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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1100 Beschluss StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage mangels Substantiierung der Rechtsverle

StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage mangels Substantiierung der Rechtsverletzung bei Versagung von Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsstreitverfahren Leitsatz

  1. Das Recht, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, findet außerhalb des verfahrensrechtlichen Regelungsbereichs des Verf HE Art 20 Abs 2 S 2 seine Grundlage in dem der Hessischen Verfassung immanenten Rechtsstaatsprinzip und dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit in Verf HE Art 2 Abs 1 (vgl StGH Wiesbaden, 1991-08-21, P.St. 1112, StAnz HE 1991, 2107). Jedem Verfahrensbeteiligten ist es unbenommen, einen Anwalt seines Vertrauens zu beauftragen.
  2. Die Versagung von Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der erhobenen Klage verstößt auch nicht gegen Verf HE Art 129 . Diese Vorschrift gebietet keine voraussetzungslose Prozeßkostenhilfe. Sie enthält im übrigen auch kein Grundrecht (st Rspr). Verfahrensgang vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof,
  3. Januar 1990, 11 TP 3495/89 nachgehend Staatsgerichtshof des Landes Hessen,
  4. März 1992, P.St. 1100, Beschluss Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A Der Antragsteller wendet sich mit einer Grundrechtsklage, für die er zugleich Prozeßkostenhilfe begehrt, gegen einen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  5. Januar 1990 (Aktenzeichen: 11 TP 3495/89), der Prozeßkostenhilfe in einem Verwaltungsstreitverfahren betrifft. Randnummer 2 I. Am
  6. Mai 1989 beantragte der Antragsteller zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts... für ein von ihm betriebenes und im Zusammenhang mit Eigentumswohnungen stehendes Verwaltungsstreitverfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Randnummer 3 Mit Beschluß vom
  7. Oktober 1989 lehnte das Verwaltungsgericht Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage ab. Die Klage ist noch anhängig (Aktenzeichen: IV/2 E 1301/89). Randnummer 4 Der Antragsteller legte hiergegen Beschwerde ein, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom
  8. Januar 1990 mit der Begründung zurückwies, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Randnummer 5 II. Gegen den ihm am
  9. Januar 1990 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs hat der Antragsteller eine als Verfassungsbeschwerde bezeichnete Grundrechtsklage erhoben, für die er gleichzeitig um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bittet. Randnummer 6 Er trägt unter Hinweis auf die Artikel 3, 16, 20, 65, 129 und 136 der Hessischen Verfassung - HV - vor, ihm werde der Zugang zu den Gerichten verwehrt. Das Verwaltungsgericht habe ihm kein rechtliches Gehör gewährt, sei seiner Fragepflicht nicht nachgekommen, habe gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit verstoßen und ihn, den Antragsteller, an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert. Dagegen müsse ihm der Weg zum Staatsgerichtshof offenstehen. Randnummer 7 III. Der Hessische Ministerpräsident ist der Ansicht, der Grundrechtsklage und dem Prozeßkostenhilfeantrag fehlten die Erfolgsaussichten. Randnummer 8 Der Antragsteller habe schon nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchen Tatsachen er die behauptete Grundrechtsverletzung herleite. Randnummer 9 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 10 V. Der Staatsgerichtshof hat die Gerichtsakten IV/2 E 1301/89 des Verwaltungsgerichts... beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht. Randnummer 11 B. I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 12 Jedermann kann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Hessischen Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei ( Art. 131 Abs. 1 HV , § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -). Randnummer 13 Wird die Grundrechtsverletzung in einer gerichtlichen Entscheidung gesehen, so findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Dieser prüft nur, ob die Entscheidung auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts beruht ( § 48 Abs. 3 StGHG ). Randnummer 14
  10. Die Grundrechtsklage ist schon deshalb unzulässig, weil das Vorbringen des Antragstellers in keiner Hinsicht den Anforderungen des § 46 Abs. 1 StGHG entspricht. Dies gilt auch für die Rüge der Verletzung des Prozeßgrundrechts auf rechtliches Gehör und für die Rüge mangelnder Sachverhaltsermittlung. Randnummer 15
  11. Das Recht, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, findet außerhalb des verfahrensrechtlichen Regelungsbereichs des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 HV seine Grundlage in dem der Hessischen Verfassung immanenten Rechtsstaatsprinzip und dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 HV (vgl. Staatsgerichtshof, Beschluß vom 21.08.1991, - P.St. 1112 -, StAnz. 1991, S. 2107). Es ist dem Antragsteller unbenommen, einen Anwalt seines Vertrauens zu beauftragen. Randnummer 16 Die Versagung von Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der erhobenen Klage verstößt auch nicht gegen Art. 129 HV . Diese Vorschrift gebietet keine voraussetzungslose Prozeßkostenhilfe. Sie enthält im übrigen auch kein Grundrecht (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, zuletzt Beschluß vom 26.03.1980, - P.St. 898 -; Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Art. 129 Erl. I 1). Randnummer 17 II. Da die Grundrechtsklage aussichtslos war, konnte dem Antragsteller, ohne daß seine wirtschaftliche Lage geprüft werden mußte, auch Prozeßkostenhilfe für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht gewährt werden. Denn der Staatsgerichtshof entscheidet über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 StGHG in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO. Ihnen zufolge kann einer armen Partei Prozeßkostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Randnummer 18 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022243

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