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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1128 Beschluss StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Versagung einstweiligen Rechtssch

StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bzgl sofortiger Vollziehung einer Duldungsverfügung zur Beseitigung von Anpflanzungen Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen einer Grundrechtsklage im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vgl StGH Wiesbaden, 1989- 09-13, P.St. 1077, StAnz HE 1989,
  2. Das Substantiierungserfordernis von StGHG HE § 46 Abs 1 bedeutet für die Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes, daß der Antragsteller die aus seiner Sicht vergleichbaren Sachverhalte angeben sowie darlegen muß, auf welche Umstände er die Rüge der ungleichen Sachbehandlung stützt. Es ist nicht Aufgabe des StGH, Ermittlungen anzustellen, die der Grundrechtsklage erst zur Zulässigkeit verhelfen.
  3. Nach dem Subsidiaritätsprinzip gem StGHG HE § 48 Abs 3 kann es geboten sein, daß - wie hier - im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach VwGO § 80 Abs 5 bei Bekanntwerden neuer Tatsachen, an denen der Beschwerdeführer den Grundrechtsverstoß ableitet, ein Abänderungsantrag nach VwGO § 80 Abs 7 beim Gericht der Hauptsache zu stellen ist. Verfahrensgang vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof,
  4. Juni 1991, 3 TH 758/91 Gründe Randnummer 1 A Der Antragsteller wendet sich mit seiner als Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe gegen eine ablehnende Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Außerdem erstrebt er vorläufigen Rechtsschutz des Staatsgerichtshofs vor Vollstreckungsmaßnahmen. Randnummer 2 I. Der Antragsteller erwarb 1989 von seinem Vater das Grundstück Gemarkung St... , Flur .., Flurstück .., eine Wiese in Waldnähe. Auf diesem Grundstück hatte der Vater - wohl in der ersten Hälfte der 80er Jahre - ohne Genehmigung Fichten angepflanzt und dafür 1988 eine Aufforstungsgenehmigung beantragt. Das Grundstück lag im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Vogelsberg-Hessischer Spessart vom
  5. Juli 1975 (StAnz. S. 1486, 1688), später der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des zukünftigen Landschaftsschutzgebietes "Auenverbund Kinzig" vom
  6. Dezember 1985 (StAnz. S. 2357) und ist nunmehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes "Auenverbund Kinzig" aufgrund der Verordnung vom
  7. Dezember 1990 (GVBl. I S. 746). Nach den Feststellungen des Regierungspräsidiums in Darmstadt und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist es im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen vom
  8. Dezember 1986 (StAnz. 1987 S. 388) als künftiges Naturschutzgebiet vorgesehen (S. 425, 428) und als freizuhaltende Fläche dargestellt (Teilkarte 2 Siedlung und Landschaft). Randnummer 3 Das Forstamt Schl.versagte dem Vater des Antragstellers mit Bescheid vom
  9. Mai 1988 die Aufforstungsgenehmigung unter Berufung auf § 12 Abs. 2 des Hessischen Forstgesetzes (HForstG). Seinen Widerspruch hiergegen wies das Regierungspräsidium in Darmstadt mit Bescheid vom
  10. August 1988 zurück. Gleichzeitig erließ es eine auf § 66 HForstG gestützte Beseitigungsanordnung. Den Widerspruch des Vaters des Antragstellers wies es mit Bescheid vom
  11. September 1988 zurück. Der Vater des Antragstellers erhob gegen die beiden Bescheide Klagen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Az.: V/3 E 2512/88 und 3010/88). In beiden Verfahren fand am
  12. April 1989 die mündliche Verhandlung statt, in der der Antragsteller als Bevollmächtigter seines Vaters auftrat. Nachdem das Gericht den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis gegeben hatte, schlug es ihnen einen Vergleich des Inhalts vor, daß der Vater des Antragstellers beide Klagen zurücknehme und der Beklagte sich verpflichte, aus der Beseitigungsverfügung nicht vor dem
  13. Dezember 1989 zu vollstrecken. Dieser Vergleichsvorschlag wurde zu Protokoll genommen und ausweislich des Zusatzes "v.u.g." vorgelesen und genehmigt. Randnummer 4 Der Vater des Antragstellers beseitigte die Anpflanzung nicht, der Antragsteller später nur einen kleineren Teil in der Nähe eines Bachlaufs. Randnummer 5 Nachdem das Eigentum an dem Grundstück auf den Antragsteller umgeschrieben worden war, beantragte dieser am
  14. März 1990 beim Forstamt Schl.erneut die Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung. Das Forstamt teilte ihm darauf mit, daß über die Aufforstungsgenehmigung bereits durch bestandskräftigen Bescheid vom
  15. Mai 1988 entschieden sei. Randnummer 6 Am
  16. November 1990 erließ das Regierungspräsidium in Darmstadt gegen den Antragsteller eine auf die §§ 1 und 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG und § 66 HForstG gestützte und für sofort vollziehbar erklärte Verfügung, wonach er die sofortige und restlose Beseitigung der Nadelholzaufforstung im Wege der Ersatzvornahme zu dulden habe. Der an seinen Vater gerichtete Bescheid vom
  17. August 1988 sei aufgrund des gerichtlichen Vergleichs bestandskräftig geworden. Der Vater des Antragstellers sei jedoch seiner Beseitigungsverpflichtung nicht nachgekommen. Der Antragsteller habe als jetziger Eigentümer die Ersatzvornahme zu dulden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse notwendig. Randnummer 7 Der rechtswidrige Zustand könne nicht länger hingenommen werden; er entfalte Vorbildwirkung. Randnummer 8 Der Antragsteller legte Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist, und trug unter Bezugnahme auf früheren Schriftverkehr u. a. vor, die gegen seinen Vater ergangene Beseitigungsanordnung sei weder rechtsbeständig noch vollziehbar. Das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung nur einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Der Anordnung des Sofortvollzuges habe es nicht bedurft, weil er von Anfang an seine Bereitschaft erklärt habe, die Anpflanzung umzugestalten und Bäume zu beseitigen. Im übrigen habe er jetzt erfahren, daß für eine Waldneuanlage in der Gemarkung Freigericht-Bernbach eine "andere Lösung" gefunden worden sei, die nur noch der Zustimmung des Amts für Landwirtschaft und Landentwicklung bedürfe. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragte ferner beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Duldungsverfügung (Az.: V/3 H 3201/90). Über die Gründe seines Widerspruchs hinaus trug er vor, das betroffene Grundstück sei in ein laufendes Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Es sei durchaus möglich, daß in diesem Verfahren ein anderer Verlauf der Feld-Wald-Grenze festgelegt werde. Das die Beseitigungsverfügung betreffende Verfahren müsse bis zum Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens ausgesetzt werden. Im übrigen habe ihm das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in Hanau schriftlich zugesichert, daß das Grundstück in etwa alter Größe an der alten Stelle verbleibe und der Aufwuchs unverändert erhalten werde. Randnummer 10 Mit Beschluß vom
  18. Februar 1991 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zurück, weil die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirksam angeordnet, die Duldungsverfügung rechtmäßig und die alsbaldige Durchsetzung der gegen den Vater des Antragstellers ergangenen, durch Vergleich wirksam gewordenen Beseitigungsanordnung im öffentlichen Interesse geboten sei. Randnummer 11 Der Antragsteller legte Beschwerde ein und führte ergänzend aus, daß für sein Grundstück seit dem
  19. Dezember 1990 die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Auenverbund Kinzig" gelte; nach dieser Verordnung sei sowohl für die Genehmigung als auch für die Beseitigung von Anpflanzungen im Bereich des U. die untere Naturschutzbehörde, nicht mehr das Regierungspräsidium in Darmstadt zuständig. Randnummer 12 Mit Beschluß vom
  20. Juni 1991 (Az.: 3 TH 758/91) wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers weitgehend aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück. Er führte weiter aus, daß durch die der unteren Naturschutzbehörde in der Landschaftsschutzverordnung "Auenverbund Kinzig" eingeräumte Befugnis, Beseitigungsverfügungen zu erlassen, das Recht der oberen Forstbehörde nach § 66 HForstG nicht berührt werde. Auch auf die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes könne sich der Antragsteller nicht berufen. Die Flurbereinigungsbehörde habe der Beseitigung der Nadelholzanpflanzung zugestimmt. An der Beseitigung ungenehmigter Anpflanzungen bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, weil von ihnen Nachahmungswirkung ausgehe und dem rechtsuntreuen Waldbesitzer ansonsten ermöglicht werde, bei der mehrjährigen Dauer der Hauptsacheverfahren aus seinem illegalen Verhalten Früchte zu ziehen. Randnummer 13 II. Mit am
  21. Juni 1991 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz greift der Antragsteller den ihm am
  22. Juni 1991 zugestellten Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof hätten bei ihren Entscheidungen den Gleichheitssatz verletzt. Bei einem Ortstermin am
  23. März 1991 habe ihm der Leiter der unteren Naturschutzbehörde erklärt, daß in der gleichen Flur auf den Flurstücken .. bis .. stehende Nadelhölzer ebenfalls ohne Genehmigung angepflanzt worden seien. Auch im Gemarkungsteil St.-M. befänden sich Anpflanzungen, die ohne Genehmigung stehenbleiben könnten. Er, der Antragsteller, wolle hinsichtlich des aus seiner Sicht nicht wirksam geschlossenen Vergleichs auch darauf verweisen, daß von einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in einem gleichgelagerten Fall in der Gemeinde Flörsbachtal eine andere Lösung gefunden worden sei. Darauf habe er auch in der mündlichen Verhandlung vor der
  24. Kammer des Verwaltungsgerichts hingewiesen. Randnummer 14 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 15 den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtehofs vom
  25. Juni 1991 aufzuheben und jegliche Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Abschluß aller Verfahren zurückzustellen. Randnummer 16 III. Der Ministerpräsident des Landes Hessen ist der Ansicht, die Grundrechtsklage sei unzulässig. Zwar könne eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren Gegenstand einer Grundrechtsklage sein. Der Vortrag des Antragstellers im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes genüge aber nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Der Antragsteller müsse innerhalb der Frist für die Anrufung des Staatsgerichtshofs die Rechtsverletzung substantiiert und schlüssig vortragen, so daß seine tatsächlichen Behauptungen die Grundrechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen ließen. Die Verweisung auf eine andere Gerichtsentscheidung in einem angeblich vergleichbaren Fall ohne Bezeichnung des Verfahrens und Darstellung des Sachverhalts des Berufungsfalls reiche nicht aus. Im übrigen habe der Antragsteller vor Anrufung des Staatsgerichtshofs nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um die behauptete Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren zu korrigieren. Erstmals in seiner Grundrechtsklage habe er auf Vergleichsfälle und unterschiedliche Behandlung durch Gerichte und Behörden hingewiesen. Die Frage, ob der Antragsteller nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden müsse, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beim Gericht der Hauptsache eine Korrektur der angefochtenen Beschlüsse zu erwirken, könne dahingestellt bleiben. Randnummer 17 Die Grundrechtsklage sei darüber hinaus deshalb unzulässig, weil sie sich gegen zwei in bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidungen wende. Die Gerichte hätten nicht etwa die Regelungen des Hessischen Forstgesetzes angewandt, sondern sie lediglich zu einem Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung gemacht. Die unmittelbare Bedeutung der Entscheidung erschöpfe sich in der bundesrechtlichen Verfahrensvorschrift des § 80 Abs. 5 VwGO. Eine abschließende Prüfung der materiellen Rechtsfragen durch den Staatsgerichtshof komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das Widerspruchsverfahren noch anhängig sei und der Staatsgerichtshof ansonsten zu Rechtsfragen Stellung nehmen müßte, über die sich die Fachgerichte noch keine abschließende Meinung gebildet hätten. Randnummer 18 Rein vorsorglich werde noch darauf hingewiesen, daß von einem Gleichheitsverstoß schon deshalb keine Rede sein könne, weil auf den vom Antragsteller benannten Vergleichsgrundstücken in St... , Flur .., in der Zeit von 1960 bis 1965 von einer Gärtnerei Blaufichten und andere Koniferen zur Gewinnung von Schmuckreisig angepflanzt worden seien. Die Anlage derartiger Kulturen sei damals noch nicht genehmigungspflichtig gewesen. Randnummer 19 IV. Der Antragsteller erwidert auf die Stellungnahme des Ministerpräsidenten, er habe die behauptete Grundrechtsverletzung hinreichend substantiiert, indem er auf jeweils andere Lösungen in drei Fällen hingewiesen habe. Es sei ihm nicht möglich, für Behörden und Gerichte aber ein Leichtes, herauszufinden, wo sich die jeweiligen ungenehmigten Anpflanzungen befänden und welche Regelungen im einzelnen in den von ihm benannten Vergleichsfällen gefunden worden seien. Randnummer 20 V. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 21 VI. Die Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main über die Verwaltungsstreitverfahren V/3 E 2512 und 3010/88, V/3 H 3017/88 und V/3 H 3201/90 = Hess. VGH 3 TH 758/91 sind beigezogen worden. Randnummer 22 B I. Die als Grundrechtsklage aufzufassende Verfassungsbeschwerde ist nicht zulässig. Randnummer 23 Nach Art. 131 Absätze 1 und 3 der Verfassung des Landes Hessen - kurz: Hessische Verfassung, HV - in Verbindung mit § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ihm von der Hessischen Verfassung gewährte Grundrechte verletzt seien. Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung von Grundrechten findet in der Regel nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb Monatsfrist seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. In diesem Falle prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die letzte Gerichtsentscheidung auf der Verletzung eines von der Landesverfassung gewährten Grundrechts beruht. Randnummer 24 Auch Entscheidungen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, können Gegenstand einer Grundrechtsklage sein, denn gegenüber dem Hauptsacheverfahren ist dieses Verfahren selbständig (StGH, Beschluß v. 13.09.1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 2984) und kann eine selbständige Beschwer enthalten, die sich nicht mit jener der späteren Hauptsacheentscheidung deckt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 73 : Beschluß vom 14.03.1989, BVerfGE 80, 40, 45 ). Voraussetzung ist allerdings, daß spezifische, allein die Entscheidung im Eilverfahren betreffende Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden, daß dem Antragsteller bei Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein nicht mehr ausgleichbarer Nachteil entstünde oder die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage unzumutbar wäre oder daß ein Fall gegeben ist, in dem gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG von der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne abgesehen werden kann (StGH, Beschluß vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 28.03.1985, BVerfGE 69, 233, 241; Beschluß vom 25.04.1985, BVerfGE 69, 257, 267; Beschluß vom 01.02.1989, BVerfGE 79, 275, 278 ). Randnummer 25 Auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muß der Antragsteller gemäß § 48 Abs. 3 StGHG vor Anrufung des Staatsgerichtshofs den Rechtsweg erschöpft haben (vgl. StGH, Beschluß vom 13.09.1989 - P. St. 1077 -). Er muß nicht nur zuvor alle ihm von Gesetzes wegen zustehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten ergriffen, sondern auch die behauptete Grundrechtsverletzung in allen nach Lage der Sache in Betracht kommenden fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht haben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18.06.1985, BVerfGE 70, 180, 186 ). Randnummer 26
  26. Der Sachvortrag des Antragstellers zu der unter Berufung auf die Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 1 HV erhobenen Grundrechtsklage gegen die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  27. Juni 1991 entspricht nur zum Teil den Anforderungen des § 46 Abs. 1 StGHG . Randnummer 27 Nach dieser Vorschrift muß der Antragsteller mit der Angabe von Beweismitteln die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll. Es genügt nicht, das Grundrecht nur zu benennen (StGH, Beschluß vom 13.01.1988 - P.St. 1039 -, StAnz. 1988, S. 1873). Das Vorbringen muß vielmehr eine Grundrechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. z. B. Beschluß vom 13.09.1989 - P. St. 1078 -, auch Gehb, Verfassung, Zuständigkeiten und Verfahren des Hessischen Staatsgerichtshofs, 1987, S. 216 m.w.N.). Für die geltend gemachte Verletzung des Gleichheitssatzes bedeutet dies, daß der Antragsteller die aus seiner Sicht vergleichbaren Sachverhalte angeben sowie darlegen muß, auf welche Umstände er die Rüge der ungleichen Sachbehandlung stützt. Es ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs, Ermittlungen anzustellen, die der Grundrechtsklage erst zur Zulässigkeit verhelfen. Randnummer 28 Der Vortrag des Antragstellers genügt diesen Anforderungen allenfalls insoweit, als er einen angeblichen Vergleichsfall in derselben Flur, in der das Grundstück des Antragstellers liegt, unter Angabe der betreffenden Flurstücke anführt. Zwar ergeben sich aus dieser Darlegung nicht alle Umstände, die zur Beurteilung der Vergleichbarkeit erforderlich sind, und deswegen ist der Vortrag des Antragstellers auch insoweit noch nicht schlüssig. Es kann jedoch nicht ohne nähere Sachprüfung ausgeschlossen werden und erscheint darum immerhin möglich, daß der Antragsteller im Vergleich zur Behandlung dieses Berufungsfalls rechtswidrig ungleich behandelt wird. Aufgrund der gemachten Angabe ist auch, wie die Stellungnahme der Staatskanzlei zeigt, die weitere Klärung des Berufungsfalls mit zumutbarem Aufwand möglich. Läßt man diesen Grad der Substantiierung des Vorbringens des Antragstellers ausreichen, so erfüllt sein Vortrag insoweit die Anforderungen des § 46 Abs. 1 StGHG . Randnummer 29 Dagegen genügen die wegen Angaben über weitere Vergleichsfälle wie insbesondere in der Gemarkung M. von St. den Mindestanforderungen des § 46 Abs. 1 StGHG nicht, weil sie schon keine Identifizierung des Vergleichsobjekts ermöglichen, sondern darauf abzielen, das Gericht oder von ihm in Anspruch zu nehmende Behörden auf Verdacht zu Nachforschungen zu veranlassen. Sie lassen auch nicht erkennen, ob der Art nach überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Dieselben Mängel hat die Behauptung, in einem Vergleich vor einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts sei in einem gleichgelagerten Fall aus Fl. eine andere Lösung gefunden worden als in dem Vergleich, den der Antragsteller für seinen Vater ausweislich der Niederschrift des Verwaltungsgerichts am
  28. April 1989 abschloß. Hier kommt noch hinzu, daß der Vergleich selbst - als Vertrag und als Prozeßhandlung weder ein Hoheitsakt des Gerichts noch eine einseitige hoheitliche Handlung der beteiligten Verwaltungsbehörde ist, so daß sich nicht im mindesten erkennen läßt, wieso allein durch Vergleiche unterschiedlichen Inhalts in verschiedenen Fällen vor verschiedenen Kammern eines Verwaltungsgerichts der Gleichheitssatz verletzt worden sein sollte. Randnummer 30
  29. Soweit § 46 Abs. 1 StGHG genügt ist, ist die Grundrechtsklage deswegen unzulässig, weil der Antragsteller wegen der behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Verwaltung entgegen dem in § 48 Abs. 3 StGHG verankerten Subsidiaritätsprinzip nicht zunächst eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat. Randnummer 31 a) Die Grundrechtsklage richtet sich zwar gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, sieht jedoch die Grundrechtsverletzung in der gerichtlichen Bestätigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung der oberen Forstbehörde. Randnummer 32 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller eine Grundrechtsverletzung durch die Bestätigung der Anordnung des Sofortvollzugs der Duldungsverfügung oder durch die Verfügung selbst geltend gemacht hat. Er hat sich jedenfalls auf den einzigen hinreichend substantiierten Vergleichsfall nicht beim Fachgericht, sondern erst im Grundrechtsklageverfahren berufen. Damit hat er vor Anrufung des Staatsgerichtshofs nicht alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ergriffen, um die Korrektur der gerügten Rechtsverletzungen im fachgerichtlichen Verfahren zu erreichen. Nach der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung gewähren vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz auch gegen Grundrechtsverletzungen. Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Verfassungsgericht ein - regelmäßig in mehreren Instanzen - geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung dieser Gerichte vermittelt werden (vgl. StGH, Beschluß vom 13.09.1989 - P. St. 1077 - BVerfG, Beschluß vom 08.01.1985, BVerfGE 68, 376, 380; Beschluß vom 26.01.1988, BVerfGE 77, 381, 401). Randnummer 33 b) Im übrigen hätte der Antragsteller, wenn ihm vergleichbare Sachverhalte, aus denen er die Verletzung des Gleichheitssatzes durch Behörden und Gerichte ableitet, erst nach der Beschwerdeentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bekannt geworden sein sollten, einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO beim Gericht der Hauptsache stellen müssen, um eine Korrektur der behaupteten Grundrechtsverletzungen zu erreichen. Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 18.06.1985, a.a.O.) hält es für zumutbar, daß der Grundrechtskläger zunächst diesen Weg beschreitet, bevor er das Verfassungsgericht anruft, wenn ein solcher Änderungsantrag nicht eindeutig als aussichtslos erscheint. Die früher von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses entwickelten Voraussetzungen sind nunmehr in der geänderten Fassung des § 80 Abs. 7 VwGO festgelegt. Randnummer 34
  30. Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob die Grundrechtsklage auch aus weiteren Gründen, die der Ministerpräsident in seiner Stellungnahme angeführt hat, unzulässig ist. Randnummer 35 II. Der im Laufe des Verfahrens neu gefaßte Antrag des Antragstellers, Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Abschluß aller Verfahren zurückzustellen, ist ebenfalls unzulässig. Randnummer 36 Soweit sich der Antrag auf die Anhängigkeit der Grundrechtsklage bezieht, wird er mit deren Zurückweisung gegenstandslos. Da die Grundrechtsklage die sofortige Vollziehbarkeit der an den Antragsteller gerichteten Duldungsverfügung betroffen hat, kommt nach der Entscheidung über die Grundrechtsklage weiterer verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz insoweit nicht in Betracht. Randnummer 37 Soweit der Antragsteller mit dem Abschluß aller Verfahren auch diejenigen seines Vaters meint, die nach seiner Auffassung nicht durch Vergleich beendet sind, fehlt ihm, von allem anderen abgesehen, sowohl für eine Grundrechtsklage als auch für einen etwaigen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung des Staatsgerichtshofs die eigene Rechtsbetroffenheit. Randnummer 38 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022254

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