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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1103 Beschluss Unzulässigkeit einer Popularklage in Hessen, hier der Rüge, hessische Unternehmen würden durc

(Unzulässigkeit einer Popularklage in Hessen, hier der Rüge, hessische Unternehmen würden durch das mit Nachtragshaushaltsgesetz 1990/91 beschlossene Wirtschaftsförderungsprogramm Hessen-Thüringen benachteiligt - Grundrechtsklage gegen ein Gesetz nur bei Selbstbetroffenheit zulässig - zur staatlichen Schutzpflicht aus Verf HE Art 3 , Grundrecht auf Gesundheit, im Bereich des Umweltschutzes und der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und der Verwaltung) Leitsatz

  1. Eine Popularklage, mit der sich jedermann gegen behauptete objektive Verfassungsverstöße der öffentlichen Gewalt wenden kann, ist nach hessischem Landesrecht ausgeschlossen.
  2. Eine unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete Grundrechtsklage ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller darzulegen vermag, daß er selbst gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz, dessen Verfassungswidrigkeit er behauptet, in einem Grundrecht verletzt sein kann. Dabei muß objektiv erkennbar sein, daß der Antragsteller tatsächlich durch die angefochtene Norm selbst gegenwärtig und unmittelbar in seiner durch die Grundrechte geschützten Rechtssphäre nachteilig betroffen wird (vgl StGH Wiesbaden, Bes v 1982-11-24, P.St. 907, StAnz HE 1983, 158).
  3. Das Widerstandsrecht des Art 147 Abs 1 HV (JURIS: Verf HE) und die Pflicht zum Schutz der Verfassung aus Art 146 Abs 1 HV soll nicht dazu dienen, die Regeln über Umfang und Schranken der prozessualen Befugnisse Einzelner, wie sie sich aus Art 131 HV in Verbindung mit § 45 Abs 2, 46 Abs 1 StGHG (JURIS: StGHG HE) ergeben, außer Kraft zu setzen.
  4. Art 43 HV , wonach selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Gewerbe, Handwerk und Handel durch Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und besonders vor Überlastung und Aufsaugung zu schützen sind, enthält kein Grundrecht, sondern lediglich einen Programmsatz mit Anweisungen an den Gesetzgeber und die Verwaltung (vgl StGH Wiesbaden, Bes v 1968-01-31, P.St. 463).
  5. Der Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt haben bei der Erfüllung von Schutz- und Handlungspflichten aus Art 3 HV einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum. Der grundrechtliche Anspruch des Einzelnen kann nur darauf gerichtet sein, daß die öffentliche Gewalt zu einem zwingend gebotenen Schutz des Grundrechts Vorkehrungen trifft, die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind. Nur unter ganz besonderen Umständen kann sich diese Gestaltungsfreiheit in der Weise verengen, daß der Schutzpflicht allein durch eine bestimmte Maßnahme Genüge getan werden kann. Eine auf die Verletzung von Schutz- und Handlungspflichten gestützte Grundrechtsklage ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller darlegen kann, daß die öffentliche Gewalt gebotene Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder daß offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl BVerfG, Bes v 1987-10-29, 2 BvR 624/83 ua, BVerfGE 77, 170ff

(214f). Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung von Verfassungsverstößen, die sich insbesondere aus einem vom Hessischen Landtag beschlossenen Wirtschaftsförderungsprogramm Hessen-Thüringen ergeben sollen. Randnummer 2 Der Antragsteller ist.... Er beantragte... beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft und Technik die Bewilligung eines Zuschusses aus Landesmitteln für die Entwicklung eines Schadstoffreduktionssystems vornehmlich für Klein- und Mittelklassewagen. Mit Schreiben vom
  1. Februar 1988 teilte ihm das Ministerium mit, daß die ihm in mehreren Schreiben und Besprechungen genannten Voraussetzungen für eine weitere Bearbeitung seines Förderungsantrags nicht erfüllt seien und daß der Antrag bis auf weiteres als erledigt betrachtet werde. Mit Schreiben vom
  2. Februar 1990 an das Ministerium hat der Antragsteller, wie er vorträgt, das Förderungsverfahren wieder aufgegriffen und dessen Weiterbearbeitung beantragt. Randnummer 3 Mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 1990 und 1991 vom
  3. Dezember 1989 (GVBl. I S. 481), geändert durch Gesetz vom
  4. Februar 1990 - Nachtragshaushaltsgesetz 1990/91 - (GVBl. I S. 29), hat der Hessische Landtag ein Aktionsprogramm Hessen-Thüringen beschlossen. Hierdurch werden unter Einschluß von Verpflichtungsermächtigungen Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 250 Millionen DM für Infrastruktur- und Ausstattungsmaßnahmen in Thüringen zugunsten der Bereiche Gesundheitswesen, Umweltschutz, Verkehrswesen, Denkmalpflege sowie zur Förderung privater Kleinunternehmer zur Verfügung gestellt. Randnummer 4 II. Der Antragsteller hat mit am
  5. Februar 1990 eingegangenem Schriftsatz den Staatsgerichtshof angerufen. Er beruft sich auf die Widerstandspflicht nach Art. 147 der Verfassung des Landes Hessen - HV - sowie auf seine Pflicht aus Art. 146 Abs. 1 HV und vertritt die Ansicht, daß das Land Hessen keine Wirtschaftsförderung in der DDR vornehmen dürfe. Dies verstoße gegen Art. 1 HV in Verbindung mit Art. 43 HV , weil hessische Unternehmen nicht schlechter gestellt werden dürften als Unternehmen in der DDR. Es sei nicht Rechtens, wenn hessische Unternehmer 50 % der Förderung selbst aufbringen müßten, den DDR-Unternehmern dagegen eine 100 %ige Förderung ohne Eigenanteil zugestanden werde. Hinzu komme, daß die zweckgerichtete Verwendung der Gelder in der DDR nicht sichergestellt sei, denn die Zuwendungsempfänger unterlägen nicht der bundesdeutschen Gerichtsbarkeit. Eine Wirtschaftsförderung greife zudem in die Hoheitsgewalt der DDR ein. Dies sei ein Verstoß gegen den Grundvertrag. In Hessen hätten die zuständigen Ministerien durch Untätigkeit im Fördern von wichtigen innovativen Entwicklungen aus dem Bereich des Straßenverkehrs der Bevölkerung und der Umwelt erheblichen Schaden zugefügt. Art. 43 HV umfasse auch die Pflicht, Gefahren und Schäden von der Bevölkerung und der Umwelt durch Förderung von technologisch vielversprechenden Entwicklungen abzuwenden. Im Gegensatz dazu schleppe sich sein Antrag seit... dahin. Randnummer 5 Der Antragsteller beantragt,
  6. festzustellen, daß es einen Verstoß gegen die Hessische Verfassung darstellt, durch Untätigkeit die Gesundheit der hessischen Bevölkerung im Vergleich zu der DDR-Bevölkerung zu benachteiligen,
  7. festzustellen, daß es einem Verstoß gegen die Hessische Verfassung entspricht, wenn zur Vergabe von öffentlichen Mitteln für hessische klein- und mittelständische Unternehmen andere Grundsätze gelten als für DDR-Unternehmen,
  8. festzustellen, daß eine Wirtschaftsförderung in der DDR durch das Land Hessen verfassungswidrig ist. Randnummer 6 Im Zusammenhang mit diesen Anträgen begehrt der Antragsteller ferner den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung, es müßten Schäden, die dem Land Hessen infolge einer vorzeitigen Auszahlung von Geldern für eine Wirtschaftsförderung in der DDR entstehen könnten, abgewendet werden. Insoweit beantragt er, nach § 22 StGHG einstweilig für die Dauer von drei Monaten zu verfügen, daß aus den vom Hessischen Landesparlament bewilligten 250 Millionen DM außer zur humanitären Hilfe für die DDR-Bevölkerung keinerlei Gelder zur Wirtschaftsförderung in der DDR zur Auszahlung gelangen. Randnummer 7 III. Der Hessische Ministerpräsident bewertet das Vorbringen des Antragstellers als Grundrechtsklage und hält sie ebenso wie den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung für unzulässig. Die begehrte einstweilige Verfügung diene offenkundig der Sicherung seiner Hauptsacheanträge, insbesondere dem Antrag auf Feststellung, daß eine Wirtschaftsförderung in der DDR durch das Land Hessen verfassungswidrig sei. Hierbei handele es sich um eine Popularklage, die vor dem Staatsgerichtshof nicht erhoben werden könne. Eine eigene Grundrechtsbetroffenheit habe der Antragsteller insoweit nicht hinreichend dargetan. Das weitere Feststellungsbegehren sei ebenfalls unzulässig. Es sei nicht hinlänglich zu erkennen, welche rechtlich gebotenen Förderungsmaßnahmen der Gesetzgeber oder die staatliche Verwaltung des Landes Hessen im einzelnen zum Nachteil der Gesundheit der hessischen Bevölkerung unterlassen habe und in welchem konkreten Unterlassen der angebliche Verfassungsverstoß liegen solle. Randnummer 8 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 9 B Die Anträge sind zurückzuweisen. Randnummer 10 I. Als Klageart in der Hauptsache kommt allein die Grundrechtklage in Betracht. Sie ist jedoch mit allen Feststellungsanträgen unzulässig. Randnummer 11 Eine Grundrechtsklage kann gemäß Art. 131 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nur von demjenigen erhoben werden, der geltend macht, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte nachteilig betroffen zu sein. Eine Popularklage, mit der sich jedermann gegen behauptete objektive Verfassungsverstöße der öffentlichen Gewalt wenden kann, ist nach hessischem Landesrecht ausgeschlossen. Nach § 46 Abs. 1 StGHG muß der Antrag das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen darlegen, aus denen sich der Mißbrauch oder die Verletzung des Grundrechts ergeben soll. Es genügt nicht, ein Grundrecht nur zu benennen. Das Vorbringen muß vielmehr eine Grundrechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (StGH, Beschluß vom 13.09.1989 - P.St. 1078 -). Das Verfahren wegen Verletzung des Grundrechts findet schließlich nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb Monatsfrist seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Randnummer 12 Richtet sich ein Antrag unmittelbar gegen ein Gesetz, ist er nur dann zulässig, wenn der Antragsteller darzulegen vermag, daß er selbst gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz, dessen Verfassungswidrigkeit er behauptet, in einem Grundrecht verletzt sein kann. Dabei muß objektiv erkennbar sein, daß der Antragsteller tatsächlich durch die angefochtene Norm selbst gegenwärtig und unmittelbar in seiner durch die Grundrechte geschützten Rechtssphäre nachteilig betroffen wird (StGH, Beschluß vom 24.11.1982 - P.St. 907 -, StAnz. 1983 S. 158). Randnummer 13 Diesen Voraussetzungen genügt die vorliegende Grundrechtsklage nicht. Randnummer 14
  9. Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 1 festzustellen begehrt, daß es einen Verstoß gegen die Hessische Verfassung darstelle, durch Untätigkeit die Gesundheit der hessischen Bevölkerung im Vergleich zu der DDR-Bevölkerung zu benachteiligen, ist der Antrag bereits deshalb unzulässig, weil er auf die Feststellung eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht gerichtet ist und nicht der Abwehr der Verletzung eines eigenen Grundrechts dient. Randnummer 15 Auch auf ein Widerstandsrecht nach Art. 147 Abs. 1 HV kann sich der Antragsteller insoweit nicht berufen. Er macht in diesem Zusammenhang nicht etwa die Verletzung seines Grundrechts auf Ausübung des Widerstandsrechts geltend (vgl. zu dieser Möglichkeit StGH, Beschluß vom 02.04.1979 - P.St. 872 -), sondern er meint ersichtlich, aus Art. 147 Abs. 1 HV folge seine Berechtigung und gar Verpflichtung, zum Schutze der Bevölkerung allgemein den Staatsgerichtshof wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit staatlichen Handelns anzurufen. Damit verkennt er Inhalt und Zweck des Widerstandsrechts, das nicht dazu dienen soll, die Regeln über Umfang und Schranken der prozessualen Befugnisse einzelner, wie sie sich aus Art. 131 HV in Verbindung mit §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 1 StGHG ergeben, außer Kraft zu setzen. Entsprechendes gilt für die Pflicht aus Art. 146 Abs. 1 HV , auf die sich der Antragsteller ebenfalls beruft. Art. 146 Abs. 1 HV gestattet nicht, eine prozeßrechtlich unzulässige Grundrechtsklage als "Mittel des vorbeugenden Widerstandes" (Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen,
  10. Aufl., Anm. 6 a zu Art. 146 Abs. 1) zu erheben. Randnummer 16 Aber selbst wenn zugunsten des Antragstellers anzunehmen wäre, daß dieser mit der Anrufung des Staatsgerichtshofs auch seine eigene Gesundheit zu schützen beabsichtigte, wäre sein Antrag mangels Benennung eines entsprechenden Grundrechts unzulässig. Der Antragsteller bezieht sich ausdrücklich (nur) auf Art. 43 HV . Danach sind selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Gewerbe, Handwerk und Handel durch Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und besonders vor Überlastung und Aufsaugung zu schützen. Diese Vorschrift enthält aber kein Grundrecht, sondern lediglich einen Programmsatz mit Anweisungen an den Gesetzgeber und die Verwaltung (vgl. StGH, Beschluß vom 31.01.1968 - P.St. 463 -). Es kommt also auch nicht darauf an, ob - wie der Antragsteller meint - sich aus Art. 43 HV die staatliche Verpflichtung ergibt, durch Förderung technologisch vielversprechender Entwicklungen Gefahren und Schäden von der Bevölkerung und der Umwelt abzuwenden. Randnummer 17 Der Feststellungsantrag zu 1 könnte aber auch dann nicht als zulässig angesehen werden, wenn man zugunsten des Antragstellers annehmen würde, daß dieser wenigstens konkludent auch die Verletzung seines Grundrechts auf Gesundheit aus Art. 3 HV rügen wolle. In diesem Falle fehlte es an der hinreichenden Darlegung, daß das Land Hessen der Gesundheit auch des Antragstellers dienende Schutz- und Handlungspflichten verletzt habe. Insoweit hätte der Antragsteller nämlich dartun müssen, daß das Land eine - auch ihm gegenüber bestehende - Schutzpflicht dadurch verletzt habe, daß es ganz bestimmte Entwicklungsvorhaben im Bereich der Schadstoffreduzierung bei Kraftfahrzeugen nicht gefördert hat. Ein solcher Vortrag konnte dem Antragsteller schon deshalb nicht gelingen, weil nicht nur dem Gesetzgeber, sondern auch der vollziehenden Gewalt bei der Erfüllung von Schutzpflichten aus Art. 3 HV gerade im Bereich des Umweltschutzes, soweit dieser überhaupt in die Kompetenz des Landes fällt, ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt und daher der grundrechtliche Anspruch des einzelnen nur darauf gerichtet sein kann, daß die öffentliche Gewalt zu einem zwingend gebotenen Schutz des Grundrechts Vorkehrungen trifft, die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind. Nur unter ganz besonderen Umständen kann sich diese Gestaltungsfreiheit in der Weise verengen, daß der Schutzpflicht allein durch eine bestimmte Maßnahme Genüge getan werden kann. Um den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Grundrechtklage zu entsprechen, die auf eine Verletzung der sich aus einem Grundrecht ergebenden Schutzpflicht gestützt wird, muß der Antragsteller also dartun, daß die öffentliche Gewalt gebotene Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder daß offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29.10.1987, BVerfGE 77, 170 ff. <214 f.>). An einem solchen Vortrag fehlt es. Randnummer 18 Das gesamte Vorbringen des Antragstellers legt den Schluß nahe, daß die Grundrechtsklage auch im Antrag zu 1 in Wahrheit darauf gerichtet ist, seinem jüngst wohl wieder aufgenommenen Bemühen um Bewilligung eines Zuschusses für die Entwicklung eines neuen Schadstoffreduktionssystems zum Erfolg zu verhelfen. Das Verhalten des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik in bezug auf dieses Förderungsverfahren kann nicht zulässiger Gegenstand dieser Grundrechtsklage sein, denn der Antragsteller hat entgegen § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG nicht vor Anrufung des Staatsgerichtshofs den ihm in diesem Verfahren gegebenen Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten - gegebenenfalls unter Einschluß des Verfahrens nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung - beschritten oder gar erschöpft. Randnummer 19
  11. Die Grundrechtsklage ist auch mit ihrem Feststellungsantrag zu 2 unzulässig. Randnummer 20 Der Antragsteller rügt, die hessischen kleinen und mittelständischen Unternehmen würden in verfassungswidriger Weise nach ungünstigeren Grundsätzen gefördert als die DDR-Unternehmen nach dem im Haushaltsgesetz für die Jahre 1990/1991 vorgesehenen Aktionsprogramm Hessen-Thüringen. Er macht also eine Ungleichbehandlung aller betroffenen hessischen Unternehmer gegenüber den DDR-Unternehmern unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 1 HV , mithin eine allgemeine Benachteiligung in der Wettbewerbssituation geltend. Insoweit ist seine Klage aber als Popularklage unzulässig, weil der Antragsteller die Feststellung eines Verstoßes gegen objektive Verfassungsnormen begehrt. Randnummer 21 An der Unzulässigkeit seines Antrags ändert sich indessen auch dann nichts, wenn man seinen Vortrag und sein Prozeßbegehren dahin auslegt, daß er sich selbst als betroffenen Kleinunternehmer betrachtet, dessen Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 1 HV verletzt sei. Denn der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, inwiefern es sich in seinem Fall und in den Fällen etwa geförderter Kleinunternehmer in Thüringen um vergleichbare Sachverhalte handeln soll, die nicht ungleich behandelt werden dürften. Dazu hätte er zumindest darlegen müssen, daß auch in Thüringen Einzelpersonen nach Gegenstand, Umfang und Methodik vergleichbare Forschungen wie er betreiben und hierfür ohne zureichenden Grund weitergehende finanzielle Zuwendungen vom Land Hessen erhalten, als er es im Falle des positiven Ausgangs seines wiederaufgegriffenen Verfahrens erwarten kann. Randnummer 22 Abgesehen von diesem Darlegungsmangel wäre eine Grundrechtsklage wegen Verletzung des Gleichheitssatzes durch einen Akt der staatlichen Verwaltung auch hier erst nach vorheriger Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG zulässig. Randnummer 23
  12. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, die Wirtschaftsförderung in der DDR durch das Land Hessen sei aus den verschiedensten Gründen (keine Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland in der DDR, mangelnde gerichtliche Zugriffsmöglichkeit auf die DDR-Unternehmer etc.) verfassungswidrig, ist seine Klage gemäß Art. 131 Abs. 3 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StGHG als reine Popularklage unzulässig. Auch in diesem Zusammenhang läßt sich - entsprechend dem zuvor Gesagten - aus den Artikeln 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 HV keine Beschwerdebefugnis für den Antragsteller herleiten. Randnummer 24 II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Antragsteller das Ziel seiner Grundrechtsklage, nämlich Verhinderung der Wirtschaftsförderung in der DDR, vorläufig sichern will, ist ebenfalls zurückzuweisen. Denn nach Entscheidung der Hauptsache bleibt kein Raum mehr für eine vorläufige Regelung im Sinne des § 22 StGHG . Randnummer 25 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Antragstellers kommt nicht in Betracht, da sich die Anträge als unzulässig erwiesen haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022210

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