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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1112 Beschluss StGH Wiesbaden: Vereinbarkeit der Zustellungsregelung von DO HE § 20a Abs 2 mit der Rechtsweg

(StGH Wiesbaden: Vereinbarkeit der Zustellungsregelung von DO HE § 20a Abs 2 mit der Rechtsweggarantie nach Verf HE Art 2 Abs 3 und dem Recht auf freie Wahl eines Rechtsbeistandes) Leitsatz

  1. DO HE § 20a Abs 2 ist als Zustellungsregelung eine reine Ordnungsvorschrift und dient der Erleichterung und Vereinfachung des Zustellungswesens. Der Umstand, daß der Gesetzgeber der Disziplinarbehörde die Befugnis eingeräumt hat, darüber zu entscheiden, ob ein zuzustellendes Schriftstück dem Beamten oder seinem Bevollmächtigten zugestellt wird, schränkt die Möglichkeit einer umfassenden gerichtlichen Nachprüfung der Disziplinarmaßnahme nicht ein. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist, daß für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist allein die Zustellung und nicht die Zustellungsnachricht maßgebend ist. Die Rechtsweggarantie enthält keinen Anspruch darauf, daß ein Betroffener, der sich in einem Rechtsbehelfsverfahren von einem Rechtsbeistand vertreten läßt, von jeder Eigenverantwortung freigestellt wird.
  2. Die in DO HE § 20a Abs 2 statuierte Verpflichtung der Behörde, dem Verteidiger über die Zustellung an den Beamten eine Zustellungsnachricht zukommen zu lassen, hindert einen Beamten nicht daran, sich durch einen Rechtsbeistand seiner Wahl beraten und vertreten zu lassen, es soll vielmehr sichergestellt werden, daß der gewählte Rechtsbeistand seine Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Wahrung der rechtlichen Interessen des Beamten selbst dann einsetzen kann, wenn der Beamte die ihm zugestellte Rechtsbehelfsbelehrung unbeachtet läßt. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Grundrechtsklage gegen einen Beschluß der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht.... Randnummer 2 Die Antragstellerin ist... an der...-Schule in.... Der Regierungspräsident in... verhängte gegen die Antragstellerin mit Disziplinarverfügung vom
  3. Oktober 1989 eine Geldbuße in Höhe von 2.600,-- DM, weil sie wegen eines sog. Lehrerstreiks ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben war. Die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Disziplinarverfügung wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am
  4. Oktober 1989 zugestellt. Dem Bevollmächtigten der Antragstellerin, der im Disziplinarverfahren als ihr Verteidiger auftrat, wurde eine Durchschrift der Disziplinarverfügung zur Kenntnisnahme mit dem Hinweis übersandt, "die Disziplinarverfügung wird der Beamtin zugestellt." Randnummer 3 Der Bevollmächtigte der Antragstellerin legte gegen die Disziplinarverfügung mit einem beim Regierungspräsident... am
  5. November 1989 eingegangenen Schriftsatz vom
  6. November 1989 Beschwerde ein. Das Hessische Kultusministerium verwarf die Beschwerde mit Entscheidung vom
  7. Februar 1990 als unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei und auch Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich seien. Randnummer 4 Gegen diese Entscheidung beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Entscheidung der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht.... Mit Beschluß vom
  8. September 1990 - ... -, zugestellt am
  9. September 1990, bestätigte die Disziplinarkammer die Disziplinarverfügung des Regierungspräsidenten in... vom
  10. Oktober 1989 und die Beschwerdeentscheidung des Hessischen Kultusministeriums vom
  11. Februar
  12. Zur Begründung führte das Gericht aus: Die Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung sei zu Recht als unzulässig verworfen worden. Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde sei mit der Zustellung der Verfügung an die Beamtin am
  13. Oktober 1989 in Gang gesetzt worden. Dem Verteidiger sei lediglich eine Abschrift der Disziplinarverfügung durch einfachen Brief übersandt worden. Dies sei für den Fristbeginn unmaßgeblich. Nach § 20 a Abs. 2 Hessische Disziplinarordnung in der Fassung vom
  14. Januar 1989 - HDO - (GVBl. 1989 I S. 58) habe die Behörde die Wahl zwischen der Zustellung an den Beamten und der Zustellung an den Verteidiger. Randnummer 5 II. Die Antragstellerin hat am
  15. Oktober 1990 gegen den Beschluß der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht... Grundrechtsklage erhoben. Sie rügt die Verletzung der Artikel 2 Abs. 3 und 20 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen - HV -. Sie trägt zur Begründung vor: Dadurch, daß die Übersendung der Disziplinarverfügung an ihren Bevollmächtigten für den Lauf der Rechtsbehelfsfrist als unmaßgeblich angesehen worden sei, werde der Rechtsweg in verfassungswidriger Weise eingeschränkt. Ferner sei sie in ihrem Recht, sich jederzeit durch einen Rechtsbeistand verteidigen zu lassen, beeinträchtigt worden, weil verfahrensleitende Maßnahmen unter Umgehung ihres Verteidigers getroffen worden seien. Deshalb habe er darauf keinen Einfluß nehmen können. Selbst wenn trotz der angezeigten Bevollmächtigung eines Rechtsbeistandes eine Zustellung an den Betroffenen zulässig sei, dürfe die Übersendung der Disziplinarverfügung an den Verteidiger nicht als irrelevant behandelt werden. Es verstoße gegen das Recht auf Rechtsverteidigung, wenn es der Behörde freigestellt bleibe, ob sie eine Disziplinarverfügung dem Beamten oder dem Verteidiger zustelle. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht... vom
  16. September 1990 - ... - aufzuheben und das Verfahren dem Regierungspräsidenten in... zur erneuten Entscheidung in der Sache vorzulegen. Randnummer 7 III. Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag für zulässig, jedoch für offenbar unbegründet. Die Disziplinarkammer habe die Regelung des § 20 a HDO fehlerfrei angewandt. Die Entscheidung darüber, wem im Einzelfall zugestellt werde, überlasse § 20 a Abs. 2 HDO dem Absender. Für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist sei dabei nur die Zustellung und nicht die Zustellungsnachricht bedeutsam. Die Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV sei offenbar nicht berührt, weil die Antragstellerin zu keiner Zeit gehindert gewesen sei, den Rechtsweg zu beschreiten. Bei der Einräumung einer Beschwerdefrist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der formellen Zustellung könne auch von einer Erschwerung des Zuganges zum Gericht keine Rede sein. Es lägen ferner keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Grundrechts auf freie Verteidigerwahl vor. Die Befugnis der Antragstellerin, sich gemäß § 34 HDO eines Verteidigers zu bedienen, sei nie in Zweifel gezogen worden. Die Verteidigerrechte seien auch in keinerlei Hinsicht beeinträchtigt worden. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob das Grundrecht auf freie Verteidigerwahl hier aus Art. 20 Abs. 2 HV , Art. 2 Abs. 1 HV oder aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips herzuleiten sei. Randnummer 8 Der Hessische Ministerpräsident beantragt, die Grundrechtsklage zurückzuweisen. Randnummer 9 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren angeschlossen. Er tritt den Ausführungen des Hessischen Ministerpräsidenten bei. Randnummer 10 V. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozeßakte des Staatsgerichtshofs sowie der beigezogenen und zum Gegenstand der Beratung gemachten Akten des Regierungspräsidiums..., des Hessischen Kultusministers sowie der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht... Bezug genommen. Randnummer 11 B Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Grundrechtsklage ist zwar zulässig, aber offenbar unbegründet. Randnummer 12 I. Jedermann kann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung des Landes Hessen gewährtes Grundrecht verletzt sei ( Art. 131 Abs. 3 HV , §§ 45 ff. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -). Die Rechtsweggarantie ( Art. 2 Abs. 3 HV ), deren Verletzung die Antragstellerin geltend macht, enthält ein Grundrecht der Verfassung des Landes Hessen (StGH, Beschluß vom 30.10.1980 - P.St. 908 -, StAnz. 1981, S. 1655; ESVGH 31, 161). Randnummer 13 Das als verletzt gerügte Recht auf freie Wahl eines Rechtsbeistands findet jedenfalls außerhalb des strafverfahrensrechtlichen Regelungsbereichs des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 HV seine Grundlage in dem der Hessischen Verfassung immanenten Rechtsstaatsprinzip und dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 HV (vgl. BVerfGE 38, 105, 115 ff. ; 63, 266, 284). Randnummer 14 Die Antragstellerin hat auch Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Verletzung dieser Grundrechte ergeben soll ( § 46 Abs. 1 StGHG ). Randnummer 15 Sie hat ferner gemäß § 48 Abs. 3 StGHG den Rechtsweg erschöpft. Sie hat gegen die Beschwerdeentscheidung des Hessischen Kultusministeriums die Entscheidung der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht... herbeigeführt, gegen die gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 HDO ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Randnummer 16 II. Die Grundrechtsklage ist offenbar unbegründet. Randnummer 17 Der Staatsgerichtshof hat im Grundrechtsklageverfahren nur zu prüfen, ob das höchste in der Sache zuständige Gericht des Landes Hessen bei der Anwendung des Landesrechtes von der Hessischen Verfassung gewährte Grundrechte verletzt hat. Das ist dann der Fall, wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung auf einem Landesgesetz beruht, das selbst gegen ein durch die Hessische Verfassung gewährtes Grundrecht des Antragstellers verstößt, oder wenn eine - an sich verfassungsgemäße - Vorschrift von dem erkennenden Gericht durch eine Auslegung im Einzelfall verfassungswidrig angewendet worden ist (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluß vom 15.08.1990 - P.St. 1101 -, StAnz. 1990, S. 1910; DVBl. 1991, S. 104; NVwZ 1991, S. 157). Randnummer 18 Der angefochtene Beschluß der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht... ist verfassungsgemäß. Randnummer 19 § 20 a Abs. 2 HDO ist mit der Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV und mit dem Recht auf freie Wahl eines Rechtsbeistandes vereinbar. Eine Verletzung sonstigen Verfassungsrechts ist nicht ersichtlich. Randnummer 20 § 20 a Abs. 2 HDO ist als Zustellungsregelung eine reine Ordnungsvorschrift. Sie bestimmt, daß dann, wenn ein zuzustellendes Schriftstück dem Verteidiger zugestellt wird, der Beamte hiervon zu unterrichten ist und eine Abschrift des Schriftstückes erhält. Wird dem Beamten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon informiert. Er erhält ebenfalls formlos eine Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes. Die Vorschrift ist wortgleich mit § 23 a Bundesdisziplinarordnung. Randnummer 21 Inhaltlich stimmt § 20 a Abs. 2 HDO ferner mit § 145 a Abs. 3 StPO und § 51 Abs. 3 Satz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG - überein. Die Vorschrift schränkt verfassungsmäßige Rechte des betroffenen Beamten in keiner Weise ein. Randnummer 22 Der Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV ist grundsätzlich genügt, sofern die normative Ausgestaltung einer gerichtlichen Verfahrensordnung die umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung gewährleistet (BVerfGE 60, 253, 257 ). Die Anrufung der Gerichte kann im Rahmen der geltenden Prozeßordnung von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen - wie etwa der Einhaltung bestimmter Fristen, einer ordnungsgemäßen Vertretung etc. - abhängig gemacht werden. Erst wenn solche Normen den Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren, sind sie mit der Rechtsweggarantie nicht mehr vereinbar (BVerfGE 78, 88, 99 ). Randnummer 23 § 20 a Abs. 2 HDO dient der Erleichterung und Vereinfachung des Zustellungswesens. Der Umstand, daß der Gesetzgeber der Disziplinarbehörde die Befugnis eingeräumt hat, darüber zu entscheiden, ob ein zuzustellendes Schriftstück dem Beamten oder seinem Bevollmächtigten zugestellt wird, schränkt die Möglichkeit einer umfassenden gerichtlichen Nachprüfung der Disziplinarmaßnahme nicht ein. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist, daß für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist allein die Zustellung und nicht die Zustellungsnachricht maßgebend ist. Die Rechtsweggarantie enthält keinen Anspruch darauf, daß ein Betroffener, der sich in einem Rechtsbehelfsverfahren von einem Rechtsbeistand vertreten läßt, von jeder Eigenverantwortung freigestellt wird. Randnummer 24 Das Recht, sich eines Rechtsbeistands zu bedienen, wird durch die Regelung des § 20 a Abs. 2 HDO ebenfalls nicht beeinträchtigt. Die Vorschrift hindert einen Beamten nicht daran, sich durch einen Rechtsbeistand seiner Wahl beraten und vertreten zu lassen. Durch die in § 20 a Abs. 2 HDO statuierte Verpflichtung der Behörde, dem Verteidiger über die Zustellung an den Beamten eine Zustellungsnachricht zukommen zu lassen, soll vielmehr sichergestellt werden, daß der gewählte Rechtsbeistand seine Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Wahrung der rechtlichen Interessen des Beamten selbst dann einsetzen kann, wenn der Beamte die ihm zugestellte Rechtsbehelfsbelehrung unbeachtet läßt. Randnummer 25 Die Anwendung des § 20 a Abs. 2 HDO durch die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht... ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 26 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022238

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