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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1158 e.V. Beschluss StGH Wiesbaden: Bestimmung der Reihenfolge der Kommunalwahlvorschläge der nicht im Landt

StGH Wiesbaden: Bestimmung der Reihenfolge der Kommunalwahlvorschläge der nicht im Landtag vertretenen Parteien durch Losentscheid verletzt nicht Wahlrechtsgleichheit - Antragsbefugnis des Landesverbands der Freien Wählergemeinschaft Hessen - Frist für Grundrechtsklage bei Neufassung einer Norm Leitsatz 1. Eine einstweilige Verfügung kommt bei allen vor dem Staatsgerichtshof zulässigen Verfahrensarten und daher auch zur Sicherung solcher Ansprüche in Betracht, die im Wege der Grundrechtsklage zu verfolgen sind. 2. Soll mit einer einstweiligen Verfügung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden, so müssen besonders wichtige Gründe des Allgemeinwohls vorliegen. Erweist sich die in der Hauptsache angekündigte Grundrechtsklage von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so darf eine einstweilige Verfügung nicht ergehen, weil keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung besteht. Die Beurteilung eines Antrags als offenbar unbegründet setzt nicht voraus, daß die Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein. 3. Die Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Beschluß ist abschließend, wenn in der Hauptsache ohne mündliche Verhandlung nach § 21 Abs. 1 StGHG entschieden werden könnte. 4. Entsprechend dem Grundgedanken des § 93 Abs. 2 BVerfGG ist eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm nur innerhalb eines Jahres seit deren Inkrafttreten zulässig. 5. Die klarstellende Neufassung einer Vorschrift setzt die Jahresfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage nur dann erneut in Lauf, wenn mit der eindeutigeren Bestimmung des Anwendungsbereichs die Norm auch zugleich einen neuen Inhalt oder ein anderes materielles Gewicht erhalten hat. Das ist bei einer definitorischen Klarstellung des Gesetzesinhalts nicht der Fall. 6. Die Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen und freien Wahl sind Unterfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes ( Art. 1 HV ). Das Gebot der formalen Wahlgleichheit gilt für das gesamte Wahl- und Wahlvorbereitungsverfahren. Normen des Kommunalwahlrechts überprüft der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung am Maßstab des Art. 1 HV . 7. Wahlrechtlich sind örtlich gebundene Rathausparteien oder Wählergemeinschaften den politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG gleichgestellt. Allen Wählergruppen,die sich an der Kommunalwahl beteiligen, müssen bei der Aufstellung der Wahlvorschläge und im Zusammenhang mit der Stimmabgabe die gleichen Chancen eingeräumt werden. 8. Das Recht auf Chancengleichheit im Wahlwettbewerb wird durch die in § 15 Abs. 4 KWG bestimmte Reihenfolge der Veröffentlichung der "übrigen Wahlvorschläge" nicht verletzt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten durfte der Gesetzgeber vom mündigen Wähler ausgehen, der bei seiner Stimmabgabe die politischen Parteien und Wählergruppen maßgeblich nach ihrer bisherigen Arbeit und ihren programmatischen Zielen beurteilt, nicht aber nach der Wahlvorschlagsnummer. 9. Die gesetzlichen Regelungen über die Reihenfolge der Wahlvorschläge sind Ordnungsvorschriften, die der reibungslosen Durchführung des Wahlverfahrens dienen. Für ihre Ausgestaltung sind unterschiedliche Formen denkbar. Es ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, nicht aber des Staatsgerichtshofs, darüber zu entscheiden, welche Regelungsform am zweckmäßigsten und geeignetsten ist, um jeden Anschein sachfremder Differenzierung zu vermeiden. Gründe Randnummer 1 A. Die Antragsteller wenden sich gegen die Neuregelung über die Veröffentlichung der Reihenfolge der Wahlvorschläge in § 15 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1992 (GVBl. I S. 170) und begehren im Wege der einstweiligen Verfügung deren vorläufige Außerkraftsetzung. Randnummer 2 I. § 15 Abs. 4 Satz 2 KWG in der Fassung vom 1. März 1981 (GVBl. I S. 109) hatte folgenden Wortlaut: Randnummer 3 "Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu veröffentlichen, daß zuerst die im Landtag vertretenen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis und dann die übrigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Wahlleiter aufgeführt werden." Randnummer 4 Durch die Neuregelung wird nunmehr in § 15 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 KWG bestimmt: Randnummer 5 "Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu veröffentlichen, daß zuerst die im Landtag vertretenen Parteien nach der Zahl ihrer Landesstimmen bei der letzten Landtagswahl aufgeführt werden. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entscheidet. Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Wahlleiter zu ziehen." Randnummer 6 Nach dem Regierungsentwurf zum Änderungsgesetz (Hess. Landtag, 13. Wahlperiode, Drucks. 13/1397) liegen der Neuregelung folgende Erwägungen zugrunde: Randnummer 7 "Zu Artikel 3 Nr. 5 (§ 15 KWG): Randnummer 8 Der Entwurf sieht vor, daß die Reihenfolge der Wahlvorschläge der nicht im Landtag vertretenen Parteien sowie der Wählergruppen bei der Veröffentlichung künftig durch Losentscheid festgelegt wird. Das bislang geltende Prioritätsprinzip, bei dem die Reihenfolge der Wahlvorschläge nach dem zeitlichen Eingang beim Wahlleiter bestimmt wurde, hat in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt. Es war festzustellen, daß häufig unvollständige Wahlvorschläge frühzeitig eingereicht wurden, um einen vorderen Platz bei der Veröffentlichung und damit auch auf dem Stimmzettel zu erlangen. Für den Wahlleiter entstand dann die Frage, ob ein solcher unvollständiger Wahlvorschlag bereits als eingereicht galt oder ob der Wahlleiter die Entgegennahme des Wahlvorschlags wegen grober offenkundiger Mängel (z.B. Fehlen sämtlicher erforderlicher Anlagen) verweigern durfte. Diese Schwierigkeiten werden durch das vorgesehene Verfahren des Losentscheids ausgeräumt." Randnummer 9 II. Der Antragsteller zu 1 ist Mitglied der Freien Wählergemeinschaft Wetzlar e. V.. Er kandidiert für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wetzlar. Randnummer 10 Die Antragstellerin zu 2 nimmt nach § 2 Nr. 2 ihrer Satzung an den Wahlen zum Kreistag des Lahn-Dill-Kreises teil und stellt hierfür eine eigene Kandidatenliste auf. Randnummer 11 Der Antragsteller zu 3 repräsentiert nach eigenem Bekunden die Freien Wählergemeinschaften auf Landesebene. Randnummer 12 Mit ihrem am 7. Januar 1993 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eingegangenen Antrag haben die Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt und gleichzeitig die Erhebung einer Grundrechtsklage in der Hauptsache angekündigt. Randnummer 13 Die Antragsteller sind der Ansicht, durch die Neufassung von § 15 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 KWG werde ihre Chancengleichheit bei den bevorstehenden Kommunalwahlen im März 1993 beeinträchtigt. Ihre ohnehin schon bestehende Diskriminierung gegenüber den im Landtag vertretenen Parteien werde durch die Novelle nochmals verschärft. Die sprachwissenschaftliche und soziologische Wirkungsforschung habe eindeutig ergeben, daß auch die Listenplazierung eines Wahlbewerbers Einfluß auf die Entscheidung des Wählers habe. Nach neuem Recht könnten sie, die Antragsteller, nun nicht mehr durch rechtzeitiges und koordiniertes Einreichen ihrer Wahlvorschläge, das ihnen bisher "eine gewisse Steuerungsmöglichkeit eröffnet" habe, auf die Plazierung Einfluß nehmen. Randnummer 14 Die angekündigte Grundrechtsklage sei zulässig und offenbar begründet. Alle Antragsteller seien im erforderlichen Umfang grundrechtsfähig. Die Grundrechtsklage werde sich schon deshalb als erfolgreich erweisen, weil die angegriffene, im deutschen Wahlrecht bisher einmalige Regelung das Kriterium der an der letzten Landtagswahl orientierten Listenplatznummer mit dem Zufallsprinzip in systemwidriger Weise verbinde. Eine einheitliche Listenplazierung bei den Wahlen zu allen Kommunalvertretungen biete für den Wähler "eine erhöhte Identifikationsmöglichkeit des Wahlbewerbers für den Wähler". Diese Chance zur Identifikation gewinne für Wählergemeinschaften eine besondere Bedeutung, die auf den Stimmzetteln weiter hinten und zum Teil zwischen verfassungsfeindlichen Splitterparteien "versteckt" plaziert seien. Randnummer 15 Eine Abwägung der für und gegen eine einstweilige Verfügung sprechenden Interessen müsse zugunsten der Antragsteller ausgehen. Die im Falle der Verfassungsmäßigkeit von § 15 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 KWG eintretenden Nachteile seiner Aussetzung seien von viel geringerem Gewicht als die Durchführung der Wahl unter Geltung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Randnummer 16 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 17 " eine einstweilige Verfügung gem. § 22 StGHG zu erlassen, durch die das vom Hessischen Landtag beschlossene Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1992 in seinem Art. 3 Nr. 5 § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 4 vorläufig, längstens für die Dauer von 3 Monaten, außer Kraft gesetzt wird." Randnummer 18 III. Der Hessische Ministerpräsident trägt unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs vor, das bislang geltende Prioritätsprinzip habe in der Praxis häufig zu schwierigen Bewertungsfragen geführt. Um solche Schwierigkeiten zu vermeiden und Benachteiligungen von Parteien und Wählergruppen auszuschließen, die den Wahlvorschlag vollständig, aber etwas später einreichen, sei der Losentscheid eingeführt worden. Er schaffe für die nicht im Landtag vertretenen Parteien und Wählergruppen mehr Chancengleichheit, verschlechtere aber nicht ihre Position gegenüber dem bisherigen Recht. Daß einer dieser Gruppierungen für die verschiedenen gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen (Kreis-, Gemeinde- und Ortsbeiratswahl) in gesonderten Losverfahren unterschiedliche Listennummern zufallen könnten, ergebe sich letztlich daraus, daß jede Wahl zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft selbständig sei. Randnummer 19 Im übrigen seien auch nach altem Recht unterschiedliche Listennummern möglich gewesen, wenn beispielsweise die Ortsbeiratsliste einer nicht im Landtag vertretenen Partei oder Wählergruppe später als ihre Liste für die Wahl der Gemeindevertretung und nach den Ortsbeiratslisten anderer Wahlvorschlagsträger beim Gemeindewahlleiter eingegangen sei. Insbesondere im Verhältnis Kreis- und Gemeindewahl hätten sich unterschiedliche Platzziffern ergeben können, weil schon nach altem Recht die Vorschlagslisten bei verschiedenen Wahlleitern hätten eingereicht werden müssen. Randnummer 20 Die primäre Berücksichtigung der im Landtag bereits vertretenen Parteien verstoße nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Der Gesetzgeber gehe vom mündigen und verantwortungsbewußten Wähler aus, der sich regelmäßig bei der Stimmabgabe nicht von Wahlvorschlagsnummern, sondern von den Zielen der politischen Parteien und Wählergruppen leiten lasse. Randnummer 21 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren angeschlossen und tritt dem Antrag und seiner Begründung bei: Es sei schon höchst zweifelhaft, ob bei einer Kommunalwahl das Ergebnis der letzten Landtagswahl ein noch vertretbarer Anknüpfungspunkt sei. Damit würden nämlich Freie Wählergemeinschaften, die in kommunalen Vertretungskörperschaften seit Jahren vertreten seien, gegenüber den im Landtag vertretenen Parteien deutlich benachteiligt. Verfassungsrechtlich unvertretbar werde diese Benachteiligung aber dann, wenn diese Freien Wählergemeinschaften keine Chance mehr hätten, z.B. durch frühzeitiges und gleichzeitiges Einreichen ihrer verschiedenen Wahlvorschläge auf eine Platzziffer bei allen Kommunalwahlen hinzuwirken, die ihnen eine günstigere Position auf den Stimmzetteln sichere, vor allem die Aussicht auf die gleiche Platzziffer bei mehreren selbständigen, gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen eröffne. Dies sei bei Kommunalwahlen deshalb besonders bedeutsam, weil viele Wähler z.B. bei gleichzeitiger Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte der gleichen Gruppierung ihre Stimme geben wollten. Dann sei es aber mehr als ein psychologischer Nachteil, wenn auf den Stimmzetteln nur die Parteien die gleiche Platzziffer hätten, den bereits in der Gemeindevertretung und den Ortsbeiräten tätigen Freien Wählergemeinschaften dagegen unterschiedliche Platzziffern zugewiesen würden. Im übrigen erstrecke sich der angeblich geringe psychologische Nachteil für die Freien Wählergemeinschaften nicht nur auf den Augenblick der Stimmabgabe, sondern betreffe die gesamte Wahlwerbung in der Vorwahlzeit. Die beantragte einstweilige Regelung würde es ermöglichen, für die Kommunalwahl 1993 § 15 Abs. 4 Satz 2 KWG in der Fassung vom 1. März 1981 anzuwenden. Diese gewähre den Freien Wählergemeinschaften gerade noch das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an Chancengleichheit. Randnummer 22 B. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Randnummer 23 I. Der Antrag ist statthaft. Randnummer 24 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um in einem Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine drei Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Eine einstweilige Verfügung kommt bei allen vor dem Staatsgerichtshof zulässigen Verfahrensarten und daher auch zur Sicherung solcher Rechtsansprüche in Betracht, die im Wege der Grundrechtsklage zu verfolgen sind (StGH, Beschluß vom 11.11.1992 - P.St. 1146 e.V. -). Randnummer 25 Die Antragsteller haben eine Grundrechtsklage gemäß Art. 131 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung, HV), §§ 45 Abs. 2 ff. StGHG angekündigt. Diese wäre ein im Grundsatz verfahrensrechtlich geeignetes Mittel, um eine Verletzung von Grundrechten geltend zu machen, die den Antragstellern von der Hessischen Verfassung gewährt werden. Randnummer 26 II. Der Antrag kann jedoch keinen Erfolg haben. Randnummer 27 Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs in Übereinstimmung mit derjenigen des Bundesverfassungsgerichts ist wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Verfügung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 StGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Besonders wichtige Gründe des Gemeinwohls müssen vorliegen, wenn mit einer einstweiligen Verfügung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. StGH, Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1043 e. V. -, StAnz. 1986, 1159; BVerfG, Urteil vom 12.10.1989, BVerfGE 81, 53, 54 m.w.N.; Beschluß vom 11.12.1990, BVerfGE 83, 162, 171 ). Randnummer 28 Bei der Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung sind die von den Antragstellern für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung vorgebrachten Gründe grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Etwas anderes gilt aber, wenn die in der Hauptsache angekündigte Grundrechtsklage bereits bei summarischer Prüfung des Begehrens sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Dann darf nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs eine einstweilige Verfügung nicht ergehen, weil keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung besteht (StGH, Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1043 e.V. - a.a.O.; Urteil vom 16.01.1991 P.St. 1119 e.V. -, StAnz. 1991, 451; ebenso: BVerfG, Beschluß vom 07.03.1989, BVerfGE 79, 379, 383 m.w.N.; Urteil vom 12.10.1989, a.a.O.). Randnummer 29 Im vorliegenden Fall wäre die angekündigte Grundrechtsklage - hinsichtlich des Antragstellers zu 3 im ganzen unzulässig, - hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 teilweise unzulässig - und im übrigen offenbar unbegründet. Randnummer 30 III. Nach Artikel 131 Absätze 1 und 3 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StGHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Hessischen Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Die Antragsteller rügen, daß die angegriffene Regelung sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei den bevorstehenden Kommunalwahlen verletze. Randnummer 31 Der Staatsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl als Unterfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes angesehen und Normen des Kommunalwahlrechts an Art. 1 der Hessischen Verfassung gemessen (vgl. StGH, Urteil vom 07.04.1976 - P.St. 798 -, StAnz. 1976, 815 = ESVGH 26, 22 m.w.N.). Auch das Bundesverfassungsgericht sieht in den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluß vom 15.01.1985, BVerfGE 69, 92, 106 f. m.w.N.). Vom allgemeinen Gleichheitssatz unterscheidet sich jedoch der Grundsatz der Wahlgleichheit durch seinen streng formalen Charakter (StGH, a.a.O.). Daraus folgt, daß dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen zusteht. Diese bedürfen besonders rechtfertigender zwingender Gründe. Randnummer 32 Der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit gilt für das ganze Wahl- und Wahlvorbereitungsverfahren einschließlich des Wahlvorschlags- und Wahlwerbungsrechts sowie für die Auswertung der abgegebenen Stimmen und die Zuteilung der Mandate (ständige Rechtsprechung des BVerfG, Beschluß vom 15.01.1985, a.a.O.; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, Kommentar zum Bundeswahlgesetz, 4. Aufl., Rdnr. 21 zu § 1), und zwar im gesamten Umfang auch für das Wahlrecht in den Kreisen und Gemeinden (BVerfG, Beschluß vom 22.05.1979, BVerfGE 51, 222, 234 f; Beschluß vom 15.01.1985, a.a.O.). Auf kommunaler Ebene sind die örtlich gebundenen Rathausparteien oder Wählervereinigungen, die mit den Parteien in Wettbewerb um Wählerstimmen treten, den politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG wahlrechtlich gleichgestellt. Den sich diesen Gruppen zurechnenden Bürgern und ihren Kandidaten muß grundsätzlich eine chancengleiche Teilhabe an den kommunalen Wahlen gewährt werden (BVerfG, Beschluß vom 15.01.1985, a.a.O.). Das bedeutet, daß auf kommunaler Ebene auch Regelungen über die Wahlvorschläge von örtlich gebundenen Wählergruppen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Wahlgleichheit fallen. Dementsprechend hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof zutreffend festgestellt, daß nach dem Grundsatz der Wahlgleichheit allen Wählergruppen, die sich an Kommunalwahlen beteiligen, bei der Aufstellung der Wahlvorschläge und im Zusammenhang mit der Stimmabgabe die gleichen Chancen eingeräumt werden müssen (BayVerfGH, Entsch. vom 02.02.1984, NVwZ 1984, 642 f. ). Randnummer 33 IV. 1. Die angekündigte Grundrechtsklage des Antragstellers zu 3 wäre unzulässig. Randnummer 34 Eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm ist nur dann zulässig, wenn ein Antragsteller durch die Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem seiner Grundrechte betroffen wird (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluß vom 23.10.1991 - P.St. 1130 e.V. - StAnz. 1991, 2659). Randnummer 35 Der Antragsteller zu 3 hat nicht dargelegt, daß er durch die angefochtene Rechtsnorm im Grundrecht auf chancengleiche Teilnahme an der bevorstehenden Kommunalwahl selbst betroffen ist. Er hat - ohne Vorlage einer Satzung - nur vorgetragen, daß er die Freien Wählergemeinschaften "landesweit" repräsentiere. Danach ist davon auszugehen, daß er nicht selbst an der Kommunalwahl teilnimmt, sondern auf Landesebene seine Mitglieder, örtliche Wählergemeinschaften, die sich ihrerseits als eigenständige ortsgebundene Wählergruppen an der Kommunalwahl beteiligen, gleichsam als Dachorganisation repräsentiert. Aus der vereinsrechtlichen Repräsentationsbefugnis kann aber der Landesverband nicht das Recht zur Wahrnehmung der individuellen Grundrechte seiner Mitglieder herleiten. Grundrechte sind weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer Ausübung durch Gesetz oder Rechtsgeschäft übertragbar (vgl. StGH, Beschluß vom 18.06.1980 - P.St. 906 -). Randnummer 36 Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1988 (BVerfGE 78, 350, 352 , 354), auf die sich der Antragsteller zu 3 in diesem Zusammenhang beruft, folgt nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht erkannte dort einer kommunalen Wählervereinigung, die seit Jahren an den Kommunalwahlen in einer Stadt teilnahm, Grundrechtsfähigkeit für eine auf Verletzung der Chancengleichheit gestützte Verfassungsbeschwerde gegen eine einkommensteuerrechtliche Regelung zu. In diesem Verfahren war der Beschwerdeführer - im Unterschied zum Antragsteller zu 3 - durch die angegriffene Rechtsnorm in seinem Grundrecht auf Chancengleichheit selbst betroffen. Da der Antragsteller zu 3 nicht dargelegt hat, daß er an der bevorstehenden Kommunalwahl teilnimmt, ist er in dem hier erforderlichen Umfang nicht "grundrechtsfähig" und nicht befugt, zur Verteidigung des von ihm als verletzt gerügten Grundrechts der Wahlgleichheit Grundrechtsklage zu erheben. Randnummer 37 2. Die Antragsteller zu 1 und 2 wären für eine Grundrechtsklage antragsbefugt. Randnummer 38 Der Antragsteller zu 1 ist Mitglied der Freien Wählergemeinschaft Wetzlar e.V. und kandidiert nach eigenem Bekunden für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wetzlar. Er bewirbt sich damit um ein Mandat bei der bevorstehenden Kommunalwahl 1993. Randnummer 39 Die Antragstellerin zu 2 nimmt nach § 2 Nr. 2 ihrer Satzung an den Wahlen zum Kreistag des Lahn-Dill-Kreises teil und stellt eine eigene Kandidatenliste auf. Danach ist sie als Wählergruppe gemäß § 10 Abs. 2 KWG wahlvorschlagsberechtigt und den politischen Parteien für das gesamte Wahlverfahren, einschließlich der Regelungen über Wahlvorschläge, Wahlwerbung und im Zusammenhang mit der Stimmabgabe, grundsätzlich gleichgestellt. Randnummer 40 Sie ist in diesem Umfang grundrechtsfähig und könnte die gerügte Verletzung ihres Grundrechts auf Chancengleichheit mit der Grundrechtsklage geltend machen. Randnummer 41 3. Soweit sich die Antragsteller zu 1 und 2 gegen die Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 2 KWG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Mai 1992 - Neufassung - (GVBl. I S. 169 ff.) wenden wollen, wäre ihre angekündigte Grundrechtsklage nach der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs wegen Fristüberschreitung unzulässig. Nach dieser Rechtsprechung ist entsprechend dem Grundgedanken des § 93 Abs. 2 BVerfGG eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm nur innerhalb eines Jahres seit deren Inkrafttreten zulässig (zuletzt: Beschluß vom 28.02.1985 - P.St. 998 -, StAnz. 1985, S. 734). Randnummer 42

  1. a)Eine dem § 15 Abs. 4 Satz 2 der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes inhaltlich entsprechende Regelung enthielt bereits § 15 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 1. März 1981 - Altfassung - (GVBl. I S. 109). Soweit es um die Erstplazierung der im Landtag vertretenen Parteien geht, wird dieser Tatbestand in beiden Fassungen wortgleich mit dem Passus "...daß zuerst die im Landtag vertretenen Parteien ... aufgeführt werden ..." umschrieben. Randnummer 43 Die Neufassung von § 15 Abs. 4 Satz 2 KWG unterscheidet sich von der Altfassung nur dadurch, daß die Bestimmungsgröße für die interne Reihenfolge der im Landtag vertretenen Parteien in der Altfassung mit den Worten "nach ihrem Stärkeverhältnis" umschrieben wurde und dieser Passus in der Neufassung des Gesetzes durch die Worte "nach der Zahl ihrer Landesstimmen bei der letzten Landtagswahl" ersetzt worden ist. Schon in der Altfassung des Gesetzes bezog sich aber der wahlrechtliche Begriff des "Stärkeverhältnisses" der im Landtag vertretenen Parteien auf die Zahl der von diesen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Land erreichten Stimmen. Die Neufassung dient - nach Einführung des Zweistimmenwahlrechts (für den neu zu wählenden Landtag) durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 16. Juni 1988 (GVBl. I S. 235) - nur der Klarstellung des vom Gesetzgeber früher schon Gewollten. Inhaltlich sind Neu- und Altfassung des Gesetzes, soweit sie die in § 15 Abs. 4 Satz 2 KWG geregelte Reihenfolge der im Landtag vertretenen Parteien betreffen, identisch. Beide regeln entsprechend der wahlgesetzlichen Praxis und der Vorschrift in § 30 Abs. 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (i.d.F. vom 19.10.1990, BGBl. I S. 2218), wonach sich die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die im letzten Bundestag vertreten waren, nach der bei der letzten Bundestagswahl im Land erreichten "Zahl der Zweitstimmen" richtet (vgl. Schreiber, a.a.O., Rdnr. 4 u. 5 zu § 30, der für die Parteien den Begriff der "politischen Stärke im jeweiligen Land" synonym mit der gesetzlichen Bezugsgröße verwendet), den Tatbestand des Stärkeverhältnisses der im Parlament vertretenen Parteien in materiell gleicher Weise. Randnummer 44 Mit einer solchen rein definitorischen Klarstellung des Gesetzesinhalts wird die Jahresfrist nicht erneut in Lauf gesetzt. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Gesetzgeber mit einer eindeutigeren Bestimmung des Anwendungsbereichs der Norm ihr zugleich einen neuen Inhalt gegeben hätte (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 02.11.1960, BVerfGE 11, 351, 359 f. ; Beschluß vom 23.11.1976, BVerfGE 43, 108,116 ; Urteil vom 24.03.1981, BVerfGE 56, 363, 379 f.; Beschluß vom 02.12.1986, BVerfGE 74, 69, 73 ). Das ist hier aber nicht der Fall. Randnummer 45
  2. b)Das materielle Gewicht der aus der Altfassung in die Neufassung des Gesetzes übernommenen Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 2 KWG hat sich auch nicht in Verbindung mit der für "die übrigen Wahlvorschläge" geltenden inhaltlichen Neuregelung in § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KWG verändert. Die Bedeutung der Erstplazierung der im Landtag vertretenen Parteien bei der Bekanntgabe der Wahlvorschläge wird durch das Hinzutreten des in § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KWG für "die übrigen Wahlvorschläge" neu geschaffenen Losprinzips nicht verstärkt. Sie ist ausschließlich und abschließend in § 15 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes geregelt und wird auch gegenüber solchen Wählergemeinschaften oder ortsgebundenen Parteien, die bereits seit Jahren in kommunalen Vertretungskörperschaften tätig sind, durch die Neuregelung in § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KWG nicht weiter hervorgehoben. Diese Wählergemeinschaften waren schon nach altem Recht zusammen mit den übrigen kommunalen Wählergruppen hinter den Landtagsparteien plaziert. Randnummer 46 Gegenüber den kommunalen Wählergruppen insgesamt werden die Wettbewerbschancen der Landtagsparteien nicht dadurch zusätzlich verbessert, daß die kommunalen Wählergruppen nach neuem Recht keine Chance haben, etwa durch zeitlich koordiniertes Einreichen ihrer Wahlvorschläge auf die Zuteilung der Platznummern Einfluß zu nehmen und einheitliche Listenziffern für mehrere am selben Tage stattfindende Kommunalwahlen zu erhalten. Diese Gruppen konnten schon nach altem Recht auch durch eine personalaufwendige Koordination der verschiedenen Einreichungsvorgänge nicht sicherstellen, daß ihre Vorschlagslisten einheitliche Platzziffern für mehrere gleichzeitig stattfindende Kommunalwahlen erhielten. Da nach altem Recht jede Gruppe versuchen konnte, als erste den Wahlleiter zu erreichen, war nicht auszuschließen, daß die Liste einer Wählergruppe für die Wahl der Gemeinde Vertretung oder ihre Listen für die Wahl der Ortsbeiräte jeweils nach den entsprechenden Vorschlagslisten anderer Gruppen eingereicht wurden. Namentlich konnten sich im Verhältnis zwischen der Wahl der Ortsbeiräte und der Gemeindevertretung einerseits und der Kreiswahl sowie der Wahl zum Verbandstag des Umlandverbands Frankfurt andererseits unterschiedliche Platzziffern für die Wahlvorschläge ergeben, die von einer Gruppe für die einzelnen Kommunalwahlen auch nach altem Recht bei verschiedenen Wahlleitern eingereicht werden mußten (§ 5 Abs. 1, § 35 c Abs. 1 KWG - Altfassung -; § 5 Abs. 1, § 38 KWG - Neufassung - i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.10.1992, GVBl. I S. 582). Zudem mußten sich auch nicht alle Gruppen auf allen Ebenen mit Wahlvorschlägen an der Kommunalwahl beteiligen. Randnummer 47 Insofern war schon das alte Recht, das die Reihenfolge der Wahlvorschläge an die Abfolge des zeitlichen Eingangs beim Wahlleiter knüpfte, von Elementen des Zufalls bestimmt. Randnummer 48 Hinzu kommt, daß nach dem insoweit unveränderten Kommunalwahlrecht die endgültige Plazierung der Wahlvorschläge ohnehin erst mit der Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge (spätestens am 30. Tag vor der Wahl) - abgesehen von Fällen des Einspruchs feststeht ( § 15 Abs. 1 - 3 KWG ). Dabei können sich gegenüber dem Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge (spätestens am 34. Tag vor der Wahl - § 13 Abs. 1 KWG -) Verschiebungen bei den Platzziffern ergeben, wenn Wahlvorschläge, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, zurückgewiesen werden. Vor dem Zulassungsbeschluß des Wahlausschusses konnten deshalb kommunale Wählergruppen auch nach altem Recht einheitliche Plazierungen auf den Stimmzetteln - für verschiedene zeitgleich stattfindende Kommunalwahlen - als Orientierungsgröße für ihre Wahlwerbung in der Vorwahlzeit nicht in Rechnung stellen. Randnummer 49
  3. c)Jedenfalls wird das Wettbewerbsverhältnis zwischen den im Landtag vertretenen Parteien, deren vorrangige Position bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge ausschließlich in § 15 Abs. 4 Satz 2 der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes übereinstimmend mit der Altfassung des Gesetzes geregelt ist, durch die Verkoppelung der alten Regelung mit dem neuen Losverfahren (§ 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KWG) nicht zugunsten der Landtagsparteien und zu Lasten der kommunalen Wählergruppen verschoben. Auch die Bedeutung von § 15 Abs. 4 Satz 2 KWG - Altfassung - im System des Kommunalwahlrechts ist durch die Neuregelung in den beiden folgenden Sätzen nicht verändert worden (vgl. hierzu auch: BVerfG, Urteil vom 15.11.1960, BVerfGE 12, 10, 24 ). Randnummer 50 Da sich das materielle Gewicht der Bestimmung in § 15 Abs. 4 Satz 2 KWG - Altfassung - durch die Neufassung des Gesetzes somit nicht verändert hat, ist keine neue Frist in Lauf gesetzt worden. Daß der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz auch den Regelungsgehalt von § 15 Abs. 4 Satz 2 der Altfassung erneut in seinen Willen aufgenommen und mit der vorgenommenen Klarstellung bestätigt hat, ist insoweit unwesentlich (im Anschluß an: BVerfG, Beschluß vom 05.07.1960, BVerfGE 11, 255, 260 ; Beschluß vom 23.11.1976, BVerfGE 43, 108, 116 ; Beschluß vom 02.12. 1986, BVerfGE 74, 69, 73 ; Beschluß vom 11.10.1988, BVerfGE 79, 1, 14 ; Beschluß vom 06.06.1989, BVerfGE 80, 137, 149 ). Randnummer 51 V. Soweit sich die angekündigte Grundrechtsklage der Antragsteller zu 1 und 2 gegen § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KWG - Neufassung richten soll, wäre sie offenbar unbegründet. Randnummer 52 Maßgebend hierfür ist, ob nach Auffassung des Staatsgerichtshofs zum Zeitpunkt seiner Entscheidung kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt nicht voraus, daß seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (im Anschluß an BVerfG, Beschluß vom 18.09.1990, BVerfGE 82, 316, 319 f. ). Randnummer 53 Die angegriffene Neuregelung über die Reihenfolge der übrigen Wahlvorschläge verletzt die Antragsteller nicht in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Wahlwettbewerb. Die nachrangige Plazierung der nicht im Landtag vertretenen Parteien und der kommunalen Wählergruppen, deren Reihenfolge vom Zufall des Losentscheids bestimmt wird, mag zwar mit gewissen optisch-psychologischen Nachteilen verbunden sein. Diese können jedoch nach dem Gewicht, das sie im Prozeß der demokratischen Willensbildung vor einer Wahl haben, nicht zu einer Verletzung der Wahlgleichheit führen (BVerfG, Beschluß vom 06.10.1970, BVerfGE 29, 154, 164 f. ; noch offengelassen im Beschluß vom 30.05.1961, BVerfGE 13, 1, 18 f. ; BayVerfGH, a.a.O.; Schreiber, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 30). Randnummer 54 1. In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung (Art. 64 ff.HV) wird staatliche Herrschaft auf den Ebenen des Bundes, der Länder und der Kommunen durch Volkswahl konstituiert und legitimiert. In diesem Sinne ist politische Führung in der Demokratie von der tatsächlichen Mehrheit des Volkes durch den Wahlakt "anvertraute und legitimierte, dem Volk verantwortliche Herrschaft" (Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1985, Rdnr. 153). Bei Wahlen und Abstimmungen übt das Volk als "Verfassungs- oder Kreationsorgan" selbst die Staatsgewalt aus (BVerfG, Urteil vom 19.07.1966, BVerfGE 20, 56, 98 , 113). Diese demokratische Staatsidee beruht auf der Voraussetzung, daß die Wahlbürger bei einer Wahl deren Bedeutung und Tragweite erkennen. Zwar mögen in der Realität die ökonomischen und sozialen Gegebenheiten so komplex geworden sein, daß den Wahlbürgern eine sachkundige Wahlentscheidung zunehmend erschwert wird (vgl. dazu: W. Schmitt Glaeser, in: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, hrsg. von J. Isensee und P. Kirchhof, Bd. 2, § 31, Rdnr. 25 und 39). Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten durfte jedoch der Gesetzgeber davon ausgehen, daß der Wähler bei seiner Stimmabgabe die politischen Parteien und Wählergruppen maßgeblich nach ihrer bisherigen Arbeit und ihren programmatischen Zielen beurteilt, nicht aber nach ihren Wahlvorschlagsnummern (ebenso: BVerfG, Beschluß vom 06.10.1970, BVerfGE 29, 154, 164 f. ; BayVerfGH, a.a.O.; Schreiber, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 30). Diese prinzipiellen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, mit denen der Staatsgerichtshof übereinstimmt, sind unabhängig von Besonderheiten der dort beurteilten Regelungen, mit denen die hier angegriffene Norm nur eingeschränkt vergleichbar ist. Mit Recht hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung festgestellt, daß nach den langjährigen Erfahrungen der Wähler im Umgang mit den elementaren Regeln der Demokratie von Gesetzes wegen erwartet werden könne, daß sie ihre Wahlentscheidung in Erkenntnis dessen treffen, worüber zu entscheiden ist, und ihre Stimmen den Listen oder den Kandidaten geben, die sie tatsächlich wählen wollen, gleichgültig unter welcher Ordnungszahl diese bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge und auf dem Stimmzettel erscheinen. Randnummer 55 2. Der Staatsgerichtshof hat keine ausreichende Grundlage für die Annahme, daß die Wähler mit der Abfolge der Ordnungsnummern die Vorstellung einer Art von Wertigkeitsskala verbinden, von der sich die zu- oder abnehmende politische Seriosität oder Attraktivität der Parteien und Wählergruppen ablesen ließe. Jedenfalls kann verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit derart fehlgeleiteter Wahlentscheidungen außer Betracht gelassen und den mündigen Wähler vorausgesetzt hat, der sich entscheidend von den Zielen politischer Parteien und Gruppen sowie - gerade bei Kommunalwahlen - von der Überzeugungskraft der Wahlbewerber leiten und nicht von unterschiedlichen Platzziffern, die der Gruppe seiner Wahl bei Kreis-, Gemeinde- und Ortsbeiratswahlen zufallen mögen, desorientieren läßt. Randnummer 56 Insofern fällt auch ins Gewicht, daß das Kommunalwahlrecht einiger Bundesländer den Wählern die Möglichkeit einräumt, ihre Stimmen überlegt und zielbewußt zu kumulieren oder zu panaschieren (zum Überblick vgl. Schreiber, a.a.O., Rdnr. 13 b zu § 27). Solche Wahlsysteme stellen an die Sorgfalt und Sachkenntnis der Wähler wesentlich höhere Anforderungen als die angegriffene Regelung, die beim Wähler nur die Fähigkeit voraussetzt, die von ihm nach Wahlaussage und Personen bevorzugte Wählergruppe unabhängig von ihrer Rangziffer an Hand des Namens oder ihrer Kurzbezeichnung zu identifizieren. Randnummer 57 Wenn aber die veröffentlichte Reihenfolge der Wahlvorschläge als Orientierungsgröße für die Wahlentscheidung unerheblich ist und die Wahlgleichheit der Wahlbewerber und Wählergruppen nicht berührt, dann ist auch das politische Interesse von Wählergruppen, einheitliche Listennummern für mehrere gleichzeitig stattfindende Kommunalwahlen zu erhalten, um damit "eine erhöhte Identifikationsmöglichkeit des Wahlbewerbers für die Wähler" zu eröffnen, verfassungsrechtlich nicht geschützt. Randnummer 58 3. Die gesetzliche Regelung über die Reihenfolge der Wahlvorschläge bei der öffentlichen Bekanntgabe und auf dem Stimmzettel ist eine Ordnungsvorschrift, die der reibungslosen Durchführung des Wahlverfahrens dient (Schreiber, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 30). Für ihre Ausgestaltung sind unterschiedliche Formen denkbar. So kann die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Wahlvorschläge oder durch das Los bestimmt werden, "um jeden Anschein einer Bewertung zu vermeiden und zugleich sicherzustellen, daß alle Wahlvorschläge ihre Ordnungszahl zur gleichen Zeit erhalten" (BayVerfGH, a.a.O.). Wird auf die Stimmergebnisse bei vorangegangenen Wahlen abgestellt, so kommt als Anknüpfungspunkt auch die vorausgegangene Wahl zu der mit dem betreffenden Stimmzettel neu zu wählenden Vertretung in Betracht (so BayVerfG, a.a.O.). Randnummer 59 Es ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, nicht aber des Staatsgerichtshofs, darüber zu entscheiden, welche Regelungsform am zweckmäßigsten und geeignetsten ist, um jeden Anschein einer sachfremden Differenzierung zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30.05.1961, BVerfGE 13, 19; BayVerfGH, a.a.O.). Die Begründung für die Ersetzung des Eingangsprinzips durch das Losverfahren, die im Regierungsentwurf zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes enthalten ist, erscheint jedenfalls nicht sachwidrig. Es spricht auch eher für als gegen das Losverfahren, daß nach diesem Zuteilungsprinzip personalstarke Wählergruppen, die nach altem Recht ihre Chance auf Zuteilung einer einheitlichen Listennummer für die verschiedenen gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen durch personalaufwendige Koordination der Einreichungsvorgänge verbessern konnten, gegenüber kleineren Wählergruppen keinen Vorteil (im Zuteilungsverfahren) mehr erhalten. Bei einem Verfahren, das den Wählergruppen die Möglichkeit eröffnet, die Zuteilung der Ordnungszahlen in gewissem Umfang zu "steuern", läßt sich kaum sicherstellen, daß jeder Anschein sachfremder Differenzierung stets vermieden wird. Keinesfalls gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, den Wählergruppen weiterhin faktisch ungleiche, von ihrer jeweiligen Personalkapazität abhängige "Steuerungsmöglichkeiten" bei der Vergabe von Listennummern zu eröffnen. Gerade die mit dem Prioritätsprinzip den Wählergruppen gebotenen Möglichkeiten haben in der Praxis zu den für die Rechtssicherheit abträglichen Bewertungsproblemen geführt, die durch die Neuregelung vermieden werden sollen. Randnummer 60 VI. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 22 StGHG ist durch Beschluß zurückzuweisen. Die Entscheidung ist abschließend. Da in der Hauptsache ohne mündliche Verhandlung nach § 21 Abs. 1 StGHG entschieden werden könnte, muß dies erst recht für den Eilantrag gelten, der deshalb zurückgewiesen wird, weil die in der Hauptsache angekündigte Grundrechtsklage nach summarischer Prüfung des Begehrens teilweise unzulässig und im übrigen "offenbar unbegründet" ( § 21 Abs. 1 S. 1 StGHG ) erscheint (vgl. dazu Gehb, Verfassung, Zuständigkeiten und Verfahren des Hessischen Staatsgerichtshofs, S. 88). Die Antragsteller sind insofern im Eilverfahren nicht besser gestellt als im Hauptsacheverfahren. Randnummer 61 VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022273

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