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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1107 Beschluss StGH Wiesbaden - unzulässige Richtervorlage: Landwirtschaftsgericht muß über Gesetzmäßigkeit

(StGH Wiesbaden - unzulässige Richtervorlage: Landwirtschaftsgericht muß über Gesetzmäßigkeit von RSiedlGAV HE 5 § 1 wegen Überschreitung der Ermächtigungsgrundlage selbst entscheiden - RSiedlG § 4 u GrdstVG § 27 unterliegen als Bundesrecht nicht der Prüfungskompetenz des StGH) Leitsatz

  1. Die Frage, ob eine Rechtsverordnung die Grenzen ihrer gesetzlichen Ermächtigung überschritten hat (hier: Widerspruch der
  2. Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes, JURIS: RSiedlGAV HE 5, mit der zeitlichen Schranke ihrer Ermächtigung in RSiedlG § 4 Abs 4), ist nicht eine Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit, sondern ihrer Gesetzmäßigkeit, die das vorlegende Gericht in eigener Zuständigkeit entscheiden muß. Insoweit erstreckt sich das dem StGH durch Verf HE Art 132 übertragene und auf die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm beschränkte Prüfungsmonopol auch nicht auf den Fall, daß der Verstoß gegen eine unterhalb des Verfassungsrechts stehende Norm, der bereits die Ungültigkeit der Vorschrift zur Folge hat, uU zugleich eine mittelbare Verletzung eines Verfassungsgrundsatzes darstellen kann (vgl StGH Wiesbaden, 1981-12-30, P.St. 914).
  3. Ebenso fehlt dem StGH die Prüfungsbefugnis über die Rechtsfrage, ob es verfassungsrechtlich bedenklich sei, daß RSiedlG § 4 Abs 4 idF von GrdstVG § 27 als sog nachkonstitutionelles Recht die Eigentumsbeschränkung in ihrem Ausmaß einer Rechtsverordnung überlasse, denn insoweit handelt es sich um vorrangiges Bundesrecht (GG Art 31). Verfahrensgang vorgehend AG Königstein,
  4. März 1990, 21 - 2 XV/89 LWG Tenor Die Vorlage ist unzulässig. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Gegenstand der Vorlage des Amtsgerichts... als Landwirtschaftsgericht ist die Frage, ob die aufgrund von § 4 Abs. 4 Reichssiedlungsgesetz vom
  5. August 1919 (RGBl. S. 1429) - RSG -, zuletzt geändert durch Gesetz über das Baugesetzbuch vom
  6. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), erlassene Fünfte Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes vom
  7. Dezember 1987 (GVBl. I S. 245) insoweit mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar ist, als nach § 1 der Verordnung die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 RSG unterliegen, 0,25 ha beträgt. Randnummer 2 § 4 Abs. 1 RSG lautet: "Wird ein landwirtschaftliches Grundstück oder Moor- oder Ödland, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, in Größe von 2 ha aufwärts durch Kaufvertrag veräußert, so hat das gemeinnützige Siedlungsunternehmen, in dessen Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, das Vorkaufsrecht, wenn die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vom
  8. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) bedarf und die Genehmigung nach § 9 des Grundstücksverkehrsgesetzes nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre; ist keine Hofstelle vorhanden, so steht das Vorkaufsrecht dem Siedlungsunternehmen zu, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil liegt." Randnummer 3 § 4 Abs. 4 RSG enthält folgende Ermächtigung: "Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für das Land oder für Teile des Landes die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht unterliegen, auf mehr als 2 ha festsetzen; für eine beschränkte Zeit kann sie die Mindestgröße auf weniger als 2 ha festsetzen, solange dies zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur notwendig ist." Randnummer 4 Die aufgrund von § 4 Abs. 4 RSG erlassene Fünfte Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes bestimmt in § 1: "Die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen, wird bis zum
  9. Dezember 1992 auf 0,25 ha festgesetzt." Randnummer 5 II. Am
  10. April 1989 schlossen der Kaufmann... - Veräußerer - und der Magistratsoberrat... - Erwerber - vor dem Notar... in... einen notariellen Vertrag - ... - über die Veräußerung von drei im Grundbuch des Amtsgerichts... von... eingetragenen landwirtschaftlichen Grundstücken in den Größen von 3.460 qm, 3,022 qm und 760 qm zum Preis von insgesamt 12.000,-- DM. Randnummer 6 Das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in... stellte durch einen Zwischenbescheid vom
  11. Mai 1989 nach § 6 Abs. 1 Grundstücksverkehrsgesetz vom
  12. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, ber. S. 1652 und 2000) - GrdstVG -, zuletzt geändert durch das Gesetz: über das Baugesetzbuch vom
  13. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), die Entscheidung über die Genehmigung des notariellen Vertrages zurück und legte den Vertrag gemäß § 12 GrdstVG der Hessischen Landgesellschaft mbH zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vor. Die Hessische Landgesellschaft mbH hat durch Erklärung vom
  14. Juni 1989 das ihr nach Maßgabe des § 4 RSG zustehende siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht geltend gemacht. Dies teilte das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung dem beurkundenden Notar mit. Bescheid vom
  15. Juni 1989 mit. In dem Bescheid wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, daß der landwirtschaftsrechtlichen Genehmigung des Vertrages Bedenken aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstünden. Es handele sich um landwirtschaftliche Nutzflächen, an deren Erwerb zu gleichen Bedingungen Haupterwerbslandwirte zur Sicherung ihrer Existenz dringend interessiert seien. Der Erwerber betreibe hauptberuflich keine Landwirtschaft. Randnummer 7 Der beurkundende Notar hat am.
  16. Juni 1989 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antrag richtet sich gegen die Versagung der Genehmigung nach § 2 GrdstVG und gegen die Ausübung des Vorkaufsrechtes. Zur Begründung wird ausgeführt, daß der Erwerber eine Pferdezucht betreibe. Der beabsichtigte Geländeerwerb diene der Existenzsicherung des Sohnes des Erwerbers. Dieser sei Pferdewirt und habe vor, neben der Pferdezucht auch die Pferdeausbildung für den Turniersport zu betreiben. Randnummer 8 III. Das Amtsgericht... als Landwirtschaftsgericht hat nach mündlicher Verhandlung am
  17. März 1990 beschlossen, das Verfahren angesichts der Bedenken des Gerichts gegen die Rechtmäßigkeit des § 1 der Fünften Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen auszusetzen. Zur Begründung des Vorlagebeschlusses führt das Landwirtschaftsgericht aus, die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Hessische Landgesellschaft mbH sei unzulässig gewesen. Die Grundfläche der Grundstücke erreiche nicht die in § 4 Abs. 1 RSG verlangte Mindestgröße von zwei Hektar. Gegen die in § 1 der Fünften Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes vorgenommene Ermäßigung auf 0,25 ha bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Die eng auszulegende Verordnungsermächtigung nach § 4 Abs. 4 RSG sei nur "für eine beschränkte Zeit" vorgesehen gewesen. Eine nunmehr 28 Jahre dauernde Ausweitung des Vorkaufsrechtes auf die verringerte Mindestgröße der Grundstücke durch fünf Ausführungsverordnungen zum Reichssiedlungsgesetz sei vom Gesetzestext nicht mehr gedeckt. Die Unwirksamkeit der Rechtsverordnung habe die Unzulässigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts zur Folge. Die Frage der Genehmigung des Vertrages sei auch anders zu beantworten, wenn wegen des fehlenden Vorkaufsrechtes das Ziel der Verbesserung der Agrarstruktur nicht erreicht werden könne. Verfassungsrechtlich bedenklich sei ferner, daß in § 4 Abs. 4 RSG in der Fassung des § 27 GrdstVG die Eigentumsbeschränkung in ihrem Ausmaß einer Rechtsverordnung überlassen werde. Randnummer 9 Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat mit Schreiben vom
  18. Mai 1990 den Vorlagebeschluß dem Staatsgerichtshof gemäß Art. 133 der Verfassung des Landes Hessen - HV -, § 41 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 10 IV. Der Hessische Ministerpräsident hält die Vorlage für unzulässig. Die Voraussetzungen einer konkreten Normenkontrolle lägen nicht vor. Die Begründung des Vorlagebeschlusses enthalte nicht die Darlegung eines Verfassungsverstoßes, sondern allenfalls Ausführungen über die Gesetzwidrigkeit der angegriffenen Verordnung. Insoweit räumten die Artikel 132 , 133 HV dem Staatsgerichtshof kein Verwerfungsmonopol und demnach nicht einmal eine Entscheidungszuständigkeit ein. Der Staatsgerichtshof habe eine Rechtsverordnung nur am Maßstab der Verfassung und nicht darauf zu überprüfen, ob die Verordnung mit ihrer gesetzlichen Ermächtigung oder mit dem einfachen Recht übereinstimme. Soweit das Gericht die Fünfte Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes für unvereinbar mit der Ermächtigungsgrundlage halte, könne und müsse es diesen Rechtsverstoß selbst feststellen. Im übrigen habe das Gericht die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage mit offenkundig rechtsirrigen Erwägungen begründet. Im landwirtschaftlichen Verfahren sei die nach § 4 Abs. 1 RSG erforderliche Mindestgröße eines Grundstücks als Voraussetzung der Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht zu überprüfen. Die Prüfungszuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts sei auf die in § 10 RSG genannten Fälle begrenzt. Randnummer 11 V. Der Landesanwalt ist der Stellungnahme des Ministerpräsidenten im Ergebnis beigetreten. Er hält allerdings den Vorlagebeschluß für auslegungsbedürftig. Die Vorlage sei jedoch auch dann unzulässig, wenn man die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage bejahen würde. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4 RSG und die verfassungsrechtlich gebotene Auslegung der Reichweite der Ermächtigungsnorm unterliege nicht der Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs, denn das Reichssiedlungsgesetz gehöre dem Bundesrecht an. Im übrigen stütze sich die Vorlage auf die fehlende Gesetzmäßigkeit der Rechtsverordnung. Darüber könne das Amtsgericht jedoch selbst entscheiden. Randnummer 12 VI. Den Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist gemäß § 42 Abs. 2 StGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Die Hessische Landgesellschaft mbH vertritt die Auffassung, die Vorlage sei schon deshalb unzulässig, weil kein Verfassungs-, sondern ein Gesetzesverstoß behauptet werde. Die Vorlage sei aber auch unbegründet, weil § 4 Abs. 4 RSG keine unzulässige Einschränkung der Eigentumsgarantie darstelle. Randnummer 13 VII. Die Verfahrensakte des vorlegenden Gerichts ist beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 14 B I. Die Vorlage ist unzulässig. Die Voraussetzungen einer konkreten Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof liegen nicht vor. Randnummer 15 Nach Artikeln 132 , 133 HV obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung des Landes Hessen in Widerspruch steht, allein dem Staatsgerichtshof. Hat ein gerichtliches Verfahren Anlaß zu dem Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung im Wege der konkreten Normenkontrolle gegeben, so muß es für die Entscheidung im Ausgangsverfahren darauf ankommen, ob die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm wegen Verfassungswidrigkeit ungültig ist. Der Vorlagebeschluß muß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das Gericht bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit, und wie es dieses Ergebnis begründen würde. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dessen rechtliche oder tatsächliche Würdigung offensichtlich unhaltbar ist. In einem solchen Fall ist die Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage unzulässig (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, zuletzt Beschluß vom 14.04.1988 - P.St. 1051 -; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 04.10.1989, BVerfGE 81, 40 [48 f]). Randnummer 16
  19. Es kann offen bleiben, ob der Vorlagebeschluß des Amtsgerichts... den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage genügt. Die Prüfung der beanstandeten Rechtsverordnung kann schon deshalb nicht begehrt werden, weil das Prüfungsmonopol des Staatsgerichtshofs gemäß Artikeln 132 , 133 HV sich darauf beschränkt, ob eine Rechtsnorm verfassungswidrig ist. Das vorlegende Gericht hält die Fünfte Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes jedoch deshalb für ungültig, weil diese Rechtsverordnung der zeitlichen Schranke ihrer Ermächtigung in § 4 Abs. 4 RSG widerspreche und sie unterlaufe, da eine nunmehr 28 Jahre dauernde Ausweitung des Vorkaufsrechtes auf die verringerte Mindestgröße vom Gesetzestext nicht mehr gedeckt sei. Die Frage, ob eine Rechtsverordnung die Grenzen ihrer gesetzlichen Ermächtigung überschritten hat, ist eine Frage ihrer Gesetzmäßigkeit, nicht jedoch zugleich ihrer Verfassungsmäßigkeit, wie auch sonst nicht jede Gesetzwidrigkeit einer Norm notwendig auch deren Verfassungswidrigkeit begründet. Das vorlegende Gericht muß in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob die Rechtsverordnung sich innerhalb des vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraumes hält. Das dem Staatsgerichtshof durch Art. 132 HV übertragene und auf die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm beschränkte Prüfungsmonopol erstreckt sich auch nicht auf den Fall, daß der Verstoß gegen eine unterhalb des Verfassungsrechts stehende Norm, der bereits die Ungültigkeit der Vorschrift zur Folge hat, unter Umständen zugleich eine mittelbare Verletzung eines Verfassungsgrundsatzes darstellen kann (StGH, Beschluß vom 30.12.1981 - P.St. 914 - m.w.N.). Randnummer 17
  20. Die Vorlage ist auch insoweit unzulässig, als das Amtsgericht... verfassungsrechtliche Bedenken dagegen äußert, daß § 4 Abs. 4 RSG i.d.F. des § 27 GrdstVG als sogenanntes nachkonstitutionelles Recht die Eigentumsbeschränkung in ihrem Ausmaß einer Rechtsverordnung überläßt. Dem Staatsgerichtshof fehlt für die Entscheidung dieser Rechtsfrage bereits deshalb die Prüfungsbefugnis, weil er als Landesverfassungsgericht wegen des Vorranges von Bundesrecht gegenüber dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (Art. 31 GG) nur hessisches Landesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung messen kann. Das Grundstücksverkehrsgesetz und das Reichssiedlungsgesetz gehören jedoch dem Bundesrecht an. Randnummer 18 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022228

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