StGH Wiesbaden: unzulässige Grundrechtsklage mangels Prüfungskompetenz des StGH Leitsatz
- Hier: Das mit der Grundrechtsklage verfolgte Ziel der Aufhebung einer strafgerichtlichen Verurteilung einschließlich der beantragten Einholung eines neuen Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft richtet sich nach Vorschriften von StPO und StGB, deren Anwendung als Bundesrecht der Kontrolle durch den StGH entzogen sind. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe u.a. wegen Mordes aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts F. vom
- Juli 1988 . Randnummer 2 Mit seiner am
- Februar 1992 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Eingabe verfolgt er das Ziel, die Einholung eines neuen Gutachtens zu erreichen. Man habe ihn mit psychischem Druck zu einem Geständnis gezwungen. Mit einem neuen Gutachten sei er in der Lage, seine Unschuld zu beweisen. Dies wolle die Staatsanwaltschaft jedoch verhindern. Er habe im Januar 1990 einen Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens gestellt, der unbeantwortet geblieben sei. Nach einem Jahr habe er eine Petition an den Landtag gerichtet. Dieser habe ihm geraten, einen neuen Antrag zu stellen. Das habe er dann auch getan, indessen mit dem gleichen Erfolg wie zuvor. Randnummer 3 Darüber hinaus greift der Antragsteller unmittelbar das Urteil vom
- Juli 1988 an, durch das er zu Unrecht verurteilt worden sei. Es seien falsche Zeugen gehört worden, die Staatsanwaltschaft habe sich geweigert, Ermittlungen anzustellen, die Richter hätten durch ihr Urteil eine vorsätzliche Urkundenfälschung begangen. Randnummer 4 Der Antragsteller beantragt dem Sinne nach, Randnummer 5 die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F. unter Strafandrohung zu verurteilen, das gewünschte Gutachten erstellen zu lassen, und das Urteil vom
- Juli 1988 für "null und nichtig" zu erklären. Randnummer 6 II. Der Ministerpräsident des Landes Hessen trägt vor, die Grundrechtsklage sei offensichtlich unzulässig. Der Antragsteller habe weder als verletzt gerügte Grundrechte benannt noch nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Grundrechtsverletzung ergeben solle. Soweit er das Untätigsein der Staatsanwaltschaft rüge, habe er nicht alle Möglichkeiten ergriffen, um vor Anrufung des Staatsgerichtshofs eine Korrektur der möglichen Grundrechtsverletzung zu erreichen. Im übrigen finde ein von ihm erwartetes Tätigwerden der Staatsanwaltschaft seine Grundlage in den bundesrechtlichen Regelungen der Strafprozeßordnung und sei damit der Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs entzogen. Randnummer 7 III. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 8 B I. Die als Grundrechtsklage zu verstehende Eingabe ist unzulässig. Randnummer 9 Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft zur Einholung des von dem Antragsteller begehrten Gutachtens verpflichtet ist. Auch das Urteil vom
- Juli 1988 ist einer Überprüfung durch den Staatsgerichtshof nicht zugänglich. Die Kompetenz des Staatsgerichtshofs beschränkt sich darauf, hessisches Landesrecht und dessen Auslegung und Anwendung am Maßstab der Verfassung des Landes Hessen zu überprüfen (vgl. StGH, Beschluß vom 22.01.1992, P.St. 1127). Die Entscheidung über die Einholung des vom Antragsteller gewünschten Gutachtens richtet sich aber nach der Strafprozeßordnung. Das Urteil vom
- Juli 1988 beruht ebenfalls auf der Strafprozeßordnung und auf dem Strafgesetzbuch. Sowohl die Strafprozeßordnung als auch das Strafgesetzbuch sind Bundesrecht; ihre Anwendung ist damit der Kontrolle durch den Staatsgerichtshof entzogen. Randnummer 10 Ob und inwieweit die Grundrechtsklage auch noch aus anderen Gründen unzulässig ist, bedarf keiner Erörterung. Randnummer 11 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022260
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