Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags: keine Prüfungsbefugnis bei Anwendung von Bundesrecht - Subsidiarität der Grundrechtsklage Leitsatz
- Keine Prüfungsbefugnis des StGH Wiesbaden bei Anwendung von Bundesrecht (vgl StGH Wiesbaden, 1989-04-14, P.St. 1076, StAnZ HE 1989, 1661).
- Sind in der angegriffenen Entscheidung lediglich die Erfolgsaussichten einer Klage (hier: Prozeßkostenhilfeantrag nach VwGO § 166 ivM ZPO § 114 S 1 betreffend Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach JAG HE § 21 Abs 3 ) im Wege einer summarischen und prognostischen Einschätzung unter Heranziehung des in Betracht kommenden Landesrechts geprüft, ohne daß damit der eigentlichen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht vorgegriffen worden oder eine innerprozessuale Bindungswirkung eingetreten wäre, so kann eine solche nur vorläufige Bewertung eines Prozeßstoffes, auch wenn sie auf der Grundlage landesrechtlicher Vorschriften vorgenommen wird, grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer Grundrechtsklage gemacht werden, weil andernfalls der StGH gezwungen wäre, verbindlich über die Vereinbarkeit der Anwendung von landesrechtlichen Normen mit Grundrechten der Hessischen Verfassung zu entscheiden, ohne daß sich die Fachgerichte vorher eine abschließende Meinung über den Prozeßstoff gebildet haben. Dies würde dem Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage gemäß StGHG HE § 48 Abs 3 S 1 widersprechen. Verfahrensgang vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof,
- August 1989, 6 TP 1256/89 Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat eine Gebühr in Höhe von 250,-- DM zu tragen. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Grundrechtsklage gegen einen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, in welchem die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines Verwaltungsstreitverfahrens abgelehnt wurde. Randnummer 2 Der Antragsteller hat die erste juristische Staatsprüfung, der er sich am ... an der ...-Universität ... unterzog, nicht bestanden. Dies teilte ihm der Präsident des Justizprüfungsamtes durch Bescheid vom
- November ... mit. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller gemäß § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) auferlegt, für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ein weiteres Studium der Rechtswissenschaft von mindestens einem Semester und die Teilnahme an einem Klausurenkurs mit mindestens vier erfolgreichen Klausuren nachzuweisen. Randnummer 3 Das Zulassungsgesuch des Antragstellers zur Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung wies der Präsident des Justizprüfungsamtes mit Bescheid vom
- Dezember ... mit der Begründung zurück, der Antragsteller habe den Nachweis eines ordnungsgemäßen Ergänzungsstudiums nicht erbracht. Randnummer 4 Daraufhin erhob der Antragsteller am
- Januar... beim Verwaltungsgericht... Klage mit dem Ziel, den Präsidenten des Justizprüfungsamtes zu verpflichten, ihn zur Wiederholungsprüfung zuzulassen. Gleichzeitig beantragte er, ihm für dieses Klageverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht... lehnte den Prozeßkostenhilfeantrag ab, weil der Klage jegliche Erfolgsaussicht fehle (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozeßordnung - ZPO -). Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom
- August 1989 (6 TP 1256/89), dem Antragsteller zugestellt am
- August 1989, als unbegründet zurück. Unter Bezugnahme auf einen früheren Beschluß vom
- August 1988, in welchem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe für ein dem Klageverfahren vorausgegangenes Eilverfahren zurückgewiesen worden war, führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, der Antragsteller habe die im bestandskräftigen Bescheid vom ... festgelegten Voraussetzungen für eine Zulassung zur Wiederholungsprüfung nicht erfüllt. Seine Klage biete daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Randnummer 6 Das Klageverfahren, für das der Antragsteller Prozeßkostenhilfe erstrebt, ist noch nicht abgeschlossen. Randnummer 7 II. Der Antragsteller hat am
- September 1989 Grundrechtsklage erhoben. Er rügt die Verletzung der Artikel 1, 2 Abs. 2 und 134 der Verfassung des Landes Hessen - HV - und trägt vor, er habe das ihm für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zur Bedingung gemachte Ergänzungsstudium durch die im Sommersemester... an der ...-Universität... erworbenen vier Klausurscheine nachgewiesen. Außerdem könne nach § 3 Abs. 4 Juristische Ausbildungsordnung - JAO - einem Bewerber aus wichtigem Gründe gestattet werden, den Nachweis der Zulassungsvoraussetzung auf andere als die in § 3 Abs. 2 JAO genannte Weise zu führen. Ein solcher wichtiger Grund sei - dies führt der Antragsteller näher aus - in seinem Falle gegeben. Der mit der Grundrechtsklage angegriffene Beschluß betreffe zwar nur die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrages. Es sei jedoch justizbekannt, daß ein Untergericht bei der Entscheidung in der Hauptsache nicht von der Entscheidung des Obergerichtes im vorausgegangenen Prozeßkostenhilfeverfahren abweiche. Deshalb sei es unzumutbar, lediglich aus formalen Gründen die letztinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, um den Staatsgerichtshof anrufen zu können. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- August 1989 (6 TP 1256/89) für kraftlos zu erklären und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, hilfsweise, das Verfahren an den Petitionsausschuß des Hessischen Landtags zu verweisen "sowie Behandlung gemäß Art. 127 Abs. 4 HV " durch den Landtagspräsidenten. Randnummer 9 III. Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig, weil der Antragsteller sich gegen die Anwendung von Bundesrecht wende. Eine Überprüfung von Bundesrecht am Maßstab des Landesverfassungsrechts komme wegen Art. 31 Grundgesetz - GG - nicht in Betracht. Rechtsgrundlage für die Ablehnung der beantragten Prozeßkostenhilfe sei § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 127 Abs. 2 ZPO und damit Bundesrecht. Daran ändere sich auch nichts dadurch, daß die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung am Maßstab des in der Hauptsache anwendbaren hessischen Landesrechts zu beurteilen gewesen sei. Der Beschluß über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe enthalte keine rechtskräftige Entscheidung zur Hauptsache und entfalte nicht einmal eine innerprozessuale Bindungswirkung. Die Rechtsanwendung beschränke sich auf die Heranziehung derjenigen Normen, die das Gericht zu seiner Prognoseentscheidung prozessual ermächtigten und verpflichteten, also der §§ 166 VwGO und 114 ff. ZPO. Randnummer 10 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 11 V. Die das Verfahren betreffenden Akten des Verwaltungsgerichts... und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. Randnummer 12 B Die Anträge sind zurückzuweisen. Sie sind nicht zulässig. Randnummer 13 I . Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 14 Die Voraussetzungen, nach denen gemäß Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit §§ 45 ff. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -jedermann das Recht hat, den Staatsgerichtshof anzurufen, liegen nicht vor. Randnummer 15 Der Staatsgerichtshof ist als Landesverfassungsgericht nur befugt, Entscheidungen, die auf der Anwendung von Landesrecht beruhen, am Maßstab der Hessischen Verfassung zu messen. Bundesrecht geht nach Art. 31 GG dem Landesrecht vor und kann deshalb nicht Gegenstand einer landesrechtlichen Grundrechtsklage sein (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. z.B. StGH, Beschluß vom 14.04.1989 - P.St. 1076 -, StAnz. 1989, S. 1661). Randnummer 16 Soweit der angegriffene Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozeßkostenhilfeantrags auf der Anwendung von Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und der Zivilprozeßordnung und damit auf Bundesrecht beruht, ist die hiergegen erhobene Grundrechtsklage daher unzulässig. Randnummer 17 Soweit bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 Satz 1 ZPO die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage in der Hauptsache zu beurteilen ist und der Hessische Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes und der Juristischen Ausbildungsordnung abgestellt hat, hat das Gericht zwar Landesrecht herangezogen. Die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind indes nicht abschließend ausgelegt und auf den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit angewandt worden. Vielmehr hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof lediglich die Erfolgsaussichten der Klage im Wege einer summarischen und prognostischen Einschätzung unter Heranziehung des in Betracht kommenden Landesrechts geprüft, ohne daß damit der eigentlichen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht vorgegriffen worden oder eine innerprozessuale Bindungswirkung eingetreten wäre. Eine solche nur vorläufige Bewertung eines Prozeßstoffes kann jedoch, auch wenn sie auf der Grundlage landesrechtlicher Vorschriften vorgenommen wird, grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer Grundrechtsklage gemacht werden, weil andernfalls der Staatsgerichtshof gezwungen wäre, verbindlich über die Vereinbarkeit der Anwendung von landesrechtlichen Normen mit Grundrechten der Hessischen Verfassung zu entscheiden, ohne daß sich die Fachgerichte vorher eine abschließende Meinung über den Prozeßstoff gebildet haben. Dies würde dem Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage widersprechen, wie er in § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG zum Ausdruck kommt. Dieser Grundsatz soll gewährleisten, daß sich der Staatsgerichtshof erst dann mit einer Rechtssache zu befassen hat, wenn eine sich regelmäßig über mehrere Instanzen erstreckende, umfassende fachgerichtliche Klärung stattgefunden hat und dem Staatsgerichtshof auf diese Weise die Fallanschauung und Rechtsauffassung der zuständigen Fachgerichte vermittelt wird. Randnummer 18 II. Die Anträge auf Verweisung des Verfahrens an den Petitionsausschuß sowie an den Präsidenten des Hessischen Landtags zum Zwecke der "Behandlung gemäß Art. 127 Abs. 4 HV " sind unzulässig, weil das für den Staatsgerichtshof geltende Verfahrensrecht solche Verweisungen nicht vorsieht. Randnummer 19 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Der Antragsteller hat eine Gerichtsgebühr zu tragen, weil seine Anträge offenkundig unzulässig sind. Hierauf ist er durch die prozeßleitenden Verfügungen vom
- September 1989 und vom
- Oktober 1989 hingewiesen worden. Gleichwohl hat er an seiner Grundrechtsklage festgehalten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022216
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