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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1127 Beschluss StGH Wiesbaden: Unzulässige Grundrechtsklage wegen Versäumung der Ausschlußfrist nach StGHG H

(StGH Wiesbaden: Unzulässige Grundrechtsklage wegen Versäumung der Ausschlußfrist nach StGHG HE § 48 Abs 3 und fehlender Substantiierung) Leitsatz

  1. Verf HE Art 35 Abs 2 , 126, 127 gewähren keine Grundrechte, sondern enthalten institutionelle Garantien oder sichern die organisatorische Selbständigkeit der Gerichte sowie die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der Richter. Verfahrensgang vorgehend OLG Frankfurt,
  2. April 1990, 2 UF 285/89 Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller, der Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, ist seit dem
  3. März 1982 rechtskräftig geschieden. Durch das die Scheidung aussprechende Urteil des Amtsgerichts Altenkirchen vom
  4. Januar 1982 wurde die damalige Ehefrau des Antragstellers auch dazu verurteilt, an ihn nachehelichen Lebensunterhalt in Höhe von 600,-- DM monatlich zu zahlen. Mit Urteil vom
  5. Juli 1989 (Az.: 4c F 330/88) änderte das Amtsgericht Fulda diese Unterhaltsregelung dahin, daß die frühere Ehefrau ab
  6. Juni 1989 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an den Antragsteller verpflichtet sei. Gleichzeitig wurde die Widerklage des Antragstellers auf Altersvorsorgeunterhalt und Übernahme der Kosten für eine Krankenhauszusatzversicherung abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom
  7. April 1990 (Az.: 2 UF 285/89) zurück. Der Antragsteller habe keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen seine frühere Ehefrau, da er sich erzielbare Einkünfte aus ererbtem Vermögen anrechnen lassen müsse; ihm sei die Vermietung des ihm durch Erbschaft zugefallenen Hausgrundstücks zumutbar. Zudem könne er durch sinnvolle Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft noch etwas hinzuverdienen. Randnummer 2 Dieses Urteil wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers am
  8. April 1990 zugestellt. Die dagegen beim Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Kammerbeschluß vom
  9. Oktober 1990 (Az.: 1 BvR 603/90) wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Randnummer 3 Eine im Dezember 1989 vor dem Amtsgericht Wetzlar erhobene Unterhaltsklage hat der Antragsteller zwischenzeitlich (zumindest teilweise) zurückgenommen. Gegen den daraufhin ergangenen verfahrensbeendenden Kosten- und Streitwertbeschluß des Amtsgerichts vom
  10. Juli 1991 (Az.: 6 F 645/89) legte der Antragsteller nur Streitwertbeschwerde ein, die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluß v.
  11. August 1991 (Az.: 4 WF 113/91) zurückwies. Randnummer 4 II. Mit seiner als Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe, die am
  12. Juni 1991 eingegangen ist, hat sich der Antragsteller an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen gewandt und die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 35 Abs. 2, Art. 126 und Art. 127 der Verfassung des Landes Hessen - HV - durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  13. April 1990 gerügt. Randnummer 5 Das Verfahren vor dem Amtsgericht Wetzlar habe ihn zu der Verfassungsbeschwerde veranlaßt, da man dort seinen Rechtsstreit "ungültigerweise für erledigt erklärt" habe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe in seinem Urteil vom
  14. April 1990 die Vorschriften des § 253 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO - nicht beachtet. Bei Klageerhebung durch seine frühere Ehefrau sei nicht er, sondern die Erbengemeinschaft passivlegitimiert gewesen. Erst im Laufe dieses Verfahrens sei das Hausgrundstück in sein Alleineigentum übergegangen; dadurch habe er aber nicht automatisch zum richtigen Beklagten im Familienrechtsstreit werden können. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe durch seine Rechtsauslegung Art. 126 Abs. 2 HV verletzt. Außerdem habe es die Vorschriften der §§ 1577 und 1578 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - übergangen mit der Folge, daß er nun ohne Sozialversicherung dastehe. Das sei ein Verstoß gegen Art. 35 Abs. 2 HV . Die Richter hätten ihr Amt nicht im Sinne von Art. 127 Abs. 2 HV im Geiste des sozialen Verständnisses ausgeübt und damit Amtspflichten ihm gegenüber verletzt. Nach Belehrung teilte der Antragsteller mit Schriftsatz vom
  15. Juli 1991 mit, es reiche ihm, wenn festgestellt werde, daß das Sozialstaatsprinzip verletzt sei. Der Staatsgerichtshof möge prüfen, ob er für die Feststellung zuständig sei, daß das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  16. April 1990 wegen Unvereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung ungültig sei. Randnummer 6 III. Der Ministerpräsident des Landes Hessen trägt vor, die Grundrechtsklage sei unzulässig. Der Antragsteller habe die Frist des § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - zur Erhebung der Grundrechtsklage nicht eingehalten. Falls die Grundrechtsklage auch gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Wetzlar gerichtet sein sollte, fehle insoweit jegliche Angabe zur behaupteten Grundrechtsverletzung. Randnummer 7 Im übrigen seien die genannten Entscheidungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften ergangen und damit der Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs entzogen. Zudem enthielten die vom Antragsteller benannten Verfassungsbestimmungen keine Grundrechte. Randnummer 8 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 9 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 10 Nach Art. 131 Abs.1 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 3 StGHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ihm von der Verfassung gewährte Grundrechte verletzt seien; in dem Antrag müssen die Grundrechte bezeichnet und die Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll. Das Verfahren wegen Verletzung von Grundrechten findet nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb Monatsfrist seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Dieser prüft nur, ob die Entscheidung auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts beruht (vgl. Beschlüsse des StGH vom 12.06.1991, P.St. 1108 und 1109, StAnz. 1991, S. 2654 und 2656). Randnummer 11
  17. Soweit der Antragsteller ... die Verletzung von Vorschriften der Verfassung des Landes Hessen durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  18. April 1990 rügt, hat er die Grundrechtsklage nicht innerhalb der einmonatigen Ausschlußfrist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG erhoben. Das Urteil wurde ihm am
  19. April 1990 zugestellt; die Grundrechtsklage ist erst über ein Jahr später beim Staatsgerichtshof eingegangen. Randnummer 12
  20. Soweit sich die Grundrechtsklage auch gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Wetzlar vom
  21. Juli 1991 und/oder des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  22. August 1991 richten soll - was allerdings nicht klar zum Ausdruck kommt -, ist sie ebenfalls unzulässig. Randnummer 13 Abgesehen davon, daß der Antragsteller nur hinsichtlich der Streitwertfestsetzung, nicht aber hinsichtlich der von ihm gerügten Verfahrenseinstellung durch das Amtsgericht Wetzlar den Rechtsweg im Sinne des § 48 Abs. 3 StGHG erschöpft hat, sind von ihm auch keine Grundrechte bezeichnet worden, die durch die genannten Entscheidungen verletzt sein könnten. Die von ihm benannten Artikel 35 Abs. 2, 126 und 127 HV gewähren keine Grundrechte, sondern enthalten institutionelle Garantien oder sichern die organisatorische Selbständigkeit der Gerichte sowie die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der Richter (vgl. Barwinski in Zinn-Stein, Art. 35 HV , Anm. 1; Reh in Zinn- Stein, Art. 126 HV , Anm. C III 1 und E II, Art. 127 HV , Anm. C I 1). Sein Antrag muß insoweit also auch daran scheitern, daß die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 StGHG nicht erfüllt sind. Randnummer 14
  23. Im übrigen ergingen sämtliche vorgenannten Gerichtsentscheidungen ausschließlich unter Anwendung von (materiellem und prozessualem) Bundesrecht, so daß sie auch bei Vorliegen aller sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Überprüfung durch den Staatsgerichtshof entzogen wären (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, zuletzt im Beschluß vom 23.10.1991, P.St. 1125). Randnummer 15 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022247

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