StGH Wiesbaden: Überprüfung gerichtlicher Entscheidung am Maßstab des Gebots rechtlichen Gehörs Leitsatz
- Die nach § 46 Abs. 1 StGHG erforderlichen Angaben müssen innerhalb der Antragsfrist ( § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ) gemacht werden. Die Begründung der Grundrechtsklage kann nachträglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ergänzt werden. Unzulässig ist es jedoch, nach Ablauf der Antragsfrist einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Grundrechtsklage zu machen. Das ist dann der Fall, wenn nachträglich ein bereits in der Antragsschrift geltend gemachter Grundrechtsverstoß auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützt, also ein veränderter Verletzungsvorgang zur Entscheidung gestellt wird.
- Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich, erschöpfend und in der von den Beteiligten gewünschten Weise zu befassen. Auch im Disziplinarverfahren gelten insoweit keine erhöhten Anforderungen.
- Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs fordert von den Gerichten nicht, den Beteiligten Rechtsbelehrungen zu erteilen. Verfahrensgang vorgehend Hessisches Dienstgericht für Richter,
- November 1990, 1 X 5/87 vorgehend Hessischer Dienstgerichtshof für Richter,
- Mai 1991, DGH 1/91 Gründe Randnummer 1 A Die Antragstellerin wendet sich gegen ein Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main, durch das in einem gegen sie geführten Disziplinarverfahren ihre Dienstbezüge wegen schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten um ein Fünftel auf fünf Jahre vermindert werden. Randnummer 2 I. Die Antragstellerin ist seit
- November 1980 Richterin am ...gericht ... Sie gehörte bis Ende Juli 1987 dem ... Senat des Gerichts an. Randnummer 3 Zum
- August 1987 wurde das ...gericht ... um einen Senat, den ... Senat, erweitert. Am
- Juli 1987 beschloß das Präsidium des Gerichts im
- Nachtrag zum Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1987, dem ... Senat das Sachgebiet Asylrecht zuzuweisen. Zugleich teilte es die Antragstellerin diesem Senat zu und bestimmte sie zur Vertreterin des Vorsitzenden. Gegen den Präsidiumsbeschluß legte die Antragstellerin Widerspruch mit der Begründung ein, es fehle ein sachlicher Grund für ihre Umsetzung. Im übrigen habe sie keine Erfahrung in Asylsachen. Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht K ... (Az.: 1/3 E 2141/87). Das Verfahren ist noch anhängig, wird von ihr aber nicht weiter betrieben. Eine erstinstanzliche Entscheidung ist bisher nicht ergangen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
- August 1987 kündigte die Antragstellerin dem Präsidenten des ...gerichts ... an, sie werde ihre Mitarbeit im ... Senat mit Ablauf des Monats August 1987 einstellen, weil der Präsidiumsbeschluß rechtsfehlerhaft sei und sie in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtige. Vom
- September 1987 bis
- Oktober 1987 nahm sie keine Amtsgeschäfte in ihrem Dezernat wahr, um - wie sie angab - eine dienstgerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Umsetzung herbeizuführen. In der Folgezeit bereitete sie keine Berufungsverfahren aus ihrem Dezernat zur Entscheidung vor, arbeitete im übrigen jedoch im Senat mit. Von Oktober 1987 bis Oktober 1989 war sie mehrfach über längere Zeit an insgesamt 138 Tagen krankgeschrieben. Das Präsidium beließ es bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs 1990 bei der Umsetzung der Antragstellerin in den ... Senat. Mit Wirkung vom
- Januar 1991 wurde sie wieder dem ... Senat zugeteilt. Randnummer 5 Am
- August 1987 wandte sich die Antragstellerin an das Hessische Dienstgericht für Richter beim Landgericht Frankfurt am Main - im folgenden: Dienstgericht - und begehrte die Feststellung, daß ihre Umsetzung vom ... in den ... Senat unzulässig sei. Das Dienstgericht und der Hessische Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main - im folgenden: Dienstgerichtshof - verneinten ihre Zuständigkeit, weil es sich bei dem angefochtenen Präsidiumsbeschluß nicht um eine Maßnahme der Dienstaufsicht handele. Randnummer 6 Aus den gleichen Gründen wies das Dienstgericht des Bundes mit Urteil vom
- Dezember 1989 (DRiZ 1991, 99 ) die Revision der Antragstellerin zurück. Randnummer 7 Auf Antrag des Hessischen Ministers der Justiz leitete das Dienstgericht durch Beschluß vom
- Juni 1988 das förmliche Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein. Während der Untersuchung erklärte die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom
- Februar 1989 an den Untersuchungsführer: Das Verfahren diene nicht ihrer Disziplinierung, sondern der Vergeltung, weil sie mit dem ihr vorgeworfenen Verhalten den nichtigen, zumindest rechtswidrigen Geschäftsverteilungsbeschluß des Präsidiums gegen den Willen des Dienstvorgesetzten einer gerichtlichen Prüfung zugeführt habe, die nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anders nicht erreichbar gewesen sei. Randnummer 8 Auf Antrag des Hessischen Ministers der Justiz ordnete das Dienstgericht mit Beschluß vom
- November 1989 (Az.: 1 X 5/87) die vorläufige Dienstenthebung der Antragstellerin an. Dagegen erhob die Antragstellerin keine Beschwerde, sondern direkt Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen. Diese wurde mit Beschluß vom
- Mai 1990 (P.St. 1095) als unzulässig zurückgewiesen, weil die Antragstellerin vor Inanspruchnahme des Staatsgerichtshofs den von ihr beschrittenen Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten nicht erschöpft habe. Mit Beschluß vom gleichen Tag (P.St. 1096) wies der Staatsgerichtshof eine gegen den Geschäftsverteilungsplan 1989 erhobene Grundrechtsklage der Antragstellerin als unzulässig zurück, weil sie es unterlassen habe, gegen die angegriffene Geschäftsverteilung zunächst Abhilfe auf dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg zu suchen. Ein daraufhin gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine damit verbundene Gegenvorstellung wurden mit Beschluß vom
- November 1990 zurückgewiesen. Randnummer 9 Gegen die Präsidiumsbeschlüsse zur Geschäftsverteilung 1989 und 1990 erhob die Antragstellerin ferner Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht, die mit Kammerbeschluß vom
- Dezember 1990 (DRiZ 1991, 100) zurückgewiesen wurden: Die Antragstellerin habe nicht den Rechtsweg erschöpft. Nach gefestigter Rechtsprechung stehe dem Richter, der Rechtsverletzungen durch den Geschäftsverteilungsplan geltend mache, für dessen Nachprüfung die Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten zur Verfügung. Dem könne die Antragstellerin nicht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur regelmäßigen Unzulässigkeit einer Feststellungsklage nach Ablauf des Geltungszeitraums des angegriffenen Geschäftsverteilungsplans entgegenhalten. Zum einen sei das Disziplinarverfahren, für das eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des maßgeblichen Geschäftsverteilungsplans bedeutsam sein könne, noch nicht abgeschlossen. Ferner könne sie ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr in Anspruch nehmen. Auch die Möglichkeit der Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei ihr nicht von vornherein verwehrt. Randnummer 10 Mit Urteil vom
- November 1990 (Az.: 1 X 5/87) versetzte das Dienstgericht die Antragstellerin wegen schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Mit Beschluß gleichen Datums wurde die vorläufige Dienstenthebung aufgehoben. Randnummer 11 Das Dienstgericht hielt es für erwiesen, daß die Antragstellerin sich einer vorsätzlichen Verletzung ihrer Dienstpflichten schuldig gemacht habe, indem sie in der Zeit von August 1987 bis Oktober 1989 - abgesehen von erheblichen krankheits- und urlaubsbedingten Fehlzeiten - die Bearbeitung von Berufungsverfahren ohne rechtfertigenden Grund verweigert habe. Die Auffassung der Antragstellerin, sie habe eine dienstaufsichtliche Maßnahme gegen sich erwirken müssen, um eine gerichtliche Überprüfung der von ihr gerügten Geschäftsverteilung zu erreichen, wies das Gericht zurück. Ihr sei bekannt gewesen, daß ein Richter sich eines Dienstvergehens schuldig mache, wenn er sich weigere, dem Geschäftsverteilungsplan, der bis zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit verbindlich sei, Folge zu leisten. Unabhängig davon habe sie ihren Rechtsstandpunkt auf den verschiedenen Rechtswegen verfolgen können. Bei der Festsetzung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigte das Gericht zugunsten der Antragstellerin neben ihren gesundheitlichen Problemen auch "eine - offensichtlich psychisch bedingte - Einengung des Blickfeldes in eigener Sache" und hielt deshalb die Entfernung aus dem Dienst nicht mehr für schuldangemessen. Randnummer 12 Gegen das Urteil des Dienstgerichts legten der Generalstaatsanwalt als Vertreter der Einleitungsbehörde und die Antragstellerin Berufung ein. Die Berufung des Generalstaatsanwalts richtete sich gegen das Disziplinarmaß, die der Antragstellerin gegen das Urteil insgesamt. Randnummer 13 Sie beanstandete, das angefochtene Urteil berücksichtige nicht hinreichend neben ihrer krankheitsbedingten Leistungseinschränkung ihre sonstigen persönlichen und beruflichen Probleme. Sie leide seit Jahren an Bluthochdruck und empfinde als Mutter eines schulpflichtigen Kindes die Belastungen, die mit der Tätigkeit in einem Asylsenat verbunden seien, als unzumutbar. Hinzugetreten seien die Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in das ihr bislang nicht vertraute Asyl- und Ausländerrecht. Randnummer 14 Um eine schnelle gerichtliche Klärung herbeizuführen, habe sie am
- September 1987 ihre Mitarbeit im ... Senat eingestellt. Es hätten nun Verfahren zur Beratung und Entscheidung angestanden. Ihre Beteiligung daran hätte wegen der schwerwiegenden Fehler ihrer Umsetzung möglicherweise Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Besetzung des Senats und damit den gesetzlichen Richter gehabt. Vom
- Oktober 1987 bis zum
- Januar 1988 sei sie erkrankt gewesen. In der Folgezeit habe sie nach besten Kräften im Senat mitgearbeitet. Sie sei auch grundsätzlich bereit gewesen, an Berufungsverfahren mitzuwirken, habe aber wegen vorrangiger anderer Verfahren und krankheitsbedingter Fehlzeiten keine Berufungssachen aus ihrem Dezernat vorbereiten können. Aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden sei sie - bezogen auf Asylverfahren - überfordert gewesen. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Geschäftsverteilungsplan nicht unmittelbar und vor allem nicht nach Ablauf des Geschäftsjahres anfechtbar sei, habe sie das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr angestrebte gerichtliche Überprüfung der Umsetzungsregelung nur durch die ihr disziplinarisch vorgeworfene Dienstverweigerung über den Jahreswechsel 1987/88 hinaus erhalten können. Ein Eilverfahren im laufenden Geschäftsjahr habe sie nach ihrem damaligen Kenntnisstand nicht ausreichend begründen können, weil ihr die geforderte Einsicht in die maßgeblichen Präsidiumsakten erst im Jahre 1988 gewährt worden sei. Randnummer 15 Mit Urteil vom
- Mai 1991 (Az.: DGH 1/91) wies der Dienstgerichtshof die Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde zurück. Auf die Berufung der Antragstellerin änderte er das angefochtene Urteil dahin ab, daß er gegen die Antragstellerin wegen schuldhafter Verletzung ihrer Dienstpflichten als Disziplinarmaßnahme eine Gehaltskürzung von einem Fünftel für fünf Jahre festsetzte. Ihre weitergehende Berufung wies er zurück. Im Urteil wird festgestellt: Die Antragstellerin habe in der Zeit vom
- September bis
- Oktober 1987 die Mitarbeit im ... Senat ganz und in der Zeit danach die Bearbeitung anhängiger Berufungsverfahren verweigert. Ihrer Absichtserklärung vom
- Mai 1988 an den Senatsvorsitzenden, auch Berufungsverfahren bearbeiten zu wollen, seien keine Taten gefolgt Ihre Verweigerungshaltung in bezug auf Berufungssachen habe sie in ihrem Schreiben vom
- Juli 1989 an den Senatsvorsitzenden nochmals verdeutlicht. Solange sie dem ... Senat angehört habe, seien Berufungen von ihr nicht erledigt worden. Randnummer 16 Dabei könne für die Jahre 1988 und 1989 nicht ausgeschlossen werden, daß der Rückstau in ihrem Dezernat - abgesehen von den Berufungen - Folge einer nicht vorwerfbaren Leistungseinschränkung gewesen sei. Ihre Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in das Asyl- und Ausländerrecht hätten offenbar unter anderem auf einem disziplinarrechtlich nicht vorwerfbaren "Mangel an beruflicher Flexibilität" beruht. Zusätzlich hätten sich gesundheitliche Probleme leistungsmindernd ausgewirkt. Randnummer 17 Bei der festgestellten Dienstverweigerung habe die Antragstellerin rechtswidrig gehandelt. Ein Rechtfertigungsgrund für ihr Verhalten sei nicht gegeben. Unbenommen sei es ihr gewesen, auf dem gesetzlich gewiesenen Wege ihr Recht zu suchen. Sie habe auch vorsätzlich gehandelt. Denn nach ihrer Einlassung habe sie eine dienstaufsichtliche Maßnahme erstreben müssen, um auf diesem Weg eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Umsetzungsbeschlusses erreichen zu können. Diese Auffassung sei rechtlich unzutreffend. Werde ein Richter durch einen Geschäftsverteilungsplan in seinen Rechten verletzt, so sei ihm der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Für eine Nichtigkeit und damit Unverbindlichkeit des Geschäftsverteilungsplans fehle jeder Anhalt. Solange aber ein nicht nichtiger Geschäftsverteilungsplan nicht als rechtswidrig festgestellt sei, müsse ihn der Richter als verbindlich hinnehmen. Es habe nicht im Belieben der Antragstellerin gestanden, zu Lasten der Rechtssicherheit ihre Vorstellungen über die Rechtmäßigkeit der Geschäftsverteilung zu verfolgen. Ein etwaiger Verbotsirrtum sei für sie jedenfalls vermeidbar gewesen. Randnummer 18 Gegen den Vorwurf, aus ihrer Dezernatsarbeit bewußt die Berufungssachen ausgeklammert zu haben, könne sie nicht mit Erfolg auf ihren angegriffenen Gesundheitszustand verweisen. Sie habe gezielt die arbeitsaufwendigen Berufungsverfahren anders behandelt als die Beschwerdesachen. Diese Selektion sei aus der Sicht des rechtsuchenden Publikums willkürlich gewesen. Angesichts der Schwere des über einen erheblichen Zeitraum fortgesetzten Dienstvergehens hielt der Dienstgerichtshof die festgesetzte Disziplinarmaßnahme für angemessen, um die Richterin zu veranlassen, ihren Dienstpflichten künftig ordnungsgemäß nachzukommen. Randnummer 19 II. Gegen das ihrer Verteidigerin am
- Juli 1991 zugestellte Berufungsurteil und gegen das Urteil des Dienstgerichts vom
- November 1990 richtet sich die am Montag, den
- August 1991 erhobene Grundrechtsklage der Antragstellerin. Sie rügt in mehrfacher Hinsicht die Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Dienstgerichte hätten ihr Vorbringen übergangen, daß ihr im ... Senat eine Erledigung von Berufungssachen mit Rücksicht auf die Vielzahl vordringlicher Beschwerdeverfahren und ihre krankheitsbedingte Leistungseinschränkung nicht möglich gewesen sei. Vor allem sei im dienstgerichtlichen Verfahren der "zentrale Kern" ihrer Verteidigung außer Betracht geblieben, daß nämlich die ihr vorgeworfene Dienstverweigerung erforderlich gewesen sei, um ihr das Rechtsschutzinteresse für eine materiell-rechtliche Überprüfung der von ihr angefochtenen Umsetzungsanordnung über den Jahreswechsel 1987/88 hinaus zu erhalten. Das Recht auf Gehör stelle es dem Gericht nicht frei, in einer letztinstanzlichen Entscheidung Teile des Parteivortrags zu würdigen, anderes wesentliches Vorbringen aber außer acht zu lassen. In einem Disziplinarverfahren seien die von einem Beschuldigten geltend gemachten Rechtfertigungsgründe regelmäßig als wesentliches Vorbringen anzusehen und daher sämtlich zu bescheiden. Der Dienstgerichtshof habe aber den Kern ihrer Verteidigung unbeachtet gelassen. Auf diesem Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs beruhe das angefochtene Urteil. Denn in einem Rechtsstaat müsse mit Rücksicht auf die auch für Richter gemäß Art. 2 Abs. 3 der Hessischen Verfassung (HV) geltende Rechtsschutzgarantie eine zeitweise Arbeitsverweigerung eines Richters hingenommen werden, wenn sie das einzige Mittel darstelle, um eine gerichtliche Überprüfung einer für nichtig oder rechtswidrig gehaltenen Geschäftsverteilung zu erreichen. Randnummer 20 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Dienstgerichtshofs vom
- Mai 1991 - Az.: DGH 1/91 - für kraftlos zu erklären und in der Sache selbst zu entscheiden, Randnummer 22 hilfsweise, Randnummer 23 nach Aufhebung des Urteils des Dienstgerichtshofs die Sache an das Dienstgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Randnummer 24 III. Der Hessische Ministerpräsident ist der Ansicht, die Grundrechtsklage sei zwar zulässig, könne aber keinen Erfolg haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichte das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es verlange nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Eine verkürzte Würdigung des Parteivorbringens sei aus verfassungsrechtlicher Sicht besonders dann nicht zu beanstanden, wenn es um eine letztinstanzliche, mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung gehe. Die Urteile des Dienstgerichts und des Dienstgerichtshofs zeigten, daß sich die Gerichte mit dem Argument der Antragstellerin, zur Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses habe sie ihre Dienstpflichten verletzen müssen, auseinandergesetzt hätten. In beiden Urteilen seien die rechtlichen Erwägungen der Antragstellerin wiedergegeben. Die Entscheidungsgründe ließen erkennen, daß die Gerichte die in Betracht kommenden Rechtfertigungsgründe gewürdigt hätten. Der Dienstgerichtshof habe seinem Urteil die Auffassung zugrunde gelegt, ein nicht als rechtswidrig festgestellter Geschäftsverteilungsplan müsse ausnahmslos befolgt werden. Es habe für das Gericht kein Anlaß bestanden, darauf aufmerksam zu machen, eine Dienstverweigerung werde nicht dadurch gerechtfertigt, daß die Verwaltungsgerichte für das Vorgehen gegen einen inzwischen abgelaufenen Geschäftsverteilungsplan das Rechtsschutzinteresse verneinen könnten. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichte die Dienstgerichte nicht, der Antragstellerin Wege aufzuzeigen, wie sie ohne Dienstverweigerung Rechtsschutz gegen Geschäftsverteilungspläne erlangen könne. Soweit die Antragstellerin die Nichtberücksichtigung ihres Gesundheitszustandes erwähnt habe, komme sie auf diesen Vortrag bei der Begründung ihrer Grundrechtsklage nicht mehr zurück. Sie habe auch nicht dargelegt, welcher Vortrag übergangen worden sei. Der Dienstgerichtshof habe ihre krankheits- und urlaubsbedingten Fehlzeiten und ihre gesundheitlichen Beschwerden dargestellt und es als nicht ausgeschlossen erachtet, daß der Rückstau in ihrem Dezernat auf einer ihr nicht vorwerfbaren Leistungseinschränkung beruhte. Gegen die in den angefochtenen Urteilen vertretene Rechtsauffassung, ein nicht als rechtswidrig festgestellter Geschäftsverteilungsplan sei zu befolgen, sei verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Diese Frage sei ohnehin der Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs entzogen, weil die Verbindlichkeit von Geschäftsverteilungsplänen sich allein nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 21 e des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit § 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) richte. Auch eine Überprüfung in der Sache könne zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis führen. Die Rechtsauffassung des Dienstgerichtshofs könne allenfalls das Grundrecht der Antragstellerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes ( Art. 2 Abs. 3 HV ) betreffen. Es sei jedoch unstreitig, daß dem durch die Geschäftsverteilung in seinen Rechten betroffenen Richter der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offenstehe. Sollte dort - etwa wegen Versagung des Rechtsschutzbedürfnisses - die Klage keinen Erfolg haben, könnten die Verfassungsgerichte angerufen werden. Im Verfahren vor den Richterdienstgerichten lasse sich diese Frage nicht verbindlich klären. Randnummer 25 IV. Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage für zulässig, aber unbegründet. Der Dienstgerichtshof habe das Vorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und eingehend gewürdigt. Der Dienstgerichtshof sei nicht gehalten gewesen, alle vorgetragenen rechtlichen Aspekte ausdrücklich zu behandeln. Seine Gesamtwürdigung der Frage, inwieweit Präsidiumsbeschlüsse vom Richter zu befolgen seien, müsse auch als Würdigung der von der Antragstellerin vorgebrachten Rechtfertigungsgründe gelten. Im übrigen trete er allen vom Hessischen Ministerpräsidenten angestellten Erwägungen bei. Randnummer 26 V. Der Staatsgerichtshof hat der Antragstellerin Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. In ihrer Stellungnahme vom
- April 1992 macht sie geltend: Randnummer 27 Der Dienstgerichtshof habe unter Verletzung ihres Rechts auf Gehör ihr Vorbringen übergangen, das sie in der an den Untersuchungsführer im Disziplinarverfahren gerichteten und in der Hauptverhandlung verlesenen Stellungnahme vom
- Februar 1989 bekräftigt habe. Daraus gehe hervor, daß das Disziplinarverfahren von Anfang an nicht ihrer Disziplinierung gedient habe, sondern entgegen geltendem Disziplinarrecht "ausschließlich der Vergeltung", weil sie mit dem ihr vorgeworfenen Verhalten eine gerichtliche Überprüfung der Umsetzungsanordnung über deren Geltungsablauf zum Jahreswechsel 1987/88 hinaus ermöglicht habe. Der von ihrem Dienstvorgesetzten mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens verfolgte Vergeltungszweck ergebe sich daraus, daß es in ihrem Falle keiner "Pflichtenanmahnung" bedurft habe. Die ihr vorgeworfene Dienstverweigerung sei vor Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits abgeschlossen gewesen, und Wiederholungsgefahr habe nicht bestanden. Randnummer 28 VI. Der Staatsgerichtshof hat die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts K... (1/3 E 2141/87), des Dienstgerichts (1 X 5/87) und des Dienstgerichtshofs (DGH 1/91) beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht. Randnummer 29 B Die Grundrechtsklage ist teilweise unzulässig, im übrigen offenbar unbegründet ( § 21 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -). Randnummer 30 I. Auf Grund von Art. 131 Absätze 1 und 3 HV in Verbindung mit §§ 45 ff. StGHG kann jedermann nach Erschöpfung des Rechtswegs binnen Monatsfrist den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, in einem von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrecht verletzt zu sein ( § 48 Abs. 3 StGHG ). Der Antrag muß innerhalb der Antragsfrist ( § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ) das Grundrecht bezeichnen und mit Angabe der Beweismittel substantiiert die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts, also der Verletzungsvorgang, ergeben soll ( § 46 Abs. 1 StGHG ). Randnummer 31 Der Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung, gegen die Grundrechtsklage erhoben wird, sind enge Grenzen gesetzt. Der Staatsgerichtshof ist kein weiteres Rechtsmittelgericht. Er hat gerichtliche Entscheidungen nicht allgemein auf ihre sachliche Richtigkeit und die Anwendung einfachen Rechts nachzuprüfen. Im Grundrechtsklageverfahren ist nur zu prüfen, ob das höchste in der Sache zuständige Gericht des Landes Hessen bei der Anwendung des Landesrechts von der Hessischen Verfassung gewährte Grundrechte verletzt hat. Das ist dann der Fall, wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung auf einem Landesgesetz beruht, das gegen ein durch die Hessische Verfassung gewährtes Grundrecht verstößt, oder wenn das Gericht im Einzelfall eine verfassungsgemäße - Regelung durch seine Auslegung verfassungswidrig angewendet oder durch seine Verfahrensweise gegen ein von der Hessischen Verfassung gewährtes Grundrecht verstoßen hat (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, Beschlüsse vom 28.06.1988 - P.St. 1071 - StAnz. 1988, S. 2117; vom 13.03.1991 - P.St. 1110 -; vom 12.06.1991 - P.St. 1109 - StAnz. 1991, S. 2656; vom 21.08.1991 - P.St. 1112 - StAnz. 1991, S. 2107; zuletzt Urteil vom 13.05.1992 - P.St. 1126 - ). Randnummer 32
- Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit ihrem nachträglichen Vorbringen vom
- April 1992 rügt. Randnummer 33 Insoweit genügt der Antrag nicht den Anforderungen der §§ 46 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG . Danach müssen die in § 46 Abs. 1 StGHG genannten Angaben innerhalb der Antragsfrist ( § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ) gemacht werden. Das schließt nicht aus, die Begründung der Grundrechtsklage nachträglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ergänzen. Unzulässig ist es jedoch, nach Ablauf der Antragsfrist einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Grundrechtsklage zu machen (StGH, Beschlüsse vom 20.07.1988 - P.St. 1075 - und 13.09.1989 - P.St. 1078 im Anschluß an BVerfG, Beschluß vom 10.06.1964, BVerfGE 18, 85, 89 ). Das ist nicht nur der Fall, wenn nach Fristablauf ein weiteres Grundrecht mit neuem Sachvortrag als verletzt gerügt wird, sondern auch dann, wenn nachträglich ein bereits in der Antragsschrift geltend gemachter Grundrechtsverstoß auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützt, also ein veränderter Verletzungsvorgang zur Entscheidung gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19.10.1983, BVerfGE 65, 196, 208 f. ; Beschluß vom 02.12.1987, BVerfGE 77, 275, 282 ; Beschluß vom 23.01.1990, BVerfGE 81, 208, 214 f. ). Randnummer 34 Die Antragstellerin hat mit ihrem Vorbringen vom
- April 1992 nach Ablauf der Antragsfrist einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Grundrechtsklage gemacht, nicht aber die Begründung der Grundrechtsklage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzt. In ihrer Antragsschrift vom
- August 1991 hat sie die gerügte Verletzung ihres Rechts auf Gehör daraus hergeleitet, daß der Dienstgerichtshof den von ihr mit der Dienstverweigerung verfolgten Zweck, nämlich das . Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Umsetzung über den Jahreswechsel 1987/88 hinaus zu erhalten, nicht gewürdigt habe. Dieses Vorbringen hat sie in der Antragsschrift als den "zentralen Kern" ihrer Verteidigung bezeichnet. Dabei hat sie nicht die Feststellung des Dienstgerichtshofs bestritten, sie habe die Bearbeitung von Berufungssachen auch nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens weiterhin verweigert (Urteilsabdruck - UA -, S. 19). In der nachgereichten Äußerung macht sie hingegen geltend, im angefochtenen Urteil bleibe ihr Vorbringen außer acht, daß die ihr vorgeworfene Dienstverweigerung schon vor Einleitung des Disziplinarverfahrens beendet gewesen sei und Wiederholungsgefahr nicht bestanden habe; das Verfahren habe deshalb "keiner Pflichtenanmahnung", sondern entgegen geltendem Disziplinarrecht "ausschließlich der Vergeltung" gedient. Während sich die Grundrechtsrüge in der Antragsschrift auf den mit der Dienstverweigerung verfolgten Zweck der Rechtsschutzwahrung bezieht, hat sie in der Stellungnahme vom
- April 1992 einen anderen Bezug, nämlich den angeblichen Vergeltungszweck des Disziplinarverfahrens, das ungeachtet ihrer - behaupteten - Dienstbereitschaft betrieben worden sei. Randnummer 35 Das nachträgliche Vorbringen hat also einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand, der den Sachvortrag der Antragsschrift nicht ergänzt, sondern den darin gerügten Verletzungsvorgang verändert. Mit der ergänzenden Begründung der Grundrechtsklage und deren Ausgangsthese, der Dienstgerichtshof habe den "zentralen Kern ihres Vorbringens" außer acht gelassen, befaßt sich die Antragstellerin in ihrer nachgereichten Äußerung nicht. Auf die Stellungnahmen des Hessischen Ministerpräsidenten und des Landesanwalts, wozu ihr der Staatsgerichtshof Gelegenheit zur Erwiderung gegeben hatte, geht sie nicht ein. Sie widmet sich ausschließlich dem Versuch, einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Grundrechtsklage zu machen. Das ist nach Ablauf der Frist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG unzulässig. Randnummer 36
- Mit dem in der Antragsschrift vom
- August 1991 enthaltenen Vorbringen ist die Grundrechtsklage zulässig. Randnummer 37 Der Antrag ist insoweit fristgerecht ( § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ) gestellt ( § 20 a Abs. 1 und 2 der Hessischen Disziplinarordnung - HDO - und § 60 des Hessischen Richtergesetzes - HRiG - i.V.m. §§ 193, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und genügt den Anforderungen des § 46 Abs. 1 StGHG . Randnummer 38 Die Antragstellerin hat den Rechtsweg erschöpft ( § 48 Abs. 3 StGHG ). Ihre Grundrechtsklage richtet sich gegen die Entscheidung des Dienstgerichtshofs, des höchsten in richterlichen Disziplinarsachen zuständigen hessischen Gerichts ( §§ 49 Abs. 1, 51 HRiG ). Das angefochtene Berufungsurteil des Dienstgerichtshofs vom
- Mai 1991 ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden ( § 60 HRiG i.V.m. § 82 HDO ). Randnummer 39 II. Die Grundrechtsklage ist jedoch offenbar unbegründet. Randnummer 40
- Der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Randnummer 41 Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist ein Verfahrensgrundrecht der Hessischen Verfassung (StGH, Beschlüsse vom 13.01.1988 - P.St. 1039 - StAnz. 1988, S. 1873; vom 13.09.1989 - P.St. 1077 - StAnz. 1989, S. 2084; vom 13.11.1990 - P.ST. 1096 -). Es verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Grundrecht ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und gewürdigt haben. Sie sind dabei nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (StGH, Beschluß vom 13.01.1988 - P.St. 1039 -; BVerfG, Beschluß vom 12.10.1988, BVerfGE 79, 51, 61 f.; ständige Rechtsprechung). Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände ergeben, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist, kann ein Verstoß gegen das Recht auf Gehör festgestellt werden (BVerfG, Beschluß vom 01.02.1978, BVerfGE 47, 182, 187 f.; Beschluß vom 22.11.1983, BVerfGE 65, 293, 295 f.; Beschluß vom 12.10.1988, BVerfGE 79, 51, 61 ; ständige Rechtsprechung). Randnummer 42 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Dienstgerichtshof hat in seinem Urteil das Vorbringen der Antragstellerin in einer dem Recht auf Gehör genügenden Weise berücksichtigt. Randnummer 43 a) Das gilt zunächst für ihren Hinweis, infolge ihrer krankheitsbedingten Leistungseinschränkung und zahlreichen Fehlzeiten sei sie angesichts der Vielzahl vordringlicher Beschwerdeverfahren zur Erledigung von Berufungssachen außerstande gewesen. Randnummer 44 Dieses Vorbringen hat der Dienstgerichtshof in seinem Urteil ausführlich dargestellt (UA, S. 10 - 12) und im Rahmen der disziplinarrechtlichen Würdigung eine nicht vorwerfbare, krankheitsbedingte Leistungseinschränkung der Antragstellerin als "entlastend" berücksichtigt (UA, S. 13 - 15). Andererseits hat das Gericht ausgeführt, daß die Antragstellerin die selektive Nichtbearbeitung der arbeitsaufwendigen Berufungssachen nicht mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand rechtfertigen könne (UA, S. 18 f.). Randnummer 45 Die insoweit erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist daher offenkundig haltlos. Randnummer 46 b) Der Dienstgerichtshof hat - wie der Hessische Ministerpräsident zutreffend darlegt - im Kontext seiner Begründung inhaltlich auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und gewürdigt, das diese als den "zentralen Kern" ihrer Verteidigung bezeichnet, nämlich ihre Einlassung, das ihr disziplinarisch vorgeworfene Verhalten sei erforderlich gewesen, um auf diese Weise eine gerichtliche Überprüfung der von ihr angegriffenen Geschäftsverteilungsmaßnahme zu erreichen. Randnummer 47 aa) Der Dienstgerichtshof hebt dieses Vorbringen ausdrücklich hervor (UA, S. 8, 16) und fügt hinzu, die Auffassung der Antragstellerin sei unzutreffend. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung stehe dem durch einen Geschäftsverteilungsplan in seinen Rechten verletzten Richter der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen (UA, S. 16). Anschließend führt das Gericht - unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung - aus, die Zuweisung von Geschäften durch einen nicht nichtigen Geschäftsverteilungsplan müsse von einem Richter so lange als verbindlich hingenommen werden, bis die Rechtswidrigkeit der Zuweisung festgestellt worden sei (UA, S. 17 f.). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der vom Präsidium beschlossenen Geschäftsverteilung bestünden nicht. Randnummer 48 bb) Zwar hat sich der Dienstgerichtshof in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich mit dem Argument der Antragstellerin befaßt, die ihr vorgeworfene Dienstverweigerung sei deshalb gerechtfertigt, weil sie andernfalls riskiert hätte, das Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Überprüfung der strittigen Geschäftsverteilungsanordnung mit dem Ablauf ihres Geltungszeitraums Ende 1987 zu verlieren. Damit ist aber nicht ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Denn der Dienstgerichtshof hat inhaltlich dieses Vorbringen gewürdigt und zurückgewiesen. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang seiner Begründung und dem Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BVerwG, Urteil vom 28.11.1975, BVerwGE 50, 11, 21; BGH, Urteil vom 21.10.1982, BGHZ 85, 145, 154). Beide Gerichte haben die Auffassung des jeweiligen Klägers, er dürfe sich mit Rücksicht auf die von ihm geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Geschäftsverteilungsbeschlusses der ihm zugewiesenen dienstlichen Tätigkeit enthalten, für unerheblich erklärt, weil davon die Verbindlichkeit des Geschäftsverteilungsplans nicht tangiert werde. Die gleiche Würdigung legt der Dienstgerichtshof zugrunde (UA, S. 20 unten). Nähere Ausführungen dazu waren mit Rücksicht auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geboten. In Rechtsprechung und Literatur wird nirgends die Auffassung bestätigt, ein Richter könne in Ausnahmefällen schon vor Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Geschäftsverteilungsanordnung zur Dienstverweigerung berechtigt sein, wenn er diese für erforderlich halte, um sein Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Überprüfung einer Geschäftsverteilung über ihr zeitliches Geltungsende hinaus zu erhalten. Randnummer 49 cc) Durch das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs war der Dienstgerichtshof nicht gehalten, auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur regelmäßigen Unzulässigkeit einer Feststellungsklage nach Außerkrafttreten der angegriffenen Geschäftsverteilung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.04.1986, DÖD 1986, 218 ; Hess.VGH, Urteil vom 15.08.1984, DÖD 1987, 80 ff.) einzugehen. Das Gericht war hierfür nicht zuständig. Nach der einhelligen höchstrichterlichen Rechtsprechung steht einem Richter, der Rechtsverletzungen durch einen Geschäftsverteilungsplan geltend macht, für dessen Nachprüfung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in Form der Feststellungsklage zur Verfügung (StGH, Beschlüsse vom 07.
- und 19.11.1990 - P.St. 1096 -; BVerwG, Urteil vom 28.11.1975, BVerwGE 50, 11 ff.; BGH, Urteil vom 31.01.1984, BGHZ 90, 41, 48; BGH, Urteil vom 04.12.1989, DRiZ 1991, 99 f. ; BVerfG, Kammerbeschluß vom 03.12.1990, DRiZ 1991, 100). Allein die Verwaltungsgerichte haben zu entscheiden, welche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage gelten, mit der ein Richter die Feststellung begehrt, daß er den Regelungen des von ihm für rechtswidrig gehaltenen Geschäftsverteilungsplans nicht nachzukommen braucht (BVerwG, Urteil vom 28.11.1975, BVerwGE 50, 11). Die Verwaltungsgerichte haben auch darüber zu befinden, in welcher Weise ein Richter vor Ablauf des Geschäftsjahrs gegen eine für fehlerhaft erachtete, aber verbindliche Zuteilung zu einem Spruchkörper durch den Geschäftsverteilungsplan einstweiligen Rechtsschutz erlangen kann (vgl BVerwG, Beschluß v. 14.4.1986, DÖD 1986, 218 f. ). Randnummer 50 Mit Rücksicht auf die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Dienst- und den Verwaltungsgerichten konnte es der Dienstgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung mit dem Hinweis auf das von ihm zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bewenden lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin das berechtigte Interesse des dortigen Klägers an der Feststellung, daß er aus dem Geschäftsverteilungsplan für ein abgelaufenes Geschäftsjahr nicht zur Wahrnehmung der ihm darin zugewiesenen Geschäfte verpflichtet gewesen sei, ergänzend mit der Erwägung begründet, es dürfe einem Richter nicht zugemutet werden, auf sein Risiko gegen einen für rechtswidrig gehaltenen Geschäftsverteilungsplan zu verstoßen, damit erst in einem Disziplinarverfahren oder in einem Verfahren nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG mittelbar geklärt werden könne, ob der Geschäftsverteilungsplan rechtmäßig gewesen sei (BVerwG, Urteil vom 28.11.1975, BVerwGE 50, 11, 19 f.; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluß vom 14.04.1986, DÖD 1986, 218 f; Hess. VGH, Urteil vom 15.08.1984, DÖD 1987, 80, 81 f.). Randnummer 51 Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war - in dem als grundrechtswidrig gerügten Begründungsteil - die Frage, ob sich die Antragstellerin für die festgestellte Dienstverweigerung auf einen Rechtfertigungsgrund stützen konnte. Das hat der Dienstgerichtshof in einer dem Recht auf Gehör genügenden Weise verneint. Denn er hat im Kontext seiner Begründung inhaltlich zum Ausdruck gebracht, daß sich die Antragstellerin der ihr im Geschäftsverteilungsplan verbindlich zugewiesenen Tätigkeit vor Feststellung seiner Rechtswidrigkeit nicht allein deshalb habe enthalten dürfen, weil sie die gerügte Geschäftszuweisung gerichtlicher Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zuführen wollte. Dies sei ihr "unbenommen" gewesen, könne aber die festgestellte Dienstverweigerung nicht rechtfertigen (UA, S. 16 - 20). Randnummer 52 dd) Die Zurückweisung des Rechtfertigungsvorbringens der Antragstellerin machte es nicht erforderlich, sie darüber aufzuklären, auf welche Weise sie bei pflichtgemäßer Erfüllung ihrer richterlichen Aufgaben Rechtsschutz gegen die gerügte Geschäftsverteilungsregelung hätte erlangen können. Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs fordert von den Gerichten nicht, den Beteiligten Rechtsbelehrungen zu erteilen. Randnummer 53 ee) Ob der Dienstgerichtshof mit seiner Beurteilung das Vorbringen der Antragstellerin erschöpfend gewürdigt hat, was diese in Abrede stellt, kann dahingestellt bleiben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt von den Gerichten nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich und erschöpfend zu befassen. Es gewährt keinen Schutz dagegen, daß Gerichte das Vorbringen von Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Auch kommt es im Rahmen des Prozeßrechts nicht darauf an, ob der Würdigung des Fachgerichts in allen Punkten zu folgen ist (BVerfG, Beschluß vom 30.01.1985, BVerfGE 69, 141, 143 f. ; Beschluß vom 12.10.1988, BVerfGE 79, 51, 62 ). In Disziplinarverfahren gelten insoweit keine erhöhten Anforderungen. Randnummer 54 Die Antragstellerin verkennt Inhalt und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör, wenn sie daraus das Gebot ableitet, der Dienstgerichtshof habe sämtliche von ihr geltend gemachten Rechtfertigungsgründe in seinem Urteil bescheiden müssen. Eine derart umfassende Bescheidungspflicht ist nicht Inhalt des Grundrechts. Randnummer 55 Daß der Dienstgerichtshof der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht gefolgt ist und sich mit ihrem Vorbringen nicht in einer Weise auseinandergesetzt hat, die sie selbst für richtig hält, berührt nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör (BVerfG, Beschluß vom 04.07.1989, BVerfGE 80, 269, 286 ; Beschluß vom 12.06.1990, BVerfGE 82, 209, 236 ). Randnummer 56 c) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bliebe auch dann offenkundig unbegründet, wenn das Vorbringen der Antragstellerin vom
- April 1992 als zulässig behandelt werden könnte. Denn der Dienstgerichtshof hat die Frage, ob die Antragstellerin nach Einleitung des Disziplinarverfahrens ihre Dienstverweigerung fortgesetzt hat, ausdrücklich behandelt und bejaht. Randnummer 57 Das angefochtene Urteil wird maßgeblich auf die Erwägung gestützt, die Antragstellerin habe auch nach der Zeit ihrer völligen Dienstverweigerung, also nach dem
- Oktober 1987, entgegen ihrer Absichtserklärung vom
- Mai 1988 gegenüber dem Senatsvorsitzenden die Bearbeitung von Berufungen weiterhin verweigert und diese Verweigerungshaltung in ihrem Schreiben vom
- Juli 1989 an den Senatsvorsitzenden nochmals bekräftigt. Damit habe sie die vorsätzliche Verletzung von Pflichten im Kernbereich richterlicher Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum fortgesetzt (UA, S. 9, 19, 23). Mit dieser Beurteilung hat das Gericht entgegen der nachgeschobenen Behauptung der Antragstellerin, ihre Dienstverweigerung sei schon vor Einleitung des Disziplinarverfahrens beendet gewesen, auf Grund ihrer eigenen Einlassung (UA, S. 12) eine fortdauernde Dienstpflichtverletzung festgestellt und dienstrechtlich gewürdigt. Zugleich hat es den zulässigen Zweck der Disziplinarmaßnahme hervorgehoben. Denn im angefochtenen Urteil wird der Charakter der Disziplinarmaßnahme als "Pflichtenanmahnung" mit der Feststellung betont, die Maßnahme erscheine angemessen, um die Antragstellerin zu veranlassen, ihren Dienstpflichten wieder ordnungsgemäß nachzukommen. Randnummer 58
- Das Grundrecht der Antragstellerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes ( Art. 2 Abs. 3 HV ), das sie allerdings nur im Zusammenhang mit der Begründung ihrer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anführt, wird durch die angefochtene Entscheidung des Dienstgerichtshofs nicht berührt. Randnummer 59 Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, mit Rücksicht auf die Rechtsschutzgarantie müsse ihre zeitweilige Arbeitsverweigerung dienstrechtlich hingenommen werden, weil sie die einzige Möglichkeit dargestellt habe, eine gerichtliche Überprüfung der gerügten Geschäftsverteilung zu erreichen. Die Einheit der Rechtsordnung schließt aus, daß ein Zwang zur Dienstpflichtverletzung bestehen kann, um sich den Rechtsweg zu eröffnen. Durch die Entscheidung des Dienstgerichtshofs kann die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektivem Rechtsschutzes nicht verletzt sein. Randnummer 60 An die verschiedenen Möglichkeiten zur Verfolgung ihres Rechtsschutzbegehrens im Verwaltungsrechtsweg, einschließlich der Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO erlangen zu können, hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom
- Dezember 1990 (DRiZ 1990, 100) erinnert, mit dem die Verfassungsbeschwerden der Antragstellerin gegen die Präsidiumsentscheidungen zur Geschäftsverteilung für die Jahre 1989 und 1990 als unzulässig verworfen wurden. Die Antragstellerin hat jedoch bisher weder den Verwaltungsrechtsweg erschöpft noch auch nur versucht, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die von ihr als rechtswidrig gerügte Geschäftszuweisung zu erwirken (zur Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung gegen die Zuweisung eines Richters an einen anderen Spruchkörper während des Geschäftsjahres vgl.: BVerwG, Beschluß vom 14.04.1986, DÖD 1986, 218, 219 ; OVG Hamburg, Beschluß vom 19.09.1986, NJW 1987, 1215 f. ; VGH München, Beschluß vom 19.12.1977, BayVBl. 1978, 337 f.; BVerfG, Beschluß vom 03.12.1990, DRiZ 1991, 100). Ob eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über ihre Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Geschäftsverteilungsplans dieses Grundrecht verletzen würde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Randnummer 61 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022257
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