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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1160 Beschluss StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage mangels Darlegung der behaupteten Grund

StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage mangels Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung Leitsatz

  1. Ist der Inhalt einer Grundrechtsklage nicht aus sich heraus verständlich, sondern wird er erst durch erläuternde Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter deutlich, so ist der zwingenden Darlegungspflicht aus § 46 Abs. 1 StGHG nicht Genüge getan. Die Anforderungen des § 46 Abs. 1 StGHG sind innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG zu erfüllen.
  2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es nur, den Beteiligten Einsicht in solche Akten zu gewähren, deren Inhalt für die Entscheidung des Gerichts erheblich ist.
  3. Privatpersonen sind nicht befugt, ein Tätigwerden des Staatsgerichtshofs nach Art. 146 HV zu beantragen.
  4. Die Vorschriften über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs ( Art. 147 HV , §§ 38 ff. StGHG ) sind durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden. Gründe Randnummer 1 A. Der Antragsteller wendet sich mit seiner als "Verfassungsklage, hilfsweise Verfassungsbeschwerde gem. Art. 146 und 147 u.w. Art. Hessischer Verfassung" bezeichneten, am
  5. Februar 1993 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Eingabe gegen einen Ordnungsgeldbeschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  6. Januar
  7. Randnummer 2 I. Im Rahmen eines - später eingestellten - Strafverfahrens gegen den Antragsteller vor dem Amtsgerichts H. wurde dem Antragsteller wegen ungebührlichen Verhaltens vor Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,-- DM, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, auferlegt. Den dagegen eingelegten Rechtsbehelf verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom
  8. Januar 1993 als unbegründet. Die Äußerung des Antragstellers, der Staatsanwalt könne nicht lesen, stelle als ehrverletzender Angriff eine Ungebühr im Sinne von § 178 des Gerichtsverfassungsgesetzes dar und rechtfertige die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Randnummer 3 II. Mit seinem Antrag beim Staatsgerichtshof begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, der "voller Willkür und so gesetzwidrig" sei, daß sein Inhalt auf Verfassungsbruch überprüft werden müsse. Es könne sich niemand in seiner Ehre betroffen fühlen, weil der Name des Ehrverletzten verschwiegen werde. Außerdem könne er, der Antragsteller, sich insoweit auf Notwehr berufen. Im übrigen sei er in seiner Verteidigung eingeschränkt worden, denn er habe im Strafverfahren kein Protokoll der Hauptverhandlung erhalten. Der Ordnungsgeldbeschluß sei unwirksam, weil er, der Antragsteller, im Strafverfahren letztlich "frei ausgegangen" sei. Randnummer 4 Der Antragsteller bittet um Beiordnung eines Rechtsanwalts und Einsicht in die Strafakten, hilfsweise um Herausgabe der Niederschriften. Randnummer 5 III. Der Ministerpräsident des Landes Hessen hält die Grundrechtsklage für offensichtlich unzulässig. Aus dem Vortrag lasse sich schon der Sachverhalt, den der Antragsteller seiner Eingabe zugrundelege, nicht erkennen. Im übrigen benenne der Antragsteller keine angeblich verletzten Grundrechte, die Berufung auf Willkür in dieser allgemeinen Form könne ihn davon nicht entbinden. Darüber hinaus sei die angefochtene Entscheidung ausschließlich unter Anwendung von Bundesrecht ergangen. Privatpersonen seien auch nicht befugt, ein Tätigwerden des Staatsgerichtshofs nach Art. 146 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) zu beantragen; Art. 147 Abs. 2 HV und die dazu ergangenen Verfahrensvorschriften der §§ 38 ff. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - seien durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung - EGStPO - gegenstandslos geworden. Randnummer 6 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 7 B. Die Anträge können keinen Erfolg haben. Randnummer 8 I. Die als Grundrechtsklage zu bewertende "Verfassungsklage" des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  9. Januar 1993 erweist sich als unzulässig. Sie entspricht nämlich nicht dem Darlegungsgebot des § 46 Abs. 1 StGHG . Nach dieser Vorschrift muß der Antrag das Grundrecht bezeichnen, das der Antragsteller als verletzt rügen will; ferner müssen die Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich die angebliche Verletzung des Grundrechts ergeben soll. Diesen Anforderungen, die innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG zu erfüllen sind entspricht die Antragsschrift nicht. Der Antragsteller führt insbesondere nicht näher aus, in welchem Grundrecht er sich durch die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt sieht. Auch ist die Antragsschrift - ohne nähere Kenntnis des Inhalts der Stellungnahme der Staatskanzlei - aus sich heraus nicht verständlich, da nicht einmal erkennbar wird, daß dem Antragsteller ein Ordnungsgeld auferlegt und diese Entscheidung durch das Oberlandesgericht bestätigt wurde. Damit bleibt unklar, aus welchen Gründen der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts anstrebt. Wird aber der Inhalt einer Grundrechtsklage erst durch erläuternde Stellungnahmen der Staatskanzlei oder anderer Verfahrensbeteiligter deutlich, so ist dem zwingenden Darlegungsgebot des § 46 Abs. 1 StGHG nicht Genüge getan. Randnummer 9 Auf den Umstand, daß die angefochtene Entscheidung auf bundesrechtlichen Vorschriften (der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes) beruht und von daher einer Überprüfung am Maßstab der Landesverfassung nicht zugänglich ist (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt im Beschluß vom 13.01.1993 - P.St. 1149 -; vgl. auch Beschluß vom 09.12.1992 - P.St. 1150 -), kommt es nicht mehr entscheidend an. Randnummer 10 II. Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Artikel 146 und 147 HV verhilft seiner Grundrechtsklage nicht zur Zulässigkeit. Der Antragsteller gehört nicht zu den Antragsberechtigten nach Art. 146 HV i.V.m. § 31 Abs. 2 StGHG ; Privatpersonen sind nicht befugt, ein Tätigwerden des Staatsgerichtshofs zur Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte zu beantragen. Die Vorschriften über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs ( Art. 147 HV und die §§ 38 ff. StGHG ) sind durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluß vom 09.12.1992 - P.St. 1140 -, StAnz. 1993, S. 178). Randnummer 11 III. Die vom Antragsteller beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt nicht in Betracht. Eine solche Beiordnung wäre im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof allenfalls im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich. Prozeßkostenhilfe kann dem Antragsteller indes nicht gewährt werden, weil seine Grundrechtsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts könnte nicht mehr zur Zulässigkeit der Grundrechtsklage führen, weil die Anforderungen des § 46 Abs. 1 StGHG - wie dargelegt - innerhalb der Monatsfrist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG erfüllt sein müssen. Diese Frist ist aber mittlerweile verstrichen. Randnummer 12 IV. Dem Antrag auf Einsicht in die von der Staatskanzlei vorgelegten Strafakten bzw. auf Herausgabe bestimmter, in diesen Akten enthaltener Niederschriften war nicht zu entsprechen. Unabhängig davon, daß auch der frühere Angeklagte kein eigenes Einsichtsrecht in ihn betreffende Strafakten hat (vgl. § 147 Strafprozeßordnung), gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nur den Prozeßbeteiligten solche Akten zugänglich zu machen, deren Inhalt für die Entscheidung des Gerichts erheblich ist. Die vorliegend ergangene Entscheidung des Staatsgerichtshofs beruht jedoch erkennbar nicht auf dem Inhalt der den Antragsteller betreffenden Strafakten. Randnummer 13 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022277

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