StGH Wiesbaden: Gegenvorstellung gegen die Abweisung einer Grundrechtsklage nur bei Verletzung rechtlichen Gehörs statthaft - gegen Versagung der PKH nach Entscheidung in der Hauptsache unzulässig Leitsatz
- Eine Gegenvorstellung gegen die Abweisung einer Grundrechtsklage ist zulässig, wenn die Verletzung rechtlichen Gehörs gerade in diesem Verfahren geltend gemacht wird (vgl StGH Wiesbaden, 1990-11-13, P.St. 1096 und BVerfG, 1986-03-25, 1 BvL 5/80, BVerfGE 72, 84 <88>), jedoch war hier eine solche Verletzung weder vorgetragen noch zu erkennen.
- Für die Gegenvorstellung gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für die Grundrechtsklage fehlt nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache das Rechtsschutzbedürfnis. Verfahrensgang vorgehend Staatsgerichtshof des Landes Hessen,
- Dezember 1991, P.St. 1100 Gründe Randnummer 1 Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom
- Januar 1992 mit dem Ziel, ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Staatsgerichtshofs vom
- Dezember 1991 für die Durchführung des Grundrechtsklageverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen und den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Januar 1990 - 11 TP 3495/89 - für kraftlos zu erklären, ist unzulässig. Randnummer 2 Die Gegenvorstellung ist ein im Gesetz über den Staatsgerichtshof - StGHG und in den Verfahrensordnungen der Fachgerichte, die der Staatsgerichtshof bei der Gestaltung seines Verfahrens gemäß § 14 Abs 1 StGHG berücksichtigt, nicht geregelter Rechtsbehelf. Sie ist richterrechtlich allenfalls in den Grenzen anerkannt, in denen ein Gericht befugt ist, die eigene Entscheidung zu ändern. Randnummer 3 Die Gegenvorstellung ist im vorliegenden Fall nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Abweisung der Grundrechtsklage richtet. Insoweit enthält der Beschluß des Staatsgerichtshofs vom
- Dezember 1991 im Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte nach den §§ 45 ff. StGHG eine abschließende Entscheidung über die Hauptsache. Diese Entscheidung ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar und grundsätzlich auch vom Staatsgerichtshof nicht abänderbar (vgl. Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht,
- Auflage, § 20 RdNrn. 49 ff.). Das gilt nicht nur für eine Entscheidung in der Form des Urteils, sondern auch für einen gemäß § 21 Abs. 1 StGHG ergangenen Beschluß. Der Staatsgerichtshof hat zwar, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 25.03.1986 - 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023, 1052/83 und 1227/84 - in BVerfGE 72, 84 <88> unter Hinweis auf Beschluß vom 28.03.1985 - 1 BvR 1245, 1254/84 - in BVerfGE 69, 223 12421) folgend, in einem durch Beschluß entschiedenen Grundrechtsklageverfahren eine Gegenvorstellung als zulässig behandelt, mit der die Verletzung rechtlichen Gehörs gerade in diesem Verfahren geltend gemacht wurde (Beschluß vom 13.11.1990 - P.St. 1096 -). Hier wird jedoch die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts im Grundrechtsklageverfahren weder vorgetragen, noch ist eine solche zu erkennen. Randnummer 4 Für die Gegenvorstellung gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für die Grundrechtsklage fehlt nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache das Rechtsschutzbedürfnis. Es würde auch deshalb fehlen, weil der Antragsteller nur seinen bisherigen Vortrag wiederholt, der bei der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe durch den angegriffenen Beschluß bereits berücksichtigt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022248