeit einer jeden hoheitlichen Tätigkeit (Artikel 1, 20, 28 GG). Wenn die Verfassungswidrigkeit der angewendeten Wahlrechtsnormen ursächliche Wirkung auf die Feststellung des Wahlergebnisses gehabt habe, so müsse die Anwendung der ungültigen Normen zur Ungültigkeit der Wahl führen. Davon sei hier auszugehen, weil die Stimmabgabe der Klägerin sich lediglich auf die Entsendung von drei Vertretern in den Gebietsagrarausschuß habe auswirken können. Randnummer 18
  2. Die Klägerin habe die materielle Rechtsfrage, die zur Ungültigkeit der Wahl führen könne, nämlich

sie in der Gruppe der Landwirte oder der Landfrauen wahlberechtigt gewesen sei, auch mit ihrem Schriftsatz vom 1. November 1984 zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens gemacht. Es sei unerheblich,

die streitige Wahlberechtigung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall oder auf einer verfassungswidrigen gesetzlichen Vorgabe beruhe. Randnummer 19 Die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses (§ 6 Abs. 4 S. 2 WahlO) könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Mit ihren Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis sei sie im Wahlprüfungsverfahren nicht ausgeschlossen. § 15 WahlO enthalte keine dahingehende Einschränkung. Anderenfalls könne schon durch die Führung des Wählerverzeichnisses das aktive Wahlrecht in einer gerichtlich nicht kontrollierbaren Weise beeinträchtigt werden. Entscheidend sei, daß die Klägerin das Rechtsschutzziel einer Eintragung in das Wählerverzeichnis der Landwirte durch einen Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses keinesfalls hätte erreichen können, da der Gemeindevorstand nach der geltenden Rechtslage an einer Entscheidung im Sinne der Klägerin gehindert gewesen sei. Im übrigen diene das Einspruchsverfahren lediglich dem Zweck, möglichst rasch und einfach die Wahlberechtigten für die bevorstehende Wahl zu bestimmen. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz sei im Rahmen dieses Verfahrens vor Abschluß der Wahl nicht zu erlangen, da gerichtliche Eingriffe in Funktionen der Wahlorgane vor Wahlabschluß in Hessen unstatthaft seien. Die Nachprüfung des Wählerverzeichnisses im Rahmen des einheitlichen Wahlprüfungsverfahrens sei in den Fällen genereller und unheilbarer Mängel daher zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes geboten. Randnummer 20

  1. Die zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften seien wegen Verstoßes gegen das in Art. 1 HV ebenso wie in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG enthaltene absolute Differenzierungsverbot ungültig. Zwar sei die in Gesetz und Wahlordnung vorgesehene Gruppenwahl verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Einteilung in verschiedene Gruppen sachlich gerechtfertigt sei und auch sonst keine Verfassungsverstöße gegeben seien. Diese Voraussetzung sei bei der Differenzierung der Wahlberechtigten in Landwirte und Landfrauen (männliche und weibliche selbständige Betriebsinhaber und mithelfende Familienangehörige) nicht erfüllt. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein weiblicher Betriebsinhaber nur drei, ein männlicher hingegen fünf Vertreter in den Gebietsagrarausschuß wählen könne, ohne daß dieser Verfahrensweise ein festgestelltes tatsächliches Zahlenverhältnis zugrunde liege. Die Unterscheidung nach dem Geschlecht könne auch nicht mit der traditionellen Rollenverteilung begründet werden, die bei der vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Fallgestaltung gerade keine Bedeutung mehr habe. Randnummer 21 Der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Schreiben vom
  2. Februar 1986 den Vorlagebeschluß dem Staatsgerichtshof gemäß Art. 133 HV , § 41 StGHG zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 22 IV. Der Hessische Ministerpräsident hält die Vorlage für unzulässig, da es für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts auf die Gültigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 1 a und b in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 a und b des Gesetzes nicht ankomme. Die Wahlanfechtungsklage sei vielmehr entscheidungsreif. Randnummer 23
  3. Die Wahlanfechtungsklage sei unzulässig, weil die Klägerin mit ihrer Behauptung, im Wählerverzeichnis mit einer unzutreffenden Gruppenzugehörigkeit eingetragen worden zu sein, nicht mehr gehört werden könne. Sie habe es versäumt, den in § 6 Abs. 4 Satz 2 WahlO vorgesehenen Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses rechtzeitig einzulegen. Nach Ablauf der Auslegungsfrist könnten Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl, die auf Mängel des Wählerverzeichnisses gestützt würden, nicht mehr erhoben werden. Deshalb könne dahinstehen,

derartige Bedenken überhaupt in die Wahlanfechtung einbezogen werden könnten. Ein Recht auf gerichtliche Überprüfung des Wählerverzeichnisses könne auch nicht aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hergeleitet werden, da Fragen des Ablaufs eines Wahlverfahrens nicht von der Verfassungsgarantie erfaßt würden, weil es bei ihnen nicht um die Verletzung subjektiver Rechte gehe. Die vom vorlegenden Gericht in Anspruch genommene Prüfungsbefugnis hinsichtlich genereller und unheilbarer Mängel des Wählerverzeichnisses bestehe nicht. Randnummer 24

  1. Die Wahlanfechtungsklage sei weiterhin offensichtlich unbegründet, weil es keinen Einfluß auf das Wahlergebnis hätte haben können, wenn die Klägerin ihre Stimme in der Gruppe der Landwirte anstatt in der Gruppe der Landfrauen abgegeben hätte. Dies zeige der tatsächliche Ausgang der Wahl, die einen so großen Abstand zwischen den auf die Bewerber in den einzelnen Gruppen entfallenden Stimmen ergeben habe, daß die Stimmabgabe der Klägerin in der Gruppe der Landwirte sowohl bei den Landwirten als den Landfrauen keine Bedeutung für das Wahlergebnis gehabt hätte. Randnummer 25
  2. Die Vorlagefrage sei auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht mit der Vorlage den Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten habe. Eine Überprüfung des Wahlergebnisses von Amts wegen sei in Gesetz und Wahlordnung nicht vorgesehen. Überprüfbar seien vielmehr nur solche Einwände gegen die Vorbereitung der Wahl und die Wahlhandlung, die bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen seien; dies gelte auch für verfassungsrechtliche Beanstandungen. Die Klägerin habe im Einspruchsverfahren als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich gerügt, daß sie als selbständige Landwirtin nicht in der Gruppe der Landwirte wahlberechtigt gewesen sei. Sie habe nur eine verfassungskonforme Auslegung der im übrigen nicht in Frage gestellten gesetzlichen Vorschriften verlangt. Im Einspruchs- und Klageverfahren sei es der Klägerin stets nur um die Frage der Gruppenzugehörigkeit gegangen. Demgegenüber stelle das vorlegende Gericht nicht auf die auch von ihm für unbedenklich gehaltene Gruppeneinteilung, sondern darauf ab, daß die Landwirte fünf, die Landfrauen hingegen nur drei Vertreter in den Gebietsagrarausschuß wählen könnten. Randnummer 26
  3. Das vorlegende Gericht habe ferner verkannt, daß die Vorschriften über die Zusammensetzung des Gebietsagrarausschusses einschließlich der Sitzverteilung auf die Gruppen keine überprüfbaren Wahlvorschriften, sondern Vorgaben des Gesetzgebers zur inneren Organisation des Ausschusses seien und daher nicht Gegenstand einer Wahlprüfung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sein könnten. Der Gesetzgeber allein habe zu entscheiden, wie die einzelnen den Gebietsagrarausschuß bildenden Gruppen zusammengesetzt seien und welches Gewicht sie hätten. Randnummer 27
  4. Schließlich sei zweifelhaft,

der Vorlagebeschluß den Anforderungen an die Einleitung eines konkreten Normenkontrollverfahrens genüge, da die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen nicht hinreichend dargelegt sei. Das Gericht habe nicht geprüft,

§ 7Abs.

1 Nr. 1 a und b des Gesetzes überhaupt eine Wahlrechtsvorschrift darstelle. Es habe einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz auf ein nicht näher festgestelltes tatsächliches Zahlenverhältnis gestützt und nicht beachtet, daß bei Gruppenwahlen der Gleichheitsgrundsatz nur innerhalb der jeweiligen Gruppen gelte. Randnummer 28 Ergänzend legt der Hessische Ministerpräsident dar, aus welchen Gründen er die genannten Vorschriften für verfassungsgemäß hält; auf die Ausführungen unter II. des Schriftsatzes vom

  1. September 1987 wird Bezug genommen. Randnummer 29 V. Der Landesanwalt hat sich mit Schriftsatz vom
  2. April 1986 dem Verfahren angeschlossen. Randnummer 30 Den Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist gemäß § 42 Abs. 2 StGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat mit Schriftsatz vom
  3. März 1986 auf ihre Darlegung im Verwaltungsstreitverfahren Bezug genommen. Das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung hat mitgeteilt, eine Äußerung sei nicht beabsichtigt. Randnummer 31 Die Verwaltungsstreitakte des Verwaltungsgerichts Darmstadt (V/2 E 2436/84) die einschlägigen Behördenakten des Landesamts für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung sowie 6 Leitzordner mit Wahlunterlagen haben dem Staatsgerichtshof vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Randnummer 32 B Die Vorlage ist unzulässig. Randnummer 33 I. Nach Artikeln 132 , 133 HV

liegt die Entscheidung darüber,

ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung des Landes Hessen in Widerspruch steht, allein dem Staatsgerichtshof. Hat ein gerichtliches Verfahren Anlaß zu dem Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung im Wege der konkreten Normenkontrolle gegeben, so muß es für die Entscheidung im Ausgangsverfahren darauf ankommen,

die zur Prüfung gestellten Rechtsnormen wegen Verfassungswidrigkeit ungültig sind. Das ist nur dann der Fall, wenn das Gericht bei Gültigkeit der vorgelegten Normen "anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit" (StGH, Beschluß vom 28.07.76 - P.St. 790 -, StAnz. 1976, 1798; Urteil vom 01.12.76 - P.St. 812 -, StAnz. 1977, 110; Beschluß vom 30.12.81 - P.St, 914 -, S. 14; Urteil vom 25.05.83 - P.St. 933 -, StAnz. 1983, 1302 jeweils unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 36, 258, 263 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 34 Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist es, die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage in einer den Anforderungen des Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV , § 41 Abs. 3 StGHG genügenden Weise darzutun, und zwar unter Einbeziehung der rechtlichen Erwägungen, nach denen es für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der Vorschriften ankommt (StGH, Beschlüsse vom 28.07.76 - P.St. 790 -, aaO. und vom 30.12.81 - P.St. 914 - aaO., unter Hinweis auf BVerfGE 22, 175, 177; 25, 213, 214). In aller Regel ist auch die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage maßgeblich. Sie muß jedoch dann außer Betracht bleiben, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (Barwinski, in: Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes Hessen, Anm. B II 7 zu Art. 131 - 133 HV ). Von diesem Grundsatz geht der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus (StGH, Urteil vom 04.12.68 - P.St. 514, 520 -, StAnz. 1969, 33 = ESVGH 19, 140; Urteil vom 07.01.70 - P.St. 562 -, StAnz. 1970, 398, Beschluß vom 27.03.74 - P.St. 719 -; Beschluß vom 28.07.76 - P.St. 790 - aaO; Beschluß vom 30.12.81 - P.St. 914 - aaO.; Urteil vom 25.05.83 - P.St. 933 - aaO., vgl. BVerfGE 22, 330, 341; 24, 1, 14; 38, 348, 356). Randnummer 35 II. Die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts, daß es für seine Entscheidung auf die Gültigkeit von § 7 Abs. 1 Nr. 1 a und b in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 a und b des Gesetzes und § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 der Wahlordnung ankomme, kann nicht geteilt werden; sie ist offensichtlich nicht haltbar, weil das Gericht den Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis im Wahlanfechtungsverfahren verkannt hat. Die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften kann im Wahlanfechtungsverfahren aus zwei Gründen nicht überprüft werden: zum einen, weil allein der Ausschluß der Klägerin aus der Gruppe der Landwirte und nicht die Vereinbarkeit der Vorschriften über die Gruppenzugehörigkeit mit Art. 1 HV Gegenstand des Einspruchsverfahrens war und damit auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist; zum anderen, weil die genannten Vorschriften in ihrem materiellen Regelungsgehalt nicht die Wahl der Mitglieder des Gebietsagrarausschusses, sondern die innere Organisation dieses Gremiums betreffen und insofern eine im Wahlprüfungsverfahren nicht angreifbare Vorgabe des Gesetzgebers darstellen, die sich auch darauf erstreckt, welcher Personenkreis wahlberechtigt ist und wieviele Mitglieder des Ausschusses von ihm und bei der gesetzlich festgelegten Gruppenwahl von den einzelnen Wählergruppen zu wählen sind. Randnummer 36 Auf die Entscheidung der Vorlagefrage kann es deshalb im Ausgangsverfahren nicht ankommen. Randnummer 37 1. Der Einspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die Gültigkeit der Wahl des Gebietsagrarausschusses vom 1. November 1984 beschränkte auch unter Berücksichtigung ihres Schriftsatzes vom 20. November 1984 die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Frage,

die Klägerin als selbständige Landwirtin, die keinem Landfrauenverband angehöre, zur Wahl in der Gruppe der Landwirte hätte zugelassen werden müssen. Ihr Einspruch ist auf die Frage der Gruppenzugehörigkeit beschränkt; nur in ihrem "Ausschluß" aus der Gruppe der Landwirte sah die Klägerin danach einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der es nach ihrer Auffassung gebot, in der Gruppe der selbständigen Landwirte männliche und weibliche Betriebsinhaber wählen zu lassen. Die vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner rechtlichen Erörterungen gestellte Frage einer paritätischen Besetzung des Gebietsagrarausschusses mit gewählten Vertretern der Landwirte und Landfrauen ist hingegen nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen. Eine über die im Einspruchsverfahren gerügten Mängel hinausgehende Überprüfung der Voraussetzungen und der Durchführung der Wahl ist dem Verwaltungsgericht versagt, weil weder im Gesetz noch in der Wahlordnung eine Überprüfung von Amts wegen vorgesehen ist. Das Wahlprüfungsverfahren unterliegt grundsätzlich dem Anfechtungsprinzip; Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens können nur diejenigen Unregelmäßigkeiten bei Wahlvorbereitung und Wahlhandlung sein, die bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sind (vgl. für das Bundeswahlrecht: BVerfGE 16, 130, 144 ; für das Landeswahlrecht: Hessisches Wahlprüfungsgericht, Urteil vom 18.06.75 - StAnz. 1975, 1177, 1179; für das Kommunalwahlrecht: Hess. VGH, Beschluß vom 05.11.74, Hess. VGRspr. 1975, 17, 18). Randnummer 38 Das vorlegende Verwaltungsgericht stellt in den Gründen des Vorlagebeschlusses vom

  1. Februar 1986 nicht auf die Frage der Gruppenzugehörigkeit der Klägerin ab; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gruppeneinteilung als solche werden nicht erhoben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz wird vielmehr darin gesehen, daß die den Landwirten und Landfrauen zugeordneten Wählerinnen und Wähler jeweils eine unterschiedliche Anzahl von Vertretern in den Gebietsagrarausschuß wählen können. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der an der Gruppenzugehörigkeit orientierten Sitzverteilung im Gebietsagrarausschuß und damit die Frage nach dem Erfolgswert der Wählerstimmen ist jedoch nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen und kann daher vom Verwaltungsgericht im Wahlanfechtungsverfahren nicht überprüft werden. Randnummer 39
  2. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts in Wahlanfechtungsverfahren ist hinsichtlich der Gültigkeit von Rechtsnormen auf Wahlrechtsvorschriften beschränkt. Davon geht erkennbar auch das vorlegende Gericht bei seinen Ausführungen zur Ungültigkeit der Wahl aufgrund der Anwendung seiner Auffassung nach verfassungswidriger Vorschriften aus (vgl. Seite 13 f. des Beschlußabdrucks). Das Gericht hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt,

§ 7Abs.

1 Nr. 1 a und b des Gesetzes eine Bestimmung des Wahlrechts darstellt. Randnummer 40 Diese Frage ist zu verneinen. Randnummer 41 a) Wird das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Wahlprüfung tätig, so darf es in den durch das Einspruchsverfahren bestimmten Grenzen diejenigen Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüfen, die die Wahl als solche regeln, sei es die Vorbereitung und Durchführung des Wahlvorgangs, sei es die Feststellung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfGE 16, 130, 135 f. ; 21, 200, 204; Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog, RdNr. 16 zu Art. 41 GG; Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Auflage 1976, Seite 414). In erster Linie kommen insoweit Wahlgesetze und Wahlordnungen in Betracht, daneben auch andere Rechtsvorschriften, die auf den Wahlvorgang einwirken können (Seifert aaO., Anm. 2 und 6 zu Art. 41 GG, Seite 70, 72), nicht jedoch sonstige Rechtsnormen. Dies folgt bereits aus der Natur des Wahlprüfungsverfahrens, dessen Ziel ausschließlich die Prüfung der Gültigkeit der Wahl (vgl. auch Art. 78 Abs. 1 Satz 1 HV ) und damit der Schutz des

jektiven Wahlrechts ist (BVerfGE 35, 300, 301 f.). Randnummer 42

  1. b)§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist keine Wahlrechtsvorschrift, sondern regelt als Organisationsnorm die Bildung der Gebietsagrarausschüsse bei den Landwirtschaftsämtern. Randnummer 43 Nach der Systematik des Gesetzes gehört § 7 zu den Vorschriften des ersten Abschnitts, in dem die Übertragung der Aufgaben der früheren Land- und Forstwirtschaftskammern auf die Landwirtschaftsbehörden des Landes und die Mitwirkung des Berufsstandes geregelt sind; die Wahlen sind im zweiten Abschnitt des Gesetzes geregelt. Auch nach dem Regelungsinhalt und dem Zweck der Norm handelt es sich nicht um eine Wahlrechtsbestimmung. § 7 Abs. 1 Satz 1 betrifft die Zuordnung der Gebietsagrarausschüsse zur Landwirtschaftsverwaltung, Satz 2 Nr. 1 und 2 betreffen die Zusammensetzung der Ausschüsse aus zwölf gewählten und acht von den zuständigen Organisationen benannten Mitgliedern und damit zugleich die innere Struktur des Gremiums. Randnummer 44 Erkennbarer Zweck dieser Regelung ist es, der Aufgabe der Gebietsagrarausschüsse als Träger von Mitwirkung und Mitbestimmung in einem bestimmten Bereich der öffentlichen Verwaltung Rechnung zu tragen. Diese Aufgabe wird in § 8 Abs. 1 des Gesetzes allgemein mit der Gewährleistung eines guten Zusammenwirkens zwischen Berufsstand und Landwirtschaftsverwaltung umschrieben. § 8 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes sieht im einzelnen eine Mitwirkung des Gebietsagrarausschusses in insgesamt 13 Aufgabenbereichen der Verwaltung vor (u.a. Anerkennung von Ausbildern und Ausbildungsstätten für landwirtschaftliche Berufe; Benennung von Mitgliedern für Beiräte und Ausschüsse und Agrarfragen; Förderungsmaßnahmen; Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege). Entscheidungen des Landwirtschaftsamts in den unter Nr. 1 - 10 der genannten Bestimmung aufgeführten Bereichen sind zustimmungspflichtig; die Verweigerung der Zustimmung des Gebietsagrarausschusses löst ein in § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Gesetzes näher geregeltes Beteiligungsverfahren auf der höheren Verwaltungsebene aus. Randnummer 45 Diesen umfangreichen Mitwirkungsbefugnissen entspricht die Zusammensetzung des Gebietsagrarausschusses. Sämtliche wichtigen landwirtschaftlichen Berufsorganisationen entsenden nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes Mitglieder in den Ausschuß; die gewählten Mitglieder repräsentieren nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 die Arbeitgeber oder sonstigen Selbständigen und die Arbeitnehmer im Verhältnis zwei zu eins. Die Gruppe der Arbeitgeber (einschließlich ihrer im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen) und sonstigen selbständigen Betriebsinhaber ist in männliche ("Landwirte") und weibliche ("Landfrauen") Mitglieder unterteilt. Randnummer 46 Damit erweist sich § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes nicht als Wahlvorschrift, sondern als eine der Wahl vorgegebene Regelung über die Zusammensetzung des Gebietsagrarausschusses, die der Nachprüfung in einem Wahlanfechtungsverfahren entzogen ist. Der Gesetzgeber hat die innere Struktur des Ausschusses geregelt und dabei unterschiedliche Gruppeninteressen berücksichtigt. Dazu gehört auch die Differenzierung der einzelnen Gruppen von gewählten und entsandten Mitgliedern in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, einschließlich der Aufteilung in Landwirte und Landfrauen auf der Seite der Arbeitgeber bzw. Selbständigen und der Festsetzung der Vertreterzahl der einzelnen Gruppen. Randnummer 47
  2. c)Entsprechend der vorgegebenen Struktur des Gebietsagrarausschusses hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Nr. 3 a und b des Gesetzes und § 6 Abs. 1 Satz 4 der Wahlordnung die Wahlberechtigten der einzelnen in diesem Gremium vertretenen Gruppen geregelt, indem er die Merkmale der Gruppenzugehörigkeit klargestellt und entsprechende Folgerungen für Wahlrecht und Wählbarkeit gezogen hat. Trotz der systematischen Stellung der Vorschriften im zweiten, die Wahl betreffenden Abschnitt des Gesetzes und in der Wahlordnung ist ihre isolierte verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich, weil die zugrundeliegende Organisationsnorm des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Wahlprüfung und damit der verfassungsrechtlichen Überprüfung im Wahlanfechtungsverfahren entzogen ist. Randnummer 48 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022175

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