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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1173 e.V. Beschluss StGH Wiesbaden: Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen das Inkrafttreten des Schu

StGH Wiesbaden: Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen das Inkrafttreten des SchulG HE am 1993-08-01 Leitsatz 1. Eine Grundrechtsklage unmittelbar gegen ein Gesetz und ein entsprechender Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sind bereits zulässig, wenn das Gesetz zwar verkündet, aber noch nicht in Kraft getreten ist. 2. Anders als § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG zwingen die Vorschriften der §§ 41 ff. StGHG in Grundrechtsklageverfahren nicht dazu, ein Gesetz, das Grundrechte verletzt, für verfassungswidrig oder nichtig zu erklären. Bisher hat sich der Staatsgerichtshof in solchen Fällen auf die Feststellung der Grundrechtsverletzung im Einzelfall beschränkt. In dem einem Grundrechtsklageverfahren zugeordneten Eilverfahren nach § 22 Abs. 1 StGHG hält es der Staatsgerichtshof aber jedenfalls für rechtlich zulässig, eine Rechtsnorm - zumal in Form des Hinausschiebens ihres Inkrafttretens - zeitweilig zu suspendieren. 3. Bei der Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung sind die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung vorgebrachten Gesichtspunkte grundsätzlich außer Betracht zu lassen; der Staatsgerichtshof entscheidet aufgrund einer Folgen- und Interessenabwägung. Etwas anderes gilt nur, wenn die Grundrechtsklage in der Hauptsache sich bereits nach summarischer Prüfung als offensichtlich erfolglos oder offensichtlich begründet erweist. 4. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung des Inkrafttretens eines Gesetzes ist nicht geboten, wenn sich durch die von den Antragstellern angegriffenen Regelungen die Rechtslage im Vergleich zum bisherigen Rechtszustand nicht wesentlich ändert (hier Regelungen des Hessischen Schulgesetzes betr. die "Bildungsgänge", die Wahlfreiheit hinsichtlich des Bildungsganges nach Beendigung der Grundschule bzw. der Förderstufe sowie die Bewertung schulischer Leistungen). 5. Bleibt ein Eilantrag zwar nicht wegen des Ergebnisses einer summarischen Prüfung in der Hauptsache, wohl aber aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung nach Auffassung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Staatsgerichtshofs offensichtlich erfolglos, so rechtfertigt sich auch hier eine Anwendung des § 21 Abs. 1 StGHG dem Rechtsgedanken nach, weil eine Korrektur der - negativen - Eilentscheidung aufgrund einer Hauptverhandlung ausgeschlossen erscheint. In solchen Fällen ist der Antrag auf Anberaumung einer Hauptverhandlung ( § 22 Abs. 3 StGHG ) ebenfalls unstatthaft. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A. Die Antragsteller begehren, im Wege der einstweiligen Verfügung das Inkrafttreten des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I, S. 233 - HSchG -) auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Randnummer 2 I. Alle Antragsteller sind Eltern, deren Kinder Schulen und Kindergärten in Hessen besuchen. Die Kinder der Antragsteller zu 1) besuchen die 10. Klasse des Gymnasiums, die 3. und 1. Klasse der Grundschule sowie den Kindergarten, die Kinder der Antragsteller zu 2) besuchen die 6. Klasse der Förderstufe, die Mittelstufe der Schule für Lernhilfe und die 10. Klasse - Gymnasialstufe einer additiven Gesamtschule (AGS) -, die Kinder der Antragsteller zu 3) besuchen die 12., 8. und 6. Klasse.des Gymnasiums sowie die 4. Klasse der Grundschule, die Kinder der Antragsteller zu 4) besuchen die 9. Klasse der Realschule, die Klassen 8 und 6 des Gymnasiums, 3 und 1 der Grundschule sowie den Kindergarten, die Kinder der Antragsteller zu 5) besuchen die 6. und 8. Klasse des Gymnasiums. Randnummer 3 Unter Berufung auf ein für den Hessischen Elternverein e.V. erstelltes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Rupert Scholz vom Februar 1993 tragen die Antragsteller vor, schon eine summarische Überprüfung des angegriffenen Schulgesetzes ergebe, daß in jedem Fall vier Regelungsinhalte offensichtlich verfassungswidrig seien. Randnummer 4 1. Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 55 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung -HV-) gewährleiste auch eine substantielle Wahlmöglichkeit unter den anzubietenden, nach Bildungsweg und Bildungsziel zu differenzierenden Schulformen. Das neue Schulgesetz räume zwar in § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 den Eltern das Recht ein, unter verschiedenen weiterführenden Bildungsgängen zu wählen, definiere aber nicht, was unter einem "Bildungsgang" zu verstehen sei. Weder in den §§ 5 , 12 , 13 HSchG noch in den Bestimmungen über die Bildungsgänge der Mittelstufe und die studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe werde eine Definition angeboten, die eine Auswahlentscheidung der Eltern ermögliche. In § 24 und § 25 HSchG seien für die beiden Schulformen Gesamtschule und Gymnasium identische "Lernziele" definiert. Wenn das Schulgesetz ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Schulformen gewähre, gleichzeitig aber die Unterschiede zwischen den in diesen Schulformen vermittelten Bildungsgängen auf eine organisatorische Unterscheidung reduziere, werde die in § 77 Abs. 1 HSchG scheinbar garantierte substantielle Wahlmöglichkeit zur reinen Farce. Trotz formalen Festhaltens am gegliederten Schulsystem verfolge das Gesetz eindeutig das Ziel, der (integrierten) Gesamtschule den Vorrang einzuräumen und auf diese Weise das elterliche Wahlrecht zu beschneiden. Dieses werde weiterhin dadurch verletzt, daß das Gesetz den als Anknüpfungspunkt gewählten Tatbestand des Bildungsgangs ohne jegliches festgelegte Profil lasse. Die inhaltliche Ausgestaltung des Bildungsangebots sei aber eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Elternwahlrechts. Diese Beschreibung müsse der Gesetzgeber selbst vornehmen, damit die Eltern ihre Grundrechte auch tatsächlich wahrnehmen könnten. Es reiche nicht aus, wenn der Gesetzgeber nur die organisatorischen Regelungen treffe, die inhaltliche Ausgestaltung aber der Kultusverwaltung überlasse, wie es etwa in § 4 Abs. 4 und § 13 Abs. 6 HSchG geschehen sei. Ein solches Verhalten des Gesetzgebers verstoße gegen den in Art. 2 Abs. 2 HV formulierten Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes. Randnummer 5 2. § 77 Abs. 3 Satz 5 HSchG , der ein Letztentscheidungsrecht der Eltern für die Wahl des Bildungsganges vorsehe, verstoße gegen das Recht aller Eltern gemäß Art. 55 Satz 1 HV und den in Art. 59 Abs. 2 HV garantierten Eignungsgrundsatz. Unterschiedliche Bildungsgänge seien nur vorstellbar, wenn sichergestellt werde, daß diejenigen nicht in den jeweiligen Bildungsgang für einen längeren Zeitraum hineingelassen würden, die dafür keinerlei Eignung nachweisen könnten. Nur dann, wenn die Begabungen jedenfalls mittels eines Grobrasters überprüft und sortiert würden, sei eine weiterführende und nicht nur auf dem Papier differenzierende Schulausbildung möglich, die ihrerseits Voraussetzung für ein Wahlrecht sei, das diesen Namen verdiene. Für ein substantielles Elternwahlrecht sei es erforderlich, jedenfalls in den Sekundarstufen I und II dafür zu sorgen, daß auf Dauer nur Kinder mit einer in etwa vergleichbaren Eignung in einem Bildungsgang ausgebildet würden. Die Versetzungsregelung in § 75 Abs. 2 HSchG führe im Ergebnis dazu, daß Schüler, denen die Eignung fehle, bis zu vier Jahre in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 verbringen könnten, bevor sie diesen Bildungsgang verlassen müßten. Schon die Erfahrungen mit der freien Wahl des Bildungsgangs durch die Eltern aufgrund des Gesetzes zur Einführung der freien Wahl der Bildungswege und zur vorläufigen Regelung der Übergänge nach Grundschule und Förderstufe vom 13. Juni 1991 (GVBl. I S. 181) zeigten, daß viele Eltern ihre Kinder entgegen der Empfehlung der Schule in einen höheren Bildungsgang schickten. Im konkreten Fall sehe das Ergebnis der Neuregelung so aus, daß jedenfalls in den Jahrgangsstufen 5 und 6 das elterliche Wahlrecht voll, die verfassungsrechtlich gewährleistete Schwelle der Eignung dagegen überhaupt keine Berücksichtigung finde. Von einer Auflösung dieses Spannungsverhältnisses im Sinne praktischer Konkordanz (wie es der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Februar 1987 - P.St. 1036 - gefordert habe) könne angesichts der konkreten gesetzlichen Regelung in den §§ 77 Abs. 3, 75 Abs. 2 HSchG keine Rede sein. Randnummer 6 3. § 73 Abs. 2 HSchG verstoße gegen das in der Hessischen Verfassung gewährleistete Elternrecht, weil zur Grundlage der Leistungsbeurteilungen nicht nur die Leistungen der einzelnen Schüler, sondern auch der Leistungsstand der Lerngruppe gemacht werde. Damit seien die Leistungsbeurteilungen in den hessischen Schulzeugnissen relativiert und sagten nur noch etwas darüber aus, wie sich die Leistungen des einzelnen Schülers unter Berücksichtigung des Leistungsstandes der Klasse oder Lerngruppe darstellten. Dadurch werde die individuelle Leistungs- und Eignungskontrolle zu Gunsten einer kollektiven Leistungs- und Eignungsnivellierung aufgegeben. Dies lasse sich weder mit dem Recht des einzelnen Schülers auf eine optimale Entfaltung seiner eigenen Persönlichkeit noch mit dem elterlichen Erziehungsrecht vereinbaren. In einer so organisierten Schule könne der Unterricht letztlich nicht mehr schulstufen- und schulformgerecht, sondern nur noch "lerngruppengerecht" erteilt werden. Der Leistungsstandard werde damit letztlich dem Zufall überantwortet. Das gelte sowohl für die begabten als auch für die weniger begabten Schüler. Randnummer 7 4. Die Regelung des § 6 Abs. 3 HSchG , wonach Lernbereiche fächerübergreifend unterrichtet und zusammengefaßt gewertet werden können, verstoße, soweit das Fach Geschichte betroffen sei, gegen Art. 56 Abs. 5 HV . Den Schülern müsse nach der Hessischen Verfassung ein Geschichtsunterricht im eigentlichen Sinne erteilt werden. Demgegenüber sei die Bildung des Lernbereiches Gesellschaftslehre darauf gerichtet, die drei Unterrichtsfächer Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde zu "instrumentalisieren" im Sinne einer gegenwartsbezogenen politischen und sozialwissenschaftlichen Ausbildung. Die Eigenständigkeit des Geschichtsunterrichts fordere nicht nur eine entsprechend gesonderte und selbständige Stoffvermittlung, sondern ebenso eine eigenständige und gesonderte Leistungsbewertung. Die Regelung des § 6 Abs. 3 HSchG führe überall da, wo ein Lernbereich Gesellschaftslehre tatsächlich eingerichtet werde, im Ergebnis dazu, daß nicht etwa nur in Ausnahmefällen, sondern in der Regel das Fach Geschichte fachfremd von einem Erdkunde- oder Sozialkundelehrer unterrichtet werde, also ein Mischfach entstehe, für das eine zusammengefaßte Bewertung erteilt werde. Randnummer 8 Das neue Schulgesetz, das am 1. August 1993 in Kraft treten solle, sei in den hier erörterten Einzelbestimmungen offensichtlich verfassungswidrig. Jedenfalls seien die Veränderungen, die in diesem Gesetz insbesondere für den Übergang von der Grundschule oder der Förderstufe in eine weiterführende Schule und für die Unterrichtsgestaltung in den weiterführenden Schulen vorgesehen seien, so gravierend, daß ihre Korrektur nach Inkrafttreten des Schulgesetzes für alle Betroffenen größere Nachteile mit sich bringen würde als ein Aufschub des Inkrafttretens des Gesetzes. Es sei beabsichtigt, noch vor dem 1. August 1993 gegen das Hessische Schulgesetz Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof zu erheben. Sie werde sich über das bereits Vorgetragene hinaus auf weitere Bestimmungen des Gesetzes erstrecken. Randnummer 9 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 10 das Inkrafttreten des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Seite 233 ff.), das nach § 190 HSchG für den 1. August 1993 vorgesehen ist, auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Randnummer 11 II. Der Ministerpräsident des Landes Hessen erhebt gegen die Zulässigkeit des Eilantrages Bedenken. Randnummer 12 Er hält im übrigen die angegriffenen Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes für verfassungsgemäß und den Antrag jedenfalls für unbegründet. Auf seinen Schriftsatz vom 8. Juli 1993 wird Bezug genommen. Randnummer 13 III. Auch der Landesanwalt bei dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen hält unter Hinweis auf die Ausführungen des Ministerpräsidenten die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht für gegeben. Randnummer 14 B. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Randnummer 15 I. 1. Der Antrag ist statthaft. Randnummer 16 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um in einem Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine drei Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Eine einstweilige Verfügung kommt bei allen vor dem Staatsgerichtshof zulässigen Verfahrensarten und daher auch zur Sicherung solcher Rechtsansprüche in Betracht, die im Wege der Grundrechtsklage zu verfolgen sind (StGH, Beschluß vom 29.01.1993 - P.St. 1158 e.V. -, StAnz. 1993, S. 654). Randnummer 17 Die Antragsteller haben eine Grundrechtsklage gemäß Art. 131 HV und den §§ 45 Abs. 2 ff. StGHG angekündigt. Diese wäre ein im Grundsatz verfahrensrechtlich geeignetes Mittel, um eine Verletzung von Grundrechten geltend zu machen, die den Antragstellern von der Hessischen Verfassung gewährt werden. Randnummer 18 2. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, daß das Hessische Schulgesetz vom 17. Juni 1992, das die Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit der Grundrechtsklage angreifen wollen, zwar schon verkündet ist (GVBl. I Nr. 15 vom 30.06.1992), aber gemäß seinem § 190 in den wesentlichen Teilen erst am 1. August 1993 in Kraft treten wird. Die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage in der Hauptsache gegen eine Rechtsnorm setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zwar voraus, daß der jeweilige Antragsteller durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen wird (vgl. Beschluß vom 23.10.1991 - P.St. 1130 e.V. -, StAnz. 1991, S. 2659 = DVBl. 1992, S. 1024 = NVwZ 1992, S. 1185 ). Dadurch kann Rechtsschutz gegen eine bereits verkündete, aber erst demnächst in Kraft tretende Norm indessen nicht ausgeschlossen sein. Denn Personen, die einen ihnen drohenden Grundrechtseingriff abwehren wollen, ist nicht zuzumuten, zunächst das Inkrafttreten der Norm und eine - aus ihrer Sicht - unmittelbar damit verbundene Grundrechtsbeeinträchtigung abzuwarten, ehe sie Rechtsschutz beantragen dürfen (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 10.07.1990, BVerfGE 82, 310 im Fall einer Kommunalverfassungsbeschwerde). Randnummer 19 3. Der Zulässigkeit des Antrags steht ferner nicht entgegen, daß die Antragsteller im Vorgriff auf ein Grundrechtsklageverfahren das Inkrafttreten einer Rechtsnorm vorläufig verhindern wollen. Allerdings zwingen die Vorschriften der §§ 45 ff. StGHG über das Grundrechtsklageverfahren - im Gegensatz zum Normenkontrollverfahren gemäß §§ 41 ff. StGHG - nicht dazu, ein Gesetz, das Grundrechte verletzt, für verfassungswidrig oder nichtig zu erklären (anders § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG). So hat sich denn der Staatsgerichtshof in Grundrechtsklageverfahren bisher darauf beschränkt, die Verletzung der Grundrechte des betreffenden Klägers durch das angegriffene Gesetz festzustellen, was nach der (personell erweiterten) Rechtskraftregelung des § 49 Abs. 1 StGHG lediglich dazu führt, daß rechtlich verbindlich für und gegen jedermann und bindend für alle Gerichte und Behörden eine Grundrechtsverletzung gerade zum Nachteil der am Verfahren beteiligten Antragsteller - und nicht auch anderer betroffener Personen - feststeht, ohne daß damit gleichzeitig der Bestand der angegriffenen Rechtsnorm berührt würde (vgl. hierzu auch StGH, Urteil vom 04.04.1984 - P.St. 1002 -, StAnz. 1984, S. 825 = ESVGH 35, 1 = DÖV 1984, S. 718; Beschluß vom 26.06.1985 - P.St. 1031 e.V. -). Hiermit scheint sich das Suspendieren einer Rechtsnorm in einem dem Grundrechtsklageverfahren zugeordneten Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nicht ohne weiteres vereinbaren zu lassen. Andererseits räumt die die Regelungsbefugnis des Staatsgerichtshofs begründende Vorschrift des § 22 Abs. 1 StGHG diesem ein weitgehendes Gestaltungsermessen ein, um der Gefahr des Eintritts nicht mehr auszugleichender wesentlicher Nachteile wirksam begegnen zu können. Der Staatsgerichtshof hält es daher, wenn ein anderes, weniger einschneidendes Mittel einen Schadenseintritt nicht zu verhindern vermag, für rechtlich zulässig, eine Rechtsnorm - zumal in Form des Hinausschiebens ihres Inkrafttretens, zeitweilig auch in solchen Fällen zu suspendieren, in denen in der Hauptsache eine Grundrechtsklage zu erheben wäre. Randnummer 20 4. Die Zulässigkeit des Antrags scheitert schließlich auch nicht daran, daß die Antragsteller jedenfalls dem Wortlaut nach die vorläufige Suspendierung des Hessischen Schulgesetzes insgesamt erreichen wollen. Es liegt allerdings auf der Hand, daß bei Berücksichtigung des auf bestimmte Angriffspunkte beschränkten und große Teile des Gesetzes völlig unberührt lassenden Vortrags der Antragsteller für das Begehren einer derart weitreichenden Entscheidung von vornherein kein Rechtsschutzinteresse bestünde. Indessen legt der Staatsgerichtshof, der im einstweiligen Verfügungsverfahren ohnehin nicht in demselben Maße an die Anträge gebunden ist wie im Hauptsacheverfahren, den Antrag dahin aus, daß auf der Grundlage der erhobenen Verfassungsrügen jedenfalls die angegriffenen Teile des Gesetzes - soweit isoliert ausscheidbar - und gegebenenfalls die mit diesen sachlich untrennbar zusammenhängenden Vorschriften vorläufig suspendiert werden sollen. Randnummer 21 II. Der Antrag kann jedoch keinen Erfolg haben. Randnummer 22 Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs in Übereinstimmung mit derjenigen des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Rahmen einer gegen ein Gesetz gerichteten Grundrechtsklage wegen der in der Regel weittragenden Folgen der Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschluß vom 19.01.1993 - P.St. 1158 e.V. -; für ein Verfahren der Normenkontrolle: Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1043 e.V. -, StAnz. 1986, S. 1159). Besonders wichtige Gründe des Gemeinwohls - zu denen auch der Grundrechtsschutz gehören kann - müssen vorliegen, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluß vom 21.12.1976, BVerfGE 43, 198, 200 ). Bei der Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung sind die von den Antragstellern für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelungen vorgebrachten Gesichtspunkte grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Etwas anderes gilt aber, wenn die in der Hauptsache angekündigte Grundrechtsklage bereits bei summarischer Prüfung des Begehrens sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Dann darf nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs eine einstweilige Verfügung nicht ergehen, weil keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung besteht (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, zuletzt im Beschluß vom 29.01.1993 - P.St. 1158 e.V. - m.w.N.). Umgekehrt kann eine einstweilige Verfügung geboten sein, wenn sich die Hauptsacheklage bereits bei summarischer Prüfung als offensichtlich begründet darstellt. Liegt keiner dieser Fälle vor, ist dagegen aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung zu entscheiden, ob eine und gegebenenfalls welche einstweilige Regelung getroffen werden soll. Randnummer 23 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann eine einstweilige Verfügung jedenfalls deshalb nicht ergehen, weil die Grundrechtsklage teilweise unzulässig wäre und im übrigen eine Interessen- und Folgenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausgeht. Randnummer 24 1. Hinsichtlich des § 77 Abs. 1 Satz 1 HSchG rügen die Antragsteller eine Verletzung ihres elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 55 Satz 1 HV in zweifacher Hinsicht: Weil der dort genannte "Bildungsgang" nicht - jedenfalls nicht im Gesetz selbst - in ausreichendem Maße inhaltlich definiert und ausgestaltet sei, hätten sie - die Antragsteller - keine substantielle Wahlmöglichkeit in Bezug auf die anzubietenden, nach Bildungsweg und Bildungsziel zu differenzierenden Schulformen. Zudem sei ihr Elternrecht auch deshalb beeinträchtigt, weil bei der Regelung der Bildungsgänge, selbst wenn diese wenigstens durch untergesetzliche Normen inhaltlich näher ausgestaltet würden, gegen den Gesetzesvorbehalt verstoßen werde. Randnummer 25

  1. a)Eine Grundrechtsklage wäre nur zulässig, soweit die Antragsteller geltend machen könnten, selbst, unmittelbar und gegenwärtig in ihren Grundrechten verletzt zu sein. Mit der Rüge des Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes machen sie die Verletzung ihres elterlichen Rechts auf verfassungsgemäßen Schulunterricht für ihre Kinder geltend (vgl. hierzu auch StGH, Urteil vom 04.04.1984 - P.St. 1002 -). Insoweit wird eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit aller Antragsteller durch das Hessische Schulgesetz bei dessen Inkrafttreten zu bejahen sein. Randnummer 26 Offenbleiben kann danach in diesem Zusammenhang, ob die Antragsteller in ihrem elterlichen Erziehungsrecht auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf freie Wahl der Bildungsgänge durch das Gesetz gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind. Randnummer 27
  2. b)Bei der weiteren summarischen Überprüfung der Erfolgsaussicht der angekündigten Grundrechtsklage hinsichtlich des § 77 Abs. 1 Satz 1 HSchG stellt sich die Frage, ob die Klage nicht wegen Versäumung der nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs bei unmittelbarer Anfechtung von Rechtsnormen einzuhaltenden Frist von einem Jahr seit deren Inkrafttreten unzulässig sein würde. Wenn bisher bestehende Vorschriften durch ein neues Gesetz lediglich inhaltlich wiederholt und neugefaßt werden, beginnt diese Frist nicht erneut zu laufen (vgl. dazu StGH, Beschluß vom 29.01.1993 - P.St. 1158 e.V. -). Da die Frage der Identität der Regelungen hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmung und Ausgestaltung des bisherigen "Bildungswegs" und des im Hessischen Schulgesetz vorgesehenen "Bildungsgangs" aber nicht von vornherein mit der erforderlichen Eindeutigkeit beantwortet werden kann, soll ihre Klärung der Hauptsacheentscheidung vorbehalten bleiben. Randnummer 28 Dasselbe gilt für die - die Begründetheit der Grundrechtsklage betreffende - Frage, ob der in § 77 Abs. 1 Satz 1 HSchG genannte "Bildungsgang" gesetzlich hinreichend inhaltlich definiert und ausgestaltet und ob insoweit der aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgende Gesetzesvorbehalt ausreichend beachtet worden ist. Randnummer 29
  3. c)Im Ergebnis kommt unter dem hier behandelten Gesichtspunkt der Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Denn wenn das Hessische Schulgesetz am 1. August 1993 in Kraft tritt, wird sich - auch hinsichtlich der gesetzlichen Regelungsdichte - die Rechtslage im Vergleich zum bisherigen Rechtszustand jedenfalls nicht so wesentlich ändern, daß es gerechtfertigt wäre, das Inkrafttreten der einschlägigen Normen zur Abwendung schwerwiegender Nachteile zeitweilig hinauszuschieben. Randnummer 30 Ein solcher Vergleich ergibt nämlich folgendes: Randnummer 31 Das Hessische Schulgesetz bringt ersichtlich in weiten Bereichen keine substantiellen Neuregelungen, sondern greift insoweit die bisherigen Regelungen auf und faßt sie - zum Teil systematisch anders geordnet - in einem einheitlichen Gesetzeswerk zusammen. Bei genauer Betrachtung unterscheidet sich auch der durch § 77 Abs. 1 Satz 1 HSchG geschaffene Rechtszustand nicht wesentlich von der bisher geltenden Rechtslage. Zunächst einmal erklärt die Vorschrift die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule oder der Förderstufe zur Sache der Eltern. Eben dasselbe bestimmen derzeit noch § 5 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz und § 5 b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht (Schulverwaltungsgesetz - SchVG -) in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1991 (GVBl. I S. 181) sowie durch Gesetz vom 2. April 1992 (GVBl. I S. 121). Randnummer 32 Vergleicht man alle anderen den "Bildungsgang" unmittelbar oder mittelbar betreffenden Vorschriften mit denen des bisherigen Rechts, so ist zu erkennen, daß zwar eine terminologische Änderung ("Bildungsgang" anstelle des bisherigen Begriffs "Bildungsweg", der künftig für den konkreten, individuellen Weg der schulischen und gegebenenfalls universitären oder auch berufsqualifizierenden Ausbildung stehen soll, vgl. etwa §§ 12 Abs. 4, 24 Abs. 1 HSchG ), nicht jedoch eine qualitative, inhaltliche Änderung eingetreten ist. Das Schulwesen wird nach wie vor nach Jahrgangsstufen (1 bis 13), Schulstufen (Primarstufe, Sekundarstufe I und Sekundarstufe II) und Schulformen gegliedert (§§ 1 Abs. 2, 5 a ff. SchVG, § 11 HSchG ). Die in § 5 Abs. 2 Satz 3 SchVG genannten Schulformen, in denen bisher der allgemeinbildende "Bildungsweg" fortgesetzt werden konnte (Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule usw.), finden sich zwar nicht in § 77 Abs. 1 HSchG - der ohnehin im Zusammenhang mit allen anderen einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Normen betrachtet werden muß -, wohl aber in der Aufzählung der einzelnen Schulformen in § 11 Abs. 3 Nr. 1 HSchG wieder. Die bisherige allgemeine Definition der "Aufgabe der Schule des gewählten Bildungsweges" (also der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums) enthält § 5 a Abs. 1 Satz 3 Nummern 1 bis 3 SchVG; die neuen §§ 23 Abs. 1, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 1 HSchG übernehmen diese Definition wörtlich. Die sich nunmehr in § 22 HSchG findende nähere inhaltliche Beschreibung der Förderstufe ist bisher in § 12 SchVG enthalten. Die Regelungen über die Gesamtschulen ( §§ 25 bis 27 HSchG ) sind im wesentlichen aus § 11 Absätze 1 bis 3 SchVG übernommen worden. Die Bildungsgänge - die weder nach der bisherigen noch nach der künftigen Rechtslage losgelöst von der äußeren Organisation nach Schulformen und Schulstufen betrachtet und definiert werden können (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 SchVG, § 12 Abs. 3 HSchG ) - werden inhaltlich durch die Gegenstandsbereiche des Unterrichts (Unterrichtsfächer) nach § 5 HSchG sowie die Abschlüsse nach § 13 als Bildungsziel (z.B. Mittlerer Abschluß - Realschulabschluß - nach Jahrgangsstufe 10, Abschluß der gymnasialen Oberstufe - Abitur - nach Jahrgangsstufe 13 etc.) bestimmt. Dies gilt gleichermaßen nach dem noch in Kraft befindlichen seitherigen Recht, wobei sowohl bisher als auch künftig wichtige Einzelregelungen aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch den Kultusminister zu treffen sind, etwa über die Rahmenpläne (die auch bisher schon die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen und deren Zusammenwirken erleichtern sollten, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SchVG, § 4 Abs. 2 HSchG ), die Stundentafeln, die inhaltliche und verfahrensmäßige Ausgestaltung von Prüfungen, die den jeweiligen Bildungsgängen zugeordneten Abschlüsse etc. (§§ 2, 3 Abs. 5, 58 Abs. 2 Nr. 5 SchVG, §§ 4 , 9 , 81 , 13 Abs. 6 HSchG ). Randnummer 33 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die derzeit existierenden Ausführungsverordnungen auch nach Inkrafttreten des Hessischen Schulgesetzes bis zum Erlaß neuer Vorschriften weitergelten sollen ( § 186 HSchG ). Randnummer 34 Nach alledem ist festzustellen, daß der bisherige "Bildungsweg" des Schulverwaltungsgesetzes und der gleichbedeutende "Bildungsgang" des Hessischen Schulgesetzes durch einen inhaltlich im wesentlichen übereinstimmenden Komplex von - gesetzlichen und untergesetzlichen Normen bestimmt werden und insoweit eine qualitative Änderung des neuen Rechts gegenüber dem alten Recht nicht erkennbar ist. Dabei hat die Regelungsdichte im neuen Schulgesetz eher zugenommen (vgl. z.B. im Gegensatz zu bisher die Aufzählung der Gegenstandsbereiche - Unterrichtsfächer - für die Mittelstufe oder die Festlegung der Notenskala im Gesetz selbst, §§ 5 und 73 Abs. 4 HSchG ). Unbeschadet der von den Antragstellern aufgeworfenen Frage, ob die neue Regelung den Gesetzesvorbehalt ausreichend beachtet, steht fest, daß sich auch insoweit gegenüber seither nichts - jedenfalls nichts zu Lasten des Gesetzesvorbehalts - geändert hat. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind auch dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu entnehmen. Die bisherige Regelung ist im übrigen unter diesem Gesichtspunkt auch unangefochten geblieben (vgl. zur gebotenen Regelungsdichte im Schulrecht BVerfG, Beschluß vom 20.10.1981, BVerfGE 58, 257 ; StGH, Urteil vom 04.04.1984 - P.St. 1002 -, und Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, StAnz. 1987, S. 562). Randnummer 35 2.
  4. a)Soweit sich die angekündigte Grundrechtsklage gegen § 77 Abs. 3 HSchG mit der Begründung richten soll, diese Vorschrift verletze Art. 55 Satz 1 und Art. 59 Satz 2 HV , weil die Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule oder der Förderstufe ohne Rücksicht auf die Eignung des Kindes allein vom Elternwillen abhängig gemacht werde, wäre die Klage möglicherweise hinsichtlich einiger Antragsteller mangels unmittelbarer und gegenwärtiger Betroffenheit durch das Gesetz unzulässig. Dies soll aber ebenso der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben wie die auch hier sich wieder stellende Frage, ob wegen möglicher Identität der bisherigen mit der künftigen gesetzlichen Regelung die Jahresfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage versäumt und die Klage deswegen unzulässig wäre. Randnummer 36
  5. b)Der Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung kommt jedenfalls deswegen nicht in Betracht, weil durch sie lediglich eine mit der angegriffenen Regelung übereinstimmende Rechtslage vorläufig aufrechterhalten würde, woran kein berechtigtes Interesse der Antragsteller bestehen kann. Die in § 77 Abs. 3 HSchG vorgesehene ausschließliche Entscheidungsbefugnis der Eltern, auch gegen die Empfehlung der abgebenden Schule einen Bildungsgang für ihr Kind zu wählen, wird nicht erstmals durch das Hessische Schulgesetz eingeführt, sondern findet sich bereits in den durch Gesetz vom 13. Juni 1991 (GVBl. I S. 181) geänderten §§ 5 a Abs. 2, 5 b Abs. 2 SchVG; diese Regelung ist seit 14. Juni 1991 in Kraft. Randnummer 37 3.
  6. a)Soweit sich die angekündigte Grundrechtsklage gegen § 73 Abs. 2 Satz 2 HSchG mit der Begründung wenden soll, eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung des Leistungsstandes der jeweiligen Lerngruppe verletze das elterliche Erziehungs- und Auswahlrecht aus Art. 55 Satz 1 HV , weil hierdurch objektive Leistungsbeurteilungen ausgeschlossen würden, werden sämtliche Antragsteller bei Inkrafttreten des Gesetzes unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein. Sie alle haben Kinder, die die Schule besuchen und deren Leistungen vom Schuljahr 1993/94 an nach den Grundsätzen des § 73 Abs. 2 HSchG bewertet werden sollen. Randnummer 38 Ob sich anderweit Bedenken gegen die Zulässigkeit der Grundrechtsklage ergeben können und wie die Verfassungsrüge sachlich zu bewerten ist, bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Randnummer 39
  7. b)Indessen scheidet eine einstweilige Verfügung auch in diesem Zusammenhang aus, weil nicht zu besorgen ist, daß beim Inkrafttreten der angegriffenen Vorschrift wesentliche Nachteile für die Antragsteller eintreten könnten. Bei dieser Prognose läßt sich der Staatsgerichtshof von folgenden Erwägungen leiten: Randnummer 40 Auch nach dem neuen Recht richten sich Bewertungen zuerst nach objektiven Kriterien. Die Beurteilung nach Noten bzw. Punkten muß sich an den "Anforderungen" (der Lehrpläne etc.) orientieren (vgl. § 73 Abs. 4 HSchG ). Der Leistungsstand der Gruppe ist nur ein Bewertungskriterium unter mehreren. Hinzu kommt, daß die pädagogische Wirklichkeit - in der eine absolute objektive Bewertung nicht vorkommt - ohnehin schon immer die Mitberücksichtigung des Leistungsstandes der Gruppe bei Einzelbewertungen gekannt hat und daß dies auch als sachgerecht akzeptiert worden ist, weil nur hierdurch eine vernünftige und gerechte Relation der Bewertungen untereinander erreicht werden kann (vgl. z.B. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1986, S. 306; ferner § 54 Abs. 2 des Entwurfs für ein Landesschulgesetz, Bericht der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages, Schule im Rechtsstaat, Veröffentlichungen des Deutschen Juristentages, Band I, 1981, S. 90). Zudem lassen bestimmte Regelungen erkennen, daß der Gruppen-Leistungsdurchschnitt jedenfalls zugunsten der schwächeren Mitglieder der Lerngruppe auch schon bisher rechtliche Bedeutung hatte (vgl. z.B. §§ 6 Abs. 2, 9, 12, 13 der Verordnung über schriftliche Arbeiten vom 03.07.1978, ABl. S. 328, 632, die auch künftig gemäß § 186 HSchG vorläufig weitergelten wird: Auswahl der schriftlichen Arbeiten nach dem durchschnittlichen Leistungsstand der Klasse/Lerngruppe, Wiederholung von Arbeiten mit im Durchschnitt besonders schlechten Ergebnissen, Mitteilung des jeweiligen Notenspiegels zur vergleichenden Information der Eltern). Randnummer 41 Nach alledem ist nicht ersichtlich, daß den Antragstellern durch das Inkrafttreten des § 73 Abs. 2 HSchG bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ein gewichtiger Nachteil entstehen könnte. Randnummer 42 4. Soweit sich die Antragsteller mit der angekündigten Grundrechtsklage schließlich gegen §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 e), 6 Abs. 3 HSchG wenden wollen, weil hierdurch ihre Rechte aus Art. 56 Abs. 5 i.V.m. Art 55 Satz 1 HV verletzt seien, wäre die Klage in der Hauptsache unzulässig. Abgesehen davon, daß der Lernbereich Gesellschaftslehre, zu dem das Fach Geschichte - übrigens auch schon nach der bisherigen Rechtslage, vgl. § 3 Abs. 2 SchVG gehört, fächerübergreifend allenfalls in der Sekundarstufe I unterrichtet wird, so daß die Antragsteller zu 1) schon deswegen mangels gegenwärtiger Betroffenheit nicht antragsbefugt sind, bedarf es für einen derartigen fächerübergreifenden Unterricht zunächst eines Umsetzungsakts, nämlich eines entsprechenden Beschlusses der Schulkonferenz ( § 6 Abs. 3 Satz 4 HSchG ). Sämtliche Antragsteller sind somit durch diese Regelung nicht unmittelbar betroffen und daher auch nicht klagebefugt. Randnummer 43 Wegen Unzulässigkeit der Grundrechtsklage insoweit kommt mithin auch der Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Randnummer 44 Nach alledem ist offensichtlich, daß der Eilantrag insgesamt erfolglos bleiben muß. Randnummer 45 III. Diese Entscheidung ist für das Eilverfahren endgültig, ein Antrag auf Anberaumung einer Hauptverhandlung gemäß § 22 Abs. 3 StGHG also unstatthaft ( § 22 Abs. 2 StGHG i.V.m. § 21 Abs. 1 StGHG in analoger Anwendung). Randnummer 46 Bisher hat der Staatsgerichtshof im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Analogie zu § 21 Abs. 1 StGHG - endgültige Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluß - in den Fällen gezogen, in denen nach Auffassung von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung offensichtlich erfolglos bleiben muß, weil bereits eine summarische Prüfung die Unzulässigkeit oder die offenbare Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache ergeben hat, also auch in der Hauptsache selbst eine endgültige Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluß in Betracht kommt (vgl. zuletzt Beschluß vom 29.01.1993 - P.St. 1158 e.V. -). Der Staatsgerichtshof hat hierbei die dem § 21 Abs. 1 StGHG innewohnende ratio legis berücksichtigt, daß der Aufwand einer Hauptverhandlung vermieden werden soll, wenn von einer solchen schlechterdings kein anderes Ergebnis erwartet werden kann. Dieses gesetzgeberische Anliegen einer ökonomischen Gestaltung des Hauptsacheverfahrens muß auch in dem diesem zugeordneten Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes Beachtung finden. Randnummer 47 Eine ähnliche Interessenlage ist indessen auch in den Fällen gegeben, in denen zwar nach summarischer Prüfung das Ergebnis in der Hauptsache offengeblieben ist, der Eilantrag aber deswegen offensichtlich erfolglos bleiben muß, weil nach Auffassung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Staatsgerichtshofs eine Interessen- und Folgenabwägung ganz zweifelsfrei und eindeutig zu Lasten der betreffenden Antragsteller ausgehen muß. Hier rechtfertigt sich ebenfalls eine Anwendung des § 21 Abs. 1 StGHG dem Rechtsgedanken nach, weil in gleicher Weise eine Korrektur der - negativen - Eilentscheidung aufgrund einer Hauptverhandlung ausgeschlossen erscheint. Die notwendige Stimmenmehrheit ist im vorliegenden Fall erreicht. Es muß daher bei dem Beschluß gemäß § 22 Abs. 2 StGHG sein Bewenden haben. Randnummer 48 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022279

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