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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1130 e.V. Beschluss StGH Wiesbaden: Ablehnung einer einstweiligen Verfügung zur Aussetzung der Verordnung zu

StGH Wiesbaden: Ablehnung einer einstweiligen Verfügung zur Aussetzung der Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung - Grundrechtsklage gegen eine Norm nur bei Selbstbetroffenheit Leitsatz

  1. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung von Unterrichtsausfall infolge Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung von 1991-06-12 (JURIS: PflStdV1976ÄndV HE) ist abzulehnen, weil eine solche Grundrechtsklage aussichtslos ist (vgl StGH Wiesbaden, 1986-04-30, P.St. 1043, StAnz HE 1986, 1159). Denn die Antragsteller - Schüler an einem hessischen Gymnasium - werden durch diese Regelung nicht gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Die Betroffenheit ist aber die Voraussetzung für eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm, und bloße Reflexwirkungen der Norm genügen diesen Anforderungen nicht (vgl StGH Wiesbaden, 1990-03-26, P.St. 1103, DÖV 1990, 982). Durch die angegriffene Regelung in PflStdV1976ÄndV HE Art 1 Nr 1 wird die wöchentliche Pflichtstundenzahl gem PflStdV HE 1976 § 1 Nr 5a u Nr 5b für die an den Gymnasien tätigen Lehrer um jeweils eine Stunde gekürzt. Selbst wenn aber der Unterrichtsausfall, den die Antragsteller als Eingriff in ihre Grundrechte empfinden, letztlich in dieser Herabsetzung seine Ursache hat, hängt aber das zur Verfügung stehende Unterrichtsangebot von einer Reihe weiterer Umstände (wie Bereitstellung von Mitteln, Zuweisung von Planstellen, Gestaltung der Klassenstärke) ab. Ein vorläufiges Außerkraftsetzen der Verordnung würde nicht unmittelbar dazu führen, daß den Antragstellern der Unterricht gemäß der Stundentafel tatsächlich erteilt wird. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A Die beiden Antragsteller, minderjährige Geschwister, begehren mit ihrem am
  2. August 1991 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eingegangenen Antrag, im Wege der einstweiligen Verfügung das Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung vom
  3. Juni 1991 (GVBl. I S. 186) sowie eine Anordnung des Hessischen Kultusministers, den integrierten Gesamtschulen 200 Lehrer für Koordinationsstunden zuzuweisen, einstweilen auszusetzen und dem Hessischen Kultusminister aufzugeben, diese Lehrer gleichmäßig auf sämtliche in Frage kommenden Schulformen zu verteilen. Randnummer 2 I. Die Verordnung des Hessischen Kultusministers vom
  4. Juni 1991 ändert die Vorschrift des § 1 Nr. 5 a und b der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrer, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen aus sozialen Gründen vom
  5. Juli 1976 - Pflichtstundenverordnung - (GVBl. I S. 301) dahin, daß für Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien die wöchentliche Pflichtstundenzahl 23 Stunden statt bisher 24 und für sonstige Lehrer, die ausschließlich an Gymnasien unterrichten, 26 Stunden statt bisher 27 beträgt. Aus einem von den Antragstellern vorgelegten, an alle Schulen seines Zuständigkeitsbereichs gerichteten Vermerk des Staatlichen Schulamtes des... geht hervor, daß nach den Vorgaben des Ministeriums Kürzungen im Unterrichtsangebot möglicherweise nicht zu vermeiden seien, weil die Arbeitszeitverkürzung für Lehrerinnen und Lehrer nur zum Teil durch Neueinstellungen ausgeglichen werden könne. Die seit
  6. August 1991 veränderte Pflichtstundenzahl mache es erforderlich, von der in einzelnen Stundentafeln ausgewiesenen Summe der Pflichtstunden abzuweichen. Kürzungen dürften nur unter verhältnismäßiger Berücksichtigung der Unterrichtsfächer und ihrer Gewichtung und nicht in der Weise vorgenommen werden, daß die Anerkennung von Bildungsabschlüssen gefährdet werde. Randnummer 3 II. Die beiden Antragsteller sind Schüler der... schule in... eines staatlichen Gymnasiums. In dem jetzt begonnenen Schuljahr 1991/92 besucht der Antragsteller zu
  7. nach bestandener Nachprüfung die Klasse..., der Antragsteller zu
  8. die Klasse... Im ersten Schulhalbjahr 1991/92 entfallen in der Klasse... in den Fächern Religion und Musik jeweils eine Stunde, in Sport zwei Stunden, in der Klasse... in den Fächern Werken und Kunst zwei Stunden und im Fach Religion eine Stunde. Randnummer 4 Die Antragsteller sind der Ansicht, durch die Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung und deren konkrete Umsetzung sowie durch die Zuweisung von zusätzlich 200 Lehrern an die Gesamtschulen werde ihr Recht auf ordnungsgemäße und vollständige Erziehung und Ausbildung nach den Art. 55 ff. der Hessischen Verfassung - HV - sowie ihr Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 1 HV verletzt. In der Arbeitszeitverkürzung für Lehrerinnen und Lehrer sehen sie die Hauptursache für den ausfallenden Unterricht. Das Hessische Kultusministerium habe die gebotene Güterabwägung unterlassen. Der Anspruch der Lehrerinnen und Lehrer auf Arbeitszeitverkürzung dürfe nicht dem der Schülerinnen und Schüler auf ordnungsgemäße und vollständige Schulausbildung vorgehen; letzterer habe nämlich Verfassungsrang. Die angegriffene Verordnung führe zu einer erheblichen Verkürzung des ihnen nach der Stundentafel zustehenden Unterrichts, da das Land Hessen weder eine den ausfallenden Stunden entsprechende Zahl von Lehrern neu eingestellt noch dies in einem Nachtragshaushalt vorgesehen habe. Die bisher gültige Stundentafel beruhe auf einer Verordnung vom
  9. Juni 1989 und sei gültiges Recht, über das sich der Kultusminister unter Verletzung von Art. 26 HV hinweggesetzt habe. Randnummer 5 Die nachteiligen Wirkungen der Herabsetzung der Pflichtstundenzahl auf die Ausgestaltung des Unterrichts ließen sich abmildern, wenn die zusätzlich eingestellten Lehrkräfte gleichmäßig auf alle Schulen verteilt würden. Die Bevorzugung einer einzelnen Schulform - der integrierten Gesamtschule - bei der Zuteilung dieser Lehrerinnen und Lehrer sei nicht gerechtfertigt. Ein objektiver Grund hierfür sei nicht erkennbar. Im Gegensatz zur integrierten Gesamtschule würden die übrigen Schulformen zusätzlich benachteiligt. Auch werde der Übergang von einer Schule zur anderen erschwert, weil es an objektiven und generellen Kriterien dafür fehle, wie die Kürzungen an den einzelnen Schulen vorzunehmen seien. Randnummer 6 Die Antragsteller meinen, sie könnten mit einer entsprechenden Grundrechtsklage gemäß § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - den Staatsgerichtshof ohne vorherige Erschöpfung des Rechtswegs anrufen. Da die angegriffene Regelung eine Vielzahl von Schülerinnen und Schüler betreffe und mit einer Wiederholung zu rechnen sei, gehe die Bedeutung der Sache im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG über den Einzelfall hinaus. Randnummer 7 Die Antragsteller beantragen zu erkennen:
  10. Die Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung vom
  11. Juni 1991 (GVBl. I vom 21.06.1991) wird hinsichtlich ihres Inkrafttretens einstweilen ausgesetzt.
  12. Die Anordnung des Hessischen Kultusministers, den integrierten Gesamtschulen des Landes Hessen 200 Lehrer für Koordinationsstunden zuzuweisen, wird einstweilen ausgesetzt. Randnummer 8 Dem Hessischen Kultusminister wird aufgegeben, diese Lehrer entsprechend ihrer Lehrbefähigung gleichmäßig - gemessen an der jeweiligen Schülerzahl - auf sämtliche in Frage kommenden Schulformen zu verteilen. Randnummer 9 III. Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich für statthaft; das Verfügungsbegehren könne jedoch keinen Erfolg haben. Eine noch zu erhebende Grundrechtsklage gegen die Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung vom
  13. Juni 1991 wäre nämlich offenkundig unzulässig. Voraussetzung einer zulässigen Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm sei, daß der jeweilige Antragsteller durch sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen werde. Selbst wenn man die Verkürzung des Unterrichtsangebotes für die Antragsteller auf die Reduzierung der Lehrverpflichtung ursächlich zurückführen könnte, fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren, allein durch die Norm selbst geschaffenen Zusammenhang. Randnummer 10 Schon das landesweite Unterrichtsangebot ergebe sich offenkundig nicht allein aus dem Umfang der den einzelnen Lehrern obliegenden Unterrichtspflicht, sondern ebenso aus den im Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mitteln für die Personalausgaben im Einzelplan des Hessischen Kultusministers. Ferner bedürfe es der Zuweisung der Lehrer an die einzelnen Schulen. Erst daran schließe sich die Gestaltung der Stundenpläne an. Diese liege in der Zuständigkeit des Schulleiters. Die... schule... habe von diesem Gestaltungsspielraum durch eine großzügige Klassen- und Kursbildung Gebrauch gemacht mit der Folge, daß in den Jahrgangsstufen 8 bis 10, in denen gegenwärtig die Klassenstärke bei 23,6, 26,6 und 24,3 Schülern liege, jeweils eine Klasse hätte eingespart werden können. Ähnlich sei in der Oberstufe eine Kürzung um zehn Kurse zu jeweils drei Stunden denkbar mit der Folge, daß der zunächst errechnete Unterrichtsausfall auf diese Weise hinlänglich hätte ausgeglichen werden können. Randnummer 11 Den Antragstellern fehle auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine einstweilige Verfügung, die die Verordnung vom
  14. Juni 1991 vorübergehend außer Vollzug setze, wäre nicht imstande, den Antragstellern unmittelbar zu weiterem Unterricht zu verhelfen. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob bei einer solchen Außervollzugsetzung die in § 1 Nr. 5 a und b der Verordnung vom
  15. Juli 1976 ursprünglich festgelegte Unterrichtsverpflichtung von 24 beziehungsweise 27 Stunden wieder ohne weiteres in Kraft trete. Selbst wenn dem so wäre, ließe sich allein damit die Unterrichtsversorgung der Antragsteller unmittelbar nicht verbessern. Randnummer 12 Auch das zweite Begehren der Antragsteller könne wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit einer entsprechenden Grundrechtsklage keinen Erfolg haben. Eine solche Grundrechtsklage müsse zunächst schon daran scheitern, daß es eine Anordnung des Hessischen Kultusministers, den integrierten Gesamtschulen des Landes Hessen 200 Lehrer für Koordinationsstunden zuzuweisen, nicht gebe. Die Grundrechtsklage könne sich allenfalls gegen Art. 1 Nr. 6 der Verordnung vom
  16. Juni 1991 richten, der in die bisherige Pflichtstundenverordnung einen § 10 Abs. 6 einfüge und darin den schulformunabhängigen Gesamtschulen und den Förderstufen je nach Schülerzahl gestaffelte Zusatzdeputate für die Koordination des Unterrichts zur Verfügung stelle. Dabei handele es sich um einen strukturell begründeten Zusatzbedarf dieser Schulen. Eine unmittelbare Folgewirkung für die Unterrichtsversorgung der Antragsteller sei damit jedoch nicht verbunden. Infolgedessen müsse auch eine Grundrechtsklage gegen die Neubemessung des Koordinationsbedarfs der Gesamtschulen und Förderstufen offenkundig erfolglos bleiben, so daß für eine entsprechende einstweilige Verfügung ebenfalls kein Raum sei. Randnummer 13 Eine Grundrechtsklage gegen die Heraufsetzung des Koordinationsdeputats oder die Herabsetzung der Pflichtstundenzahl könne im übrigen aus Sachgründen keinen Erfolg haben. Für das von den Antragstellern behauptete Schülergrundrecht auf ordnungsgemäße und vollständige Erziehung und Ausbildung sei zunächst keine verfassungsrechtliche Grundlage ersichtlich. Art. 55 HV gewährleiste das Elternrecht; Art. 56 HV normiere grundlegende Bildungsziele, schaffe aber kein Grundrecht. Ein Grundrecht auf Bildung könne man allenfalls aus Art. 2 Abs. 1 HV ableiten. Die Entscheidung, ob sich aus dem Grundrecht auf Handlungsfreiheit ein Grundrecht auf Bildung ergebe, habe der Staatsgerichtshof bisher offengelassen. Selbst wenn man einen Bildungsanspruch als Inhalt des hessischen Verfassungsrechts bejahe, so könne dieser jedenfalls nicht so weit gehen, den Staat zu verpflichten, ein genau beziffertes wöchentliches Stundenangebot bereitzuhalten. Der Inhalt dieses denkbaren Grundrechts auf Bildung bestimme sich nicht nach den bisher geltenden Stundentafeln. Eine Interpretation der Hessischen Verfassung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung - hier der Verordnung des Hessischen Kultusministers vom
  17. Juni 1989 über die Stundentafeln (ABlKM 1989, S. 483) - komme offenkundig nicht in Betracht. Im übrigen lasse sich im Falle der Antragsteller eine verfassungsrechtlich bedeutsame Beeinträchtigung des staatlichen Bildungsauftrages und eines möglicherweise damit korrespondierenden Bildungsgrundrechts nicht feststellen. Die Auswahl der Fächer, in denen es zu Stundenausfall komme, zeige, daß die Schule sich erfolgreich darum bemüht habe, Unterrichtskürzungen möglichst schonend vorzunehmen und sie auf solche Fächer zu beschränken, in denen vorübergehende Einbußen des Lehrangebots hingenommen werden könnten. In der Klasse... werde nach wie vor eine Stunde Religion und Musik unterrichtet, während der Kunstunterricht in der Stundentafel nicht einmal vorgesehen sei. Ähnlich werde in der Klasse... zumindest der Religionsunterricht weiterhin mit einer Wochenstunde erteilt. Auch sei der Unterrichtsausfall nicht von Dauer; denn das Kabinett habe am
  18. August 1991 beschlossen, in den Haushaltsplänen der kommenden Jahre für das Schuljahr 1992/93 weitere 750 und für die Schuljahre 1993/94 und 1994/95 jeweils zusätzlich 675 Planstellen für Lehrer vorzusehen. Randnummer 14 Auch eine Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erginge, die Grundrechtsklage aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Verfügung erlassen würde, der Grundrechtsklage in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe, könne nicht zugunsten der Antragsteller ausgehen. Randnummer 15 IV. Der Landesanwalt schließt sich den Ausführungen des Hessischen Ministerpräsidenten an und trägt ergänzend vor, die Antragsteller gingen zu Unrecht davon aus, daß das staatliche Unterrichtsangebot maßgeblich von der Zahl der Pflichtstunden der Lehrer abhänge. Vielmehr werde das Unterrichtsangebot durch das Haushaltsgesetz des Landes bestimmt. Die Festsetzung der Pflichtstundenzahl sei eine Regelung, die sich nach ihrer Zweckbestimmung an der Arbeitszeitregelung für Beamte orientiere. Die Festsetzung der Pflichtstundenzahl betreffe allein den innerorganisatorischen Bereich des staatlichen Schulwesens; der Grundrechtsbereich der Schüler werde davon nicht berührt. Randnummer 16 B I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist statthaft. § 22 StGHG sieht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Regelung eines Zustands im Streitfall vor. Dies gilt für alle Verfahrensarten. Die Antragsteller haben einen Antrag nach § 45 Abs. 2 StGHG angekündigt. Randnummer 17 Dieser Antrag wäre aber offenbar aussichtslos, so daß keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung durch einstweilige Verfügung besteht (Urteil des Hess. StGH vom 30.04.1986, P.St. 1043 e.V., StAnz. 86, 1159, Beschluß vom 11.06.1986, P.St. 1047 e.V.). Randnummer 18
  19. Der Antrag Nr. 1 ist, nachdem die Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung vom
  20. Juni 1991 in Kraft getreten ist, erkennbar auf die vorläufige Außerkraftsetzung dieser Verordnung gerichtet, soweit sie die Pflichtstundenzahlen der an Gymnasien tätigen Lehrer auf 26 beziehungsweise 23 Stunden wöchentlich herabsetzt. Im Hauptsacheverfahren müßten die Antragsteller die Aufhebung des Art. 1 Nr. 1 mit der Änderung des Art. 1 Nr. 5 a und b der Pflichtstundenverordnung beziehungsweise die Feststellung von deren Unvereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung beantragen. Einen solchen Anspruch können die Antragsteller nicht mit der Grundrechtsklage nach § 45 Abs. 2 StGHG verfolgen. Randnummer 19 Voraussetzung für die Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm ist, daß die Antragsteller durch sie selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen werden (StGH, Beschluß vom 26.03.1990 - P.St. 1103/1103 e.V. -; Beschluß vom 24.11.1982 - P.St. 907 -, StAnz. 1983, S. 158). Die Rechtsnorm muß nach Struktur und Inhalt geeignet sein, in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Antragstellers einzugreifen und seine Rechtsposition zu seinem Nachteil zu verändern. Bloße Reflexwirkungen der Norm genügen diesen Anforderungen nicht (StGH a.a.O.). Randnummer 20 Durch die angegriffene Regelung in Art. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung wird die wöchentliche Pflichtstundenzahl für die an den Gymnasien tätigen Lehrer gemäß § 1 Nr. 5 a und b der Pflichtstundenverordnung vom
  21. Juli 1976 um eine Stunde auf 23 beziehungsweise 26 gekürzt. Diese Kürzung greift unmittelbar nur in das Dienstverhältnis der Lehrer ein. Sie greift aber nicht unmittelbar in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Antragsteller ein. Zwar wirkt sich die angegriffene Norm dahin aus, daß die 76 an der Schule der Antragsteller tätigen Lehrer wöchentlich jeweils eine Pflichtstunde weniger an Unterricht zu erteilen haben. Ob und für welche Klassen und Schüler dadurch ein verringertes Unterrichtsangebot gegenüber dem Zustand vor dem Inkrafttreten der angegriffenen Norm zur Verfügung steht, hängt jedoch von einer Reihe weiterer Umstände ab. Für das landesweite Unterrichtsangebot kommt es zunächst darauf an, welche Mittel im Landeshaushalt für die Personal ausgaben im Einzelplan des Hessischen Kultusministers ausgewiesen werden. Diese Planstellen werden gemäß § 26 Schulverwaltungsgesetz den einzelnen Schulen zugewiesen. Die jeweilige Schulleitung bildet Klassen und Kurse in den einzelnen Jahrgangsstufen und setzt den Stundenplan fest. Erst das Ergebnis all dieser ineinandergreifenden Organisationsakte ergibt das konkrete Unterrichtsangebot für den einzelnen Schüler als Mitglied einer Klasse oder eines Kurses. Eine Änderung jeder dieser Maßnahmen könnte unabhängig von der für die Lehrer geltenden Pflichtstundenzahl zu einer anderen Gestaltung des Unterrichtsangebots führen. Das zeigen schon die Erwägungen des Hessischen Ministerpräsidenten, wonach durch eine weniger großzügige Gestaltung der Klassenstärken und der Anzahl der Kurse durch die Schule der Antragsteller ein Ausgleich für die Herabsetzung der Pflichtstundenzahl hätte herbeigeführt werden können. Mag auch der Unterrichtsausfall, den die Antragsteller als Eingriff in ihre Grundrechte empfinden, letztlich in der Herabsetzung der Pflichtstundenzahl durch die angegriffene Verordnung seine Ursache haben, so greift diese Verordnung jedenfalls nicht unmittelbar in ihre Rechtssphäre ein. Auch ein vorläufiges Außerkraftsetzen der Verordnung würde nicht unmittelbar dazu führen, daß den Antragstellern der Unterricht gemäß der Stundentafel tatsächlich erteilt wird - etwa wenn die Schulleitung die Klassenstärken noch weiter herabsetzt. Randnummer 21
  22. Mit dem Antrag Nr. 2 können die Antragsteller ebensowenig eine erfolgreiche Grundrechtsklage erheben. Zum einen besteht die behauptete Anordnung des Hessischen Kultusministers nicht, wonach den integrierten Gesamtschulen des Landes Hessen 200 Lehrer für Koordinationsstunden zugewiesen werden sollen. Zum anderen haben die Antragsteller nicht schlüssig dargetan, durch die behauptete Zuweisung von 200 Lehrern an die schulformunabhängigen Gesamtschulen in ihren Grundrechten verletzt zu sein. Schon das Verhältnis der angeblichen Zahl von 200 Lehrern zu der Zahl der Schulen des Landes Hessen zeigt, wie unwahrscheinlich es ist, daß bei der von den Antragstellern erstrebten anderen Verteilung der Lehrkräfte der Schule der Antragsteller auch nur ein Lehrer zugewiesen werden könnte mit der Folge, daß die für die Antragsteller ausfallenden Stunden erteilt würden. Randnummer 22 Wollten die Antragsteller ihre Grundrechtsklage gegen Art. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung vom
  23. Juni 1991 richten, mit welcher Vorschrift die in § 10 Abs. 6 der Pflichtstundenverordnung geregelten Zusatzdeputate für die Koordination des Unterrichts an den Förderstufen und den schul formunabhängigen Gesamtschulen heraufgesetzt werden, so würde eine solche Grundrechtsklage ebenfalls daran scheitern, daß diese Vorschrift nicht unmittelbar in die grundrechtlich geschützte Rechtssphäre der Antragsteller eingreift. Randnummer 23 II. Der Ausspruch über die Kosten folgt aus § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022242

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