StGH Wiesbaden: Grundrechtsklage gegen Versagung eines Gnadenerweises Leitsatz 1. Die Ablehnung eines Gnadenerweises kann Grundrechte verletzen und unterliegt daher grundsätzlich einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung (st Rspr, vgl zuletzt StGH Wiesbaden, 1986-08-15, P.St. 1017). 2. Nach der Natur der Gnade als eines außerordentlichen Verzichts auf Strafvollzug ist eine Grundrechtsverletzung nur in Extremfällen denkbar und möglich, so daß an die Darlegung der sie begründenden Tatsachen besondere Anforderungen zu stellen sind. 3. Willkür ist bei der Ausübung des Gnadenrechts nur dann vorstellbar, wenn im Gegensatz zum Gesuchsteller andere Verurteilte (hier: zu lebenslanger Freiheitsstrafe) - insbesondere nach Ablauf einer bestimmten Zeit und nach Maßgabe lediglich formaler Voraussetzungen - begnadigt würden, ohne daß für die Andersbehandlung vertretbare Gründe vorliegen. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A. I. Der Antragsteller sieht sich durch ablehnende Gnadenentscheidungen des Hessischen Ministerpräsidenten, zuletzt die vom 17. Januar 1989, in seinen Grundrechten verletzt. Randnummer 2 Der ... Antragsteller verbüßte aufgrund des Urteils des Landgerichts - Schwurgerichts - Frankfurt am Main vom 31. Juli 1957 - 42 Ks 1/57 -, rechtskräftig seit 24. Januar 1958, eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg vom 30. August 1990 wurde die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; am 20. September 1990 wurde der Antragsteller aus der Haft entlassen. Randnummer 3 Der Staatsgerichtshof ist mehrfach mit Grundrechtsklagen des Antragstellers gegen Gnade versagende Entscheidungen des Ministerpräsidenten befaßt gewesen. In allen Fällen wurde das Begehren des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen, so durch die Beschlüsse des Staatsgerichtshofs vom 28. Juli 1976 - P.St. 787 -, vom 30. Oktober 1980 - P.St. 911, 912, 922 - und vom 15. August 1986 - P.St. 1017 -. Randnummer 4 II Mit der durch die Schriftsätze vom 14. und 15. November 1989 erhobenen Grundrechtsklage wendet sich der Antragsteller in erster Linie gegen den sein weiteres Gnadengesuch vom 24. März/02. Mai 1988 ablehnenden Erlaß des Hessischen Ministerpräsidenten vom 17. Januar 1989. Randnummer 5 Der Antragsteller trägt bei Nennung einer Reihe von Artikeln der Hessischen Verfassung vor, durch die "Gnadenversagungsaktionen" in seinen Grundrechten verletzt zu sein, und beantragt Randnummer 6
- a)"die Wiederherstellung der Grundrechte gemäß der Artikel 1 , 5 HV unter der Aufhebung bisheriger Gnadenversagungsakte". Randnummer 7
- b)den Hessischen Ministerpräsidenten, den Hessischen Minister der Justiz, den Leiter der Justizvollzugsanstalt und andere mit dem Gnadenverfahren befaßte (namentlich genannte) Beamte zu "rügen beziehungsweise zu verurteilen, da die vorgetragenen Gnadenversagungsgründe mit schlechter Kriminalprognose nichts zu tun haben, freiheitliche Strafurteilsanfechtungen gesetzlich zulässig (Art. 9, 63 der Verfassung des Landes Hessen) sind, sie unter kein Landes-, Bundeseinschließungsgesetz fallen". Randnummer 8 Des weiteren erhebt der Antragsteller Gegenvorstellung "zu der Entscheidung vom 15. August 1986 bei der Versagung der Grundrechtsklage P.St. 1017. Randnummer 9 Zu allem beantragt der Antragsteller, ihm "gemäß Art. 129 HV einen Rechtsbeistand beizuordnen." Randnummer 10 Dem außerordentlich umfangreichen Vortrag des Antragstellers läßt sich zur Begründung der Grundrechtsklage als wesentlicher Inhalt die Behauptung entnehmen, er sei aufgrund falscher Gerichtsurteile der Freiheit beraubt gewesen, und er sei im Vergleich zu anderen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten durch längere Haftzeit willkürlich und unter Nichtbeachtung eines ihm günstigen psychiatrischen Gutachtens benachteiligt worden. Randnummer 11 Zur gewünschten "Rüge oder Verurteilung" der Bediensteten des Landes Hessen sagt der Antragsteller, diese hätten "amtlich gelogen" und nötigten den Staatsgerichtshof "mittels Prozeßbetrugs zu einer inhaltlich falschen Entscheidung". Randnummer 12 Die Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Staatsgerichtshofs vom 15. August 1986 - P.St. 1017 -, mit dem die gegen einen früheren negativen Gnadenentscheid erhobene Grundrechtsklage als unzulässig zurückgewiesen wurde, hält der Antragsteller für berechtigt, weil er mangels Kenntnis aller Umstände der Ablehnung seines damaligen Gnadengesuches die Grundrechtsklage nicht ausreichend habe begründen können. Randnummer 13 III. Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Die Anträge genügten angesichts der bei Gnadenentscheidungen nur in Ausnahmefällen denkbaren Grundrechtsverletzungen nicht den danach gebotenen hohen Darlegungsanforderungen. Im übrigen sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Verletzung des Willkürverbots nicht ersichtlich, und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Achtung der Menschenwürde lasse sich aus der Dauer des auf rechtskräftigem Urteil beruhenden Strafvollzugs nicht herleiten. Randnummer 14 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 15 V. Die den Antragsteller betreffenden Vorgänge - die Bände XV und XVI der Strafakte, das Vollstreckungsheft, drei Gnadenhefte, die Gnadenakte des Ministerpräsidenten und die Akten des Staatsgerichtshofs P.St. 1017 waren beigezogen und Gegenstand der Beratung. Randnummer 16 B I. Die gegen den ablehnenden Gnadenbescheid des Hessischen Ministerpräsidenten vom 17. Januar 1989 gerichtete Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 17 Der Staatsgerichtshof hält an seiner im Urteil vom 28. November 1973 - P.St. 653 - dargelegten und seitdem ständig vertretenen Auffassung (zuletzt Beschluß vom 15.08.1986 - P.St. 1017 -) fest, daß die Ablehnung eines Gnadenerweises Grundrechte verletzen kann und daher grundsätzlich einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine Verletzung von Grundrechten durch die Versagung eines Gnadenerweises ist indessen nach der Natur der Gnade als eines außerordentlichen Verzichts auf Strafvollzug nur in Extremfällen denkbar und möglich. Deshalb sind an die Darlegung von Tatsachen, die eine Grundrechtsverletzung im Gnadenverfahren begründen sollen, besondere Anforderungen zu stellen. Dem wird der Vortrag des Antragstellers nicht gerecht. Randnummer 18
- a)Mit Angriffen auf das rechtskräftige Strafurteil kann eine Grundrechtsklage gegen einen negativen Gnadenentscheid grundsätzlich nicht begründet werden (StGH, Beschluß vom 15.08.1986, a.a.O.). Randnummer 19
- b)Die Rüge der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könnte bei der verfassungsrechtlichen Nachprüfung bedeutsam sein, wenn damit ein Verstoß gegen das Willkürverbot dargetan würde. Derartiges ist dem Vortrag des Antragstellers indessen nicht zu entnehmen. Wie der Staatsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 15. August 1986 ausgeführt hat, reicht die Behauptung, andere zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte seien nach kürzeren Haftzeiten begnadigt worden, für die Substantiierung eines Verstoßes gegen Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) nicht aus. Willkür ist bei der Ausübung des Gnadenrechts durch Vergleiche mit anderen Begnadigungsfällen nur dann vorstellbar, wenn im Gegensatz zum Gesuchsteller andere zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte - insbesondere nach Ablauf einer bestimmten Zeit und nach Maßgabe lediglich formaler Voraussetzungen - begnadigt würden, ohne daß für die Andersbehandlung vertretbare Gründe vorlägen. Randnummer 20 Eine solche Vorgehensweise des Hessischen Ministerpräsidenten ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht. Die Benennung der von dem Antragsteller herangezogenen Fälle, in denen Begnadigungen ausgesprochen wurden, reicht in Anbetracht der vielfältigen Gesichtspunkte, die bei Gnadenentscheidungen zu berücksichtigen sind, hierfür nicht aus. Randnummer 21 Der Vortrag des Antragstellers, der Gnadenerweis sei ihm auch deswegen willkürlich versagt worden, weil ein für ihn positives Gutachten nicht den Ausschlag für die Entscheidung gegeben habe, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 1 HV als möglich erscheinen zu lassen. Willkürlich könnte der Träger des Gnadenrechts in diesem Zusammenhang allenfalls dann gehandelt haben, wenn er für die Entscheidung der Gnadenfrage offensichtlich bedeutsame Sachverhalte unbeachtet gelassen hätte. Das wird weder behauptet, noch gibt es dafür einen aus der Gnadenakte ersichtlichen Anhaltspunkt. Randnummer 22
- c)Auch die Verletzung der Menschenwürde ( Art. 3 HV ) läßt sich mit dem Vorbringen des Antragstellers nicht belegen. Er begründet den behaupteten Verstoß gegen seine Menschenwürde mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Dieser Rechtsprechung Rechnung zu tragen, ist indes nicht Aufgabe des Gnadenverfahrens, sondern des auf ihrer Grundlage eingeführten Verfahrens der Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach § 57 a des Strafgesetzbuches. Nach dieser Vorschrift ist der Antragsteller inzwischen auch bedingt entlassen worden. Randnummer 23 II. Soweit der Antragsteller die "Rüge oder Verurteilung" der mit seinen Gnadenverfahren befaßten Personen anstrebt, scheitert sein Begehren - ohne daß es der Darlegung der übrigen Zulässigkeitshindernisse bedürfte - allein schon daran, daß in den dem Staatsgerichtshof zur Verfügung stehenden Verfahrensarten ein Urteilsausspruch in der gewünschten oder in einer ähnlichen Form nicht möglich ist. Randnummer 24 III. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluß des Staatsgerichtshofs vom 15. August 1986 ist zurückzuweisen. Das Vorbringen dazu ist nicht geeignet, eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Randnummer 25 IV. Da die Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht hat, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückzuweisen (§§ 114 ZPO, 14 Abs. 1 StGHG). Randnummer 26 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022252