(StGH Wiesbaden: zur Substantiierung einer Verletzung von Verf HE Art 2 Abs 3 durch verzögerte Rechtsschutzgewährung - Rechtswegerschöpfung bei Verletzung des Petitionsrechts) Leitsatz
- Verf HE Art 2 Abs 3 umfaßt auch den Anspruch auf zügige Bearbeitung von Verfahren, denn wirksamer Rechtsschutz, auf den der Bürger einen substantiellen Anspruch hat, bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl BVerfG, 1980-12-16, 2 BvR 419/80, BVerfGE 55, 349 <369>; st Rspr).
- Nach StGHG HE § 46 Abs 1 S 2 muß die Grundrechtsklage nicht nur die gerügte Grundrechtsverletzung bezeichnen, sondern mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll (hier: das Fehlen jeglicher, eine Nachprüfung ermöglichender Angaben über die Verfahren und über die Tatsachen, aus denen sich eine frühere Entscheidungsmöglichkeit ergeben soll, genügt bei einer Rüge wegen angeblich verzögerter Bearbeitung einer Vielzahl von Anträgen gem StVollzG § 109 diesen Anforderungen nicht; die Ablehnungen der für die Bearbeitung zuständigen Richter über die ihrerseits in hinnehmbarer Zeit entschieden wurde, haben eine Bearbeitung der Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt verhindert).
- Für Streitigkeiten über die Erledigung von Petitionen an Behörden oder das Parlament ist vor Erschöpfung des Verwaltungsrechtswegs (vgl VwGO § 40 Abs 1) die Grundrechtsklage wegen StGHG HE § 48 Abs 3 unzulässig. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller, der eine lebenslange Freiheitsstrafe in der JVA... verbüßt, stellte seit 1986 in einer Vielzahl von Fällen Antrag gemäß § 109 Strafvollzugsgesetz - StVollzG - auf gerichtliche Entscheidung gegen ihn betreffende Strafvollzugsmaßnahmen. Randnummer 2 Am
- Juli und am
- Oktober 1990 lehnte er jeweils den zur Entscheidung berufenen Richter der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts... wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, das Gericht verzögere seit Jahren die Erledigung seiner Anträge. Diese Begründung unterbreitete er auch in mehreren Eingaben dem Petitionsausschuß des Hessischen Landtags und in einer Eingabe vom
- Dezember 1990 dem Hessischen Minister der Justiz. Randnummer 3 II. Mit am
- Januar 1991 eingegangenem Schreiben vom
- Januar 1991 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Randnummer 4 Zu deren Begründung trägt er vor, seit Jahren unterbleibe im Landgerichtsbezirk... "jede ernstzunehmende Rechtsprechung und Entscheidung im Wege der §§ 109 ff. StVollzG durch die zuständige Strafvollstreckungskammer". Auch seine Erledigterklärung im Dezember 1989 in zahlreichen Verfahren "in der richterlich zugesicherten Erwartung der Entscheidung in dringenden Verfahren" habe zu keiner Verfahrensbearbeitung geführt. Die daraufhin angebrachten Ablehnungsanträge gegen Richter seien ebenfalls nicht beschieden worden. Der Petitionsausschuß des Landtags habe keine Sachprüfung angestellt; das Ministerium der Justiz habe ihm nicht geantwortet. Randnummer 5 Der Antragsteller, der sich in Grundrechten aus Art. 17 und Art. 19 Grundgesetz - GG - verletzt sieht, stellt die Anträge, den Antragsgegner zu verpflichten, die aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. § 78 a Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - resultierenden Grundrechte (Rechtswegegarantie) und Art. 17 GG (Petitionsrecht) uneingeschränkt wieder herzustellen. Randnummer 6 Für die Durchführung des Verfahrens begehrt der Antragsteller Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Randnummer 7 III. Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für offensichtlich unzulässig; aus diesem Grunde komme auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht. Randnummer 8
- Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG rüge, käme die Rechtsweggarantie aus Art. 2 Abs. 3 der Hessischen Verfassung - HV - als betroffenes Grundrecht in Betracht. Dieses gewährleiste Rechtsschutz gegen rechtsverletzende Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Randnummer 9 Eine eventuelle Rechtsverletzung aufgrund des angeblich verzögerten Verfahrens durch die Strafvollstreckungskammer werde von Art. 2 Abs. 3 HV aber nicht umfaßt, weil diese Bestimmung Rechtsschutz durch den Richter, nicht gegen den Richter, gegen Rechtsprechungsakte, gewährleiste. Randnummer 10 Auch der Justizgewährleistungsanspruch des Antragstellers, den das Bundesverfassungsgericht ergänzend aus dem Rechtsstaatsprinzip, das auch der Hessischen Verfassung zugrundeliege, herleite, sei durch die Verfahrensweise der Strafvollstreckungskammer nicht verletzt. Die bloße Tatsache, daß über zwei Ablehnungsgesuche nicht innerhalb kürzester Zeit entschieden worden sei, lasse den Schluß auf eine Rechtsverletzung nicht zu. Randnummer 11
- Im übrigen müsse die Grundrechtsklage daran scheitern, daß die Strafvollstreckungskammer in dem Verfahren nach § 109 StVollzG, wie es der Antragsteller ursprünglich eingeleitet habe, allein Bundesrecht anwende. Dem Bundesrecht gehörten sowohl das Strafvollzugsgesetz selbst wie auch die ergänzend heranzuziehenden Regelungen der Strafprozeßordnung an. Randnummer 12 Grundrechtsverstöße im Petitionsverfahren habe der Antragsteller gleichfalls nicht substantiiert geltend gemacht. Im übrigen liege seiner Grundrechtsklage insoweit wohl die irrige Vorstellung zugrunde, das Petitionsrecht begründe schon einen Anspruch auf Abhilfe. Randnummer 13 Auch habe der Antragsteller nicht dargelegt, ob er die Petitionsbescheide des Hessischen Landtages etwa vor den Verwaltungsgerichten angegriffen habe. Es lasse sich also nicht feststellen, daß er vor Anrufung des Staatsgerichtshofes den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsweg ausgeschöpft habe. Randnummer 14 IV. Der Landesanwalt beim Hessischen Staatsgerichtshof hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 15 V. Nach Eingang der Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof hat das Landgericht... am
- Januar 1991 über die verbundenen Richterablehnungsgesuche entschieden. Randnummer 16 Aus der Vielzahl der vom Antragsteller gestellten Anträge nach § 109 StVollzG hat die Strafvollstreckungskammer in den Monaten Januar und Februar 1991 mehr als 50 beschieden. Randnummer 17 Die Eingabe des Antragstellers an das Hessische Ministerium der Justiz ist am
- März 1991 beantwortet worden. Randnummer 18 Der Staatsgerichtshof hat die Verfahrensakten... des Landgerichts... bei gezogen. Randnummer 19 B Die Grundrechtsklage bleibt erfolglos, der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist unbegründet. Randnummer 20 I. Soweit der Antragsteller begehrt, seine aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Grundrechte wiederherzustellen, ist sein Antrag dahin auszulegen, daß er letztlich die Feststellung wünscht, die zuständige Strafvollstreckungskammer beim Landgericht... verletze das ihm zustehende Grundrecht auf Rechtsgewährung durch Nichtbearbeitung seiner Verfahren. Randnummer 21 Damit wendet sich der Antragsteller gegen die Tätigkeit eines Gerichts in einem bundesrechtlich, nämlich durch das Strafvollzugsgesetz geregelten Verfahren. Die Anwendung von Bundesrecht ist aber der Überprüfung durch den Staatsgerichtshof grundsätzlich nicht unterworfen. Denn sie ist wegen des Vorrangs von Bundesrecht vor Landesrecht (Art. 31 GG) nicht an die Hessische Verfassung gebunden. Randnummer 22 Glaubt jemand, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm allerdings nach Art. 2 Abs. 3 HV der Rechtsweg offen. Diese Verfassungsbestimmung umfaßt den Anspruch auf zügige Bearbeitung der Verfahren, denn wirksamer Rechtsschutz, auf den der Bürger einen substantiellen Anspruch hat, bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 16.12.1980, E 55, 349 [369]; Beschluß vom 29.10.1975, E 40, 272 [275]; Beschluß vom 28.10.1975, E 40, 237 [257]). Ob und inwieweit dieses Grundrecht auf das von einem hessischen Gericht durchgeführte Verfahren auch dann Anwendung findet, wenn dieses der Anwendung von Bundesrecht gilt und bundesrechtlich geregelt ist, braucht hier indessen nicht entschieden zu werden. Denn die Grundrechtsklage kann, soweit sie sich gegen die Verfahrensweise des Landgerichts... wendet, bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg haben. Randnummer 23 Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGHG muß die Grundrechtsklage nicht nur das Grundrecht bezeichnen, das verletzt sein soll, sondern mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll. Daran fehlt es hier. Der Zeitraum, innerhalb dessen nach Art. 2 Abs. 3 HV Rechtsschutz zu gewähren ist, läßt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt von zahlreichen Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen Belastung der Gerichte ab. Eine Grundrechtsverletzung kommt nur in besonders krassen Fällen einer Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung in Betracht, die auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft. Randnummer 24 Von einer solchen Rechtsverweigerung kann indessen nach den spärlichen Ausführungen des Antragstellers zur Behandlung der von ihm anhängig gemachten Verfahren nicht ausgegangen werden. Randnummer 25 Zu den noch nicht entschiedenen, nach Aussage des Antragstellers "wichtigen" Verfahren fehlen jegliche, eine Nachprüfung ermöglichenden Angaben über Eingang des Antrags, Aktenzeichen, Gegenstand des Verfahrens, Begründung der Entscheidung der Vollzugsanstalt, etwaige Zwischenverfügungen des Gerichts und über die Tatsachen, aus denen sich eine frühere Entscheidungsmöglichkeit ergeben soll. Randnummer 26 Die Ablehnungen der für die Bearbeitung zuständigen Richter durch die Anträge des Antragstellers vom
- Juli und vom
- Oktober 1990 in allen von diesen zu bearbeitenden Verfahren haben bis zur Entscheidung über die Anträge am
- Januar 1991 eine Bearbeitung der vom Antragsteller nach § 109 StVollzG anhängig gemachten Verfahren verhindert. Unmittelbar danach sind denn auch über 50 Verfahren des Antragstellers beschieden worden. Randnummer 27 Die Dauer der Ablehnungsverfahren selbst kann aber auch nicht zur Feststellung einer verfassungsrechtlich erheblichen Rechtsverweigerung führen. Die Dauer von sechs beziehungsweise drei Monaten bis zur Entscheidung über die Gesuche läßt für sich allein noch nicht den Schluß auf eine Rechtsverletzung zu. Wie die beigezogenen Akten ergeben, sind diese Verfahren - nach Verbindung - in hinnehmbarer Weise bearbeitet worden. Verzögerungen durch die Beiziehung dem Beschwerdegericht vorliegender Akten gehen nicht zu Lasten des zur Entscheidung berufenen Gerichts. Randnummer 28 II. Soweit der Antragsteller begehrt, sein Petitionsrecht wiederherzustellen, meint er offenbar, sein Recht aus Art. 16 HV sei dadurch verletzt, daß der Hessische Landtag bislang seine verschiedenen Eingaben nicht wunschgemäß beschieden hat. Randnummer 29 Die Grundrechtsklage mit einem solchen Antrag ist schon wegen des bisher nicht erschöpften Rechtswegs ( § 48 Abs. 3 StGHG ) unzulässig, ohne daß es auf die weitere Prüfung ankäme, ob die behauptete Rechtsverletzung überhaupt hinreichend substantiiert vorgetragen wurde. Randnummer 30 Für Streitigkeiten über die Erledigung von Petitionen an Behörden oder das Parlament ist nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. StGH, Beschluß vom 10.1.1990, P.St. 1084, StAnz. 1990, S. 277). Diesen hat der Antragsteller nicht beschritten. Randnummer 31 Die Voraussetzungen, unter denen der Staatsgerichtshof gem. § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges entscheiden kann, liegen im Falle des Antragstellers nicht vor, denn die Bedeutung der Sache geht nicht über den Einzelfall hinaus. Randnummer 32 III. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Wege der Prozeßkostenhilfe ist nach allem mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Grundrechtsklage ebenfalls abzulehnen. Randnummer 33 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022240
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