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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1138 Beschluss StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Klage auf Löschung von Daten und Herausgabe von Akten Ar

StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Klage auf Löschung von Daten und Herausgabe von Akten Leitsatz

  1. Eine Grundrechtsklage, mit der der Antragsteller geltend macht, durch bei Behörden über ihn geführte Daten (Hier: Vermerk über Führerscheinentzug) in seinen Grundrechten verletzt zu sein, ist mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig, falls dieser nicht zuvor den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat, um die Löschung der Daten bzw Herausgabe der entsprechenden Akten zu erreichen.
  2. Ein Antrag des Inhalts, daß der Staatsgerichtshof die Behörde anweisen soll, Daten zu löschen und Akten herauszugeben, ist unzulässig, denn der Staatsgerichtshof entscheidet nur in den ausdrücklich von der Hessischen Verfassung und vom Gesetz über den Staatsgerichtshof vorgesehenen Fällen. Gründe Randnummer 1 A Der Antragsteller begehrt die Löschung von Daten über den Entzug seiner Fahrerlaubnis im Jahre 1966, die Herausgabe bestimmter Aktenbestandteile sowie die "Verurteilung" des Landrates des W...kreises wegen behaupteter Gesetzesverletzung. Randnummer 2 I. Mit Verfügung vom
  3. November 1966 hatte der Landrat des Kreises S... dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 3 entzogen, weil dieser nicht bereit gewesen war, sich einer angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, und hatte den Führerschein eingezogen. In der Folgezeit war der Antragsteller mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft worden. Im April 1987 beantragte der Antragsteller bei der Führerscheinstelle des Landrats des W...kreises die Ausstellung eines Ersatzführerscheins für einen angeblich in Verlust geratenen Führerschein und gab dabei an, der ihm ursprünglich ausgestellte Führerschein sei nicht eingezogen worden. Die Behörde stellte ihm antragsgemäß ein Ersatzpapier aus, das sie nach Rücknahme der entsprechenden Verfügung im August 1988 erst im Dezember 1989 wieder sicherstellen konnte. In diesem Zusammenhang wurde der Antragsteller wegen falscher eidesstattlicher Versicherung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung bestraft. Es folgten zwei weitere Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Randnummer 3 Im Juli 1991 wandte sich der Antragsteller an den Hessischen Datenschutzbeauftragten. Der Vermerk in der Führerscheinkartei, ihm sei die Fahrerlaubnis im Jahre 1966 vom Landrat des Kreises S... entzogen worden, müsse gelöscht werden. Die entsprechende Verfügung sei ihm nämlich nicht wirksam zugestellt worden. Daraufhin bat der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Schreiben vom
  4. Dezember 1991 den Landrat des W...kreises, die Daten - falls ein Zustellungsnachweis nicht geführt werden könne - vorläufig zu sperren und seinerseits Recherchen anzustellen. Randnummer 4 Im August und November 1992 erstattete der Antragsteller bei der Kriminalpolizei in F... bzw. bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht W... Strafanzeige gegen den Landrat des W...kreises persönlich sowie gegen Frau G..., die bei der Führerscheinstelle des Landratsamts beschäftigt ist, wegen "Urkundenfälschung, Datenbetrugs und Rechtsbeugung." Randnummer 5 II. Mit seinen am 5.,
  5. und
  6. März 1992 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eingegangenen Eingaben, die er als "Klage gegen den Landrat des W...kreises und demnach gegen das Land Hessen" bezeichnet, begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des "Beklagten", "sofort die nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 HDSG (Hessisches Datenschutzgesetz) gesperrten Daten über den Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers 1966 zu vernichten". Ferner beantragt er, den Landrat "wegen vorsätzlicher Verletzung eines Hessengesetzes" zu "verurteilen". Aufgrund der genannten Daten sei ihm der Ersatzführerschein wieder abgenommen und sei er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft worden. Der Landrat des W...kreises mißachte das Hessische Datenschutzgesetz und müsse sich daher mit einer Klage vor dem Staatsgerichtshof überziehen lassen. Er - der Antragsteller - habe die "Entzugsdaten" seit Februar 1988 bestritten, diese seien daher gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 HDSG seit dieser Zeit gesperrt. Darüber hinaus seien sie gemäß § 19 HDSG gelöscht und unterlägen einem Verwertungsverbot, seit der Landrat des W...kreises Fotokopien von der nach seiner - des Antragstellers - Auffassung nicht wirksam gewordenen Entziehungsverfügung vom
  7. November 1966 herstelle und im Rechtsverkehr benutze. Damit begehe der Landrat "Datenbetrug und Urkundenfälschung" und verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -). Sein - des Antragstellers - unmittelbar beim Staatsgerichtshof eingereichter Antrag sei zulässig, § 19 Abs. 2 Nr. 1 HDSG brauche nicht zuvor "von Verwaltungsgerichten breitgetreten zu werden." Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom
  8. November 1992 beantragt der Antragsteller ferner, den Beklagten zu verurteilen, "die beiden Fotokopien Bl. 7, 8 der Beiakte G..." an seinen Rechtsanwalt herauszugeben. Hiermit meint der Antragsteller ersichtlich den Entwurf der Entziehungsverfügung des Landrats des Kreises S. vom
  9. November 1966, der dem Landrat des W...kreises in Fotokopie vorliegt. Der Antragsteller ist der Auffassung, daß hiervon - weil es sich um eine unbeglaubigte Fotokopie handele keine Fotokopien hergestellt und im Rechtsverkehr verwendet werden dürften. Anscheinend hat er bereits in dem durch seine Strafanzeigen in Gang gesetzten Ermittlungsverfahren - fruchtlos - versucht, eine "Beschlagnahme" dieser Unterlagen herbeizuführen. Randnummer 7 Der Schriftsatz des Antragstellers vom
  10. November 1992 endet mit einem "Vermerk" folgenden Inhalts: Randnummer 8 "Der Kläger bringt diese Klage nicht ein, weil er meint, daß er in seinen grundrechtlich zugesicherten Rechten beeinträchtigt sei. Der Kläger bringt diese Klage ein, weil die verletzten Gesetze den Kläger zur Klage zwingen. Wo nämlich Unrecht Recht ist, ist Widerstand Pflicht." Randnummer 9 III. Der Ministerpräsident des Landes Hessen hält die Grundrechtsklage für offensichtlich unzulässig. Er begründet dies unter anderem damit, daß der Antragsteller keinen Sachverhalt geschildert habe, dem sich die Verletzung eines in der Hessischen Verfassung verankerten Grundrechts nachvollziehbar entnehmen lasse. Auch habe der Antragsteller vor Anrufung des Staatsgerichtshofs den Rechtsweg nicht erschöpft. Randnummer 10 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 11 B I. Ob und inwieweit der Antragsteller seine Eingabe als Grundrechtsklage verstanden wissen will, läßt sich seinen Schriftsätzen nicht eindeutig entnehmen. Der "Vermerk" im Schriftsatz vom
  11. November 1992 bezieht sich seinem Wortlaut nach auf "diese Klage", wobei unklar ist, ob der Antragsteller damit sämtliche oder nur nur einen Teil der in diesem Verfahren gestellten Anträge meint. Dies mag indessen dahingestellt bleiben. Eine Grundrechtsklage wäre jedenfalls unzulässig. Randnummer 12 Nach Art. 131 Absätze 1 und 3 HV in Verbindung mit §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 1, 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ihm von der Hessischen Verfassung gewährte Grundrechte verletzt seien. In dem Antrag müssen die Grundrechte bezeichnet und die Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll. Weitere Voraussetzung ist, daß der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb Monatsfrist seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft (vgl. StGH, Beschlüsse vom 12.06.1991, P.St. 1108 u. 1109, StAnz. 1991, S. 2654 und 2656; Beschluß vom 22.01.1992, P. St. 1127). Randnummer 13 Selbst wenn der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt zur Darlegung einer Verletzung von Grundrechten im Sinne von § 46 Abs. 1 StGHG ausreichen sollte, wäre seine Klage als Grundrechtsklage unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist ( § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ). Der Antragsteller hat nicht zuvor den Verwaltungsrechtsweg beschritten und eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Fachgerichts über sein Begehren auf Löschung von Daten herbeigeführt. Ein Ausnahmefall des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG , in dem auf eine vorgängige fachgerichtliche Entscheidung verzichtet werden könnte, liegt hier eindeutig nicht vor. Dasselbe gilt für sein nachträglich vorgebrachtes Begehren, die Behörde zur Herausgabe bestimmter Aktenbestandteile zu verurteilen. Randnummer 14 II. Sollte der Antragsteller - worauf sein "Vermerk" im Schriftsatz vom
  12. November 1992 hindeutet - mit seiner Eingabe nicht eine Grundrechtsklage, sondern eine allgemeine, auf die Verpflichtung des Landrats des W...kreises zu einem bestimmten Verwaltungshandeln (Datenlöschung, Herausgabe von Aktenbestandteilen) gerichtete und auf dessen "Verurteilung" wegen angeblicher vorsätzlicher Verletzung eines hessischen Gesetzes (des Hessischen Datenschutzgesetzes) abzielende Klage erhoben haben, wäre diese ebenfalls unzulässig. Der Staatsgerichtshof ist nicht ein den hessischen Behörden übergeordnetes oberstes Aufsichtsorgan, das von jedermann jederzeit angerufen werden könnte, um die Behörden zu einem vermeintlich rechtlich gebotenen Handeln anzuhalten oder sie wegen behaupteter Gesetzesverletzung zur Rechenschaft zu ziehen. Der Staatsgerichtshof entscheidet nur in den ausdrücklich von der Hessischen Verfassung und vom Gesetz über den Staatsgerichtshof vorgesehenen Fällen. Begehren der vorgenannten Art gehören hierzu nicht. Randnummer 15 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022266

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