(Wahl der Mitglieder des StGH Wiesbaden durch Wahlmänner mit Verf HE Art 130 Abs 2 vereinbar - zum Richterausschluß wegen Vorbefaßtheit - Wiederaufnahme im Verfassungsprozeß - MRK Art 13) Leitsatz
- Die Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs durch einen vom Landtag gewählten Wahlmännerausschuß ( StGHG HE § 5 ) ist mit Verf HE Art 130 Abs 2 vereinbar; dieser schreibt insbesondere nicht vor, daß die Wahl unmittelbar sein müßte.
- Mitglieder des StGH, die an einer Entscheidung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren mitgewirkt haben, dessen Wiederaufnahme erstrebt wird, sind in dem Wiederaufnahmeverfahren nicht von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen; in gleicher Sache gem StGHG HE § 15 Abs 1 Nr 2 ist nur derjenige Richter tätig geworden, der in demselben Verfahren auf einer früheren Stufe - zB in der Verwaltung oder im vorgeordneten Rechtszug - tätig war.
- GVG § 140a ist auf das Verfahren des StGH nicht anwendbar; der StGH besteht gem Verf HE Art 130 Abs 1 aus einem einzigen unteilbaren Spruchkörper, so daß ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit nicht existiert.
- Im Verfassungsprozeß können allenfalls solche Wiederaufnahmegründe bestehen, die den herkömmlichen Regelungen für die übrigen Gerichtsbarkeiten entsprechen.
- Offen bleibt, ob aus MRK Art 13, etwa in Verbindung mit Verf HE Art 67 , ein Recht zur Anrufung des StGH bestehen kann (hier: der gegebene Rechtsschutz zu den Verwaltungsgerichten war schon nicht ausgeschöpft worden). Verfahrensgang vorgehend Staatsgerichtshof des Landes Hessen,
- Juni 1986, P.St. 1041 vorgehend Staatsgerichtshof des Landes Hessen,
- Dezember 1987, P.St. 1069 Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat eine Gebühr in Höhe von 250,-- DM zu tragen. Gründe Randnummer 1 A I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Eingabe vom
- November 1988 gegen die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs vom
- Juni 1986 - P.St. 1041 - und
- Dezember 1987 - P.St. 1069 -. Durch den Beschluß vom
- Juni 1986 war eine Grundrechtsklage der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen worden, weil entgegen § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht zuvor die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt worden war. Einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens lehnte der Staatsgerichtshof durch Beschluß vom
- Dezember 1987 - P.St. 1069 - ab. Randnummer 2 Die Antragstellerin trägt vor, sie bitte erneut um Abhilfe, da beim Staatsgerichtshof eine Änderung der Besetzung stattgefunden habe. Sie bitte hier nicht um Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes in Form einer Verfassungsbeschwerde, sondern in Form der Beschwerde nach Art. 13 der Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten - im folgenden: Menschenrechtskonvention - in Verbindung mit Art. 67 der Verfassung des Landes Hessen - HV -. Randnummer 3 Die erneute Wiederaufnahme des Verfahrens sei in sinngemäßer Anwendung von § 359 Nrn. 3 und 5 Strafprozeßordnung - StPO - zulässig. § 359 Nr. 3 StPO sei gegeben, weil die Richter des Staatsgerichtshofs mit beiden Entscheidungen das Recht verletzt hätten, um eine Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Mai 1984 - III OE 67/82 - zu verhindern. Sie hätten damit eine Rechtsbeugung gemäß § 336 Strafgesetzbuch begangen. Randnummer 4 Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei aber auch gemäß § 359 Nr. 5 StPO begründet. Das Verhalten des Staatsgerichtshofs, das sich erst in der Entscheidung vom
- Dezember 1987 kundgetan habe und eine sachgerechte, unparteiische und gesetzmäßige Würdigung erneut vermissen lasse, stelle eine neue Tatsache dar. Randnummer 5 Auch seien die angegriffenen Entscheidungen des Staatsgerichtshofs nicht von den gesetzlichen Richtern getroffen worden. Soweit Mitglieder des Staatsgerichtshofs indirekt durch Wahlmänner gewählt worden seien, entspreche diese Wahl nicht Art. 130 HV . Die Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs könne nicht mit der Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts verglichen werden. Es fehle hierfür an der Gleichartigkeit der gesetzlichen Grundlagen. Während der Bundestag aufgrund von Art. 42 Abs. 2 Satz 2 GG mit § 66 seiner Geschäftsordnung eine Sonderregelung getroffen habe, habe der Hessische Landtag von Art. 87 Abs. 2 HV keinen Gebrauch gemacht. Außerdem hätten an der Entscheidung in dem Verfahren über ihren ersten Wiederaufnahmeantrag entgegen den gesetzlichen Bestimmungen sieben Mitglieder des Staatsgerichtshofs mitgewirkt, die auch in dem Ausgangsverfahren - P.St. 1041 - mitentschieden hätten. Darüber hinaus seien die Mitglieder des Staatsgerichtshofs, die bereits in den Verfahren P.St. 1041 und P.St. 1069 über den Verfahrensgegenstand entschieden hätten, nach § 15 StGHG von der Ausübung der Ämter als Mitglieder des Staatsgerichtshofs in dem anhängigen Verfahren ausgeschlossen. Randnummer 6 Aus der fehlerhaften Besetzung des Staatsgerichtshofs und dem verfassungswidrigen Handeln seiner Mitglieder ergebe sich, daß ein Ausnahmegericht im Sinne des Art. 20 HV gehandelt habe. Da deshalb noch kein gesetzlicher Verfassungsrichter über die vorgetragenen Grundrechtsverletzungen entschieden habe, halte sie ihren Anspruch auf Entscheidung durch ein gesetzliches Verfassungsgericht weiter aufrecht. Randnummer 7 Mit der Vollstreckungsvereitelung hätten die Mitglieder des Staatsgerichtshofs überdies einen Verfassungsbruch begangen. Sie, die Antragstellerin, sei deshalb verpflichtet, den Antrag auf Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs nach Art. 147 Abs. 2 HV zu stellen. Randnummer 8 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom
- Juni 1986 - P.St. 1041 - und vom
- Dezember 1987 - P.St. 1069 - sowie die Bescheide der ... ... vom
- November 1984 und vom
- Mai 1985 aufzuheben und die ... zur Vollziehung der Vollstreckungsverpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Mai 1984 - III OE 67/82 - zu verpflichten, der ... die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs gemäß Art. 147 Abs. 2, §§ 38 f. StGHG gegen Mitglieder des Staatsgerichtshofs zu erzwingen. Randnummer 9 II. Der Hessische Ministerpräsident hält die Anträge für unzulässig, in jedem Fall für unbegründet. Soweit ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof überhaupt wiederaufgenommen werden könne, müßten mindestens die in den Verfahrensordnungen der anderen Gerichtszweige geltenden Wiederaufnahmevoraussetzungen erfüllt sein. Dies sei nicht der Fall. Insbesondere seien keine Gründe dafür ersichtlich, daß der Staatsgerichtshof bei den vorangegangenen Entscheidungen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Über Wiederaufnahmeanträge gegen Beschlüsse des Staatsgerichtshofs könnten auch die Mitglieder des Staatsgerichtshofs mitentscheiden, die an den angegriffenen Beschlüssen mitgewirkt hätten. Zwar entscheide nach § 140 a Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - über die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens ein anderes als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Wiederaufnahmeantrag richte. Diese Regelung sei jedoch auf das Verfahren des Staatsgerichtshofs nicht übertragbar. Randnummer 10 III. Der Landesanwalt hält die Anträge, im wesentlichen aus den vom Hessischen Ministerpräsidenten vorgetragenen Gründen, ebenfalls für unzulässig, zumindest für unbegründet. Randnummer 11 IV. Die das Verfahren betreffenden Akten des Staatsgerichtshofs sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. Randnummer 12 B Die Anträge können unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben. Randnummer 13 I. Der Staatsgerichtshof ist ordnungsgemäß besetzt. Randnummer 14
- Die Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs, die Richter im Sinne des Art. 127 Abs. 1 HV sein müssen, durch einen vom Landtag gewählten Wahlmännerausschuß ( § 5 StGHG ) ist mit Art. 130 Abs. 2 HV vereinbar. Art. 130 Abs. 2 HV bestimmt allein, daß die Mitglieder des Staatsgerichtshofs vom Landtag gewählt werden. Daß diese Wahl unmittelbar sein müßte und nicht auch mittelbar durch ein vom Landtag gewähltes Wahlmännergremium vorgenommen werden dürfte, ist der Verfassung nicht zu entnehmen. Die nähere Regelung der Bildung des Staatsgerichtshofs und damit auch der Wahl seiner Mitglieder blieb vielmehr nach Art. 130 Abs. 4 HV dem Gesetzgeber überlassen. Randnummer 15 Die in § 5 StGHG demgemäß getroffene Entscheidung für eine Wahl durch ein Wahlmännergremium entspricht der Rechtslage bei der Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts. Nach § 6 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht werden die vom Bundestag zu berufenden Richter in indirekter Wahl durch ein Wahlmännergremium gewählt, obwohl auch Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG lediglich von einer Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts durch den Bundestag spricht. Neben Art. 94 GG ist der von der Antragstellerin angeführte Art. 42 Abs. 2 GG für die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht einschlägig. Gleiches gilt hinsichtlich Art. 87 Abs. 2 HV für die Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs gemäß Art. 130 HV . Art. 87 Abs. 2 HV sagt zudem nichts darüber aus, in welchen Fällen dem Plenum des Parlaments selbst oder einem von ihm gebildeten Gremium die Beschlußfassung obliegt. Art. 130 Abs. 4 HV , der das "Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofs" dem Gesetz - hier § 5 StGHG - überläßt, enthält hierzu eine Sonderregelung (vgl. Rupp-v. Brünneck/Konow in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Art. 88 Erl. 3). Seit der Errichtung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen hat der Umstand, daß ein Teil seiner Mitglieder gemäß § 5 StGHG in mittelbarer Wahl gewählt wird, denn auch keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Zweifeln gegeben. Randnummer 16
- Die Richter, die an den angegriffenen Entscheidungen des Staatsgerichtshofs mitgewirkt haben, sind dadurch nicht gehindert, im anhängigen Verfahren mitzuentscheiden. Randnummer 17 § 140 a GVG, wonach für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet, zuständig ist, ist auf Verfahren des Staatsgerichtshofs nicht anwendbar. Nach Art. 130 Abs. 1 HV besteht der Staatsgerichtshof aus einem einzigen unteilbaren Spruchkörper, so daß ein anderes Gericht "mit gleicher sachlicher Zuständigkeit" nicht existiert. Randnummer 18 Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs, die an den angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt haben, sind auch nicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 StGHG von der Ausübung ihres Amtes im anhängigen Verfahren ausgeschlossen. Der Ausschluß von der Ausübung des Amtes als Mitglied des Staatsgerichtshofs betrifft nur die Richter, die in gleicher Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig geworden sind. In "gleicher" Sache ist nur derjenige tätig geworden, der in demselben Verfahren auf einer früheren Stufe - zum Beispiel in der Verwaltung oder im vorgeordneten Rechtszug - tätig war. Eine Tätigkeit in diesem Sinne ist nicht die Mitwirkung an der Entscheidung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren, dessen Wiederaufnahme erstrebt wird (vgl. zur nahezu gleichlautenden Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Ulsamer, Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 18 Rdnr. 5). Randnummer 19 § 23 StPO ist in Verfahren des Staatsgerichtshofs nicht anwendbar, denn § 15 StGHG regelt den Ausschluß von der Ausübung des Amtes als Mitglied des Staatsgerichtshofs abschließend. Randnummer 20 II.
- Soweit die Antragstellerin die Aufhebung der Beschlüsse des Staatsgerichtshofs vom
- Juni 1986 - P.St. 1041 - und vom
- Dezember 1987 - P.St. 1069 - beantragt, ist der Antrag unzulässig. Randnummer 21 a) Der Staatsgerichtshof hat in dem angegriffenen Beschluß vom
- Dezember 1987 auf den ersten Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin vom
- Juni 1987 hin entschieden, daß im Verfassungsprozeß allenfalls solche Wiederaufnahmegründe bestehen könnten, die den herkömmlichen Regelungen für die übrigen Gerichtsbarkeiten entsprächen. Daran hält er fest. Auch das neue Vorbringen der Antragstellerin enthält schon keine diesen Regelungen genügenden Restitutions- oder Nichtigkeitsgründe, so daß die Frage, ob vor dem Staatsgerichtshof abgeschlossene Verfahren überhaupt wiederaufgenommen werden können und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im einzelnen, auch hier nicht entschieden zu werden braucht. Randnummer 22 Die Auffassung der Antragstellerin, die Mitglieder des Staatsgerichtshofs hätten mit Erlaß der angegriffenen Entscheidungen gemeinschaftlich eine Rechtsbeugung und damit eine Straftat im Sinne des § 359 Nr. 3 StPO begangen, ist ersichtlich haltlos. Ebenso abwegig ist ihre Annahme, das zur Ablehnung ihres ersten Wiederaufnahmeantrags führende "Verhalten" des Staatsgerichtshofs, das sich in der angegriffenen letzten Entscheidung "kundgetan" habe, stelle eine neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO dar. Das gleiche gilt für die Meinung der Antragstellerin, daß die nach § 5 StGHG durch einen Wahlmännerausschuß gewählten Mitglieder des Staatsgerichtshofs in verfassungswidriger Weise gewählt worden seien. Randnummer 23 b) Auch Art. 13 Menschenrechtskonvention eröffnet den erneuten Zugang zum Staatsgerichtshof nicht. Ob Umstände denkbar sind, unter denen diese Norm, etwa in Verbindung mit Art. 67 HV , ein Recht zur Anrufung des Staatsgerichtshofs begründen könnte, kann dahinstehen. Die Antragstellerin hatte jedenfalls die Möglichkeit, eine wirksame Beschwerde im Sinne des Art. 13 Menschenrechtskonvention bei einer nationalen Instanz dadurch einzulegen, daß sie verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz begehrte. Sie hat die ihr zu Gebote stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten indessen nicht ausgeschöpft. Deshalb wurde ihre Grundrechtsklage durch den Beschluß des Staatsgerichtshofs vom
- Juni 1986 als unzulässig zurückgewiesen. Den Wiederaufnahmeantrag lehnte der Staatsgerichtshof mit dem Beschluß vom
- Dezember 1987 mangels eines Wiederaufnahmegrundes ab. Eine Durchbrechung der Rechtskraft dieser Entscheidung ist durch Art. 13 Menschenrechtskonvention weder geboten noch gestattet. Randnummer 24 c) Eine Änderung der Zusammensetzung des Staatsgerichtshofs rechtfertigt es ebenfalls nicht, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren erneut aufzugreifen. Randnummer 25
- Der weitergehende Antrag, die Bescheide der ... aufzuheben und die Stadt... zur Vollziehung der Vollstreckungsverpflichtung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Mai 1984 zu verpflichten, scheitert an der Rechtskraft des Beschlusses des Staatsgerichtshofs vom
- Juni 1986 - P.St. 1041 -. Randnummer 26
- Der Antrag auf Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs ist unzulässig, weil Art. 147 Abs. 2 HV und die dazu ergangenen Verfahrensvorschriften der §§ 38 ff. StGHG durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung gegenstandslos geworden sind. Denn Bundesrecht bricht gemäß Art. 31 GG Landesrecht (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluß vom 20.06.1989 -P.St. 1083 -). Randnummer 27 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Die Antragstellerin hat eine Gerichtsgebühr zu tragen, weil ihr Antrag eindeutig und offenkundig unzulässig ist. Angesichts der Bedeutung der Sache hält der Staatsgerichtshof eine Gebühr in Höhe von 250,-- DM für angemessen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022202