Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Petitionsbescheid mangels Rechtswegerschöpfung Leitsatz
- Die Grundrechtsklage gegen einen Petitionsbeschluß ist mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig, wenn nicht zuvor der für Streitigkeiten über die Erledigung von Petitionen gem VwGO § 40 Abs 1 gegebene Verwaltungsrechtsweg beschritten wurde und kein Fall von StGHG HE § 48 Abs 1 S 3 vorliegt. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtlichen Kosten nicht erstattet Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Petitionsbeschluss des Hessischen Landtags. Randnummer 2 Der Antragsteller beschwerte sich im Oktober 1987 bei der Landesärztekammer Hessen über den Chefarzt eines Sanatoriums in W, der ihn während seines Sanatoriumsaufenthalts im August 1987 falsch behandelt und dadurch psychisch und physisch sowie finanziell stark geschädigt habe. Randnummer 3 Der Kammervorstand der Landesärztekammer hielt den Verdacht eines Verstoßes gegen ärztliche Berufspflichten nicht für begründet und lehnte es ab, ein Ermittlungsverfahren gegen den Arzt nach § 57 des Heilberufsgesetzes einzuleiten. Darüber beschwerte sich der Antragsteller beim Hessischen Sozialministerium, das seine als Aufsichtsbeschwerden behandelten Eingaben mit Schreiben vom
- Oktober 1988 und
- November 1988 zurückwies. Randnummer 4 Wegen der nach seiner Ansicht fehlerhaften Behandlung seiner Eingaben durch Bedienstete der Landesärztekammer und des Hessischen Sozialministeriums richtete der Antragsteller mit Schreiben vom
- Februar 1989 eine Petition an den Hessischen Landtag. Randnummer 5 Der Präsident des Hessischen Landtags teilte ihm mit Schreiben vom
- Mai 1989 mit, der Landtag habe beschlossen, die Petition nach Prüfung der Sach- und Rechtslage für erledigt zu erklären. An der Beurteilung des Sachverhalts durch das Sozialministerium als Aufsichtsbehörde der Landesärztekammer ändere sich nichts, in Bezug auf die gegen Bedienstete der Landesärztekammer erhobenen Vorwürfe bestehe kein weiterer Handlungsbedarf, nachdem das Sozialministerium die Eingaben des Antragstellers ausführlich beantwortet habe. Randnummer 6 Gegen den Petitionsbeschluss des Hessischen Landtags vom
- Mai 1989, mit dessen Herbeiführung er den Rechtsweg für erschöpft hält, rief der Antragsteller am
- Mai 1989 eingegangenem Schriftsatz den Staatsgerichtshof an. Er macht geltend, der Petitionsbeschluss verletze ihn in seinen Grundrechten aus Artikeln 1 , 3 , 26 und 27 der Verfassung des Landes Hessen (HV) sowie aus Artikeln 1, 3 und 20 Abs. 3 des Grundgesetzes. Der Entscheidung der Landesärztekammer fehle "jegliche Beachtung des moralischen Bewusstseins und des moralischen Verantwortungsbewusstseins gegenüber Recht und Gesetz". Die Entscheidung sei nichtig. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 8 den Petitionsbeschluss des Hessischen Landtags vom
- April 1989 - Pet. 2124/XII - für kraftlos zu erklären und in der Sache selbst zu entscheiden. Randnummer 9 Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig, weil der Antragsteller nicht vor Erhebung der Grundrechtsklage den gegen einen Petitionsbescheid möglichen Rechtsweg zum Verwaltungsgericht beschritten habe. Randnummer 10 Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 11 Die das Verfahren betreffenden Akten des Präsidenten des Hessischen Landtags sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Randnummer 12 B Der Antrag ist zurückzuweisen. Er ist unzulässig. Randnummer 13 Nach Art. 131 Abs. 1 HV i.V.m. § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 3 StGHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, dass ein ihm von der Hessischen Verfassung gewährleistetes Grundrecht verletzt sei. Das Verfahren wegen Verletzung des Grundrechts findet jedoch nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb Monatsfrist seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Randnummer 14 Der Grundrechtsklage des Antragstellers steht dieser Grundsatz der Subsidiarität des Grundrechtsklageverfahrens entgegen. Der Antragsteller hat es versäumt, vor Inanspruchnahme des Staatsgerichtshofs den ihm gegebenen Rechtsweg zu beschreiten und zu erschöpfen. Er hätte vor Anrufung des Staatsgerichtshofs eine Entscheidung des in der Sache letztinstanzlich zuständigen Hessischen Verwaltungsgerichtshofs herbeiführen müssen, denn für Streitigkeiten über die Erledigung von Petitionen an Behörden oder das Parlament ist nach § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben (StGH, Beschluss vom 7.7.1977 - P.St. 797 -, ESVGH 28, S. 129; Kopp, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung,
- Auflage, § 40 RdNr. 33a m.w.N.). Randnummer 15 § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ist gültiges Verfassungsprozessrecht. Diese Vorschrift soll sichern, dass ein Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung außerhalb des verfassungsgerichtlichen Verfahren zu erwirken, dieses also möglichst entbehrlich zu machen (vgl. StGH, Beschluss vom 13.9.1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 1084). Randnummer 16 Die Voraussetzungen, unter denen der Staatsgerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs entscheiden kann, liegen im Falle des Antragstellers nicht vor, denn die Bedeutung der Sache geht nicht über den Einzelfall hinaus. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022203
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