Leitsatz 1. Prüfungsmaßstab im Rahmen einer Grundrechtsklage vor dem Hessischen Staatsgerichtshof sind allein die Grundrechte der Hessischen Verfassung. 2. Der Grundsatz der Subsidiarität des Grundrec
§ 71Abs.
1 HDO unberührt.
- b)Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung durch Beschluß des Dienstgerichts entspricht einem nicht endgültigen Beschluß der Disziplinarkammer. Die in § 60 HRiG bestimmte sinngemäße Geltung der Vorschriften der Hessischen Disziplinarordnung in richterlichen Disziplinarsachen bedeutet daher, daß ein Richter gegen die Anordnung seiner vorläufigen Dienstenthebung durch Beschluß des Dienstgerichts gemäß § 71 Abs. 1 HDO Beschwerde zum Dienstgerichtshof erheben kann.
- c)Das in § 62 Abs. 3 HRiG geregelte besondere Prüfungsverfahren bedeutet nicht, daß dadurch ordentliche Rechtsmittel wie die Beschwerde ersetzt werden. 5. Die Verweisung eines Verfahrens gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG ist nur zulässig, wenn geltend gemacht wird, daß ein Grundrecht verletzt sei, und beim zuständigen Gericht ein Verfahren noch nicht anhängig, der Rechtsweg also noch nicht beschritten ist. Eine Verweisung kommt nicht in Betracht, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg beschritten, aber nicht erschöpft worden ist. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Mit der Grundrechtsklage wendet sich die Antragstellerin gegen die Anordnung ihrer vorläufigen Dienstenthebung durch einen Beschluß des Hessischen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist Richterin am ... in .... Sie gehörte vom 1. April ... bis zum 31. Juli ... dem ... Senat des Gerichts an. Nach der Errichtung eines ... Senats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum 1. August ... durch die Verordnung vom 13. Mai 1987 (GVBl. I S. 85) beschloß das Präsidium des Gerichts am 31. Juli ... im 3. Nachtrag zum Geschäftsverteilungsplan für das Jahr..., dem ... Senat mit Wirkung vom 1. August ... das Sachgebiet Asylrecht zuzuweisen. Zugleich teilte es die Antragstellerin diesem Senat zu und bestimmte sie zur Vertreterin des Vorsitzenden. Randnummer 3 Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluß nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchverfahrens am 21. September 1987 - entsprechend der im Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsmittelbelehrung - Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht... - Az.: ... - erhoben. Dieses Verfahren ist bisher nicht abgeschlossen. Randnummer 4 Bereits im August ... hatte die Antragstellerin mit einer Klage beim Hessischen Dienstgericht für Richter - im folgenden: Dienstgericht - die Feststellung begehrt, ihre Umsetzung in den ... Senat sei unzulässig und nichtig, weil dadurch ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Ihr weiter gestellter Antrag, durch einstweilige Anordnung festzustellen, daß sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet sei, ihrer Umsetzung in den ... Senat Folge zu leisten, blieb beim Dienstgericht und auf ihre Beschwerde hin auch beim Hessischen Dienstgerichtshof für Richter - im folgenden: Dienstgerichtshof - erfolglos. Beide Gerichte verneinten ihre Zuständigkeit für die erbetene Entscheidung. Randnummer 5 In der Hauptsache wies das Dienstgericht des Bundes mit Urteil vom 4. Dezember 1989 die Revision der Antragstellerin zurück und erklärte übereinstimmend mit den Vorinstanzen den Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten für unzulässig. Randnummer 6 Das Präsidium des ... beließ es in seinen Beschlüssen über die Geschäftsverteilung in den Jahren... und ... bei der Umsetzung der Antragstellerin in den ... Senat. Die Antragstellerin legte gegen die Geschäftsverteilungsbeschlüsse jeweils erfolglos Widerspruch ein. Gegen den Widerspruchsbescheid des Präsidiums des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1989 hat sie Grundrechtsklage erhoben (Az.: P.St. 1096 ). Randnummer 7 Das Dienstgericht leitete auf Antrag des Hessischen Ministers der Justiz durch Beschluß vom 15. Juni 1988 das förmliche Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin mit der Begründung ein, sie stehe im Verdacht, ihre Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, daß sie in der Zeit von August bis Oktober ... ihre Mitarbeit im ... Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verweigert habe. Dieser Vorwurf ist Gegenstand der Anschuldigungsschrift vom 1. August 1989 und in einer Nachtrags-Anschuldigungsschrift vom 10. Januar 1990 auf die Zeit bis zum 27. Oktober.1989 ... worden. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 9. August 1989 beantragte der Hessische Minister der Justiz beim Dienstgericht, die Antragstellerin gemäß §§ 60, 62 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Richtergesetzes - HRiG - in Verbindung mit § 3 der Hessischen Disziplinarordnung - HDO - vom 11. Januar 1989 (GVBl. 1989 I S. 58) vorläufig des Dienstes zu entheben. Das Dienstgericht ordnete durch Beschluß vom 9. November 1989 - Az.: ... - die vorläufige Dienstenthebung der Antragstellerin an. Zur Begründung führte das Dienstgericht aus, es bestehe der hinreichende Verdacht, daß seit der Umsetzung der Antragstellerin in den ... Senat des ... kein Berufungsverfahren durch Urteil oder durch Beschluß nach dem Entlastungsgesetz unter ihrer Mithilfe erledigt worden sei. Dieser Verdacht werde durch ihr Schreiben vom 18. Juli ... an den Senatsvorsitzenden verstärkt. In diesem Schreiben habe sie dargelegt, daß sie nicht bereit sei, Berufungen als Berichterstatterin zu bearbeiten, weil sie ihre Umsetzung für ungesetzlich halte. Die Arbeitsverweigerung begründe nicht nur den Verdacht einer äußerst schwerwiegenden Dienstverfehlung, sondern beeinträchtige auch erheblich die Rechtsprechung des Senats. Die vorläufige Dienstenthebung sei auch verhältnismäßig. Eine weniger einschneidende Maßnahme, etwa eine erneute Umsetzung in einen anderen Senat, scheide aus, weil dies im Ergebnis bedeute, daß ein Richter durch beharrliche Arbeitsverweigerung seine Umsetzung in einen anderen Spruchkörper verhindern oder erzwingen könne. Randnummer 9 Der Beschluß, dem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde der Antragstellern am 24. November 1989 zugestellt. Randnummer 10 In der Rechtsmittelbelehrung, in der die Beschwerde gegen den Beschluß innerhalb einer Frist von zwei Wochen für zulässig erklärt wurde, wurde das entscheidende Gericht als Disziplinarkammer und die Beschwerdeinstanz als Disziplinarhof bezeichnet. Randnummer 11 Mit Beschluß vom 11. Januar 1990 stellte das Dienstgericht die Rechtsmittelbelehrung dahin richtig, daß die Beschwerde an den Dienstgerichtshof binnen einer Frist von zwei Wochen zulässig sei. Die berichtigte Belehrung wurde der Antragstellerin am 25. Januar 1990 zugestellt. Beschwerde hat sie nicht eingelegt. Randnummer 12 II. Die Antragstellerin hat gegen die vom Dienstgericht beschlossene Anordnung ihrer vorläufigen Dienstenthebung am 5. Dezember 1989 Grundrechtsklage erhoben. Sie trägt vor, entgegen der Rechtsmittelbelehrung sei eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß nicht statthaft. Der Rechtsweg sei erschöpft. Nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 Satz 3 HRiG sei die Beschwerde nur gegen einen den Antrag des zuständigen Ministers ablehnenden Beschluß zulässig. Für diese Auslegung spreche auch die Regelung des § 62 Abs. 3 HRiG . Diese habe nur einen Sinn, wenn die danach überprüfbaren Entscheidungen mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar seien. Für den Fall, daß der Staatsgerichtshof den Rechtsweg nicht für erschöpft halte und keine Möglichkeit sehe, nach § 48 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - zu entscheiden, bitte sie darum, nach § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG zu verfahren. Randnummer 13 Die vorläufige Dienstenthebung sei schon deshalb unzulässig, weil sie wegen eines Vorwurfs angeordnet worden sei, der nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens sei. Die Suspendierung hindere sie an der Ausübung ihres durch Art. 126 und Art. 128 der Verfassung des Landes Hessen - HV - unter den besonderen Schutz der Verfassung gestellten Richteramtes. Die ihr zu Unrecht auferlegte berufliche Abstinenz stelle eine psychische Belastung dar, die ihre Gesundheit schädige und damit ihr Grundrecht aus Art. 3 HV verletze. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens, das bereits bei den Vorermittlungen unter Verletzung wesentlicher Rechtsgarantien geführt worden sei, habe ihr Dienstvorgesetzter mit falschen Angaben erzwungen. Im Verlaufe des Disziplinarverfahrens, das mit dem Ziel betrieben werde, sie aus dem Dienst zu entfernen, sei es zu weiteren Amtspflichtverletzungen gekommen. Das Disziplinarverfahren diene ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten als Druckmittel gegen sie, um eine gerichtliche Überprüfung der Umsetzungsentscheidung des Präsidiums zu verhindern. Dies verletze Art. 2 Abs. 3 HV und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -. Der Umsetzungsanordnung habe sie vom 21. September bis zu ihrer Erkrankung am ... nur deshalb nicht Folge geleistet, weil ein Richter die Überprüfung eines nach seiner Ansicht rechtswidrigen Geschäftsverteilungsplans nicht erreichen könne, ohne zuvor gegen ihn mit dem Ziel zu verstoßen, überprüfbare dienstaufsichtliche Maßnahmen gegen sich zu erwirken. Diese Gründe für ihre Arbeitsverweigerung seien außer acht gelassen worden. Hingegen habe der Untersuchungsführer auf Antrag des Generalstaatsanwalts die Ermittlungen unbefugt ausgedehnt. Randnummer 14 Insgesamt sei das Disziplinarverfahren nur deshalb eingeleitet worden, weil sie einen rechtswidrigen Präsidiumsbeschluß, der ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige, gegen den Willen ihres unmittelbaren Dienstvorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt habe. Die angefochtene Entscheidung des Richterdienstgerichts verletze mithin auch ihr Grundrecht aus Art. 147 Abs. 1 HV . Randnummer 15 Ferner hat die Antragstellerin die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG gewährten Grundrechte als verletzt gerügt. Randnummer 16 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 17 den Beschluß des Hessischen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 9. November 1989 für kraftlos zu erklären und in der Sache selbst zu entscheiden. Randnummer 18 III. Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig, weil die Antragstellerin den Rechtsweg vor Anrufung des Staatsgerichtshofs nicht erschöpft habe ( § 48 Abs. 3 StGHG ). Sie habe es unterlassen, gegen den angefochtenen Beschluß des Richterdienstgerichts Beschwerde zum Dienstgerichtshof einzulegen. § 62 Abs. 1 Satz 3 HRiG schließe das Beschwerderecht des betroffenen Richters nicht aus, sondern räume lediglich dem Minister, dessen Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 1 HRiG abgelehnt worden sei, gegen die ablehnende Entscheidung die Beschwerdebefugnis ein. Das Beschwerderecht des betroffenen Richters gegen die Entscheidung über seine vorläufige Dienstenthebung ergebe sich aus §
§ 71Abs. 1 HDO . Randnummer 19 § 62 Abs. 3 HRi
G stehe dem Beschwerderecht nicht entgegen. Das dort geregelte besondere Überprüfungsverfahren entspreche einer auch in anderen Verfahrensordnungen nachweisbaren Tendenz, einstweilige Maßnahmen ergänzend einer außerordentlichen Nachprüfung zu unterwerfen, ohne damit den allgemeinen Rechtsmittelzug einzuschränken. Randnummer 20 Der Antragstellerin sei auch zuzumuten gewesen, zunächst den ihr in der berichtigten Rechtsmittelbelehrung aufgezeigten Rechtsweg zu beschreiten. Der Rechtsuchende müsse mit Rücksicht auf das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs von den Möglichkeiten des ordentlichen Verfahrens selbst dann Gebrauch machen, wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit ungewissem Ausgang erst erstritten werden müsse. Randnummer 21 Eine Vorabentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG sei nicht möglich. Diese Regelung greife nur ein, wenn der Rechtsweg im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht beschritten sei, aber noch beschritten werden könne. Daran fehle es. Die Antragstellerin habe die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß vom
- November 1989 ebenso versäumt wie die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Randnummer 22 Auch für eine Verweisung an den Hessischen Dienstgerichtshof für Richter nach § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG sei kein Raum. Danach sei eine Verweisung nur möglich, wenn die Verletzung eines Grundrechts geltend gemacht werde und ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig sei. Da jedoch hier ein Verfahren bereits begonnen habe, sei die Grundrechtsklage unzulässig. Für den Fall, daß ein gerichtliches Verfahren bereits anhängig sei, gelte die Sonderregelung des § 48 Abs. 2 StGHG . Zur selbständigen Entscheidung über eine Grundrechtsklage sei der Staatsgerichtshof nur vor Beginn ( § 48 Abs. 1 StGHG ) oder nach Abschluß ( § 48 Abs. 3 StGHG ) eines bei den Fachgerichten anhängigen Verfahrens berufen. Randnummer 23 Schließlich hat der Hessische Ministerpräsident dargelegt, daß die Grundrechtsklage auch in der Sache unbegründet sei. Randnummer 24 IV. Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage ebenfalls für unzulässig, weil die Antragstellerin das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nicht eingelegt und daher den Rechtsweg nicht erschöpft habe. Die Voraussetzungen für eine Verweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG seien nicht gegeben, weil beim Dienstgericht bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig geworden sei. Im übrigen stimmt der Landesanwalt den Rechtsausführungen des Ministerpräsidenten zu. Randnummer 25 V. Die das Disziplinarverfahren beim Dienstgericht - ... - betreffenden Vorgänge sowie zwei zu den Personalakten der Antragstellerin gehörige Sonderhefte sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. Randnummer 26 B Der Antrag ist zurückzuweisen. Randnummer 27 I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 28 Nach Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit §§ 45 ff. StGHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung des Landes Hessen gewährtes Grundrecht verletzt sei. Randnummer 29
- Die Grundrechtsklage ist unzulässig, soweit sich die Antragstellerin neben der Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung auch auf solche des Grundgesetzes beruft. Prüfungsmaßstab im Rahmen einer Grundrechtsklage sind allein die Grundrechte der Hessischen Verfassung (StGH, Beschluß vom 12.03.1986 - P.St. 1020 -). Randnummer 30
- Soweit sich die Grundrechtsklage gegen die Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung richtet, steht ihr das Prinzip der Subsidiarität des Grundrechtsklageverfahrens entgegen. Dieser in § 48 Abs. 3 StGHG verankerte Grundsatz erfordert, daß ein Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung außerhalb des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu erwirken, dieses also möglichst entbehrlich zu machen. Er soll zudem gewährleisten, daß erst nach umfassender fachgerichtlicher Vorprüfung dem Staatsgerichtshof ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte vermittelt werden. Zugleich wird damit der verfassungsgemäßen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz auch gegen Grundrechtsverletzungen gewähren (StGH, Beschluß vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 2084). Randnummer 31 Die Antragstellerin hat entgegen § 48 Abs. 3 StGHG vor Inanspruchnahme des Staatsgerichtshofs den von ihr beschrittenen Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten nicht erschöpft. Sie hat versäumt, vor Anrufung des Staatsgerichtshofs eine Entscheidung des in der Sache letztinstanzlich zuständigen Dienstgerichtshofs herbeizuführen. Randnummer 32 Nach Wortlaut und Zweck von § 62 Abs. 1 Satz 3 HRiG ist die Beschwerde gegen einen Beschluß des Dienstgerichts, der dem Antrag des zuständigen Ministers auf vorläufige Dienstenthebung eines Richters stattgibt, nicht ausgeschlossen. Der von der Antragstellerin gezogene Gegenschluß wird dem gesetzlichen Regelungszusammenhang nicht gerecht. Die Bedeutung der Regelung erschöpft sich darin, den antragstellenden Minister als beschwerdebefugt anzuerkennen. Davon bleibt das Beschwerderecht des betroffenen Richters gemäß §
§ 71Abs.
1 HDO unberührt. Nach § 71 Abs. 1 HDO ist gegen nicht endgültige Beschlüsse der Disziplinarkammer die Beschwerde zulässig. Ausgenommen davon sind gemäß § 71 Abs. 1 HDO nur die dem Urteil vorausgehenden, mit ihm sachlich zusammenhängenden und seiner Vorbereitung dienenden Entscheidungen, die keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. Claussen-Janzen, Bundesdisziplinarordnung,
- Aufl., 1985, RdNr. 4a zu § 79). Dazu gehören nicht die in § 62 Abs. 1 Nr. 2 HRiG genannten Maßnahmen. Randnummer 33 Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung durch Beschluß des Dienstgerichts, das bei Richtern "anstelle der Einleitungsbehörde" (Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz,
- Aufl., RdNr. 11 zu § 63) entscheidet, entspricht einem nicht endgültigen Beschluß der Disziplinarkammer ( § 87 Abs. 2 HDO ). Die in § 60 HRiG bestimmte sinngemäße Geltung der Vorschriften der Hessischen Disziplinarordnung in richterlichen Disziplinarsachen bedeutet daher, daß ein Richter gegen die Anordnung seiner vorläufigen Dienstenthebung durch Beschluß des Dienstgerichts gemäß § 71 Abs. 1 HDO Beschwerde zum Dienstgerichtshof erheben kann. Im Hessischen Richtergesetz ist dazu nichts anderes bestimmt ( § 60 HRiG ). Randnummer 34 Diese Auslegung ist auch mit Rücksicht auf die Regelung in § 79 Abs. 1 DRiG geboten. Danach müssen die Länder für das Verfahren vor den Dienstgerichten mindestens zwei Rechtszüge vorsehen. Das bedeutet, daß in jedem Verfahren wenigstens ein Rechtsmittel gegeben sein muß (Schmidt-Räntsch, a.a.O., RdNr. 3 zu § 79). Das Beschwerderecht des betroffenen Richters gegen eine Entscheidung, die seinen Rechtsstatus derart nachhaltig beschränkt wie die Anordnung seiner vorläufigen Dienstenthebung, gehört insofern zu den Elementen "eines rechtsstaatlichen gerichtlichen Verfahrens" (BVerfGE 46, 17 [26]). Randnummer 35 Das in § 62 Abs. 3 HRiG geregelte besondere Prüfungsverfahren bedeutet nicht, daß dadurch ordentliche Rechtsmittel wie die Beschwerde ersetzt werden. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Prüfung, ob eine gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HRiG angeordnete Maßnahme nach 6 Monaten aufgrund zwischenzeitlich veränderter Umstände oder einer nachträglich anderen Beurteilung der Sache aufgehoben oder geändert werden kann. § 62 Abs. 3 HRiG entspricht - vergleichbar den Regelungen in § 927 ZPO und § 80 Abs. 6 VwGO - dem für vorläufige Verfahren geltenden allgemeinen Rechtsgedanken, daß bei Änderung der Sach- oder Rechtslage eine Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Entscheidung auch außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens möglich sein soll (vgl. Kopp, VwGO,
- Aufl., RdNr. 39 zu § 123). Durch dieses gesonderte und ergänzende Prüfungsverfahren wird der allgemeine Rechtsmittelzug nicht eingeschränkt. Randnummer 36
- Die in § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG geforderte Erschöpfung des Rechtswegs war der Antragstellerin auch zuzumuten. Ausnahmen vom Gebot der Rechtswegerschöpfung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit müssen eng begrenzt bleiben. Denn die Subsidiarität der Grundrechtsklage ist ein Wesensmerkmal dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs. Sie entspricht der besonderen Funktion des Staatsgerichtshofs als Landesverfassungsgericht im umfassenden Rechtsschutzsystem ( Art. 2 Abs. 3 HV ) der Hessischen Verfassung (StGH, Beschluß vom 27.07.1977 - P.St. 838 -). Es ist nicht Sache des Staatsgerichtshofs, sondern der Fachgerichte, etwaige Zulässigkeitsfragen in eigener Zuständigkeit nach einfachem Recht zu entscheiden. Der Rechtssuchende muß entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität vor Anrufung des Staatsgerichtshofs die Möglichkeiten des fachgerichtlichen Verfahrens auch dann erschöpfend nutzen, wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels mit ungewissem Ausgang erst erstritten werden muß, es sei denn, die Unzulässigkeit wäre offensichtlich (StGH, Beschluß vom 25.07.1984 - P.St. 997 -, StAnz. 1984, 1585 [1588]; BVerfG 70, 180 [185 f.]). Randnummer 37 Im vorliegenden Fall war die Zulässigkeit des Rechtsmittels der befristeten Beschwerde, die auch der Dienstgerichtshof in seinem Beschluß vom
- September 1986 - ... - über die Beschwerde eines Richters gegen seine vorläufige Dienstenthebung anerkannt hat, für die Antragstellerin erkennbar und in der berichtigten Rechtsmittelbelehrung vom
- Januar 1990 aufgezeigt. Da sie dieses Rechtsmittel ungenutzt ließ, ist die Grundrechtsklage nach § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG unzulässig. Randnummer 38
- Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin rügt, bereits bei den Vorermittlungen, bei Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens seien über den angefochtenen Beschluß hinaus wesentliche Rechtsgarantien verletzt worden. Es muß ihr überlassen bleiben, im Disziplinarverfahren auf die Beseitigung etwaiger Verfahrensmängel hinzuwirken ( § 60 HRiG , § 58 a Abs. 4 HDO ). Randnummer 39
- Eine Vorabentscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG kommt nicht in Betracht. Randnummer 40 Denn die materiellen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG sind nicht erfüllt. Eine allgemeine Regelung ist nicht erforderlich, weil die Bedeutung der Sache nicht über den Einzelfall hinausgeht. Das Verfahren der Antragstellerin betrifft nur die Entscheidung der Frage, ob auf Grund der ihr vorgeworfenen Verfehlungen eine Suspendierung gerechtfertigt ist. Diese Entscheidung ist auf den Einzelfall beschränkt und hat keine allgemeine Bedeutung. Randnummer 41
- Eine Verweisung des Verfahrens an den Dienstgerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG ist nicht möglich. Randnummer 42 Danach ist eine Verweisung nur zulässig, wenn geltend gemacht wird, daß ein Grundrecht verletzt sei, und beim zuständigen Gericht ein Verfahren noch nicht anhängig, der Rechtsweg also noch nicht beschritten ist (StGH, Beschluß vom 27.07.1977 - P.St. 838 -). Im vorliegenden Fall hat jedoch die Antragstellerin das beim Dienstgericht bereits anhängig gewordene Verfahren dadurch beendet, daß sie das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde nicht eingelegt und stattdessen Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof erhoben hat. Unter solchen Voraussetzungen ist für eine Verweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG kein Raum. Randnummer 43 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragstellerin kommt nicht in Betracht, weil sich der Antrag als unzulässig erwiesen hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022213