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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1155 Beschluss StGH Wiesbaden: Aufgaben des StGH - Subsidiarität der Grundrechtsklage § 48 Abs 3 S 1 StGHG H

StGH Wiesbaden: Aufgaben des StGH - Subsidiarität der Grundrechtsklage Leitsatz Der Staatsgerichtshof ist nicht ein den hessischen Behörden und Gerichten übergeordnetes oberstes Aufsichtsorgan, das von jedermann jederzeit angerufen werden könnte. Er entscheidet nur in den ausdrücklich von der Hessischen Verfassung und vom Gesetz über den Staatsgerichtshof vorgesehenen Fällen (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1138).

  1. Hat der Antragsteller keine Grundrechte benannt, die er als verletzt rügt, und hat er vor Anrufung des Staatsgerichtshofs den Rechtsweg nicht erschöpft, so ist die Grundrechtsklage unzulässig.
  2. Entscheidungen, die ausschließlich unter Anwendung von Bundesrecht ergangen sind, sind der Überprüfung durch den Staatsgerichtshof entzogen (ständige Rechtsprechung, zuletzt P.St. 1143). Gründe Randnummer 1 A. Mit seiner als "Verfassungsbeschwerde" bezeichneten, am
  3. Dezember 1992 eingegangenen Eingabe erstrebt der Antragsteller die Überprüfung von Entscheidungen des Amts- und Landgerichts sowie der Staatsanwaltschaft beim Landgericht G. und erhebt Dienstaufsichtsbeschwerde. Randnummer 2 Das Amtsgericht hatte mit Urteil vom
  4. September 1991 die Klage des Antragstellers gegen die ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG auf Ersatz von Kosten für das Abschleppen seines unfallgeschädigten Fahrzeugs abgewiesen. Die Berufung dagegen hatte das Landgericht G. durch Versäumnisurteil vom
  5. Mai 1992 (Az.: 1 S 485/91) zurückgewiesen. Auf seine mit der Behauptung begründete Strafanzeige, man habe ihn bei Abschluß des Versicherungsvertrages in der ADAC-Geschäftsstelle G. falsch beraten und damit betrogen, hatte ihm die Staatsanwaltschaft beim Landgericht G. unter dem
  6. Oktober 1992 mitgeteilt, es bestehe kein Anlaß für ein Einschreiten der Strafverfolgungsbehörde. Randnummer 3 Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag aus mehreren Gründen für unzulässig. Weder sei ein Grundrechtsverstoß dargelegt, noch habe der Antragsteller den Rechtsweg erschöpft; auch die Klagefrist sei versäumt. Im übrigen beruhten alle angegriffenen Entscheidungen ausschließlich auf Bundesrecht. Randnummer 4 Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 5 Die Akten des Amtsgerichts G. in Sachen T. gegen ADAC- Schutzbrief Versicherungs-AG (Az.: 44 C 1910/91 - 1 S 485/91) lagen zur Beratung vor. Randnummer 6 B. Die Anträge haben keinen Erfolg. Randnummer 7 Soweit der Antragsteller Maßnahmen der Dienstaufsicht erstrebt, ist dieses Begehren unzulässig. Randnummer 8 Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen ist nicht ein den hessischen Behörden und Gerichten übergeordnetes oberstes Aufsichtsorgan, das von jedermann jederzeit angerufen werden könnte, um im Wege der "Dienstaufsichtsbeschwerde" Behörden und Gerichte zu einem vermeintlich rechtlich gebotenen Handeln anzuhalten oder sie wegen behaupteter Gesetzesverletzung zur Rechenschaft zu ziehen. Der Staatsgerichtshof entscheidet nur in den ausdrücklich von der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) und vom Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG) vorgesehenen Fällen (vgl. StGH, Beschluß vom 09.12.1992, P.St. 1138). Randnummer 9 Auch soweit das Begehren des Antragstellers als Grundrechtsklage gegen die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts sowie der Staatsanwaltschaft G. aufgefaßt werden kann, ist es aus mehreren Gründen unzulässig. Randnummer 10 Nach Art. 131 Absätze 1 und 3 HV in Verbindung mit den §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 1 , 48 Abs. 3 StGHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ihm von der Hessischen Verfassung gewährte Grundrechte verletzt seien. In dem Antrag müssen die Grundrechte bezeichnet und die Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich der Verletzungsvorgang ergeben soll. Weitere Voraussetzung ist, daß der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb Monatsfrist seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschlüsse vom 12.06.1991, P.St. 1108 und 1109, StAnz. 1991, S. 2654 und 2656; Beschluß vom 09.12.1992, P.St. 1138). Randnummer 11 Der Antragsteller hat entgegen der Vorschrift des § 46 Abs. 1 StGHG keine Grundrechte benannt, die er als verletzt rügt. Er hat außerdem den Rechtsweg vor Anrufung des Staatsgerichtshofes nicht erschöpft ( § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ), denn gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts G. wäre Einspruch nach § 338 der Zivilprozeßordnung zulässig gewesen; gegenüber der Entscheidung der Staatsanwaltschaft hätte das Klageerzwingungsverfahren nach den § 174 ff. der Strafprozeßordnung offengestanden. Die vom Antragsteller gerügten Entscheidungen sind einer Überprüfung durch den Staatsgerichtshof überdies auch deshalb entzogen, weil sie ausschließlich unter Anwendung von Bundesrecht (der Zivilprozeßordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches) ergangen sind (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. z.B. Beschluß vom 13.01.1993, P.St. 1143). Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022276

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