StGH Wiesbaden: Zum möglichen Inhalt einer einstweiligen Verfügung - hier: Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, des Personenbeförderungsscheins sowie einer Taxikonzession nach deren Ablehnung durch die Instanzgerichte Leitsatz
- Im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor dem Staatsgerichtshof kommt es wegen des bloß vorläufigen Charakters der in solch einem Verfahren statthaften Regelung nicht in Betracht, eine von einem Gericht des Landes Hessen erlassene Entscheidung für kraftlos zu erklären.
- Der Antrag auf Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Verfügung muß scheitern, wenn auch eine Grundrechtsklage dieses Inhalts offensichtlich aussichtlos wäre - hier: wegen Verfristung und weil ausschließlich die Anwendung von Bundesrecht zu prüfen wäre.
- Aus StGHG § 48 Abs 4 folgt, daß allein die Entscheidung des höchsten hessischen Fachgerichts zur Überprüfung gestellt werden kann (vergleiche StGH Wiesbaden, 1992-05-13, P. St. 1126, StAnz HE 1992, 1222 <1224>), so daß hier die Frist nicht mit der Entscheidung des BVerwG über die bei ihm eingelegte Beschwerde zu laufen begann.
- Eine einstweilige Verfügung kann dann nicht erlassen werden, wenn der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz bei den jeweils zuständigen Fachgerichten beantragen kann.
- Hier: Begehren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel die Fahrerlaubnis, den Personenbeförderungsschein und die Taxikonzession unter Berufung auf ein neues Gutachten wiederzuerlangen, nach abgeschlossenem Rechtsweg bzgl erstmaliger Wiederbeantragung nach deren Entzug ist unzulässig. Verfahrensgang vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof,
- Januar 1992, 2 TG 2677/91 Gründe Randnummer 1 A Der Antragsteller, der von 1986 bis 1988 ein Taxiunternehmen betrieb, begehrt den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Fahrerlaubnis der Klasse 3, die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein) sowie die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (Taxikonzession) wiederzuerlangen. Randnummer 2 I. Im Jahre 1989 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Monaten entzogen, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,7 Promille im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Im März 1990 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht gegen die Stadt F... eine Klage, über die noch nicht entschieden ist. Im Oktober 1991 beantragte er beim Verwaltungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der der Stadt F... die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3, des Personenbeförderungsscheins sowie der Taxikonzession aufgegeben werden sollte. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab, weil die begehrte Entscheidung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde; Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Vorwegnahme ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, seien nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom
- Januar 1992 (2 TG 2677/91) zurück. Zur Begründung der Entscheidung, die dem Antragsteller am
- Januar 1992 zugestellt wurde, nahm der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen auf die Ausführungen des Gerichts erster Instanz Bezug und führte ergänzend aus, die Fahrerlaubnis sei dem Antragsteller aufgrund einer negativ verlaufenen medizinisch-psychologischen Begutachtung zu Recht entzogen worden. Solange der Antragsteller kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beibringe, müsse er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden, so daß ihm weder eine Fahrerlaubnis noch die Erlaubnis zur Personenbeförderung erteilt werden dürfe. Was die begehrte Taxikonzession angehe, so sei die Genehmigung bereits im Jahre 1989 abgelaufen. Dem Antrag auf Verlängerung habe die Stadt F... zu Recht nicht stattgegeben, weil der Antragsteller die erforderlichen Antragsunterlagen nicht beigebracht habe. Randnummer 3 Trotz des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung, daß dieser Beschluß unanfechtbar sei, legte der Antragsteller Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, die mit Beschluß vom
- März 1992 als unzulässig verworfen wurde. Randnummer 4 Unter Hinweis auf ein von ihm eingeholtes nervenfachärztliches Gutachten vom
- Februar 1992, welches mit der Feststellung des begutachtenden Arztes schließt, er sehe keinen genügenden Grund dafür, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 zu verweigern, beantragte der Antragsteller in der Folgezeit bislang vergeblich beim Ordnungsamt der Stadt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, des Personenbeförderungsscheins und der Taxikonzession. Randnummer 5 II. Mit seiner am
- Juni 1992 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eingegangenen Antragsschrift begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Er rügt die Verletzung der Artikel 3 , 27 , 28 und 45 der Hessischen Verfassung (HV) durch das Verhalten des Ordnungsamts der Stadt F... und durch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Er sei ein Opfer der "Führerscheinmafia" in der F... Stadtverwaltung; auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof kenne kein Gesetz mehr, seine Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften sei mit der Verfassung des Landes Hessen nicht vereinbar. Er, der Antragsteller, sei für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig, seine berufliche und wirtschaftliche Existenz sei nachhaltig gefährdet. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 7 "im Eilverfahren mit einstweiliger Anordnung Randnummer 8 den Staatsschutz für die Wiedererteilungen: Randnummer 9 1) Führerschein Kl. 3 Randnummer 10 2) Taxifahrerschein - Personenbeförderungsschein Randnummer 11 3) Taxikonzession Nr. 129 zu gewährleisten." Randnummer 12 III. Der Ministerpräsident des Landes Hessen vertritt die Ansicht, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen der offenkundigen Aussichtslosigkeit einer im Hauptsacheverfahren zu erhebenden Grundrechtsklage keinen Erfolg haben könne. Randnummer 13 Der Antragsteller habe nämlich bereits die Einmonatsfrist des § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) für die Erhebung einer gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtehofs vom
- Januar 1992 gerichteten Grundrechtsklage versäumt. Da dieser Beschluß ihm am
- Januar 1992 zugestellt worden sei, hätte eine etwa beabsichtigte Grundrechtsklage spätestens am Montag, dem
- Februar 1992, bei dem Staatsgerichtshof eingegangen sein müssen. Dies sei indes nicht geschehen. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht habe als zweifelsfrei unzulässiges Rechtsmittel die Klagefrist des § 48 Abs. 3 StGHG nicht verlängert. Randnummer 14 Eine Grundrechtsklage erwiese sich aber auch deshalb als offensichtlich erfolglos, weil sie sich gegen eine Entscheidung richten müßte, der ausschließlich Vorschriften des Bundesrechts zugrundelägen. Da Bundesrecht jedoch Landesrecht und folglich auch Landesverfassungsrecht breche, komme nach der ständigen und zutreffenden Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs eine Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung durch die Anwendung von Bundesrecht nicht in Betracht. Randnummer 15 IV. Der Oberbürgermeister der Stadt F... hat auf Anfrage mitgeteilt, ohne erneute Akteneinsicht könne er nicht mit Sicherheit sagen, inwieweit ein nervenärztliches Gutachten zur Beurteilung ausreiche. Grundsätzlich müßten seiner Behörde Gutachten einer anerkannten Gutachterstelle vorgelegt werden. Diese Voraussetzung erfülle das vom Antragsteller eingeholte Gutachten nicht. Randnummer 16 V. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 17 VI. Dem Staatsgerichtshof lagen die Akten des Verwaltungsgerichts F... mit den Aktenzeichen III/3 E 683/90 und III/3 G 2116/91 (= Hess. VGH 2 TG 2677/91) vor, die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden. Randnummer 18 B Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Randnummer 19 I. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 StGHG kann der Staatsgerichtshof, um in einem Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine drei Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Eine einstweilige Verfügung kommt bei allen vor dem Staatsgerichtshof zulässigen Verfahrensarten und daher auch zur Sicherung solcher Rechtsschutzansprüche in Betracht, die im Wege der Grundrechtsklage zu verfolgen sind. Eine solche Grundrechtsklage hat der Antragsteller bislang zwar weder erhoben noch angekündigt, doch wäre sie ein im Grundsatz verfahrensrechtlich geeignetes Mittel, um eine Grundrechtsverletzung geltend zu machen ( Art. 131 HV , § 45 Abs. 2 StGHG ). Randnummer 20 II. Soweit sich der Antragsteller sinngemäß mit seinem Antrag gegen das Land Hessen wendet und geltend macht, der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtehofs vom
- Januar 1992 verletze ihn in seinen Grundrechten, ist schon unklar, welches konkrete Rechtsschutzziel er mit diesem Vorbringen im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verfolgt. Zwar könnte der Staatsgerichtshof in einem Grundrechtsklageverfahren nach §§ 45 ff. StGHG eine von einem Gericht des Landes Hessen erlassene rechtskräftige Entscheidung für kraftlos erklären ( § 49 Abs. 2 StGHG ), wenn sie Grundrechte des Antragstellers verletzt. Eine derartige Befugnis des Staatsgerichtshofs kommt jedoch in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen des bloß vorläufigen Charakters der in einem solchen Verfahren statthaften Regelung (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 StGHG ) nicht in Betracht. Randnummer 21 Im übrigen geht es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im vorliegenden Verfahren offensichtlich darum, daß der Staatsgerichtshof unmittelbar die zuständige Behörde zum Erlaß der begehrten Erlaubnisse und Genehmigungen verpflichtet. Dieses Begehren könnte gegenüber dem Lande Hessen ohnehin nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Richtiger Antragsgegner könnte insoweit allenfalls die Stadt F... sein. Randnummer 22 Schließlich scheitert der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen das Land Hessen aber auch daran, daß eine gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Januar 1992 gerichtete Grundrechtsklage sich als offensichtlich aussichtslos erwiese, so daß eine vorläufige Regelung durch einstweilige Verfügung nicht in Betracht kommt (vgl. StGH, Beschluß vom 23.10.1991 - P.St. 1130 e.V. -, StAnz. 1991,S. 2659 m.w.N.). Randnummer 23 Eine solche Grundrechtsklage wäre nämlich schon deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Einmonatsfrist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG erhoben wurde. Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wurde dem Antragsteller am
- Januar 1992 zugestellt; die Grundrechtsklage hätte daher spätestens am Montag, dem
- Februar 1992, beim Staatsgerichtshof eingehen müssen. Dies ist indes nicht geschehen. Randnummer 24 An der eingetretenen Fristversäumung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Antragsteller gegen die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtehofs noch eine (unstatthafte, vgl. § 152 Abs. 1 VwGO) Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat, die durch Beschluß vom
- März 1992 verworfen wurde. Aus § 48 Abs. 4 StGHG folgt nämlich, daß allein die Entscheidung des höchsten hessischen Fachgerichts zur Überprüfung durch den Staatsgerichtshof gestellt werden kann (vgl. StGH, Urteil vom 13.05.1992 - P.St. 1126 -, StAnz. 1992, S. 1222, 1224) und daß daher die Frist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG bereits mit Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnt. Im übrigen wäre die Einmonatsfrist selbst dann nicht gewahrt, wenn man hinsichtlich des Fristbeginns auf die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im April 1992 abstellen würde. Randnummer 25 Eine Grundrechtsklage gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wäre im übrigen auch deswegen offensichtlich erfolglos, weil sie sich gegen eine Entscheidung richten würde, die ausschließlich auf prozessuale und materielle Vorschriften des Bundesrechts gestützt und damit der Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs entzogen ist (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluß vom 22.01.1992 - P.St. 1127 -). In dem vom Antragsteller angegriffenen Beschluß hatte der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob eine einstweilige Anordnung nach der bundesrechtlichen Regelung des § 123 VwGO ergehen konnte. Materiell-rechtlich ging es dabei um die Erteilung von Erlaubnissen bzw. Genehmigungen, deren Voraussetzungen im Personenbeförderungsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, also ausschließlich in Bundesgesetzen, geregelt sind. Randnummer 26 III. Schließlich liegen - ohne daß es dabei auf die Stellungnahme der Stadt F... vom
- Oktober 1992 ankäme - auch nicht die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor, durch die die Stadt zur Erteilung der vom Antragsteller begehrten Erlaubnisse und Genehmigungen verpflichtet werden könnte. Randnummer 27 Dahinstehen mag insoweit, ob eine einstweilige Verfügung mit diesem Inhalt schon deshalb nicht ergehen könnte, weil sie die Hauptsache des (verfassungsgerichtlichen wie fachgerichtlichen) Rechtsstreits in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluß vom 16.10.1977, BVerfGE 46, 160, 164 ; StGH, Beschluß vom 12.11.1985 - P.St. 1035 e.V. -). Randnummer 28 Keiner Erörterung bedarf auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Staatsgerichtshof überhaupt die Befugnis zusteht, eine Behörde - sei es im Grundrechtsklageverfahren, sei es im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung - unmittelbar zur Vornahme bestimmter Amtshandlungen zu verpflichten. Randnummer 29 Jedenfalls kommt eine solche Entscheidung dann nicht in Betracht, wenn die von der Behörde zu treffenden Maßnahmen - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich unter Heranziehung materiell-rechtlicher Vorschriften des Bundesrechts zu ergehen hätten, deren Auslegung und Anwendung sich der Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs entzieht. Randnummer 30 Im übrigen kann der Staatsgerichtshof eine einstweilige Verfügung ohnehin nur dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde im öffentlichen Interesse g e b o t e n erscheint (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 StGHG ). Ein Einschreiten des Verfassungsgerichts ist aber dann nicht geboten in diesem Sinne, wenn sich ohne seine Anrufung ein anderer Weg zeigt, auf dem der Antragsteller sein Ziel möglicherweise erreichen kann, insbesondere wenn er vorläufigen Rechtsschutz bei den jeweils zuständigen Fachgerichten beantragen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 01.10.1970, BVerfGE 17, 120, 122 , vom 20.12.1966, BVerfGE 21, 50, 51 und vom 24.04.1974, BVerfGE 37, 150, 151). Randnummer 31 Wenn der Antragsteller der Auffassung ist, die beantragten Erlaubnisse und Genehmigungen müßten ihm durch die Stadt F... nunmehr im Hinblick auf das von ihm eingeholte nervenfachärztliche Gutachten vom
- Februar 1992 unverzüglich und vor Abschluß des von ihm eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens erteilt werden, so steht ihm die Möglichkeit offen, unter Vorlage dieses neuen Gutachtens beim zuständigen Verwaltungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Das ist bisher noch nicht geschehen. Ob ein solcher Antrag Erfolg hätte, mag hier dahinstehen, da diese Beurteilung ausschließlich dem jeweiligen Fachgericht obliegt. Randnummer 32 Könnte daher der Staatsgerichtshof im Eilverfahren ohnehin erst angerufen werden, wenn zunächst der fachgerichtliche Rechtsweg mit dem Ziel der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft wäre, scheidet auch der Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch den Staatsgerichtshof aus, durch die der Stadt F... aufgegeben würde, nunmehr nach längerer Untätigkeit überhaupt gegenüber dem Antragsteller tätig zu werden. Randnummer 33 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022261