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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1154 Beschluss StGH Wiesbaden: zur Rechtswegerschöpfung im Petitionsverfahren - Inhalt des Petitionsrechts a

(StGH Wiesbaden: zur Rechtswegerschöpfung im Petitionsverfahren - Inhalt des Petitionsrechts aus Verf HE Art 16 ) Leitsatz

  1. Der Hessische Landtag kann eine Petition auch dadurch erledigen, daß er sie an die Landesregierung mit der Bitte überweist, den Antragsteller über die Sach- und Rechtslage zu informieren. Der Petent hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung in der Sache;das Petitionsrecht aus Art. 16 HV ist vielmehr auf eine formal korrekte Erledigung der Eingabe gerichtet und beschränkt.
  2. Dem erfolglos gebliebenen Petenten steht gegen die Petitionsentscheidung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
  3. Die Berufung auf das in Art. 147 Abs. 1 HV verankerte Widerstandsrecht kann der Grundrechtsklage nicht zum Erfolg verhelfen, wenn deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
  4. Die Anrufung des Staatsgerichtshofs nach Art. 147 Abs. 2 HV ist nicht mehr zulässig, weil die Regelungen über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs durch § 6 EGStPO gegenstandslos geworden sind. Gründe Randnummer 1 A. Der Antragsteller rügt die Verletzung von Grundrechten durch ein Schreiben des Hessischen Ministeriums der Justiz vom
  5. September
  6. In diesem Schreiben wurde er über die Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit bestimmten Anträgen unterrichtet, die er im Wege der Petition beim Hessischen Landtag gestellt hatte. Randnummer 2 I. Mit Schreiben vom
  7. Februar 1992 hatte der Antragsteller beim Hessischen Landtag eine Petition mit dem Antrag eingereicht, in gerichtlichen Verfahren das Beiheft zur Prozeßkostenhilfe abzuschaffen, da der Datenschutz und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung im Prozeßkostenhilfeverfahren bei hessischen Gerichten ohnehin nicht gewährleistet seien, wenn Beschlüsse über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe auch in den Akten des Hauptverfahrens abgeheftet würden. Angesichts dieser Praxis entstehe durch die Führung und Verwaltung des Beiheftes ein nicht gerechtfertigter erhöhter Verwaltungs- und Materialaufwand, den man sich ersparen könne. Randnummer 3 Unter dem
  8. April 1992 wandte sich der Antragsteller erneut im Wege der Petition an den Hessischen Landtag und beantragte die Feststellung, daß hessische Staatsanwaltschaften als Antwort auf eine eingereichte Strafanzeige den in der Strafanzeige geschilderten Sachverhalt solange nicht in Zweifel ziehen oder in Frage stellen dürften, bis der in der Strafanzeige geschilderte Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft in einem ordnungsgemäßen Verfahren geklärt sei. Randnummer 4 In seiner
  9. Plenarsitzung am
  10. August 1992 beschloß der Hessische Landtag, die Petitionen der Landesregierung mit der Bitte zu überweisen, den Antragsteller über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten. Daraufhin teilte das Hessische Ministerium der Justiz dem Antragsteller mit Schreiben vom
  11. September 1992 u. a. mit, sein Vorschlag, das Prozeßkostenhilfe-Beiheft abzuschaffen, erscheine nicht sachgerecht. Richtig sei zwar, daß in den Fällen, in denen eine Gerichtsentscheidung Ausführungen zu den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers enthalte, der mit der Führung des Beiheftes verfolgte Zweck des Datenschutzes nicht (voll) erreicht werde, wenn die Entscheidung zur Hauptakte genommen werde. Dennoch würden in derartigen Entscheidungen die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers oft nicht mit der gleichen Ausführlichkeit dargestellt wie in dem mit dem Antrag einzureichenden Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, so daß durch die Führung des Beiheftes wenigstens ein gewisser Datenschutz eintrete. Vor allem gebe es aber zahlreiche Fälle, in denen der Prozeßkostenhilfe-Beschluß des Gerichts keine Ausführungen zu den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers zu enthalten brauche; in diesen Fällen würde der durch die Führung des Beiheftes gewährleistete Datenschutz durch den vom Antragsteller angeregten Wegfall dieses Heftes zunichte gemacht. Der Antrag in der Petition des Antragstellers vom
  12. April 1992 sei sehr allgemein gehalten und beziehe sich nicht ersichtlich auf ein konkretes Strafverfahren. Aus diesem Grunde könne hierzu keine Stellung genommen werden. Randnummer 5 II. Mit seinen am
  13. Oktober 1992 und am
  14. Oktober 1992 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eingegangenen Anträgen vom
  15. Oktober 1992 und vom
  16. Oktober 1992 beruft sich der Antragsteller auf sein Widerstandsrecht nach Art. 147 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung -HV-) und macht geltend, das Schreiben vom
  17. September 1992 verletze Art. 63 HV und sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Der einzelne könne grundsätzlich über die Verwendung und Preisgabe seiner persönlichen Daten selbst bestimmen. Im übrigen sei das Petitionsrecht aus Art. 16 HV dadurch verletzt, daß sein Antrag vom
  18. April 1992 nicht ordnungsgemäß beschieden worden sei. Art. 16 HV schreibe nicht vor, daß sich eine Petition auf ein bestimmtes Strafverfahren beziehen müsse. Randnummer 6 III. Die Hessische Staatskanzlei hält die als Grundrechtsklage zu verstehende Eingabe für unzulässig. Der Antragsteller habe schon die behauptete Grundrechtsverletzung nicht schlüssig im Sinne des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) dargelegt. Das Schreiben des Hessischen Ministeriums der Justiz könne ihn in seinen Grundrechten offenkundig nicht verletzen. Es enthalte nur die vom Hessischen Landtag erbetene Unterrichtung des Antragstellers über die Sach- und Rechtslage, nachdem der Landtag seinerseits keine Veranlassung gesehen habe, auf die Anregungen des Antragstellers einzugehen. Im übrigen habe das Hessische Ministerium der Justiz auch schon deswegen nicht in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, weil dieser mit der zugrundeliegenden Petition gerade nicht die Stärkung des Datenschutzes, sondern seine Schwächung durch Abschaffung des Beiheftes im Prozeßkostenhilfeverfahren angeregt habe. Aus diesem Grunde komme auch ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, falls dieses durch die Hessische Verfassung überhaupt gewährleistet sein sollte, durch den Beschluß des Hessischen Landtages vom
  19. August 1992, die Petition an die Landesregierung mit der Bitte um Unterrichtung des Antragstellers zu überweisen, nicht in Betracht. Auch die Behandlung der Eingabe des Antragstellers vom
  20. April 1992 lasse einen Grundrechtsverstoß nicht erkennen. Das Grundrecht aus Art. 16 HV verbürge keinen Anspruch auf eine bestimmte Sachentscheidung, sondern verpflichte den Adressaten lediglich, die Petition entgegenzunehmen, sie zu prüfen und den Petenten über die Art der Erledigung schriftlich zu unterrichten. Die Mitteilung an den Antragsteller, sein Begehren zu der Frage, wie eine Staatsanwaltschaft den Inhalt von Strafanzeigen zu würdigen habe, sei einer konkreten Prüfung und einer weiterführenden Behandlung nicht zugänglich, lasse eine Verletzung von Grundrechten nicht erkennen. Im übrigen erweise sich die Grundrechtsklage aber auch deshalb als unzulässig, weil der Antragsteller nicht zuvor gegen die von ihm beanstandete Behandlung seiner Petition den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschritten habe ( § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ). Die Berufung des Antragstellers auf sein Widerstandsrecht aus Art. 147 HV könne an der dargelegten Unzulässigkeit der Grundrechtsklage nichts ändern. Zweck des Widerstandsrechtes sei es nämlich nicht, die Zulässigkeitsmängel einer Grundrechtsklage über eine verfassungsrechtliche Generalermächtigung zur Bekämpfung angeblich verfassungswidrigen Staatshandelns zu beheben. Randnummer 7 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 8 B. Die als Grundrechtsklage nach Art. 131 Abs. 1 und 3 HV i.V.m. den §§ 45 ff. StGHG auszulegenden Anträge bleiben erfolglos. Randnummer 9 I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht vor Anrufung des Staatsgerichtshofs den Rechtsweg erschöpft hat ( § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ). Randnummer 10 Durch das Schreiben des Hessischen Ministeriums der Justiz vom
  21. September 1992 wurde das vom Antragsteller betriebene Petitionsverfahren abgeschlossen. Der Hessische Landtag als Adressat der Petition hat in Anwendung des § 54a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) seiner Geschäftsordnung von der in Art. 94 HV vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und über die Petition dadurch entschieden, daß er sie der Landesregierung mit der Bitte überwies, den Antragsteller über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten. Diese Unterrichtung erfolgte mit dem vorgenannten Schreiben des Hessischen Ministeriums der Justiz vom
  22. September 1992 (zur Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl. BVerfG, Beschluß vom 22.04.1953, BVerfGE 2, 225, 231 ). Eine erneute Behandlung der Petition gemäß § 54b Abs. 2 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags nach Unterrichtung des Antragstellers durch die Landesregierung hielt der Hessische Landtag erkennbar nicht für erforderlich. Nach Abschluß des Petitionsverfahrens steht dem erfolglos gebliebenen Petenten grundsätzlich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zur Verfügung (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluß vom 23.10.1991 - P.St. 1122 -, StAnz. 1991, S. 2657). Der Antragsteller hat indes diesen Rechtsweg nicht beschritten, sondern unmittelbar den Staatsgerichtshof angerufen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts aber nur statt, wenn der Antragsteller zuvor eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen (hessischen) Gerichts herbeigeführt hat. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG , unter denen der Staatsgerichtshof ausnahmsweise auch ohne vorherige Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs entscheiden kann, liegen im Falle des Antragstellers offenkundig nicht vor, weil die Bedeutung der Sache nicht über den Einzelfall hinausgeht. Randnummer 11 Auch die Berufung des Antragstellers auf das in Art. 147 Abs. 1 HV verankerte Widerstandsrecht kann der Grundrechtsklage nicht zum Erfolg verhelfen, da dieses Recht - selbst wenn seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären - nicht dazu führen kann, daß der Staatsgerichtshof zu einer Entscheidung veranlaßt wird, obgleich die spezifischen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Grundrechtsklage nicht erfüllt sind (vgl. dazu StGH, Beschluß vom 26.03.1990 - P.St. 1103/1103 e.V. -). Randnummer 12 Die Anrufung des Staatsgerichtshofs nach Art. 147 Abs. 2 HV ist ohnehin nicht - mehr - zulässig, weil diese Regelung und die dazu ergangenen Ausführungsnormen der §§ 38 ff. StGHG durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung gegenstandslos geworden sind (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluß vom 09.12.1992 - P.St. 1140 -, StAnz. 1993, S. 178). Randnummer 13 II. Selbst wenn die Grundrechtsklage zulässig wäre, erwiese sie sich als offensichtlich unbegründet, weil das Vorbringen des Antragstellers unter keinem denkbaren Aspekt erkennen läßt, daß er durch das Schreiben des Hessischen Ministeriums der Justiz vom
  23. September 1992 in einem Grundrecht der Hessischen Verfassung verletzt wird. Randnummer 14 Nicht nachvollziehbar ist zunächst, warum der Antragsteller angesichts seines eigenen Vorbringens in der dem Schreiben des Justizministeriums zugrundeliegenden Petition durch eben dieses Schreiben in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sein will. Ob die Hessische Verfassung ein derartiges Grundrecht überhaupt kennt, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Jedenfalls zielte die Eingabe des Antragstellers an den Hessischen Landtag vom
  24. Februar 1992 gerade nicht auf die Wahrung und Sicherung seiner persönlichen Daten; im Gegenteil beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf eine angeblich gängige Praxis hessischer Gerichte allgemein die Abschaffung der im Prozeßkostenhilfeverfahren aus Gründen des Datenschutzes geführten Beihefte, um auf diese Weise einen nach seiner Ansicht nicht zu rechtfertigenden Verwaltungs- und Materialaufwand einzusparen. Eine Entscheidung des Ministeriums, die ein solches Anliegen als nicht sachgerecht zurückweist und stattdessen die Führung der Prozeßkostenhilfe- Beihefte verteidigt, kann unter diesen Umständen nicht in ein Grundrecht des Antragstellers eingreifen. Randnummer 15 Offensichtlich unbegründet ist die Grundrechtsklage des Antragstellers auch insoweit, als er sich auf Art. 16 HV beruft, wonach jedermann das Recht hat, allein oder gemeinsam mit anderen Anträge oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu richten. Der vom Antragsteller unterbreitete Sachverhalt läßt auch nicht ansatzweise erkennen, daß das Hessische Ministerium der Justiz mit seinem Schreiben vom
  25. September 1992 oder der Hessische Landtag durch seine Entscheidung, die Petition an die Landesregierung zu überweisen, dieses Grundrecht des Antragstellers verletzt haben könnten. Das verfassungsmäßig gewährleistete Petitionsrecht gibt dem Bürger nämlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung in der Sache, sondern ist vielmehr auf eine formal korrekte Erledigung der Petition gerichtet und beschränkt. Dem formellen Charakter des Rechts aus Art. 16 HV ist Genüge getan, wenn ersichtlich ist, daß der Landtag die Sache entgegengenommen, sich mit ihr befaßt, sie erledigt hat und dem Petenten sodann die Art der Erledigung mitgeteilt wurde (vgl. StGH, Beschluß vom 07.07.1977 - P.St. 797 - ESVGH 28, 129 m.w.N.). Das Vorbringen des Antragstellers läßt nicht erkennen, daß diesen Anforderungen im vorliegenden Falle nicht entsprochen wurde. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist insbesondere die in dem Schreiben des Hessischen Ministeriums der Justiz vom
  26. September 1992 zum Ausdruck kommende Ansicht, daß zu dem im Schreiben des Antragstellers vom
  27. April 1992 enthaltenen Anliegen keine Stellung genommen werden könne, weil es zu allgemein gehalten sei und sich nicht erkennbar auf ein konkretes Strafverfahren beziehe. Randnummer 16 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022275

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