StGH Wiesbaden: Mit der Grundrechtsklage keine Geltendmachung fremder Rechte und von Grundrechtsverletzungen in Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften - hier: RuStAG Leitsatz
- Eine Grundrechtsklage, mit der der Antragsteller die Ungleichbehandlung seiner Ehefrau im Vergleich zu dem Ehemann seiner Cousine rügt, ist unzulässig, weil er damit nicht geltend macht, daß er in eigenen Rechten verletzt sei, und eine Prozeßstandschaft im Grundrechtsklageverfahren nach Verf HE Art 131 iVm StGHG § 45 Abs 2 ausgeschlossen ist.
- Grundrechtsverletzungen durch die Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften (hier: Einbürgerung und die sich daran knüpfenden Folgen) können nur vor dem BVerfG geltend gemacht werden. Wegen des Vorrangs von Bundesrecht vor dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (GG Art 31) darf der StGH Wiesbaden als Landesverfassungsgericht nur die Anwendung von hessischem Landesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung überprüfen. Gründe Randnummer 1 A Die Antragsteller rügen die Verletzung des Gleichheitssatzes, weil die Antragstellerin zu 2, eine gebürtige Polin, - anders als der Ehemann der Cousine des Antragstellers zu 1 - nicht sogleich nach Stellung des Einbürgerungsantrags die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben konnte. Randnummer 2 I. Der Antragsteller zu 1 ist Spätaussiedler und deutscher Staatsangehöriger. Die Antragstellerin zu 2 reiste als polnische Staatsangehörige am
- Mai 1985 ins Bundesgebiet ein und schloß am
- April 1986 mit dem Antragsteller zu 1 die Ehe. Am
- August 1986 beantragte die Antragstellerin zu 2 die Einbürgerung nach den §§ 8 und 9 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG). Der Regierungspräsident in Darmstadt lehnte mit Bescheid vom
- Dezember 1986 diesen Antrag mit der Begründung ab, nach den bundeseinheitlichen Einbürgerungsrichtlinien werde bei der Einbürgerung von ausländischen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ein Inlandsaufenthalt des Einbürgerungsbewerbers von mindestens drei Jahren nach der Eheschließung vorausgesetzt. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Az.: VI/2 E 1564/87) nahm die Antragstellerin zu 2 zurück. Randnummer 3 II. Mit Schriftsatz vom
- Dezember 1991, eingegangen am
- Januar 1992, erhob der Antragsteller zu 1 "Beschwerde gegen die Verletzung des Art. 1 und Art. 3 des GG". Obwohl seine Ehefrau bereits 1985 eingereist sei, habe sie erst 1991 die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten; die Rechte einer Spätaussiedlerin habe man ihr nicht gewährt. Im Gegensatz dazu stehe die Behandlung seiner Cousine und deren Ehemannes, die ebenfalls 1985 von Polen aus nach Deutschland gekommen seien. Diese hätten sofort die Rechte von Spätaussiedlern und die Eingliederungsbeihilfe erhalten, und dem Ehemann, einem gebürtigen Polen, sei schon 1985 die deutsche Staatsangehörigkeit zuerkannt worden. Darin liege eine Ungleichbehandlung. Seine Ehefrau werde vom Gesetz benachteiligt, nur weil sie in Deutschland geheiratet habe. Randnummer 4 Nach Belehrung teilte der Antragsteller zu 1 mit, er wolle die Klage aufrecht erhalten. Es sei gegen die Art. 1 und 26 der Verfassung des Landes Hessen (HV) verstoßen worden. Die Ungleichbehandlung habe historischen Hintergrund, weil die Schlesier sich ihre zweite Heimat nicht freiwillig gewählt hätten. Mit eigenem Schreiben erklärte die Antragstellerin zu 2, sie wolle "die Beschwerde vom 27.12.91 ... gerne aufrecht erhalten". Aus dem geschilderten Sachverhalt ergebe sich die Verletzung des Art. 1 HV . Randnummer 5 III. Der Ministerpräsident des Landes Hessen hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Der Antragsteller zu 1 mache nicht die Verletzung eigener Rechte geltend. Eine Prozeßstandschaft kenne das Grundrechtsklageverfahren nicht. Daß der Antragsteller zu 1 von vornherein nicht in eigenem Namen, sondern nur für seine Ehefrau habe handeln wollen, lasse sich nicht hinreichend sicher erkennen. Die Grundrechtsklage der Antragstellerin zu 2 sei schon deshalb unzulässig, weil diese entgegen § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) den Rechtsweg nicht erschöpft habe. Darüber hinaus fehle es an einer substantiierten Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes. Randnummer 6 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 7 V. Der Staatsgerichtshof hat die Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, Az.: VI/2 E 1564/87, beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht. Randnummer 8 B Der Antrag ist unzulässig, so daß der Staatsgerichtshof ihn gemäß § 21 Abs. 1 StGHG durch Beschluß zurückweisen kann. Randnummer 9 I. Die als Grundrechtsklage nach Art. 131 Absätze 1 und 3 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StGHG anzusehende Eingabe des Antragstellers zu 1 ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht geltend macht, daß er in eigenen Rechten verletzt sei (vgl. dazu StGH, Beschluß vom 10.06.1992 - P.St. 1128 -, StAnz. 1992, S. 1584). Vielmehr rügt er die Ungleichbehandlung seiner Ehefrau im Vergleich zu dem Ehemann seiner Cousine. Randnummer 10 Eine Prozeßstandschaft, also die Geltendmachung fremder Rechte in eigenem Namen, ist in Verfahren nach Art. 131 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StGHG ausgeschlossen, weil die Grundrechtsklage ein Rechtsbehelf zur Verteidigung höchstpersönlicher Rechte ist (vgl. StGH, Beschluß vom 18.06.1980 - P.St. 906 -). Randnummer 11 II. Der als Grundrechtsklage auszulegende Antrag der Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls unzulässig. Randnummer 12 Die Antragstellerin zu 2 hat zwar dadurch, daß sie sich dem von ihrem Ehemann anhängig gemachten Grundrechtsklageverfahren angeschlossen hat, die Verletzung eigener Rechte aus den Artikeln 1 , 3 und 26 HV geltend gemacht; weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Randnummer 13 Die Grundrechtsklage ist schon deshalb unzulässig, weil die Einbürgerung und die sich daran knüpfenden Folgen bundesrechtlich im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz und im Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit geregelt sind. Die Anwendung von Bundesrecht ist aber der Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs entzogen. Wegen des Vorrangs von Bundesrecht vor dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (Art. 31 GG) darf der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht nur die Anwendung von hessischem Landesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung überprüfen (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. z.B. Beschluß vom 11.09.1991 - P.St. 1129 -; Beschluß vom 23.10.1991 - P.St. 1125 -; Beschluß vom 22.01.1992 - P.St. 1127 -). Grundrechtsverletzungen durch die Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften können nur vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden. Randnummer 14 Im übrigen steht der Zulässigkeit der Klage beim Staatsgerichtshof entgegen, daß die Antragstellerin zu 2 nicht zuvor eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen herbeigeführt hat (§ 48 Absätze 3 und 4 StGHG). Sie hat im Gegenteil durch Rücknahme ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht die Ablehnung ihres Antrags bestandskräftig werden lassen. Randnummer 15 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022259
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.