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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1137 Beschluss StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Anwendung bundesrechtlicher Vorsc

StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften und mangels Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung Leitsatz

  1. Hier: fehlende Darlegung, inwieweit durch die Zurückweisung eines Antrags gem GKG § 8, Kosten im Verwaltungsstreitverfahren wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen, Prozeßgrundrechte des Antragstellers verletzt sein können. Verfahrensgang vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof,
  2. Oktober 1991, I OE 111/76 Gründe Randnummer 1 A Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  3. Oktober 1991, mit dem sein Antrag, wegen unrichtiger Sachbehandlung Gerichtskosten für ein vorangegangenes Verwaltungsstreitverfahren nicht zu erheben, abgelehnt wurde. Randnummer 2 I. Der Antragsteller, der im Juni 1932 die Erste Juristische Staatsprüfung abgelegt hatte, wurde nach einjähriger Referendarzeit "wegen nicht arischer Abstammung" aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Im Juni 1945 konnte der Antragsteller den Vorbereitungsdienst fortsetzen, bestand aber nach mehrfacher Verlängerung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes die Große Staatsprüfung wiederholt nicht. Mit Erlaß vom
  4. August 1955 entließ ihn der Hessische Minister der Justiz aus dem Vorbereitungsdienst und widerrief das Beamtenverhältnis. In der Folgezeit versuchte der Antragsteller, der im Wiedergutmachungsverfahren zwischenzeitlich die Rechtsstellung eines Landgerichtsrats a.D. mit entsprechenden Versorgungsbezügen erhalten hatte, vergeblich, die Änderung der Prüfungsentscheidung und seine Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst auf dem Verwaltungsrechtsweg zu erstreiten. Mit Urteil vom
  5. August 1973 wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az.: I OE 80/72) die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  6. Mai 1963 (Az.: III/1 E 115/62) zurück. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (BVerwG, Beschluß vom 28.06.1974, BVerwG II B 70.73). Daraufhin erhob der Antragsteller insgesamt drei Restitutionsklagen. Mit Urteil vom
  7. März 1981 (Az.: I OE 111/76) wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die letzte Wiederaufnahmeklage als unbegründet ab. Nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 18.11.1982, Az.: BVerwG 2 B 81.81) forderte die Gerichtskasse die Verfahrenskosten von 1.909,50 DM beim Antragsteller an. Dagegen legte er ohne Erfolg Erinnerung ein (Hess.VGH, Beschluß vom 01.03.1984, 1 TJ 62/83) und versuchte - ebenso erfolglos - beim Hessischen Minister der Justiz und beim Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Niederschlagung bzw. den Erlaß der Gerichtskosten zu erreichen. Am
  8. September 1991 beantragte der Antragsteller beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof die Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 8 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, er habe zur erneuten Wiederholungsprüfung zugelassen werden müssen. Diesen Antrag wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom
  9. Oktober 1991 (Az. I OE 111/76) mit der Begründung zurück, eine unrichtige Sachbehandlung sei weder ersichtlich noch schlüssig vorgetragen. Randnummer 3 II. Gegen diese ihm am
  10. November 1991 zugestellte Entscheidung richtet sich die vom Antragsteller am
  11. Dezember 1991 erhobene Grundrechtsklage. Er trägt vor, seine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst sei auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Schwerbehindertenvertretung nicht gehört worden sei. Der jetzt angefochtene Beschluß betreffe zwar den Kostenerlaßantrag, spiegele aber die Auffassung des Gerichts zur Hauptsache wider. Deshalb könne er die Begründung, daß eine unrichtige Sachbehandlung weder ersichtlich noch vorgetragen sei, nicht hinnehmen. Randnummer 4 Er berufe sich auf sein Recht auf rechtliches Gehör und den Anspruch auf "fair trial". Er habe dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem auf § 8 GKG gestützten Gesuch mitgeteilt, er werde noch einen Durchschlag aus den 50er Jahren (Stellungnahme eines Richters zum Gesuch des Antragstellers, die Vorbereitungszeit zu verlängern) und Daten zu einer von ihm benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (zum Fall eines nach nicht bestandener Prüfung entlassenen Postbeamten) nachreichen. Der Senat habe daraus ersehen können, daß seinem Antrag "noch etwas fehlte". Randnummer 5 III. Der Ministerpräsident des Landes Hessen trägt vor, die Grundrechtsklage sei aus mehreren Gründen unzulässig. Der Antrag genüge nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Der Antragsteller rüge zwar die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und auf faires Verfahren, lege aber keinerlei Tatsachen dar, aus denen sich eine Rechtsverletzung ergeben könne. Er wiederhole lediglich die materiellen Einwendungen gegen die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Im übrigen wende er sich mit seiner Grundrechtsklage gegen die Anwendung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 8 GKG; der Staatsgerichtshof sei aber nicht befugt, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung zu überprüfen. Randnummer 6 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 7 V. Der Staatsgerichtshof hat die Akten I OE 111/76 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und III/1 E 115/62 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht. Randnummer 8 B. Die als Grundrechtsklage anzusehende Eingabe des Antragstellers ist unzulässig ( § 21 Abs. 1 StGHG ). Randnummer 9 Nach Art. 131 Absätze 1 und 3 der Verfassung des Landes Hessen - HV - in Verbindung mit den §§ 45 ff. StGHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Hessischen Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Randnummer 10 Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 StGHG erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift muß ein Antragsteller die nach seiner Behauptung verletzten Grundrechte bezeichnen und unter Angabe von Beweismitteln die Tatsachen darlegen, die die gerügte Grundrechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen lassen. Randnummer 11 Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Er hat zwar die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren und damit die Verletzung von Prozeßgrundrechten geltend gemacht. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör wird von der Hessischen Verfassung nicht ausdrücklich, wohl aber als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips und des Schutzes der Menschenwürde ( Art 3 HV ) gewährleistet (vgl. StGHG, Beschluß vom 13.01.1988 - P.St. 1039 -, StAnz. 1988, S. 1873; Beschluß vom 28.06.1988 - P.St. 1071 -, StAnz. 1988, S. 2117). Der Antragsteller hat aber keine Tatsachen benannt, die die behauptete Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen. Seine Einwendungen beziehen sich nicht auf die hier angefochtene Entscheidung im Kostenverfahren, sondern betreffen ausnahmslos die rechtskräftigen Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Auch die Unterlagen und Angaben, die er im Kostenverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof noch in Aussicht gestellt hatte, bezogen sich offenkundig nicht auf die Frage formell unrichtiger Sachbehandlung, sondern ausschließlich auf die von ihm für falsch gehaltene Entscheidung über die Restitutionsklage. Der Antragsteller hat im übrigen nicht dargetan, weshalb trotz einer Frist von über einem Monat, die zwischen Antragseingang und Entscheidung des Gerichts lag, ihm in grundrechtsverletzender Weise die Möglichkeit genommen worden sein soll, die angekündigten Unterlagen noch nachzureichen. Randnummer 12 Da der Antragsteller die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts schon nicht substantiiert vorgetragen hat, kommt es nicht darauf an, ob der Antrag weiterhin deshalb unzulässig ist, weil sich der Antragsteller mit seiner Grundrechtsklage gegen die Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften wendet (Art. 31 GG). Sowohl das Verfahrensgesetz der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsordnung, wie das Gerichtskostengesetz, dessen § 8 der Antragsteller angewendet sehen will, gehören dem Bundesrecht an. Randnummer 13 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022258

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