StGH Wiesbaden: Bestimmung der Reihenfolge der Kommunalwahlvorschläge der nicht im Landtag vertretenen Parteien durch Losentscheid verletzt nicht Wahlrechtsgleichheit - Antragsbefugnis des Landesverbands der Freien Wählergemeinschaft Hessen - Frist für Grundrechtsklage bei Neufassung einer Norm Leitsatz 1. Eine einstweilige Verfügung kommt bei allen vor dem Staatsgerichtshof zulässigen Verfahrensarten und daher auch zur Sicherung solcher Ansprüche in Betracht, die im Wege der Grundrechtsklage zu verfolgen sind. 2. Soll mit einer einstweiligen Verfügung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden, so müssen besonders wichtige Gründe des Allgemeinwohls vorliegen. Erweist sich die in der Hauptsache angekündigte Grundrechtsklage von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so darf eine einstweilige Verfügung nicht ergehen, weil keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung besteht. Die Beurteilung eines Antrags als offenbar unbegründet setzt nicht voraus, daß die Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein. 3. Die Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Beschluß ist abschließend, wenn in der Hauptsache ohne mündliche Verhandlung nach § 21 Abs. 1 StGHG entschieden werden könnte. 4. Entsprechend dem Grundgedanken des § 93 Abs. 2 BVerfGG ist eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm nur innerhalb eines Jahres seit deren Inkrafttreten zulässig. 5. Die klarstellende Neufassung einer Vorschrift setzt die Jahresfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage nur dann erneut in Lauf, wenn mit der eindeutigeren Bestimmung des Anwendungsbereichs die Norm auch zugleich einen neuen Inhalt oder ein anderes materielles Gewicht erhalten hat. Das ist bei einer definitorischen Klarstellung des Gesetzesinhalts nicht der Fall. 6. Die Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen und freien Wahl sind Unterfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes ( Art. 1 HV ). Das Gebot der formalen Wahlgleichheit gilt für das gesamte Wahl- und Wahlvorbereitungsverfahren. Normen des Kommunalwahlrechts überprüft der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung am Maßstab des Art. 1 HV . 7. Wahlrechtlich sind örtlich gebundene Rathausparteien oder Wählergemeinschaften den politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG gleichgestellt. Allen Wählergruppen,die sich an der Kommunalwahl beteiligen, müssen bei der Aufstellung der Wahlvorschläge und im Zusammenhang mit der Stimmabgabe die gleichen Chancen eingeräumt werden. 8. Das Recht auf Chancengleichheit im Wahlwettbewerb wird durch die in § 15 Abs. 4 KWG bestimmte Reihenfolge der Veröffentlichung der "übrigen Wahlvorschläge" nicht verletzt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten durfte der Gesetzgeber vom mündigen Wähler ausgehen, der bei seiner Stimmabgabe die politischen Parteien und Wählergruppen maßgeblich nach ihrer bisherigen Arbeit und ihren programmatischen Zielen beurteilt, nicht aber nach der Wahlvorschlagsnummer. 9. Die gesetzlichen Regelungen über die Reihenfolge der Wahlvorschläge sind Ordnungsvorschriften, die der reibungslosen Durchführung des Wahlverfahrens dienen. Für ihre Ausgestaltung sind unterschiedliche Formen denkbar. Es ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, nicht aber des Staatsgerichtshofs, darüber zu entscheiden, welche Regelungsform am zweckmäßigsten und geeignetsten ist, um jeden Anschein sachfremder Differenzierung zu vermeiden. Gründe Randnummer 1 A. Die Antragsteller wenden sich gegen die Neuregelung über die Veröffentlichung der Reihenfolge der Wahlvorschläge in § 15 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1992 (GVBl. I S. 170) und begehren im Wege der einstweiligen Verfügung deren vorläufige Außerkraftsetzung. Randnummer 2 I. § 15 Abs. 4 Satz 2 KWG in der Fassung vom 1. März 1981 (GVBl. I S. 109) hatte folgenden Wortlaut: Randnummer 3 "Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu veröffentlichen, daß zuerst die im Landtag vertretenen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis und dann die übrigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Wahlleiter aufgeführt werden." Randnummer 4 Durch die Neuregelung wird nunmehr in § 15 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 KWG bestimmt: Randnummer 5 "Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu veröffentlichen, daß zuerst die im Landtag vertretenen Parteien nach der Zahl ihrer Landesstimmen bei der letzten Landtagswahl aufgeführt werden. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entscheidet. Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Wahlleiter zu ziehen." Randnummer 6 Nach dem Regierungsentwurf zum Änderungsgesetz (Hess. Landtag, 13. Wahlperiode, Drucks. 13/1397) liegen der Neuregelung folgende Erwägungen zugrunde: Randnummer 7 "Zu Artikel 3 Nr. 5 (§ 15 KWG): Randnummer 8 Der Entwurf sieht vor, daß die Reihenfolge der Wahlvorschläge der nicht im Landtag vertretenen Parteien sowie der Wählergruppen bei der Veröffentlichung künftig durch Losentscheid festgelegt wird. Das bislang geltende Prioritätsprinzip, bei dem die Reihenfolge der Wahlvorschläge nach dem zeitlichen Eingang beim Wahlleiter bestimmt wurde, hat in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt. Es war festzustellen, daß häufig unvollständige Wahlvorschläge frühzeitig eingereicht wurden, um einen vorderen Platz bei der Veröffentlichung und damit auch auf dem Stimmzettel zu erlangen. Für den Wahlleiter entstand dann die Frage, ob ein solcher unvollständiger Wahlvorschlag bereits als eingereicht galt oder ob der Wahlleiter die Entgegennahme des Wahlvorschlags wegen grober offenkundiger Mängel (z.B. Fehlen sämtlicher erforderlicher Anlagen) verweigern durfte. Diese Schwierigkeiten werden durch das vorgesehene Verfahren des Losentscheids ausgeräumt." Randnummer 9 II. Der Antragsteller zu 1 ist Mitglied der Freien Wählergemeinschaft Wetzlar e. V.. Er kandidiert für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wetzlar. Randnummer 10 Die Antragstellerin zu 2 nimmt nach § 2 Nr. 2 ihrer Satzung an den Wahlen zum Kreistag des Lahn-Dill-Kreises teil und stellt hierfür eine eigene Kandidatenliste auf. Randnummer 11 Der Antragsteller zu 3 repräsentiert nach eigenem Bekunden die Freien Wählergemeinschaften auf Landesebene. Randnummer 12 Mit ihrem am 7. Januar 1993 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eingegangenen Antrag haben die Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt und gleichzeitig die Erhebung einer Grundrechtsklage in der Hauptsache angekündigt. Randnummer 13 Die Antragsteller sind der Ansicht, durch die Neufassung von § 15 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 KWG werde ihre Chancengleichheit bei den bevorstehenden Kommunalwahlen im März 1993 beeinträchtigt. Ihre ohnehin schon bestehende Diskriminierung gegenüber den im Landtag vertretenen Parteien werde durch die Novelle nochmals verschärft. Die sprachwissenschaftliche und soziologische Wirkungsforschung habe eindeutig ergeben, daß auch die Listenplazierung eines Wahlbewerbers Einfluß auf die Entscheidung des Wählers habe. Nach neuem Recht könnten sie, die Antragsteller, nun nicht mehr durch rechtzeitiges und koordiniertes Einreichen ihrer Wahlvorschläge, das ihnen bisher "eine gewisse Steuerungsmöglichkeit eröffnet" habe, auf die Plazierung Einfluß nehmen. Randnummer 14 Die angekündigte Grundrechtsklage sei zulässig und offenbar begründet. Alle Antragsteller seien im erforderlichen Umfang grundrechtsfähig. Die Grundrechtsklage werde sich schon deshalb als erfolgreich erweisen, weil die angegriffene, im deutschen Wahlrecht bisher einmalige Regelung das Kriterium der an der letzten Landtagswahl orientierten Listenplatznummer mit dem Zufallsprinzip in systemwidriger Weise verbinde. Eine einheitliche Listenplazierung bei den Wahlen zu allen Kommunalvertretungen biete für den Wähler "eine erhöhte Identifikationsmöglichkeit des Wahlbewerbers für den Wähler". Diese Chance zur Identifikation gewinne für Wählergemeinschaften eine besondere Bedeutung, die auf den Stimmzetteln weiter hinten und zum Teil zwischen verfassungsfeindlichen Splitterparteien "versteckt" plaziert seien. Randnummer 15 Eine Abwägung der für und gegen eine einstweilige Verfügung sprechenden Interessen müsse zugunsten der Antragsteller ausgehen. Die im Falle der Verfassungsmäßigkeit von § 15 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 KWG eintretenden Nachteile seiner Aussetzung seien von viel geringerem Gewicht als die Durchführung der Wahl unter Geltung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Randnummer 16 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 17 " eine einstweilige Verfügung gem. § 22 StGHG zu erlassen, durch die das vom Hessischen Landtag beschlossene Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1992 in seinem Art. 3 Nr. 5 § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 4 vorläufig, längstens für die Dauer von 3 Monaten, außer Kraft gesetzt wird." Randnummer 18 III. Der Hessische Ministerpräsident trägt unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs vor, das bislang geltende Prioritätsprinzip habe in der Praxis häufig zu schwierigen Bewertungsfragen geführt. Um solche Schwierigkeiten zu vermeiden und Benachteiligungen von Parteien und Wählergruppen auszuschließen, die den Wahlvorschlag vollständig, aber etwas später einreichen, sei der Losentscheid eingeführt worden. Er schaffe für die nicht im Landtag vertretenen Parteien und Wählergruppen mehr Chancengleichheit, verschlechtere aber nicht ihre Position gegenüber dem bisherigen Recht. Daß einer dieser Gruppierungen für die verschiedenen gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen (Kreis-, Gemeinde- und Ortsbeiratswahl) in gesonderten Losverfahren unterschiedliche Listennummern zufallen könnten, ergebe sich letztlich daraus, daß jede Wahl zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft selbständig sei. Randnummer 19 Im übrigen seien auch nach altem Recht unterschiedliche Listennummern möglich gewesen, wenn beispielsweise die Ortsbeiratsliste einer nicht im Landtag vertretenen Partei oder Wählergruppe später als ihre Liste für die Wahl der Gemeindevertretung und nach den Ortsbeiratslisten anderer Wahlvorschlagsträger beim Gemeindewahlleiter eingegangen sei. Insbesondere im Verhältnis Kreis- und Gemeindewahl hätten sich unterschiedliche Platzziffern ergeben können, weil schon nach altem Recht die Vorschlagslisten bei verschiedenen Wahlleitern hätten eingereicht werden müssen. Randnummer 20 Die primäre Berücksichtigung der im Landtag bereits vertretenen Parteien verstoße nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Der Gesetzgeber gehe vom mündigen und verantwortungsbewußten Wähler aus, der sich regelmäßig bei der Stimmabgabe nicht von Wahlvorschlagsnummern, sondern von den Zielen der politischen Parteien und Wählergruppen leiten lasse. Randnummer 21 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren angeschlossen und tritt dem Antrag und seiner Begründung bei: Es sei schon höchst zweifelhaft, ob bei einer Kommunalwahl das Ergebnis der letzten Landtagswahl ein noch vertretbarer Anknüpfungspunkt sei. Damit würden nämlich Freie Wählergemeinschaften, die in kommunalen Vertretungskörperschaften seit Jahren vertreten seien, gegenüber den im Landtag vertretenen Parteien deutlich benachteiligt. Verfassungsrechtlich unvertretbar werde diese Benachteiligung aber dann, wenn diese Freien Wählergemeinschaften keine Chance mehr hätten, z.B. durch frühzeitiges und gleichzeitiges Einreichen ihrer verschiedenen Wahlvorschläge auf eine Platzziffer bei allen Kommunalwahlen hinzuwirken, die ihnen eine günstigere Position auf den Stimmzetteln sichere, vor allem die Aussicht auf die gleiche Platzziffer bei mehreren selbständigen, gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen eröffne. Dies sei bei Kommunalwahlen deshalb besonders bedeutsam, weil viele Wähler z.B. bei gleichzeitiger Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte der gleichen Gruppierung ihre Stimme geben wollten. Dann sei es aber mehr als ein psychologischer Nachteil, wenn auf den Stimmzetteln nur die Parteien die gleiche Platzziffer hätten, den bereits in der Gemeindevertretung und den Ortsbeiräten tätigen Freien Wählergemeinschaften dagegen unterschiedliche Platzziffern zugewiesen würden. Im übrigen erstrecke sich der angeblich geringe psychologische Nachteil für die Freien Wählergemeinschaften nicht nur auf den Augenblick der Stimmabgabe, sondern betreffe die gesamte Wahlwerbung in der Vorwahlzeit. Die beantragte einstweilige Regelung würde es ermöglichen, für die Kommunalwahl 1993 § 15 Abs. 4 Satz 2 KWG in der Fassung vom 1. März 1981 anzuwenden. Diese gewähre den Freien Wählergemeinschaften gerade noch das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an Chancengleichheit. Randnummer 22 B. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Randnummer 23 I. Der Antrag ist statthaft. Randnummer 24 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um in einem Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine drei Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Eine einstweilige Verfügung kommt bei allen vor dem Staatsgerichtshof zulässigen Verfahrensarten und daher auch zur Sicherung solcher Rechtsansprüche in Betracht, die im Wege der Grundrechtsklage zu verfolgen sind (StGH, Beschluß vom 11.11.1992 - P.St. 1146 e.V. -). Randnummer 25 Die Antragsteller haben eine Grundrechtsklage gemäß Art. 131 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung, HV), §§ 45 Abs. 2 ff. StGHG angekündigt. Diese wäre ein im Grundsatz verfahrensrechtlich geeignetes Mittel, um eine Verletzung von Grundrechten geltend zu machen, die den Antragstellern von der Hessischen Verfassung gewährt werden. Randnummer 26 II. Der Antrag kann jedoch keinen Erfolg haben. Randnummer 27 Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs in Übereinstimmung mit derjenigen des Bundesverfassungsgerichts ist wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Verfügung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 StGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Besonders wichtige Gründe des Gemeinwohls müssen vorliegen, wenn mit einer einstweiligen Verfügung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. StGH, Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1043 e. V. -, StAnz. 1986, 1159; BVerfG, Urteil vom 12.10.1989, BVerfGE 81, 53, 54 m.w.N.; Beschluß vom 11.12.1990, BVerfGE 83, 162, 171 ). Randnummer 28 Bei der Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung sind die von den Antragstellern für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung vorgebrachten Gründe grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Etwas anderes gilt aber, wenn die in der Hauptsache angekündigte Grundrechtsklage bereits bei summarischer Prüfung des Begehrens sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Dann darf nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs eine einstweilige Verfügung nicht ergehen, weil keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung besteht (StGH, Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1043 e.V. - a.a.O.; Urteil vom 16.01.1991 P.St. 1119 e.V. -, StAnz. 1991, 451; ebenso: BVerfG, Beschluß vom 07.03.1989, BVerfGE 79, 379, 383 m.w.N.; Urteil vom 12.10.1989, a.a.O.). Randnummer 29 Im vorliegenden Fall wäre die angekündigte Grundrechtsklage - hinsichtlich des Antragstellers zu 3 im ganzen unzulässig, - hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 teilweise unzulässig - und im übrigen offenbar unbegründet. Randnummer 30 III. Nach Artikel 131 Absätze 1 und 3 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StGHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Hessischen Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Die Antragsteller rügen, daß die angegriffene Regelung sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei den bevorstehenden Kommunalwahlen verletze. Randnummer 31 Der Staatsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl als Unterfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes angesehen und Normen des Kommunalwahlrechts an Art. 1 der Hessischen Verfassung gemessen (vgl. StGH, Urteil vom 07.04.1976 - P.St. 798 -, StAnz. 1976, 815 = ESVGH 26, 22 m.w.N.). Auch das Bundesverfassungsgericht sieht in den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluß vom 15.01.1985, BVerfGE 69, 92, 106 f. m.w.N.). Vom allgemeinen Gleichheitssatz unterscheidet sich jedoch der Grundsatz der Wahlgleichheit durch seinen streng formalen Charakter (StGH, a.a.O.). Daraus folgt, daß dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen zusteht. Diese bedürfen besonders rechtfertigender zwingender Gründe. Randnummer 32 Der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit gilt für das ganze Wahl- und Wahlvorbereitungsverfahren einschließlich des Wahlvorschlags- und Wahlwerbungsrechts sowie für die Auswertung der abgegebenen Stimmen und die Zuteilung der Mandate (ständige Rechtsprechung des BVerfG, Beschluß vom 15.01.1985, a.a.O.; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, Kommentar zum Bundeswahlgesetz, 4. Aufl., Rdnr. 21 zu § 1), und zwar im gesamten Umfang auch für das Wahlrecht in den Kreisen und Gemeinden (BVerfG, Beschluß vom 22.05.1979, BVerfGE 51, 222, 234 f; Beschluß vom 15.01.1985, a.a.O.). Auf kommunaler Ebene sind die örtlich gebundenen Rathausparteien oder Wählervereinigungen, die mit den Parteien in Wettbewerb um Wählerstimmen treten, den politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG wahlrechtlich gleichgestellt. Den sich diesen Gruppen zurechnenden Bürgern und ihren Kandidaten muß grundsätzlich eine chancengleiche Teilhabe an den kommunalen Wahlen gewährt werden (BVerfG, Beschluß vom 15.01.1985, a.a.O.). Das bedeutet, daß auf kommunaler Ebene auch Regelungen über die Wahlvorschläge von örtlich gebundenen Wählergruppen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Wahlgleichheit fallen. Dementsprechend hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof zutreffend festgestellt, daß nach dem Grundsatz der Wahlgleichheit allen Wählergruppen, die sich an Kommunalwahlen beteiligen, bei der Aufstellung der Wahlvorschläge und im Zusammenhang mit der Stimmabgabe die gleichen Chancen eingeräumt werden müssen (BayVerfGH, Entsch. vom 02.02.1984, NVwZ 1984, 642 f. ). Randnummer 33 IV. 1. Die angekündigte Grundrechtsklage des Antragstellers zu 3 wäre unzulässig. Randnummer 34 Eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm ist nur dann zulässig, wenn ein Antragsteller durch die Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem seiner Grundrechte betroffen wird (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluß vom 23.10.1991 - P.St. 1130 e.V. - StAnz. 1991, 2659). Randnummer 35 Der Antragsteller zu 3 hat nicht dargelegt, daß er durch die angefochtene Rechtsnorm im Grundrecht auf chancengleiche Teilnahme an der bevorstehenden Kommunalwahl selbst betroffen ist. Er hat - ohne Vorlage einer Satzung - nur vorgetragen, daß er die Freien Wählergemeinschaften "landesweit" repräsentiere. Danach ist davon auszugehen, daß er nicht selbst an der Kommunalwahl teilnimmt, sondern auf Landesebene seine Mitglieder, örtliche Wählergemeinschaften, die sich ihrerseits als eigenständige ortsgebundene Wählergruppen an der Kommunalwahl beteiligen, gleichsam als Dachorganisation repräsentiert. Aus der vereinsrechtlichen Repräsentationsbefugnis kann aber der Landesverband nicht das Recht zur Wahrnehmung der individuellen Grundrechte seiner Mitglieder herleiten. Grundrechte sind weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer Ausübung durch Gesetz oder Rechtsgeschäft übertragbar (vgl. StGH, Beschluß vom 18.06.1980 - P.St. 906 -). Randnummer 36 Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1988 (BVerfGE 78, 350, 352 , 354), auf die sich der Antragsteller zu 3 in diesem Zusammenhang beruft, folgt nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht erkannte dort einer kommunalen Wählervereinigung, die seit Jahren an den Kommunalwahlen in einer Stadt teilnahm, Grundrechtsfähigkeit für eine auf Verletzung der Chancengleichheit gestützte Verfassungsbeschwerde gegen eine einkommensteuerrechtliche Regelung zu. In diesem Verfahren war der Beschwerdeführer - im Unterschied zum Antragsteller zu 3 - durch die angegriffene Rechtsnorm in seinem Grundrecht auf Chancengleichheit selbst betroffen. Da der Antragsteller zu 3 nicht dargelegt hat, daß er an der bevorstehenden Kommunalwahl teilnimmt, ist er in dem hier erforderlichen Umfang nicht "grundrechtsfähig" und nicht befugt, zur Verteidigung des von ihm als verletzt gerügten Grundrechts der Wahlgleichheit Grundrechtsklage zu erheben. Randnummer 37 2. Die Antragsteller zu 1 und 2 wären für eine Grundrechtsklage antragsbefugt. Randnummer 38 Der Antragsteller zu 1 ist Mitglied der Freien Wählergemeinschaft Wetzlar e.V. und kandidiert nach eigenem Bekunden für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wetzlar. Er bewirbt sich damit um ein Mandat bei der bevorstehenden Kommunalwahl 1993. Randnummer 39 Die Antragstellerin zu 2 nimmt nach § 2 Nr. 2 ihrer Satzung an den Wahlen zum Kreistag des Lahn-Dill-Kreises teil und stellt eine eigene Kandidatenliste auf. Danach ist sie als Wählergruppe gemäß § 10 Abs. 2 KWG wahlvorschlagsberechtigt und den politischen Parteien für das gesamte Wahlverfahren, einschließlich der Regelungen über Wahlvorschläge, Wahlwerbung und im Zusammenhang mit der Stimmabgabe, grundsätzlich gleichgestellt. Randnummer 40 Sie ist in diesem Umfang grundrechtsfähig und könnte die gerügte Verletzung ihres Grundrechts auf Chancengleichheit mit der Grundrechtsklage geltend machen. Randnummer 41 3. Soweit sich die Antragsteller zu 1 und 2 gegen die Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 2 KWG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Mai 1992 - Neufassung - (GVBl. I S. 169 ff.) wenden wollen, wäre ihre angekündigte Grundrechtsklage nach der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs wegen Fristüberschreitung unzulässig. Nach dieser Rechtsprechung ist entsprechend dem Grundgedanken des § 93 Abs. 2 BVerfGG eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm nur innerhalb eines Jahres seit deren Inkrafttreten zulässig (zuletzt: Beschluß vom 28.02.1985 - P.St. 998 -, StAnz. 1985, S. 734). Randnummer 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.