Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage: Landesverfassungsgericht hat keine Prüfungsbefugnis bei Anwendung von Bundesrecht außer bei Willkürentscheidungen Leitsatz
- Zum Gegenstand einer Grundrechtsklage vor dem StGH Wiesbaden vgl StGH Wiesbaden, 1989-11-08, P.St. 1079, StAnz HE 1989,
- Der StGH Wiesbaden darf als Landesverfassungsgericht wegen des Vorrangs von Bundesrecht gegenüber dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (GG Art 31) nur die Anwendung von hessischem Landesrecht am Maßstab der hessischen Verfassung messen (st Rspr; zuletzt StGH Wiesbaden, 1989-04-14, P.St. 1076, StAnz HE 1989, 1661).
- Hier: Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts beruhen auf Bundesrecht (Abweisung einer Klage auf Auskunftserteilung gegenüber Arbeitsamt, Verwerfung einer hiergegen erhobenen Berufung als unzulässig gem SGG §§ 144, 150).
- Eine auf Bundesrecht beruhende gerichtliche Entscheidung kann trotz des Vorranges von Bundesrecht ausnahmsweise dann am Maßstab der Verfassung des Landes Hessen gemessen werden, wenn das Gericht so außergewöhnlich fehlerhaft - im Sinne von Willkür - entschieden hat, daß es sich gleichsam außerhalb jeder Rechtsanwendung begeben und somit in Wahrheit also überhaupt kein Bundesrecht angewendet hat (vgl StGH Wiesbaden, 1986-06-11, P.St. 1028). Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,
- April 1988, XX vorgehend Hessisches Landessozialgericht,
- Mai 1989, L-10/Ar-722/88 Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtlichen Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Die Grundrechtsklage des Antragstellers richtet sich gegen Urteile des Sozialgerichts Y und des Hessischen Landessozialgerichts auf dem Gebiet des Sozialrechts. Randnummer 2
- Der Antragsteller ist ein arbeitsloser Volljurist. Seit dem
- Januar 1981 bezieht er Leistungen von verschiedenen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit. Randnummer 3 Nachdem seine Arbeitslosenhilfe zunächst nach einem wöchentlich erzielbaren Arbeitsentgelt von 820,-- DM festgesetzt worden war, übernahmen sowohl das Arbeitsamt X als auch später das Arbeitsamt Y, in deren Zuständigkeitsbereiche der Antragsteller jeweils umgezogen war, eine bereits vom Arbeitsamt Z bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe vorgenommene Herabstufung des wöchentlich erzielbaren Arbeitsentgeltes auf 685,-- DM. Der Antragsteller begehrte daraufhin von den Arbeitsämtern X und Y Auskunft darüber, ob auch bei anderen Arbeitslosen, insbesondere bei Volljuristen und Akademikern, nach einer etwa gleichen Dauer der Arbeitslosigkeit eine Herabstufung vorgenommen worden sei. Randnummer 4 Die Arbeitsämter lehnten die erbetene Auskunft ab. Dagegen erhob der Antragsteller jeweils Klage auf Auskunftserteilung beim Sozialgericht Y. Randnummer 5 Das Sozialgericht Y wies die Klagen durch Urteile vom
- April 1988 als unzulässig mit der Begründung ab, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Auskunftsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zustehe. Im Übrigen habe er auch kein Rechtsschutzinteresse, weil er die Bescheide über die Arbeitslosenhilfe habe angreifen und auf diese Weise auch ihre Bemessungsgrundlage habe überprüfen lassen können. Randnummer 6 Der Antragsteller legte gegen die Urteile Berufung ein. Das Hessische Landessozialgericht verband die Verfahren miteinander und verwarf die Berufung durch Urteil vom
- Mai 1989 - zur Post ausgeliefert am
- August 1989 - als unzulässig. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Zur Begründung führte das Gericht aus, der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - ein Anspruch auf eine einmalige Leistung, bei dem eine Berufung nicht statthaft sei. Die Voraussetzungen des § 150 SGG seien ebenfalls nicht erfüllt. Das Sozialgericht habe die Berufung gegen seine Urteile nicht zugelassen. Der Antragsteller habe auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel gerügt. Von Amts wegen zu beachtende Mängel seien nicht zu erkennen. Randnummer 7
- Der Antragsteller hat am
- September 1989 Grundrechtsklage erhoben. Er rügt die Verletzung der Art. 1, 2 und 3 der Verfassung des Landes Hessen - HV -. Ferner sei der Grundsatz des rechtliches Gehörs verletzt worden, denn eine Stellungnahme zum Verfahren der Herabstufung durch die Arbeitsämter sei erst nach Auskunftserteilung möglich. Seine Grundrechtsklage sei zulässig, weil die Verweigerung der Auskunft des Landesrecht zugeordnet werden müsse. Im Übrigen könnten auch Entscheidungen bei der Anwendung von Bundesrecht von den Landesverfassungsgerichten überprüft werden, wenn ein Gericht willkürlich entschieden habe. Dies sei hier der Fall, denn die Verweigerung der Auskunft verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Schließlich verweist er auf zahlreiche angebliche Korruptionsfälle, um damit sein Anliegen zu begründen. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom
- Mai 1989 - Az.: L 10/Ar - 722/88 und 723/88 - für kraftlos zu erklären und die Bundesanstalt für Arbeit zu verurteilen, ihm über ihr Verfahren bei der Herabstufung der Arbeitslosenhilfe, insbesondere bei Volljuristen und anderen Akademikern, aber auch bei sonstigen Arbeitslosen erschöpfend Auskunft zu erteilen. Randnummer 10
- Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag für unzulässig. Die Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts und des Sozialgerichts Y beruhten auf Bundesrecht, dessen Inhalt und Anwendung von einem Landesverfassungsgericht nicht überprüft werden könne. Es könne auch keine Rede davon sein, dass sich die Entscheidungen außerhalb jeder Rechtsanwendung bewegten und daher nicht als Anwendung von Bundesrecht in Betracht kämen. Randnummer 11
- Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 12
- Die das Sozialgerichtsverfahren betreffenden Akten des Sozialgerichts Y und des Hessischen Landessozialgerichts sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. Randnummer 13 II. Der Antrag ist zurückzuweisen. Er ist unzulässig. Randnummer 14 Gegenstand einer Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof kann nach Erschöpfung des Rechtsweges gemäß §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - allein die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts sein, soweit es sich um ein Gericht des Landes Hessen handelt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom
- November 1989 - P.St. 1079 -, StAnz. 1989 S. 2517). Bei der Überprüfung dieser Gerichtsentscheidung kommt es nur darauf an, ob das Gericht bei seiner Entscheidung oder seiner Verfahrensweise eine verfassungswidrige Norm angewendet oder bei der Anwendung einer verfassungsgemäßen Norm Grundrechte der Hessischen Verfassung verletzt hat. Als Landesverfassungsgericht darf der Staatsgerichtshof allerdings wegen des Vorranges des Bundesrechts gegenüber dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (Art. 31 GG) nur die Anwendung von hessischem Landesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung messen (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom
- April 1989 - P.St. 1076 -, StAnz. 1989, S. 1661). Randnummer 15
- Das im Antrag als angegriffene Entscheidung benannte Urteil des Hessischen Landessozialgerichts beruht ausschließlich auf der Anwendung von Vorschriften über die Zulässigkeit einer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts gemäß § 144, 150 SGG und damit auf Bundesrecht. Diese Entscheidung ist mithin der Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs entzogen. Randnummer 16
- Aus der Begründung des Antrags folgt indessen, dass der Antragsteller entgegen der Formulierung seines Antrages in Wahrheit die Aufhebung der Entscheidungen des Sozialgerichts Y und eine Sachentscheidung über seinen Auskunftsanspruch begehrt. Legt man den Antrag zugunsten des Antragstellers dahin aus, dass er sich auch gegen die Urteile des Sozialgerichts Y vom
- April 1988 richtet, so ist er jedenfalls schon deshalb unzulässig, weil auch diese Urteile auf der Anwendung von Bundes beruhen und deshalb ebenfalls der Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs entzogen sind. Randnummer 17 Das Sozialgericht Y hat die Klagen des Antragstellers auf Auskunftserteilung unter Anwendung des Sozialgerichtsgesetzes und damit auf Grund von Bundesrecht als unzulässig abgewiesen. Soweit in den Urteilsbegründungen Ausführungen zur fehlenden Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch enthalten sind, ist ebenfalls ausschließlich Bundesrecht angewendet worden. Als Rechtsgrundlage eines Auskunftsanspruches kann allenfalls das auf dem Arbeitsförderungsgesetz beruhende Rechtsverhältnis des Antragstellers zu der Bundesanstalt für Arbeit in Betracht kommen. Dabei handelt es sich um Bundesrecht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus der von ihm vorgelegten Entscheidung des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1985 - 1 BvR 48/84 -) nichts anderes. Sie betraf ein Verfahren mit einem andersartigen Streitgegenstand. Zudem wird darin lediglich ausgeführt, dass die in dem damaligen Verfahren vom Antragsteller erstrebte Anwendung der §§ 259, 260 BGB der Ergänzung eines landesrechtlich geregelten Auskunftsanspruchs diente. Hier aber geht es darum, ob in einem bundesrechtlich bestimmten Rechtsverhältnis zur Begründung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs die §§ 259, 260 BGB von Bedeutung sein könnten. Randnummer 18
- Eine auf Bundesrecht beruhende gerichtliche Entscheidung kann trotz des Vorranges von Bundesrecht ausnahmsweise dann am Maßstab der Verfassung des Landes Hessen gemessen werden, wenn das Gericht so außergewöhnlich fehlerhaft entschieden hat, dass es sich gleichsam außerhalb jeder Rechtsanwendung begeben und somit in Wahrheit also überhaupt kein Bundesrecht angewendet hat (StGH, Beschluss vom
- Juni 1986 - P.St. 1028 -). Dafür, dass hier eine Willkürentscheidung in diesem Sinne getroffen worden wäre, gibt es keinen Anhaltspunkt. Die vom Antragsteller aufgeführten angeblichen Korruptionsfälle haben keinen irgendwie erkennbaren Bezug zum Gegenstand dieses Verfahrens. Randnummer 19
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022215
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