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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1161 e.V. Beschluss StGH Wiesbaden: Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur

StGH Wiesbaden: Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung des Einsatzes von Wahlgeräten Leitsatz

  1. Maßnahmen im Wahlverfahren können ausschließlich mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsgerichte ist die Grundrechtsklage gegeben (ständige Rechtsprechung). Für eine vorverlegte Wahlprüfung durch die Verfassungsgerichte ist kein Raum.
  2. Die in § 18 Abs. 2 KWG vorgesehene Möglichkeit des Einsatzes von Wahlgeräten betrifft den Wahlberechtigten nicht unmittelbar, sondern erst die daraufhin ergehende Entscheidung, gerade in seinem Wahlbezirk Wahlgeräte zu verwenden.
  3. Der Beschluß im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist abschließend, wenn der Antrag mit der Begründung zurückgewiesen wird, die in der Hauptsache angekündigte Grundrechtsklage wäre unzulässig ( § 21 Abs. 1 StGHG , vgl. StGH, Beschluß vom 29.01.1993, P.St. 1158 e.V.). Gründe Randnummer 1 A. Der Antragsteller ist Wahlberechtigter für die am
  4. März 1993 stattfindende Kommunalwahl. Mit Wahlbekanntmachung vom
  5. Februar 1993 wies der Gemeindewahlleiter der Stadt R., in der der Antragsteller wohnt, unter anderem darauf hin, daß in einzelnen näher bezeichneten Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden. Randnummer 2 Mit seinem Antrag vom
  6. Februar 1993, beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eingegangen am
  7. Februar 1993, begehrt der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung der Aufstellung und Anwendung von technischen Wahlgeräten - als Ersatz für Urne und Stimmzettel - bei der bevorstehenden Kommunalwahl. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, daß einzelne Wähler mit Stimmzettel und Urne wählen dürften, andere aber Wahlmaschinen bedienen müßten. Der Wähler und seine Stimmabgabe würden bei Bedienung der Wahlmaschine zur Nummer; der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl sei nicht gewährleistet. Die Stimmzettel seien wahlrechtliche Dokumente, nicht so die Zählgeräte. Die Wahl mit ihnen könne weder kontrolliert noch wahlrechtlich nachvollzogen werden. Im übrigen sei zu erwarten, daß demnächst ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht werde. Randnummer 3 B. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann offensichtlich keinen Erfolg haben. Randnummer 4 I. Der Antragsteller legt schon nicht dar, daß er selbst vom Einsatz der Wahlgeräte in einem der Wahlbezirke der Stadt R. betroffen ist. Aus seinem Schriftsatz und der beigefügten Wahlbekanntmachung läßt sich nicht entnehmen, ob er seine Stimme in einem Wahlbezirk abgeben müßte, in dem Wahlgeräte verwendet werden. Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, der einen in der Hauptsache mit der Grundrechtsklage zu verfolgenden Anspruch betrifft, ist aber nur zulässig, wenn der jeweilige Antragsteller eine eigene Rechtsbetroffenheit (vgl. § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -) geltend macht; eine Popularklage ist in der Verfassung des Landes Hessen - kurz: Hessische Verfassung (HV) - und in dem Gesetz über den Staatsgerichtshof nicht vorgesehen. Randnummer 5 Sollte der Antragsteller in der Hauptsache die Feststellung erstreben, daß der Einsatz von Wahlgeräten in seinem Wahlbezirk verfassungswidrig sei, ist der Antrag jedenfalls aus folgendem Grund unzulässig: Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines solchen Anspruchs kann der Staatsgerichtshof schon deshalb nicht erlassen, weil ihm in der Hauptsache eine unmittelbare Überprüfung von Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf das Wahlverfahren beziehen, verwehrt ist. Maßnahmen im Wahlverfahren können ausschließlich mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (§ 28 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG -; vgl. dazu auch StGH, Beschluß vom 19.01.1984, P.St. 1000, StAnz. 1984, Seite 823; Beschluß vom 20.07.1988, P.St. 1075, StAnz. 1988, Seite 2121; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 20.10.1960, BVerfGE 11, 329; Beschluß vom 27.06.1962, BVerfGE 14, 154, 155; Beschluß vom 12.01.1983, BVerfGE 63, 73, 76; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, § 49 Bundeswahlgesetz, Anm. 4). Gegen die Entscheidung über den Einsatz von Wahlgeräten ist kein spezieller Rechtsbehelf gegeben. Insoweit ist die Korrektur eventueller Fehler im Laufe des Wahlverfahrens dem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten (vgl. Schreiber, a.a.0., Anm. 5 ff. m.w.N.). Jeder Wahlbeteiligte in Hessen kann gegen die Gültigkeit von Wahlen zu den kommunalen Vertretungskörperschaften binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim jeweiligen Wahlleiter Einspruch einlegen (§ 25 KWG); über diesen entscheidet die neugewählte Vertretungskörperschaft (§ 26 KWG). Gegen den Beschluß der Vertretungskörperschaft kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden (§ 27 KWG). Erst wenn der Rechtsweg insoweit erschöpft ist, steht dem betroffenen Wahlberechtigten gegen die Entscheidung des zur Wahlprüfung berufenen Gerichts die Grundrechtsklage nach Artikel 131 Absätze 1 und 3 HV in Verbindung mit den §§ 45 ff. StGHG zu (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des StGH, z. B. Beschluß vom 19.01.1984, P.St. 1000, StAnz. 1984, Seite 823; Beschluß vom 20.07.1988, P.St. 1075, StAnz. 1988, Seite 2121; Beschluß vom 09.
  8. 1992, P.St. 1139, StAnz. 1993, Seite 143). Für eine vorverlegte Wahlprüfung durch die Verfassungsgerichte ist kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.01.1983, BVerfGE 63, 73, 76). Randnummer 6 Sollte der Antragsteller in der Hauptsache stattdessen oder auch zusätzlich die Feststellung erstreben, daß die gesetzlichen Regelungen, die den Einsatz von Wahlgeräten gestatten, verfassungswidrig sind, weil sie seine Rechte als Wähler auf Wahlgleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verletzen, so kann zur Sicherung dieses Anspruchs eine einstweilige Verfügung schon deshalb nicht ergehen, weil eine solche Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig wäre (vgl. StGH, Beschluß vom 11.11.1992, P.St. 1146 e.V.). Randnummer 7 Eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm ist nämlich nur dann zulässig, wenn der Antragsteller durch sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt im Beschluß vom 29.01.1993, P.St. 1158 e.V.). Nicht die im Gesetz (§ 18 Abs. 2 KWG) vorgesehene Möglichkeit des Einsatzes von Wahlgeräten betrifft den Wahlberechtigten unmittelbar, sondern erst die Umsetzung dieser Möglichkeit im Einzelfall, also die Entscheidung, gerade in seinem Wahlbezirk Wahlgeräte einzusetzen. Randnummer 8 II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 22 StGHG ist durch Beschluß zurückzuweisen. Die Entscheidung ist abschließend. Da in der Hauptsache ohne mündliche Verhandlung nach § 21 Abs. 1 StGHG entschieden werden könnte, muß dies erst recht für den Eilantrag gelten, der auch deshalb zurückgewiesen wird, weil die in der Hauptsache angekündigte Grundrechtsklage unzulässig wäre. Der Antragsteller kann insofern im Eilverfahren nicht besser gestellt sein als im Hauptsacheverfahren (vgl. dazu StGH, Beschluß vom 29.01.1993, P.St. 1158 e.V.). Randnummer 9 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022274

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