Leitsatz
- Der in § 48 Abs. 3 StGHG verankerte Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung außerhalb des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu erwirken, dieses also möglichst entbehrlich zu machen. Er soll zudem gewährleisten, dass erst nach umfassender fachgerichtlicher Vorprüfung dem Staatsgerichtshof ein regelmäßig in mehreren Instanzen vorgeprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte vermittelt werden. Zugleich wird damit der verfassungsgemäßen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz auch gegen Grundrechtsverletzungen gewährleisten.
- Der Grundsatz der Subsidiarität fordert, dass der Rechtsuchende vor Anrufung des Staatsgerichtshof die Möglichkeiten des fachgerichtlichen Verfahrens auch dann erschöpfend nutzt, wenn die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs mit ungewissem Ausgang erst erstritten werden muss, es sei denn, die Unzulässigkeit wäre offensichtlich. Verfahrensgang nachgehend BVerfG,
- Dezember 1990, 2 BvR 785/90 Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Die Antragstellerin ist Richterin am ... in .... Sie wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ihre im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr ... – wie in den beiden Vorjahren – beschlossene Zuweisung zum ... Senat, die das Präsidium des Gerichts mit Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 1989 bestätigt hat. Der Antrag ist "gegen das Präsidium des ..." gerichtet. Randnummer 2 Die Antragstellerin gehörte vom
- April ... bis zum
- Juli ... dem ... Senat des Gerichts an. Nach der Errichtung eines .... Senats beim ... zum
- August ... durch die Verordnung vom
- Mai 1987 (GVBl. I S. 85) beschloß das Präsidium des Gerichts am
- Juli 1987 im
- Nachtrag zum Geschäftsverteilungsplan für das Jahr ..., dem ... Senat mit Wirkung vom
- August ... das Sachgebiet Asylrecht zuzuweisen. Zugleich teilte es die Antragstellerin diesem Senat zu und bestimmte sie zur Vertreterin des Vorsitzenden. Randnummer 3 Die Antragstellerin hat gegen den Beschluß nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchverfahrens am
- September 1987 – entsprechend der im Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsmittelbelehrung – Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht ... – Az.: ... – erhoben. Dieses Verfahren ist bisher nicht abgeschlossen. Randnummer 4 Bereits im August ... hatte die Antragstellerin mit einer Klage beim Hessischen Dienstgericht für Richter – im folgenden: Dienstgericht – die Feststellung begehrt, ihre Umsetzung in den ... Senat sei unzulässig und nichtig, weil dadurch ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Ihr weiter gestellter Antrag, durch einstweilige Anordnung festzustellen, daß sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet sei, ihrer Umsetzung in den .... Senat Folge zu leisten, blieb beim Dienstgericht und auf ihre Beschwerde hin auch beim Hessischen Dienstgerichtshof für Richter – im folgenden: Dienstgerichtshof – erfolglos. Beide Gerichte verneinten ihre Zuständigkeit für die erbetene Entscheidung. Randnummer 5 In der Hauptsache wies das Dienstgericht des Bundes mit Urteil vom
- Dezember 1989 die Revision der Antragstellerin zurück und erklärte übereinstimmend mit den Vorinstanzen den Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten für unzulässig. Randnummer 6 Das Präsidium des ... beließ es in seinen Beschlüssen über die Geschäftsverteilung in den Jahren ... und ... bei der Umsetzung der Antragstellerin in den ... Senat. Randnummer 7 Auf Antrag des Hessischen Ministers der Justiz leitete das Dienstgericht mit Beschluß vom
- Juni 1988 gegen die Antragstellerin das förmliche Disziplinarverfahren ein und ordnete durch Beschluß vom
- November 1989 ihre vorläufige Dienstenthebung an: Es bestehe hinreichender Verdacht, daß die Antragstellerin seit ihrer Zugehörigkeit zum .... Senat die Erfüllung ihrer dortigen Aufgaben unter Hinweis auf die angebliche Rechtswidrigkeit ihrer Umsetzung verweigert habe. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin im Parallelverfahren (Az.: P.St. 1095 ) Grundrechtsklage erhoben. Randnummer 8 Gegen den Geschäftsverteilungsbeschluß für das Jahr ... hat die Antragstellerin unter Hinweis auf die mit der Tätigkeit im Asylsenat für sie verbundenen psychischen Belastungen Widerspruch eingelegt, der – ebenso wie ihr jeweiliger Widerspruch gegen die beiden vorangegangenen Geschäftsverteilungspläne – erfolglos blieb. Im Widerspruchsbescheid des Präsidiums vom
- Oktober 1989 wird dargelegt, daß die personelle Zusammensetzung der Senate im Interesse einer kontinuierlichen Rechtsprechung unverändert geblieben sei. Die Zuweisung der Antragstellerin zum .... Senat sei auch nicht im Blick darauf rechtswidrig, daß sie sich – erstmals im Juli ... – auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung ihrer Dienstfähigkeit berufen habe. Die amtsärztliche Feststellung, die Umsetzung der Antragstellerin in einen anderen Senat sei erforderlich, weil sie ihre Arbeit im .... Senat als Überforderung erlebe, sei nicht nachvollziehbar. Ein Richter könne sich seiner dienstlichen Verpflichtung nicht dadurch entziehen, daß er sich auf eine emotionale Überforderung berufe. Randnummer 9 In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids wird – übereinstimmend mit den beiden vorangegangenen Widerspruchsbescheiden – die binnen Monatsfrist beim Verwaltungsgericht in ... zu erhebende Feststellungsklage als zulässiger Rechtsbehelf bezeichnet. Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am
- November 1989 ausgehändigt. Randnummer 10 II. Mit ihrer gegen den Widerspruchsbescheid des Präsidiums gerichteten Grundrechtsklage, die beim Staatsgerichtshof am
- Dezember 1989 eingegangen ist, rügt die Antragstellerin, das Präsidium habe ihre durch die Tätigkeit im .... Senat bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt. In dem vom Präsidenten des Gerichts eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom ... werde zur Vermeidung einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit ihre Umsetzung in einen anderen Senat für erforderlich gehalten. Gleichwohl habe das Präsidium ihren Widerspruch zurückgewiesen und damit gegen ihr Grundrecht aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 der Hessischen Verfassung – HV – verstoßen. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof– StGHG – seien erfüllt. Randnummer 11 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 12 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom
- Oktober 1989 festzustellen, daß die Fortschreibung der in Abschnitt I Ziff. 7 Satz 4 des
- Nachtrags zum Geschäftsverteilungsplan für das Jahr ... vom
- Juli 1987 angeordneten Umsetzung der Klägerin vom ... in den .... Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Abschnitt A Ziff. I des am
- Dezember 1988 beschlossenen Geschäftsverteilungsplans für das Jahr ... verfassungswidrig (gewesen) ist. Randnummer 13 III. Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Randnummer 14 Zwar könne der gestellte Antrag im Sinne von § 46 Abs. 3 StGHG als gegen das Land gerichtet gedeutet werden, weil das Präsidium als Selbstverwaltungsorgan eines Gerichts des Landes tätig geworden sei. Auch lasse sich das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb verneinen, weil die gerügte Grundrechtsverletzung durch zeitlichen Geltungsablauf des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr ... entfallen sei. Wenn die von der Antragstellerin vorgetragene rechtliche Wertung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr ... zutreffe und auch die Geschäftsverteilung für die beiden Folgejahre ergreife, sei nicht auszuschließen, daß die disziplinarrechtliche Würdigung ihres Verhaltens betroffen werde. Randnummer 15 Die Grundrechtsklage sei aber unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 48 Abs. 3 StGHG den Rechtsweg nicht erschöpft habe. Randnummer 16 Nach der in der Rechtsprechung herrschenden Ansicht sei der Geschäftsverteilungsplan hinsichtlich seiner Auswirkungen auf den betroffenen Richter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle in der Form der Feststellungsklage zugänglich. Diese verfahrensrechtliche Befugnis habe die Antragstellerin nicht genutzt. Ihre gegen den Präsidiumsbeschluß vom
- Juli ... erhobene Feststellungsklage habe sie nicht weiterbetrieben. Zum Geschäftsverteilungsplan ... sei ein Verwaltungsstreitverfahren nicht anhängig. Randnummer 17 Im Verfahren vor den Richterdienstgerichten habe sie nicht die behaupteten negativen Auswirkungen der Geschäftsverteilung auf ihren Gesundheitszustand, sondern nur Eingriffe der Dienstaufsicht in ihre Unabhängigkeit zur Entscheidung stellen können. Deshalb sei sie auch im dienstgerichtlichen Verfahren mit ihren Anträgen erfolglos geblieben. Sie habe jedoch weder die abweisenden Beschlüsse im Eilverfahren noch die abweisenden Urteile in der Hauptsache zum Anlaß genommen, den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr ... vom zuständigen Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Randnummer 18 Für die Antragstellerin sei es auch zumutbar gewesen, den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu nutzen, um eine Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes zu erreichen. Einen fachgerichtlich ungeprüften Sachverhalt erstmals dem Verfassungsgericht zu unterbreiten, widerspreche dem Grundsatz der Subsidiarität. Randnummer 19 Eine Vorabentscheidung des Staatsgerichtshofs gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG sei nicht möglich, weil der Rechtsweg infolge Ablaufs der für die Feststellungsklage geltenden Frist nicht mehr eröffnet sei. Zudem sei dem Fall der Antragstellerin nicht zu entnehmen, daß es um eine Sache von allgemeiner Bedeutung gehe. Randnummer 20 Da schon der Rechtsweg nicht erschöpft sei, könne offen bleiben, ob die Grundrechtsklage auch deshalb unzulässig sei, weil sie sich möglicherweise gegen die Anwendung von Bundesrecht richte. Wenn man dem Geschäftsverteilungsplan – zumindest auch – normativen Charakter beimessen könne, lasse er sich zwar als Norm des Landesrechts und die Grundrechtsklage als unmittelbar gegen eine Rechtsnorm gerichtet verstehen. Eine derartige Rechtssatzverfassungsbeschwerde sei aber unzulässig, wenn ein unmittelbar gegen die Rechtsnorm bestehender Rechtsweg nicht erschöpft sei. Das sei hier der Fall, weil die Antragstellerin es versäumt habe, die möglichen Auswirkungen einer nur eingeschränkten Dienstfähigkeit auf die gebotene Geschäftsverteilung fachgerichtlicher Klärung zuzuführen. Randnummer 21 IV. Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage gleichfalls für unzulässig, weil die Antragstellerin den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG lägen nicht vor, weil die Bedeutung der Sache nicht über den Einzelfall hinausgehe. Eine Verweisung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG komme nicht in Betracht, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß dies dem Willen der Antragstellerin entspreche. Nach ihrem bisherigen Prozeßverhalten habe sie vom verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz keinen Gebrauch machen wollen. Randnummer 22 Im übrigen stimmt der Landesanwalt den Rechtsausführungen des Ministerpräsidenten zu. Randnummer 23 V. Die für die Geschäftsverteilung der Jahre ... – ... einschlägigen Auszüge aus den Präsidiumsakten des ..., die durch das Prüfungsverfahren vor den Dienstgerichten und das Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin entstandenen Vorgänge, die das Verwaltungsstreitverfahren betreffenden Akten des Verwaltungsgerichts ... – ... – sowie die beim Hessischen Minister der Justiz vorhandenen Gesundheitsunterlagen der Antragstellerin sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. Randnummer 24 B Der Antrag ist zurückzuweisen. Randnummer 25 I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 26 Nach Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit §§ 45 ff. StGHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung des Landes Hessen gewährtes Grundrecht verletzt sei.
- Der gegen das Präsidium des ... gerichtete Antrag ist im Sinne von § 46 Abs. 3 StGHG als gegen das Land gerichtet zu verstehen. Denn das Präsidium ist bei der angefochtenen Geschäftsverteilung als Selbstverwaltungsorgan eines Gerichts des Landes tätig geworden.
- Das Rechtsschutzinteresse an der von der Antragstellerin begehrten Feststellung ist nicht wegen zeitlichen Geltungsablaufs des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr ... entfallen. Sofern auch gegen die Geschäftsverteilung des Jahres ... die Einwände bestehen sollten, die von der Antragstellerin im Disziplinarverfahren gegen die inhaltsgleiche Geschäftszuweisung im
- Nachtrag des Geschäftsverteilungsplans ... erhoben werden, könnte die disziplinarische Würdigung ihres Verhaltens beeinflußt werden (vgl. BVerwGE 50, 11 (19 f.)).
- Der Grundrechtsklage steht aber das Prinzip der Subsidiarität des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entgegen. Dieser in § 48 Abs. 3 StGHG verankerte Grundsatz erfordert, daß ein Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung außerhalb des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu erwirken, dieses also möglichst entbehrlich zu machen. Er soll zudem gewährleisten, daß erst nach umfassender fachgerichtlicher Vorprüfung dem Staatsgerichtshof ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte vermittelt werden. Zugleich wird damit der verfassungsgemäßen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz auch gegen Grundrechtsverletzungen gewähren (StGH, Beschluß vom 13.09.1989 – P.St. 1077 –, StAnz. 1989, S. 2084). Randnummer 27 Die Antragstellerin hat es unterlassen, gegen die angegriffene Geschäftsverteilung zunächst Abhilfe auf dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg zu suchen. Sie hat daher entgegen § 48 Abs. 3 StGHG vor Inanspruchnahme des Staatsgerichtshofs nicht den Rechtsweg erschöpft. a) Zwar ist umstritten, ob die gemäß § 21 e des Gerichtsverfassungsgesetzes– GVG – i.d.F. der Bekanntmachung vom
- Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) beschlossenen Geschäftsverteilungsanordnungen der bei den Gerichten bestehenden Präsidien in dem Sinne justitiabel sind, daß sie unmittelbarer Anfechtung und Nachprüfung unterliegen (vgl. BVerfGE 17, 252
(257); 31, 47 (52 f.); BGHZ 93, 100 f.; Kissel, GVG 1981, zu § 21 e RdNr. 109 m.w.N.). Jedoch steht nach überwiegender Ansicht gegen die rechtlichen Auswirkungen, die der Geschäftsverteilungsplan auf die Tätigkeit des einzelnen Richters und auf das richterliche Amtsrecht hat, der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg in der Form der Feststellungsklage offen (BVerwGE 50, 11,
(15); Hess. VGH ESVGH 32, 303.f; OVG Hamburg, NJW 1987, 1215 f.; VGH Mannheim, DVBl. 1973, 891 ff.; zur weiteren Übersicht mit anderer Ansicht Kissel, a.a.O.). Gerade zur Klärung der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob durch die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Dienstgeschäften in einem Geschäftsverteilungsplan Rechte eines Richters verletzt werden, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem genannten Urteil den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für zulässig erklärt. Randnummer 28 Angesichts dieser höchstrichterlich gefestigten Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Subsidiarität, daß die Antragstellerin eine Klärung der Frage, ob der angegriffene Geschäftsverteilungsplan sie in ihren Rechten verletze, zunächst vor den sachnäheren Verwaltungsgerichten anstrebt und diesen Rechtsweg erschöpft, bevor sie Grundrechtsklage erhebt (vgl. bereits BVerfG – Vorprüfungsausschuß – Beschluß vom 17.07.1975, NJW 1976, 325 zum damaligen Stand der Rechtsprechung). Randnummer 29 Diese auch im angefochtenen Widerspruchsbescheid aufgezeigte verfahrensrechtliche Befugnis hat die Antragstellerin nicht genutzt. Hinsichtlich des Geschäftsverteilungsplans ..., den sie mit der Grundrechtsklage angreift, hat sie ein verwaltungsgerichtliches Verfahren nicht anhängig gemacht. Ob ihre Feststellungsklage gegen den Präsidiumsbeschluß vom 31. Juli ... beim Verwaltungsgericht ... für die Frage der Erschöpfung des Rechtswegs bedeutsam sein könnte, kann offenbleiben, weil dieses Verfahren bisher nicht abgeschlossen ist. Randnummer 30 Die Beschreitung und Erschöpfung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten war für die Antragstellerin nicht deshalb unzumutbar, weil die Frage der gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Geschäftsverteilungsanordnungen strittig ist und gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielfach Kritik erhoben wird (vgl. zur Übersicht Kissel, a.a.O.). Es ist nicht Sache des Staatsgerichtshofs sondern der Fachgerichte, Zulässigkeitsfragen in eigener Zuständigkeit nach einfachem Recht zu entscheiden. Der Grundsatz der Subsidiarität ( § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ) fordert, daß der Rechtsuchende vor Anrufung des Staatsgerichtshofs die Möglichkeiten des fachgerichtlichen Verfahrens auch dann erschöpfend nutzt, wenn die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs mit ungewissem Ausgang erst erstritten werden muß, es sei denn, die Unzulässigkeit wäre offensichtlich (StGH, Beschluß vom 25.07.1984 – P.St. 997 –, StAnz. 1984, 1585
(1588); BVerfGE 70, 180 (185 f.)). In Fällen der vorliegenden Art war aber die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gegen die Auswirkungen von Geschäftsverteilungsmaßnahmen auf die Tätigkeit des einzelnen Richters überwiegend anerkannt. Randnummer 31 Den von ihr erstrebten Rechtsschutz konnte die Antragstellerin durch die Einleitung eines Prüfungsverfahrens bei den Richterdienstgerichten ( § 50 Nr. 4 f HRiG , § 26 Abs. 3 DRiG), die sie ohnehin nur hinsichtlich des Geschäftsverteilungsplans ..., nicht aber hinsichtlich des Geschäftsverteilungsplans ... angerufen hat, nicht erlangen. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ihrer durch Geschäftsverteilungsplan angeordneten Umsetzung in einen anderen Senat kann nicht Gegenstand eines Verfahrens vor den Richterdienstgerichten sein und dort allenfalls inzidenter getroffen werden (BVerwGE 50, 11
(17); BGH, DRiZ 1973, 280). Randnummer 32 Die Grundrechtsklage genügt daher nicht dem Gebot der Rechtswegerschöpfung, das gerade dazu dient, eine fachgerichtliche Vorklärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen (StGH, Beschluß vom 13.09.1989 – P.St. 1077 –, StAnz. 1989, 2084
(2087); Beschluß vom 16.01.1990 – P.St. 1084 –, StAnz. 1990, 276 f.; BVerfGE 78, 155
(160); BVerfGE 79, 1
(20)). b) Für eine Vorabentscheidung des Staatsgerichtshofs nach § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG ist kein Raum, weil nicht erkennbar ist, worin die allgemeine Bedeutung der in diesem Verfahren gestellten Sach- und Rechtsfragen liegen sollte. Ihre Entscheidung ist nicht geeignet, sich auf vergleichbare Sachverhalte auszuwirken (vgl. StGH, Urteil vom 27.10.1965 – P.St. 388 –, StAnz. 1965, 1394
(1396)). Der Fall der Antragstellerin ist – im Ergebnis ebenso wie im Parallelverfahren – singulär und nicht verallgemeinerungsfähig. c) Eine Verweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG kommt nicht in Betracht. Zwar ist die Grundrechtsklage vor Ablauf der Frist zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage beim Staatsgerichtshof eingegangen. Der Rechtsweg war also im Zeitpunkt der Erhebung der Grundrechtsklage noch nicht beschritten, konnte aber noch beschritten werden. Randnummer 33 Gleichwohl sieht der Staatsgerichtshof für eine Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG keinen Anlaß. Denn nach dem Zweck der Vorschrift kann die prozessuale Verweisung nur dann in Frage kommen, wenn sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den Antragsteller geboten ist (StGH, Beschluß vom 27.07.1977 – P.St. 838 –). Das ist hier nicht der Fall. Denn der Antragstellerin war bei Erhebung ihrer Grundrechtsklage bekannt, daß sie im Hinblick auf den Geschäftsverteilungsplan ... fristgerecht Feststellungsklage erheben konnte. Randnummer 34 Wenn sie in Kenntnis dieser Möglichkeit von der Klageerhebung absah, ist kein Raum dafür, ihre eigene Entscheidung durch eine Verweisungsentscheidung des Staatsgerichtshofs zu ersetzen. Randnummer 35 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil sich der Antrag als unzulässig erwiesen hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022214