StGH Wiesbaden: Zurückweisung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Aussetzung der Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung Leitsatz
- Die Zurückweisung erfolgt aus den Gründen der Entscheidung des StGH Wiesbaden, 1991-10-23, P.St. 1130 e.V. Gründe Randnummer 1 A Die beiden minderjährigen Antragsteller sind Schüler der Schule ... in H..., einer Haupt- und Realschule. Der Antragsteller zu 1) besucht die Klasse 8b R, der Antragsteller zu 2) die Klasse 7b H. Randnummer 2 Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag, im Wege der einstweiligen Verfügung das Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung vom
- Juni 1991 (GVBl. I S. 186) sowie eine Anordnung des Hessischen Kultusministers, den integrierten Gesamtschulen 200 Lehrer für Koordinationsstunden zuzuweisen, einstweilen auszusetzen und dem Hessischen Kultusminister aufzugeben, diese Lehrer gleichmäßig auf sämtliche in Frage kommenden Schulformen zu verteilen. Randnummer 3 I. Die Verordnung des Hessischen Kultusministers vom
- Juni 1991 ändert die Vorschrift des § 1 der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrer, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen aus sozialen Gründen vom
- Juli 1976 - Pflichtstundenverordnung - (GVBl. I S. 301) dahin, daß für Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen bzw. an Hauptschulen und Realschulen die wöchentliche Pflichtstundenzahl 27 bzw. 26 statt bisher 28, für Realschullehrer 26 statt bisher 27 und für sonstige Lehrer, die in den Klassen 5 bis 10 unterrichten, 26 statt bisher 27 bzw. 28 beträgt. Randnummer 4 II. Die beiden Antragsteller sind mit Schriftsatz vom
- September 1991, eingegangen beim Staatsgerichtshof am
- Oktober 1991, dem Verfahren der Schüler G..., P.St - 1130 e.V., das mit dem gleichen Ziel geführt wurde, beigetreten. Mit Beschluß vom
- Oktober 1991 wurde ihr Antrag von diesem Verfahren abgetrennt und unter dem jetzigen Aktenzeichen weitergeführt. Im Verfahren P.St. 1130 e.V. wies der Staatsgerichtshof mit Beschluß vom
- Oktober 1991 den Antrag zurück mit der Begründung, eine noch zu erhebende Grundrechtsklage in der Hauptsache sei offensichtlich aussichtslos, weil die Verordnung zur Änderung der Pflicht stundenverordnung vom
- Juni 1991 nicht unmittelbar in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Schüler eingreife. Vielmehr werde das konkrete Unterrichtsangebot in der jeweiligen Klasse erst aufgrund einer Reihe ineinandergreifender Organisationsakte (Stellenausweisung im Haushaltsplan, Zuweisung von Stellen an einzelne Schulen, Klassen- und Kursbildung, Stundenplangestaltung) bestimmt. Randnummer 5 Die Antragsteller beziehen sich zur Begründung ihres Antrags auf die Rechtsausführungen der Antragsteller des Verfahrens P.St. 1130 e.V. und tragen ergänzend vor, auch bei ihnen komme es durch die Reduzierung der Pflichtstundenzahl zu einem erheblichen Unterrichtsausfall. In den von ihnen besuchten Klassen betrage das Stundensoll 32 Stunden; in der Klasse 8b R würden aber nur 26/25 Stunden unterrichtet. Zwei Stunden Religion, eine Stunde Biologie, zwei Stunden Chemie, eine Stunde Sport und eine Wahlpflichtstunde entfielen. In der Klasse 7b H würden nur 23 Stunden unterrichtet. Eine Stunde Englisch, zwei Stunden Religion, zwei Stunden Arbeitslehre, zwei Stunden Physik, eine Stunde Sport und eine Stunde Wahlpflichtkurs entfielen. Die Herabsetzung der Pflichtstunden für Lehrer hätte nicht notwendigerweise zu einer Verkürzung des Unterrichtsangebots führen müssen, wenn das Land zusätzlich Lehrer eingestellt hätte. Die Landesregierung habe sich aber einseitig zu Lasten der Schüler entschieden und von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, die Entscheidung über die Herabsetzung der Pflichtstunden für Lehrer so lange auszusetzen, bis die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zum Auffangen des zu erwartenden Unterrichtsausfalls geschaffen seien. Randnummer 6 Mit dem Beschluß des Staatsgerichtshofs in dem Verfahren P.St. 1130 e.V. setzen die Antragsteller sich nicht auseinander. Randnummer 7 Die Antragsteller beantragen zu erkennen: Randnummer 8
- Die Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung vom
- Juni 1991 (GVBl. I vom 21.06.91) wird hinsichtlich ihres Inkrafttretens einstweilen ausgesetzt. Randnummer 9
- Die Anordnung des Hessischen Kultusministers, den integrierten Gesamtschulen des Landes Hessen 200 Lehrer für Koordinationsstunden zuzuweisen, wird einstweilen ausgesetzt. Randnummer 10 Dem Hessischen Kultusminister wird aufgegeben, diese Lehrer entsprechend ihrer Lehrbefähigung gleichmäßig - gemessen an der jeweiligen Schülerzahl - auf sämtliche in Frage kommenden Schulformen zu verteilen. Randnummer 11 III. Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag für statthaft, meint aber, den Antragstellern fehle im Hinblick auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofs im Verfahren P.St. 1130 e.V. das besondere Rechtsschutzinteresse, weil sie zwischenzeitlich von der Möglichkeit, um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, keinen Gebrauch gemacht hätten. Zwar könnten Eilanträge grundsätzlich sowohl bei den Fachgerichten als auch beim Verfassungsgericht gestellt werden. Die Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes sei aber auch in den Fällen des § 22 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - geboten. Nach der Entscheidung im Verfahren P.St. 1130 e.V. sei für die Antragsteller erkennbar gewesen, daß sich der Staatsgerichtshof in der Sache nicht mit ihrem Begehren befassen werde. Ein besonderes Interesse gerade an der verfassungsgerichtlichen Eilentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei nicht ersichtlich. Randnummer 12 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil eine noch zu erhebende Grundrechtsklage in der Hauptsache aus denselben Gründen wie in der vom Staatsgerichtshof entschiedenen Sache P.St. 1130 e.V. offensichtlich erfolglos bleiben müßte. Randnummer 13 Es sei auch mittlerweile gelungen, den Unterrichtsausfall in der
- und
- Klasse der Schule der Antragsteller durch Neueinstellung zweier Lehrkräfte und weitere organisatorische Maßnahmen in beiden Klassen auf vier Stunden zu reduzieren. In der Klasse 7b H müßten seit dem
- Februar 1992 lediglich in den Fächern Englisch und Sport von vier bzw. drei Stunden jeweils eine und in der Klasse 8b R im Sport eine von ebenfalls drei Stunden ausfallen; das Fach Biologie (eine Stunde) könne dort zur Zeit nicht unterrichtet werden. Der weiterbestehende Ausfall des Faches Religion (jeweils mit zwei Stunden) sei an der gesamten Schule fachspezifisch bedingt. Damit sei es gelungen, das einstweilen noch nicht vermeidbare Defizit im wesentlichen auf solche Fächer zu konzentrieren, deren Ausfall unter Beachtung des Bildungsauftrags der Schule noch verschmerzt werden könne. Randnummer 14 IV. Der Landesanwalt schließt sich den Ausführungen des Hessischen Ministerpräsidenten an. Randnummer 15 V. Der Staatsgerichtshof hat die Verfahrensakte P.St. 1130 e.V. beigezogen. Randnummer 16 B I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist statthaft. Randnummer 17 § 22 StGHG sieht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Regelung eines Zustandes im Streitfall vor. Dies gilt für alle Verfahrensarten. In der Hauptsache wäre ein Antrag nach § 45 Abs. 2 StGHG möglich. Randnummer 18 Der Antrag kann jedoch keinen Erfolg haben. Randnummer 19 Ebenso wie in der Sache P.St. 1130 e.V. besteht nämlich deshalb keine Veranlassung für eine Regelung durch einstweilige Verfügung, weil eine in der Hauptsache zu erhebende Grundrechtsklage offenbar aussichtslos wäre (vgl. dazu StGH, Urteil vom 30.04.1986, P.St. 1043 e.V., StAnz. 1986, S. 1159; Beschluß vom 11.06.1986, P.St. 1047 e.V.; Beschluß vom 23.10.1991, P.St. 1130 e.V., StAnz. 1991, S. 2659). Voraussetzung für die Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm, hier die Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung vom
- Juni 1991, ist, daß der Antragsteller durch sie selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen wird (StGH, Beschluß vom 26.03.1990, P.St. 1103/1103 e.V.; Beschluß vom 24.11.1982, P.St. 907, StAnz. 1983, S. 158). Die Rechtsnorm muß nach Struktur und Inhalt geeignet sein, in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Antragstellers einzugreifen und seine Rechtsposition zu seinem Nachteil zu verändern. Bloße Reflexwirkungen der Norm genügen diesen Anforderungen nicht (StGH, a.a.O.). Randnummer 20 Die mit dem Antrag Nr. 1 angegriffene Regelung in Art. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung greift unmittelbar nur in das Dienstverhältnis der Lehrer, nicht aber unmittelbar in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Antragsteller ein. Zwar wirkt sich die angegriffene Norm dahin aus, daß die an der Schule der Antragsteller tätigen Lehrer wöchentlich eine geringere Unterrichtsverpflichtung haben. Ob und für welche Klassen und Schüler dadurch ein verringertes Unterrichtsangebot gegenüber dem Zustand vor dem Inkrafttreten der angegriffenen Norm zur Verfügung steht, hängt jedoch von einer Reihe weiterer Umstände - Ausweisung der Mittel im Landeshaushaltsplan für Personalausgaben im Einzelplan des Hessischen Kultusministers, Zuweisung der Planstellen an die einzelne Schule, Klassen- und Kursbildung in der Schule und Festsetzung des Stundenplans - ab. Erst das Ergebnis all dieser ineinander greifenden Organisationsakte ergibt das konkrete Unterrichtsangebot für den einzelnen Schüler als Mitglied einer Klasse oder eines Kurses. Auch ein vorläufiges Außerkraftsetzen der Verordnung würde nicht unmittelbar dazu führen, daß den Antragstellern der Unterricht gemäß den Stundentafeln tatsächlich erteilt wird (vgl. dazu im einzelnen StGH, Beschluß vom 23.10.1991, P.St. 1130 e.V.). Daß das Unterrichtsangebot an der Schule der Antragsteller nicht allein von der Herabsetzung der Pflichtstundenzahl durch die angegriffene Verordnung abhängt, zeigt der Umstand, daß trotz Weitergeltung dieser Verordnung der Stundenausfall nach Antragstellung teilweise hat abgebaut werden können. Randnummer 21 Mit dem Antrag Nr. 2 können die Antragsteller ebensowenig eine erfolgreiche Grundrechtsklage erheben. Wie der Staatsgerichtshof bereits in dem Beschluß vom
- Oktober 1991 (P.St. 1130 e.V.) festgestellt hat, besteht die behauptete Anordnung des Hessischen Kultusministers, den integrierten Gesamtschulen des Landes Hessen 200 Lehrer für Koordinationsstunden zuzuweisen, nicht. Im übrigen haben die Antragsteller - ebenso wie die im Verfahren P.St. 1130 e.V. antragstellenden Schüler nicht schlüssig dargetan, durch die Zuweisung von Lehrern an die schulformunabhängigen Gesamtschulen in ihren Grundrechten verletzt zu sein. Auch in ihrem Fall ist es unwahrscheinlich, daß bei der erstrebten anderen Verteilung der Lehrkräfte der Schule ... auch nur ein Lehrer zusätzlich zugewiesen werden könnte mit der Folge, daß die für die Antragsteller ausfallenden Stunden erteilt würden. Randnummer 22 Ein Angriff gegen Art. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung, mit dem die Zusatzdeputate für die Koordination des Unterrichts an den Förderstufen und den schulformunabhängigen Gesamtschulen heraufgesetzt werden, müßte im Grundrechtsklageverfahren ebenfalls erfolglos bleiben, weil die Vorschrift nicht unmittelbar in die grundrechtlich geschützte Rechtssphäre der Antragsteller eingreift. Randnummer 23 II. Der Ausspruch über die Kosten folgt aus § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022255
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