bearbeitung der Unterrichtstätigkeit und die Wahrnehmung sonstiger schulbezogener Aufgaben. Da der tatsächliche Arbeitsaufwand nicht voll überprüfbar ist, läßt sich die Arbeitszeit der Lehrer mit der der übrigen Beamten nicht vergleichen. Die Gestaltungsfreiheit des Lehrers hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunktes und des Ortes der Unterrichtsvorbereitung und -
bereitung stellt einen hinreichend vernünftigen Grund dar, der eine unterschiedliche Behandlung des Lehrers gegenüber einem an feste Dienstzeiten gebundenen anderen Beamten rechtfertigt.
seinen Angaben übt er daneben folgende ehrenamtliche Tätigkeiten aus: Beigeordneter des Landkreises..., ordentlicher Delegierter des Landkreises... bei der Vertreterversammlung des Hessischen Volkshochschulverbandes, Mitglied des Kuratoriums der Kreis-Volkshochschule..., Mitglied der Schulkommission des Landkreises ..., Vertreter des Landkreises... in der Mitgliederversammlung des Wasserverbandes... Gesellschafter der Energieversorgung... Kreisbeteiligungsgesellschaft mbH, Beisitzer im Ausschuß zur Anhörung über Widersprüche bei dem Landrat des Landkreises..., Stadtverordneter, stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher und Fraktionsvorsitzender in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt.... Randnummer 4 Mit Schreiben vom
bereitung tatsächlich verbleibe. Er könne seiner Unterrichtsverpflichtung nicht im notwendigen Maße
kommen, da er zur ordnungsgemäßen und gewissenhaften Mandatsausübung verpflichtet sei. Einem Beamten sei aus Gründen der Gleichbehandlung in demselben Umfang eine Befreiung von seinen Dienstpflichten gemäß § 106 Abs. 3 Hessisches Beamtengesetz - HBG - zu gewähren, wie es gemäß § 35 a Hessische Gemeindeordnung - HGO - und § 28 a Hessische Landkreisordnung - HKO -bei einem außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigten Mandatsträger der Fall sei. Die erforderliche Dienstbefreiung im Sinne von § 106 Abs. 3 HBG beschränke sich nicht auf die unmittelbare zeitliche Kollision zwischen Dienstzeit und ehrenamtlicher Tätigkeit. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfordere eine besonders großzügige Handhabung der Vorschrift, weil die Dienstbefreiung zur Ausübung öffentlicher Mandate nicht allein deren Wahrnehmung sichern solle, sondern auch der Erhaltung der Gesundheit des betroffenen Beamten und dem Schutz vor einer übermäßigen Arbeitsverpflichtung diene. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Dienstbefreiung müßten bei Lehrern die Vor- und
bereitungszeiten des Unterrichts einbezogen werden. Die Anerkennung dieser häuslichen Dienstzeiten entspräche dem Gebot der Gleichbehandlung gegenüber Beamten mit festen Dienstzeiten. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht... lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluß vom
Absätze 3 und 4 HBG eine Freistellung nur im Einzelfall für den zeitlichen Kollisionsfall gewährt werden. Der Dienst eines Lehrers sei im übrigen mit dem Dienst anderer Beamtengruppen nicht vergleichbar. Die Dienstzeit eines Lehrers teile sich in Zeiten in der Schule und der übrigen Arbeitszeit auf; diese könne er frei gestalten. Die Gestaltungsfreiheit bringe es mit sich, daß ein Lehrer einem zeitlichen Zusammentreffen zwischen seiner beruflichen und sonstigen Tätigkeit im Sinne von § 106 Absätze 3 und 4 HBG "entrinnen" könne. Unter diesem Gesichtspunkt ergäben sich unterschiedliche Sachverhalte, die eine Gleichbehandlung nicht erforderten. Ihre "Gleichheit" könne auch nicht im Hinblick auf den Umstand angenommen werden, daß der Antragsteller seine Tätigkeiten im Sinne des § 106 Absätze 3 und 4 HBG in einem Umfange ausübe, der es ihm letztlich nicht mehr gestatte, von der Gestaltungsfreiheit seiner Arbeitszeit als Lehrer überhaupt einen oder nur noch in Form einer "fiktiven" Freizeit Gebrauch zu machen. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich auch nicht aus einem Vergleich mit der Freistellungsregelung für Personalräte in § 40 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Personalvertretungsgesetz - HPVG -. Hierbei handele es sich um eine Sonderregelung für Personalvertretungen. Ferner sei darauf hinzuweisen, daß sich der Fall des Antragstellers nicht allein auf die Kollision zweier öffentlicher Interessenlagen reduzieren lasse, nämlich den vollen Einsatz des Antragstellers als Lehrer und seine verantwortungsvolle Tätigkeit bei der Ausübung seiner sonstigen Funktionen. Der Dienstherr des Antragstellers habe keinen Anteil an dieser "Kollision": Sie beruhe vielmehr darauf, daß der Antragsteller eine derartige Vielzahl von Tätigkeiten im Sinne des § 106 Absätze 3 und 4 HBG übernommen habe, daß sie ihn zeitlich überforderten. Wenn er nicht bereit sei, seine Tätigkeiten außerhalb seiner Lehrertätigkeit zu beschränken, so bleibe dem Senat nur der Hinweis, daß Umstellungen des Dienstes mit dem Ziel, Dienstbefreiungen und Beurlaubungen möglichst zu erübrigen, vom Dienstherrn und vom Beamten vorrangig anzustreben seien. § 5 Abs. 3 Allgemeine Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher vom
arbeit für die in seine Dienstzeit fallende ehrenamtliche Tätigkeit verpflichtet. Bei einem Lehrer sei davon auszugehen, daß er 40 Stunden in der Woche und werktags bis 16.00 Uhr arbeite. Bei dieser Betrachtungsweise trete eine mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbare Benachteiligung des Lehrers gegenüber dem "Regelbeamten" zutage. Während der "Regelbeamte" von der Dienstleistungspflicht entbunden werde, wenn er
mittags sein Mandat ausübe, bleibe ein Lehrer mit seinem vollen Arbeitspensum belastet. Dies sei eine Benachteiligung gegenüber "Regelbeamten" und Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft mit festen Arbeitszeiten. Der Konflikt zwischen gemeinschaftsbezogener kommunaler Tätigkeit und Ausübung der beamtenrechtlichen Dienstpflicht könne bei einem Lehrer nur durch eine Reduzierung der Pflichtstundenzahl gelöst werden. Die ihm aufgezeigte Alternative, einen Teil seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten niederzulegen, sei verfassungsrechtlich nicht haltbar. Dabei werde übersehen, daß er aufgrund eines demokratischen Willensbildungsprozesses in diese Ämter gelangt sei und diese nicht eigennützig, sondern im Dienste der Allgemeinheit ausübe. Eine solche Tätigkeit sei für den demokratischen Rechtsstaat konstitutiv. Zwar gehe auch die Hessische Gemeindeordnung davon aus, daß die kommunalen Mandatsträger ehrenamtlich, d.h. ohne Entgelt tätig seien. Sie stelle jedoch keinerlei zeitliche Grenzen für den Umfang der ehrenamtlichen Betätigung auf und lasse es grundsätzlich auch zu, daß ein Berufstätiger in erster Linie kommunale Mandate annehme. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Januar 1990 für kraftlos zu erklären und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Randnummer 11 III. Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag für unzulässig. Der Grundrechtsklage stehe der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen. Zwar könne die letztinstanzliche Entscheidung in einem Eilverfahren Gegenstand einer Grundrechtsklage sein. Ein Antragsteller müsse jedoch über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung außerhalb des verfassungsrechtlichen Verfahrens zu erreichen. Die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache sei dem Antragsteller auch zumutbar. In diesem Verfahren könnten die Möglichkeiten eines zeitlichen Ausgleichs seiner dienstlichen Aufgaben mit seiner kommunalpolitischen Tätigkeit geklärt werden. Dies sei vorrangig anzustreben. Anhaltspunkte, die den Staatsgerichtshof veranlassen könnten, aus Gründen des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abzusehen, seien nicht zu erkennen. Randnummer 12 Der Antrag könnte aber auch sachlich keinen Erfolg haben. Die Auslegung des § 106 Abs. 3 HBG im Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Hessische Verfassung enthalte keine Regelungen über die Rechtsstellung der Inhaber kommunaler Ehrenämter, der Mitglieder von Gemeindeparlamenten und Ausschüssen. Die Gewährleistung einer ungehinderten Mandatsausübung in Art. 76 HV gelte nur für die Abgeordneten des Hessischen Landtags. Als Prüfungsmaßstab kämen die in Art. 73 Abs. 2 HV , Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 38 Abs. 1 GG umschriebenen Wahlrechtsgrundsätze in Betracht, die sich unter dem Gesichtspunkt der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl für die Kommunalwahlen unmittelbar aus Art. 1 HV herleiten ließen. Aus dem Gleichheitsgebot folge die Verpflichtung, den Mitgliedern von Kommunalparlamenten unabhängig etwa von ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung gleiche Möglichkeiten in der Wahrnehmung ihrer Mandate einzuräumen. Dem sei der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung der §§ 35 a Abs. 4 HGO , 28 a Abs. 4 HKO und 106 Absätze 3 und 4 HBG
gekommen.
diesen Vorschriften müsse allen Berufsgruppen die für die Mandatsausübung erforderliche Freistellung gewährt werden. In welchem Umfange die Freistellung verlangt werden könne, sei nicht unterschiedlich geregelt. Aus den §§ 35 a Abs. 4 HGO , 28 a Abs. 4 HKO lasse sich nicht herleiten, daß Arbeitnehmer oder freiberuflich Tätige ohne feste Dienstzeiten berechtigt seien, die Arbeitsverpflichtung über den für die eigentliche Mandatsausübung erforderlichen Umfang hinaus zu vermindern. Sollten sich in der Praxis gleichwohl Unterschiede in der Handhabung der erörterten Bestimmungen ergeben, so folge dies aus dem Unterschied zwischen der beamtenrechtlichen Dienstleistungspflicht und der privatrechtlichen Arbeitspflicht. Diese Pflichten seien nicht vergleichbar. Randnummer 13 Der Antragsteller werde auch gegenüber den "Regelbeamten" nicht ungleich behandelt. § 106 HBG beseitige lediglich die Hindernisse, die der Mandatsausübung entgegenstünden. Die Bestimmung sei mithin nur auf solche Beamten anwendbar, bei denen es zur Vermeidung von Kollisionen der Dienstbefreiung bedürfe. Eine Entlastung trete für den Beamten nur insoweit ein, als er zur
holung der ausgefallenen Dienstzeit nicht verpflichtet sei. Daß eine solche Entlastung außerhalb des Kollisionsfalles für den Antragsteller nicht in Betracht komme, folge aus der unterschiedlichen Bindung an Dienstzeiten.
teilige Folgen einer größeren Dispositionsbefugnis begründeten keinen Gleichheitsverstoß. Ein Gleichheitsverstoß liege auch nicht darin, daß das Hessische Personal Vertretungsgesetz für Personalratsmitglieder einen weitergehenden Freistellungsanspruch begründe. Die Tätigkeitsbereiche seien miteinander nicht vergleichbar. Randnummer 14 Andere Grundrechte der Hessischen Verfassung seien ebenfalls nicht verletzt. Die Hessische Verfassung gewähre keinen Anspruch gegenüber dem Dienstherrn, kommunalpolitische Aufgaben in beliebiger Vielzahl auf Kosten beamtenrechtlicher Verpflichtungen übernehmen zu können. Randnummer 15 IV. Der Landesanwalt äußert Bedenken gegen eine Verweisung des Antragstellers auf den Rechtsweg in der Hauptsache. Er hält die Grundrechtsklage jedoch für unbegründet. Es existiere kein verfassungsrechtlicher Grundsatz, wonach einem Beamten bei der Wahrnehmung einer Vielzahl von ehrenamtlichen Tätigkeiten jeweils eine entsprechende Reduzierung seines Arbeitsvolumens einzuräumen sei. Es liege im Wesen ehrenamtlicher Tätigkeit, daß sie grundsätzlich in der Freizeit ausgeübt werde. Derjenige, der in großer Zahl kommunale Mandate und Ehrenämter annehme und damit in selbstbestimmter Beliebigkeit Ausnahmetatbestände schaffe, veranlasse in erster Linie selbst eine besondere Belastung sowohl für seine dienstlichen Verpflichtungen wie auch für seine Freizeit. Er würde eine verfassungsrechtlich nicht begründbare Sonderstellung erlangen, wenn er wegen dieser ungewöhnlichen Ämterhäufung zu Lasten anderer Beamter - auch anderer Mandatsträger, die ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht zum Schwerpunkt ihrer Aktivitäten machten - eine Reduzierung des von ihm geforderten Arbeitsvolumens durchsetzen könnte. Eine Häufung von kommunalen Mandaten und ehrenamtlichen Tätigkeiten sei in der Hessischen Verfassung nicht mit besonderen Rechten versehen. Randnummer 16 V. Die das Verfahren betreffenden Akten des Verwaltungsgerichts... und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. Randnummer 17 B Die Grundrechtsklage ist teilweise unzulässig, im übrigen offenbar unbegründet. Randnummer 18 I. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller die Verletzung von Grundrechten aus Artikel 11 und 134 HV rügt, weil er entsprechende Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend dargetan hat. Randnummer 19
GHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, in einem von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrecht verletzt zu sein.
GHG muß der Antrag das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe von Beweismitteln die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll. Es genügt nicht, ein Grundrecht nur zu benennen. Das Vorbringen muß vielmehr eine Grundrechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (StGH, Beschluß vom 26.03.1990 - P.St. 1103/1103 e.V. -). Randnummer 20 1. Die vom Antragsteller erhobene Rüge, der angefochtene Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletze das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 11 HV , entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat lediglich über den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Pflichtstundenermäßigung unter Belassung der Besoldung entschieden. Aus welchen Gründen dieser Beschluß das Recht des Antragstellers eingeschränkt haben soll, seine Meinung frei und öffentlich zu äußern, ist nicht
vollziehbar dargelegt worden. Randnummer 21 2. Das Vorbringen des Antragstellers läßt auch nicht eine Verletzung des Art. 134 HV als möglich erscheinen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Antragsteller durch den angegriffenen Beschluß in seinem Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern aus Gründen der Herkunft, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses und des Geschlechts benachteiligt worden ist. Randnummer 22 II. Soweit der Antragsteller eine Verletzung der Artikel 1 und 25 HV rügt, ist die Grundrechtsklage zulässig. Randnummer 23 Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, durch den dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz
GO - versagt worden ist, kann grundsätzlich Gegenstand einer Grundrechtsklage sein; denn gegenüber dem Hauptsacheverfahren ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbständig (StGH, Beschluß vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 2084). Randnummer 24 Der Antragsteller hat gemäß § 48 Abs. 3 StGHG den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft und form- und fristgerecht gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Grundrechtsklage erhoben. Er hat ferner eine den Anforderungen des § 46 Abs. 1 StGHG genügende Verletzung der Artikel 1 und 25 HV dargelegt. Randnummer 25 Obwohl der Antragsteller bisher nur den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft hat, steht der Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage nicht entgegen. Dieser in § 48 Abs. 3 StGHG verankerte Grundsatz erfordert, daß ein Antragsteller über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung außerhalb des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu erwirken, dieses also möglichst entbehrlich zu machen. Randnummer 26 Der Subsidiaritätsgrundsatz steht der Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen eine letztinstanzliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings dann nicht entgegen, wenn spezifische, allein die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz betreffende Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden oder wenn einem Antragsteller durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein nicht mehr ausgleichbarer
teil entstünde, ferner, wenn die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage unzumutbar wäre, und schließlich in den Fällen, in denen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG auch von der Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne abgesehen werden kann (StGH, Beschluß vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, a.a.O.). Randnummer 27 Der Antragsteller ist nicht auf den Rechtsweg in der Hauptsache zu verweisen, denn das Hauptsacheverfahren verspricht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Randnummer 28 Der Staatsgerichtshof, der sich nicht an die Stelle der Fachgerichte setzen darf, kann zwar die Erfolgsaussichten des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens lediglich im Wege der Evidenzprüfung berücksichtigen. Er ist jedoch dann gehindert, einen Antragsteller auf den Rechtsweg in der Hauptsache zu verweisen, wenn die Hauptsacheklage offensichtlich unzulässig oder sachlich aussichtslos ist (StGH, Beschluß vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, a.a.O.). Randnummer 29 So ist es hier. Die Ablehnung des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung einer Pflichtstundenermäßigung unter Belassung der Besoldung in dem angefochtenen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs steht im Einklang mit dem bereits vom Verwaltungsgericht... zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 8.84 - (a.a.O.) und den weiteren obergerichtlichen Entscheidungen (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21.10.1983, DÖV 1984, 257; OVG Saarland, Urteil vom 26.02.1986, RiA 1986, 231 und OVG Lüneburg, Urteil vom 09.09.1987, ZBR 1989, 311). Der angefochtene Beschluß beruht damit auf einer gefestigten Rechtsprechung. Es ist nicht zu erwarten, daß im Hauptsacheverfahren davon abgewichen werden wird. Randnummer 30 Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, sich vor Erhebung der Grundrechtsklage um eine Umverteilung seiner Unterrichtsverpflichtungen im Rahmen des § 5 Abs. 3 Allgemeine Dienstordnung zu bemühen. Es ist nicht ersichtlich, daß eine solche Unterrichtsverteilung, die primär an schulischen Interessen orientiert sein muß, in Anbetracht der zahlreichen ehrenamtlichen Tätigkeiten des Antragstellers dessen Interessen Rechnung tragen könnte. Randnummer 31 III. Soweit die Grundrechtsklage zulässig ist, ist sie offenbar unbegründet. Randnummer 32 Wird gegen eine gerichtliche Entscheidung Grundrechtsklage erhoben, so sind ihrer Überprüfbarkeit enge Grenzen gezogen. Der Staatsgerichtshof ist kein weiteres Rechtsmittelgericht. Es obliegt ihm daher nicht, gerichtliche Entscheidungen allgemein auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf ihre Anwendung des einfachen Rechts
zuprüfen. Im Grundrechtsklageverfahren ist nur zu prüfen, ob das höchste in der Sache zuständige Gericht des Landes Hessen bei der Anwendung des Landesrechtes von der Hessischen Verfassung gewährte Grundrechte verletzt hat. Eine solche Verletzung liegt vor, wenn eine angefochtene Gerichtsentscheidung auf einem Landesgesetz beruht, das selbst gegen ein durch die Hessische Verfassung gewährtes Grundrecht des Antragstellers verstößt, oder wenn eine - an sich verfassungsgemäße - Vorschrift von dem erkennenden Gericht durch eine Auslegung im Einzelfall verfassungswidrig angewendet worden ist (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluß vom 28.06.1988 - P.St. 1071 -, StAnz. 1988, S. 2117). Randnummer 33 Der angefochtene Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und die ihm zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen des § 106 Absätze 3 und 4 HBG sind verfassungsgemäß. Randnummer 34 1. § 106 Absätze 3 und 4 HBG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 1 HV . Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, vergleichbare Sachverhalte grundsätzlich mit denselben Rechtsfolgen zu regeln. Auch bei vergleichbaren Tatbeständen verbietet der Gleichheitsgrundsatz allerdings nicht jede Differenzierung, soweit sich dafür ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund finden läßt. Er ist erst dann verletzt, wenn für die Unterscheidung ein solcher Grund nicht vorliegt, die Regelung also willkürlich ist. Andererseits erlaubt der Gleichheitsgrundsatz mit Rücksicht auf eine Ungleichheit verschiedener Sachverhalte nicht jede Unterscheidung: Für sie muß sich ebenfalls gerade aus dem Sachverhalt, den die Regelung zum Gegenstand hat, ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lassen (StGH, Beschluß vom 08.11.1989 - P.St. 1079 -, StAnz. 1989, S. 2517; DÖV 1990, S. 204 ; NVWZ 1990, S. 552). Randnummer 35 Soweit der Antragsteller in den Regelungen des § 106 Absätze 3 und 4 HBG eine gleichheitswidrige Benachteiligung im Vergleich zu den Vorschriften über die Sicherung der Mandatsausübung für Gemeindevertreter in § 35 a Abs. 4 HGO und für Kreistagsabgeordnete in § 28 a Abs. 4 HKO sieht, kann dem nicht gefolgt werden.
4 HGO , 28 a Abs. 4 HKO ist dem außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigten kommunalen Mandatsträger "die für die Mandatsausübung erforderliche Freistellung von der Arbeit zu gewähren". Auch einem Beamten ist gemäß § 106 Abs. 3 HBG die zur Ausübung einer Tätigkeit als Ehrenbeamter oder Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft erforderliche Dienstbefreiung zu erteilen. Ferner ist einem Beamten
4 HBG zur Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung auf Antrag der erforderliche Urlaub zu bewilligen, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Mit den Regelungen in §§ 35 a Abs. 4 HGO , 28 a Abs. 4 HKO einerseits und § 106 Abs. 3 HBG andererseits verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Mitgliedern von kommunalen Parlamenten unabhängig von ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung die gleichen Möglichkeiten in der Wahrnehmung ihrer Mandate einzuräumen. Eine Differenzierung nimmt der Gesetzgeber zwischen den Beamten und den außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten insofern vor, als Beamte
4 HBG zur Ausübung jeder sonstigen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung den erforderlichen Urlaub beanspruchen können, soweit dadurch der Dienstbetrieb nicht erheblich beeinträchtigt wird und ihnen
Hingegen ist der privatrechtliche Arbeitgeber weder zur Urlaubsgewährung an Arbeitnehmer zur Ausübung einer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung noch zur Lohnfortzahlung gesetzlich verpflichtet. Dem tragen die Regelungen in §§ 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO , 28 a Abs. 4 Satz 2 HKO Rechnung. Randnummer 36 Ob und in welchem Umfang eine Freistellung für die Mandatsausübung gewährt werden muß, ist für beide Berufsgruppen durch das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gleich geregelt. Soweit der Antragsteller im Vergleich zu den außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten eine gleichheitswidrige Benachteiligung sieht, macht er im Kern bei rechtlich gleicher Behandlung nur eine Ungleichheit in der tatsächlichen Betroffenheit geltend. Denn die Beantwortung der Frage, ob ein kommunaler Mandatsträger etwa zur Aufarbeitung der durch die Mandatsausübung liegengebliebenen Dienst- oder Arbeitsaufgaben verpflichtet ist, hängt sowohl bei den außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten als auch bei Beamten von der Ausgestaltung des konkreten Arbeits- oder Dienstverhältnisses ab und folgt nicht aus einer unterschiedlichen Behandlung der beiden Berufsgruppen in bezug auf den jeweiligen Freistellungsanspruch durch die §§ 106 Abs. 3 HBG , 35 a Abs. 4 HGO und 28 a Abs. 4 HKO. Randnummer 37 2. Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Beschluß vorgenommene Auslegung des § 106 Absätze 3 und 4 HBG verstößt ebenfalls nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 1 HV . Die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, daß eine Dienstbefreiung nur dann erforderlich sei, wenn eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht des Beamten mit einer zeitlich festgelegten sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 106 Absätze 3 und 4 HBG zur selben Zeit zusammentrifft, beruht auf sachgerechten Erwägungen. Aus dem Gleichheitssatz der Hessischen Verfassung läßt sich eine Verpflichtung des Dienstherrn nicht entnehmen, einem Beamten durch eine Verminderung des zeitlichen Umfangs seiner Dienstaufgaben einen pauschalen Ausgleich für die Wahrnehmung eines kommunalpolitischen Mandats oder eines sonstigen Ehrenamtes zu gewähren. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, darüber hinaus Belastungen auszugleichen, die sich daraus ergeben können, daß Mandatsträger in unterschiedlichem Maß Arbeiten, die sie während der Mandatsausübung nicht haben ausführen können, anderweit erledigen müssen. Die Unterschiedlichkeit solcher Belastungen resultiert nicht aus der ehrenamtlichen Tätigkeit, sondern aus der vorgegebenen unterschiedlichen beruflichen Situation der einzelnen Mandatsträger. Sie auszugleichen ist der Staat um so weniger verpflichtet, als das möglicherweise sehr unterschiedliche Maß solcher Belastungen sich einerseits nur unvollkommen
objektiven Kriterien und in kontrollierbarer Weise feststellen läßt und andererseits derartige Belastungen oft schon in der konkreten beruflichen Situation des betreffenden Mandatsträgers einen Ausgleich finden, wozu nicht selten - wie bei Lehrern - eine gewisse Freiheit in der Einteilung der Arbeitszeit gehört. Randnummer 38 Ein Lehrer erfüllt die Gesamtarbeitszeit über die Pflichtstunden hinaus durch die Vorbereitung und
bearbeitung der Unterrichtstätigkeit und die Wahrnehmung sonstiger schul bezogener Aufgaben. Da der tatsächliche Arbeitsaufwand nicht voll überprüfbar ist, läßt sich die Arbeitszeit der Lehrer mit der der übrigen Beamten nicht vergleichen. Das wäre erst dann der Fall, wenn Lehrer - was an sich bestimmt werden könnte - ebenfalls Dienststunden einhalten müßten und für die Vor- und
arbeiten des Unterrichts an eine Dienststelle gebunden wären (StGH, Beschluß vom 23.05.1979 - P.St. 854 -). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht angenommen, daß die Gestaltungsfreiheit des Lehrers hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunktes und des Ortes der Unterrichtsvor- und -
bereitung einen hinreichend vernünftigen Grund darstellt, der eine unterschiedliche Behandlung des Lehrers gegenüber einem an feste Dienstzeiten gebundenen anderen Beamten rechtfertigt. Randnummer 39 Die Auslegung des § 106 Absätze 3 und 4 HBG durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof verstößt auch nicht deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 1 HV , weil der Gesetzgeber für die Tätigkeit der Personalratsmitglieder mit § 93 Abs. 2 HPVG in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 2 HPVG einen weitergehenden Freistellungsanspruch geschaffen hat.
2 Satz 2 HPVG haben Personalratsmitglieder, soweit sie Geschäfte des Personalrats aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit erledigen, einen Anspruch auf Dienstbefreiung entsprechend der aufgewandten Zeit. Gemäß § 93 Abs. 2 HPVG ist bei Lehrern die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise zu ermäßigen. Ein als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft, Ehrenbeamter oder sonst ehrenamtlich politisch oder gewerkschaftlich tätiger Beamter wird gegenüber Personalratsmitgliedern nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Der Gleichheitssatz ist erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz ist also die Frage, ob eine Personengruppe gegenüber einer anderen ohne hinreichend sachlichen Grund unterschiedlich behandelt wird (BVerfG, Beschluß vom 31.05.1988 - 1 BvL 22/85 -, BVerfGE 78, 232 [247]). Der sachlich einleuchtende Grund für eine weitergehende Freistellungsregelung für Personalratsmitglieder sind die dem Personalrat in §§ 60 ff. HPVG übertragenen allgemeinen und besonderen Aufgaben, die der Personalrat aus dienstlichen Gründen und zum Wohle der Beschäftigten wahrzunehmen verpflichtet ist. In der Dienststellenbezogenheit der Tätigkeit der Personalratsmitglieder liegt ein hinreichend sachlicher Grund, der ihre Besserstellung nicht willkürlich erscheinen läßt. Randnummer 40 3. Ob Art. 25 Satz 2 HV ein Grundrecht darstellt und ob sämtliche ehrenamtlichen Tätigkeiten des Antragstellers unter diese Norm fallen, bedarf keiner näheren Prüfung. Aus den dargelegten Gründen verstößt § 106 Absätze 3 und 4 HBG in der Auslegung, die er durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof erfahren hat, auch nicht gegen diese Verfassungsvorschrift, zumal deren nähere Ausgestaltung ausdrücklich dem Gesetzgeber überlassen worden ist ( Art. 25 Satz 3 HV ). Randnummer 41 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022219
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